Friday, September 1, 2017

OLG Köln zur Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Bei akuter Todesgefahr kann ein sog. Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden. Allerdings muss auch ein Nottestament gewisse Kriterien erfüllen, damit es wirksam ist.

Befindet sich der Erblasser in naher Todesgefahr, kann ein Drei-Zeugen-Testament errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Todesgefahr so akut ist, dass die Zeit voraussichtlich nicht mehr reichen wird, um das Testament mit einem Notar oder Bürgermeister zu errichten, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Menschen, die in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu der begünstigten Person stehen, können allerdings nicht Zeuge bei einem solchen Nottestament sein, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2017 zeigt (Az.: 2 Wx 86/17). Demnach ist ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam, wenn der Sohn der testamentarisch eingesetzten Alleinerbin daran mitwirkt.

Genau dies war in dem vor dem OLG Köln verhandelten Fall aber geschehen. Ans Sterbebett des Erblassers waren vier Personen gekommen. Drei von ihnen hielten in der Niederschrift fest, dass die Lebensgefährtin des 84-Jährigen Alleinerbin werden sollte. Unter den Zeugen war auch der Sohn der eingesetzten Alleinerbin. Der Erblasser hatte keine Kraft mehr, das Testament zu unterzeichnen.

Die Lebensgefährtin des Erblassers beantragte schließlich den Erbschein. Dagegen wehrten sich die Nichten und Neffen des verstorbenen Mannes. Ohne das Testament wären sie nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach die Lebensgefährtin nicht Alleinerbin geworden ist.

Ein Nottestament vor drei Zeugen sei bei akuter Todesgefahr zwar grundsätzlich möglich. Zeuge könne aber kein Kind oder andere nahe Verwandte der Person sein, die durch das Testament begünstigt wird, so wie es hier der Fall war. Auch die Anwesenheit einer vierten Person änderte an der Entscheidung des OLG nichts. Denn diese sei nicht an der Beurkundung beteiligt gewesen, sondern habe die Erklärung des Erblassers nur mitangehört. Das Testament sei unwirksam, da letztlich nur zwei Personen an der Beurkundung mitgewirkt haben.

Der Fall macht deutlich, dass es ratsam ist, sich rechtzeitig mit einem Testament zu befassen, da sonst die gesetzliche Erbfolge gilt und das muss nicht im Sinne des Erblassers sein. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte könne beraten.

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Thursday, August 31, 2017

Alno AG Insolvenz – Eigenverwaltung soll beendet werden

Das Insolvenzverfahren über die Alno AG soll nicht weiter in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Einen entsprechenden Antrag hat die Geschäftsleitung am 29. August gestellt.

Der Küchenhersteller Alno hatte Mitte Juli 2017 Insolvenzantrag gestellt und beantragt, das Verfahren in Eigenverwaltung durchzuführen (Az.: 10 IN 93/17). Nun haben die Geschäftsleitungen der Alno-Gruppe beim zuständigen Amtsgericht Hechingen allerdings beantragt, die Eigenverwaltung aufzuheben, den vorläufigen Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen und ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen, teilte das Unternehmen am 29. August 2017 mit.

Ziel sei es, laut Unternehmensangaben, durch diesen Schritt den Geschäftsbetrieb weiter zu stabilisieren. Weiter heißt es, dass es erste Erkenntnisse zu möglichen Verfehlungen ehemaliger Vorstände gebe, die den Interessen der Gläubiger zuwidergelaufen sein könnten. Dementsprechend könnten ggf. Forderungen gegen die betroffenen ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden. Die vollständige Ermittlung und Geltendmachung könne sich aber noch über Jahre hinziehen. Daher sei eine übertragende Sanierung, sprich ein Verkauf, wahrscheinlicher geworden.

Sollte die Eigenverwaltung aufgehoben und ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger der Alno-Anleihe und alle anderen Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings kann sich das Insolvenzverfahren in die Länge ziehen und wie hoch die Insolvenzquote dann ausfallen wird, ist noch völlig ungewiss. Das Amtsgericht Hechingen muss darüber entscheiden, ob die Eigenverwaltung aufgehoben wird.

Die Anleihe-Anleger können unabhängig vom Insolvenzverfahren aber auch Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Rahmen ihrer Informationspflicht hätten die Anlageberater bzw. Vermittler die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufklären müssen.

Die Alno AG hatte im Mai 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Volumen von 45 Millionen Euro emittiert und die Schuldverschreibung mit 8,5 Prozent p.a. verzinst. Im Mai 2018 steht die Anleihe ursprünglich zur Rückzahlung an.

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Wednesday, August 30, 2017

Europäisches Erbrecht: Auswirkungen für Erben und Erblasser

Viele deutsche Bürger verbringen ihren Lebensabend lieben in wärmeren Gefilden. Statt Urlaub auf Mallorca zu machen, wird die Insel zum Lebensmittelpunkt. Das hat aber erbrechtliche Konsequenzen.

Die Sommerferien haben viele Deutsche wieder genutzt, um ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Wer sich überlegt, nicht nur den Urlaub in sonnigeren Gefilden zu verbringen, sondern seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagern möchte, sollte die erbrechtlichen Konsequenzen bedenken.

Seit dem Sommer 2015 greift die EU-Erbrechtsverordnung. Dadurch gilt nun das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Seine Staatsangehörigkeit ist nicht mehr das entscheidende Kriterium. Die nationalen erbrechtlichen Regelungen weichen allerdings zum Teil erheblich voneinander ab. Das kann gravierende Auswirkungen nicht nur für die Finca auf Mallorca oder das Häuschen in der Toskana haben, sondern auf das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch auf Immobilien, Wertpapiere, etc., die der Erblasser in Deutschland hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die EU-Erbrechtsverordnung hat zum Ziel, grenzüberschreitende Erbangelegenheiten zu vereinfachen, indem nur noch das Erbrecht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte und nicht verschiedene nationale Regelungen beachtet werden müssen. Neben diesen Vereinfachungen sind aber auch einige Tücken zu beachten. Denn die EU-Staaten haben unterschiedliche erbrechtliche Regelungen, die sich auf die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen, Nießbrauchsansprüche und andere Aspekte auswirken können. Auch ein in Deutschland erstelltes Testament sollte daher ggf. auf seine Wirksamkeit noch einmal überprüft werden.

Wer seinen Lebensmittelpunkt ins EU-Ausland verlagern möchte, sollte sich daher mit dem dortigen Erbrecht vertraut machen und in vielen Fällen auch ein Testament erstellen, damit der Nachlass nach seinen Wünschen verteilt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass z.B. das in Deutschland beliebte sog. Berliner Testament oder Ehegattentestament nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat bekannt ist und unwirksam sein kann. In einem Testament kann aber auch verfügt werden, dass deutsches Erbrecht angewendet werden soll.

Auf der anderen Seite bietet die EU-Erbrechtsverordnung auch Gestaltungsspielraum, der ggf. geschickt genutzt werden kann. Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag beraten im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.

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Tuesday, August 29, 2017

BAG: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Ein Griff in die Intimsphäre eines Arbeitskollegen kann die fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn die Handlung nicht sexuell motiviert ist. Das hat das BAG entschieden (Az.: 2 AZR 302/16).

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Arbeitsverhältnis auch außerordentlich fristlos gekündigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Ein solch wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, selbst wenn die Handlung nicht sexuell motiviert ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2017 festgestellt (Az.: 2 AZR 302/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeiter einem Kollegen von einer Leiharbeitsfirma schmerzhaft von hinten zwischen die Beine gepackt und anschließend Bemerkungen gemacht. Unter Einbeziehung des Betriebsrats sprach der Arbeitgeber daraufhin die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage des Arbeiters hatte am Landesarbeitsgericht Erfolg, das BAG als höchste Instanz sah die Sache jedoch anders. Die Erfurter Richter erklärten, dass die absichtliche Berührung der Intimsphäre eines Kollegen immer eine sexuelle Belästigung sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Handlung sexuell motiviert gewesen ist. Denn sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sei häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexueller Lust bestimmt. Die Kündigung sei in solchen Fällen gerechtfertigt, so das BAG.

Das Landesarbeitsgericht muss nun erneut entscheiden, ob die Kündigung wirksam ist. Unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände muss es klären, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenigstens bis zum ordentlichen Kündigungstermin zugemutet werden kann. Möglich ist auch, dass eine Anmahnung ausgereicht hätte, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu steuern, sodass er künftig nicht mehr gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Arbeitsgerichte die Interessen der Parteien abwägen müssen. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, sich bei der außerordentlichen Kündigung genau vorzubereiten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Monday, August 28, 2017

Lebensversicherung – Widerspruch bringt häufig mehr als die Kündigung

Wenn die Lebensversicherung nicht mehr ins Konzept passt oder zu wenig abwirft, kann über einen Widerspruch oder Widerruf nachgedacht werden. Das bringt meistens deutlich mehr Geld als die Kündigung.

Viele Lebens- und Rentenversicherungen werden bereits vor Ende der Laufzeit wieder gekündigt. Dann erhält der Versicherungsnehmer allerdings nur den Rückkaufswert zurück. Finanziell interessanter ist in vielen Fällen der Widerspruch bzw. Widerruf der Police. Denn dann erhält der Versicherungsnehmer seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen. Die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen bei einem erfolgreichen Widerruf allerdings nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Schon alleine dadurch ist der Widerspruch in vielen Fällen finanziell deutlich interessanter als die Kündigung. Zudem kann der Verbraucher auch noch einen Nutzungsersatz verlangen, da der Versicherer mit seinem Geld gearbeitet hat, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Widerspruch von Lebensversicherungen bietet sich besonders bei Verträgen an, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Aber auch bei anderen Policen ist der Widerspruch möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde oder die Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat. Dann wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt, sodass der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich ist. Selbst bereits gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungen können noch nachträglich widerrufen werden.

Typische Fehler in den Widerrufsbelehrungen sind beispielsweise, dass dem Verbraucher nicht mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch zwingend in Textform zu erfolgen hat oder die Belehrung optisch nicht hervorgehoben wurde. Fehlt die Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist völlig, wurde die Frist auch nicht in Gang gesetzt. Für den Laien ist es allerdings oft nicht ersichtlich, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch gegeben sind.

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Friday, August 25, 2017

Musterverfahren gegen VW – Anmeldefrist endet am 8. September

Nur noch bis zum 8. September 2017 können sich in Folge des Abgasskandals geschädigte VW-Aktionäre zum Musterverfahren gegen VW anmelden. Nach dieser Frist ist keine Anmeldung mehr möglich.

Seit Herbst 2015 ist bekannt, dass VW die Abgaswerte bei weltweit rund elf Millionen Diesel-Fahrzeugen manipuliert hat. Im kommenden Jahr wird das Musterverfahren gegen Volkswagen beginnen. Geschädigte Aktionäre können sich aber nur noch bis zum 8. September 2017 zum Musterverfahren anmelden. Mit der Anmeldung wird die Verjährung gehemmt. Nach Ablauf der Frist können durch den Abgasskandal geschädigte VW-Aktionäre nur noch selbst Klage erheben, damit ihre Ansprüche nicht verjähren. Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist allerdings eine risikoarme und kostengünstigere Variante, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Im Mittelpunkt des Musterverfahrens wird die Frage stehen, wann die Konzernspitze von den Abgasmanipulationen Kenntnis hatte und ob sie gegenüber den VW-Anlegern ihren Informationspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insider-Informationen, die den Kurs der Wertpapiere maßgeblich beeinflussen können, unmittelbar im Wege einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht werden. Ist VW dieser Pflicht nicht nachgekommen, hat sich der Autobauer gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.

In den vergangenen knapp zwei Jahren seit Bekanntwerden des Abgasskandals gab es immer wieder Hinweise, dass die Manipulationen an den Dieselmotoren schon deutlich länger bekannt waren. Zuletzt geriet in diesem Zusammenhang auch die VW-Tochter Audi durch die Aussagen eines ihrer ehemaligen Ingenieure unter Druck. Demnach müssten die Abgasmanipulationen schon deutlich länger bekannt gewesen sein.

Im KapMuG-Verfahren gegen VW werden diese Fragen und damit auch die Schadensersatzansprüche der Aktionäre geklärt werden. Das Urteil wirkt sich zunächst nur auf den Musterkläger und die Beigeladenen aus. Aber auch die Aktionäre, die sich noch zum Musterverfahren anmelden, können von der Entscheidung profitieren und können nach dem Urteil ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen. Die Anmeldung muss von Gesetzes wegen von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Wer die verbleibende Frist noch nutzen und seine Ansprüche wahren möchte, kann sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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Thursday, August 24, 2017

MBB Clean Energy – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Gläubiger der insolventen MBB Clean Energy mussten lange auf die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens warten. Nun wurde es am Amtsgericht München am 16.08.2017 eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15).

Schon im Sommer 2015 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die MBB Clean Energy AG eröffnet. Nach mehr als zweijähriger Wartezeit ist nun auch das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die Gläubiger, dazu zählen auch die Anleger der Mittelstandsanleihe, ist das eine gute Nachricht. Denn nun können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das AG München hat für die Forderungsanmeldung eine Frist bis zum 11. Oktober 2017 gesetzt.

Im Fall der insolventen MBB Clean Energy AG gab es viel aufzuarbeiten, blickt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zurück. Auch das dürfte ein Grund sein, warum es so lange gedauert hat, bis das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Los ging es mit ausbleibenden Zinszahlungen für die Anleger der MBB Clean Energy-Anleihe, dann wurde die Globalurkunde der Anleihe für ungültig erklärt. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen wurden allerdings nie durchgeführt und im Sommer 2015 folgte schließlich der Insolvenzantrag.

Mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens können die Anleger nun hoffen, dass sie zumindest einen Teil ihres investierten Geldes wiedersehen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Forderungen auch form- und fristgerecht angemeldet werden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit allerdings noch nicht sagen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anleger nach wie vor mit finanziellen Verlusten rechnen müssen, da die Insolvenzmasse erfahrungsgemäß nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger aber auch Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger von den Anlageberatern bzw. Vermittlern über die bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen.

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Wednesday, August 23, 2017

Verschwiegenheitspflicht verletzt – Fristlose Kündigung wirksam

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des LAG Baden-Württemberg hervor (Az.: 12 Sa 22/16).

Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung wirksam aussprechen kann, muss er prüfen, ob auch mildere Mittel wie eine Abmahnung ausreichend sind, um den Arbeitnehmer zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bringen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer kann aber auch auf eine Abmahnung verzichtet werden, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2016 zeigt.

Die Verschwiegenheitspflicht der Angestellten ist in einigen Berufsgruppen besonders wichtig, z.B. für Ärzte und ihre Mitarbeiter. Patienten haben ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Arzt und erwarten, dass ihre Unterlagen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Genau das war aber in dem vor dem LAG Baden-Württemberg verhandelten Fall geschehen. Nachdem eine Patientin einen Termin abgesagt hatte, fotografierte eine Arzthelferin das Datenblatt der Patientin ab und schickte es an ihre Tochter mit der Bemerkung „Mal sehen, was die schon wieder hat“. Die Tochter zeigte die Nachricht im Sportverein herum. Als der Vater der Patientin davon erfuhr, beschwerte er sich bei der Praxis und die Arzthelferin wurde außerordentlich und fristlos gekündigt. Im Arbeitsvertrag war die Verschwiegenheitspflicht explizit vereinbart worden.

Der Arbeitgeber sah in dem Verhalten der Arzthelferin nicht nur einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten, sondern es erfülle auch den Straftatbestand des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB und sei daher ein wichtiger Grund, das gemeinsame Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Kündigungsschutzklage der Arzthelferin blieb erfolglos.

Das LAG sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Das Verhalten der Arbeitnehmerin stelle eine schwerwiegende vorsätzliche Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht dar. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal sei grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Arbeitgeber habe ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauensverhältnis schnell wiederherzustellen, sodass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten und auch keine vorherige Abmahnung erforderlich war.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Tuesday, August 22, 2017

BGH: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten

Stellt eine Werbung eine „Aufforderung zum Kauf“ dar, muss sie alle für den Verbraucher notwenigen Informationen enthalten. Das geht aus einer Entscheidung des BGH hervor (Az.: I ZR 41/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen Komplettküchen als „all-inclusive-Angebote“, d.h. inklusive der Elektrogeräte, in Prospekten beworben. Allerdings fehlten nähere Angaben zu den Elektrogeräten wie z.B. Hersteller, Marken oder Typbezeichnungen. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 2. März 2017, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein Verstoß gegen das UWG liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und wenn diese Vorenthaltung geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der Information so nicht getroffen hätte. Werden Waren oder Dienstleistungen in einer Werbung so dargeboten, dass der Verbraucher unmittelbar eine Kaufentscheidung treffen kann, so gelten die Informationen über das Produkt nach der Rechtsprechung des BGH als wesentlich.

In dem konkreten Fall seien die Werbeprospekte so aufbereitet gewesen, dass sie keine reine Aufmerksamkeitswerbung dargestellt hätten, sondern der Verbraucher eine Kaufentscheidung habe treffen können, so der BGH. Daher stelle die Werbung eine Aufforderung zum Kauf dar. Allerdings seien dem Verbraucher für seine Entscheidung wesentliche Informationen vorenthalten worden, nämlich nähere Angaben zu den Elektrogeräten. Erst durch diese Informationen sei es dem Verbraucher aber möglich, die Angebote mit denen anderer Anbieter zu vergleichen und dann eine Entscheidung zu treffen. Eine Information werde dem Verbraucher dann vorenthalten, wenn sie in den Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Anbieters fällt oder er sie ohne größeren Aufwand hätte beschaffen können, so der BGH.

Verstößt Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, kann dies zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Monday, August 21, 2017

BGH: Werbung im Internet muss deutlich auf Energieeffizienzklasse hinweisen

Bei Werbung im Internet für Elektrogeräte muss die Energieeffizienzklasse für die Verbraucher deutlich erkennbar sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 6. April 2017 entschieden (Az.: I ZR 159/16).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Energieeffizienzklasse eines online beworbenen Elektrogeräts zwar nicht auf der selben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden, sondern kann auch auf einer separaten Online-Seite durch einen Link erfolgen, der in der Nähe der Werbung angebracht ist. Allerdings reiche es nicht aus, wenn der Link allgemein gehalten ist. Ein Link wie „Mehr zum Artikel“ sei unzureichend, so der BGH. Vielmehr müsse der Hinweis klar und deutlich als Angabe zur Energieeffizienzklasse des Geräts erkennbar sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Baumarktkette ein Klimagerät im Internet beworben. Unterhalb der Preisangabe befand sich ein Link „Mehr zum Artikel“. Nach dem Anklicken öffnete sich eine weitere Seite mit verschiedenen Angaben zu dem Gerät, u.a. auch zur Energieeffizienzklasse. Ein Verbraucherschutzverband hielt dies nicht für ausreichend und sah einen Verstoß gegen die EU-Verordnung nach der die Energieeffizienzklasse eines Elektrogeräts sofort erkennbar sein müsse und klagte bis vor den BGH.

Anders als die Vorinstanzen folgte der BGH der Argumentation der Verbraucherschützer. Ein Verstoß gegen die EU-Verordnung liege zwar nicht dadurch vor, dass die Angaben zur Energieeffizienzklasse über einen Link abgerufen werden mussten. Vielmehr liege der Verstoß darin, dass der Link zu allgemein gehalten war und keinen klaren Hinweis für die Verbraucher enthielt, dass die Angaben durch Anklicken des Links zu finden waren. Die Energieeffizienzklasse sei für die Verbraucher ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung eines Geräts und damit auch für die Kaufentscheidung. Die Interessen der Verbraucher seien durch diese Praxis erheblich beeinträchtigt worden, so der BGH.

Verstößt Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, kann dies zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Friday, August 18, 2017

OLG Frankfurt: Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

Ein Erbe hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er die Ausschlagung anfechten und rückgängig machen.

Erben sind nicht verpflichtet eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Die Erbausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls erklärt werden. Wurde das Erbe ausgeschlagen, ist dies nur schwierig wieder rückgängig zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber dennoch möglich, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.05.2017 (Az.: 20 W 197/16).

Demnach ist die Anfechtung der Erbausschlagung möglich, wenn der Ausschlagende irrtümlich annimmt, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben zufällt. Denn dann irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt.

Genau das war in dem Erbfall geschehen, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Der Erblasser hinterließ seine Ehefrau und einen Sohn. Der Sohn schlug das Erbe in dem Glauben aus, dass sein Erbteil dann automatisch seiner Mutter zufallen würde, sodass sie zur Alleinerbin würde. Allerdings hatte der Erblasser auch einen Bruder, der nach der Erbausschlagung durch den Sohn zum Miterben geworden wäre. Der Sohn erklärte daher die Anfechtung der Erbausschlagung. Mit Erfolg: Das OLG Frankfurt erklärte, dass der Sohn bei der Erbausschlagung nicht erkannt habe, dass als eine wesentliche Rechtsfolge seiner Ausschlagungserklärung sein Erbteil demjenigen zufallen würde, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, wenn der Sohn beim Eintritt des Erbfalls nicht gelebt hätte. In dem Fall der Bruder des Erblassers. Damit liege ein erheblicher Rechtsirrtum vor, der zur Anfechtung berechtigt, so das OLG.

Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte sich der Erbberechtigte über die rechtlichen Konsequenzen genau informieren. Denn die Anfechtung einer Erbausschlagung ist häufig nur schwer möglich. Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, kann ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen, um den Nachlass in seinem Sinne zu regeln. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Thursday, August 17, 2017

Air Berlin stellt Insolvenzantrag – Anlegern drohen hohe Verluste

Air Berlin ist pleite. Die Fluggesellschaft stellte am 15. August 2017 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und reißt mit der Insolvenz auch die Anleihe-Anleger mit.

Deutschlands zweitgrößte Fluggesellschaft befindet sich seit Jahren in der Krise. Nun kommt mitten in der Urlaubszeit der Insolvenzantrag. Immerhin: Der Flugbetrieb scheint dank eines Überbrückungskredits der Bundesregierung vorerst gesichert, sodass die Reisenden nicht am Boden bleiben müssen.

Schlechter sieht es für die Gläubiger aus. Ihnen drohen durch die Insolvenz nun hohe finanzielle Verluste. Das gilt auch für die Anleger der drei Unternehmensanleihen die Air Berlin in den vergangenen Jahren emittiert hat. Die größte Anleihe hat ein Volumen von 225 Millionen Euro und steht im April 2018 zur Rückzahlung an.

Nach Angaben von Air Berlin wurde der Insolvenzantrag nötig, da der Hauptaktionär Etihad keine weiteren Finanzspritzen mehr geben will. Damit bestehe keine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen mehr. Das Insolvenzverfahren soll in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das bisherige Management weiter am Ruder bleibt und den bereits eingeleiteten Restrukturierungsprozess fortsetzen möchte. Wie Air Berlin mitteilte, seien die Verhandlungen mit Lufthansa und weiteren Partnern zum Erwerb von Betriebsteilen weit fortgeschritten und könnten zeitnah finalisiert werden.

Der Kurs der Aktien und Anleihen brach nach Bekanntwerden der Insolvenz ein. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Die Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die Insolvenzmasse nicht ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen. Auch die Anleihe-Anleger müssen daher mit hohen finanziellen Verlusten rechnen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger von den Beratern oder Vermittlern nicht über die bestehenden Risiken und insbesondere nicht über das bestehende Totalverlust-Risiko aufgeklärt wurden. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich die Gläubiger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

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Wednesday, August 16, 2017

Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung

Auch bei einer Eigenkündigung kann ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser besteht aber nur, wenn das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in vielen Fällen einen Ausgleichanspruch. Denn vielfach profitiert das Unternehmen noch von den Kundenkontakten, die der Handelsvertreter hergestellt hat. Wird der Vertrag vom Handelsvertreter selbst gekündigt, kann auch ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass geben, den Vertrag zu kündigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 ist dieser Anlass aber nicht schon deshalb gegeben, wenn das Unternehmen es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag aufgrund der schlechten Ertragslage selbst gekündigt und verlangte einen Handelsvertreterausgleich. Dieser Anspruch stehe dem Tankstellenpächter aber nicht zu, entschied das OLG München. Ein Handelsvertreter könne sein eigenes unternehmerisches Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer verlagern.

Das OLG führte weiter aus, dass an den „begründeten Anlass“ weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht hinnehmbare Situation geschaffen wird.

Dies war hier aber nicht der Fall. Denn es spiele auch keine Rolle, dass das Unternehmen in ca. 1,4 Kilometer Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Dies habe nicht nachweislich zu Gewinneinbußen geführt. Zumal sich beide Seiten auf eine Reduzierung der Pacht geeinigt hatten. Auch könne es dem Unternehmen nicht vorgeworfen werden, dass es einen Antrag des Pächters auf die Übernahme einer anderen Tankstelle abgelehnt habe. Denn als Handelsvertreter habe er während der Vertragszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlegen.

Handelsvertreter sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob sie dadurch ihren Ausgleichsanspruch riskieren. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Tuesday, August 15, 2017

Erbschaft: Pflichtteilsverzicht unter Geschwistern kann teurer werden

Gesetzliche Erben, die auf ihren Pflichtteil verzichten und dafür eine Abfindung erhalten, müssen die Steuerlast im Auge behalten. Die kann nach einem Urteil des BFH höher ausfallen als bisher.

Auch wenn gesetzliche Erben durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen werden, haben sie einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte zu Gunsten seiner Geschwister auf den Pflichtteil und erhält dafür im Gegenzug eine Abfindung, kann das nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2017 deutlich teurer werden als bisher. Demnach muss unterschieden werden, ob der Verzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte oder erst nach Eintritt des Erbfalls (Az.: II R 25/15). Die steuerlichen Auswirkungen können erheblich sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Konkret hatte ein Bruder noch zu Lebzeiten der Erblasserin zu Gunsten seiner drei Geschwister auf seinen Pflichtteil für den Fall verzichtet, dass er von seiner Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Von den Geschwistern erhielt er im Gegenzug jeweils eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Von der Mutter hatte er einige Jahre zuvor bereits Schenkungen in Höhe von rund einer Million Euro erhalten.

Das Finanzamt erließ für die Zuwendungen der Geschwister getrennte Schenkungssteuerbescheide und rechnete dabei der Abfindung von je 150.000 Euro jeweils den Wert der Schenkungen der Mutter hinzu, zog dann den seinerzeit geltenden Freibetrag von 205.000 Euro ab. Dabei wandte es die Steuerklasse I mit einem Steuersatz von 19 Prozent an. Unterm Strich ergab sich eine Steuer von 28.405 Euro. Nach einer Klage wurde der Bescheid korrigiert. Die Schenkungssteuer reduzierte sich dadurch auf 10.810 Euro. Denn die Schenkungen der Mutter hätten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Allerdings wandte auch das Finanzgericht die Steuerklasse I an. Zu Unrecht, stellte der BFH fest. Da es sich um eine Zuwendung unter Geschwistern und nicht zwischen Eltern und Kind handele, hätte die deutlich ungünstigere Steuerklasse II angewandt werden müssen. Hier lag der Freibetrag nur bei 10.300 Euro (heute 20.000 Euro). Die Schenkungssteuer erhöhte sich dadurch wieder auf ca. 23.600 Euro. Der BFH hat seine Rechtsprechung damit deutlich geändert. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Monday, August 14, 2017

BAG: Hohe Anforderungen an Verdachtskündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Für eine Verdachtskündigung aus wichtigem Grund müssen allerdings starke Verdachtsmomente vorliegen.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Möglich ist sie auch, wenn gegen den Arbeitnehmer starke auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Die Anforderungen an eine sog. Verdachtskündigung sind allerdings hoch. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. März 2017 bestätigt (Az.: 2 AZR 698/15).

Insbesondere muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Verdacht auf konkrete, darzulegende und ggf. auch zu beweisende Tatsachen gestützt ist. Dabei muss auch dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Zudem muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verdacht auch zutrifft. Reine Vermutungen reichen nicht aus.

Ebenso wenig reicht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer eingeleitet hat oder ein Haftbefehl erlassen wurde. Denn die Arbeitsgerichte haben alle für die Verdachtskündigung relevanten Gründe selbst zu würdigen und sind auch nicht an Entscheidungen im Strafverfahren gebunden, so das BAG. Die von einem Strafgericht getroffenen Entscheidungen dürften vom Arbeitsgericht zwar berücksichtigt werden, müssen aber eigenständig sorgfältig geprüft werden. Andererseits könne ein Freispruch in einem Strafverfahren für den Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die Kündigung durchaus entlastend wirken. Dazu müsse der Verdacht in dem Strafverfahren noch nicht einmal vollständig ausgeräumt werden. Es reiche schon, wenn der Verdacht zumindest wesentlich abgeschwächt wird.

Arbeitgeber sollten bei der Begründung für die Kündigung auch auf eine möglichst exakte Wortwahl achten und Begrifflichkeiten keineswegs durcheinander bringen, da sie rechtlich unterschiedlich bewertet werden können.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist am Ende immer eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich und detailliert begründet sollte sie vom Arbeitgeber vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Friday, August 11, 2017

Strohmann-Geschäftsführer macht sich bei Pflichtverletzungen haftbar

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt auch für Geschäftsführer, die nur als Strohmann dienen. Sie stehen bei Pflichtverletzungen in der Haftung, bekräftigte das Oberlandesgericht Celle.

Mit Urteil vom 10. Mai 2017 entschied das OLG Celle, dass ein Geschäftsführer, der nur als Strohmann fungiert und die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt, wegen Pflichtverletzungen, z.B. wenn die Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, in der Haftung steht (Az.: 9 U 3/17).

Das OLG Celle entschied im Fall einer GmbH-Geschäftsführerin, die ein Callcenter geleitet hatte. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass zwei Telefonistinnen scheinselbstständig beschäftigt waren und als sozialversicherungspflichtige Angestellte zu führen seien. Die säumigen Beiträge zur Sozialversicherung für die beiden Arbeitnehmerinnen wurden nun von der Geschäftsführerin verlangt.

Diese versuchte sich gegen die Forderung zu wehren, da sie nur als Strohfrau agiert und die Kontrolle der Gesellschaft allein bei den Hintermännern gelegen habe. Daher habe sie sich auch nicht um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse gekümmert, zumal sie auch keine Zweifel an der Korrektheit hatte. Beim OLG Celle kam sie mit dieser Argumentation nicht durch. Sie hafte für die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile ungeachtet der Frage, ob sie nur als Strohfrau fungiert hat. Als Geschäftsführerin habe sie Rechten und Pflichten. Dass sie ihre Kompetenzen nicht genutzt, sondern sie Dritten überlassen hat, entlaste sie nicht.

Denn schon die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründe die Verantwortlichkeit nach außen. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann diene und eine andere Person die Kompetenzen wahrnimmt und als faktischer Geschäftsführer auftritt. Wer sich als Strohmann nicht um seine Pflichten kümmere, sondern sich auf Dritte verlässt, handele zumindest bedingt vorsätzlich, so das OLG.

Neben anderen Pflichten muss ein Geschäftsführer dafür sorgen, dass Steuern und auch die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, steht er in der Haftung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften beraten.

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Thursday, August 10, 2017

VW und Daimler im Fokus der BaFin – Schadensersatzansprüche der Aktionäre

Den Autobauern VW und Daimler droht neuer Ärger. Nach dem Verdacht illegaler Absprachen prüft nun die Finanzaufsicht BaFin, ob die Autohersteller ihre Informationspflichten verletzt haben.

Der Dieselskandal zieht seine Kreise und hat nun nach Medienberichten auch die Finanzaufsicht BaFin auf den Plan gerufen. Nachdem der Verdacht bekannt wurde, dass VW, Porsche, Audi, BMW und Daimler sich in verschiedenen Punkten schon seit Jahren abgesprochen und damit möglicherweise gegen das Kartellrecht verstoßen haben, prüft die BaFin nun, ob Volkswagen und Daimler im Zusammenhang mit ihren mutmaßlichen Selbstanzeigen ihre Informationspflichten verletzt haben.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Insider-Informationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, müssen im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung von börsennotierten Unternehmen umgehend veröffentlicht werden. Ist dies nicht geschehen, machen sich die Unternehmen gegenüber ihren Aktionären schadensersatzpflichtig. Nachdem bekannt wurde, dass es möglicherweise illegale Absprachen gegeben haben könnte, haben die Aktien der Autohersteller deutlich nachgegeben.

Wann mit einem Ergebnis der BaFin-Untersuchungen zu rechnen ist, ist völlig offen. Allerdings dürften mögliche illegale Absprachen ebenso kursrelevant sein wie die mutmaßlichen Selbstanzeigen. Betroffene Aktionäre können sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden, um ihre Interessen zu wahren und mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

VW-Aktionäre wurden durch den 2015 bekannt gewordenen Abgasskandal schon geschädigt. Als die Manipulationen an den Diesel-Motoren aufflogen, gab der Kurs der Wertpapiere erheblich nach. Auch hier stellt sich die Frage, ob Volkswagen seinen Informationspflichten nachgekommen ist oder sich gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht hat. Diese Frage wird in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geklärt werden.

VW-Aktionäre, die noch keine Klage erhoben haben, können sich diesem Musterverfahren weiterhin anschließen. Anmeldungen sind noch bis zum 8. September möglich und müssen laut Gesetz von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Durch die Anmeldung können Aktionäre ohne eigenes Risiko von der Entscheidung im Musterverfahren profitieren. Sollte sich herausstellen, dass VW und / oder Daimler nun beim vermeintlichen Autokartell gegen ihre Informationspflichten verstoßen haben, könnte eine erneute Klagewelle auf die Autobauer zukommen.

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Wednesday, August 9, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Erstellung eines Berliner Testaments

Im Todesfall soll der Ehepartner finanziell abgesichert sein. Das wünschen sich viele Ehepaare und erstellen daher ein gemeinschaftliches Testament, auch Berliner Testament genannt.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet in der Regel, dass der Ehepartner die Hälfte und die Kinder den Rest des Nachlasses erben, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das entspricht aber nicht dem Wunsch vieler Eheleute. Sie möchten vor allem zunächst den Partner finanziell gut abgesichert wissen. Dann sollte ein Testament erstellt werden. Für Ehepaare bietet sich besonders das sog. Berliner Testament in vielen Fällen an. Bei diesem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehepartner in der Regel gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein. In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Tod eines Ehegatten zunächst nur der Partner erbt und die Kinder werden erst zu Erben, nachdem auch der zweite Elternteil verstorben ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Erbrecht und kennt die Vorteile aber auch die Nachteile eines Berliner Testaments. Durch ein gemeinschaftliches Testament wird der Ehepartner gut abgesichert. Das kann beispielsweise auch dann besonders wichtig sein, wenn die Eheleute eine Immobilie besessen haben. Die Nutzung der Immobilie führt gerade bei Erbengemeinschaften häufig zu Streitigkeiten. Andererseits entfaltet ein Berliner Testament aber auch eine hohe Bindungswirkung. Die gemeinsamen Verfügungen können einseitig nur noch schwer geändert werden.

Möchte nur ein Ehepartner das Testament ändern, muss er seinem Partner einen notariellen Widerruf zukommen lassen. Ist ein Ehepartner verstorben, kann das Testament nicht mehr geändert werden. Das bietet den Vorteil, dass die Schlusserben, in der Regel die Kinder, auch die Erben bleiben. Nachteilig ist, dass auf Veränderungen der Lebensumstände nicht mehr reagiert werden kann, z.B. wenn es innerhalb der Familie ein Zerwürfnis gibt oder der verwitwete Ehepartner erneut heiratet. Diese hohe Bindungswirkung lässt sich durch den Einbau entsprechender Klauseln etwas lockern.

Wer ein Berliner Testament erstellen möchte, sollte sich daher genau über die rechtlichen Konsequenzen informieren. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Tuesday, August 8, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung möglicher Verstöße gegen das Kartellrecht

Aktuell wird ermittelt, ob das sog. Autokartell illegale Absprachen getroffen und damit gegen das Kartellrecht verstoßen hat. Sollte dies so sein, drohen den Kartellanten hohe Bußgelder.

Ob die beteiligten Autobauer tatsächlich gegen Kartellrecht verstoßen haben, müssen die Wettbewerbshüter klären. Die Aufklärung kann sich hinziehen. Sollten Verstöße gegen das Kartellrecht nachgewiesen werden können, drohen den beteiligten Konzernen empfindliche Bußgelder und die Geschädigten können Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings ist nicht jede Absprache, die Unternehmen untereinander treffen, automatisch eine illegale Absprache. Verschiedene Absprachen können sogar notwendig sein und stellen keinen Verstoß gegen das Kartellrecht dar. Daher muss zunächst immer bewertet werden, in welchem Rahmen die Absprachen durchgeführt wurden und ob sich die beteiligten Unternehmen dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Regelungen bewegt haben oder nicht, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Grundsätzlich soll der faire Wettbewerb durch Absprachen nicht behindert werden. Daher sind beispielsweise Preisabsprachen, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, verboten. Derartige Verbote dienen dem Schutz der Verbraucher aber auch der anderen Wettbewerber. In anderen Bereichen können Absprachen aber durchaus zulässig oder sogar erforderlich sein.

Liegt ein Kartellrechtsverstoß vor, können die Geschädigten eines Kartells Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche soll durch die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erleichtert werden. Bisher müssen die Geschädigten beweisen, dass ihnen durch die illegalen Kartellabsprachen ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden wird nun gesetzlich unterstellt, d.h. die Kartellanten müssen beweisen, dass durch ihre Absprachen kein Schaden entstanden ist.

Das vermeintliche Autokartell oder auch das Lkw-Kartell sind Fälle, die die Schlagzeilen beherrschen. Allerdings stehen nicht alle Kartellrechtsverstöße so im Licht der Öffentlichkeit. Auch kleinere und mittelständische Unternehmen können von Verstößen gegen das Kartellrecht betroffen sein. Dann drohen empfindliche Sanktionen und Bußgelder. Daher ist es ratsam, Verträge und Absprachen im Hinblick auf kartellrechtliche Verstöße von im Kartellrecht erfahrenen Rechtsanwälten bewerten zu lassen. Ebenso sollte auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen juristischer Rat eingeholt werden.

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Monday, August 7, 2017

Geschäftsführer: Erreichen einer Altersgrenze kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

In einem Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer kann das Erreichen einer Altersgrenze als Grund für eine ordentliche Kündigung vereinbart werden. Das hat das OLG Hamm entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger seit 2005 als Geschäftsführer bei einem Unternehmen beschäftigt. Der geschlossene Dienstvertrag war bis zum 31. August 2018 befristet, sah aber eine Regelung vor, dass beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündigen können, wenn der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Im Jahr 2015 berief die Gesellschafterversammlung des Unternehmens den Geschäftsführer ab und kündigte wenig später den Vertrag ordentlich und fristgerecht. Der Geschäftsführer hielt die Kündigung für ungerechtfertigt. Denn durch die entsprechende Regelung in dem Dienstvertrag werde er aus Altersgründen diskriminiert. Daher sei diese Regelung ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Seine Klage gegen die Kündigung blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 19. Juni 2017 fest, dass das Erreichen einer Altersgrenze von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbart werden kann, ohne gegen das AGG zu verstoßen. Voraussetzung sei aber, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht (Az.: 8 U 18/17).

Die Frage, ob das AGG überhaupt bei der Kündigung eines Geschäftsführers anzuwenden sei, ließ das OLG Hamm offen. Denn selbst wenn ein Schutz durch das AGG für juristische Personen als Arbeitnehmer angenommen werde, sei die vereinbarte Klausel in dem Dienstvertrag wirksam, stellte der 8. Zivilsenat fest.

Die Vereinbarung einer Altersgrenze für GmbH-Geschäftsführer unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters sei dann grundsätzlich zulässig, wenn dafür gesorgt ist, dass dem Geschäftsführer nach dem Ausscheiden eine betriebliche Altersversorgung zusteht, so das OLG. Dies begründete der Senat damit, dass das Anforderungsprofil für leitende Organe regelmäßig besonders hoch sei. Deswegen könne es ein betriebliches Interesse an einer Altersgrenze geben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum BGH wurde eingelegt.

Die Abberufung eines Geschäftsführers und die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses sorgen häufig für rechtliche Auseinandersetzungen. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte empfiehlt entsprechende Regelungen schon in Satzung und Dienstvertrag aufzunehmen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Friday, August 4, 2017

BKA wertet Panama Papers aus – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Wie Anfang Juli bekannt wurde, hat das BKA die sog. Panama Papers gekauft und wird die brisanten Daten auswerten. Wer befürchtet Steuern hinterzogen zu haben, kann noch eine Selbstanzeige stellen.

Die sog. Panama Papers sorgten im vergangenen Frühling für Aufsehen. Es soll um Briefkastenfirmen, Geldwäsche und Steuerhinterziehung gehen. Laut Medienberichten hat das Bundeskriminalamt die Daten inzwischen gekauft und wird sie mit gemeinsam mit der hessischen Finanzverwaltung auswerten, um steuerrechtlichen und strafrechtlichen Tatbeständen nachzugehen.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Die Beteiligung an einer Offshore-Firma ist nicht grundsätzlich illegal. Wurden die erwirtschafteten Gewinne korrekt versteuert, ist das legal. Besteht aber der Verdacht, dass der deutsche Fiskus mithilfe der Briefkastenfirmen betrogen wurde, müssen die Betroffenen mit Ermittlungen rechnen. Dabei ist nicht nur deutsches, sondern auch internationales Steuerrecht zu beachten. Wer Zweifel hat, ob die Geschäfte alle legal abgewickelt wurden, kann sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden. Diese können auch prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in Betracht kommt.

Die Selbstanzeige ist nach wie vor der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Allerdings muss die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung der Tat gestellt werden, und sie muss vollständig sein. Dazu müssen gegenüber dem zuständigen Finanzamt alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden. Das gilt nicht nur für Betroffene, deren Name oder Daten in den Panama Papers auftauchen, sondern auch für alle, die noch unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus verborgen haben.

Die Hürden für eine wirksame Selbstanzeige sind hoch. Daher muss sie gründlich und detailliert vorbereitet werden. Für den Laien sind die komplexen Vorgänge kaum zu überschauen, daher sollte die Selbstanzeige auch nicht in Eigenregie oder mithilfe von Musterformularen erstellt werden. Denn auf diese Weise sind Fehler schnell passiert und schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können jeden Fall individuell prüfen und bewerten und die Selbstanzeige so erstellen, dass sie auch strafbefreiend wirkt.

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Thursday, August 3, 2017

Solarworld – Gläubiger können Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde das Insolvenzverfahren über die Solarworld AG am 1. August 2017 am Amtsgericht Bonn offiziell eröffnet (Az.: 99 IN 79/17).

Im Mai stellte die Solarworld AG aus Bonn Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wurde nun offiziell eröffnet. Für die Gläubiger des einstigen Branchenriesen bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen bis zum 28. September 2017 beim Insolvenzverwalter anmelden können. Ebenfalls eröffnet wurden die regulären Insolvenzverfahren über die Tochterunternehmen Solarworld Industries Deutschland, Solarworld Industries Sachsen, Solarworld Industries Thüringen und Solarworld Innovations GmbH. Auch hier können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 28. September anmelden.

Für alle Geschäftspartner des Solarworld-Konzerns ist die Anmeldung zur Insolvenztabelle ein Schritt, um nicht auf den offenen Forderungen sitzenzubleiben. Inwieweit die Forderungen im Insolvenzverfahren bedient werden können, ist aber offen. Das wird auch von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängen. Laut Medienberichten wird derzeit an dem Verkauf der Produktionsstandorte in Sachsen und Thüringen gearbeitet. Auch eine niederländische Unternehmensgruppe soll ein Übernahmeangebot vorgelegt haben.

Der Insolvenzverwalter wird bemüht sein, die Insolvenzmasse zu erhöhen. Dazu gehört aber nicht nur der Verkauf der Solarworld, ebenso kann er auch versuchen, bereits erhaltene Zahlungen von den Geschäftspartnern zurückzufordern, wenn diese möglicherweise aufgrund der drohenden Insolvenz gar nicht mehr hätten geleistet werden dürfen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings sind derartige Rückforderungen nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Betroffene können sich an im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

Die Aktionäre der Solarworld AG haben allerdings kaum Aussichten, aus den Verwertungserlösen noch Ausschüttungen zu erhalten, teilte der Insolvenzverwalter mit. Die Aktie ist aktuell kaum noch etwas wert. Auch die Anleihe-Anleger der Solarworld AG müssen im Insolvenzverfahren mit finanziellen Verlusten rechnen. Um den Schaden zu minimieren, können Anleihe-Anleger und Aktionäre ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Wurden die Anleger beispielsweise falsch beraten und nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt, können daraus Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein.

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Wednesday, August 2, 2017

Kartellamt verhängt Bußgeld wegen illegaler Preisbindungen

Das Bundeskartellamt verhängte gegen zwei Unternehmen aus der Bekleidungsbranche Bußgelder in Höhe von knapp 11 Millionen Euro wegen illegaler vertikaler Preisbindungen.

Konkret hatten ein Bekleidungshersteller und ein Handelsunternehmen die verbotenen vertikalen Preisbindungen abgesprochen. Dabei gab der Hersteller den Händlern die Mindestverkaufspreise vor und untersagte gleichzeitig Preisreduzierungen und den Online-Vertrieb der Waren. Weigerte sich ein Händler diese Vorgaben einzuhalten, wurde ihm nach Angaben des Kartellamts ein Lieferstopp angedroht und ggf. auch umgesetzt. Das beteiligte Handelsunternehmen hielt sich an die Vorgaben und forderte den Hersteller offenbar auch auf, gegen andere Händler, die die Waren günstiger anbieten, entsprechend vorzugehen.

Damit haben die beiden Kartellanten den freien Wettbewerb behindert und auch den Verbrauchern geschadet. Absprachen über Verkaufspreise zwischen Herstellern und Händlern verstoßen gegen das Kartellrecht und sind grundsätzlich verboten. Händler haben das Recht, Verkaufspreise selbst festzusetzen. Weigern sie sich auf solche Preisbindungsabsprachen einzugehen, dürfen sie nicht durch Lieferverzögerungen, Lieferstopp oder ähnliches sanktioniert werden.

Abgesehen von einigen Ausnahmefällen sind vertikale Preisbindungen, also Absprachen zwischen Herstellern und Händlern nach deutschem und auch nach europäischem Recht grundsätzlich verboten. Durch derartige Absprachen wird der faire Wettbewerb behindert. Verstöße gegen das Kartellrecht können neben von den Kartellbehörden verhängten Bußgeldern noch weitere empfindliche Sanktionen nach sich ziehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Auf die Kartellanten können außerdem Schadensersatzforderungen der Geschädigten zukommen. Außerdem können auch Geschäftsführer oder Vorstände, der an den verbotenen Absprachen beteiligten Unternehmen in der Haftung stehen.

Illegale Preisabsprachen zählen zu den offensichtlichen Verstößen gegen das Kartellrecht. Verstöße sind aber keineswegs immer so offensichtlich und können auch ganz unbewusst geschehen. Schon kleine Details in Vertragsklauseln können kartellrechtlich bedenklich sein und zu scharfen Sanktionen führen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf kartellrechtliche Konsequenzen von kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Entsprechende juristische Expertise ist auch gefragt, wenn es bereits zu Verstößen gegen das Kartellrecht oder das Wettbewerbsrecht gekommen ist und Forderungen abgewehrt bzw. durchgesetzt werden müssen.

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Tuesday, August 1, 2017

Erbe in der Patchworkfamilie frühzeitig regeln

Die Zahl sog. Patchworkfamilien steigt. Das kann in Erbfällen zu Problemen führen. Daher sollten gerade unverheiratete Paare und Patchworkfamilien über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken.

Das deutsche Erbrecht ist immer noch auf die „klassische Familie“ zugeschnitten. Das bedeutet, dass beim Tod eines Ehepartners der länger lebende Partner und die leiblichen oder adoptierten Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass unverheiratete Partner oder Stiefkinder im Erbfall leer ausgehen können, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag erstellt hat, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Viele Paare entscheiden sich inzwischen bewusst gegen das Modell der Ehe oder wollen nach einer Scheidung nicht erneut heiraten. Gesellschaftlich ist die Form des Zusammenlebens ohne Trauschein mittlerweile in weiten Teilen anerkannt. Auch Patchworkfamilien nehmen zu.

Probleme können aber dann auftreten, wenn einer der beiden Partner stirbt. Der unverheiratete Partner ist dann nach der gesetzlichen Erbfolge ebenso wenig erbberechtigt wie die Stiefkinder. Sie würden also leer ausgehen. Auch wenn das Paar verheiratet ist, kann es zu Ungerechtigkeiten im Erbfall kommen. Stirbt ein Partner haben neben dem Ehegatten nur die leiblichen Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch.

Um zu vermeiden, dass es zu solchen ungewollten Ungerechtigkeiten kommt und um den Partner und auch die Kinder finanziell abzusichern, sollte daher unbedingt ein Testament oder ein Erbvertrag erstellt werden. Dann kann der Erblasser unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen selbst bestimmen, wer wieviel erben soll. Hat sich die Lebenssituation z.B. nach einer Scheidung geändert und es existiert bereits ein Testament, sollte geprüft werden, ob es an die neuen Lebensumstände angepasst werden sollte.

Ein Testament oder ein Erbvertrag ist nicht nur in Patchworkfamilien ratsam. Grundsätzlich sollte jeder, der seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen möchte, eine letztwillige Verfügung formulieren. Dabei sollte immer darauf geachtet werden, dass sie möglichst eindeutig formuliert ist und keinen Interpretationsspielraum zulässt. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um Testament und Erbvertrag beraten.

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Monday, July 31, 2017

BAG: Keine Überwachung am Arbeitsplatz durch Keylogger ohne konkreten Verdacht

Die Überwachung eines Mitarbeiters mittels eines Keyloggers ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Das hat das BAG entschieden.

Viele Arbeitsplätze sind mit einem Computer ausgestattet. Das verleitet Arbeitnehmer dazu, den dienstlichen PC auch für private Zwecke zu nutzen. Das bedeutet oftmals auch, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit für private Zwecke genutzt und dem Arbeitgeber geschadet wird. Dennoch sind der Überwachung durch den Arbeitgeber Grenzen gesetzt, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers beachtet werden muss, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 entschieden, dass der Einsatz eines Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben am dienstlichen Computer aufgezeichnet werden, für die Überwachung eines Mitarbeiters unzulässig ist, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht (Az.: 2 AZR 681/16).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitgeber installierte auf den dienstlichen Computern eine Software. Mit diesem Keylogger wurden alle Tastatureingaben aufgezeichnet und in regelmäßigen Abständen Screenshots angefertigt. Dies hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch mitgeteilt. Bei einem Mitarbeiter stellte sich anhand der Aufzeichnungen heraus, dass er seinen Dienst-PC auch in erheblichem Umfang privat genutzt hatte. Dieser räumte ein, den Rechner nur im geringen Umfang und meist in den Pausen privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.

Die Kündigungsschutzklage hatte wie schon in den Vorinstanzen Erfolg. Das BAG entschied, dass die durch den Keylogger gewonnenen Daten nicht verwertet werden dürfen. Durch die Aufzeichnung der Daten sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt worden. Denn der Arbeitgeber habe beim Einsatz der Software keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Daher sei die Überwachung unverhältnismäßig gewesen.

Der Arbeitnehmer hat zwar die Privatnutzung eingeräumt. Der Arbeitgeber hätte aber vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen.

Arbeitgeber müssen vor einer außerordentlichen Kündigung prüfen, ob nicht auch ein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreicht, den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Friday, July 28, 2017

Fristlose Kündigung bei erlaubter Nebentätigkeit ohne vorherige Abmahnung unwirksam

Bevor ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht, sollte er prüfen, ob zuvor nicht eine Abmahnung erforderlich ist. Ansonsten kann es teuer werden, wie ein Urteil des LAG Düsseldorf zeigt.

Aus wichtigem Grund kann eine Kündigung auch außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Allerdings sollte ein Arbeitgeber immer prüfen, ob er zuvor auch mildere Mittel wie eine Abmahnung aussprechen kann. Denn hält das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam, kann es für den Arbeitgeber teuer werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf von 21. Juni 2017 (Az.: 4 Sa 869/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine Hauptgeschäftsführerin von ihrem Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Laut Arbeitsvertrag war er der Angestellten gestattet, eine Nebentätigkeit auszuführen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung ihres Arbeitgebers zu tätigen. Die Kündigung sprach der Arbeitgeber u.a. deshalb aus, weil die Mitarbeiterin für ihre Nebentätigkeit auch Mitarbeiter ihres Arbeitgebers eingesetzt haben soll.

Die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin hatte Erfolg; das LAG Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führte das LAG an, dass der Arbeitgeber nicht ausräumen konnte, dass es der Frau gestattet war, auch andere Mitarbeiter für ihre Nebentätigkeit zu nutzen. Zudem habe die Klägerin ihre Tätigkeit offen und transparent ausgeführt. Die Nebentätigkeit bezog sich auf berufsspezifische Themen, die auch Teil ihrer Arbeit als Hauptgeschäftsführerin waren oder hätten sein können, so das LAG. Da der Arbeitgeber die Nebentätigkeit erlaubt hatte, hätte er vor der Kündigung zwingend eine Abmahnung aussprechen müssen, selbst wenn die Mitarbeiterin im großen Umfang auf die Ressourcen des Unternehmens zurückgegriffen haben sollte.

Aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung habe die Klägerin zudem Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn. Der Anspruch beläuft sich für neun Monate auf knapp 127.000 Euro.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Thursday, July 27, 2017

Testament bei kinderlosen Ehepaaren

Wer beim Thema Erbschaft auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, sondern ein Testament erstellen. Das gilt auch für kinderlose Paare.

Es ist ein Irrglaube, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der Ehegatte nach dem Tod des Partners automatisch zum Alleinerben wird. Existiert kein Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann hat nicht nur der länger lebende Ehepartner einen Erbanspruch, sondern auch die Eltern des Verstorbenen oder seine Geschwister und ggf. auch entferntere Verwandte. Der Ehepartner ist also keineswegs sicher versorgt, sondern es kann auch zum Streit unter den Erben kommen. Besonders wenn Immobilien in den Nachlass fallen, kann dies zu einem Problem werden. Es kann sogar dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss. Derartige Erbauseinandersetzungen können verhindert werden, wenn ein Testament oder Erbvertrag erstellt wird, so die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer Erbe werden soll. Ehepaare haben die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen oder ein gemeinschaftliches Testament. Letzteres hat den Vorteil, dass die gemeinsamen Verfügungen in der Regel eine hohe Bindungswirkung entfalten und einseitig nur schwer zu ändern sind. Üblich ist es, dass sich die Ehepartner in solch einem Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zu bedenken ist aber, dass auch die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben, sofern kein wirksamer Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart wurde.

Bei kinderlosen unverheirateten Paaren ist es noch wichtiger, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Denn ohne Testament oder Erbvertrag geht der Partner im Erbfall leer aus, da er von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt wird. Unverheiratete Paare haben allerdings nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Hier kann jeder ein Einzeltestament erstellen, das aber jederzeit auch wieder geändert werden kann. Daher kann es bei unverheirateten Paaren sinnvoller sein, einen Erbvertrag zu erstellen.

Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zu beschäftigen, um die letztwilligen Verfügungen auch optimal im Sinne des Erblassers umzusetzen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

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Wednesday, July 26, 2017

Scheinbewerbung – Kein Anspruch auf Entschädigung

Bewirbt sich jemand nur zum Schein auf eine Stellenanzeige, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Immer häufiger kommt es vor, dass Bewerber sich nur zum Schein auf Stellenanzeigen bewerben, um dann Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Dafür hat sich inzwischen der Begriff „AGG-Hopper“ eingebürgert.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Arbeitgeber dürfen nicht gegen das AGG verstoßen, auch nicht in Stellenanzeigen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn jemand u.a. wegen seines Alters, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Weltanschauung abgelehnt wird. Dann kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Allerdings nur, wenn sich der Bewerber ernsthaft um die Stelle beworben hat und nicht nur auf die Entschädigung aus war. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2016 entschieden (Az.: 173 C 8860/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Agentur eine Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet. Darin hieß es u.a.: „Nette weibliche Telefonstimme gesucht“. Als Kontaktdaten wurde lediglich eine Telefonnummer der Firma angegeben. Ein 43-jähriger Mann rief an und bat unter dem Vorwand, dass sich eine Freundin von ihm bewerben wolle, um die E-Mail-Adresse – und bewarb sich selbst auf die Stelle. Wenig überraschend erhielt er eine Absage, bei der ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Agentur bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe.

Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 2000 Euro, da die Stellenanzeige geschlechtsdiskriminierend gewesen sei. Das AG München wies die Klage ab.

Zur Begründung führte es aus, dass es der Bewerbung an der nötigen Ernsthaftigkeit fehle. Bei der Bewerbung habe es sich um eine Art Rundschreiben gehandelt, das nur ansatzweise konkreten Bezug zu der angebotenen Stelle aufweise. Zudem hatte der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt und war dem Gericht schon bekannt. Insgesamt kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Mann missbräuchliche AGG-Klagen anstrenge, um zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts damit zu finanzieren.

Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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Tuesday, July 25, 2017

Autokartell – Vorwürfe gegen VW, Daimler und BMW

Der Verdacht hat es in sich: Die Autobauer VW, Audi, Porsche, Daimler und BMW sollen sich über viele Jahre zu Technik, Zulieferern und Kosten abgesprochen und eine Art Autokartell gebildet haben.

Der deutschen Autobranche droht nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ ein handfester Skandal. Demnach sollen sich die Autobauer Daimler, BMW und Volkswagen sowie die VW-Töchter Porsche und Audi schon seit den 90er Jahren regelmäßig in verschiedenen Arbeitskreisen zu verschiedenen Fragen abgesprochen haben. In den Absprachen soll es um technische Fragen aber auch um Zulieferer oder Kosten gegangen sei.

Ebenfalls ein Thema bei den Arbeitskreisen soll die Abgasreinigung bei Diesel-Fahrzeugen gewesen sein. Dem Bericht zu Folge könnte es Absprachen zu der Größe der sog. AdBlue-Tanks gegeben haben. Die beteiligten Autobauer sollen sich aus Kosten- und Platzgründen für kleinere Tanks entschieden haben. Das könnte dann aber auch dazu geführt haben, dass es Probleme gab, die Abgaswerte auch im Straßenverkehr innerhalb der zulässigen Grenzwerte zu halten. Dass VW eine Manipulationssoftware eingesetzt hat, ist seit dem Abgasskandal bekannt. Die Aktionäre mussten seitdem einen Kursrutsch erleben. Sie haben noch die Möglichkeit, sich bis Anfang September dem Musterverfahren anzuschließen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Sollten die Autobauer tatsächlich derartige Absprachen getroffen haben, könnten sie den Wettbewerb dadurch maßgeblich behindert und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht verstoßen haben.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Schon im vergangenen Jahr verhängte die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von knapp drei Milliarden Euro gegen das Lkw-Kartell wegen illegaler Absprachen. Bestätigt sich der Verdacht, dass VW, BWW und Daimler illegale Absprachen getroffen haben, droht den Kartellanten ein empfindliches Bußgeld. Zudem können Geschädigte des Kartells wie Zulieferer, Wettbewerber und Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich die Ermittlungen der Kartell-Behörden noch über einen längeren Zeitraum hinziehen werden.

Geschädigte des mutmaßlichen Kartells können sich zur Wahrung ihrer Interessen an im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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Monday, July 24, 2017

Insolvenz: BGH stärkt Rechte der Gläubiger

Gute Nachricht für Gläubiger eines insolventen Geschäftspartners: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 ihre Rechte bei der Insolvenzanfechtung gestärkt (Az.: IX ZR 111/14).

Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Der BGH hat mit aktuellem Urteil nun die Position der Gläubiger gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nur weil ein Gläubiger eine Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, wenn der Gläubiger darüber hinaus keine Kenntnis von weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage des Schuldners hat, so die Karlsruher Richter. Damit kann der Insolvenzverwalter die zwangsweise eingetriebene Forderung nicht ohne weiteres zurückverlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gläubiger im Oktober 2007 die Rechnung gestellt. Nach mehreren Mahnungen hatte der Schuldner die Rechnung immer noch nicht beglichen, sodass im Juni 2008 schließlich die Vorpfändung beantragt wurde. Wenig später erhielt der Gläubiger sein Geld. Im Oktober stellte der Schuldner schließlich Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Vorsatzanfechtung den Betrag zurück.

Gemäß der Insolvenzordnung wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt. Dazu genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Allerdings lasse sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach einem von ihm erstrittenen Versäumnisurteil erreicht und ansonsten keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit und die Vermögenslage seines Schuldners hat, erklärt der BGH.

In Insolvenzfällen können sich Gläubiger und Schuldner zur Wahrung ihrer Interessen von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.

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Friday, July 21, 2017

KG Berlin: Lose Zettel sind kein wirksames Testament

Bei einem Testament sollte auf eine gewisse Form geachtet werden. Eine lose Sammlung von Notizen kann nach einem Beschluss des KG Berlin nicht als letztwillige Verfügung gewertet werden.

Die formellen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament sind nicht besonders hoch. Der Testierende sollte aber darauf achten, dass die letztwillige Verfügung eine eindeutige Überschrift sowie Unterschrift und Datum trägt und auch als Testament und nicht nur als bloßer Entwurf zu erkennen ist, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht auch aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2017 hervor (Az.: 6 W 100/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1962 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hatte. Der Mann hatte außerdem noch ein uneheliches Kind. Als er verstarb, kam es zum Streit um das Erbe.

Denn der Mann hatte 1997 vermeintlich noch ein weiteres Testament mit einigen Abweichungen von der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1962 erstellt. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine lose Sammlung von drei nicht nummerierten Blättern. Die letzte Seite trug Datum und Unterschrift des Erblassers sowie von der Ehefrau die Bemerkung „einverstanden E.“

Das Kammergericht Berlin kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der losen Blattsammlung nicht um ein wirksam errichtetes Testament handelt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament sei es zwar ausreichend, wenn ein Ehepartner die letztwillige Verfügung handschriftlich erstellt und der andere Ehepartner sie unterzeichnet. Allerdings müsse die Unterschrift des zweiten Ehegatten die Erklärung räumlich abschließen. Dazu sei es notwendig, dass die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststeht, so das Gericht. Eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung der Zettel reiche in der Regel nicht aus. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1962 sei daher weiterhin wirksam.

Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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Thursday, July 20, 2017

VW-Abgasskandal: Musterverfahren verschoben – Anmeldung noch möglich

Ob VW seinen Aktionären im Zuge des Abgasskandals Schadensersatz zahlen muss, soll in einem Musterverfahren geklärt werden. Der Prozessauftakt verzögert sich aber, teilt das OLG Braunschweig mit.

Im September 2015 wurde bekannt, dass Volkswagen Abgasmanipulationen an Diesel-Motoren vorgenommen hat. Die VW-Aktie hat dadurch erheblich an Wert verloren. Aktionäre werfen dem Konzern vor, zu spät über die Manipulationen informiert und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Volkswagen weist den Vorwurf bislang zurück. In einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll nun geklärt werden, ob Volkswagen gegen seine Informationspflichten verstoßen hat und seinen Aktionären Schadensersatz zahlen muss.

Der Auftakt des Musterverfahren war ursprünglich für Anfang 2018 geplant, verzögert sich nun aber um einige Wochen. Die erste mündliche Verhandlung wurde nun für den 9. April 2018 terminiert. Grund für die Verschiebung sei, dass der Senat, die der Musterklägerin gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Feststellungszielen bis Ende Juli verlängert hat.

VW-Aktionäre haben weiterhin Gelegenheit, sich dem Musterverfahren noch anzuschließen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Frist für die Anmeldung läuft Anfang September ab. Die Anmeldung muss von Gesetzes wegen von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Die Anmeldung zum Musterverfahren bietet den geschädigten VW-Aktionären, die bislang noch keine Klage erhoben haben, eine kostengünstige Möglichkeit, doch noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne dass sie das Risiko einer eigenen Klage eingehen müssen. Zunächst kann abgewartet werden, wie das Gericht entscheidet. Das Urteil wirkt sich zunächst nur auf den Musterkläger und die Beigeladenen aus. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren können aber weitere Aktionäre von der Entscheidung profitieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass durch die Anmeldung zum Musterverfahren auch die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gehemmt wird.

Betroffene VW-Aktionäre, deren Wertpapiere durch den Abgasskandal beträchtlich an Wert verloren haben, müssen nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen sowie für die Anmeldung zum Musterverfahren, können sie sich an einem im Aktienrecht erfahren Rechtsanwalt wenden.

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