Friday, February 7, 2014

Altersteilzeit – gleitender Übergang in den Ruhestand

Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen. Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit entsprach. Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro – ab 1.4.2003 über 400 Euro). Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht. Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto. Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw. Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf Jahre, gewährt. Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab 1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre. Ferner gelten folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat, wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines Auszubildenden. Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas gelockert. Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen. Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens – z. B. Produktion – ein Wiederbesetzer eingestellt wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 anzusetzen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs- sowie den Höherversicherungsbetrag. Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz: Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen. Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 – IV B 6 – S 2333 – 6/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Thursday, February 6, 2014

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 5.3.2013 entschiedenen Fall war ein im Jahr 1942 geborener Arbeitnehmer seit 1980 in einem Unternehmen beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten “Einstellungsmitteilung” war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine beim Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. Der Arbeitnehmer klagte nun gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln können. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, February 5, 2014

Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen

Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; 2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, February 4, 2014

Darlehen zwischen Personengesellschaft und nahen Angehörigen

Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als “Darlehen” zur Verfügung zu stellen haben. In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: “Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge.” (BFH-Urt. v. 18.1.2001 – IV R 58/99) Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: “Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 – IV A 6 – S 2144 – 52/01) In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, February 3, 2014

Neue Rahmenbedingungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden. Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis – z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber – vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Neu – die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008 zugelassen. Mit dem “Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung” wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen. Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug. Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, February 2, 2014

Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz

Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind – ähnlich wie bei der Kindergeldregelung – im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden. Geförderter Personenkreis Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. Grundsätze der Förderung Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes bestätigt. Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können. Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt. Förderfähige Anlageformen Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden. Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können. Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen. Förderkonzept Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto Sonderausgabenabzug Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage): in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro.. Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht. Höhe der Zulage Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro. Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird: in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 % in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 % ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden. Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens 45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist, 30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und 60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind. Die neue Grundsicherung Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Saturday, February 1, 2014

Ab 1.1.2001 gelten die neuen Abschreibungstabellen

Eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Steuersenkungsgesetzes ist die Verlängerung der Abschreibungszeiten bei vielen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das Bundesfinanzministerium (BMF) gab nunmehr die neuen – ab 1.1.2001 gültigen – Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter bekannt. Auszugsweise soll hier kurz auf einige Abschreibungszeiten hingewiesen werden. So wurde z. B. die Nutzungsdauer für Pkw und Kombis von 5 auf 6 Jahre verlängert, Lastwagen und Sattelschlepper sollen nunmehr nicht mehr in 7, sondern in 9 Jahren abgeschrieben werden. Für Büromöbel ist eine Nutzungsdauer von 13 statt 10 Jahren vorgesehen. Bei den Datenverarbeitungsanlagen wurden die Abschreibungszeiten unterschiedlich festgelegt. Demnach sollen Großrechner über 7 statt bisher 5 Jahre und Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.) über 3 statt bisher 4 Jahre abgeschrieben werden. Hier tritt insoweit eine Verkürzung der AfA-Dauer ein. In seinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen stellt das BMF fest, dass die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung dient. Sie berücksichtigt die technische Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (auch branchenüblicher Schichtbetrieb). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Anmerkung: In der Regel wird die Praxis die vom BMF zugrunde gelegten Abschreibungszeiten anwenden. Sie bedeuten jedoch eine wesentliche Verschlechterung für die Innenfinanzierung der Unternehmen. In manchen Fällen ist aber auch eine Verlängerung der Abschreibungszeit von Vorteil. Z. B. bei Firmenneugründungen, bei denen noch Anfangsverluste oder keine oder nur geringe Gewinne zu erwarten sind. Die (höheren) Gewinne der zukünftigen Jahre können dann mit den später noch vorhandenen Abschreibungsvolumen steuerlich reduziert werden. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Fundstelle Anlagegüter Nutzungsdauer bei Anschaffung bis 31.12.2000 in Jahren Nutzungsdauer bei Anschaffung ab 1.1.2001 in Jahren 1 Unbewegliches Anlagevermögen 1.1 Hallen in Leichtbauweise 10 14 1.2 Tennishallen, Squashhallen u.ä. 20 20 1.3 Traglufthallen 10 10 1.4 Kühlhallen 20 20 1.5 Baracken und Schuppen 10 16 1.6 Baubuden 8 8 1.7 Bierzelte 8 8 1.8 Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser 20 20 1.9 Silobauten 1.9.1 aus Beton 33 33 1.9.2 aus Stahl 25 25 1.9.3 aus Kunststoff 17 17 1.10 Schornsteine 1.10.1 aus Mauerwerk oder Beton 33 33 1.10.2 aus Metall 10 10 1.11 Laderampen 25 25 2 Grundstückseinrichtungen 2.1 Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen 2.1.1 mit Packlage 15 19 2.1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 5 9 2.2 Straßen- und Wegebrücken 2.2.1 aus Stahl und Beton 33 33 2.2.2 aus Holz 15 15 2.3 Umzäunungen 2.3.1 aus Holz 5 5 2.3.2 Sonstige 15 17 2.4 Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 15 19 2.5 Orientierungssysteme, Schilderbrücken 10 10 2.6 Uferbefestigungen 20 20 2.7 Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen und Kläranlagen 2.7.1 Brunnen 20 20 2.7.2 Drainagen 2.7.2.1 aus Beton oder Mauerwerk 33 33 2.7.2.2 aus Ton oder Kunststoff 10 13 2.7.3 Kläranlagen m. Zu- und Ableitung 20 20 2.7.4 Löschwasserteiche 20 20 2.7.5 Wasserspeicher 20 20 2.8 Grünanlagen 10 15 2.9 Golfplätze 20 20 3 Betriebsanlagen allgemeiner Art 3.1 Krafterzeugungsanlagen 3.1.1 Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör) 15 15 3.1.2 Stromerzeugung (Gleichrichter, Ladeaggregate, Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.) 15 19 3.1.3 Akkumulatoren 10 10 3.1.4 Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) 10 10 3.1.5 Windkraftanlagen 12 16 3.1.6 Photovoltaikanlagen 20 20 3.1.7 Solaranlagen 10 10 3.1.8 Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren, Ventilatoren usw. 10 14 3.1.9 Kessel einschl. Druckkessel 15 15 3.1.10 Wasseraufbereitungsanlagen 12 12 3.1.11 Wasserenthärtungsanlagen 12 12 3.1.12 Wasserreinigungsanlagen 8 11 3.1.13 Druckluftanlagen 10 12 3.1.14 Wärmetauscher 15 15 3.2 Rückgewinnungsanlagen 10 10 3.3 Mess- und Regeleinrichtungen 3.3.1 allgemein 15 18 3.3.2 Emissionsmessgeräte 6 8 3.3.3 Materialprüfgeräte 7 10 3.3.4 Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) 10 10 3.3.5 Vermessungsgeräte 3.3.5.1 elektronisch 5 8 3.3.5.2 mechanisch 8 12 3.4 Transportanlagen 3.4.1 Elevatoren, Förderschnecken, Rollenbahnen, Hängebahnen, Transportbänder, Förderbänder und Plattenbänder 10 14 3.4.2 Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen u.ä. 3.4.2.1 nach gesetzlichen Vorschriften 58 33 3.4.2.2 sonstige 10 15 3.4.3 Krananlagen 3.4.3.1 ortsfest oder auf Schienen 15 21 3.4.3.2 sonstige 10 14 3.4.4 Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Gerüste, Hublifte 3.4.4.1 stationär 10 15 3.4.4.2 mobil 8 11 3.5 Hochregallager 15 15 3.6 Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer und Wohncontainer 8 10 3.7 Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten Schaufensteranlagen u. -einbauten 7 8 3.8 Lichtreklame 6 9 3.9 Schaukästen, Vitrinen 5 9 3.10 sonstige Betriebsanlagen 3.10.1 Brückenwaagen 20 20 3.10.2 Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe 10 14 3.10.3 Brennstofftanks 25 25 3.10.4 Autowaschanlagen 7 10 3.10.5 Abzugsvorrichtungen, Entstaubungsvorrichtungen 10 14 3.10.6 Alarmanlagen und Überwachungsanlagen 8 11 3.10.7 Sprinkleranlagen 20 20 4 Fahrzeuge 4.1 Schienenfahrzeuge 25 25 4.2 Straßenfahrzeuge 4.2.1 Personenkraftwagen und Kombiwagen 5 6 4.2.2 Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 6 7 4.2.3 Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper 7 9 4.2.4 Traktoren und Schlepper 8 12 4.2.5 Kleintraktoren 5 8 4.2.6 Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten 8 11 4.2.7 Omnibusse 6 9 4.2.8 Sonderfahrzeuge 4.2.8.1 Feuerwehrfahrzeuge 10 10 4.2.8.2 Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge 6 6 4.2.9 Wohnmobile, Wohnwagen 6 8 4.2.10 Bauwagen 8 12 4.3 Luftfahrzeuge 4.3.1 Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht 14 21 4.3.2 Drehflügler (Hubschrauber) 14 19 4.3.3 Heißluftballone 5 5 4.3.4 Luftschiffe 8 8 4.4 Wasserfahrzeuge 4.4.1 Barkassen 20 20 4.4.2 Pontons 30 30 4.4.3 Segelyachten 20 20 4.5 sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler, Hubwagen usw.) 5 8 5 Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen 5.1 Abrichtmaschinen 10 13 5.2 Biegemaschinen 10 13 5.3 Bohrmaschinen 5.3.1 stationär 10 16 5.3.2 mobil 5 8 5.4 Bohrhämmer und Presslufthämmer 5 7 5.5 Bürstmaschinen 10 10 5.6 Drehbänke 10 16 5.7 Fräsmaschinen 5.7.1 stationär 10 15 5.7.2 mobil 5 8 5.8 Funkenerosionsmaschinen 7 7 5.9 Hobelmaschinen 5.9.1 stationär 10 16 5.9.2 mobil 5 9 5.10 Poliermaschinen 5.10.1 stationär 10 13 5.10.2 mobil 5 5 5.11 Pressen und Stanzen 10 14 5.12 Stauchmaschinen 10 10 5.13 Stampfer und Rüttelplatten 8 11 5.14 Sägen aller Art 5.14.1 stationär 10 14 5.14.2 mobil 5 8 5.15 Trennmaschinen 5.15.1 stationär 6 10 5.15.2 mobil 4 7 5.16 Sandstrahlgebläse 5 9 5.17 Schleifmaschinen 5.17.1 stationär 10 15 5.17.2 mobil 5 8 5.18 Schneidemaschinen und Scheren 5.18.1 stationär 10 13 5.18.2 mobil 5 8 5.19 Shredder 6 6 5.20 Schweißgeräte und Lötgeräte 10 13 5.21 Spritzgussmaschinen 10 13 5.22 Abfüllanlagen 10 5.23 Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte 10 13 5.24 Zusammentragmaschinen 8 12 5.25 Stempelmaschinen 8 8 5.26 Banderoliermaschinen 8 8 5.27 Sonstige Be- und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten, Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren, Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben, Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften, Lackieren, Nieten) 10 13 6 Betriebs- und Geschäftsausstattung 6.1 Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor- und Lagereinrichtungen 10 14 6.2 Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen 8 8 6.3 Messestände 6 6.4 Kühleinrichtungen 5 8 6.5 Klimageräte (mobil) 8 11 6.6 Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte (mobil) 8 10 6.7 Fettabscheider 5 5 6.8 Magnetabscheider 6 6 6.9 Nassabscheider 5 5 6.10 Heißluftgebläse, Kaltluftgebläse (mobil) 8 11 6.11 Raumheizgeräte (mobil) 5 9 6.12 Arbeitszelte 6 6 6.13 Telekommunikationsanlagen 6.13.1 Fernsprechnebenstellenanlagen 8 10 6.13.2 Kommunikationsendgeräte 6.13.2.1 Allgemein 6 8 6.13.2.2 Mobilfunkendgeräte 4 5 6.13.3 Textendeinrichtungen ( Faxgeräte u.ä.) 5 6 6.13.4 Betriebsfunkanlagen 8 11 6.13.5 Antennenmasten 10 6.14 Büromaschinen und Organisationsmittel 6.14.1 Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen 5 8 6.14.2 Paginiermaschinen 8 8 6.14.3 Datenverarbeitungsanlagen 6.14.3.1 Großrechner 5 7 6.14.3.2 Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) 4 3 6.14.4 Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u.ä.) 5 7 6.14.5 Beschallungsanlagen 5 9 6.14.6 Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte 5 8 6.14.7 Registrierkassen 5 6 6.14.8 Schreibmaschinen 5 9 6.14.9 Zeichengeräte 6.14.9.1 elektronisch 5 8 6.14.9.2 mechanisch 10 14 6.14.10 Vervielfältigungsgeräte 5 7 6.14.11 Zeiterfassungsgeräte 5 8 6.14.12 Geldprüfgeräte, Geldsortiergeräte, Geldwechselgeräte und Geldzählgeräte 5 7 6.14.13 Reißwölfe (Aktenvernichter) 5 8 6.14.14 Kartenleser (EC-, Kredit-) 5 8 6.15 Büromöbel 10 13 6.16 Verkaufstheken 7 10 6.17 Verkaufsbuden, Verkaufsstände 5 8 6.18 Bepflanzungen in Gebäuden 5 10 6.19 Sonst. Büroausstattung 6.19.1 Stahlschränke 10 14 6.19.2 Panzerschränke, Tresore 20 23 6.19.3 Tresoranlagen 25 25 6.19.4 Teppiche 6.19.4.1 normale 5 8 6.19.4.2 hochwertige (ab 1.000 DM/m²) 15 15 6.19.5 Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) 15 6.19.6 Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch u.ä.) 8 11 6.19.7 Rohrpostanlagen 10 10 7 Sonstige Anlagegüter 7.1 Betonkleinmischer 6 6 7.2 Reinigungsgeräte 7.2.1 Bohnermaschinen 6 8 7.2.2 Desinfektionsgeräte 10 10 7.2.3 Geschirr- und Gläserspülmaschinen 5 7 7.2.4 Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-) 5 8 7.2.5 Industriestaubsauger 4 7 7.2.6 Kehrmaschinen 6 9 7.2.7 Räumgeräte 6 9 7.2.8 Sterilisatoren 10 10 7.2.9 Teppichreinigungsgeräte (transportabel) 4 7 7.2.10 Waschmaschinen 8 10 7.2.11 Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte 5 5 7.3 Wäschetrockner 5 8 7.4 Waren- und Dienstleistungsautomaten 7.4.1 Getränkeautomaten, Leergutautomaten 5 7 7.4.2 Warenautomaten 5 5 7.4.3 Zigarettenautomaten 5 8 7.4.4 Passbildautomaten 5 5 7.4.5 Visitenkartenautomaten 5 5 7.5 Unterhaltungsautomaten 7.5.1 Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) 4 4 7.5.2 Musikautomaten 5 8 7.5.3 Videoautomaten 3 6 7.5.4 sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper) 4 5 7.6 Fahnenmasten 10 10 7.7 Kühlschränke 8 10 7.8 Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u.ä.) 10 13 7.9 Mikrowellengeräte 5 8 7.10 Rasenmäher 6 9 7.11 Toilettenkabinen und Toilettenwagen 6 9 7.12 Zentrifugen 10 10 Quelle: BMF Quelle: BMF Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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