Wednesday, January 6, 2016

Steuerhinterzieher leben gefährlich – Notausgang Selbstanzeige

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung wollen die Finanzminister den Druck aufrechterhalten. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung der einzige Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Steuern hinterzogen hat, muss mehr denn je damit rechnen, dass die Tat durch die Behörden entdeckt wird. Denn auch nachdem in den vergangenen beiden Jahren zusammen rund 55.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen sind, wollen die Finanzminister der Länder weiter Druck auf Steuersünder machen. So berichtet der Focus online, dass Nordrhein-Westfalen auch weiterhin sog. Steuer-CDs ankaufen wolle. Auch in Bayern soll Steuerhinterziehung weiterhin massiv bekämpft werden.

Für Steuersünder gibt es mit der strafbefreienden Selbstanzeige weiterhin die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Dies ist aber nur dann noch möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Sobald die Steuerhinterziehung aufgeflogen ist, liegt ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor.

Da durch den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten ab 2017 die Steuerfahnder ein weiteres wichtiges Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung an die Hand bekommen, wird es für Steuersünder höchste Zeit gegenüber dem Finanzamt reinen Tisch zu machen. Doch auch wenn das Risiko der Entdeckung weiter steigt, sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt abgegeben werden. Denn nur wenn die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei ist, kann sie strafbefreiend wirken. Dazu muss sie sehr gründlich vorbereitet werden und die komplexen Anforderungen erfüllen.

Für den Laien ist das kaum zu leisten. Darum sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige dadurch in der Konsequenz misslingt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie wissen welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können sie so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, January 5, 2016

Unlautere Werbung bei gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln

Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln müssen hohe Anforderungen erfüllen, damit sie nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Rostock hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind verboten, wenn sie nicht den Anforderungen der sog. Health-Claims Verordnung entsprechen.

Dies war bei einem vor dem Landgericht Rostock verhandeltem Rechtsstreit der Fall. Ein Lebensmittehersteller hatte ein Granulat u.a. mit der Aussage „Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion“ und ähnlichen gesundheitsbezogenen Angaben beworben. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband erfolgreich auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geklagt.

Das LG Rostock stellte fest, dass die Angaben auf der Verpackung nicht der entsprechenden EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel entsprechen. Demnach müssen die Angaben über das Lebensmittelprodukt oder die entsprechende Werbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten. Die Aussage „Stärkt die Blasen- und Prostatafunktion“ sei gesundheitsbezogen und stelle einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit dar. Entsprechende Hinweise auf die Bedeutung einer gesunden Lebensweise und ausgewogenen Ernährung seien weder in der Werbung noch auf der Verpackung für das Granulat zu finden, so das LG Rostock.

Mit gesundheitsbezogenen Angaben werde für ein Lebensmittel geworben. Zum Schutz der Verbraucher müssten diese Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Ansonsten liege wie im vorliegenden Fall unlautere Werbung vor. Daher sei diese Werbung wettbewerbswidrig und der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben.

Besonders bei Lebensmitteln ist die Werbung strengen Reglementierungen unterworfen. Hersteller sollten daher besondere Vorsicht bei der Werbung walten lassen, um nicht gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Wettbewerbswidriges Verhalten kann zu kostspieligen und zeitraubenden Rechtsstreitigkeiten oder auch zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen führen. Daher ist eine kompetente juristische Beratung wichtig. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte beraten Unternehmen und sorgen auch für die Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6QmV3

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Monday, January 4, 2016

Nachteile beim Berliner Testament

Beim Berliner Testament oder Ehegattentestament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein. Das kann Nachteile mit sich bringen, z.B. wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und in der Regel die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein. Das Berliner Testament soll so den länger lebenden Ehepartner nach dem Tod des Ehegatten finanziell absichern. Allerdings hat das sog. Ehegattentestament auch Nachteile.

Problematisch kann es beispielsweise dann werden, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet. Der neue Ehepartner hat automatisch auch Erbansprüche, zumindest auf den Pflichtteil. Die im Berliner Testament bestimmten Schlusserben erben dadurch weniger als wahrscheinlich bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments geplant war. Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen kann eine sog. Widerverheiratungsklausel eingebaut werden. Diese besagt, dass im Falle einer Wiederheirat, die eingesetzten Schlusserben bereits zum Zeitpunkt dieser Eheschließung erben. Derartige Klauseln können unter Umständen allerdings als sittenwidrig ausgelegt werden, da sie den überlebenden Ehepartner zu sehr in seiner Eheschließungsfreiheit einschränken könnten. Eine denkbare Alternative ist, die Vollerbschaft in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit zu wandeln. Dadurch bliebe das Erbe der Kinder auch geschützt. Grundsätzlich muss bei derartigen Klauseln auf die exakte Formulierung geachtet werden, um spätere Streitigkeiten unter den Erben auszuschließen.

Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments liegt in der Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen. Diese können vom überlebenden Ehepartner nicht mehr einseitig geändert werden. Die wechselseitigen Verfügungen können nur gemeinsam – also nur zu Lebzeiten beider Ehepartner – widerrufen werden. Mit dem Tod des Partners erlischt das Widerrufsrecht. Das sollte unter anderem auch bei der Bestimmung der Schlusserben und anderer weitreichender Verfügungen bedacht werden.

Beim Verfassen eines Testaments sind viele Fallstricke und gesetzliche Regelungen zu beachten, die der Laie in der Regel nicht überblicken kann. Daher kann beim Verfassen eines Testaments, Berliner Testaments oder Erbvertrags die juristische Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt hilfreich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Sunday, January 3, 2016

BGH: Vergleichende Werbung mit fremden Markennamen kann zulässig sein

Die Verwendung eines fremden Markennamens in vergleichender Werbung stellt nicht automatisch eine Verletzung des Markenrechts das. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: I ZR 167/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 2. April 2015 entschieden.

Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Staubsaugerbeutel über das Internet. In der Beschreibung verwendete sie die Formulierung die Beutel seien „ähnlich wie…“ und den Namen einer bekannten Marke. Der Hersteller dieser bekannten Beutel hatte die Marke bereits 1985 eintragen lassen und sah in dieser vergleichenden Werbung eine Verletzung seines Markenrechts. Nachdem die ersten Instanzen unterschiedlich entschieden hatten, wies der BGH die Klage ab.

Diese Form der vergleichenden Werbung sei zulässig, so die Karlsruher Richter. Merkmale, die die Werbung mit dem fremden Markennamen unlauter erscheinen ließen, lägen in dem konkreten Fall nicht vor. Das bekannte Markenprodukt werde nicht herabgesetzt und durch die Formulierung „ähnlich“ werde der Verbraucher auch nicht über die tatsächliche Herkunft des Produkts in die Irre geführt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, so dass auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege. Dass der fremde Markenname für eigene Zwecke benutzt werde, sei im Interesse der Verbraucher hinzunehmen, da diese sonst die Angebote im Internet über Suchmaschinen eventuell nicht finden könnten.

Vergleichende Werbung könne ein zulässiges Mittel sein, um die Verbraucher über die Vorteile und Eigenschaften eines Produktes oder einer Dienstleistung zu informieren, wenn diese Werbung nicht irreführend ist. Soweit keine Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, sei eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig, so der BGH.

Vergleichende Werbung kann dennoch ein schmaler Grat sein. Verstöße gegen das Marken- oder Wettbewerbsrecht können schnell, auch unbewusst, vorliegen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Saturday, January 2, 2016

Einschnitte bei der Lebensversicherung – Widerspruch prüfen

Die Lebensversicherung als Baustein der Altersvorsorge wird immer wackeliger. Nach Medienberichten müssen Verbraucher auch 2016 mit weiteren Einschnitten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Abschluss einer Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung war für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge. Durch die anhaltende Niedrigzinspolitik geraten diese Planungen ins Wanken. Die Lebensversicherungen verlieren an Attraktivität. So müssen sich Versicherte im Jahr 2016 auf weitere Einschnitte bei der Verzinsung einstellen. Die Verzinsung könne nach Medienberichten im Schnitt erstmals unter drei Prozent fallen.

Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist in den meisten Fällen aber keine Alternative, da der Rückkaufswert in der Regel enttäuschend und ein Verlustgeschäft für den Versicherten ist. Eine lukrativere Alternative kann der Widerspruch bzw. die Rückabwicklung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung sein.

Der Widerspruch ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und dadurch auch heute noch Altverträge widerrufen werden können. Bezog sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst auf Lebensversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, erweiterte der BGH diese Rechtsprechung auch auf Policen, die nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden.

Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Police rückabgewickelt, das heißt der Verbraucher erhält seine eingezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurück. Für die Dauer des gewährten Versicherungsschutzes darf der Versicherer einen gewissen Betrag einbehalten. Ebenso die für den Versicherten abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag. Nach einer weiteren verbraucherfreundlichen Entscheidung des BGH dürfen die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht zu Lasten des Verbrauchers verrechnet werden, sondern müssen vom Versicherungsunternehmen getragen werden. Sollte die Police bereits gekündigt worden sein, kann sie trotzdem noch nachträglich widerrufen werden.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1TxJwZR

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Lloyd Flottenfonds VII: MS Patricia Schulte im vorläufigen Insolvenzverfahren

Einen unruhigen Jahreswechsel erleben die Anleger des Lloyd Flottenfonds VII: Die Gesellschaft des Containerschiffs MS Patricia Schulte ist insolvent.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Flottenfonds VII steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Dachfonds bewirtschaftet das Containerschiff MS Patricia Schulte und den Tanker MT Hamburg. Das Amtsgericht Niebüll hat am 28. Dezember 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Patricia Schulte eröffnet (Az.: 5 IN 121/15).

Nicht zum ersten Mal erleben die Anleger des Lloyd Flottenfonds VII wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schon 2013 wurden im Zuge eines Sanierungskonzepts bereits ausgezahlte Ausschüttungen von den Anlegern zurückgefordert. Diesmal ließ sich die Insolvenz der Gesellschaft der MS Patricia Schulte offenbar nicht mehr vermeiden. Anleger müssen sich nun auf finanzielle Verluste einstellen.

Damit die Anleger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da der Schiffsfonds bereits 2005 aufgelegt wurde, sollten Anleger umgehend handeln, da die Verjährung der Ansprüche drohen könnte.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger aber in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko, das bis zum Totalverlust der Einlage reichen kann. Das bekamen schon etliche Anleger bei den zahlreichen Insolvenzen von Schiffsfonds in den vergangenen Jahren zu spüren. In den Beratungsgesprächen hätten sie umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung in vielen Fällen gar nicht oder nur unzureichend erfolgt, so dass Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1OyxqSm

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Friday, January 1, 2016

Vega / GVBU: MS Celine C insolvent

Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds MS Celine C eröffnet (Az.: 504 IN 13/15). Anlegern drohen Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: GVBU, ein Tochterunternehmen der Vega-Reederei, bot die Beteiligung an dem Mehrzweckfrachter MS Celine C im Jahr 2009 an. Nach relativ kurzer Zeit musste die Gesellschaft des Schiffsfonds bereits Insolvenzantrag stellen. Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren Ende November 2015 eröffnet. Anleger müssen sich nun auf Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage einstellen.

Mit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 begannen auch wirtschaftlich schwierige Zeiten für viele Schiffsfonds. In den Boomjahren aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten bereiteten etlichen Fondsgesellschaften wirtschaftliche Probleme. Am Ende stand oft genug die Insolvenz verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für die Anleger. Auch die Anleger der MS Celine C müssen nun ein ähnliches Szenario befürchten. Allerdings sind sie nicht schutzlos gestellt. Sie können ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen.

In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ansatzpunkt hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Neben meist langen Laufzeiten und einer erschwerten Handelbarkeit der Anteile wiegt dabei besonders das Totalverlust-Risiko für die Anleger schwer. Dennoch wurden sie in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß über diese Risiken im Unklaren gelassen. Stattdessen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Dass die Realität anders aussieht, belegen etliche Insolvenzen von Schiffsfonds. Eine unzureichende Aufklärung über die Risiken kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen kann. Auch hier können Schadensersatzansprüche entstanden sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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