Thursday, April 7, 2016

OLG Karlsruhe: Bei Nettopolicen haben Versicherungsvermittler hohe Dokumentations- und Aufklärungspflicht

Beim Abschluss von Nettopolicen müssen Versicherungsvermittler darauf hinweisen, dass die separaten Vergütungsvereinbarungen auch bei einer Stornierung der Policen weiterlaufen und dies dokumentieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schließt ein Versicherungsvermittler mit dem Verbraucher sog. Nettopolicen ab, haben sie eine besondere Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Sie müssen den Verbraucher explizit darauf hinweisen, dass die separat vereinbarten Vergütungen auch dann weiterlaufen, wenn die Police storniert wird. Diese Aufklärung muss auch korrekt und umfassend dokumentiert werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März 2016 hervor (Az.: 12 U 144/15). Denn wenn es an der ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über die Nettopolice fehle, spreche zu Gunsten des Versicherungsnehmers die Vermutung dafür, dass diese Aufklärung tatsächlich nicht erfolgt ist.

In dem konkreten Fall hatte ein Versicherungsvermittler einem Versicherungsnehmer fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Dabei handelte es sich um sog. Nettopolicen, bei denen der Versicherer keine Vermittlungsprovision einkalkuliert, sondern separate Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler geschlossen werden. Da diese Vereinbarungen rechtlich unabhängig von dem Versicherungsvertrag geschlossen werden, ist der Kunde auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police geändert oder vorzeitig beendet wird.

Nachdem der Versicherungsnehmer in diesem Fall die ersten Raten gezahlt hatte, beendete er die Policen vorzeitig und stellte daraufhin auch die Ratenzahlungen an den Vermittler ein. Dieser klagte schließlich auf Zahlung der ausstehenden Raten. Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vermittlungsvergütung. Allerdings habe der Vermittler beim Abschluss von Nettopolicen die Pflicht deutlich darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer auch dann zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet ist, wenn die Versicherungsverträge vorzeitig beendet werden. Dieser Hinweis unterliege auch der besonderen Dokumentationspflicht. Dies sei hier nicht geschehen. Es sei zu vermuten, dass der Versicherungsnehmer bei Kenntnis der Kosten, die Nettopolicen nicht abgeschlossen hätte. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wegen mangelhafter Belehrung, den er dem Zahlungsverlangen des Vermittlers entgegenhalten könne, so das OLG Karlsruhe. Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Im Versicherungsrecht versierte Rechtsanwälte helfen in strittigen Versicherungsfragen weiter.

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Wednesday, April 6, 2016

Darlehen rechtzeitig widerrufen und von niedrigen Bauzinsen profitieren

Durch den Widerruf eines Immobiliendarlehens lassen sich häufig mehrere tausend Euro sparen. Allerdings endet das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge am 21. Juni 2016.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie endet auch das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge am 21. Juni 2016. Wer sein zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen möchte, sollte daher handeln. Nach dieser Frist ist der Widerruf nicht mehr möglich.

Da Banken und Sparkassen bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienfinanzierungen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, ist in vielen dieser Fälle die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden. Als Folge können diese Verträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen und rückabgewickelt werden. Auf diese Weise können Verbraucher günstig umschulden und von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. So lassen sich je nach Darlehenshöhe und Zinskonditionen häufig mehrere tausend Euro sparen.

Auch wenn der Widerruf dieser Altverträge nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr möglich ist, kann der Widerrufsjoker bis dahin noch gezogen werden. Voraussetzung für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Unklare Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist z.B. durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ können ein Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sein. Dennoch ist es für den Laien nicht leicht ersichtlich, ob die Bank ihn ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hat. Zur Überprüfung seiner Widerrufsbelehrung kann er sich an einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Sind die Voraussetzungen gegeben und die Anschlussfinanzierung geklärt, sollte der Widerruf gegenüber der Bank erklärt werden. Auch wenn die Bank den Widerruf nicht akzeptiert, ist die Rechtslage meist eindeutig. Häufigen Argumenten der Banken wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts haben diverse Gerichte inzwischen eine Absage erteilt. Auch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht dem Widerruf in der Regel nicht entgegen.

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Tuesday, April 5, 2016

German Pellets GmbH: Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens vermutlich zum 1. Mai

Geschädigte Anleger der German Pellets GmbH müssen sich weiter in Geduld üben. Das reguläre Insolvenzverfahren wird vermutlich erst zum 1. Mai eröffnet werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich war mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens über die German Pellets GmbH Anfang April gerechnet worden. Daraus wird wohl nichts. Wie das Handelsblatt berichtet, rechnet die vorläufige Insolvenzverwalterin nun erst mit einer Eröffnung zum 1. Mai. Die geschädigten Anleger werden sich also noch weiter in Geduld üben müssen. Auf der anderen Seite verbleibt so mehr Zeit, Investoren für das insolvente Unternehmen zu finden.

Für die Anleger geht die Ungewissheit aber erstmal weiter. Insgesamt stehen Anlegergelder in Höhe von rund 260 Millionen Euro im Feuer. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Forderungen der Anleger in einem Insolvenzverfahren vollauf bedient werden können. Vielmehr muss auch dann mit hohen Verlusten bis zum Totalverlust gerechnet werden. Daher sollten die Anleger auch nicht alle Hoffnung auf eine möglichst hohe Insolvenzquote oder den Einstieg eines Investors legen. Sie können auch selbst aktiv werden und ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater / Vermittler richten. Sollten die Emissionsprospekte nicht vollständig sein oder irreführende Angaben enthalten, können Ansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein. Darüber hinaus hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden.

Unterdessen laufen auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue, Insolvenzverschleppung, des Bankrotts und Steuerhinterziehung weiter. Sollte sich der Verdacht bestätigen, können möglicherweise weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Das Amtsgericht Schwerin hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft German Pellets Sachsen GmbH am 1. April eröffnet (Az.: 580 IN 99/16). Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 13. Mai anmelden.

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Monday, April 4, 2016

Reform der Erbschaftssteuer muss bis zum 30. Juni 2016 stehen

Bis zum 30. Juni 2016 muss die Reform der Erbschaftssteuer stehen. Doch nach wie vor wissen insbesondere Firmeneben nicht, welche Belastungen künftig auf sie zukommen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bis zum 30. Juni hat der Gesetzgeber Zeit, die Reform der Erbschaftssteuer auf den Weg zu bringen. Nötig wurde dies durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die zu starke Privilegierung von Firmenerben gerügt hatte. Bei der Unternehmensnachfolge müssen sich Firmenerben künftig auf höhere steuerliche Belastungen einstellen. Wie genau diese aussehen werden, steht aber nach wie vor nicht fest.

Sollte bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2016 die Reform der Erbschaftssteuer nicht gelungen sein, bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar, berichtet das Handelsblatt am 1. April. Grund zur Freude ist das für Unternehmen und Erben dennoch nicht. Denn nach diesem Stichtag könnte geklagt werden und die bisherigen Privilegien für Firmenerben könnten auch dann nicht gelten.

Bisher ist es der Bundesregierung noch nicht gelungen, sich auf eine endgültige Reform der Erbschaftssteuer zu verständigen. Grundlage der Diskussion ist ein Gesetzesentwurf, den Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble eingebracht hat. Demnach soll bei Unternehmenserbschaften ab einem Wert von 26 Millionen Euro eine Bedürfnisprüfung eingeführt werden. Die steuerliche Begünstigung wäre dann nur noch möglich, wenn das Unternehmen durch die Erbschaftssteuer substanziell gefährdet wäre. Kritiker wollen das Bewertungsrecht so ändern, dass der Firmenwert um 30 Prozent sinkt. Ist die Verfügung über das Firmenvermögen bei Familienunternehmen per Gesellschaftsvertrag ohnehin beschränkt, ist eine Bedürfnisprüfung ab einem Erbe von 52 Millionen Euro vorgesehen. Allerdings soll das Privatvermögen weiter in die Bedürfnisprüfung einbezogen werden. Alternativ können Firmenerben auch einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen. Darüber hinaus soll im Todesfall das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen begünstigt werden, wenn es innerhalb eines Jahres reinvestiert wird.

Auch wenn die Frist bald abläuft, steht die Erbschaftssteuerreform noch nicht. Klar ist nur, dass sich Firmenerben bei der Unternehmensnachfolge auf höhere steuerliche Belastungen einstellen müssen. Um eine steueroptimierte Lösung beim Unternehmensübergang zu finden, können sich Firmenerben an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden.

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Sunday, April 3, 2016

BGH zu Werbung ohne Bestellmöglichkeit

In der Werbung für Textilien muss deren Zusammensetzung nicht genannt werden, wenn der Werbeprospekt keine Möglichkeit zur Bestellung bietet. Das hat der BGH entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch ohne Angaben zur genauen Zusammensetzung dürfen Textilien in einem Prospekt beworben werden. Jedenfalls ist die Werbung dann zulässig, wenn der Prospekt für den Verbraucher keine Möglichkeit zur Bestellung der Ware biete. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2016 entschieden (Az.: I ZR 7/15). Dies sei weder ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung noch gegen das Wettbewerbsrecht, entschieden die Karlsruher Richter.

Ein Modeunternehmen hatte in einem Prospekt Textilien beworben, ohne Angaben zu deren Zusammensetzung zu machen. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wie bereits die ersten Instanzen erkannte auch der BGH keinen Verstoß. Angaben zur Zusammensetzung der Textilfasern müssten dann gemacht werden, wenn die Ware für den Markt bereitgestellt werde. Dies sei im konkreten Fall aber nicht gegeben, da der Werbeprospekt keine Bestellmöglichkeiten angeboten habe. Insofern sei die Ware auch nicht direkt für den Markt bereitgestellt worden. Vielmehr sei in dieser Art der Prospektwerbung eine Information für den Verbraucher zu sehen. Damit solle für den Verbraucher ein Anreiz geschaffen werden, das Geschäftslokal zu besuchen und eventuell dort die Textilien zu kaufen. Erst dann, bei dem Verkauf oder der Bestellung der Ware, müsse im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung der Kunde über die Zusammensetzung der Textilien informiert werden.

Werbung ist für für viele Unternehmen unerlässlich und der geeignete Weg, die Verbraucher über die eigenen Waren oder Dienstleistungen zu informieren. Allerdings kann Werbung oft ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen, z.B. gegen das UWG kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.

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Saturday, April 2, 2016

Hannover Leasing 165: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

Anlegern des angeschlagenen Immobilienfonds Hannover Leasing 165 drohen hohe Verluste. Wer Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, muss handeln. Die Verjährung der Ansprüche droht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich seit März 2006 an dem geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 165 „Wachstumswerte Neues Europa 2“ beteiligen. Bauliche Mängel führten dazu, dass die Fondsimmobilie seit Oktober 2015 leer steht. Das führt dazu, dass die Anleger erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen müssen. Selbst bei einem Verkauf des Büro- und Geschäftshauses in Bratislava wäre wohl rund die Hälfte des eingesetzten Kapitals verloren.

Vor diesem Hintergrund können Anleger prüfen lassen, ob sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Allerdings ist Eile geboten. Denn es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist der Forderungen. Nach Ablauf dieser Frist können keine Schadensersatzansprüche mehr durchgesetzt werden. Wer sich z.B. am 10. April 2006 am Immobilienfonds Hannover Leasing 165 beteiligt hat, muss jetzt tätig werden, um die Verjährung möglicher Ansprüche zu hemmen. Zur Prüfung und Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, Mietausfälle oder erhöhter Sanierungsbedarf der Fondsimmobilie. Besonders das Risiko des Totalverlusts wiegt für die Anleger schwer. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nicht ausreichend dargestellt und die Beteiligung an Immobilienfonds oft als sichere Geldanlage für die Altersvorsorge dargestellt.

Darüber hinaus sind für die Vermittlung der Fondsanteile häufig auch hohe Provisionen an die Bank geflossen, die zu einem Interessenkonflikt der Banken führen können. Daher muss sie auch über diese sog. Kick-Backs aufklären, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank zu erkennen. Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Friday, April 1, 2016

Bank zieht zurück – Entscheidung des BGH zum Darlehenswiderruf bleibt aus

Da die Bank die Revision zurückgezogen hat, wurde ein für den 5. April vorgesehener Verhandlungstermin vor dem BGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehen aufgehoben (Az.: XI ZR 478/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eigentlich war eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Darlehenswiderruf mit Spannung erwartet worden. Doch die für den 5. April geplante Verhandlung ist geplatzt. Die Bank hat ihre Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 29. September 2015 zurückgezogen (Az.: 6 U 21/15).

In dem Fall hatte ein Ehepaar auf die Rückzahlung eines Aufhebungsentgelts für mehrere zwischen 2004 und 2010 geschlossene Darlehensverträge geklagt. Ein Teil dieser Verträge kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Anfang 2012 hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag zur vorzeitigen Ablösung der Darlehen geschlossen. Dabei mussten die Darlehensnehmer ein Aufhebungsentgelt von insgesamt knapp 30.000 Euro zahlen. Im November 2013 erklärte das Ehepaar schließlich den Widerruf der Darlehen, da es nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit seiner Klage auf Rückerstattung des Aufhebungsentgelts hatte es sowohl vor dem Landgericht Stuttgart als auch dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg.

Das OLG hatte entschieden, dass die Bank das Ehepaar nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Insbesondere auch, da für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten. Daher sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Widerruf auch 2013 noch wirksam erfolgt sei. Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass zuvor ein Aufhebungsvertrag und ein Aufhebungsentgelt gezahlt worden sei. Das Widerrufsrecht sei weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden noch sei es verwirkt.

Schon im vergangenen Jahr hätte es Grundsatzentscheidungen des BGH zum Darlehenswiderruf geben sollen. Beide Male platzten die Verhandlungen, da sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt hatten. Nun bleibt zum dritten Mal eine Grundsatzentscheidung aus, die vermutlich zu Gunsten der Verbraucher gefallen wäre. Möglicherweise wollen die Banken genau das vermeiden. Zumal das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, am 21. Juni 2016 endet. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, können sich an einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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