Friday, August 19, 2016

CFB 161 Schiffsflottenfonds 3: Anleger können noch Schadensersatz geltend machen

Der CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 konnte in den vergangenen Jahren die Erwartungen nicht mehr erfüllen. Anleger haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Krise der Handelsschifffahrt schlägt sich inzwischen auch beim CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 nieder. Die beiden Fondsschiffe MS CMA CGM Mimosa (ehemals MS Monaco) und E.R. Martinique (ehemals MS Martinique) können die notwendigen Charterraten nicht mehr einfahren, die Ausschüttungen flossen in den vergangenen Jahren nicht mehr wie erwartet.

Als der Schiffsfonds im März 2007 zur Beteiligung angeboten wurde, sah das noch anders aus. Die beiden Containerschiffe der Sub-Panamax-Klasse waren fest verchartert, so dass die Ausschüttungen in den Anfangsjahren planmäßig verliefen. Nachdem die Charterverträge ausgelaufen waren, stellte sich die Situation anders dar. Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 konnten die notwendigen Charterraten nicht mehr erreicht werden. Die Handelsschifffahrt hat die Krise nach wie vor nicht überwunden, so dass auch nicht absehbar ist, wann wieder höhere Charterraten erreicht werden können.

Die Anleger des CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 müssen die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Die Realität sah für tausende Anleger allerdings ganz anders aus. In Folge der Finanzkrise gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dadurch bereits viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken wie lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht oder nur unzureichend geschehen.

Außerdem hätte die vermittelnde Bank auch ihre zum Teil hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Tv1Vti

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Thursday, August 18, 2016

Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II: Schadensersatzansprüche der Anleger

Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II enttäuschend. Noch haben sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 182 Millionen US-Dollar sammelte der im Februar 2007 aufgelegte Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II bei den Anlegern ein. Diese konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 US-Dollar beteiligen. Das Geld investierte die Fondsgesellschaft in die sechs Containerschiffe MS Annina Schulte, MS Valentine Schulte, MS Memphis, MS Chicago, MS Lloyd Don Carlos und MS Lloyd Don Giovanni. Trotz der Streuung auf sechs Schiffe konnte der Dachfonds die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen; die prognostizierten Ausschüttungen wurden nicht erreicht.

Ein Grund für das enttäuschende Abschneiden ist die Krise der Containerschifffahrt, die nach der Finanzkrise 2008 einsetzte und etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Ein Ende dieser Krise ist nach wie vor nicht absehbar. Zuletzt notierte der Kurs für den Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II bei der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch bei 4 Prozent (Stand 05.08.2016). Enttäuschte Anleger, die nicht mehr an eine positive Wende glauben, können finanzielle Verluste abwenden und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über die Risiken. Dazu zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Wechselkursverluste und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre teilweise hohen Provisionen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1OyxqSm

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Wednesday, August 17, 2016

Erbrecht: Testament bei unverheirateten Lebenspartnern ratsam

Die Heirat ist für viele Paare nicht mehr wichtig. Das Zusammenleben klappt auch ohne Trauschein. Das Erbrecht hinkt dieser Entwicklung hinterher. Unverheiratete Partner sind beim Erben im Nachteil.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Paare verbringen ihr gemeinsames Leben inzwischen auch ohne Trauschein. Was in vielen Lebensbereichen problemlos funktioniert, wird im Erbfall zum Nachteil. Denn in der gesetzlichen Erbfolge wird der unverheiratete Lebenspartner nicht berücksichtigt. Auch nicht, wenn das unverheiratete Paar gemeinsame Kinder hat. Wer seinen Lebenspartner finanziell absichern möchte, sollte daher unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.

Das Testament oder der Erbvertrag ermöglichen es dem Erblasser auch Personen zu berücksichtigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt sind. Unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen kann der Lebenspartner zum Erben eingesetzt werden. Das kann auch dann besonders wichtig sein, wenn z.B. gemeinsam eine Immobilie gekauft wurde. Ohne Testament müsste sich der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben seines verstorbenen Partners auseinandersetzen. Das kann zum Streit führen und möglicherweise ließe sich ein Verkauf der Immobilie nicht vermeiden.

Daher sollten besonders unverheiratete Paare auf ein Testament keinesfalls verzichten. Das sog. Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ist für unverheiratete Paare nicht möglich. Daher sollten beide Partner ein eigenes Testament mit den entsprechenden Regelungen aufsetzen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Auch einige formale Vorgaben und gesetzliche Regelungen sind zu beachten.

Darüber hinaus haben unverheiratete Lebenspartner im Erbfall auch erhebliche steuerliche Nachteile. Denn sie können nicht von den hohen Freibeträgen profitieren, die Ehepartnern gewährt werden. Während Ehegatten einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro haben, liegt dieser bei Unverheirateten nur bei 20.000 Euro. Dieser Betrag ist schnell überschritten, besonders wenn eine Immobilie vererbt wird. Umso wichtiger ist es, alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten auszunutzen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen und steuerlichen Möglichkeiten zur Optimierung genutzt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Tuesday, August 16, 2016

Kompetente Unterstützung bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten rückt näher. Für Steuersünder steigt damit die Gefahr der Entdeckung. Noch kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im kommenden Jahr beginnt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Inzwischen haben rund 100 Staaten das Abkommen zur internationalen Bekämpfung gegen Steuerhinterziehung unterzeichnet. Sie beteiligen sich ab 2017 bzw. ab 2018 an dem Austausch. Durch das Abkommen werden weitere Steuerschlupflöcher geschlossen. Steuersünder mit unversteuerten Einkünften auf Auslandskonten müssen dann mehr denn je mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung und einer drohenden Verurteilung rechnen. Noch haben sie die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Zeit wird aber langsam knapp.

Denn die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wurde. Das heißt, die Tat darf noch nicht durch die Behörden entdeckt worden sein. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung auffliegt, steigt allerdings kontinuierlich. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenbart werden. Für den Laien sind diese hohen Anforderungen des Gesetzgebers kaum zu erfüllen.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht erfasst werden. Im Ergebnis wird die Selbstanzeige dann fehlerhaft und misslingt. Dem Steuersünder droht dann immer noch eine Verurteilung. Geldstrafen und Freiheitsstrafen können die Folge sein.

Damit das nicht passiert, sollten Steuersünder kompetente Unterstützung bei der Selbstanzeige in Anspruch nehmen. Dazu können sie sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die den Fall zuverlässig und diskret bearbeiten. Sie können die spezifischen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls genau würdigen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie am Ende auch tatsächlich strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, August 15, 2016

Hanseatisches Fußball Kontor: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Schwerin hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit am 9. August eröffnet (Az.: 580 IN 377/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gläubiger hatten bereits im Juni einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH gestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren nun regulär eröffnet ist, können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 20. September schriftlich anmelden.

Anleger konnten sich über Fonds, Nachrangdarlehen, Genussrechte und eine Anleihe an der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH beteiligen. Das Geschäftsmodell sah vor, talentierte aber noch unbekannte Fußballspieler zu verpflichten und bei deren Weiterverkauf von den Transfererlösen zu profitieren. Später bot die Gesellschaft auch Beteiligungen an Vereinen an. Doch die Hoffnung am Millionengeschäft Fußball zu partizipieren, ging nicht auf. Zunächst gerieten die Auszahlungen an die Anleger ins Stocken, nun ist die Insolvenz der Gesellschaft eingetreten. Für die Anleger kann das hohe finanzielle Verluste bedeuten. Besonders die Zeichner der Nachrangdarlehen und Genussrechte drohen im Insolvenzverfahren leer auszugehen, da ihre Forderungen voraussichtlich nachrangig behandelt werden, d.h. zunächst werden die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient. Diese sind wiederum von einer möglichst hohen Insolvenzquote abhängig. Wie hoch bzw. niedrig diese ausfallen wird, kann noch nicht gesagt werden. Zunächst muss festgestellt werden, wieviel Insolvenzmasse zur Verfügung steht.

Für die Anleger besteht aber nicht nur im Insolvenzverfahren die Möglichkeit, Forderungen geltend zu machen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt auch ihre zivilrechtlichen Optionen prüfen lassen. Dazu zählt u.a. auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Die Beteiligung an Transferrechten junger Fußballer mag verlockend sein, dürfte aber in erster Linie spekulativ sein. Niemand kann definitiv vorhersagen wie sich Talente entwickeln, ob sie sich in diesem Geschäft durchsetzen werden und ob überhaupt Transfererlöse erzielt werden können. Außerdem hätten die Vermittler auch die Plausibilität dieses Geschäftsmodells überprüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Widerruf abgelehnt? – Jetzt den Darlehenswiderruf durchsetzen

Viele Verbraucher haben ihr Immobiliendarlehen noch fristgerecht widerrufen. Nun gilt es, den Widerruf auch gegenüber der Bank oder Sparkasse durchzusetzen. Die Chancen stehen in vielen Fällen gut.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Verbraucher haben den Widerrufsjoker gezogen und ihre zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch fristgerecht zum 21. Juni 2016 widerrufen. Damit ist die erste Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf erfüllt.

Allerdings werden nur die wenigsten Banken und Sparkassen den Darlehenswiderruf einfach akzeptieren. Denn dann müssten sie die vergleichsweise hoch verzinsten Darlehen rückabwickeln, was für sie ein schlechtes Geschäft darstellen würde. Daher werden viele Kreditinstitute den Widerruf strikt ablehnen oder den Verbrauchern ein Kompromiss-Angebot unterbreiten. Verbraucher sollten genau prüfen, ob ihnen ein solches Angebot weitreichend genug ist oder ob sie auf der Rückabwicklung des Darlehens bestehen wollen. Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellen Urteilen vom 12. Juli die Position der Verbraucher beim Darlehenswiderruf noch einmal erheblich gestärkt. So hat der BGH festgestellt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, ein Darlehen zu widerrufen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Die Motivation für den Widerruf sei für dessen Wirksamkeit unwirksam (Az.: XI ZR 501/15).

In einem weiteren Urteil stellte der BGH fest, dass Darlehensverträge mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ und der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechen und daher wirksam widerrufen werden können (Az.: XI ZR 564/15). In zahlreichen Widerrufsbelehrungen wurde diese Formulierung verwendet. Durch die Rechtsprechung des BGH sind die Banken und Sparkassen in einer schlechten Verhandlungsposition und der Widerruf lässt sich in vielen Fällen durchsetzen, wenn das Darlehen fristgerecht widerrufen wurde.

Immobiliendarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sind vom Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ ohnehin nicht betroffen. Sie können auch heute noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können Verbraucher bei der Durchsetzung ihres Widerrufs unterstützen und bei jüngeren Verträgen prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Sunday, August 14, 2016

Lloyd Fonds Holland II: Verkauf oder Insolvenz

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II sollen den Verkauf der Immobilien beschließen. Ansonsten könnte die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seitdem der geschlossene Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II im Jahr 2009 aufgelegt wurde, kam es immer wieder zu Schwierigkeiten. Besonders ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken belastete die Fondsgesellschaft auf Grund des ungünstigen Wechselkursverhältnisses. Inzwischen ist die Situation äußerst angespannt. So wurden die Anleger in einem Rundschreiben aufgefordert, einen Verkaufsbeschluss für die vier Fondsimmobilien zu fassen. Dann sollen die Bürogebäude innerhalb von 18 Monaten verkauft werden. Ohne diesen Beschluss steht die Fondsgesellschaft wohl vor der Insolvenz, berichtet „fonds professionell“ online.

Mit einer Mindestbeteiligung von 10.000 Euro konnten sich die Anleger an dem Lloyd Fonds Holland II beteiligen. Das Geld wurde in vier Bürogebäude in Almere, Amersfoort, s-Hertogenbosch und Breda investiert. Die erhofften Renditen brachte die Beteiligung für die Anleger nicht. Die Ausschüttungen liegen unter Plan. Nun spielt auch die finanzierende Bank offenbar nicht mehr mit und hat damit gedroht, die Darlehen fällig zu stellen. In dieser Situation sollen nun die Fondsimmobilien verkauft werden. Auch dann drohen den Anlegern finanzielle Verluste. Sie müssen davon ausgehen, dass der Verkaufserlös zunächst dazu verwendet wird, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Ob und wieviel dann noch für die Anleger übrigbleibt, steht in den Sternen.

In dieser schwierigen Lage können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob sich noch andere rechtliche Möglichkeiten für die Anleger ergeben und z.B. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Immobilienfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich ist eine Beteiligung für die Anleger mit beträchtlichen Risiken verbunden. Besonders schwer wiegt das Totalverlustrisiko. Über diese Risiken hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

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