Tuesday, October 18, 2016

Lloyd Fonds Holland I: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

Wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland I sind nicht neu. Anleger sollten beachten, dass mögliche Schadensersatzansprüche demnächst verjähren könnten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland I läuft die Zeit davon. Vor einigen Wochen waren sie bereits aufgefordert worden, einen unlimitierten Verkaufsbeschluss für die beiden Fondsimmobilien in Den Bosch und Hilversum zu fassen. Ohne einen solchen Beschluss drohe der Notverkauf der Immobilien oder auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft sei möglich. Was die Lage wohl noch problematischer macht, ist, dass die Kreditverträge mit der finanzierenden Bank zum Jahresende auslaufen und das Institut offenbar Druck macht. Ohne einen entsprechenden Verkaufsbeschluss werden die Kredite wohl nicht verlängert. Unabhängig davon welche Entscheidung am Ende getroffen wird, drohen den Anlegern erhebliche finanzielle Verluste.

Um es nicht so weit kommen zu lassen, haben die Anleger auch die Möglichkeit Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Allerdings wird die Zeit langsam knapp. Denn die Anleger konnten sich seit November 2006 mit einer Mindesteinlage von 200.000 Euro an dem Immobilienfonds beteiligen. Das bedeutet, dass mögliche Forderungen demnächst verjähren könnten. Die Verjährungsfrist setzt auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft ein. Daher sollte umgehend gehandelt und verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden, bevor die Ansprüche untergehen.

Für die Anleger war die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Holland I bislang keine Erfolgsgeschichte. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Der als schwierig geltende Immobilienmarkt in den Niederlanden machte sich auch hier bemerkbar. Ob angesichts der aktuellen Voraussetzungen der Fondsgesellschaft noch die Kehrtwende gelingen kann, erscheint fraglich. Die Investoren müssen sich aber jetzt entscheiden, ob sie an eine Wende zum Besseren glauben oder einen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen und finanzielle Verluste minimieren möchten.

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Monday, October 17, 2016

Erbvertrag: Unverheiratete sollten vorausschauend planen

Unverheiratete Paare sollten in der Nachlassplanung besonders vorausschauend sein. Denn ohne Erbvertrag oder Testament gilt die gesetzliche Erbfolge und dann geht der Partner leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Was früher noch geringschätzend als „wilde Ehe“ bezeichnet wurde, ist heute eine gesellschaftlich anerkannte Form des Zusammenlebens. Viele Paare verzichten heutzutage darauf, eine Ehe zu schließen. Besonders in Erbschaftsfragen kann dies aber zu Nachteilen führen. Denn die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt diese Form der Partnerschaft nach wie vor nicht. Im Todesfall bedeutet dies, dass der überlebende Partner keinerlei Erbansprüche hat. Andere Erben treten dann auf den Plan. An erster Stelle sind dies die Kinder. Ist die Partnerschaft kinderlos geblieben, haben entferntere Verwandte Erbansprüche. Nicht zu vergessen: War der verstorbene Partner zuvor verheiratet und nicht wieder geschieden, kann auch dieser Ehepartner noch Ansprüche haben, selbst wenn die Beziehung schon lange in die Brüche gegangen ist.

Um den überlebenden Partner zu schützen, sollten daher unbedingt letztwillige Verfügungen getroffen werden. Verheiratete wählen dabei oft das sog. Berliner Testament, im dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Für unverheiratete Paare steht dieser Weg nicht offen. Als Alternative bietet sich der Erbvertrag an. Hier können die Partner entsprechende wechselseitige Verfügungen treffen und sich z.B. gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zu beachten ist aber die hohe Bindungswirkung eines Erbvertrags. Bindende Regelungen können nicht einseitig wieder geändert werden. Daher sollte beim Erstellen des Erbvertrags darauf geachtet werden, auch nicht bindende Regelungen zu vereinbaren, die auch einseitig wieder aufgehoben werden können.

Ebenso besteht die Möglichkeit zwei Einzeltestamente zu erstellen, um den Partner zu schützen. Allerdings können die Testamente jederzeit einseitig wieder geändert werden. Das kann für den überlebenden Partner bei der Testamentseröffnung ggf. zu bösen Überraschungen führen.

Das Leben ohne Trauschein hat auch erbschaftssteuerliche Konsequenzen. Anders als Eheleute profitieren unverheiratete Paare nicht von hohen Freibeträgen. Auch hier sollte frühzeitig an eine optimale Lösung gedacht werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Sunday, October 16, 2016

Lkw-Kartell: Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche beachten

Über einen Zeitraum von 14 Jahren haben die Mitglieder des Lkw-Kartells u.a. Preise illegal abgesprochen. Geschädigte des Kartells können Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwischen 1997 und 2011 haben die Lkw-Bauer Daimler, Iveco, DAF, MAN und Volvo/Renault u.a. Preise für ihre Lastwagen illegal abgesprochen. Wegen Verstößen gegen das Kartellrecht wurden sie von der EU-Kommission bereits zu einem Bußgeld von insgesamt fast drei Milliarden Euro verdonnert.

Durch das Lkw-Kartell wurden alle Kunden geschädigt, die in diesem Zeitraum einen Lkw ab 6 Tonnen Gewicht bei einem der Kartellanten gekauft oder geleast haben. Die Geschädigten haben nach der Entscheidung der EU-Kommission Anspruch auf Schadensersatz. Der Verstoß muss nicht mehr nachgewiesen, wohl aber die Schadensersatzansprüche aktiv geltend gemacht werden. Dazu können sich die Betroffenen an im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Die genaue Schadenshöhe kann nicht pauschal beziffert werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der erlittene Schaden bei rund 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Zinsen und ggf. auch entgangene Gewinne können noch hinzugerechnet werden. Daraus ist schon ersichtlich, dass die Schadensersatzansprüche eines Spediteurs oder Transportunternehmens enorm sein können.

Die Kartellanten dürften sich durchaus darüber im Klaren sein, dass enorme Schadensersatzansprüche auf sie zurollen könnten und werden voraussichtlich entsprechende Rücklagen gebildet haben. Daher kann auch versucht werden, eine außergerichtliche Lösung mit den Lkw-Bauern zu finden. Ist das nicht möglich, können die Ansprüche aber auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Um die Ansprüche durchzusetzen, müssen auch die Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Grundsätzlich gilt eine maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren. Das bedeutet aber nicht, dass für Lkw, die zwischen 1997 und 2005 angeschafft wurden, keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Denn durch die rund fünfjährigen Ermittlungen der EU-Kommission wurde die Verjährung zunächst gehemmt. Für Lkw, die zwischen 1997 und 2001 gekauft wurden, könnte die Verjährung allerdings schon Mitte Januar 2017 eintreten. In diesen Fällen sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Saturday, October 15, 2016

Gebr. Sanders GmbH & Co. KG: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG ist zahlungsunfähig. Das zuständige Amtsgericht Bersenbrück gab dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung statt (Az.: 9 IN 62/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bettwarenhersteller Gebr. Sanders hatte bereits zuvor Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gestellt. Dieses Verfahren steht Unternehmen zur Verfügung, die sich zwar in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden aber noch zahlungsfähig sind und Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung haben. Inzwischen ist aber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, sodass nun ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde. Grund für die Zahlungsunfähigkeit sei, dass die Prolongation einer Kreditlinie nicht erklärt wurde. An dem angestrebten Sanierungskurs ändere dies nach Unternehmensangaben allerdings nichts. Das Insolvenzverfahren ändert ebenso wenig etwas daran, dass die ursprünglich am 22. Oktober fällige Zinszahlung für die Mittelstandsanleihe ausfällt.

Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG hatte im Oktober 2013 eine Anleihe mit einem Volumen bis zu 22 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD). Bei einer fünfjährigen Laufzeit ist die Anleihe mit 8,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinszahlungen sind halbjährlich jeweils zum 22. April und 22. Oktober fällig.

Den Sanierungsprozess möchte das Unternehmen im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mit Hilfe eines vorläufigen Sachwalters fortführen. In vergleichbaren Fällen waren Sanierungsbemühungen auch häufig mit Einschnitten für die Anleger verbunden. Dabei geht es nicht „nur“ um eine ausgebliebene Zinszahlung, sondern häufig auch um Maßnahmen wie Senkung des Zinssatzes, Stundung der Zinsen oder Verlängerung der Laufzeit. Für die Anleger bedeutet dies auch oftmals, dass sie länger im Risiko stehen. Zudem ist nicht gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung überhaupt gelingt. Beunruhigte Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten prüfen kann.

So kann die Anleihe möglicherweise vorzeitig gekündigt und die Rückzahlung des Nominalbetrages gefordert werden. Auch Ansprüche auf Schadensersatz können ggf. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bVcqnq

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Friday, October 14, 2016

German Pellets Insolvenz: Für die Anleger bleibt nicht viel übrig

Für die Anleger der insolventen German Pellets GmbH bleibt nicht viel Geld übrig. Im Insolvenzverfahren drohen sie so gut wie leer auszugehen. Es steht kaum noch Insolvenzmasse zur Verfügung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Keine guten Nachrichten hatte jetzt die Insolvenzverwalterin für die Anleger der German Pellets GmbH bei der Vorstellung des offiziellen Insolvenzberichts in Schwerin. Der größte Teil der rund 280 Millionen Euro Anlegergelder dürfte verbrannt sein.

Wie die Insolvenzverwalterin mitteilte, belaufen sich die Forderungen gegen die German Pellets GmbH insgesamt auf rund 427 Millionen Euro. Durch die Firmenverkäufe seien etwa 45 Millionen Euro eingenommen worden. Der größte Teil davon geht aber die Banken. Als Insolvenzmasse stünden vermutlich nur noch knapp 10 Millionen Euro zur Verfügung. Die Insolvenzverwalterin betonte außerdem, dass große Fehler in der Unternehmensführung festgestellt wurden. Die Rede ist unter anderem von geschönten Umsatzzahlen. Ob sich daraus Haftungsansprüche ergeben, muss die Staatsanwaltschaft prüfen.

Für die Anleger realisiert sich allerdings mehr und mehr der Totalverlust. Mit einer auskömmlichen Quote im Insolvenzverfahren ist nicht zu rechnen. Die Anleger haben aber die Möglichkeit, auch andere rechtliche Möglichkeiten prüfen zu lassen, u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können ggf. in verschiedene Richtungen geltend gemacht werden. So können unter Umständen Forderungen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden, wenn z.B. in den Emissionsprospekten falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden. Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft können ggf. weiteren Aufschluss darüber geben. In Betracht können aber auch Ansprüche gegen die Vermittler bzw. Anlageberater kommen.

Sie hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Investition verständlich aufklären müssen. Erfahrungsgemäß ist eine entsprechende Aufklärung oftmals ausgeblieben, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

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Thursday, October 13, 2016

Vermächtnis und Erbschaft

Ein Vermächtnis ist nicht mit einer Erbschaft zu verwechseln. Der Vermächtnisnehmer erhält zwar einen bestimmten Teil aus dem Nachlass, wird dadurch aber nicht zum Erben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vermächtnis und Erbschaft werden fälschlicherweise oft gleichgesetzt. Tatsächlich gibt es große Unterschiede zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft und auch ganz unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

Um Erbe zu werden, muss der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag erstellt haben. Ohne eine entsprechende letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Vermächtnis muss hingegen im Testament angeordnet werden. Damit nimmt der Erblasser einen bestimmten Teil aus dem Nachlass heraus und vermacht ihn an den Vermächtnisnehmer ohne diesen als Erben einzusetzen.

Anders als der oder die Erben tritt der Vermächtnisnehmer auch nicht die Rechtsnachfolge des Erblassers an, d.h. er haftet auch nicht für die Schulden oder Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Vielmehr hat er gegenüber den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch, der er von den Erben innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis einfordern muss. Die Erben wiederum sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen und die Gegenstände oder auch Geldbeträge dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen. Pflichtteilsansprüche können durch ein Vermächtnis allerdings nicht außer Kraft gesetzt werden. Heißt: Unterschreitet der Erbteil aufgrund eines Vermächtnisses den Pflichtteil, hat der Erbe einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Ebenso wie eine Erbschaft kann auch ein Vermächtnis ausgeschlagen werden.

Ein Vermächtnisnehmer kann auch gleichzeitig ein Erbe sein. Dann spricht man von einem sog. Vorausvermächtnis. Dabei wird dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Erbteil noch etwas vermacht, ohne dass es auf den Erbteil angerechnet wird oder eine Ausgleichpflicht gegenüber anderen Erben besteht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Sonderformen wie z.B. das Wahlvermächtnis, Gattungsvermächtnis, Zweckvermächtnis oder Quotenvermächtnis. Um Unklarheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Vermächtnis ebenso wie ein Testament immer möglichst genau formuliert sein.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um Testament, Erbvertrag und Vermächtnis beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cbJdXR

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Wednesday, October 12, 2016

BGH: Unzulässige Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln kann gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen und damit unzulässig sein. Das hat der BGH entschieden (I ZR 81/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ oder Kapseln halten das Herz „bei guter Laune“ beworben, kann diese Werbung ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und damit unzulässig sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2016 hervor (Az.: I ZR 81/15). Mit diesen Angaben werde ein Wirkungszusammenhang zwischen den Produkten und der jeweiligen Körperfunktion hergestellt.

In dem konkreten Fall wurden Kapseln in der erwähnten Form beworben. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband erfolgreich auf Unterlassung geklagt. Der BGH stellte klar, dass es sich bei diesen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung handele. Eine gesundheitsbezogene Angabe sei als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung anzusehen, wenn damit einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt werde.

Außerdem suggeriere schon alleine die Bezeichnung „Repair“, dass dieses Produkt Schäden an Haut, Haar oder Fingernägeln beseitigen könne. Dies sei inhaltlich nicht mit der zugelassenen Angabe gleichzusetzen, dass ein bestimmter Nährstoff zum Erhalt des Normalzustands bei Haut, Haar oder Fingernägeln beitrage und daher sei die Angabe unzulässig. Denn die Verordnung lasse nur Angaben über die „Erhaltung des Normalzustands“ zu. Ob eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich gleichbedeutend mit einer verwendeten gesundheitsbezogenen Angabe ist, sei besonders streng zu prüfen. Darüber hinaus müsse eine gesundheitsbezogene Angabe erkennen lassen, auf welchen Wirkstoff in dem Lebensmittel die behauptete Wirkung des Produkts beruht. Auch dies sei hier nicht der Fall, so der BGH.

Werbung kann häufig ein schmaler Grat sein, bei dem es auch zu unbewussten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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