Saturday, January 7, 2017

OLG Schleswig-Holstein: Rechtzeitige Erbausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung eines Erbes beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft aber erst, wenn der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat, stellte das OLG Schleswig-Holstein klar (Az.: 3 Wx 96/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erben sind nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Die Frist, um ein Erbe auszuschlagen, ist mit sechs Wochen relativ kurz bemessen. Entscheidend für den Fristbeginn ist allerdings, wann der Erbe von seiner Erbenstellung erfahren hat, sei es durch die gesetzliche Erbfolge, durch Testament oder Erbvertrag. Gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen kann die Kenntnis von der Erbschaft nicht vorausgesetzt werden, wie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2016 zeigt.

In dem Fall war der Erblasser im August 2014 verstorben. Letztwillige Verfügungen hatte er nicht getroffen, sodass die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kam. Die Ehefrau beantragte daher im Februar 2015 einen Erbschein, der sie und die beiden Kinder des Ehepaars als gesetzliche Erben ausweist. Die Familienverhältnisse waren allerdings zerrüttet und zwischen den Eltern und ihren Kindern hatte es kaum noch Kontakt gegeben. Die Kinder schlugen die Erbschaft im März 2015 aus.

Die Frau war der Meinung, dass die Erbausschlagung zu spät erfolgt sei. Nachdem ihr Mann verstorben war, habe sie ihre Tochter telefonisch darüber informiert und sie möge auch ihrem Bruder Bescheid geben.

Das OLG entschied jedoch, dass die Erbausschlagung rechtzeitig erfolgt sei. Die Ausschlagung müsse zwar innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginne aber erst, wenn der Erbe von seiner Berufung Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis könne nicht vorausgesetzt werden, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Familienbande seit längerer Zeit abgerissen sind und der Erbe daher auf bloße Mutmaßungen angewiesen ist, ob er vom Erblasser vom Erbe ausgeschlossen wurde. Auch das Telefonat zwischen Mutter und Tochter habe keine Anhaltspunkte ergeben, ob der Erblasser letztwillige Verfügungen getroffen habe. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Kinder erst durch das gerichtliche Schreiben vom März 2015 von der Erbschaft erfahren haben und diese rechtzeitig ausgeschlagen haben, so das OLG.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können rund um den Nachlass beraten.

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Friday, January 6, 2017

Wettbewerbsrecht: OLG München zu energiebezogenen Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das kann auch für Immobilienmakler gelten, die Pflichtinformationen aus dem Energieausweis nicht angeben.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Anzeigen zum Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Immobilien schaltet, muss für Gebäude mit Energieausweis auch bestimmte Angaben zum Energieausweis veröffentlichen. Zu diesen Pflichtangaben zählen die Art des Energieausweises, der Energieverbrauch, die Art der Heizungsanlage, Baujahr und Energieeffizienzklasse der Immobilie. Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber zu diesen Angaben verpflichtet. Immobilienmakler werden hier nicht ausdrücklich erwähnt. Daher ist es strittig, ob auch sie nach § 16a der EnEV zu diesen Angaben verpflichtet sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik steht noch aus.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 sieht das Oberlandesgericht München die Immobilienmakler nicht in der Pflicht diese Angaben laut der EnEV zu veröffentlichen. Allerdings sieht es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn Makler diese Angaben verschweigen (Az.: 6 U 4725/15).

Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) liege vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und das Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der Information so nicht getroffen hätte. Bei Immobilien seien die energiebezogenen Angaben für den Verbraucher wesentliche Informationen, die er für seine Entscheidung benötige, so das OLG München. Sie seien zudem dazu geeignet, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis so nicht getroffen habe. Der Verbraucher könne durch das Verschweigen dieser Informationen beeinflusst werden. Daher liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen helfen.

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Thursday, January 5, 2017

OLG Hamm: Grenzen der Testamentsauslegung

Die Formanforderungen an ein Testament sind nicht groß. Testierende sollten aber stets auf genaue Formulierungen achten, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Hamm.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die formalen Anforderungen an ein Testament sind nicht besonders groß. Ein handschriftliches Testament muss voll und ganz handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden. Ort und Datum sowie eine Überschrift, die das Schriftstück als Testament erkennen lässt, sollten nicht fehlen. An die Länge eines Testaments sind keine Vorgaben geknüpft. Wer es kurz und knapp mag, sollte allerdings darauf achten, dass die letztwilligen Verfügungen trotz aller Kürze eindeutig sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Sonst kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen, wie ein Fall zeigt, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde (Az.: 15 W 98/14).

In dem Fall hatte der Erblasser sein Testament in aller Kürze erstellt. Er verfügte, dass nach seinem Ableben die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ einschließlich der Wiederverheiratungsklausel erfolgen solle. Die Ehefrau des Erblassers vertrat nun die Ansicht, dass sie zur Alleinerbin geworden sei. Dem widersprachen die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und beantragten ebenfalls einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge.

Das OLG Hamm entschied, dass die Frau nicht zur Alleinerbin geworden sei. Das Testament enthalte weder eine ausdrückliche Berufung der Ehefrau zur Alleinerbin noch könne dies im Wege der Auslegung festgestellt werden. Dem Erblasser sei offenbar nicht klar gewesen, dass ein Berliner Testament nur als gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet werden kann. Daher sei nicht ersichtlich, welche Vorstellungen er mit einem Berliner Testament verband. Auch sei unklar, wer ihn beerben sollte und was im Fall der Wiederverheiratung geschehen solle. Das Testament sei daher nicht wirksam erstellt worden und es gelte die gesetzliche Erbfolge, so das OLG Hamm.

Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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Wednesday, January 4, 2017

OLG Koblenz: Erbvertrag muss fristgerecht angefochten werden

Unverheiratete Paare schließen häufig einen Erbvertrag ab, um den Partner finanziell abzusichern. Dabei sollte auch immer die hohe Bindungswirkung eines Erbvertrags bedacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Paare verzichten heutzutage auf eine Eheschließung und vertrauen auch ohne Trauschein auf ein harmonisches Zusammenleben. Erbrechtlich hat dies jedoch Konsequenzen. Anders als bei Eheleuten wird der Partner von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Um den Partner im Todesfall finanziell abzusichern, wird daher häufig ein Erbvertrag abgeschlossen. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Denn genauso wie Ehen scheitern können, gibt es auch bei unverheirateten Paaren keine Garantie für ein harmonisches Zusammenleben. Und ein Erbvertrag entfaltet eine hohe Bindungswirkung. Anders als bei einem Testament können die getroffenen Verfügungen einseitig nicht mehr widerrufen werden. Das bedeutet, dass der Erbvertrag noch seine Wirkung entfalten kann, selbst wenn die Partnerschaft schon lange gescheitert ist.

Damit dies nicht passiert, können verschiedene Vorkehrungen getroffen werden. So können beispielsweise entsprechende Klauseln in den Erbvertrag eingebaut werden. Auch kann der Erbvertrag angefochten werden. Bei einer Anfechtung müssen aber Fristen eingehalten werden, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt (Az.: 3 U 813/14).

In dem Fall hatte ein unverheiratetes Paar einen Erbvertrag geschlossen. Danach sollte der Mann die Grundstücke der Frau erben, wenn diese verstirbt. Einige Zeit später stürzte die Frau die Treppe hinunter und erlitt schwere Verletzungen. Gegen ihren Partner wurde ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung eingeleitet, gegen die Zahlung einer Geldbuße aber eingestellt. Rund sechs Jahre nach diesen Ereignissen erklärte die Frau die Anfechtung des Erbvertrags.

Ihre Klage auf Unwirksamkeit des Erbvertrags wurde vom OLG Koblenz abgewiesen. Das OLG erklärte, dass die Anfechtung des Erbvertrags wegen Irrtums möglich gewesen sei. Allerdings hätte die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklärt werden müssen. Spätestens seit dem Treppensturz hätte der Frau klar sein müssen, dass die Beziehung gescheitert ist; die Anfechtung erfolgte daher zu spät, so das OLG. Auch stehe der Wirksamkeit eines Erbvertrags nicht entgegen, wenn nur eine Partei darin begünstigt werde.

Bei Fragen rund um Testament und Erbvertrag können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Tuesday, January 3, 2017

Testament: Testierunfähigkeit muss nachgewiesen werden

Die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen zu erkennen und sich dabei von normalen Erwägungen leiten zu lassen, ist entscheidend für seine Testierfähigkeit.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Frage der Testierfähigkeit spielt besonders im Alter und im Zuge von Demenzerkrankungen eine immer wichtigere Rolle. Wer aber ein Testament wegen vermeintlicher Testierunfähigkeit des Erblassers anfechten möchte, muss diese auch beweisen können. Denn grundsätzlich gilt erst einmal jede volljährige Person als testierfähig. Der Testierende muss aber in der Lage sein, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen und deren Auswirkungen zu erkennen und muss diese freien Verfügungen aus freiem Willen getroffen haben. Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit reichen nicht aus, um ein Testament wirksam anzufechten. Auch aus einer Geschäftsunfähigkeit lässt sich nicht automatisch auf eine Testierunfähigkeit schließen, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: I-3 Wx 98/13).

In dem Fall hatte die kinderlose Erblasserin mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann vereinbart, eine Stiftung zu gründen und diese zum Alleinerben einzusetzen. Als die Frau verstarb, beantragte die Stiftung den Erbschein. Dagegen wandten sich die Geschwister der Verstorbenen. Denn die Erblasserin sei in den vergangenen 20 Jahren „in die Demenz abgedriftet“ und zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht geschäftsfähig gewesen.

Der Notar, der das Testament beurkundet hatte, führte aus, dass die Erblasserin am Tage der Beurkundung altersbedingt beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe den Notar aber sofort erkannt und aus dem Gespräch habe sich deutlich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die Stiftung, informiert gewesen sei. Es sei der erkennbare Wille beider Eheleute gewesen, dass das gesamte Vermögen an die Stiftung gehen sollte; dies habe die Erblasserin auch verstanden.

Die Geschwister konnten ihre Behauptung, dass die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei, nicht durch ärztliche Dokumente untermauern. Das Gericht müsse aufgrund einer bloßen Behauptung keine weiteren Untersuchungen anstellen, ob die Erblasserin testierunfähig war. Wer die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkenne, sei testierfähig – unabhängig davon, ob er geschäftsfähig ist, so das OLG. Die Stiftung sei zum Alleinerben geworden.

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Monday, January 2, 2017

MPC Sachwert Rendite Fonds Holland 68: Anlegern drohen Verluste

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds MPC Sachwert Rendite Fonds Holland 68 müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen und sollen dem Verkauf der Fondsimmobilien zustimmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Magazin „Fonds professionell“ online berichtet, werden die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds MPC Sachwert Rendite Fonds Holland 68 aufgefordert, dem Verkauf der Fondsimmobilien zuzustimmen. Vor einigen Monaten entschieden sich die Anleger noch gegen einen Verkauf. Wird erneut kein Verkaufsbeschluss gefasst, könnte dem Bericht zufolge auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen. Denn die langfristigen Kredite sind ausgelaufen und sollen offenbar nicht verlängert werden.

Sollten die Anleger dem Verkauf zustimmen, dürfen sie die bisher erhaltenen Ausschüttungen behalten. Dann würden den Anlegern des MPC Holland 68 aber immer noch Verluste von rund 75 Prozent drohen.

Im Dezember 2006 konnten sich die Anleger erstmals am MPC Holland 68 mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte in drei Bürogebäude in den Niederlanden. Die wirtschaftlichen Probleme des Fonds sind nicht neu. Nun sollen die Anleger bis zum 13. Januar 2017 abstimmen, ob sie dem Verkauf der Immobilien zustimmen.

Angesichts der drohenden Verluste haben die Anleger auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

Denn Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds sind keineswegs immer Investitionen in das sprichwörtliche Betongold. Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel spekulative Geldanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Dazu können Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf aber auch die Fremddarlehen zur Finanzierung der Fondsimmobilien und für die Anleger insbesondere auch das Risiko des Totalverlusts zählen. Über die Funktionsweise und die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß war dies nicht immer der Fall und die Risiken wurden verschwiegen oder nur unzureichend erläutert. Im Fall einer solchen Falschberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings droht aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist die Verjährung möglicher Forderungen. Anleger sollten daher umgehend handeln.

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Sunday, January 1, 2017

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund

Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter außerordentlich kündigen möchten, müssen einen wichtigen Grund für diesen Schritt vorlegen können. Ansonsten ist die Kündigung in der Regel unwirksam.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anders als die ordentliche Kündigung kann die außerordentliche Kündigung in der Regel ohne Beachtung von Fristen ausgesprochen werden. Voraussetzung für die außerordentliche fristlose Kündigung ist jedoch, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ob die Arbeitsgerichte der Kündigung zustimmen, bleibt allerdings immer eine Einzelfallentscheidung.

Aus Sicht des Arbeitgebers liegt der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung zumeist im Verhalten des Mitarbeiters. Dies kann eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sein, etwa weil er seinen vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung schuldet. Der Grund kann aber auch im sozialen Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen und Vorgesetzten liegen, z.B. wenn es zu Handgreiflichkeiten oder schweren Beleidigungen kommt. Der Grund für die Kündigung muss in jedem Fall so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Das letzte Wort, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, haben in vielen Fällen die Arbeitsgerichte. Sie bewerten, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und wägen die Interessen beider Seiten ab. Aspekte wie Dauer des Arbeitsverhältnisses, soziale Faktoren und auch entlastende Umstände fließen in die Bewertung ein. So bleibt es im Endeffekt immer eine Einzelfallentscheidung, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde oder ob der Arbeitgeber auch noch zu milderen Mitteln hätte greifen können. Selbst wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung unwirksam sein.

Arbeitgeber sollten eine außerordentliche Kündigung daher immer gut vorbereiten und begründen können. In vielen Fällen kann es hilfreich sein, den Arbeitnehmer zunächst auf seine Pflichtverstöße hinzuweisen und eine Abmahnung auszusprechen. Die außerordentliche Kündigung muss vom Arbeitgeber zwei Wochen nachdem er von dem wichtigen Kündigungsgrund erfahren hat, ausgesprochen werden.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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