Thursday, January 19, 2017

BGH entscheidet Streit um Lebensversicherung des Erblassers

Die Lebensversicherung kann im Erbfall für Streit sorgen. Grund dafür ist häufig, dass der Versicherungsnehmer die bezugsberechtigte Person nicht eindeutig definiert hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Menschen, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, erklären gegenüber dem Versicherer, dass im Todesfall der Ehegatte die Versicherungsleistung erhalten soll. Allerdings werden auch viele Ehen wieder geschieden. Problematisch kann es werden, wenn der Versicherungsnehmer ein zweites Mal geheiratet hat, die bezugsberechtigte Person gegenüber dem Versicherungsunternehmen aber nicht geändert hat.

Wenn der Erblasser geschieden und ein zweites Mal verheiratet ist, ist der „neue“ Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt. Der ehemalige Ehegatte ist nach der Scheidung aus der Erbfolge ausgeschieden. Allerdings fällt der Anspruch auf die Leistung der Lebensversicherung nicht automatisch den Erben zu. Bezugsberechtigt ist die Person, die bei dem Versicherungsunternehmen angegeben ist. Formulierungen wie „Ehegatte“ sind im Fall einer Scheidung und Wiederheirat nicht eindeutig und können schnell zum Streit führen.

So auch in einem Fall, den am Ende der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Az.: IV ZR 437/14). Hier hatte der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und seinen „verwitweten Ehegatten“ als bezugsberechtigt gegenüber dem Versicherungsunternehmen angegeben. Die Ehe wurde später, lange nach Abschluss der Lebensversicherung, geschieden, der Mann heiratete erneut. Nach seinem Tod zahlte der Versicherer die Leistung an die erste Ehefrau aus. Dagegen klagte die zweite Frau.

Der BGH urteilte, dass die Versicherungsleistung der ersten Frau zustehe. Wen der Versicherungsnehmer mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ gemeint habe, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei müsse auf den Zeitpunkt der Erklärung abgestellt werden, spätere Umstände seien grundsätzlich unerheblich, so der BGH. Als der Versicherungsnehmer die Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abgegeben habe, sei damit seine derzeitige Ehegattin gemeint gewesen. Diese Erklärung sei auch nach der Scheidung und Wiederheirat nicht geändert worden. Daher sei der zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt, urteilte der BGH.

Damit der Nachlass im Sinne des Erblassers geregelt wird, können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BGH entscheidet Streit um Lebensversicherung des Erblassers appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jD26Yq
via IFTTT

Wednesday, January 18, 2017

Verletzungen des Markenrechts konsequent verfolgen

Bestimmte Marken klingen in den Ohren vieler Verbraucher gut. Das machen sich Produktpiraten mit billigen Fälschungen und Plagiaten zum Schaden der Verbraucher und der Markeninhaber zu Nutze.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ob Bekleidung, Schuhe, Handtaschen, Parfums oder Luxusuhren – viele Marken genießen bei Verbrauchern einen guten Ruf und die Verbraucher vertrauen auf die Qualität der Produkte. Das machen sich aber auch Produktpiraten immer mehr zu Nutze und bringen gefälschte Markenware in den Umlauf. Mit den Plagiaten und Fälschungen machen die Verbraucher meist nur auf den ersten Blick ein Schnäppchen, denn die Qualität der Produktfälschungen lässt häufig zu wünschen übrig. Unabhängig davon, können die Markenfälschungen auch gesundheitsschädlich sein. Das gilt insbesondere im Bereich von Arzneimitteln.

Den Schaden tragen aber nicht nur die Verbraucher, die auf die Plagiate hereingefallen sind, sondern vor allem auch die Hersteller der Original-Markenprodukte. Auf der einen Seite können die minderwertigen Fälschungen das Image gehörig ankratzen, auf der anderen Seite entsteht auch ein direkter wirtschaftlicher Schaden. Das Geschäft mit Fälschungen und Plagiaten blüht in den vergangenen Jahren. Ein beliebter Absatzweg ist das Internet. Die Fälschungen tauchen aber nicht nur im Netz auf.

Umso wichtiger ist für die Unternehmen der Schutz ihres geistigen Eigentums und der Marke. Dazu gehört auch, Markenrechtsverletzungen konsequent und mit allen rechtlichen Möglichkeiten zu verfolgen. Ein erster Schritt ist die Eintragung der Marke. Dabei müssen Unternehmen bedenken, ob der Markenschutz nur im Inland, innerhalb der Europäischen Union oder auch über die Grenzen der EU hinaus bestehen soll und die Anmeldung entsprechend vornehmen.

Werden die eingetragenen Markenrechte verletzt, gilt es konsequent dagegen vorzugehen. Rechtliche Mittel können beispielsweise die Abmahnung aber auch Unterlassungs- und Schadensersatzklagen sein. Um die eigenen Markenrechte zu wahren und bei Verletzungen entsprechend reagieren zu können, können sich Unternehmen an im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte wenden.

Auf der anderen Seite können bestehende Markenrechte auch ganz unbewusst verletzt werden. Auch dann ist anwaltliche Expertise gefragt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Verletzungen des Markenrechts konsequent verfolgen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2j9TDJ2
via IFTTT

Tuesday, January 17, 2017

Automatischer Informationsaustausch: Rechtzeitig Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen

In diesem Jahr beginnt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Steuersünder können noch rechtzeitig Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem neuen Jahr ist auch der Startschuss für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten gefallen. Das bedeutet, dass die Finanzbehörden der jeweiligen Staaten deutlich umfangreichere Informationen erhalten als bislang. Bei Auslandskonten geben die Kreditinstitute nicht nur persönliche Daten wie Name, Anschrift oder Kontonummer weiter, sondern auch Informationen zu Jahres-Endsalden, Kapitalerträgen oder Veräußerungserlösen müssen an die Behörden gegeben werden. Für Steuersünder wird es damit noch einmal erheblich schwieriger, unversteuerte Einkünfte vor den Behörden zu verbergen. Zumal sich auch ehemalige Steueroasen an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird und eine entsprechende Strafe droht, ist damit noch einmal erheblich gestiegen.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit, den Steuerfahndern zuvorzukommen und gegenüber dem zuständigen Finanzamt mit einer Selbstanzeige selbst reinen Tisch zu machen. Allerdings muss die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung rechtzeitig, d.h. bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde, gestellt werden, damit sie strafbefreiend wirken kann. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, um ihre strafbefreiende Wirkung entfalten zu können.

Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Selbstanzeige stellt, sind hoch und für den Laien kaum zu überschauen und umso schwieriger zu erfüllen. Wer bei der Selbstanzeige auf kompetente Hilfe verzichtet und es auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Denn die komplexen Vorgänge lassen sich so kaum erfassen und schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige misslingt und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Einzelfall detailliert erfassen und eine maßgeschneiderte Selbstanzeige erstellen, die alle nötigen Angaben und Unterlagen enthält. Dann kann die Selbstanzeige auch tatsächlich strafbefreiend wirken.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cvZm9l

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Automatischer Informationsaustausch: Rechtzeitig Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jwPHor
via IFTTT

Immobilienmakler: Unwirksame Reservierungsgebühr

Wird zwischen Immobilienmakler und Kaufinteressent eine entgeltliche Reservierungsgebühr vereinbart, kann diese Klausel unwirksam sein, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Klausel über ein zu zahlendes Reservierungsentgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklervertrags kann unwirksam sein, wenn der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt wird und sich für ihn durch die Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile ergeben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor (Az.: 235 C 33/15).

In dem konkreten Fall war eine Verbraucherin an dem Kauf einer Wohnung interessiert, die über eine Immobilienmaklerin vertrieben wurde. Die Parteien schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Nach einer Klausel in den AGB des Maklervertrags wurde dafür eine Reservierungsgebühr von mehr als 2000 Euro fällig. Die Verbraucherin verzichtete schließlich auf den Kauf der Wohnung und verlangte die Reservierungsgebühr zurück. Die Maklerin verweigerte die Rückzahlung und verwies auf eine Klausel in den AGB, die besagte, dass nur beim Abschluss eines Kaufvertrags das Reservierungsentgelt zurückgezahlt werde.

Die Argumentation der Maklerin hielt vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg jedoch nicht stand. Die Reservierungsgebühr sei ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Daher habe die Verbraucherin einen Anspruch auf Rückerstattung. Die entsprechende Klausel in den AGB sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherin und daher unwirksam, entschied das Gericht.

Bestimmungen in den AGB seien dann unwirksam, wenn sie einen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das sei hier der Fall, stellte das Gericht fest. Die Reservierungsgebühr sei eine vorformulierte Klausel in den AGB und unterliege daher der Inhaltskontrolle. Zwischen dem Reservierungsauftrag und dem Maklervertrag bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Verbraucherin werde durch diese Klausel unangemessen benachteiligt, da sich für sie durch die Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile ergeben. Maklerprovisionen fielen vom Grundgedanken nur im Erfolgsfall an. Der Makler handle aber im Auftrag des Eigentümers und könne nicht ausschließen, dass der Eigentümer die Immobilie an einen Dritten verkauft. Zudem müssten Reservierungsvereinbarungen beurkundet werden, wenn durch sie Druck auf den Kaufinteressenten ausgeübt werde.

Im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Immobilienerwerb beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cDMBel

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Immobilienmakler: Unwirksame Reservierungsgebühr appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2j4ZwqT
via IFTTT

Sunday, January 15, 2017

BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruch wirksam

Auch wenn der finanzielle Schaden durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nur gering ist, kann der daraus resultierende Vertrauensbruch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wegen ein paar Euro hat eine Kassiererin ihren Job verloren. Sie hatte sich selbst Pfand-Bons erstellt ohne entsprechendes Leergut dafür abzugeben. Dazu zog sie eine Pfandflasche mehrfach über den Scanner und steckte den Pfandbetrag in ihre Tasche. Der Schwindel flog auf und die Frau erhielt die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. In letzter Instanz blieb ihre Kündigungsschutzklage erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22. September 2016, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war (Az.: 2 AZR 848/15).

Der Schwindel der Frau war eher zufällig aufgeflogen. Da ihr Arbeitgeber einen auffällig erhöhten Inventurverlust festgestellt hatte, führte er in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine geheime Videoüberwachung des Kassenbereichs durch. Bei der Durchsicht der Bänder wurde der Pfandbetrug der Kassiererin, die als stellvertretende Filialleiterin angestellt war, entdeckt.

Wie schon das Landesarbeitsgericht entschied auch das BAG, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Die Manipulation des Kassenvorgangs zur eigenen Bereicherung sei eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Eine solche Pflichtverletzung sei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dabei komme es nicht auf die Höhe des entstandenen Schadens an, sondern auf den durch die Pflichtverletzung entstandenen Vertrauensbruch, so das BAG. Gerade bei einer stellvertretenden Filialleiterin und Kassiererin wiege so ein Vertrauensbruch besonders schwer. Bei einer solchen Tätigkeit sei der Arbeitgeber auf eine uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters angewiesen.

Das Gericht ließ auch die verdeckten Videoüberwachungen ausdrücklich als Beweismittel zu. Die Aufnahmen seien nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerechtfertigt gewesen. Die Aufzeichnungen seien kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter gewesen, da der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schwerwiegenden Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers bestanden habe und mildere Mittel zur Aufklärung bereits ausgeschöpft gewesen seien.

Ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags wirksam ausgesprochen wurde, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruch wirksam appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jA9C3x
via IFTTT

OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags

Vertragliche Vereinbarungen zum Erbverzicht können unwirksam sein, wenn der Vertrag sittenwidrig ist und den Verzichtenden unangemessen benachteiligt. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erblasser und künftige Erben können mit einem notariellen Vertag vereinbaren, dass der Erbe auf seinen Erbteil verzichtet. Der Erbe scheidet dann aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die eigenen Kinder, die dann ebenfalls kein Erbrecht mehr haben.

Allerdings kann ein notarieller Erbverzichtsvertrag auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dies gelte besonders dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen den Verzichtenden erheblich benachteiligen, stellte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 8. November 2016 fest (Az.: 10 U 36/15).

In dem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt mit seinem 18-jährigen Sohn einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Die Parteien vereinbarten, dass der Sohn den Sportwagen des Vaters, der einen Anschaffungswert von rund 100.000 Euro hatte, erhalten soll, wenn er 25 Jahre alt ist und seine Gesellen- als auch Meisterprüfung zum Zahntechniker mit sehr guter Note bestanden habe. Im Gegenzug verzichtete der Sohn auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Schon kurz darauf bereute der Sohn den Erbverzichtsvertrag und wollte ihn rückgängig machen. Schließlich klagte er auf Nichtigkeit des Vertrags.

Das OLG Hamm entschied, dass der notarielle Erbverzichtsvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei. Aus der Gesamtwürdigung der getroffenen Vereinbarungen folge die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Die Vereinbarungen wiesen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes auf. So werde der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung vereinbart und sollte auch unabhängig von den weiteren Bedingungen gelten. Die Abfindung, sprich den Sportwagen, der bis dahin auch an Wert verloren habe, solle der Sohn aber nur erhalten, wenn er die Bedingungen erfülle. Damit erlange der Vater den Erbverzicht unentgeltlich, wenn nur eine der Bedingungen nicht erfüllt werde. Zudem werde der Sohn durch die Vorgaben in seiner Berufswahl erheblich eingeschränkt. Außerdem habe der Vater die jugendliche Unerfahrenheit des Sohnes ausgenutzt, so das OLG.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jSmepV
via IFTTT

Saturday, January 14, 2017

BGH: Wichtige Angaben gehören beim Immobilienkauf in den notariellen Kaufvertrag

Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften einer Immobilie gehören in den notariellen Kaufvertrag. Sonst kann es bei Mängeln ein böses Erwachen für die Käufer geben, wie ein Urteil des BGH zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sind die Angaben zur Wohnfläche einer Immobilie nicht im notariellen Kaufvertrag beurkundet, kann der Käufer später keine Ansprüche geltend machen, wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist als angenommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 78/14).

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein Grundstück mit Wohnhaus gekauft. Im Exposé war die Wohnfläche mit rund 200 Quadratmetern angegeben. Anhand von Grundrisszeichnungen ergab sich eine Wohnfläche von ca. 215 Quadratmetern. Später ließen die Käufer die Wohnfläche von einem Architekten berechnen. Dabei stellte sich heraus, dass die Wohnfläche tatsächlich nur knapp 172 Quadratmeter betrug. Im notariellen Kaufvertrag war die Quadratmeterzahl nicht angegeben und eine Sachmängelhaftung der Verkäufer wurde ausgeschlossen.

Die Käufer verlangten nun nachträglich eine Kaufpreisminderung und Schadensersatz für zusätzlich entstandene Kosten, z.B. durch die höheren Grunderwerbssteuern oder Bankzinsen. Ihre Klage blieb auf dem Weg durch die Instanzen allerdings ohne Erfolg.

Der BGH stellte fest, dass die Angabe zur Wohnfläche im Exposé und Anzeigen oder die Übergabe der Grundrisszeichnung nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien geworden sei. Beschreibungen des Verkäufers zu den Eigenschaften einer Immobilie vor Vertragsschluss, die nicht im notariellen Kaufvertrag beurkundet werden, führen in der Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, so der Senat. Denn bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft müssen alle Erklärungen in den Vertrag aufgenommen werden, die Rechtswirkungen erzeugen sollen. Ein Käufer könne nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit, z.B. die Wohnungsgröße, vereinbaren wolle, wenn diese Beschaffenheit keinen Niederschlag im notariellen Kaufvertrag finde.

Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass durch vorvertragliche Angaben eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande käme, ab. Käufer und Verkäufer sollten daher darauf achten, dass alle wichtigen Angaben im Kaufvertrag beurkundet sind.

Im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte können für eine sichere Vertragsgestaltung sorgen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cDMBel

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BGH: Wichtige Angaben gehören beim Immobilienkauf in den notariellen Kaufvertrag appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2inyNJv
via IFTTT