Tuesday, February 7, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken und D&O Versicherung

Mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung versuchen Manager, ihr privates Haftungsrisiko zu reduzieren. Die Risiken und der Umfang der Police sollten zuvor analysiert und bewertet werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und andere leitende Organe eines Unternehmens tragen nicht nur hohe Verantwortung, sondern sie sind auch einem großen privaten Haftungsrisiko ausgesetzt. Schon bei fahrlässigen Fehlern können sie mit ihrem Privatvermögen in der Haftung stehen. Um dieses hohe persönliche Risiko zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe daher eine D&O-Versicherung, eine Art Manager-Haftpflichtversicherung, ab. Damit der Versicherungsschutz möglichst umfassend ist, sollte das Risikopotenzial genau analysiert und die Police maßgeschneidert auf diese individuellen Risiken zugeschnitten werden. GRP Rainer Rechtsanwälte nimmt eine detaillierte Bewertung der bestehenden Haftungsrisiken vor. Anhand der Analyse kann ermittelt werden, wie umfassend der Versicherungsschutz und auch die Deckungssumme der D&O-Versicherung sein sollte.

Die Leitungsorgane nehmen unterschiedliche Aufgaben in den Unternehmen wahr und dementsprechend sind sie auch unterschiedlichen Risiken ausgesetzt. Daher sollte die D&O-Versicherung immer an die individuellen Erfordernisse angepasst sein und im Schadensfall die wesentlichen Faktoren abdecken.

Wesentliche Punkte, die beim Abschluss einer D&O-Versicherung beachtet werden sollten, sind die Deckungssumme sowie die Rückwärtsdeckung und Nachhaftungsdeckung. Grundsätzlich sollten Ansprüche aus Innenhaftung und Außenhaftung abgedeckt sein.

Verletzten die Führungsorgane ihre Sorgfaltspflichten kann auch das Unternehmen selbst Ansprüche gegen seine Leitungsorgane haben. Dieses Innenhaftungsrisiko muss im Interesse des Unternehmens und des Managers in der Police abgesichert sein. Schadensersatzansprüche können nicht nur im Innenverhältnis, sondern natürlich auch im Außenverhältnis entstehen. Um gegen die Forderungen Dritter abgesichert zu sein, sollte die Police eine entsprechende Deckungssumme aufweisen und auch der Aspekt der Regressforderungen geklärt sein.

Damit eine D&O-Versicherung einen möglichst großen Schutz bietet, müssen schon vor Abschluss wichtige Fragen geklärt und die Risikofaktoren bewertet werden. GRP Rechtsanwälte nimmt diese Bewertung vor und unterstützt die Mandantschaft auch dabei, die Ansprüche gegen den D&O-Versicherer durchzusetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cp4n84

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Monday, February 6, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Markenrecht

Eingetragene Marken haben für Unternehmen eine große Bedeutung. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung bei der Markenanmeldung und Durchsetzung der geschützten Rechte.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Marken haben für Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert und tragen zur Kundenbindung bei. Je bekannter einer Marke ist, umso höher ist auch ihre Bedeutung für das Unternehmen. Damit nicht Dritte von dem Erfolg und dem guten Ruf der Marke partizipieren, ist es wichtig, diese durch Eintragung schützen zu lassen. Schutzfähig sind Kennzeichen, die dazu geeignet sind, bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden und auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Bevor ein Unternehmenskennzeichen als Marke angemeldet wird, muss daher zunächst festgestellt werden, ob es diese Unterscheidungskraft aufweist. Ist dies der Fall, kann eine Marke angemeldet werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Wortmarke, Bildmarke, 3D-Marke, Farbmarke, Hörmarke oder auch Kombinationen aus diesen handeln. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Markenrecht und kann prüfen, ob das Kennzeichen die nötige Unterscheidungskraft aufweist und als Marke angemeldet werden kann.

Darüber hinaus muss geklärt werden, für welchen territorialen Bereich der Markenschutz gelten soll. Grundsätzlich ist die Marke zunächst in dem Staat geschützt, in dem sie ins Markenregister eingetragen wird. Gerade in Zeiten der Globalisierung und des internationalen Handels kann dieser Schutzbereich aber zu eng gewählt sein. Daher sollte geprüft werden, ob der Markenschutz auch für das Gebiet der Europäischen Union oder auch darüber hinaus beantragt werden soll. Wichtig ist auch festzustellen, ob das eigene Kennzeichen nicht möglicherweise gegen schon bestehende Markenrechte verstößt.

Ist die Marke eingetragen, können Dritte diese nicht mehr für ihre Zwecke nutzen. Wird das Markenrecht dennoch verletzt, können entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet und z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte hat Erfahrung damit, Ansprüche aufgrund von Markenrechtsverletzungen durchzusetzen oder auch abzuwehren.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

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Sunday, February 5, 2017

Hansa Treuhand HT Twinfonds: Fondsschiffe insolvent – Möglichkeiten der Anleger

Nach der Insolvenz der beiden Fondsschiffe MS HS Bizet und MS HS Bach aus dem Hansa Treuhand HT Twinfonds drohen Anlegern hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hansa Treuhand legte den HT Twinfonds im Jahr 2008 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte in die Containerschiffe MS HS Bizet und MS HS Bach. Im vergangenen Jahr musste für beide Schiffsgesellschaften Insolvenz angemeldet werden. Für die Anleger bedeutet dies, dass ihr investiertes Geld verloren sein könnte.

Das Geld der Anleger floss je zur Hälfte in die beiden Fondsschiffe. Im April 2016 musste zunächst die Gesellschaft der MS HS Bach Insolvenz anmelden, im November 2016 folgte der Insolvenzantrag für die MS HS Bizet. Spätestens seitdem ist klar, dass die Beteiligung für die Anleger kein gutes Ende mehr nehmen wird. Um sich vor den finanziellen Verlusten zu schützen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Mit dem Ausbruch der globalen Finanzkrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in massive Schwierigkeiten. Denn die Nachfrage ging zurück und gleichzeitig waren in den Jahren zuvor Überkapazitäten aufgebaut worden. In der Folge brachen die Charterraten ein und das stellte viele Fondsgesellschaften vor große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ausschüttungen an Anleger blieben ganz oder teilweise aus und am Ende stand dennoch häufig die Insolvenz.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds allerdings häufig als renditestarke und sichere Geldanlagen dargestellt. Viele Anleger erlebten das Gegenteil. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie aber auch umfassend über Funktionsweise und Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß blieb diese Aufklärung oft aus und Beteiligungen an Schiffsfonds wurden sogar als Baustein zur Altersvorsorge angepriesen. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann Ansprüche auf Schadensersatz ausgelöst haben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2fpw7Gf

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Saturday, February 4, 2017

BAG zur Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Nicht jede Ungleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern stellt eine unzulässige Diskriminierung dar. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2017 (Az.: 8 AZR 736/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitnehmer u.a. nicht aufgrund ihrer Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung oder Alters benachteiligt werden. Dennoch ist nicht jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ein Verstoß gegen das AGG. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Vor dem BAG wurde die Klage eines zu 50 Prozent schwerbehinderten Arbeitnehmers verhandelt. Dieser war seit 2011 bei einem Versandunternehmen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Mehrfach hatte er um eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nachgesucht. Im Sommer 2013 erhöhte das Versand-Unternehmen die Arbeitszeit von 14 Teilzeitbeschäftigten und schloss mit ihnen entsprechende Änderungsverträge ab. Lediglich der Kläger und ein relativ neu eingestellter Arbeitnehmer blieben von dieser Erhöhung unberücksichtigt. Der Kläger fühlte sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und klagte auf eine Erhöhung seiner Arbeitszeit und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz statt. Im Revisionsverfahren entschied das BAG jedoch anders. Die Vermutung einer Benachteiligung nach dem AGG bestehe nur, wenn Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund, z.B. eine Behinderung, ursächlich für diese Benachteiligung sei. Er reiche dabei nicht aus, nur die Möglichkeit eines ursächlichen Grundes anzunehmen, stellte das BAG klar. Da aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung möglich war, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Arbeitszeiten, Vergütung, Urlaubsansprüche, Kündigungen oder auch Ungleichbehandlungen sind häufig der Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz von der Vertragsgestaltung bis zur außerordentlichen Kündigung beraten.

Weitere Informationen unter:

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Friday, February 3, 2017

Irreführende Werbung mit kostenlosem Girokonto

Werbung mit einem kostenlosen Girokonto ist irreführend, wenn für die Nutzung der erforderlichen EC-Karte Kosten anfallen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 38 O 68/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kostenlos heißt auch tatsächlich kostenlos. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 6. Januar 2017 entschieden. Wird ein Produkt mit dem Argument „kostenlos“ beworben, dürfen für den Verbraucher auch keine versteckten Kosten anfallen. Dann sei die Werbung irreführend und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Eine Bank hatte mit einem kostenlosen Girokonto für ihre Kunden geworben. Die Sache hatte allerdings einen Haken. Denn so ganz kostenfrei war das Girokonto für die Verbraucher am Ende nicht. Zwar verlangte die Bank keine Kontoführungsgebühren. Für die Nutzung der EC-Karte sollte der Kunde aber ein jährliches, wenn auch vergleichsweise geringes Entgelt zahlen. Ohne die EC-Karte konnten verschiedene SB-Terminals, z.B. zum Drucken der Kontoauszüge, nicht genutzt werden. Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für irreführend, wenn der Kunde für die Nutzung seines Girokontos am Ende doch etwas zahlen müsse.

Das LG Düsseldorf hielt die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto, bei dem am Ende doch Kosten anfallen, ebenfalls für irreführend. Denn der Verbraucher erwarte bei einem kostenlosen Girokonto, dass die Nutzung für ihn auch wirklich kostenfrei ist.

Das Urteil stärkt auf der einen Seite die Verbraucher und auf der anderen Seite schützt es auch die Wettbewerber. Denn Kosten, unabhängig von ihrer Höhe, müssen für den Verbraucher auch transparent dargestellt werden. Fallen Kosten durch die „Hintertür“ an, ist die Werbung für den Verbraucher irreführend und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber, die die Kosten transparent darstellen, können dadurch benachteiligt werden.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können gravierende Folgen von Abmahnungen über Unterlassungsklagen bis hin zu Schadensersatzansprüchen haben. Im Gewerblichen Rechtsschutz versierte Rechtsanwälte können in Fragen des Wettbewerbsrechts kompetent beraten und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

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Thursday, February 2, 2017

KG Berlin: Widersprüche im Testament nicht aufzulösen

Letztwillige Verfügungen in einem Testament sollten stets eindeutig formuliert werden. Ansonsten können die letztwilligen Verfügungen ggf. nicht im Sinne des Erblassers umgesetzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die letztwilligen Verfügungen sollten immer eindeutig formuliert sein, damit sie gemäß dem Willen des Erblassers umgesetzt werden können. Auch der Testamentsauslegung durch die Gerichte sind Grenzen gesetzt, wie ein Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte, zeigt (Az.: 6 W 127/15).

In dem Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Außerdem verfügten sie, dass der Längerlebende mit dem Nachlass nach seinem freien Willen ohne jede Einschränkung verfügen dürfe. Er sollte nicht nur befreiter Vorerbe sein. Zur Schlusserbin wurde die Tochter bzw. der Enkelsohn eingesetzt. Darüber hinaus verfügten die Ehepartner, dass die Alleinerbenstellung rückwirkend entfallen sollte, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Dann sollte dieser nur den pauschalen Zugewinnausgleich und seinen Pflichtteil erhalten. An Stelle des Längerlebenden sollten dann die Tochter und der Enkel erben.

Als die Ehefrau verstarb, beantragte ihr Ehemann den Erbschein als Alleinerbe. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Die testamentarische Verfügung, die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten solle im Falle seiner Wiederverheiratung entfallen, stelle eine bedingte Erbeinsetzung in Form einer Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und zwar einer befreiten Vorerbschaft dar. Zwar hätten die Testierenden auch erklärt, dass eine befreite Vorerbschaft nicht gewollt sei. Dazu stehe aber die Anordnung für den Fall der Wiederverheiratung in einem nicht aufzulösenden Widerspruch.

Auch die Beschwerde des Ehemanns vor dem KG Berlin blieb erfolglos. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Alleinerbenstellung des Mannes vorliegen ohne nicht auch zugleich die bedingte Nacherbfolge zugunsten der Tochter und des Enkels anzugeben, so das Kammergericht. Der Mann sei nicht zum Vollerben ohne jegliche Beschränkung geworden. Dass die Alleinerbenstellung im Falle einer erneuten Eheschließung rückwirkend entfallen solle, stehe dazu im unauflösbarem Widerspruch. Dieser Konflikt könne auch nicht durch Auslegung des Testierwillens gelöst werden.

Bei Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter:

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Wednesday, February 1, 2017

Lloyd Flottenfonds XI MS Barbados: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Bremen hat am 19. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Barbados eröffnet. Das Containerschiff wurde in den Lloyd Flottenfonds XI eingebracht.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Flottenfonds XI (LF 88) wurde Anfang 2008 aufgelegt. Die Anleger konnten sich mit einem Mindestbetrag von 15.000 Euro beteiligen. Der Dachfonds investierte in die beiden Containerschiffe MS Barbados und MS Bonaire. Über die MS Barbados Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurde am Amtsgericht Bremen am 19. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 501 IN 2/17). Für die Anleger wird die Situation durch die Insolvenz nicht einfacher.

Denn die Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds XI verlief für die Anleger nur in den Anfangsjahren erfolgversprechend. Später machten sich die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 auch bei diesem Schiffsfonds bemerkbar. Die Nachfrage war zurückgegangen und die erforderlichen Charterraten ließen sich nicht mehr erzielen, sodass die Fondsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage geriet und die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr wie prognostiziert flossen. Nach der Insolvenz der MS Barbados dürfte die Situation für die Fondsgesellschaft nicht einfacher geworden sein. Den Anlegern drohen finanzielle Verluste. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann unter anderem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und auch sichere Geldanlage beworben. Die Realität stellte sich für die Anleger allerdings häufig ganz anders dar. Etliche Schiffsfonds haben in den vergangenen Jahren bereits Insolvenz angemeldet und die Anleger haben dabei viel Geld verloren. Von einer sicheren Kapitalanlage kann bei Schiffsfonds in der Regel keine Rede sein.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Besonders schwer wiegt dabei das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber häufig teilweise oder ganz verschwiegen, sodass aufgrund dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein können.

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