Monday, February 13, 2017

EU-Kartellwächter prüfen mögliche Wettbewerbsverstöße im Online-Handel

Die Kartellwächter der Europäischen Union nehmen den Online-Handel verstärkt ins Visier und prüfen in drei Untersuchungen, ob Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Internet ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden auch online angeboten. Obwohl dieses Angebot von den Verbrauchern auch immer mehr angenommen wird, steigt der grenzüberschreitende Online-Handel innerhalb der Europäischen Union nur langsam. Das hat die Europäische Kommission, die auch für das Kartellrecht zuständig ist, offenbar misstrauisch gemacht.

Wie die Behörde am 2. Februar 2017 mitteilte, wurden drei Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Praktiken angewandt werden, die verhindern, dass der Verbraucher über die Grenzen hinweg Waren und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen erwerben kann und ob damit gegen europäisches Kartellrecht verstoßen wird.

Ins Visier der Wettbewerbshüter ist dabei der Handel mit Unterhaltungselektronik, Videospielen und Hotel-Übernachtungen geraten. In diesen Bereichen soll nach den Angaben einer EU-Wettbewerbskommissarin geprüft werden, ob gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen wird, indem Einzelhandelspreise in unlauterer Weise beschränkt oder Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bestimmte Produkte vorenthalten werden.

Es gebe zwar rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel, es bestehe aber auch der Verdacht, dass Unternehmen möglicherweise selbst zusätzliche Hürden aufbauen, um den europäischen Binnenmarkt aufzuteilen und fairen Wettbewerb zu verhindern. Untersucht werden sollen nun die Faktoren Einzelhandelspreisbeschränkungen, Diskriminierung aufgrund des Standorts und Geoblocking. Diese Verhaltensweisen könnten den grenzüberschreitenden Online-Handel innerhalb der EU erschweren und am Ende dem Verbraucher schaden.

Sollten Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben, könnte damit ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht vorliegen. Denn laut Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen verboten, wenn die den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verhindern. Die Untersuchungen stehen allerdings noch ganz am Anfang und es bleibt abzuwarten, ob tatsächlich Verstöße gegen das Kartellrecht vorliegen.

Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht können empfindliche Sanktionen zur Folge haben. Im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen beraten.

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Sunday, February 12, 2017

OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels

Werbung mit der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels kann irreführend und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 23. Juni 2016 hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ärzte sind bei der Behandlung von Kassenpatienten angehalten, auch auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Dies soll zur Kostendämmung im Gesundheitswesen beitragen. Überschreiten die Ärzte ein bestimmtes Budget können sie im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Honorarkürzungen oder Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung selbst zur Kasse gebeten werden. Daher kann Werbung mit der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels Ärzte besonders ansprechen. Allerdings kann diese Werbung irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 13/16).

In dem Fall hatte ein Arzneimittelhersteller ein Präparat zur Behandlung von Diabetes in einer Pressemitteilung als wirtschaftlich dargestellt. Konkret hieß es, dass das Präparat durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich sei. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung. Die Aussage sei irreführend, da sie den Eindruck einer generellen Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels unter Ausschluss eines sozialrechtlichen Regresses vermittele. Die Wirtschaftlichkeit lasse sich aber immer nur durch eine Einzelfallüberprüfung feststellen.

Das OLG Hamburg stellte fest, dass die Aussage zur Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels Werbung sei und diese sei nach dem Heilmittelwerbegesetz irreführend. Die Aussage richte sich an Ärzte und es werde ein Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeitsprüfung hergestellt. An der Wirtschaftlichkeit des Medikaments werde kein Zweifel gelassen. Die Ärzte könnten die Aussage daher so verstehen, dass ihnen im Falle der indikationsgerechten Verschreibung des Präparates im Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung kein Regress drohen könne. Daher sei die Aussage irreführend, so das OLG Hamburg. Denn die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung lasse sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nur im Einzelfall und nicht generell bestimmen. Daher werde der Arzt bei der Verschreibung des Präparates nicht in jedem Fall vor Regressforderungen geschützt.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Saturday, February 11, 2017

Farm Capital Management GmbH in der Insolvenz

Das Amtsgericht Kleve hat am 17. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Farm Capital Management GmbH eröffnet (Az.: 32 IN 73/16). Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass es um die Farm Capital Management GmbH nicht zum Besten steht, deutete sich bereits an. Auszahlungen an die Anleger blieben aus, das Unternehmen war telefonisch nicht mehr erreichbar und schließlich folgte jetzt der Insolvenzantrag. Den Anlegern drohen nun hohe Verluste bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Soweit ist es allerdings noch nicht. Und wenn die Anleger in ihren Verträgen die Nachrangigkeit ihrer Forderungen vereinbart haben, können sie im Insolvenzverfahren auch leer ausgehen. Um die drohenden Verluste abzuwehren, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Vor einer vergleichbaren Situation werden viele Anleger der Farm Capital Management GmbH schon einmal gestanden haben. Allerdings waren sie da noch Anleger der inzwischen insolventen Agrofinanz GmbH. Die hatte Investitionen in Ölpalmen und Kakaobäume in Ecuador angeboten. Dabei wurden den Anlegern Ausschüttungen und auch der Rückkauf der Anteile zugesichert. Dazu kam es nicht. Die Finanzaufsicht BaFin stellte fest, dass die Agrofinanz auf der Basis von „Kauf-, Miet- und Rückkaufverträgen“ ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben habe und ordnete die Rückabwicklung an. Wenig später wurde den Anlegern angeboten, die Verträge mit der Agrofinanz zu kündigen und neue Verträge mit der Farm Capital Management GmbH abzuschließen. Anleger, die sich darauf eingelassen haben, erleben nun erneut die Insolvenz und müssen wieder um ihr Geld zittern.

Allerdings hatte die BaFin Ende 2015 der Agrofinanz GmbH nicht nur die Rückabwicklung der Geschäfte aufgegeben, sondern auch festgestellt, dass es nicht ausreiche, den Anlegern neue Verträge mit schlechteren Konditionen anzubieten. Daher kann geprüft werden, ob die Verträge mit Farm Capital überhaupt wirksam sind. Zudem können ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Forderungen können sich auch gegen die Anlageberater oder Vermittler richten, wenn sie die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben.

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Friday, February 10, 2017

EuGH: Vergleichende Werbung kann irreführend sein

Werbung mit Preisvergleich kann grundsätzlich zulässig sein. Allerdings muss sie auf objektiven Kriterien beruhen. Ansonsten kann sie irreführend und damit unzulässig sein, wie der EuGH feststellte.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Günstige Preise sind für Verbraucher ein Kaufargument. Daher kann es grundsätzlich zulässig sein, wenn ein Unternehmen mit seinen günstigen Preisen wirbt und diese auch positiv gegenüber den Preisen des Mitbewerbers herausstellt. Allerdings muss eine derartige Preisvergleichswerbung auf objektiven Kriterien beruhen, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2017 zeigt (C-562/15).

Ein Streit zwischen zwei französischen Handelsketten landete vor dem EuGH. Die eine hatte TV-Werbespots mit einer Tiefpreisgarantie geschaltet. Dabei wurden die Preise von 500 Marken-Produkten mit den Preisen von Mitbewerbern für diese Produkte verglichen und den Verbrauchern die Erstattung der zweifachen Preisdifferenz versprochen, wenn sie die Waren woanders günstiger finden. Allerdings hinkte der Vergleich: Denn die Preise wurden für Geschäfte unterschiedlicher Art und Größe verglichen. Ein Mitbewerber klagte daher auf Unterlassung und Schadensersatz, da die Werbung irreführend sei.

Der EuGH stellte grundsätzlich klar, dass bei jeder vergleichenden Werbung die Preise objektiv miteinander verglichen werden müssen und die Werbung nicht irreführend sein darf. Die Objektivität könne verfälscht werden, wenn der Werbende und der Mitbewerber zu Handelsgruppen zählen, die über eine ganze Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen und sich die Werbung nicht auf vergleichbare Geschäfte bezieht und dies nicht in der Werbung erwähnt wird. Denn je nach Art und Größe eines Geschäfts könnten auch die Preise für gängige Verbrauchsgüter variieren. Dadurch werde der Preisunterschied künstlich hergestellt bzw. vergrößert. Zudem sei die Werbung für den Verbraucher irreführend, wenn sie für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthält oder verschleiert. Dann könne der Verbraucher zu einer Kaufentscheidung bewegt werden, die er sonst nicht getroffen hätte. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, muss abschließend das zuständige französische Gericht klären.

So wichtig Werbung für Unternehmen ist, so schmal kann auch der Grat zum Wettbewerbsverstoß sein. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht die notwendigen rechtlichen Schritte ergreifen oder Forderungen abwehren.

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Thursday, February 9, 2017

OLG Düsseldorf: Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein

Damit Texte unter den Urheberschutz fallen, müssen sie eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweisen. Diese Schöpfungshöhe kann auch schon bei Produktbeschreibungen erreicht sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Veröffentlichungen von Autoren sind zumeist urheberrechtlich geschützt. Bei Romanen, Gedichten, journalistischen Beiträgen, etc. verwundert dies kaum. Den meisten dürfte klar sein, dass durch ein unerlaubtes Veröffentlichen oder Weiterverbreiten dieser Texte das Urheberrecht verletzt wird. Es muss aber nicht gleich hohe Literatur sein, damit Texte urheberrechtlich geschützt sind. Auch vergleichsweise einfache Produktbeschreibungen können schon unter den Urheberschutz fallen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-20 U 174/12) zeigt. Entscheidend für den Urheberschutz ist immer die Schöpfungshöhe.

In dem konkreten Fall sah das OLG Düsseldorf die Schöpfungshöhe bei Produktbeschreibungen für Roben als gegeben an. Eine Händlerin hatte die Roben im Internet in aller Ausführlichkeit und sehr detailreich beschrieben. Ein anderer Händler hatte diese Beschreibungen in weiten Teilen übernommen. Das OLG Düsseldorf gab der Unterlassungsklage statt.

Geistige Schöpfungen seien urheberrechtlich geschützt, wenn sie durch Inhalt oder Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei Texten zu Gebrauchszwecken wie etwa Spielanleitungen oder Produktbeschreibungen sei es für den Urheberschutz aber notwendig, dass sie das Alltägliche oder das Handwerksmäßige deutlich überragen. Die Texte müssen also mehr als eine bloße Aufzählung sein und auch eine gewisse Länge als Grundvoraussetzung aufweisen.

Dies sei im konkreten Fall gegeben, so das OLG. Die Reihenfolge der Beschreibung, die Unterteilung in einzelne Rubriken sei Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen gedanklichen Leistung und sei nicht durch die Natur der Sache vorgegeben gewesen. Daher genieße diese Produktbeschreibung auch Urheberschutz.

Allerdings kann auch nicht jede Gebrauchsanweisung oder Produktbeschreibung Urheberschutz beanspruchen. Entscheidendes Kriterium ist die geistige Schöpfungshöhe. Wer dies nicht beachtet, kann sich durch das Kopieren und Verwenden von scheinbar einfachen Texten Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Bei Fragen zum Urheberrecht können im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Astoria Organic Matters: Möglichkeiten der Anleger nach der Insolvenz

Das Emissionshaus Astoria Invest AG und auch die Astoria Organic Matters Fonds sind insolvent. Den Anlegern drohen nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Unternehmensangaben wurde die Astoria Invest AG als Emissionshaus der Astoria-Gruppe gegründet, um industrielle Kompostierungsanlagen zu bauen und zu betreiben. Anleger konnten sich an den geschlossenen Fonds Astoria Organic Matters und Astoria Organic Matters 2 mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Bei vergleichsweise kurzen Laufzeiten wurden den Anlegern ordentliche Renditen in Aussicht gestellt. Erreicht werden sollten diese durch die vermeintlich überlegene Kompostierungstechnik, die nachhaltig für hohe Wirtschaftlichkeit sorgen sollte.

Es kam jedoch ganz anders. Das Jahr 2016 endete für die Anleger mit einer ganzen Reihe von Hiobsbotschaften. Zunächst eröffnete das Amtsgericht Heidelberg am 11. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Astoria Invest AG (Az.: w 51 IN 537/16). Etwa einen Monat später wurden auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG (Az.: z 51 IN 587/16) und Astoria Organic Matters 2 GmbH & Co. KG (Az.: w 51 IN 588/16) eröffnet. Ebenfalls insolvent sind die Astoria Partner Management GmbH (w 51 IN 590/16) und die Astoria Private Equity GmbH (z 51 IN 443/16).

Für die Anleger sind nun hohe Verluste zu befürchten, die bis zum Totalverlust reichen können. Sollten die Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können sie möglicherweise Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die zu erwartenden finanziellen Verluste dadurch kompensiert werden können. Allerdings können noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

So können durch eine fehlerhafte Anlageberatung Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken, z.B. Totalverlust des investierten Geldes, aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.

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Wednesday, February 8, 2017

KTG Energie AG: Entscheidung über Insolvenzplan vertagt

Die Zukunft der insolventen KTG Energie AG ist weiter ungewiss. Die Entscheidung über den Insolvenzplan wurde vertagt. Das Insolvenzgericht wird am 10. Februar über den Insolvenzplan entscheiden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Spannung war die Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan der KTG Energie AG erwartet worden. Eine Entscheidung ist am 3. Februar allerdings noch nicht gefallen. Denn nur vier der fünf Gläubigergruppen stimmten dem Insolvenzplan zu. Bei den Anleihe-Gläubigern ist der Plan durchgefallen. Das letzte Wort spricht nun das Amtsgericht Neuruppin. Es wird seine Entscheidung am 10. Februar bekanntgeben.

Für die Anleger der Anleihe der KTG Energie AG steht viel auf dem Spiel. Insgesamt 50 Millionen Euro haben sie über die Anleihe investiert. Jährlich sollte es stolze 7,25 Prozent Zinsen auf die Anleihe geben. Die im Insolvenzplan vorgesehene Insolvenzquote sieht hingegen nicht einmal 3 Prozent für die Anleihe-Anleger vor. Gerade einmal 2,94 Prozent sollen sie erhalten und die Hoffnung, an künftigen Gewinnen des Unternehmens in ungewisser Höhe partizipieren zu können. Von daher ist es wenig erstaunlich, dass sie sich gegen den Plan entschieden.

Unabhängig von der Entscheidung des Amtsgerichts Neuruppin über den Insolvenzplan dürfte für die Anleger feststehen, dass sie im Insolvenzverfahren mit hohen Verlusten rechnen müssen. Um sich gegen diese zu wehren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der weitere rechtliche Schritte prüfen kann.

In Betracht kommt dabei vor allem auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Mögliche Forderungen können sich dabei sowohl gegen die ehemaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen aber auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. Denn die Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch, dass ihnen die Risiken der Geldanlage umfassend erklärt werden.

Während die Entscheidung über den Insolvenzplan noch aussteht, wurde die Eigenverwaltung bei der insolventen KTG Energie AG bestätigt. Ein Antrag auf Beendigung der Eigenverwaltung ist gescheitert.

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