Thursday, April 13, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung bei Markenrechtsverletzungen

Der Schutz der eigenen Marke ist wichtig und Verletzungen des Markenrechts sollten konsequent verfolgt werden. Zuvor sollte aber bewertet werden, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Marken sorgen beim Verbraucher für einen hohen Wiedererkennungswert und haben für Unternehmen daher eine entsprechend hohe Bedeutung. Umso wichtiger ist es, die eigene Marke schützen zu lassen und gegen Markenrechtsverletzungen auch konsequent vorzugehen. Dabei ist aber auch Vorsicht geboten. Zunächst sollte immer gründlich geprüft werden, ob auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Ansonsten kann eine Abmahnung oder ähnliches auch nach hinten losgehen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet, ob eine Marke eintragungsfähig ist und ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

Bei einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung müssen zunächst der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft werden, bevor z.B. eine Abmahnung ausgesprochen wird. Ohne diese gründliche Prüfung kann eine Abmahnung fahrlässig und damit auch schuldhaft sein. Das wiederum kann zu Schadensersatzansprüchen des zu Unrecht abgemahnten Unternehmens führen, etwa für die entstandenen Kosten oder Wettbewerbsbeschränkungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Um solche unnötigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte daher zunächst geprüft werden, für welche Bereiche und Regionen eine Marke angemeldet und geschützt werden soll. Eintragungsfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von den Angeboten der Mitbewerber zu unterscheiden. Außerdem muss festgelegt werden, ob eine Marke z.B. nur im Inland, innerhalb der EU oder darüber hinaus geschützt werden soll. Zugleich muss bei der Markenanmeldung darauf geachtet werden, dass nicht bereits bestehende Markenrechte Dritter verletzt werden.

Wird die geschützte Marke verletzt und nach der Bewertung, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, können entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann in Form von Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen geschehen.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind die kompetenten Ansprechpartner, wenn es darum geht, die eigene Marke zu schützen und Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen oder im umgekehrten Fall auch unberechtigte Forderungen abzuwehren.

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Wednesday, April 12, 2017

Lloyd Flottenfonds XII: MS Daphne Schulte insolvent

Die seit Jahren anhaltende Krise der Schifffahrt hat den Lloyd Flottenfonds XII erreicht. Die Gesellschaft des Massengutfrachters MS Daphne Schulte ist insolvent.

Als Folge der Finanzkrise 2008 geriet auch die Handelsschifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein Ende der Krise ist nach wie vor nicht in Sicht und hat nun auch den im September 2008 aufgelegten Lloyd Fonds Flottenfonds XII erreicht. Der Fonds investierte in die drei Bulker MS Dora Schulte, MS Diana Schulte und MS Daphne Schulte. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Ihr Geld ist nun in Gefahr. Denn das Amtsgericht Niebüll hat am 5. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Daphne Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG eröffnet (Az.: 5 IN 19/17).

Damit stehen der Fondsgesellschaft nur noch zwei Schiffe zur Verfügung, die die notwendigen Erträge generieren müssen. Leichter dürfte es dadurch nicht werden. Anleger des Lloyd Flottenfonds XII, die um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, um ihre Interessen zu wahren und ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und gleichzeitig sichere Geldanlage dargestellt. Als der Lloyd Flottenfonds XII im September 2008 emittiert wurde, zeichnete sich die globale Finanzkrise mit ihren Auswirkungen bereits ab. Etliche Schiffsfonds wurden von dieser Entwicklung getroffen und Anleger haben in den vergangenen Jahren dadurch viel Geld verloren. Allerdings hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die bestehenden Risiken bei Beteiligungen an Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte ist diese Aufklärung häufig nicht erfolgt. Bestehende Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage wurden vielfach verschwiegen oder nur völlig unzureichend erwähnt. In Fällen einer solchen Falschberatung können häufig Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

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Tuesday, April 11, 2017

GenoGen eG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Vertrauen in die Anlageprodukte der GenoGen eG – Genossenschaft für Generationen hat sich für die Anleger nicht ausgezahlt. Nach dem Insolvenzantrag drohen ihnen hohe Verluste.

Vorsorge für Generationen konnten die Anleger mit ihren Beteiligungen bei der GenoGen eG nicht erreichen. Spätestens nach dem Insolvenzantrag im Januar und der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Münster (Az.: 74 IN 77/16) ist klar, dass den Anlegern hohe Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. Dass die Geldanlageprodukte der Genossenschaft keineswegs so sicher und renditestark waren, wie dargestellt, war allerdings schon vorher ersichtlich.

Die Anleger konnten sich mit Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen an Immobilienprojekten beteiligen. Ihr Geld sollte in Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen fließen. Was aus dem Geld geworden ist, ist unklar. Zumindest ermittelt die Staatsanwaltschaft und ein Vorstandsmitglied wurde inhaftiert. Zu der Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und dem Insolvenzantrag gibt, könne nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters derzeit keine Aussage getroffen werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich nun zunächst einen Überblick über die Verträge und Zahlungsströme bei der GenoGen eG verschaffen. Erst dann kann festgestellt werden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird. Nach derzeitigem Stand verfüge die Genossenschaft jedenfalls über keine liquiden Mittel mehr und Bauprojekte liegen vorläufig auf Eis.

Für die Anleger stellt sich die bange Frage, ob sie von ihrem Geld etwas wiedersehen werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass die Anleger prüfen lassen können, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich dann sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten.

Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Diese stellen sich nach Ansicht von GRP Rainer Rechtsanwälte vor allem auch durch die Investitionen in einen sog. „Blind Pool“ dar. Denn in welche Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen das Geld der Anleger fließen soll, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht klar. Zur Wahrung ihrer Ansprüche können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Friday, April 7, 2017

EN Storage GmbH: Hoher Schaden für die Anleger

Mit der Insolvenz der EN Storage GmbH bahnt sich offenbar ein neuer Skandal am grauen Kapitalmarkt an. Leidtragende sind wie so oft die Anleger, wenn sie sich nicht zur Wehr setzen.

Einst wurde die EN Storage GmbH mit Sitz in Herrenberg bejubelt. Umso tiefer ist jetzt der Fall. Dem Unternehmen für Datenspeichersysteme wurden von verschiedenen Seiten glänzende Zahlen bescheinigt. Die Wirklichkeit sieht allerdings ganz anders aus. Die Zahlen, die der vorläufige Insolvenzverwalter jetzt in den Medien nannte, sind schockierend. Er gehe davon aus, dass der Schaden für die rund 2000 Anleger bei mindestens 90 Millionen Euro liegt. Auch die Server, die mit dem Geld der Anleger angeschafft werden sollten, sind kaum auffindbar. Wohin das Kapital der Anleger stattdessen geflossen ist, ist bislang noch ein Rätsel. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit geraumer Zeit wegen Betrugsverdacht.

Bisher macht die Staatsanwaltschaft kaum Angaben zum Stand der Ermittlungen. Für die Anleger wird es aber immer wahrscheinlicher, dass ihr Geld zweckentfremdet wurde und in dubiosen Kanälen verschwunden ist. Anfang März hatte das Amtsgericht Stuttgart das vorläufige Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Sollte es zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens kommen, können die geschädigten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Allzu große Hoffnungen sollten sich die Anleger auf eine Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren allerdings nicht machen, meint die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn die Insolvenzquote hängt maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Da aber bisher kaum Datenspeicher gefunden werden konnten, wird die Insolvenzmasse vermutlich nicht allzu ergiebig sein und kaum ausreichen, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen.

Die Anleger haben aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten, ihren finanziellen Schaden zu kompensieren. Sie können auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. Anlageberater und Anlagevermittler sind verpflichtet, die Anleger über die bestehenden Risiken aufzuklären und das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Sind sie diesen Pflichten nicht nachgekommen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Betroffene Anleger können sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Thursday, April 6, 2017

Steuersünder unter Druck – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist der Ausweg

Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist zwar rückläufig, der Kampf gegen Steuerhinterziehung jedoch nicht. Steuersünder können noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.

Nach der Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung haben sich im Jahr 2016 deutlich weniger Steuersünder selber angezeigt. Der Kampf gegen Steuerhinterziehung geht aber unvermindert weiter. Nach wie vor werden Steuersünder durch den Ankauf von Daten-CDs oder anderer Speichermedien überführt und bescheren Bund und Ländern hohe Mehreinnahmen. Steuersünder dürfen sich also keinesfalls in Sicherheit wiegen. Die Daten werden von den Steuerfahndern genau ausgewertet. Darüber hinaus hat der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich auch zahlreiche ehemalige Steueroasen beteiligen, in diesem Jahr begonnen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, ist dadurch noch einmal deutlich gestiegen.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit einer Strafverfolgung und drohenden Verurteilung zu entgehen, wenn sie rechtzeitig eine Selbstanzeige stellen. Die Selbstanzeige muss aber gestellt werden, bevor die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Dabei müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.

Ohne fachkundige Unterstützung sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers für den Laien kaum zu meistern. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen zu erstellen, geht ein hohes Risiko ein. Denn die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht dargestellt werden. Und schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Wer dieses Risiko nicht eingehen möchte, kann sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die komplexen Zusammenhänge exakt erfassen und darstellen. So lässt sich eine maßgefertigte Selbstanzeige erstellen, die auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist. Nach einer erfolgreichen Selbstanzeige sind keine weiteren Sanktionen mehr zu befürchten.

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Wettbewerbsverstoß bei fehlender Kennzeichnung zum Energieverbrauch

Fehlt bei sichtbar ausgestellten Elektrogeräten die Energieverbrauchskennzeichnung, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das entschied der BGH (Az.: I ZR 213/15).

Verbraucher haben sich daran gewöhnt, dass bei Haushaltselektrogeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen oder Backöfen der Energieverbrauch angegeben ist. Die Energieeffizienz eines Gerätes kann ein wichtiges Argument für die Kaufentscheidung sein. Dementsprechend sind Händler bei sichtbar ausgestellten Haushaltselektrogeräten auch verpflichtet, eine entsprechende Energieverbrauchskennzeichnung anzubringen. Ohne diese Etikettierung verstoßen die Händler gegen das Wettbewerbsrecht, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2016 klar.

In dem Fall hatte ein Händler diverse Elektrogeräte wie Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen oder Backöfen in seinem Ladenlokal ausgestellt. Da an den Geräten nicht die erforderliche Energieverbrauchskennzeichnung angebracht war, wurde der Händler abgemahnt. Auch der BGH entschied, dass die fehlende Kennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten müssten die Geräte mit Angaben zum Energieverbrauch etikettiert werden. Diese Etikettierungspflicht bestehe dann, wenn die Geräte unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar ausgestellt sind. Befinden sich die Geräte hingegen noch in der Kartonverpackung bestehe diese Etikettierungspflicht nicht, da die Geräte durch die undurchsichtige Verpackung für den Verbraucher nicht unmittelbar sichtbar sind. Damit fehle es an dem für die Etikettierungspflicht notwendigem Ausstellen der Geräte, so der BGH.

Die Etikettierungspflicht für energieverbrauchsrelevante Geräte diene dem Schutz der Verbraucher, führten die Karlsruher Richter weiter aus. Durch die Kennzeichnung würden sie über den Energieverbrauch informiert und können dann in voller Sachkenntnis entscheiden, ob sie das Gerät kaufen oder nicht. Für die Kennzeichnung auf den Verpackungen bestehe hingegen keine Pflicht. Ein Gerät gelte dann als ausgestellt, wenn es ungehindert optisch wahrnehmbar ist. Dies sei bei Produkten in einer undurchsichtigen Verpackung aber nicht der Fall.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.

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Monday, April 3, 2017

BAG: Kündigung auf Verlangen des Betriebsrats

Auch ein Betriebsrat kann die Kündigung eines Mitarbeiters durchsetzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 2017 (Az.: 2 AZR 551/16).

Wurde dem Arbeitgeber nach einem gerichtlichen Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, stellte das BAG fest.

Der Fall vor dem BAG war ungewöhnlich, denn der Betriebsrat hatte den Arbeitgeber aufgefordert, eine langjährige Mitarbeiterin zu versetzen bzw. zu kündigen. Grund waren wohl massive Spannungen zwischen der Frau und ihren Arbeitskollegen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Gewöhnlich setzen sich Betriebsräte für die Belange der Belegschaft ein. Er kann aber auch die Entlassung eines Mitarbeiters verlangen. Die Voraussetzungen dafür sind eng gefasst. Möglich ist dies, wenn ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Gibt das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Versetzung bzw. Entlassung des Arbeitnehmers statt, ist der Arbeitgeber an diese Entscheidung gebunden. Befolgt er sie nicht, kann ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat die Versetzung bzw. Entlassung der Mitarbeiterin gefordert. Der Arbeitgeber war dem Verlangen zunächst nicht nachgekommen. Nach dem durch den Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren, gab das zuständige Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf, die Mitarbeiterin zu entlassen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

Die betroffene Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Erfolg hatte sie aber nur im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung sei wirksam ausgesprochen worden, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das BAG bestätigte diese Entscheidung: Durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, habe ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung vorgelegen. Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber durch den Beschluss aber nicht aufgegeben worden.

Viele Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz ranken sich um die Kündigung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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