Friday, July 28, 2017

Fristlose Kündigung bei erlaubter Nebentätigkeit ohne vorherige Abmahnung unwirksam

Bevor ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht, sollte er prüfen, ob zuvor nicht eine Abmahnung erforderlich ist. Ansonsten kann es teuer werden, wie ein Urteil des LAG Düsseldorf zeigt.

Aus wichtigem Grund kann eine Kündigung auch außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Allerdings sollte ein Arbeitgeber immer prüfen, ob er zuvor auch mildere Mittel wie eine Abmahnung aussprechen kann. Denn hält das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam, kann es für den Arbeitgeber teuer werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf von 21. Juni 2017 (Az.: 4 Sa 869/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine Hauptgeschäftsführerin von ihrem Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Laut Arbeitsvertrag war er der Angestellten gestattet, eine Nebentätigkeit auszuführen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung ihres Arbeitgebers zu tätigen. Die Kündigung sprach der Arbeitgeber u.a. deshalb aus, weil die Mitarbeiterin für ihre Nebentätigkeit auch Mitarbeiter ihres Arbeitgebers eingesetzt haben soll.

Die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin hatte Erfolg; das LAG Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führte das LAG an, dass der Arbeitgeber nicht ausräumen konnte, dass es der Frau gestattet war, auch andere Mitarbeiter für ihre Nebentätigkeit zu nutzen. Zudem habe die Klägerin ihre Tätigkeit offen und transparent ausgeführt. Die Nebentätigkeit bezog sich auf berufsspezifische Themen, die auch Teil ihrer Arbeit als Hauptgeschäftsführerin waren oder hätten sein können, so das LAG. Da der Arbeitgeber die Nebentätigkeit erlaubt hatte, hätte er vor der Kündigung zwingend eine Abmahnung aussprechen müssen, selbst wenn die Mitarbeiterin im großen Umfang auf die Ressourcen des Unternehmens zurückgegriffen haben sollte.

Aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung habe die Klägerin zudem Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn. Der Anspruch beläuft sich für neun Monate auf knapp 127.000 Euro.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Thursday, July 27, 2017

Testament bei kinderlosen Ehepaaren

Wer beim Thema Erbschaft auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, sondern ein Testament erstellen. Das gilt auch für kinderlose Paare.

Es ist ein Irrglaube, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der Ehegatte nach dem Tod des Partners automatisch zum Alleinerben wird. Existiert kein Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann hat nicht nur der länger lebende Ehepartner einen Erbanspruch, sondern auch die Eltern des Verstorbenen oder seine Geschwister und ggf. auch entferntere Verwandte. Der Ehepartner ist also keineswegs sicher versorgt, sondern es kann auch zum Streit unter den Erben kommen. Besonders wenn Immobilien in den Nachlass fallen, kann dies zu einem Problem werden. Es kann sogar dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss. Derartige Erbauseinandersetzungen können verhindert werden, wenn ein Testament oder Erbvertrag erstellt wird, so die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer Erbe werden soll. Ehepaare haben die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen oder ein gemeinschaftliches Testament. Letzteres hat den Vorteil, dass die gemeinsamen Verfügungen in der Regel eine hohe Bindungswirkung entfalten und einseitig nur schwer zu ändern sind. Üblich ist es, dass sich die Ehepartner in solch einem Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zu bedenken ist aber, dass auch die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben, sofern kein wirksamer Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart wurde.

Bei kinderlosen unverheirateten Paaren ist es noch wichtiger, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Denn ohne Testament oder Erbvertrag geht der Partner im Erbfall leer aus, da er von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt wird. Unverheiratete Paare haben allerdings nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Hier kann jeder ein Einzeltestament erstellen, das aber jederzeit auch wieder geändert werden kann. Daher kann es bei unverheirateten Paaren sinnvoller sein, einen Erbvertrag zu erstellen.

Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zu beschäftigen, um die letztwilligen Verfügungen auch optimal im Sinne des Erblassers umzusetzen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

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Wednesday, July 26, 2017

Scheinbewerbung – Kein Anspruch auf Entschädigung

Bewirbt sich jemand nur zum Schein auf eine Stellenanzeige, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Immer häufiger kommt es vor, dass Bewerber sich nur zum Schein auf Stellenanzeigen bewerben, um dann Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Dafür hat sich inzwischen der Begriff „AGG-Hopper“ eingebürgert.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Arbeitgeber dürfen nicht gegen das AGG verstoßen, auch nicht in Stellenanzeigen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn jemand u.a. wegen seines Alters, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Weltanschauung abgelehnt wird. Dann kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Allerdings nur, wenn sich der Bewerber ernsthaft um die Stelle beworben hat und nicht nur auf die Entschädigung aus war. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2016 entschieden (Az.: 173 C 8860/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Agentur eine Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet. Darin hieß es u.a.: „Nette weibliche Telefonstimme gesucht“. Als Kontaktdaten wurde lediglich eine Telefonnummer der Firma angegeben. Ein 43-jähriger Mann rief an und bat unter dem Vorwand, dass sich eine Freundin von ihm bewerben wolle, um die E-Mail-Adresse – und bewarb sich selbst auf die Stelle. Wenig überraschend erhielt er eine Absage, bei der ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Agentur bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe.

Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 2000 Euro, da die Stellenanzeige geschlechtsdiskriminierend gewesen sei. Das AG München wies die Klage ab.

Zur Begründung führte es aus, dass es der Bewerbung an der nötigen Ernsthaftigkeit fehle. Bei der Bewerbung habe es sich um eine Art Rundschreiben gehandelt, das nur ansatzweise konkreten Bezug zu der angebotenen Stelle aufweise. Zudem hatte der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt und war dem Gericht schon bekannt. Insgesamt kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Mann missbräuchliche AGG-Klagen anstrenge, um zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts damit zu finanzieren.

Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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Tuesday, July 25, 2017

Autokartell – Vorwürfe gegen VW, Daimler und BMW

Der Verdacht hat es in sich: Die Autobauer VW, Audi, Porsche, Daimler und BMW sollen sich über viele Jahre zu Technik, Zulieferern und Kosten abgesprochen und eine Art Autokartell gebildet haben.

Der deutschen Autobranche droht nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ ein handfester Skandal. Demnach sollen sich die Autobauer Daimler, BMW und Volkswagen sowie die VW-Töchter Porsche und Audi schon seit den 90er Jahren regelmäßig in verschiedenen Arbeitskreisen zu verschiedenen Fragen abgesprochen haben. In den Absprachen soll es um technische Fragen aber auch um Zulieferer oder Kosten gegangen sei.

Ebenfalls ein Thema bei den Arbeitskreisen soll die Abgasreinigung bei Diesel-Fahrzeugen gewesen sein. Dem Bericht zu Folge könnte es Absprachen zu der Größe der sog. AdBlue-Tanks gegeben haben. Die beteiligten Autobauer sollen sich aus Kosten- und Platzgründen für kleinere Tanks entschieden haben. Das könnte dann aber auch dazu geführt haben, dass es Probleme gab, die Abgaswerte auch im Straßenverkehr innerhalb der zulässigen Grenzwerte zu halten. Dass VW eine Manipulationssoftware eingesetzt hat, ist seit dem Abgasskandal bekannt. Die Aktionäre mussten seitdem einen Kursrutsch erleben. Sie haben noch die Möglichkeit, sich bis Anfang September dem Musterverfahren anzuschließen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Sollten die Autobauer tatsächlich derartige Absprachen getroffen haben, könnten sie den Wettbewerb dadurch maßgeblich behindert und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht verstoßen haben.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Schon im vergangenen Jahr verhängte die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von knapp drei Milliarden Euro gegen das Lkw-Kartell wegen illegaler Absprachen. Bestätigt sich der Verdacht, dass VW, BWW und Daimler illegale Absprachen getroffen haben, droht den Kartellanten ein empfindliches Bußgeld. Zudem können Geschädigte des Kartells wie Zulieferer, Wettbewerber und Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich die Ermittlungen der Kartell-Behörden noch über einen längeren Zeitraum hinziehen werden.

Geschädigte des mutmaßlichen Kartells können sich zur Wahrung ihrer Interessen an im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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Monday, July 24, 2017

Insolvenz: BGH stärkt Rechte der Gläubiger

Gute Nachricht für Gläubiger eines insolventen Geschäftspartners: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 ihre Rechte bei der Insolvenzanfechtung gestärkt (Az.: IX ZR 111/14).

Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Der BGH hat mit aktuellem Urteil nun die Position der Gläubiger gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nur weil ein Gläubiger eine Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, wenn der Gläubiger darüber hinaus keine Kenntnis von weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage des Schuldners hat, so die Karlsruher Richter. Damit kann der Insolvenzverwalter die zwangsweise eingetriebene Forderung nicht ohne weiteres zurückverlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gläubiger im Oktober 2007 die Rechnung gestellt. Nach mehreren Mahnungen hatte der Schuldner die Rechnung immer noch nicht beglichen, sodass im Juni 2008 schließlich die Vorpfändung beantragt wurde. Wenig später erhielt der Gläubiger sein Geld. Im Oktober stellte der Schuldner schließlich Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Vorsatzanfechtung den Betrag zurück.

Gemäß der Insolvenzordnung wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt. Dazu genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Allerdings lasse sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach einem von ihm erstrittenen Versäumnisurteil erreicht und ansonsten keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit und die Vermögenslage seines Schuldners hat, erklärt der BGH.

In Insolvenzfällen können sich Gläubiger und Schuldner zur Wahrung ihrer Interessen von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.

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Friday, July 21, 2017

KG Berlin: Lose Zettel sind kein wirksames Testament

Bei einem Testament sollte auf eine gewisse Form geachtet werden. Eine lose Sammlung von Notizen kann nach einem Beschluss des KG Berlin nicht als letztwillige Verfügung gewertet werden.

Die formellen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament sind nicht besonders hoch. Der Testierende sollte aber darauf achten, dass die letztwillige Verfügung eine eindeutige Überschrift sowie Unterschrift und Datum trägt und auch als Testament und nicht nur als bloßer Entwurf zu erkennen ist, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht auch aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2017 hervor (Az.: 6 W 100/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1962 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hatte. Der Mann hatte außerdem noch ein uneheliches Kind. Als er verstarb, kam es zum Streit um das Erbe.

Denn der Mann hatte 1997 vermeintlich noch ein weiteres Testament mit einigen Abweichungen von der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1962 erstellt. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine lose Sammlung von drei nicht nummerierten Blättern. Die letzte Seite trug Datum und Unterschrift des Erblassers sowie von der Ehefrau die Bemerkung „einverstanden E.“

Das Kammergericht Berlin kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der losen Blattsammlung nicht um ein wirksam errichtetes Testament handelt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament sei es zwar ausreichend, wenn ein Ehepartner die letztwillige Verfügung handschriftlich erstellt und der andere Ehepartner sie unterzeichnet. Allerdings müsse die Unterschrift des zweiten Ehegatten die Erklärung räumlich abschließen. Dazu sei es notwendig, dass die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststeht, so das Gericht. Eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung der Zettel reiche in der Regel nicht aus. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1962 sei daher weiterhin wirksam.

Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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Thursday, July 20, 2017

VW-Abgasskandal: Musterverfahren verschoben – Anmeldung noch möglich

Ob VW seinen Aktionären im Zuge des Abgasskandals Schadensersatz zahlen muss, soll in einem Musterverfahren geklärt werden. Der Prozessauftakt verzögert sich aber, teilt das OLG Braunschweig mit.

Im September 2015 wurde bekannt, dass Volkswagen Abgasmanipulationen an Diesel-Motoren vorgenommen hat. Die VW-Aktie hat dadurch erheblich an Wert verloren. Aktionäre werfen dem Konzern vor, zu spät über die Manipulationen informiert und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Volkswagen weist den Vorwurf bislang zurück. In einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll nun geklärt werden, ob Volkswagen gegen seine Informationspflichten verstoßen hat und seinen Aktionären Schadensersatz zahlen muss.

Der Auftakt des Musterverfahren war ursprünglich für Anfang 2018 geplant, verzögert sich nun aber um einige Wochen. Die erste mündliche Verhandlung wurde nun für den 9. April 2018 terminiert. Grund für die Verschiebung sei, dass der Senat, die der Musterklägerin gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Feststellungszielen bis Ende Juli verlängert hat.

VW-Aktionäre haben weiterhin Gelegenheit, sich dem Musterverfahren noch anzuschließen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Frist für die Anmeldung läuft Anfang September ab. Die Anmeldung muss von Gesetzes wegen von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Die Anmeldung zum Musterverfahren bietet den geschädigten VW-Aktionären, die bislang noch keine Klage erhoben haben, eine kostengünstige Möglichkeit, doch noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne dass sie das Risiko einer eigenen Klage eingehen müssen. Zunächst kann abgewartet werden, wie das Gericht entscheidet. Das Urteil wirkt sich zunächst nur auf den Musterkläger und die Beigeladenen aus. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren können aber weitere Aktionäre von der Entscheidung profitieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass durch die Anmeldung zum Musterverfahren auch die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gehemmt wird.

Betroffene VW-Aktionäre, deren Wertpapiere durch den Abgasskandal beträchtlich an Wert verloren haben, müssen nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen sowie für die Anmeldung zum Musterverfahren, können sie sich an einem im Aktienrecht erfahren Rechtsanwalt wenden.

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