Saturday, August 13, 2016

Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 8: Anleger stehen vor Verlusten

Der schwierige niederländische Immobilienmarkt bereitet verschiedenen Immobilienfonds Probleme. Auch der Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 8 ist betroffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bis 2011 verlief die Beteiligung für die Anleger an dem geschlossenen Immobilienfonds Nordcapital Niederlande 8 weitgehend problemlos. Doch dann setzten die Schwierigkeiten ein und die Auszahlungen blieben zumindest teilweise aus. Da der Fondsgesellschaft auch noch die finanzierende Bank im Nacken sitzt und die Darlehen Ende des Jahres fällig sind, wurde der Verkauf der Fondsimmobilien beschlossen. Ein Kaufinteressent ist allerdings inzwischen abgesprungen. Sollte kein Käufer gefunden werden, droht der Fondsgesellschaft wohl die Insolvenz. Das könnte für die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen konnten, den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten.

Nordcapital hatte den Immobilienfonds Niederlande 8 im Jahr 2006 aufgelegt. Die Fondsgesellschaft investierte in eine Büroimmobilie in Amsterdam. Die Anleger steuerten insgesamt rund 19,5 Millionen Euro bei, ca. 25 Millionen Euro wurden über Kredite finanziert. Die Probleme spitzten sich Ende des Jahres zu. Einer der Hauptmieter kündigte Ende 2015 fristgerecht den Mietvertrag. Das Gebäude hat nun einen Leerstand von rund 60 Prozent, berichtet „fonds professionell“ online. Dieser Leerstand könnte weiter wachsen, da ein weiterer Mieter seinen Vertrag gekündigt hat. Auch wenn dieser Vertrag noch bis 2020 läuft, wird die Immobilie für Kaufinteressenten dadurch nicht attraktiver. Sollte noch ein Käufer gefunden werden, würde der Verkaufserlös wohl in erster Linie dazu verwendet, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Für die Anleger bliebe wohl nichts übrig. Sollte tatsächlich die Insolvenz eintreten, müssen die Anleger mit dem Totalverlust ihrer Einlage und ggf. der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen rechnen.

Um Verluste abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Da sich die Anleger seit 2006 beteiligen konnten, droht allerdings die taggenaue zehnjährige Verjährung der Ansprüche. Damit die Verjährung nicht eintritt, sollten Anleger umgehend handeln.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

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Friday, August 12, 2016

BGH: Lebensversicherung fällt nicht automatisch dem Erben zu

Die Lebensversicherung fällt nach dem Tod des Erblassers nicht automatisch dem Erben zu, sondern der in dem Vertrag benannten bezugsberechtigten Person. Das hat der BGH bekräftigt (Az.: IV ZR 437/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Erbrecht ist der Ehegatte nach dem Tod des Partners erbberechtigt. Dieser Anspruch erlischt, wenn die Ehe geschieden wird. Anders verhält es sich bei Lebensversicherungen. Hier kann der geschiedene Ex-Partner immer noch bezugsberechtigt sein, wenn dies im Vertrag nicht geändert wurde.

Bei Lebensversicherungen ist es üblich, dass der Versicherungsnehmer seinen Ehepartner als bezugsberechtigte Person nennt. Dabei wird auch die Formulierung „verwitweter Ehegatte“ und nicht der konkrete Name verwendet. Das kann im Falle einer Scheidung zu Problemen führen. So auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Hier hatte der Mann eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Todesfall sollte der Anspruch aus der Versicherung auf den verwitweten Ehegatten übergehen. Diese Option hatte der Mann auf einem Vordruck angekreuzt. Die Ehe wurde später geschieden und der Mann heiratete erneut. Auf seine Nachfrage teilte das Versicherungsunternehmen mit, dass im Todesfall der verwitwete Ehegatte bezugsberechtigt sei. Damit war die Angelegenheit für den Mann erledigt. Als er verstarb, zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an seine geschiedene Ex-Frau aus. Dagegen klagte seine zweite Frau. In den ersten Instanzen war ihre Klage erfolgreich, der BGH entschied jedoch anders.

Die Formulierung „verwitweter Ehegatte“ beziehe sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt, so der BGH. Maßgeblich sei der bei der Festlegung des Bezugsrechts der dem Versicherer gegenüber ausgedrückte Wille des Versicherungsnehmers. Spätere Umstände seien grundsätzlich unerheblich. Mit dem Wort Ehegatte verbinde ein Versicherungsnehmer regelmäßig die Person, mit der er zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Diese Person sei bei Eintritt des Versicherungsfalls der „verwitwete Ehegatte“. Die Einsetzung der ersten Ehefrau als Bezugsberechtigte sei demnach auch durch die Scheidung nicht entfallen. Eine Änderung dieses Bezugsrechts hätte dem Versicherungsunternehmen schriftlich angezeigt werden müssen.

Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Thursday, August 11, 2016

König & Cie. Britische Leben II: Schadensersatzansprüche verjähren in Kürze

Der geschlossene Lebensversicherungsfonds König & Cie. Britische Leben II blieb hinter den Erwartungen der Anleger zurück. Noch können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus König & Cie. bot den Renditefonds 53 Britische Leben II im Oktober 2006 zur Beteiligung an. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen. So kamen rund 20 Millionen Euro zusammen, die die Fondsgesellschaft in ein Portfolio aus britischen Kapitallebensversicherungen investierte. Die Hoffnungen der Anleger auf ordentliche Renditen erfüllten sich jedoch nicht, die Ausschüttungen flossen nur spärlich.

Noch haben Anleger die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings haben die Anleger nicht mehr viel Zeit, um ihre Forderungen geltend zu machen. Denn ihre Ansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Für einige Anleger könnten die Forderungen also schon im Oktober verjähren. Damit die Schadensersatzforderungen noch geltend gemacht werden können, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen geltend gemacht werden.

Die Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds verliefen für die Anleger oftmals enttäuschend. Ihr Geld muss aber nicht verloren sein, denn aus einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Häufig wurden die Beteiligungen als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken geschlossener Lebensversicherungsfonds, die in britische Kapitallebensversicherungen investieren. So arbeiten britische Lebensversicherungen nach einem anderen Prinzip als deutsche Lebensversicherungen. Dieses Geschäftsmodell ist in der Regel auch riskanter und die Anleger hätten über die Funktionsweise britischer Lebensversicherungen aufgeklärt werden müssen. Gleiches gilt auch für das Totalverlust-Risiko der Anleger. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nur unzureichend dargestellt.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre teilweise hohen Provisionen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2aN5KK8

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Wednesday, August 10, 2016

MPC Santa P-Schiffe 2: Letztes Fondsschiff vor dem Verkauf – Optionen der Anleger

Von ehemals vier Fondsschiffen des Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 ist aktuell nur noch die MS Santa Placida für die Fondsgesellschaft in Fahrt. Auch dieses Schiff soll nun offenbar verkauft werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der MPC Schiffsfonds Santa P-Schiffe 2 wurde im Juli 2007 aufgelegt. Anleger investierten bei einer Mindestbeteiligung von 10.000 Euro rund 88 Millionen Euro in die Fondsgesellschaft. Der Dachfonds steckte das Geld in die vier Panamax-Containerschiffe MS Santa Pamina, MS Santa Pelagia, MS Santa Petrissa und MS Santa Placida. Bis auf die Gesellschaft der MS Santa Placida sind die Schiffsgesellschaften inzwischen insolvent. Auch das letzte Fondsschiff soll nun offenbar verkauft werden. Bis Ende August sollen die Anleger einen Verkaufsbeschluss fassen.

Mit dem Verkauf des Schiffes wäre der Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 praktisch Geschichte. Ein Happy End für die Anleger wird es aber wohl kaum geben. Für sie dürfte ihre Beteiligung in erster Linie ein Verlustgeschäft bleiben. Noch haben sie aber die Möglichkeit, finanzielle Verluste abzuwenden und Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen vielfach als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Damit war es aber nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 bald vorbei. Auf Grund der sinkenden Charterraten gerieten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die oft genug in der Insolvenz und mit hohen Verlusten für die Anleger endeten.

Allerdings hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über die Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn Schiffsfonds sind in der Regel keineswegs sicherere, sondern spekulative Kapitalanlagen mit einem Totalverlust-Risiko für die Anleger. Erfahrungsgemäß ist die Risikoaufklärung in den Beratungsgesprächen oft ausgeblieben oder nur unzureichend erfolgt. Das kann die Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2b1UPun

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Tuesday, August 9, 2016

NRW forciert Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige noch rechtzeitig stellen

NRW stellt Informationen mit vermeintlich brisanten Bankdaten anderen europäischen Ländern zur Verfügung. Wer der Steuerfahndung nicht ins Netz gehen möchte, sollte über eine Selbstanzeige nachdenken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen hat erneut einen Datenträger mit vermeintlich brisanten Kontoinformationen ausgewertet. Die Informationen wird Nordrhein-Westfalen auch 19 europäischen Staaten zur Verfügung stellen und den internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung weiter forcieren.

Der Steuerfahndung Wuppertal wurde eine Festplatte mit Kontoinformationen anonym zugespielt. Darauf sollen sich rund 160.000 Kontoinformationen befinden, darunter mehr als 50.000 Fälle aus Deutschland. Es geht um Kontodaten bei Banken in der Schweiz und in Luxemburg. Wie viele Einzelpersonen von diesen Informationen betroffen sind, ist nicht bekannt. Sicher dürfte aber sein, dass es für Steuerhinterzieher immer schwieriger wird, unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Auch in Anbetracht des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten ab 2017 wird das Risiko, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, weiter steigen. Noch besteht die Möglichkeit, einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückzukehren.

Die Zeit dafür wird aber langsam knapp. Denn die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht vom Fiskus entdeckt wurde. Außerdem muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt werden. Die komplexen Vorgänge können auf diese Weise nicht erfasst werden und Fehler sind schon fast vorprogrammiert. In der Konsequenz misslingt dann die Selbstanzeige.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Einzelfall spezifisch bewerten und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, August 8, 2016

Widerrufsjoker bei Darlehen nach dem 10. Juni 2010

Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen müssen dem Deutlichkeitsgebot entsprechen. Das ist oft nicht der Fall. Als Folge können nach wie vor viele Darlehen widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Darlehensverträgen finden sich uneindeutige Angaben beispielsweise zum Beginn der Widerrufsfrist. Außerdem haben Banken und Sparkassen auch häufig unnötige Fußnoten verwendet, die für den Verbraucher missverständlich sind. Derartige Widerrufsbelehrungen sind in vielen Fällen nicht wirksam und die Widerrufsfrist wurde nie in Lauf gesetzt. Dadurch können viele Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden.

Ein Irrtum ist, dass dieses Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endgültig erloschen ist. Das gilt nur für zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Kredite zur Immobilienfinanzierung. Andere Verbraucherdarlehen aus diesem Zeitraum können immer noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Auch Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind nicht vom Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ betroffen.

Die Voraussetzung für den Widerruf von nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ist, dass die von der Bank oder Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Das ist auch bei diesen Immobiliendarlehen jüngeren Datums oft genug der Fall. Missverständliche Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist, fehlende oder überflüssige Pflichtangaben oder auch für den Verbraucher irreführende Fußnoten eröffnen in vielen Fällen den Verbrauchern die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen.

Angesichts der Zinsentwicklung kann der Widerruf eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehens sehr lukrativ sein. Nach einem erfolgreichen Widerruf wird der Kredit rückabgewickelt, eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an. Dadurch erhält der Verbraucher die Möglichkeit, zu den aktuell historisch niedrigen Zinsen umzuschulden. Je nach Darlehenshöhe und Zinskonditionen können auf diese Weise einige tausend Euro gespart werden.

Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf gegeben sind. Außerdem können sie Verbraucher bei der Durchsetzung ihres fristgerecht erklärten Widerrufs gegenüber der Bank oder Sparkasse unterstützen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Sunday, August 7, 2016

OLG Koblenz zur Schweigepflicht des Arztes bei Erbstreitigkeiten

Bei Erbschaftsstreitigkeiten kann der Arzt des Erblassers von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az.: 12 W 538/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht sieht vor, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sein muss. Über diese Frage entbrennt häufig Streit unter den Erben. Um diese Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann sich der Erblasser seine Testierfähigkeit von einem qualifizierten Arzt bescheinigen lassen. Das Gericht ist allerdings nicht an dieses Attest gebunden, um die Testierfähigkeit festzustellen. Daher kann eine detaillierte Anhörung des Arztes von Nöten sein. Die Schweigepflicht des Arztes gilt aber über den Tod des Erblassers hinaus.

Wird die Aussage des Arztes benötigt, um einen Erbschaftsstreit zu klären, kann er auch von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. In dem Fall vor dem OLG ging es zwar nicht um die Testierfähigkeit der Verstorbenen. Dennoch wurde die Aussage des Arztes benötigt, um den Erbschaftsstreit zweier Geschwister nach dem Tod ihrer Mutter zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob die Erblasserin umfassend pflegebedürftig war. Das behauptete die Tochter. Sie habe die Mutter gepflegt und verlangte dafür einen finanziellen Ausgleich. Ohne ärztliche Aussage konnte das OLG die Frage nicht entscheiden. Dieser berief sich jedoch auf seine Schweigepflicht.

Das OLG bestätigte, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus bestehe. Allerdings gelte es zu prüfen, ob der Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht entbunden habe. Liegt eines solche Aussage des Erblassers nicht vor, müsse sein mutmaßlicher Wille erforscht werden. Dabei stehe dem Arzt eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis zu. Bei einer Aussageverweigerung müsse er aber darlegen können, auf welche Belange des Verstorbenen er sich stützt. Ansonsten könne das Gericht den mutmaßlichen Willen prüfen. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Verstorbene einen Streit unter ihren Kindern hätte vermeiden wollen und den Arzt daher von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, so das OLG.

In allen Fragen rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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