Tuesday, October 11, 2016

Steuer-CDs dürfen zur Fahndung genutzt werden – Rechtzeitige Selbstanzeige

Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung sind Hausdurchsuchungen legal. Selbst wenn der Verdacht aufgrund illegal beschaffter Bankdaten besteht. Steuersünder können aber eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grünes Licht für die Steuerfahndung gab es jetzt quasi von oberster Stelle. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 6. Oktober entschied, dürfen Steuerfahnder ihre Ermittlungen auch auf illegal beschaffte Bankdaten stützen.

Um Steuersündern auf die Schliche zu kommen, wurden u.a. auch vermehrt sog. Steuer-CDs angekauft. Diese Daten dürfen von den Ermittlern auch genutzt werden. Die Beschwerde eines deutschen Ehepaars gegen diese Vorgehensweise wies der Gerichtshof ab. Die Eheleute waren 2008 nach dem Ankauf einer CD mit illegal kopierten Daten einer Bank in Liechtenstein ins Visier der Steuerfahndung geraten und u.a. wurde auch ihre Wohnung durchsucht. Aus Mangel an Beweisen wurde das Ehepaar zwar freigesprochen, es reichte aber Verfassungsbeschwerde gegen die Hausdurchsuchung ein. Allerdings erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Finanzbehörden auch aufgrund von zuvor illegal beschafften Daten ermitteln dürfen. Dieser Auffassung schloss sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an. Die Verwendung dieser Daten verstoße nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre.

Wer noch unversteuerte Einkünfte vor den Finanzbehörden verbirgt und sich vor Strafverfolgung und einer drohenden Verurteilung schützen möchte, hat nach wie vor die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Damit diese wirken kann, muss sie aber gestellt werden, bevor die Behörden die Ermittlungen aufnehmen. Zudem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt werden. Denn jeder Fall liegt anders und die komplexen Vorgänge können so nicht erfasst werden. Fehler, die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, sind fast vorprogrammiert.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

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Monday, October 10, 2016

EuGH: Scheinbewerber können sich nicht auf Antidiskriminierungsrichtlinien berufen

Scheinbewerber, die eine Stelle eigentlich gar nicht antreten wollen, können sich anschließend nicht auf Antidiskriminierungsrichtlinien berufen. Das geht aus einen Urteil des EuGH hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Arbeitnehmer u.a. nicht aufgrund ihres Geschlechts, Alters, Religion oder ethnischen Herkunft diskriminiert werden. Wer sich aber nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, ohne diese tatsächlich antreten zu wollen, sondern nur um den Status des Bewerbers zu erhalten, kann sich anschließend nicht auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierungsrichtlinien berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2016 entschieden (Az.: C-423/15).

Zum Fall: Ein Versicherungsunternehmen hatte Trainee-Stellen für Hochschulabsolventen u.a. mit der Fachrichtung Jura ausgeschrieben. Zu den Anforderungen an die Bewerber gehörte u.a., dass der Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder in den nächsten Monaten erfolgt. Zudem sollten die Bewerber durch Ausbildung, Praktika u.ä. schon über Praxiserfahrung verfügen. Bewerber aus dem Bereich Jura sollten eine Ausrichtung im Arbeitsrecht oder Medizinrecht haben. Auf diese Stelle bewarb sich auch ein Rechtsanwalt, da er alle genannten Kriterien erfülle und als ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft auch über Führungserfahrung verfüge.

Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Daraufhin machte er einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 14.000 Euro wegen Altersdiskriminierung geltend. Eine darauffolgende Einladung zum Vorstellungsgespräch lehnte er ab. Zuvor müsse die Versicherung seinen Entschädigungsanspruch erfüllen. Seine Klage auf Entschädigung wiesen das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht ab.

Auch das Bundesarbeitsgericht beabsichtigte die Revision abzuweisen, da es sich offenbar um eine Scheinbewerbung mit dem einzigen Ziel, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, handele. Zuvor rief es aber den EuGH an, um sicherzustellen, dass die Haltung auch mit europäischen Recht vereinbar sei. Der Gerichtshof kam zu der Auffassung, dass jemand, der sich nur formal auf eine Stelle bewirbt, diese aber gar nicht erhalten will, sich nicht auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien berufen könne. Wenn die entsprechenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, könne sogar ein Rechtsmissbrauch vorliegen.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten bei allen Fragen rund um den Arbeitsplatz.

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Massenhafte Krankmeldungen: Möglichkeiten der Arbeitgeber

Wenn viele Arbeitnehmer eines Unternehmens gleichzeitig erkranken, kann das für den Betrieb problematisch sein. Ist die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, drohen aber arbeitsrechtliche Konsequenzen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Melden sich viele Arbeitnehmer eines Unternehmens gleichzeitig krank, kann das den Betrieb mehr oder weniger lahmlegen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ist die Arbeitsunfähigkeit aber nur vorgetäuscht, kann dies zu ernsthaften Konsequenten führen. Dann kann auch ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen. Denn genau genommen wird der Arbeitgeber betrogen und die Entgeltfortzahlung erschlichen. Dies kann dazu führen, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und auch die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

Legt der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, wird es für den Arbeitgeber aber schwierig zu beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt ist. Denn ärztliche Atteste haben einen sehr hohen Beweiswert. Dieser Beweis müsste nachhaltig erschüttert werden können, damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann. In der Praxis hat der Arbeitgeber also wenig Möglichkeiten, gegen (vermeintliche) Krankmeldungen vorzugehen. Sollte das Misstrauen gegenüber dem Arbeitnehmer aber wachsen, kann der Arbeitgeber unter Umständen aber verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon vom ersten Krankheitstag an vorgelegt werden muss.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine zukünftige Erkrankung ankündigt ohne zu diesem Zeitpunkt erkrankt zu sein (Az.: 10 Sa 156/15). Eine solche Ankündigung des Arbeitnehmers sei geeignet, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund verhaltensbedingt außerordentlich zu kündigen. Mit einer derartigen Ankündigung bringe der Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er bereit sei, sein Recht auf Entgeltfortzahlung zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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Sunday, October 9, 2016

Magellan Maritime Services: Forderungen im Insolvenzverfahren bis zum 18. Oktober anmelden

Bis zum 18. Oktober können die Anleger der Magellan Maritime Services ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Am gleichen Tag findet die Gläubigerversammlung in Hamburg statt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. September befindet sich die Magellan Maritime Services GmbH im regulären Insolvenzverfahren. Die rund 9000 Anleger, die ca. 350 Millionen Euro in die Container investiert haben, sowie alle anderen Gläubiger können ihre Forderungen noch bis zum 18. Oktober beim Insolvenzverwalter anmelden. Doch schon die Forderungsanmeldung gestaltet sich für viele Anleger aufgrund der unübersichtlichen Situation als schwierig. Häufig ist unklar, welche Forderungen sie überhaupt haben.

Der Insolvenzverwalter hatte schon schriftliche Forderungsanmeldungen verschickt und stellt nun noch einmal einige Punkte klar. So wurden in den Schreiben auch der Wert der zustehenden Insolvenzforderung berechnet. Dabei handelt es sich jedoch um unverbindliche Vorschläge. Die Anleger können ihre Forderungen auch selbst berechnen und anmelden. Ebenso können die Anleger die Aussonderungen der Mieten verlangen. Wird dieser Forderung nicht stattgegeben wird daraus ein Schadensersatzanspruch gegen die Magellan Maritime Services. Der Anspruch der Anleger basiert zudem auf den vertraglich garantierten Mietzins und nicht auf dem tatsächlich erzielten. Auch die Frage der Eigentumsverhältnisse ist noch nicht geklärt. Zu beachten ist, dass nur angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden können. Im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte können die Anleger bei der Forderungsanmeldung unterstützen und sie auch im weiteren Insolvenzverfahren begleiten.

Bei der Gläubigerversammlung wird es zum Fortgang des Verfahrens und weiteren Fragen detailliertere Informationen geben. Die Forderungen müssen dann aber bereits angemeldet sein.

Mit welcher Insolvenzquote die Anleger rechnen können, lässt sich aktuell noch nicht prognostizieren. Finanzielle Verluste sollten aber einkalkuliert werden. Allerdings können die Anleger auch unabhängig vom Insolvenzverfahren prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. wegen fehlerhafter Anlageberatung entstanden sein. Zudem prüft der Insolvenzverwalter derzeit noch, ob Mietforderungen der Anleger durch den Beitritt neuer Investoren zumindest teilweise beglichen worden. Sollte dies der Fall sein, könnte es sich um ein sog. Schneeballsystem handeln und weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Saturday, October 8, 2016

Darlehenswiderruf: BGH erteilt Argumenten der Banken deutliche Absage

Nach der ausführlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs dürfte sich der Darlehenswiderruf gegenüber Banken und Sparkassen durchsetzen lassen (Az.: XI ZR 564/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bereits am 12. Juli 2016 hatte der BGH ein wegweisendes Urteil in Sachen Darlehenswiderruf gesprochen und die Rechte der Verbraucher damit wesentlich gestärkt. Für Kreditnehmer, die ein zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen nicht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, kam dieses Urteil zu spät. Für Verbraucher, die den Widerruf fristgerecht erklärt haben, öffnet die jetzt veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung des BGH neue Türen. Denn die Karlsruher Richter erteilten praktisch allen Argumenten der Banken und Sparkassen, die den Widerruf nicht akzeptieren, eine deutliche Absage.

Konkret ging es um ein Immobiliendarlehen, das 2008 bei der Sparkasse Nürnberg abgeschlossen und fünf Jahre später widerrufen wurde. Der BGH urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, da der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sei. Die Karlsruher Richter bemängelten die Formulierung, dass die Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Darüber hinaus stellten sie fest, dass die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine nicht zulässige Abweichung von der Musterbelehrung darstelle.

Nun ging der BGH noch weiter ins Detail. Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung seien nur in äußerst geringen Grenzen erlaubt, etwa bei grafischen Gestaltungen wie der Verwendung von Rahmen oder zentrierten bzw. eingerückten Überschriften. Abweichungen, die eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung zur Folge haben, führen hingegen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Davon betroffen sind bspw. Fußnoten oder Hinweise an den Sachbearbeiter. Bei solchen Abweichungen von der Musterbelehrung könne sich die Bank grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch sei das Widerrufsrecht dann weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

In vielen Widerrufsbelehrungen, nicht nur bei den Sparkassen, finden sich Abweichungen vom gültigen Muster. Wurden diese Darlehensverträge rechtzeitig widerrufen, lässt sich der Widerruf gegenüber der Bank oder der Sparkasse in vielen Fällen nun auch durchsetzen. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können Verbraucher dabei unterstützen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Friday, October 7, 2016

Durch Testament Konfliktpotenzial unter Erben entschärfen

Erbengemeinschaften bieten in der Regel jede Menge Konfliktpotenzial. Die Streitigkeiten unter Erben lassen sich ausräumen, indem ein Testament oder Erbvertrag erstellt wird.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Testament oder Erbvertrag ist nicht zwingend erforderlich, um seinen Nachlass zu regeln. Existieren derartige Dokumente nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erben zunächst der Ehepartner und die Kinder als Erben erster Ordnung. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen andere Verwandte in Betracht wie Eltern, Geschwister und auch entferntere Verwandte. Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und auch Streit unter den Erben vermeiden möchte, sollte allerdings ein Testament bzw. einen Erbvertrag erstellen.

Gibt es nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben, z.B. den Ehepartner und zwei Kinder, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der überlebende Ehepartner erhält dann 50 Prozent des Nachlasses und die beiden Kinder jeweils 25 Prozent. Wird ausschließlich Geld vererbt, lässt sich dieses relativ problemlos unter den Erben gemäß ihren Ansprüchen aufteilen. Anders sieht es aus, wenn sich im Nachlass auch Wertgegenstände oder das Familienheim befinden. Dann können unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen. Die Kinder haben z.B. kein Interesse an dem Familienheim und möchten es am liebsten verkaufen, der überlebende Ehepartner möchte in dem Häuschen seinen Lebensabend verbringen. Der Streit ist vorprogrammiert und vom Erblasser in der Regel nicht so gewollt.

Um derartige Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen und die Erbfolge unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichtteilsansprüche selbst zu bestimmen. Dadurch kann einerseits der Ehepartner materiell geschützt werden oder auch Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge leer ausgingen, bedacht werden.

Wichtig ist dabei, dass die letztwilligen Verfügungen möglichst exakt formuliert sind, so dass erst gar kein Interpretationsspielraum entsteht. Darüber hinaus müssen auch einige formale Aspekte beachtet werden. So muss das handschriftliche Testament komplett eigenhändig geschrieben werden. Ort, Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Thursday, October 6, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform

Die Wahl der passenden Gesellschaftsform kann schon maßgeblich zum Erfolg eines Unternehmens beitragen. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über die notwendige Erfahrung bei Unternehmensgründungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gesellschaftsrecht kennt viele unterschiedliche Gesellschaftsformen, die unterschiedliche Vor- und Nachteile bieten. Gerade bei der Neugründung von Unternehmen kann die gewählte Gesellschaftsform schon ein entscheidender Faktor sein, der maßgeblich zu Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beitragen kann. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater verfügt über große Erfahrung im Gesellschaftsrecht und kann durch seine kompetenten Rechtsanwälte dazu beitragen, die geeignete Gesellschaftsform zu finden.

Dazu ist es zunächst notwendig, sich über die Ziele des Unternehmens klar zu werden und auf welchem Weg diese am besten erreicht werden können. Die passende Gesellschaftsform sollte sich an diesem Ziel und diesem Weg orientieren. Das Gesellschaftsrecht kennt von der Personengesellschaft bis zur Kapitalgesellschaft verschiedene Gesellschaftsformen von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis hin zur Aktiengesellschaft (AG). Durch die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU kommen auch Gesellschaftsformen ausländischen Rechts hinzu. Zu den bekanntesten und beliebtesten Gesellschaftsformen gehört zweifellos die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ein Grund hierfür liegt in dem geringen Haftungsrisiko für die Gesellschafter und Geschäftsführer. Dieser Aspekt kann ebenso eine Rolle spielen wie der Kapitalaufwand oder die Besteuerung eines Unternehmens.

Bei der Gesellschaftsgründung müssen also verschiedene Aspekte berücksichtigt und bedacht werden. Um die optimale Lösung zu finden, bietet sich eine interdisziplinäre Beratung in den unterschiedlichen Rechtsgebieten an. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater können diese Beratung aus einer Hand liefern und findet mit dem Mandanten eine Lösung, die seinen Wünschen entspricht.

Nach der Wahl der Gesellschaftsform müssen auch die Verträge detailliert ausgearbeitet und formuliert werden. Rechte und Pflichten müssen definiert und Kompetenzen abgesteckt werden. Je exakter die Vertragsgestaltung ist, umso geringer ist später das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern, die letztlich sogar den Bestand des Unternehmens gefährden können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NL05Nz

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