Monday, December 12, 2016

Testament: Rechte von Vorerben, Nacherben und Ersatznacherben

Erblasser können sehr genaue Vorstellungen haben, was auch in fernerer Zukunft mit ihrem Nachlass geschehen soll und legen im Testament, Vorerben, Nacherben und Ersatznacherben fest.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Testierende können ihren Erben vergleichsweise strenge Fesseln im Umgang mit dem Nachlass anlegen. Sie können Vorerben und Nacherben bestimmen. Dann müssen die Vorerben, wenn sie z.B. die geerbten Grundstücke verkaufen wollen, sich mit den Nacherben abstimmen. Noch komplizierter wird es für die Erben, wenn testamentarisch auch noch Ersatznacherben bestimmt sind.

So war es auch in einer Erbschaftssache, die das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Az.: 15 W 594/15). In dem Fall hatte der Erblasser im Testament die Vorerben und Nacherben seiner Grundstücke bestimmt. Zudem verfügte er, dass Ersatznacherben nach der gesetzlichen Erbfolge die Abkömmlinge der Nacherben sein sollten.

Vorerben und Nacherben kamen überein, dass die Nacherben auf ihr Erbrecht und das der Ersatznacherben verzichten, damit die Vorerben eine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Grundstücke haben. Da aber keine Zustimmung der Ersatznacherben vorlag, wollte das Grundbuchamt die Nacherbenvermerke nicht aus dem Grundbuch löschen.

Zu Unrecht, stellte das OLG Hamm fest und gab der Beschwerde der Vorerben statt. Das Gericht stellte fest, dass die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht kommt, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potentiell Betroffenen vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Die notwendige Bewilligung der Ersatznacherben liege hier zwar nicht vor, allerdings sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den Nacherbenvermerk nachgewiesen.

In der gängigen Rechtsprechung herrsche Einigkeit, dass hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände den Vor- und Nacherben eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht einzuräumen sei. Der Ersatznacherbe sei kein Berechtigter, sondern nur ein Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Der Nacherbe sei durch den Willen des Erblassers geschützt, eine Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis sei daraus nicht herzuleiten. Hätte der Erblasser die Ersatznacherben stärker schützen wollen, hätte er sie beispielsweise zu bedingten Nach-Nacherben einsetzen können, so das OLG.

In Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

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Sunday, December 11, 2016

Verstoß gegen Publizitätspflicht ist Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Unternehmen, die gegen ihre Publizitätspflichten verstoßen, begehen damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das bestätigte das Landgericht Bonn mit Urteil vom 31.08.2016 (Az.: 1 O 205/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Handelsgesetzbuch regelt u.a. die Publizitäts- oder Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger. Dazu zählt u.a. auch der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss.

Vor dem Landgericht Bonn nahm ein Unternehmen einen Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch. Dieser sei seiner Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB für das Jahr 2014 nicht nachgekommen. Der Kläger forderte daher die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte machte hingegen geltend, dass der Antrag unbegründet sei, da § 325 HGB nicht dem Schutz des Wettbewerbs diene. Damit sei es auch keine Vorschrift im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das LG Bonn gab der Klage statt. Beide Parteien stünden im Wettbewerb zueinander, da sie Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben. Daher sei das klagende Unternehmen anspruchsberechtigt. Zudem stelle die Nichterfüllung der Publizitätspflicht auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar. Denn die Vorschriften des §§ 325 ff. HGB seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG. Ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, sei durch Auslegung zu entscheiden, so das Gericht.

Die Offenlegungspflicht sei zum einen ein Funktionsschutz des Marktes und zum anderen auch ein Individualschutz der Marktteilnehmer, führte das LG Bonn weiter aus. Die Publizitätspflichten dienten insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erlangen können. Damit hätten die Regelungen aus §§ 325 ff. HGB auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion, begründete das LG seine Entscheidung.

Unternehmen sollten ihren Publizitätspflichten nachkommen. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können unangenehme und kostspielige Konsequenzen haben. Im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte können bei Wettbewerbsverstößen bei der Abwehr von Forderungen aber auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen beraten.

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Saturday, December 10, 2016

BAG: Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund gerichtlichen Vergleichs

Selbst wenn ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen gerichtlichen Vergleich geschlossen wurde, müssen Arbeitgeber aufpassen, ob die Befristung wirksam ist. Das geht aus einem Urteil des BAG hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ohne Vorliegen eines Sachgrunds ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren zulässig. Liegt ein Sachgrund vor, kann auch eine längere Befristung möglich sein. Ein solcher Sachgrund kann auch ein gerichtlicher Vergleich sein.

Arbeitgeber, die einen befristeten Arbeitsvertrag aufgrund eines gerichtlichen Vergleich abschließen, müssen aber aufpassen, wie es zu diesem Vergleich kam. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 2016 (Az.: 7 AZR 339/14). Konkret ging es um einen befristeten Arbeitsvertrag, den eine Landesbehörde mit der Klägerin abgeschlossen hatte. Dieser war zunächst auf zwei Jahre befristet. Nach Ablauf der zwei Jahre besetzte der Arbeitgeber die Stelle mit einem anderen Bewerber. Schon dagegen klagte die Frau. Das Land kam ihr entgegen und bot ihr zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags über ein Jahr im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Beide Parteien stimmten dem zu.

Als auch dieser Vertrag endete, klagte die Frau erneut. Ihr Arbeitsvertrag sei nicht wirksam befristet worden, da es einem Sachgrund fehle. Die Befristung sei nicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zu Stande gekommen. Das BAG wies die Klage jedoch zurück. Es führte aus, dass es für einen gerichtlichen Vergleich in der Regel nicht ausreiche, wenn die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Denn dann fehle es an der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts. Im konkreten Fall hatten tatsächlich zunächst die Streitparteien den Vergleich erarbeitet. Dieser wurde dann aber nur vom Arbeitgeber dem Gericht vorgelegt. Dieses hatte den Inhalt dann geprüft und als Vorschlag des Gerichts an die Klägerseite weitergeleitet, die dem Vergleich zustimmte.

Damit waren die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Vergleich so eben noch erfüllt, sodass der Arbeitsvertrag wirksam befristet war. Arbeitgeber sollten aber immer darauf achten, dass das Gericht entscheidend an dem Vergleich beteiligt war.

Bei Streitfragen rund um den Arbeitsplatz können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Friday, December 9, 2016

VW-Abgasskandal zieht seine Kreise – Musterverfahren vor der Eröffnung

VW-Aktionäre warten auf die Eröffnung des Musterverfahrens gegen Volkswagen. Derweil zieht der VW-Abgasskandal weiter seine Kreise. Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen Deutschland eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch den VW-Abgasskandal mussten Volkswagen-Aktionäre erhebliche Verluste hinnehmen. Deren Schadensersatzansprüche sollen in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, geklärt werden. Mit der Eröffnung des Musterverfahrens wird noch in diesem Jahr oder Anfang 2017 gerechnet.

Unterdessen zieht der VW-Abgasskandal weiter seine Kreise. Nicht nur VW, sondern auch Deutschland und sechs weitere Staaten stehen am Pranger. Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen sie eröffnet, weil sie Volkswagen nicht für die Manipulationen an den Diesel-Motoren bestraft haben, obwohl diese bekannt waren. Das bedeutet, dass auch auf den betroffenen Staaten nun eine Geldbuße drohen kann.

Die VW-Aktionäre haben durch den Abgasskandal schon beträchtlichen Schaden erlitten. Denn nach dem Bekanntwerden der Manipulationen an rund 11 Millionen Diesel-Fahrzeugen hat die VW-Aktie erheblich an Wert verloren. Ob der Kurs mittelfristig wieder das Niveau vor dem Abgasskandal erreichen wird, ist derzeit noch völlig offen. Allerdings hat VW den Skandal noch lange nicht hinter sich gelassen und es ist nach wie vor offen, wie teuer „Dieselgate“ am Ende für den Wolfsburger Autobauer wird. Vom erlittenen Imageschaden ganz abgesehen. Die betroffenen Aktionäre haben nun im Grunde genommen nur zwei Möglichkeiten, um ihre Verluste wieder aufzufangen. Entweder sie hoffen, dass sich der Kurs der VW-Aktie wieder nachhaltig erholt oder sie reichen eine Schadensersatzklage ein bzw. schließen sich dem Musterverfahren an.

Da damit zu rechnen ist, dass das Musterverfahren in Kürze eröffnet wird, sollten geschädigte Aktionäre nicht mehr allzu lange warten, wenn sie ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen wollen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Aktienrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Im Musterverfahren wird die Frage geklärt werden, ob VW gegen seine Informationspflichten verstoßen hat. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insiderinformationen, die den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, unmittelbar im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Hat VW seine Informationspflicht verletzt, haben die Anleger Schadensersatzansprüche.

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Thursday, December 8, 2016

Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Möchte eine GmbH sich von einem Geschäftsführer trennen, ist es mit einer einfachen Kündigung nicht getan. Zusätzlich muss der Geschäftsführer auch abberufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht mit einem „normalen“ Arbeitnehmer zu vergleichen. Rechtlich gesehen füllt er eine Doppelfunktion aus. Diese Doppelfunktion muss auch bei der Kündigung beachtet werden.

Der GmbH-Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft und hat dementsprechende Rechte und Pflichten. Bestellt und abberufen wird er von den Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung. Die Bestellung des Geschäftsführers kann jederzeit widerrufen werden. Durch die Abberufung wird die Organstellung des Geschäftsführers beendet. Damit alleine ist die Trennung vom Geschäftsführer aber noch nicht vollzogen.

Denn der Geschäftsführer steht auch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis. Seine Pflichten und Aufgaben sind in der Regel im Geschäftsführervertrag geregelt. Auch dieser Vertrag muss ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden, damit die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche erlöschen. Wie bei der Abberufung sind die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung zur Kündigung des Geschäftsführers berechtigt.

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich, damit sie wirksam ausgesprochen werden kann. Ein wichtiger Grund kann z.B. dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer regelmäßig die Weisungen der Gesellschafter missachtet, ihm strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann oder auf andere Weise ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt. Im Endeffekt muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es der Gesellschaft unmöglich macht, noch weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Geschäftsführer zusammenzuarbeiten.

Die Kündigungsfristen sind in der Regel relativ kurz gehalten, können aber auch variieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer nicht zu den Gesellschaftern zählt. Dann sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Kündigungsfristen können aber auch im Geschäftsführervertrag vereinbart werden.

Damit die Trennung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer im Interesse beider Parteien möglichst reibungslos über die Bühne geht, sollten wichtige Punkte schon im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Im Gesellschaftsrecht versierte Rechtsanwälte können Gesellschafter und Geschäftsführer beraten.

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Wednesday, December 7, 2016

Erbrecht in der Patchwork-Familie: Bei Stiefkindern empfiehlt sich ein Testament

Patchwork-Familien sind heute keine Seltenheit mehr. Im Erbrecht sind sie allerdings mehr oder weniger unberücksichtigt geblieben. Daher empfiehlt es sich, ein Testament oder Erbvertrag zu erstellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sogenannte Patchwork-Familien sind heute keine Seltenheit mehr. Beide Partner bringen bereits Kinder mit in die Ehe und gründen eine neue Familie. In der Gesellschaft ist dieses Modell längst anerkannt. Im Erbfall kann es aber zu Schwierigkeiten führen. Denn im Erbrecht ist diese Entwicklung nicht berücksichtigt. Die Partner und Eltern sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass sie letztwillige Verfügungen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags treffen müssen, wenn sie möchten, dass auch die Stiefkinder zu Erben werden. Laut der gesetzlichen Erbfolge haben sie keinen Erbanspruch.

Im Testament oder Erbvertrag können die Stiefkinder natürlich berücksichtigt werden. Dabei sollten sich die Stiefeltern genaue Gedanken machen, ob die Stiefkinder im Todesfall genauso erben sollen wie die leiblichen Kinder oder ob der Nachlass anders verteilt werden soll. Sollen leibliche Kinder und Stiefkinder gleichberechtigt erben, können die Eltern ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In einem sog. Berliner Testament können sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners zu Schlusserben eingesetzt werden. Zu beachten ist, dass diese Form des Testaments nur bei Ehepartnern möglich ist. Unverheirateten Paaren steht diese Form nicht offen.

Bei Patchwork-Familien müssen im Erbfall auch unterschiedliche Pflichtteilsansprüche und andere gesetzliche Regelungen berücksichtig werden. Damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne der Erblasser umgesetzt werden können, sollten das Testament möglichst genau formuliert sein und keinen Interpretationsspielraum zulassen. So können mögliche Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Darüber hinaus sind für die Wirksamkeit eines Testaments auch formale Regelungen zu beachten. So sollte es eine eindeutige Überschrift tragen. Ebenso müssen Ort und Datum angeben und das Testament natürlich eigenhändig unterschrieben werden.

Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.

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HCI MS Vogerunner: Anleger können sich gegen Verluste wehren

Rund elf Monate ist es her, dass das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des HCI Schiffsfonds MS Vogerunner eröffnet wurde. Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Jahr begann für die Anleger des Schiffsfonds HCI MS Vogerunner mit einer Hiobsbotschaft. Anfang Februar wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet. Elf Monate später lässt die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens immer noch auf sich warten. Anleger müssen aufgrund der Insolvenz mit hohen finanziellen Verlusten rechnen, die im Totalverlust der Einlage münden können.

Mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro konnten sich die Anleger an dem im Jahr 2008 aufgelegten Schiffsfonds HCI MS Vogerunner beteiligen. Die Beteiligung erwies sich als Fehlschlag. Die prognostizierten Renditen konnten nicht erreicht werden und 2012 musste bereits ein Sanierungskonzept umgesetzt werden, um die wirtschaftlich angeschlagene Fondsgesellschaft wieder auf Kurs zu bringen. Letztlich ließ sich die Insolvenz aber dennoch nicht vermeiden. Anleger können sich angesichts der zu erwartenden finanziellen Verluste an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Etliche Schiffsfonds sind in Folge der Finanzkrise 2008 in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Aufgrund der gesunkenen Nachfrage konnten oftmals die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielt werden. In der Folge blieben häufig die Ausschüttungen an die Anleger aus oder wurden auch wieder zurückgefordert. Dennoch stand am Ende oft genug die Insolvenz der Fondsgesellschaft und Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren.

Allerdings hätten die Anleger ordnungsgemäß beraten werden müssen. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Schiffsfonds in der Regel einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger auch aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen z.B. die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend erläutert. Aus dieser Falschberatung können sich Schadensersatzansprüche ergeben.

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