Friday, January 13, 2017

Lloyd Fonds LF 90 MS Bahamas: Möglichkeiten der Anleger

Für die Anleger verlief ihre Beteiligung an dem von der Lloyd Fonds AG aufgelegten Schiffsfonds LF 90 MS Bahamas nicht wunschgemäß. Noch können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Lloyd Fonds AG bot den Schiffsfonds LF 90 MS Bahamas im März 2008 erstmalig zur Beteiligung an. Anleger konnten sich mit einem Mindestbetrag von 15.000 Euro beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte das Geld in das Containerschiff MS Bahamas. Die Beteiligung konnte die Erwartungen der Anleger bisher nicht erfüllen; die Ausschüttungen blieben hinter den Prognosen zurück.

Um möglichen finanziellen Verlusten vorzubeugen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Im Jahr 2008 zeichnete sich die weltweite Finanzkrise, die viele Schiffsfonds schwer getroffen hat, bereits ab. Nachdem die Containerschifffahrt in den Jahren zuvor geboomt hatte, ging nun die Nachfrage zurück. Gleichzeitig waren aber Überkapazitäten aufgebaut worden. Das führte dazu, dass die notwendigen Charterraten nicht mehr erzielt werden konnten und etliche Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schieflage gerieten. Das bekamen am Ende auch die Anleger zu spüren, indem Ausschüttungen ganz oder teilweise ausblieben und zahlreiche Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden mussten.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufzuklären. Das sind z.B. die langen Laufzeiten, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Trotz ihres spekulativen Charakters und dem Totalverlust-Risiko wurden Beteiligungen an Schiffsfonds sogar als Baustein zur Altersvorsorge empfohlen.

Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Das gilt auch wenn hohe Weichkosten oder Vermittlungsprovisionen verschwiegen wurden.

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Thursday, January 12, 2017

Die Gesellschaftsanteile einer GmbH im Erbfall

Gesellschafter einer GmbH sollten rechtzeitig regeln, wem ihre Gesellschaftsanteile im Erbfall zufallen sollen. Ohne letztwillige Verfügungen gilt die gesetzliche Erbfolge.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich gilt ohne ein Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge. Das kann für Gesellschafter einer GmbH problematisch sein. Denn auch ihre Gesellschaftsanteile fallen in ihren Nachlass und dann automatisch den gesetzlichen Erben zu. Bei einer Erbengemeinschaft werden sie entsprechend aufgeteilt. Das kann nicht nur zu Streitigkeiten unter den Erben führen, sondern auch für die Gesellschaft nachteilig sein. Denn Ehepartner oder Kinder haben möglicherweise kein Interesse an dem Unternehmen oder sind nicht geeignet, die Aufgaben des Gesellschafters wahrzunehmen. Gleichzeitig möchte der Gesellschafter seine Familie aber auch für den Fall seines Ablebens absichern.

Um auf der einen Seite Ehepartner und Kinder finanziell abzusichern und auf der anderen Seite im Interesse der Gesellschaft zu handeln, sollte gerade ein GmbH-Gesellschafter rechtzeitig entsprechende Verfügungen treffen. Wesentliche Absprachen können schon im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. So kann beispielsweise geregelt werden, dass im Todesfall die Anteile an die anderen Gesellschafter übergehen sollen und dies auch in der Satzung der GmbH verankert werden. Gleichzeitig müssen aber diese Vereinbarungen mit dem Erbrecht vereinbar sein.

Alternativ kann der GmbH-Gesellschafter auch in einem Testament oder Erbvertrag letztwillige Verfügungen treffen und über die Verteilung seines Nachlasses bestimmen. Vorhandenes Vermögen oder Eigenheim kann er zum Beispiel an seinen Ehepartner und seine Kinder vererben, die Unternehmensanteile hingegen an eine andere Person. Bei allen getroffenen Regelungen müssen Pflichtteilsansprüche und natürlich auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.

Für den GmbH-Gesellschafter gibt es bei der Nachlassplanung viele Aspekte zu bedenken und auch rechtliche Regelungen müssen beachtet werden. Daher ist eine juristische interdisziplinäre Beratung in diesen Fällen empfehlenswert. Im Gesellschaftsrecht und Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können diese Beratung aus einer Hand liefern und dafür sorgen, dass die Interessen aller Beteiligten entsprechend berücksichtigt werden.

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Wednesday, January 11, 2017

CFB 161 Schiffsflottenfonds 3: Drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche

Die Beteiligung am CFB 161 Schiffsflottenfonds 3 verlief in den vergangenen Jahren nicht wie erwartet. Enttäuschte Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich seit März 2007 an dem CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligen. Insgesamt wurden rund 78 Millionen US-Dollar bei den Anlegern eingesammelt und noch rund 31 Millionen US-Dollar Fremdkapital aufgenommen. Die Fondsgesellschaft investierte das Geld in die beiden Containerschiffe der Sub-Panamax-Klasse MS CMA CGM Mimosa (ehemals MS Monaco) und E.R. Martinique (ehemals MS Martinique). In den Anfangsjahren flossen die Ausschüttungen an die Anleger noch planmäßig. In den vergangenen Jahren gerieten die Auszahlungen allerdings ins Stocken und blieben schließlich ganz aus.

Anleger haben noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings sollten die Anleger die zehnjährige Verjährungsfrist im Auge behalten. Da sie sich seit März 2007 an dem Schiffsfonds beteiligen konnten, drohen die möglichen Forderungen schon in Kürze zu verjähren. Daher ist rechtzeitiges Handeln gefragt.

Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen vielfach als sichere und rentable Geldanlage beworben. Allerdings sind etliche Schiffsfonds nach dem Ausbruch der Finanzkrise wirtschaftlich ins Straucheln geraten. Aufgrund von aufgebauten Überkapazitäten bei einer sinkenden Nachfrage konnten die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielt werden. Am Ende standen oft genug die Insolvenz der Fondsgesellschaft und erhebliche Verluste für die Anleger.

Allerdings hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Zu den Risiken zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Wechselkursschwankungen und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken den Anlegern oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Ist das der Fall, können Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden.

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Tuesday, January 10, 2017

BGH zur Geschäftsführerhaftung bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen

Für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Geschäftsführer einer GmbH verantwortlich. Bei einer Verletzung seiner Pflichten kann er sich haftbar machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH steht zunächst nicht mit seinem Privatvermögen in der Haftung. Verletzt er allerdings seine ihm obliegenden Pflichten, kann er dennoch privat haftbar sein. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört u.a., dass die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden. Voraussetzung für die Pflichtverletzung ist aber immer das Verschulden des Geschäftsführers, d.h. er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten einer GmbH nicht ordnungsgemäß abgeführt, kann der Geschäftsführer privat in der Haftung stehen. Allerdings müssen ihm die Sozialversicherungsträger dann auch den Vorsatz nachweisen können, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2016 zeigt (Az.: II ZR 311/14). Der II. Zivilsenat des BGH stellte fest, dass der Sozialversicherungsträger, der einen GmbH-Geschäftsführer wegen Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Anspruch nimmt, auch nachweisen muss, dass der Geschäftsführer mit Vorsatz gehandelt hat. Das gelte auch dann, wenn die Pflichtverletzung des Geschäftsführers objektiv feststeht. Denn daraus könne der Vorsatz nicht automatisch abgeleitet werden, so der Senat. Den Geschäftsführer treffe nur die sekundäre Darlegungslast.

Vertraut der Geschäftsführer die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge anderen Mitarbeitern an, muss er allerdings im Rahmen seiner Überwachungspflicht tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beiträge nicht korrekt abgeführt werden.

Geschäftsführer einer GmbH müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur eine hohe Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitarbeitern tragen, sondern auch einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt sind. Um dieses Risiko zu reduzieren, sollten entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

Im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können von der Vertragsgestaltung über den Abschluss einer D&O Versicherung bis hin zum Eintritt des Haftungsfalls beraten und mit entsprechenden rechtlichen Mitteln, das Risiko der persönlichen Haftung reduzieren und im Schadensfall auch bei der Abwehr der Forderungen unterstützen.

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Monday, January 9, 2017

Lebensversicherungsfonds Life TIP III – Anleger müssen nicht auf Verlusten sitzenbleiben

Die Beteiligung am Lebensversicherungsfonds Life TIP III (Life Traded Insurance Portfolio Germany) hat den Anlegern Verluste eingebracht. Auf diesen Verlusten müssen die Anleger nicht sitzenbleiben.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Den Verlauf ihrer Beteiligung an dem von der Credit Suisse Life & Pensions AG aufgelegten Lebensversicherungsfonds Life TIP III hatten sich die Anleger anders vorgestellt. Statt der prognostizierten Renditen schlagen Verluste zu Buche. Allerdings haben die Anleger verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die Verluste abzuwehren. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Der Lebensversicherungsfonds Life TIP III investierte das Geld der Anleger in britische bzw. US-amerikanische Lebensversicherungen. Die Policen wurden auf dem Sekundärmarkt aufgekauft. Die Fondsgesellschaft zahlt dann die Prämien weiter. Durch die Auszahlung des Versicherungsbetrags sollen die Renditen erwirtschaftet werden. Allerdings ist dieses Geschäftsmodell eine sog. „Wette auf den Tod“. Denn die Wirtschaftlichkeit des Fonds hängt maßgeblich von der Lebenserwartung der Versicherungsnehmer ab. Mit anderen Worten: Leben die Versicherungsnehmer länger als es die Fondsgesellschaft kalkuliert hat, sinken nicht nur die Renditeaussichten, sondern es können auch Verluste auflaufen. Beteiligungen an derartigen Lebensversicherungsfonds sind daher spekulativ und für die Anleger sehr riskant.

Daher hätten die Anleger in der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken und die Funktionsweise eines geschlossenen Lebensversicherungsfonds aufgeklärt werden müssen. Dabei reicht es nicht aus, wenn nur schwankende Renditeerwartungen dargestellt werden. Es muss auch deutlich gemacht werden, dass für den Anleger am Ende Verluste auflaufen können. Ebenso hätte das Verlustrisiko auch in den Verkaufsprospekten dargestellt werden müssen. Ein Verschweigen dieses Verlustrisikos kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssen auch die Verjährungsfristen berücksichtigt werden. Sollten die möglichen Forderungen bereits verjährt sein, kann geprüft werden, ob der Rücktritt oder Widerspruch möglich ist. Dies ist zumeist dann der Fall, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde und dadurch die Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.

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Sunday, January 8, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung beim Widerspruch und Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Häufig ist die Rückabwicklung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung möglich. Dazu muss aber der Widerspruch der Police gegenüber dem Versicherer durchgesetzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist in der Regel dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert wurde oder er nicht rechtzeitig alle Versicherungsunterlagen erhalten hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, sodass der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch erklärt werden kann.

Der Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung liegt darin, dass der Verbraucher nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine geleisteten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurückerhält. Das ist für den Versicherungsnehmer in der Regel finanziell deutlich lukrativer. Im Umkehrschluss liegt der Widerspruch der Lebens- oder Rentenversicherung nicht im Interesse des Versicherungsunternehmens. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über Erfahrung beim Widerspruch und der Rückabwicklung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung und kann diesen für den Versicherungsnehmer durchsetzen. Der Widerspruch kann auch dann noch möglich sein, wenn die Police bereits gekündigt wurde und der Verbraucher den Rückkaufswert erhalten hat.

Auch bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, ist der Widerspruch noch möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde oder nicht alle Versicherungsunterlagen erhalten hat. Eine Klausel bei diesen Policen, die besagt, dass das Widerspruchsrecht spätestens nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, wurde vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstößt.

Durch den erfolgreichen Widerspruch kann der Verbraucher fast ohne finanzielle Verluste wieder aus seiner Lebensversicherung aussteigen. Allerdings ist es für den Laien oft nur schwer zu erkennen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ob er alle notwendigen Unterlagen erhalten hat. Daher können Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung rückabwickeln möchten, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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Saturday, January 7, 2017

Atlantic MS Hammonia Pescara: Reguläres Insolvenzverfahren eröffnet

Zügig eröffnete das Amtsgericht Hamburg am 22. Dezember 2016 das reguläre Insolvenzverfahren über die MS Hammonia Pescara Schiffahrts GmbH & Co. KG (Az.: 67g IN 480/16). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 6. Dezember hatte die Schiffsgesellschaft Insolvenzantrag gestellt. Nur gute zwei Wochen später hat das Amtsgericht Hamburg das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger des Schiffsfonds bedeutet dies, dass sie sich auf hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage einstellen müssen.

Der Schiffsfonds wurde im Jahr 2008 vom Emissionshaus Atlantic aufgelegt. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen, der das Geld in die baugleichen Containerschiffe der Panamax-Klasse MS Hammonia Pescara (ehemals MS Benjamin Schulte) und MS Benedict Schulte investierte. Über beide Schiffsgesellschaften ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Beteiligung an dem Schiffsfonds erwies sich für die Anleger als Fehlschlag. Nachdem die Festcharterverträge ausgelaufen waren, machten sich die Folgen der Finanzkrise 2008 bemerkbar. Aufgrund von Überkapazitäten und gesunkener Nachfrage konnten die erforderlichen Charterraten nicht mehr erreicht werden. Etliche Schiffsfonds gerieten deshalb in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die oft genug in der Insolvenz und mit hohen Verlusten für die Anleger endeten.

Allerdings haben die Anleger in vielen Fällen die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Schadensersatzansprüche ausgelöst haben. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Allerdings hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch die Funktionsweise und Risiken von Schiffsfonds ausführlich erläutert werden müssen. Dazu zählen u.a. die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Anleger über diese Risiken häufig im Unklaren gelassen. Ebenso wurden hohe Vermittlungsprovisionen oftmals nicht offengelegt. In diesen Fällen können Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

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