Saturday, February 4, 2017

BAG zur Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Nicht jede Ungleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern stellt eine unzulässige Diskriminierung dar. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2017 (Az.: 8 AZR 736/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitnehmer u.a. nicht aufgrund ihrer Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung oder Alters benachteiligt werden. Dennoch ist nicht jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ein Verstoß gegen das AGG. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Vor dem BAG wurde die Klage eines zu 50 Prozent schwerbehinderten Arbeitnehmers verhandelt. Dieser war seit 2011 bei einem Versandunternehmen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Mehrfach hatte er um eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nachgesucht. Im Sommer 2013 erhöhte das Versand-Unternehmen die Arbeitszeit von 14 Teilzeitbeschäftigten und schloss mit ihnen entsprechende Änderungsverträge ab. Lediglich der Kläger und ein relativ neu eingestellter Arbeitnehmer blieben von dieser Erhöhung unberücksichtigt. Der Kläger fühlte sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und klagte auf eine Erhöhung seiner Arbeitszeit und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz statt. Im Revisionsverfahren entschied das BAG jedoch anders. Die Vermutung einer Benachteiligung nach dem AGG bestehe nur, wenn Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund, z.B. eine Behinderung, ursächlich für diese Benachteiligung sei. Er reiche dabei nicht aus, nur die Möglichkeit eines ursächlichen Grundes anzunehmen, stellte das BAG klar. Da aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung möglich war, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Arbeitszeiten, Vergütung, Urlaubsansprüche, Kündigungen oder auch Ungleichbehandlungen sind häufig der Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz von der Vertragsgestaltung bis zur außerordentlichen Kündigung beraten.

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Friday, February 3, 2017

Irreführende Werbung mit kostenlosem Girokonto

Werbung mit einem kostenlosen Girokonto ist irreführend, wenn für die Nutzung der erforderlichen EC-Karte Kosten anfallen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 38 O 68/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kostenlos heißt auch tatsächlich kostenlos. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 6. Januar 2017 entschieden. Wird ein Produkt mit dem Argument „kostenlos“ beworben, dürfen für den Verbraucher auch keine versteckten Kosten anfallen. Dann sei die Werbung irreführend und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Eine Bank hatte mit einem kostenlosen Girokonto für ihre Kunden geworben. Die Sache hatte allerdings einen Haken. Denn so ganz kostenfrei war das Girokonto für die Verbraucher am Ende nicht. Zwar verlangte die Bank keine Kontoführungsgebühren. Für die Nutzung der EC-Karte sollte der Kunde aber ein jährliches, wenn auch vergleichsweise geringes Entgelt zahlen. Ohne die EC-Karte konnten verschiedene SB-Terminals, z.B. zum Drucken der Kontoauszüge, nicht genutzt werden. Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für irreführend, wenn der Kunde für die Nutzung seines Girokontos am Ende doch etwas zahlen müsse.

Das LG Düsseldorf hielt die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto, bei dem am Ende doch Kosten anfallen, ebenfalls für irreführend. Denn der Verbraucher erwarte bei einem kostenlosen Girokonto, dass die Nutzung für ihn auch wirklich kostenfrei ist.

Das Urteil stärkt auf der einen Seite die Verbraucher und auf der anderen Seite schützt es auch die Wettbewerber. Denn Kosten, unabhängig von ihrer Höhe, müssen für den Verbraucher auch transparent dargestellt werden. Fallen Kosten durch die „Hintertür“ an, ist die Werbung für den Verbraucher irreführend und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber, die die Kosten transparent darstellen, können dadurch benachteiligt werden.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können gravierende Folgen von Abmahnungen über Unterlassungsklagen bis hin zu Schadensersatzansprüchen haben. Im Gewerblichen Rechtsschutz versierte Rechtsanwälte können in Fragen des Wettbewerbsrechts kompetent beraten und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.

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Thursday, February 2, 2017

KG Berlin: Widersprüche im Testament nicht aufzulösen

Letztwillige Verfügungen in einem Testament sollten stets eindeutig formuliert werden. Ansonsten können die letztwilligen Verfügungen ggf. nicht im Sinne des Erblassers umgesetzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die letztwilligen Verfügungen sollten immer eindeutig formuliert sein, damit sie gemäß dem Willen des Erblassers umgesetzt werden können. Auch der Testamentsauslegung durch die Gerichte sind Grenzen gesetzt, wie ein Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte, zeigt (Az.: 6 W 127/15).

In dem Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Außerdem verfügten sie, dass der Längerlebende mit dem Nachlass nach seinem freien Willen ohne jede Einschränkung verfügen dürfe. Er sollte nicht nur befreiter Vorerbe sein. Zur Schlusserbin wurde die Tochter bzw. der Enkelsohn eingesetzt. Darüber hinaus verfügten die Ehepartner, dass die Alleinerbenstellung rückwirkend entfallen sollte, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Dann sollte dieser nur den pauschalen Zugewinnausgleich und seinen Pflichtteil erhalten. An Stelle des Längerlebenden sollten dann die Tochter und der Enkel erben.

Als die Ehefrau verstarb, beantragte ihr Ehemann den Erbschein als Alleinerbe. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Die testamentarische Verfügung, die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten solle im Falle seiner Wiederverheiratung entfallen, stelle eine bedingte Erbeinsetzung in Form einer Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und zwar einer befreiten Vorerbschaft dar. Zwar hätten die Testierenden auch erklärt, dass eine befreite Vorerbschaft nicht gewollt sei. Dazu stehe aber die Anordnung für den Fall der Wiederverheiratung in einem nicht aufzulösenden Widerspruch.

Auch die Beschwerde des Ehemanns vor dem KG Berlin blieb erfolglos. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Alleinerbenstellung des Mannes vorliegen ohne nicht auch zugleich die bedingte Nacherbfolge zugunsten der Tochter und des Enkels anzugeben, so das Kammergericht. Der Mann sei nicht zum Vollerben ohne jegliche Beschränkung geworden. Dass die Alleinerbenstellung im Falle einer erneuten Eheschließung rückwirkend entfallen solle, stehe dazu im unauflösbarem Widerspruch. Dieser Konflikt könne auch nicht durch Auslegung des Testierwillens gelöst werden.

Bei Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Wednesday, February 1, 2017

Lloyd Flottenfonds XI MS Barbados: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Bremen hat am 19. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Barbados eröffnet. Das Containerschiff wurde in den Lloyd Flottenfonds XI eingebracht.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Flottenfonds XI (LF 88) wurde Anfang 2008 aufgelegt. Die Anleger konnten sich mit einem Mindestbetrag von 15.000 Euro beteiligen. Der Dachfonds investierte in die beiden Containerschiffe MS Barbados und MS Bonaire. Über die MS Barbados Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurde am Amtsgericht Bremen am 19. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 501 IN 2/17). Für die Anleger wird die Situation durch die Insolvenz nicht einfacher.

Denn die Beteiligung an dem Lloyd Flottenfonds XI verlief für die Anleger nur in den Anfangsjahren erfolgversprechend. Später machten sich die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 auch bei diesem Schiffsfonds bemerkbar. Die Nachfrage war zurückgegangen und die erforderlichen Charterraten ließen sich nicht mehr erzielen, sodass die Fondsgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage geriet und die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr wie prognostiziert flossen. Nach der Insolvenz der MS Barbados dürfte die Situation für die Fondsgesellschaft nicht einfacher geworden sein. Den Anlegern drohen finanzielle Verluste. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann unter anderem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und auch sichere Geldanlage beworben. Die Realität stellte sich für die Anleger allerdings häufig ganz anders dar. Etliche Schiffsfonds haben in den vergangenen Jahren bereits Insolvenz angemeldet und die Anleger haben dabei viel Geld verloren. Von einer sicheren Kapitalanlage kann bei Schiffsfonds in der Regel keine Rede sein.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Besonders schwer wiegt dabei das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber häufig teilweise oder ganz verschwiegen, sodass aufgrund dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein können.

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Tuesday, January 31, 2017

Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts

Wer eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung verschickt, macht sich selbst schadensersatzpflichtig, wenn das Markenrecht tatsächlich nicht verletzt wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Marken sorgen für einen hohen Wiedererkennungswert beim Verbraucher. Daher ist der Schutz der eigenen Marke wichtig und Markenrechtsverletzungen sollten konsequent verfolgt werden. Allerdings sollte auch nicht vorschnell gehandelt werden. Wird z.B. eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung verschickt, kann dies auch zum Bumerang werden, wenn die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2016 (Az.: 312 O 128/16).

In dem konkreten Fall hatte der Inhaber einer deutschen Wortmarke, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist, wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Das abgemahnte Unternehmen plante eine Messe für Reitsportartikel. Diese bestritt die angebliche Markenrechtsverletzung mit anwaltlichem Schreiben und die Abmahnung wurde auch zurückgezogen.

Wegen der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abmahnung wurde nun die Inhaberin der Wortmarke wegen der unberechtigten Abmahnung verklagt. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass durch die unberechtigte Abmahnung das Recht der Messe-Veranstalterin am eingerichteten und ausgeübtem Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt worden sei. Vor dem Aussprechen der Abmahnung hätte der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft werden müssen. Dies wäre auch ohne größere Umstände möglich gewesen. Dass die Aufklärung unterlassen wurde, sei als fahrlässig und damit schuldhaft zu werten, so das LG Hamburg.

Verletzungen des Markenrechts können konsequent geahndet werden. Abmahnungen, Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen können die Folge sein. Allerdings können ungerechtfertigte Abmahnungen ins Gegenteil umschlagen. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob überhaupt ein Rechtsgrund für eine Abmahnung vorliegt und dann die entsprechenden Schritte einleiten. Ebenso können sie bei der Abwehr von Forderungen beraten.

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Berliner Testament: Bindungswirkung und Testierfreiheit

Ein gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament entfaltet eine hohe Bindungswirkung. Dadurch kann die Testierfreiheit des Einzelnen indirekt erheblich eingeschränkt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Berliner Testament erfreut sich bei Ehepartnern großer Beliebtheit. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Durch das gemeinschaftliche Testament können sich die Ehegatten gegenseitig optimal absichern und der Partner ist auch nach dem Tod des Erstversterbenden versorgt. Denn im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. In der Regel werden die Kinder zu Schlusserben eingesetzt, d.h. sie erben erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Neben den unbestrittenen Vorteilen kann die hohe Bindungswirkung der letztwilligen Verfügungen im Berliner Testament aber auch zu einem großen Nachteil für den länger lebenden Ehepartner werden. Denn die gemeinsamen wechselseitigen Verfügungen können einseitig nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. Der Widerruf dieser Verfügungen ist nur durch eine notarielle beurkundete Erklärung, die dem Ehepartner zukommen muss, möglich. Dies setzt aber voraus, dass beide Ehegatten noch leben. Nach dem Tod des Ehepartners ist der einseitige Widerruf der Verfügungen nicht mehr möglich. Dass kann sich bei einer veränderten Lebenssituation als problematisch erweisen, z.B. dann, wenn der länger lebende Ehepartner andere Schlusserben einsetzen möchte oder erneut geheiratet hat und seinen neuen Partner im Testament berücksichtigen möchte. Seine Testierfreiheit ist aber durch das Berliner Testament stark eingeschränkt. Selbst wenn ein neues Einzeltestament erstellt wird, werden dadurch die wechselseitigen Verfügungen aus dem Berliner Testament nicht aufgehoben. Diese Auswirkungen sollten stets bedacht werden, wenn ein gemeinschaftliches Ehegattentestament erstellt werden soll.

Um diese strenge Bindungswirkung zu lockern, können im Berliner Testament Klauseln eingebaut werden, die dem verwitweten Ehepartner größeren Handlungsspielraum einräumen. Bei größerem Vermögen sollten außerdem Steuerfreibeträge berücksichtigt werden, die durch ein Berliner Testament ggf. nicht optimal ausgenutzt werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

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Monday, January 30, 2017

OLG Köln: Auch die Kopie eines Testaments kann gültig sein

Ein Testament ist nicht alleine deshalb ungültig, weil es nicht auffindbar ist. Auch die Kopie des Testaments kann ggf. zur Bestimmung der Erbfolge ausreichen, wie ein Urteil des OLG Köln zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es ist beileibe kein Einzelfall, dass ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Das führt aber nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Testaments. Auch eine Kopie des Testaments kann ausreichen, wenn damit die formgerechte Erstellung des Originals nachgewiesen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 entschieden (Az.: 2 Wx 550/16).

In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin verschiedene Testamente bzw. Erbverträge errichtet, die sie alle in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Ehemann widerrufen hatte. In dem Testament hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und eine Wohltätigkeitsorganisation zum Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod ihres Mannes erstellte die Erblasserin noch ein weiteres Testament. Darin widerrief sie die Einsetzung der Wohltätigkeitsorganisation als Schlusserben und bestimmte ihren Enkel zum Alleinerben. Nach ihrem Tod beanspruchten sowohl die caritative Organisation als auch der Enkel das Erbe.

Das Nachlassgericht erteilte dem Wohltätigkeitsverein den Erbschein, da die gemeinschaftlichen Verfügungen in dem Ehegattentestament bindenden Charakter gehabt hätten und nicht mehr widerrufen werden konnten. Der Enkel legte die Kopie eines weiteren Testaments vor. In diesem Testament habe seine Großmutter die Einsetzung der caritativen Organisation widerrufen und das Testament sei auch von ihrem Mann unterschrieben worden. Das Nachlassgericht änderte seine Meinung dadurch nicht; das OLG Düsseldorf sah die Sache jedoch anders.

Das Nachlassgericht sei offenbar davon ausgegangen, dass das Originaltestament mit dem Willen es aufzuheben, vernichtet wurde. Allerdings sei ein Testament nicht schon wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig, so das OLG. Die Unauffindbarkeit begründe auch nicht die Vermutung, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen wurde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Originaltestament auch bei gründlicher Suche zunächst nicht auffindbar sei. Das Nachlassgericht muss nun erneut prüfen, ob das nicht auffindbare Testament wirksam errichtet wurde.

Bei Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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