Friday, February 24, 2017

Wölbern Frankreich 04: Schadensersatzansprüche noch rechtzeitig geltend machen

Für die Anleger war die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 ein Fehlschlag. Ansprüche auf Schadensersatz können aber in vielen Fällen noch geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 gehörte zu den größten Fonds, die das Emissionshaus Wölbern Invest platziert hat. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an der Fondsgesellschaft beteiligen, insgesamt wurden rund 92 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt. Die Beteiligung an der inzwischen verkauften Büroimmobilie in Paris erwies sich für die Anleger allerdings u.a. auch deshalb als Verlustgeschäft, weil Gelder aus der Fondsgesellschaft offenbar zweckentfremdet wurden.

Noch haben die Anleger allerdings die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Allerdings bleibt ihnen nicht mehr allzu viel Zeit dafür. Denn der Wölbern Frankreich 04 wurde Ende 2006 aufgelegt und überwiegend im Jahr 2007 vertrieben, sodass die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht. Die Forderungen verjähren endgültig auf den Tag genau zehn Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Um ihre Schadensersatzansprüche zu wahren und durchzusetzen, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Grundsätzlich kommen Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder aufgrund von Prospektfehlern in Betracht. Die Landgerichte Hamburg und Münster haben Angaben in den Emissionsprospekten zur persönlichen Haftung der Anleger oder zu den Mietverträgen bereits als irreführend eingestuft. Bei fehlerhaften Prospektangaben können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die Maßstäbe einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht eingehalten wurden. So hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen Risiken wie reduzierte Mieteinnahmen, Leerstand oder erhöhte Sanierungskosten aber auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Stattdessen wurden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds oft als sichere und renditestarke Geldanlage beworben.

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Thursday, February 23, 2017

BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bleibt falsch

Falsch bleibt falsch. Das gilt auch für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 21. Februar 2017 klargestellt (Az.: XI ZR 381/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der Vergabe von Immobiliendarlehen haben Banken und Sparkassen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das hat zur Folge, dass die Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch korrigiert, wenn die Vertragsparteien bei der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen gemeinsam anwesend sind und den eigentlichen Sinn der Belehrung richtig verstanden haben. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Fehler dadurch nicht geheilt werden kann und die korrekte Belehrung des Verbrauchers zwingend in Textform erfolgen muss. Zudem bekräftigte der BGH, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung und eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung einem späteren Widerruf des Darlehensvertrags nicht entgegenstehen.

In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2006 ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung mit einer ursprünglichen Laufzeit von zehn Jahren geschlossen hatte. Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Vertragsparteien vor Ort, ein sog. Präsenzgeschäft. Schon nach acht Jahren konnte der Verbraucher das Darlehen zurückzahlen und traf mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung. Unter Vorbehalt erklärte sich der Verbraucher bereit, die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Wenig später widerrief er den Darlehensvertrag und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags hieß es u.a., dass die Widerrufsfrist einen Tag nachdem der Kunde eine Ausfertigung der Belehrung sowie die Vertragsurkunde, den schriftlichen Vertragsantrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt wurde, anläuft. Diese Widerrufsbelehrung sei nicht deutlich genug und damit fehlerhaft, so der BGH. Sie lasse den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dieser Fehler werde auch nicht dadurch geheilt, wenn die Beteiligten aufgrund des Präsenzgeschäfts die Belehrung stillschweigend richtig verstanden haben. Auch die Aufhebungsvereinbarung stehe dem Widerruf nicht entgegen.

Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten bei einer fehlerhaften Belehrung bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Banken akzeptieren den Widerruf allerdings häufig nicht. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können den Widerruf in der Regel durchsetzen.

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Wednesday, February 22, 2017

LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten wirksam

Arbeitnehmer haben Mitwirkungspflichten, zu denen auch die betriebsärztliche Untersuchung zählen kann. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die fristlose Kündigung drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 9. Juni 2016 entschieden (Az.: 15 Sa 131/16).

In dem Fall war der gekündigte Arbeitnehmer in einem Seniorenheim, dessen Träger die Kommune war, als Elektrotechniker beschäftigt. Zwischen November 2010 und April 2014 war er bis auf eine kurze Unterbrechung krankgeschrieben. Aufgrund der Erkrankung wies der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von 30 auf. Strittig war, ob der Mann ab April 2014 wieder arbeitsfähig war. Er hatte gegenüber seinem Arbeitgeber zwar angegeben, wieder als Elektrotechniker arbeiten zu können, erschien aber nicht am Arbeitsplatz. Auch der Aufforderung des Arbeitgebers, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, kam er wiederholt nicht nach. Als er auch zu der vierten angesetzten Untersuchung beim Betriebsarzt trotz vorhergehender Abmahnungen nicht erschien, sprach der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise die außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist aus.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolglos. Das Verhalten des Arbeitnehmers an sich sei schon geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers könne u.U. auch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer habe schuldhaft die betriebsärztliche Untersuchung verweigert und damit grob pflichtwidrig gehandelt, stellte das Gericht fest. Auf diese Pflichtwidrigkeit sei er durch die Abmahnungen ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Arbeitgeber habe kein milderes Mittel mehr als die außerordentliche fristlose Kündigung zur Verfügung gestanden. Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an der betriebsärztlichen Untersuchung gehabt, um klären zu lassen, inwieweit er arbeitsfähig ist. Den Kündigungsgrund hat der Arbeitnehmer durch den Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten selbst geschaffen.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

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Tuesday, February 21, 2017

OLG Celle bestätigt Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung

Anleger einer fehlgeschlagenen Geldanlage haben häufig die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Celle.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich haben Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Die Praxis zeigt, dass die Anlageberatung diesen Maßstäben oft nicht entspricht und beispielsweise die Risiken, hohe Vermittlungsprovisionen oder Weichkosten in den Beratungsgesprächen verschwiegen werden. Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen können in solchen Fällen häufig Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 unterstreicht (Az.: 11 U 96/16).

Konkret hatte sich ein Anleger an einem Schiffsfonds beteiligt. Die Beteiligung hatte ihm ein Handelsvertreter einer Anlageberatungsgesellschaft empfohlen. Der Anleger machte Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend. Im Beratungsgespräch war er nicht über die hohen Weichkosten aufgeklärt worden. So lagen die Eigenkapitalbeschaffungskosten u.a. für Vertrieb und Verwaltung offenbar bei mehr als 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Kapitals. Über Vertriebsprovisionen in dieser Größenordnung müsse der Anleger aufgeklärt werden, stellte das OLG Celle klar. Denn derart hohe Provisionen ließen Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zu. Dies seien für die Anlageentscheidung aber wesentliche Faktoren, sodass über sie aufgeklärt werden müsse.

Außerdem müsse ein Anlageberater auch grundsätzlich über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufklären. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch dann, wenn nur ein Bruchteil der Zeichnungssumme als Haftkapital in das Handelsregister eingetragen werde. Die Anlageberatungsgesellschaft dürfe solche Vorwürfe über eine fehlerhafte Anlageberatung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten, sondern hätte selbst darlegen müssen, dass die Beratung ordnungsgemäß verlaufen ist. Das OLG sprach dem Anleger daher Schadensersatz zu.

Das Urteil belegt einmal mehr, dass Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzenblieben müssen. Denn erfahrungsgemäß wurden Risiken oder hohe Vertriebskosten in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Geschädigte Anleger können sich an im Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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Sunday, February 19, 2017

CFB 166 Twins 1: Fondsschiffe sollen verkauft werden

Die wirtschaftliche Lage beim Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 ist angespannt. Nun sollen die beiden Fondsschiffe offenbar verkauft werden. Sonst könnte wohl die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die schwere Krise der Schifffahrt geht bereits ins neunte Jahr. Die anhaltende Krise hat schon viele Schiffsfonds und ihre Anleger getroffen. Auch der Ende 2007 aufgelegte Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 kann sich offenbar nicht mehr gegen die Krise wehren.

Wie „Fonds professionell“ online berichtet, wurden die Anleger aufgefordert, über den Verkauf der beiden Fondsschiffe Klasse MS Nedlloyd Adriana (ehemals MS Adriana Star) und MS Nedlloyd Valentina (ehemals MS Valentina Star) abzustimmen. Denn die Liquiditätslage der Schiffe sei immer noch sehr schwierig und es könnte auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen.

Anleger konnten sich an dem Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligen. Bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft droht den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage. Aber auch bei einem Notverkauf der Fondsschiffe müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Denn angesichts der anhaltend schwierigen Lage der Containerschifffahrt sind voraussichtlich keine hohen Preise zu erzielen. Um sich gegen die Verluste zu wappnen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz durchgesetzt werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Geldanlage beworben. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger aber auch über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn Schiffsfonds sind in der Regel spekulative Kapitalanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählen u.a. die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig ganz oder teilweise verschwiegen, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

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Saturday, February 18, 2017

BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses für wirksam erklärt (Az.: 6 AZR 782/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sprechen Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, wird zumeist auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. So soll sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit der Frage, ob eine hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam ist, hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, erklärte der Arbeitgeber hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin.

Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als unwirksam an. Die Frage, ob die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, musste in letzter Instanz das BAG entscheiden. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei, da sie hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend bestimmt sei und sich die Kündigungsfrist nicht aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Das BAG erklärte die ordentliche Kündigung sei wirksam erfolgt. Zwar sei dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Der angestrebte Beendigungszeitpunkt ergebe sich aber aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. Für den gekündigten Arbeitnehmer müsse ersichtlich sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin sei dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist bekannt oder bestimmbar ist. Dann sei die Kündigung typischerweise dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll.

Werde eine ordentliche Kündigung nicht isoliert, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erklärt, sei für den Arbeitnehmer ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis schon mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet werden soll. Er könne sich auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Daher sei es nicht mehr entscheidend, ob er die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ohne Schwierigkeiten ermitteln könne.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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Friday, February 17, 2017

OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail

Werbung sind Grenzen gesetzt. Wer diese überschreitet, muss unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen. Das gilt auch für unerlaubte Werbung per E-Mail, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schneller als per E-Mail geht es nicht: Die Werbung kommt direkt und zielgerichtet beim Adressaten an. Das mögen viele Werbetreibende als praktisch empfinden. Allerdings stören sich viele Empfänger an derartigen Werbe-Mails. Und sie sind auch nicht immer zulässig. Wer derartige Mails dennoch einfach verschickt, kann sich strafbar machen, wie ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2016 zeigt (Az. 9 U 66/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Werkstatt wiederholt E-Mail-Werbung einer Firma erhalten, die Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, vertreibt. Gegen ihren Willen bekam die Werkstatt im Jahr 2011 erstmals eine derartige Werbe-Mail. Die Werkstatt mahnte den Absender ab. Dieser gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Etwa drei Jahre später trat der Wiederholungsfall ein. Die Werkstatt erhielt erneut ohne ihre Zustimmung eine derartige E-Mail mit Werbung. Sie forderte von der Beklagten daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und eine erneute Unterlassungserklärung.

Dagegen wehrte sich die Beklagte. Sie behauptete, die streitgegenständliche E-Mail nicht verschickt zu haben. Allerdings war ihre Adresse im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. So scheiterte sie auch vor dem OLG Hamm.

Nach einem Sachverständigengutachten war die Lage für das OLG Hamm klar. Demnach stand zweifelsfrei fest, dass die E-Mail aus dem Betrieb der Beklagten versandt worden war. Der Sachverständige konnte den Verlauf der E-Mail nachvollziehen und ausschließen, dass es Manipulationen gegeben habe oder die Mail von Dritten ohne Wissen der Beklagten verschickt worden sei. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen, so das OLG Hamm.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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