Wednesday, July 19, 2017

Illegale Absprachen – Kartellamt verhängt Bußgeld gegen Batteriehersteller

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 28 Millionen Euro gegen zwei Hersteller von Industriebatterien wegen illegaler Absprachen verhängt.

Die beiden Unternehmen hatten nicht generell die Preise für ihre Batterien abgesprochen. Allerdings hatten sie vereinbart, den sogenannten Metallteuerungszuschlag (MTZ) branchenweit als Standard einzuführen. Der MTZ ist ein wesentlicher Bestandteil des Preises.

Die Ermittlungen des Bundeskartellamts nahmen 2014 ihren Anfang und sind mit der Verhängung der Bußgelder abgeschlossen. Ein drittes Unternehmen kam aufgrund der Kronzeugenregelung ohne Bußgeld davon.

Wie das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung erklärt, sei der Metallteuerungszuschlag an sich ein zulässiges Instrument, um die Veränderungen der Rohstoffpreise ohne neue Verhandlungen in den Abgabepreis einfließen zu lassen. Lieferant und Abnehmer dürften einen solchen Automatismus durchaus vereinbaren. Allerdings sei es nicht zulässig, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, einen solchen Zuschlag branchenweit einzuführen. Dadurch werde der Wettbewerb behindert und andere Preismodelle ausgeschaltet, so die Kartellwächter.

In dem konkreten Fall hatten sich die Hersteller schon Anfang 2004 aufgrund steigender Bleipreise abgesprochen, den Metallteuerungszuschlag bei stationären Batterien im Inland wieder anzuwenden und die Preisveränderungen somit unmittelbar an den Kunden weiterzugeben. Zwischen 2012 und 2014 soll diese Vereinbarung auch auf sog. Traktionsbatterien im Inland erweitert worden sein.

Das Verfahren gegen die Hersteller konnte im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) abgeschlossen werden, was auch bei der Festsetzung des Bußgeldes berücksichtigt wurde.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Kartellrecht können schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dabei muss es nicht bei Bußgeldern bleiben. Auch Schadensersatzforderungen können beispielsweise auf die Kartellanten zukommen. Darüber hinaus sind auch strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen. Ebenso können auch die leitenden Organe der betroffenen Unternehmen in der Haftung stehen.

Allerdings sind Verstöße gegen das Kartellrecht keineswegs immer so offensichtlich, wie z.B. bei illegalen Preisabsprachen. Auch einzelne Vertragsklauseln können schon gegen geltendes Recht verstoßen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf kartellrechtliche Konsequenzen von im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn es bereits zu Verstößen gekommen ist und Forderungen abgewehrt bzw. durchgesetzt werden müssen.

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Tuesday, July 18, 2017

Testament: Tierheim wirksam als Erbe eingesetzt

Tiere können nicht erben. Ein Tierheim aber schon. Dazu ist es aber notwendig, ein eindeutiges Testament zu erstellen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Die muss nicht unbedingt im Sinn des Erblassers sein und kann durch ein Testament umgangen werden. So kann der Erblasser verfügen, wer Erbe werden soll. Das muss nicht zwangsläufig eine natürliche Person, sondern kann auch eine juristische Person sein, ein Verein beispielsweise, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Problematisch kann dies aber dann sein, wenn der Verein zwischenzeitlich aufgelöst wurde oder Insolvenz anmelden musste.

Das war auch in der Erbangelegenheit der Fall, die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden musste. Hier hatte der kinderlose und ledige Erblasser ein Tierheim, bzw. seinen Trägerverein als Erben eingesetzt. Einige Jahre nachdem das Testament erstellt wurde, wurde über den Verein das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Tierheim wurde allerdings von einem neuen Verein weitergeführt. Strittig war nun, wer Erbe geworden ist. Denn auch der Insolvenzverwalter des „alten“ Vereins beantragte einen Erbschein. Allerdings ohne Erfolg. Der neue Verein sei Erbe geworden, entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Januar 2017 (Az.: I-3 Wx 257/16).

Das OLG stellte fest, dass der Erblasser den damals noch nicht insolventen Verein testamentarisch zum Alleinerben berufen habe. Als Anschrift hatte er aber nicht den Sitz des Vereins, sondern die Adresse des Tierheims genannt. Auch der Betreuer des erkrankten Erblassers habe in Zeugenaussage bestätigt, dass das Tierheim erben sollte. Dem Erblasser sei es darum gegangen, die Tiere im Tierheim zu unterstützen. An eine Insolvenz oder Auflösung des Vereins sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht gedacht worden.

Im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung sei festzustellen, dass es der Wille des Erblassers war, die Tiere unterstützen und nicht die Gläubiger des insolventen Vereins. Mit Zuwendungen an juristische Personen wolle ein Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient, so das OLG.

Auch wenn das Erbe am Ende beim Tierheim ankommt, zeigt der Fall deutlich, dass der letzte Wille möglichst konkret formuliert werden sollte. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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Monday, July 17, 2017

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit wirksam

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer mit maßgeblichem Einfluss an einem Konkurrenzunternehmen, kann sein Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für ein im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehendes Unternehmen sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 12. April 2017 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer mit maßgeblichen Einfluss an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist (Az.: 3 Sa 202/16).

In dem zu Grunde liegen Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Unternehmens mit 50 Prozent an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt. In seinem Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Darin wurde dem Arbeitnehmer untersagt, in selbstständiger, unselbstständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit seinem Arbeitgeber direkt oder indirekt im Wettbewerb steht. Der Mann beteiligte sich dennoch mit einem Anteil von 50 Prozent an einem konkurrierenden Unternehmen und erhielt wegen dieser Konkurrenztätigkeit die fristlose Kündigung.

Die fristlose Kündigung sei wirksam, entschied das LAG Schleswig-Holstein. Nach Auffassung des Gerichts stand das Unternehmen, an dem sich der Arbeitnehmer beteiligt hatte, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, da es nicht nur Leistungen für den Arbeitgeber, sondern auch für Dritte erbracht habe. Aufgrund seiner Beteiligung von 50 Prozent hätte der Arbeitnehmer dies wissen können. Der Arbeitnehmer habe gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen und eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit geleistet. Durch dieses Verhalten habe der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung herbeigeführt.

Eine Konkurrenztätigkeit liege dann nicht vor, wenn die andere Firma die strittige Tätigkeit auf vertraglicher Basis für den Arbeitgeber erbringt. Auch ergebe sich aus einer Gesellschafterstellung bei einem anderen Unternehmen nicht zwingend eine Konkurrenztätigkeit. Diese sei aber gegeben, wenn die Unternehmen im Wettbewerb stehen und durch die Gesellschafterstellung maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb genommen werden kann. Dieser Einfluss sei bei einer Beteiligung von 50 Prozent gegeben, so das LAG.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

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Friday, July 14, 2017

ALNO AG stellt Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung

Die ALNO AG ist insolvent. Der Küchenhersteller teilte am 11. Juli 2017 mit, dass ein Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Hechingen gestellt wird.

Als Grund für den Insolvenzantrag nannte das Unternehmen aus Pfullendorf, dass in den Verhandlungen mit potenziellen Investoren und Gläubigern keine Einigung erzielt werden konnte. Wirklich überraschend kommt der Insolvenzantrag nicht. Seit Jahren befindet sich der Küchenhersteller in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zuletzt wurde u.a. die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2016 zum wiederholten Mal verschoben. Nun folgte der Insolvenzantrag, in den nach Unternehmensangaben auch die Tochtergesellschaften Gustav Wellmann GmbH & Co. KG und ALNO Logistik & Service GmbH einbezogen werden. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung solle der eingeschlagene Sanierungskurs nun fortgesetzt werden.

Die ALNO AG hatte im Mai 2013 eine Anleihe mit einem Volumen in Höhe von 45 Millionen Euro emittiert (ISIN: DE000A1R1BR4 / WKN: A1R1BR). Die Schuldverschreibung ist mit 8,5 Prozent jährlich verzinst und steht ursprünglich im Mai 2018 zur Rückzahlung an. Nach dem Insolvenzantrag ist aber fraglich, ob die Anleihe überhaupt zurückgezahlt werden kann. Die Anleihe-Anleger müssen damit rechnen, dass sie im Rahmen der Sanierungsbemühungen ebenfalls ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen. Denkbar ist beispielsweise, dass die Laufzeit verlängert oder der Zinskupon gesenkt werden soll. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch dann wären finanzielle Verluste wahrscheinlich.

Allerdings haben die Anleihe-Anleger auch rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu schützen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. So können ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. dann entstanden sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage, insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts, aufgeklärt wurden. Anlageberater- und Vermittler trifft hier eine Informationspflicht. Wurde diese Informationspflicht verletzt, können sie in der Haftung stehen.

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Thursday, July 13, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Pflichtteilsansprüche

Nahe Angehörige eines Erblassers, die durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden, haben immer noch einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbansprüche der Angehörigen des Erblassers. In erster Linie sind zunächst der Ehepartner und die eigenen Kinder erbberechtigt. Erstellt der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag, ist er nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Im Zuge der Testierfreiheit kann er auch andere Erben einsetzen. Allerdings gehen die von Gesetzes wegen erbberechtigten nahen Angehörigen auch dann in der Regel nicht leer aus. Sie haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt im Regelfall die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Um die exakte Höhe des Pflichtteils festzustellen, muss also zunächst geprüft werden, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt gewesen wäre. Ebenso entscheidend für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist die Bewertung der Höhe des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch, dass er über den Wert des Nachlasses Auskunft erteilt. Zusätzlich können auch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Wert des Nachlasses schmälern. Dies gilt allerdings nur für Schenkungen, die maximal zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden. Diese Schenkungen können dem Nachlass hinzugerechnet werden und haben damit auch Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.

Möchte der Erblasser seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge auch vom Pflichtteil ausschließen, ist dies nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur möglich, wenn dem Pflichtteilsberechtigten schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser vorgeworfen können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich einer anderen erheblichen Straftat schuldig gemacht hat.

In Erbangelegenheiten kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte sind für Testierende, Erben und Pflichtteilsberechtigte kompetente Ansprechpartner.

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Wednesday, July 12, 2017

BGH: Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Werbung für Lebensmittel

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht produktbezogen, sondern müssen stoffbezogen erfolgen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 29. März 2017 noch einmal klargestellt (Az.: I ZR 71/16).

Bei der Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben müssen die Unternehmen aufpassen, dass sich diese Angaben nicht auf das gesamte Produkt, sondern auf bestimmte Inhaltsstoffe beziehen, für die die Aussage zugelassen ist oder wenn die Aussagen hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Ansonsten kann ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Urteil vom 10. März 2016 einem Produzenten von Tee untersagt, die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ für einen Kräutertee aus verschiedenen Zutaten wie Brennnesseln, grünen Tee, Pfefferminz und einigen mehr zu verwenden (Az.: 13 U 77/15), ließ aber die Revision zum BGH zu. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab mit Beschluss vom 29. März 2017 deutlich zu erkennen, dass er beabsichtige, die Revision zurückzuweisen.

Der Senat stellte klar, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur substanzbezogen sein können und sich nicht auf das gesamte Produkt beziehen dürfen. In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Kräutertee, der zu jeweils 20 Prozent aus Brennnesseln und grünem Tee bestand, mit der Bezeichnung „Detox“ beworben. „Detox“ werde vom Verbraucher als gesundheitsbezogene Angabe wahrgenommen, so der Senat. Von einer gesundheitsbezogenen Angabe sei immer dann auszugehen, wenn durch den Verzehr des Lebensmittels eine Verbesserung des Gesundheitszustandes impliziert werde. Die Angabe „Detox“ bei dem Tee werde so verstanden, dass sie sich auf das gesamte Produkt beziehe und nicht nur auf die Inhaltsstoffe Brennnesseln und grüner Tee. Der BGH folgte damit der Argumentation des OLG Celle. Durch Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017 ist das Revisionsverfahren inzwischen erledigt worden.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat für die Unternehmen, bei dem es auch zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Das gilt auch und gerade bei Werbung und Angaben zu Lebensmitteln. Verstöße können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Tuesday, July 11, 2017

Krankheitsbedingte Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose

Es ist ein relativ weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht gekündigt werden können. Allerdings sind Voraussetzungen an eine krankheitsbedingte Kündigung geknüpft.

Auch während einer Krankheit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Die Krankheit kann sogar der Grund für die Kündigung sein. Dazu müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es müssen Umstände vorliegen, die weitere Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang wahrscheinlich erscheinen lassen. Die krankheitsbedingten zu erwartenden Fehlzeiten müssen zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen und nach einer gründlichen Interessenabwägung muss festgestellt werden, dass dem Arbeitgeber diese Beeinträchtigung nicht mehr zuzumuten ist. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die krankheitsbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Daher sollte vor einer krankheitsbedingten Kündigung auch sorgsam geprüft werden, ob diese Voraussetzungen alle erfüllt sind. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2017 (Az.: 2 Sa 158/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit rund 12 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Zwischen 2011 und 2015 häuften sich allerdings ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten. Aus unterschiedlichen Gründen, u.a. ein eingeklemmter Nerv im Ellbogen, Rückenbeschwerden nach einem Treppensturz, psychische Probleme nach der Scheidung ihrer Ehe, fehlte die Frau in diesem Zeitraum insgesamt rund 400 Tage. Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement lehnte sie ab. Der Arbeitgeber sprach schließlich die Kündigung aus, die Kündigungsschutzklage der Frau war jedoch erfolgreich.

Denn das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Gesundheitsprognose. Verletzungen des Gewebes oder des Skeletts durch einen Unfall heilen im Regelfall aus, sodass sie keine Prognosegrundlage für künftige Fehlzeiten seien. Auch Lebenskrisen, wie z.B. nach einer Scheidung, seien in der Regel vorübergehend und führen nicht notwendig zu weiteren Ausgallzeiten, so das LAG. Eine negative Gesundheitsprognose sei damit nicht gegeben.

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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