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Tuesday, December 8, 2015

VG Koblenz: Geschäftsführer haftet für Steuerschulden

Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft, kurz UG, haften für die Gewerbesteuerschulden des Unternehmens. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 K 526/15.KO).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Geschäftsführerhaftung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuerschulden einer UG. Das hat das VG Koblenz mit Urteil vom 13. November 2015 entschieden.

In dem konkreten Fall war die alleinige Geschäftsführerin einer UG in Haftung für die Gewerbesteuerschulden der 2009 gegründeten Gesellschaft in Anspruch genommen worden. Am 9. August 2012 erhielt sie den bestandskräftigen Bescheid für die Gewerbesteuern 2010 und 2011. Die Steuern wurden von ihr nicht entrichtet, auch auf Mahnungen und Vollstreckungsbescheide reagierte sie nicht. Schon im Juni 2012 hatte sie Insolvenzantrag für die Firma gestellt. Dieser wurde im November 2012 mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.

Mit Haftungsbescheid vom August 2013 nahm die zuständige Gemeinde die Geschäftsführerin als Haftungssteuerschuldnerin für die Gewerbesteuerschulden in Anspruch. Da sie nach wie vor keine Steuererklärungen abgegeben hatte, waren die Gewerbesteuerbeträge vom Finanzamt geschätzt worden. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob die Geschäftsführerin Klage gegen den Haftungsbescheid. Sie argumentierte, dass kein Steuerschaden entstanden und die geschätzten Beträge unrealistisch seien. Die UG habe nur Verluste gemacht.

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Als alleinige Geschäftsführerin der UG sei sie verpflichtet gewesen, die Steuererklärungen für das Unternehmen abzugeben und die Steuern zu entrichten. Diese Pflicht als Geschäftsführerin habe sie vorsätzlich verletzt ebenso wie die Vermögensvorsorgepflicht, so die 5. Kammer des VG Koblenz. Die Steuerschulden seien auch schon vor der Insolvenz der UG angefallen, so dass noch die Möglichkeit bestand, die Steuern zu entrichten. Zu den geschätzten Beträgen sei es nur gekommen, weil die Geschäftsführerin ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen verletzt habe und auch geschätzte Steuern müssen gezahlt werden.

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft können mit ihrem Privatvermögen in der Haftung stehen, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Sie und andere leitende Organe können sich in Haftungs- und Vertragsfragen an einen im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1QsMpM0

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, December 7, 2015

Expert Plus GmbH – Insolvenzverwalter zeigt Masseunzulänglichkeit an

Für die Anleger der Expert Plus GmbH wird die Situation immer kritischer. Der Insolvenzverwalter hat inzwischen Masseunzulänglichkeit angezeigt, teilt das zuständige Amtsgericht Charlottenburg mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger der Expert Plus GmbH, die in verschiedene Goldsparpläne wie Queensgold investiert haben, reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2015 (Az.: 36e IN 1874/15) mussten sie schon finanzielle Verluste befürchten. Inzwischen hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Für die Anleger heißt das, dass sie vermutlich leer ausgehen werden. Ihre Forderungen werden im Insolvenzverfahren zurückgestuft. Der Totalverlust für die Anleger ist damit noch näher gerückt.

Umso wichtiger wird es für die Anleger auf anderem Wege zu versuchen, ihre finanziellen Verluste zu minimieren. Um ihre Forderungen durchzusetzen, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht und gegen wen sie durchgesetzt werden können.

Als Anspruchsgegner können die Geschäftsführer, Unternehmensverantwortlichen und Prospektverantwortlichen in Betracht kommen. Die Expert Plus GmbH hatte ihren Kunden verschiedene Goldsparpläne angeboten. Mit den Anleger-Geldern wurde Gold angekauft und den Anlegern unabhängig von Kursschwankungen ein fester Rücknahmepreis versprochen. Nach Ansicht der Finanzaufsicht BaFin hat die Gesellschaft damit ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben. Daher hatte die BaFin schon im April die Abwicklung dieses Geschäfts aufgegeben. Durch das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die dafür notwendige Erlaubnis der Finanzaufsicht können sich die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht haben.

Darüber hinaus können sich Schadensersatzansprüche möglicherweise auch gegen die Vermittler bzw. Anlageberater richten. Im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus stehen die Vermittler auch in der Pflicht, die Geldanlage auf die Plausibilität Geschäftsmodells hin zu überprüfen. Liegen hier Pflichtverletzungen vor, kann das ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz begründen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NAE08I

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Sunday, December 6, 2015

BGH stärkt Anspruch von Handelsvertretern auf Zahlung freiwilliger Zuschüsse

Mit Urteil vom 5. November 2015 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Handelsvertretern nach Kündigung des Handelsvertretervertrags gestärkt (Az.: VII ZR 59/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Handelsvertreterverträgen ist es nicht unüblich, dass die Unternehmen den Handelsvertretern einen Bürokostenzuschuss gewähren. Zu den Bedingungen kann dabei gehören, dass dieser Zuschuss nur dann gewährt wird, wenn es sich um ein ungekündigtes Vertragsverhältnis handelt. Da bei Handelsvertreterverträgen durchaus langjährige Kündigungsfristen vereinbart sein können, bedeutet das für den Handelsvertreter, dass er nach Kündigung für den Rest der Vertragslaufzeit alleine für die Bürokosten aufkommen muss.

Der BGH hat nun entschieden, dass derartige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Handelsvertretervertrags zumindest dann unwirksam sind, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Verjährungsfrist einhalten muss.

Im konkreten Fall war der Kläger seit 1996 als Vermögensberater für ein Unternehmen tätig. Neben den Provisionen erhielt er auch einen freiwillig gezahlten Bürokosten- und Organisationskostenzuschuss. Bedingung dafür war, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt ist. Im Januar 2011 kündigte das Unternehmen den Vertrag zum 30. Juni 2014 und zahlte auch den Zuschuss nicht mehr.

Die dagegen gerichtete Klage des Vermögensberaters hatte vor dem BGH Erfolg. Die Vertragsbestimmung, dass der Bürokostenzuschuss nur gezahlt werde, wenn das Vertragsverhältnis ungekündigt ist, stelle eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, zumindest wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss. Nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, sei der Handelsvertreter bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter verpflichtet, Verträge für das Unternehmen abzuschießen. Dazu müsse er ein Büro unterhalten. Ohne den Zuschuss muss er die Kosten dafür alleine aufbringen, was zu einer erheblichen Einkommensminderung führe, so der BGH. Daher sei die entsprechende Klausel zumindest dann unwirksam, wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss.

Mit diesem Urteil änderte der BGH auch seine bisherige Rechtsprechung. Demnach hat das Unternehmen bei der freiwilligen Zahlung von Leistungen keine völlige Gestaltungsfreiheit mehr. Umso wichtiger wird die detaillierte Vertragsgestaltung sowohl für die Unternehmen als auch für die Handelsvertreter. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1EsjDrY

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BGH stärkt Anspruch von Handelsvertretern auf Zahlung freiwilliger Zuschüsse

Mit Urteil vom 5. November 2015 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Handelsvertretern nach Kündigung des Handelsvertretervertrags gestärkt (Az.: VII ZR 59/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Handelsvertreterverträgen ist es nicht unüblich, dass die Unternehmen den Handelsvertretern einen Bürokostenzuschuss gewähren. Zu den Bedingungen kann dabei gehören, dass dieser Zuschuss nur dann gewährt wird, wenn es sich um ein ungekündigtes Vertragsverhältnis handelt. Da bei Handelsvertreterverträgen durchaus langjährige Kündigungsfristen vereinbart sein können, bedeutet das für den Handelsvertreter, dass er nach Kündigung für den Rest der Vertragslaufzeit alleine für die Bürokosten aufkommen muss.

Der BGH hat nun entschieden, dass derartige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Handelsvertretervertrags zumindest dann unwirksam sind, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Verjährungsfrist einhalten muss.

Im konkreten Fall war der Kläger seit 1996 als Vermögensberater für ein Unternehmen tätig. Neben den Provisionen erhielt er auch einen freiwillig gezahlten Bürokosten- und Organisationskostenzuschuss. Bedingung dafür war, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt ist. Im Januar 2011 kündigte das Unternehmen den Vertrag zum 30. Juni 2014 und zahlte auch den Zuschuss nicht mehr.

Die dagegen gerichtete Klage des Vermögensberaters hatte vor dem BGH Erfolg. Die Vertragsbestimmung, dass der Bürokostenzuschuss nur gezahlt werde, wenn das Vertragsverhältnis ungekündigt ist, stelle eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, zumindest wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss. Nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, sei der Handelsvertreter bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter verpflichtet, Verträge für das Unternehmen abzuschießen. Dazu müsse er ein Büro unterhalten. Ohne den Zuschuss muss er die Kosten dafür alleine aufbringen, was zu einer erheblichen Einkommensminderung führe, so der BGH. Daher sei die entsprechende Klausel zumindest dann unwirksam, wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einhalten muss.

Mit diesem Urteil änderte der BGH auch seine bisherige Rechtsprechung. Demnach hat das Unternehmen bei der freiwilligen Zahlung von Leistungen keine völlige Gestaltungsfreiheit mehr. Umso wichtiger wird die detaillierte Vertragsgestaltung sowohl für die Unternehmen als auch für die Handelsvertreter. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge.

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Saturday, December 5, 2015

OLG Hamm: Grenzen der Auslegung eines Testaments

Damit der in einem Testament festgelegte „letzte Wille“ auch umgesetzt werden kann, sollte er so genau wie möglich formuliert sein. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Hamm (Az.: 15 W 98/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Testament können die letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Damit der letzte Wille aber auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollte er so eindeutig wie möglich formuliert sein. Denn auch die Auslegung eines Testaments stößt an ihre Grenzen, wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte.

In dem vorliegenden Fall war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe hatte er zwei Kinder. 2012 errichtete er ein Testament. Darin hieß es: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ,Berliner Testament‘ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“ Weitere Erklärungen enthielt das Testament nicht.

Nach seinem Tod war die Ehefrau der Meinung, dass sie in dem Testament zur Alleinerbin bestimmt worden sei und beantragte einen Erbschein. Die Kinder traten dem Antrag entgegen. Sie sind der Auffassung, dass das Testament keinen auslegungsfähigen Inhalt hinsichtlich der Erbfolge habe und beantragten ebenfalls einen Erbschein. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sollte der Nachlass zur Hälfte an die Frau und zu je einem Viertel an die Kinder fallen.

Wie schon das Nachlassgericht entschied auch das OLG Hamm, dass die Frau nicht zur Alleinerbin bestimmt worden sei. Das Testament enthalte weder die ausdrückliche Berufung der Frau zur Alleinerbin noch könne die letztwillige Verfügung im Wege der Testamentsauslegung so gedeutet werden. Bei der Testamentsauslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Dieser lasse sich hier nicht feststellen. Es sei nicht zu erkennen, was der Erblasser unter einem Berliner Testament versteht und offenbar wusste er auch nicht, dass ein Berliner Testament nicht als Einzeltestament errichtet werden kann. Auch könne nicht festgestellt werden, wen er als Erben einsetzen wollte, so das OLG.

Wer dafür sorgen möchte, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wird, kann sich bei der Erstellung eines Testaments von im Erbrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Friday, December 4, 2015

Schweiz gibt grünes Licht für Informationsaustausch – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Die Schweiz hat den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten endgültig frei gemacht. Für Steuersünder bleibt nur noch die Selbstanzeige als Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im Mai hatte die Schweiz mit der EU ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten vereinbart. Nach dem Nationalrat hat nun auch der Ständerat dem Abkommen zugestimmt. Damit steht dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2018 nichts mehr im Weg. Das Bankgeheimnis in der Schweiz ist damit quasi Geschichte.

Brüchig war das Bankgeheimnis allerdings auch schon zuvor. So hatten und haben deutsche Steuerfahnder beispielsweise die Möglichkeit, mit Hilfe einer Gruppenanfrage Einblick in die Konten zu bekommen. Nun wird es für die Fahnder noch einfacher. Es müssen keine Anfragen mehr gestellt werden. Informationen zu Bankdaten werden demnächst automatisch ausgetauscht. Für Steuersünder bedeutet dies, dass unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Konten in der Schweiz früher oder später mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von den Steuerfahndern entdeckt werden und dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Noch besteht für Steuersünder die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sobald die Steuerhinterziehung entdeckt ist, ist dieser Weg allerdings verbaut. Die Zeit für die Selbstanzeige wird also langsam knapp. Dennoch sollte sie nicht übereilt verfasst werden. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, um strafbefreiend wirken zu können.

Für den Laien sind die hohen und komplexen Anforderungen, die der Gesetzgeber mit der strafbefreienden Selbstanzeige verbunden hat, allerdings kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall detailliert erfassen und wissen, welchen Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Thursday, December 3, 2015

Pauschale Werbeaussage kann irreführend sein

Pauschale Ersparniswerbung ist für den Verbraucher irreführend. Das hat das Landgericht Berlin am 14. April 2015 entschieden (Az.: 103 O 124/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine pauschale Werbeaussage wie „50 Prozent günstiger als…“ darf nur verwendet werden, wenn diese Ersparnis auch immer und nicht nur im Durchschnitt erreicht werde. Denn bei solch einer einschränkungslosen Aussage gehe der Verbraucher davon aus, dass dieser Preisvorteil tatsächlich bei jedem Angebot erreicht wird. Ist das aber nur im Durchschnitt der Angebote der Fall, sei diese Werbung für den Verbraucher irreführend und verstoße damit auch gegen das Wettbewerbsrecht.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermittler von Ferienwohnungen damit geworben, dass seine Angebote „50 Prozent günstiger als Hotels“ seien. Da diese pauschale Ersparnis aber nicht immer erreicht werde, hatte die Wettbewerbszentrale dagegen geklagt. Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht. Die pauschale Werbeaussage suggeriere dem Verbraucher, dass diese Ersparnis in jedem Fall erreicht werden und nicht nur im Durchschnitt. Wenn die Angebote nicht in jedem Fall günstiger seien, müssten auch die Werbeaussagen eingeschränkt werden, etwa mit Formulierungen wie „bis zu 50 Prozent günstiger“. Mit einschränkungslosen Aussagen werde der Verbraucher in die Irre geführt und damit liege auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Das UWG regelt die Verhaltensweisen zwischen Marktteilnehmern und auch den Wettbewerbern untereinander und soll einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Daher können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auch empfindlich geahndet werden. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können bei Verstößen auf die Unternehmen zukommen. Das kostet Zeit und Geld.

Werbung kann für Unternehmen rechtlich gesehen also ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Vorgaben nicht beachtet, kann es z.B. zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Wednesday, December 2, 2015

Die Zeit drängt: Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Die Entdeckung der Steuerhinterziehung stellt einen Sperrgrund für die strafbefreiende Selbstanzeige dar. Daher sollte die Selbstanzeige unbedingt rechtzeitig gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Gesetzgeber Steuersündern bewusst die Möglichkeit offen gehalten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Allerdings hat der Gesetzgeber auch Bedingungen an die Selbstanzeige geknüpft. So ist sie nur dann möglich, wenn noch kein Sperrgrund vorliegt.

Die Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich, wenn bereits ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, dem Steuersünder die Einleitung eines Verfahrens bekannt ist oder die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder zumindest teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder zumindest damit rechnen musste. Die Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden zählt zu den wichtigsten Sperrgründen für die Selbstanzeige.

Daher sollten Steuersünder handeln, wenn sie noch mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten. Denn das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt kontinuierlich an. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten ist vor den Behörden schon längst nicht mehr sicher. Immer mehr Banken signalisieren ihre Kooperationsbereitschaft mit den Steuerfahndern, viele Staaten arbeiten im Kampf gegen Steuerhinterziehung enger zusammen und vereinbarten u.a. den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 und auch sog. Steuer-CDs werden immer wieder angekauft.

Obwohl die Zeit für die Selbstanzeige langsam knapp wird, sollte sie dennoch nicht übereilt verfasst werden. Vielmehr muss sie gründlich vorbereitet werden. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen allerdings kaum zu erfüllen. Um Fehler zu vermeiden, sollte die Selbstanzeige deshalb auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, December 1, 2015

OLG Frankfurt: Fortbestand eines gemeinschaftlichen Testaments trotz Scheidung

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch nach der Scheidung der Ehe unter bestimmten Umständen seine Gültigkeit behalten. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 20 W 520/11).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem gemeinschaftlichen Testament oder Berliner Testament können sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und weitere Schlusserben einsetzen. Nach der Scheidung der Ehe verliert das Testament in der Regel seine Gültigkeit. Allerdings können die gemeinsamen Verfügungen in dem Testament unter Umständen ihre Wirksamkeit behalten. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main hervor.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1978 ein gemeinschaftliches notariell beglaubigtes Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Jahr 2006 wurde die kinderlose Ehe geschieden. Im Rahmen der Scheidung kam es zu verschiedenen Vereinbarungen, u.a. legte das Paar fest, dass es bei der vorgenommenen Erbeinsetzung auch im Falle einer rechtskräftigen Scheidung bleiben soll. Nachdem der Mann verstarb, beantragte seine Ex-Frau den Erbschein. Hiergegen reichte eine Freundin des verstorbenen Mannes Beschwerde ein. Der Erblasser habe im Jahr 2010 noch ein Testament verfasst, im der er sie zur Alleinerbin eingesetzt habe.

Das OLG entschied zu Gunsten der geschiedenen ehemaligen Ehefrau. Sie sei zur Alleinerbin geworden, da das 1978 notariell errichtete gemeinschaftliche Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, auch nach der Scheidung der Ehe seine Gültigkeit behalten habe. Die wechselseitigen Verfügungen habe der Erblasser nicht einseitig durch ein zweites Testament aufheben können. Zwar werde ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung unwirksam. Allerdings lasse die Scheidungsvereinbarung darauf schließen, dass eine Fortgeltung des Testaments bzw. die Bindungswirkung gewollt war.

Bei der Errichtung eines Testaments, insbesondere auch bei einem Berliner Testament, müssen viele Konsequenzen, die sich aus den letztwilligen Verfügungen ergeben, berücksichtigt werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen bei Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag weiter.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Monday, November 30, 2015

EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 27. November eröffnet (Az.: 9 IN 213/15). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst die Tochter dann die Mutter. Nachdem über die Tochtergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG schon am 24. November das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist nun die EEV AG zahlungsunfähig und befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Den Anlegern drohen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

Die Hoffnung auf Rendite aus nachhaltigen Kapitalanlagen erfüllte sich für die Anleger der EEV AG nicht. Sie konnten sich über Genussrechte an einem Offshore-Windpark bzw. einem Biomasseheizkraftwerk beteiligen. Doch bei beiden Objekten gab es Probleme. Der Offshore Windpark sollte ausgerechnet in einem Übungsgebiet der Bundeswehr errichtet werden, so dass es bis zuletzt fraglich blieb, ob dafür jemals eine Erlaubnis erteilt würde. Über das Biomasseheizkraftwerk wurde schon im Mai die Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Papenburg angeordnet. Vor wenigen Tagen folgte dann der Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft, der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG.

Für rund 2400 Anleger ist nun ihr über Genussrechte und Nachrangdarlehen investiertes Geld in Gefahr. Um Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken der Geldanlagen umfassend informiert werden müssen. Darüber hinaus hätten auch die Angaben in den Verkaufsprospekten die Anleger über die Chancen und Risiken der Projekte ins Bild setzen müssen. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können zu einem falschen Bild führen. Fehlerhafte Prospektangaben begründen ebenso wie eine unzureichende Risikoaufklärung Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug ermittelt. Sollte sich der Verdacht bestätigen, können daraus auch rechtliche Möglichkeiten erwachsen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NxAj5p

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige trotz Zeitdrucks gründlich vorbereiten

Beim automatischen Informationsaustausch werden die wesentlichen Bankdaten übermittelt. Unversteuerte Einkünfte bleiben dann kaum noch verborgen. Steuersündern bleibt nur noch die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 ist eine Meilenstein im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung. Steuerfahnder erhalten dadurch Zugriff auf alle wesentlichen Bankdaten der Konto-Inhaber. Dadurch ist es kaum noch möglich, unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Mehr als 70 Staaten wollen sich inzwischen an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen. Etliche Länder die bislang als Steueroasen galten, sind dabei.

Für Steuersünder wird die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, noch größer als sie ohnehin schon ist. Ihnen drohen im Falle eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Nach wie vor können sie aber durch eine Hintertür in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Das muss aber zwingend vor Entdeckung der Tat geschehen, da eine Selbstanzeige ansonsten nicht mehr möglich ist.

Obwohl die Gefahr der Entdeckung steigt und die Zeit langsam knapp wird, sollte eine Selbstanzeige aber keinesfalls übereilt abgegeben werden. Denn sie kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie auch vollständig und fehlerfrei ist. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige allerdings kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei können schnell Fehler unterlaufen, die in der Konsequenz dazu führen, dass die Selbstanzeige misslingt und immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die ganze Komplexität eines Falls erfassen und wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu befürchten. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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Sunday, November 29, 2015

Pro Ventus GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 1. November 2015 das reguläre Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH eröffnet (Az.: 613 IN 356/15). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Pro Ventus GmbH können die Anleger ihre Forderungen bis zum 14. Dezember 2015 beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung anmelden. Die erste Gläubigerversammlung ist für den 20. Januar 2016 terminiert.

Die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle ist ein wichtiger Schritt. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können, hängt von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Allerdings reicht die Insolvenzmasse erfahrungsgemäß nicht aus, um alle Forderungen vollauf zu befriedigen. Daher müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Die Entwicklung bei der Pro Ventus GmbH kommt nicht überraschend. Bereits am 3. Juli 2015 hatte die Finanzaufsicht BaFin der Gesellschaft die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden wäre auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger gewesen. Durch die Insolvenz der Pro Ventus GmbH ist es dazu nicht gekommen.

Die Pro Ventus GmbH hatte den Anlegern den Kauf von Silbermünzen angeboten. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sollten die Münzen zu einem festen Preis zurückgekauft werden. Laut BaFin hatte die Pro Ventus GmbH nicht die Erlaubnis für dieses Einlagengeschäft und ordnete die Abwicklung an.

Durch das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis können für die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Denn damit dürften sich die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht haben. Darüber hinaus können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden, falls diese die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihres Investments aufgeklärt haben.

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Saturday, November 28, 2015

EEV AG: EEV Bioenergie GmbH & Co. KG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Schlechte Nachrichten für Anleger der EEV AG: Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG eröffnet (9 IN 210/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Erneuerbare Energien Versorgung AG, kurz EEV AG, hatte zwei große Investitionsobjekte: Ein Offshore-Windpark in der Nordsee und ein Biomasseheizkraftwerk in Papenburg. Letzteres wurde von der Tochtergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG betrieben. Nachdem das Amtsgericht Papenburg schon im Mai die Zwangsversteigerung des Biomasseheizkraftwerks angeordnet hat, wurde am 24. November vom Amtsgericht Meppen die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG angeordnet.

Für die rund 2400 Anleger, die ca. 25 Millionen Euro in Genussrechte bzw. Nachrangdarlehen der EEV AG investiert haben, ist das ein erneuter Tiefschlag. Denn mit dem Biomasseheizkraftwerk fällt eine wichtige Einnahmequelle weg und beim Offshore-Windpark sind die Probleme nach wie vor nicht gelöst. Denn der Windpark liegt in einem Übungsgebiet der Bundeswehr, so dass es fraglich ist, ob das Projekt überhaupt genehmigt wird. Anleger müssen auf Grund dieser Entwicklung nicht nur mit dem Ausfall der Zinszahlungen, sondern mit weiteren finanziellen Verlusten rechnen. Zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

So können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Denn die Anleger hätten im Rahmen der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen informiert werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Darüber hinaus können auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und fehlerfrei sein, damit sich der Anleger ein zutreffendes Bild von den Renditemöglichkeiten und Risiken machen kann.

Im vergangenen Jahr hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug aufgenommen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NxAj5p

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Friday, November 27, 2015

Schmähkritik kann zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen

Kritik am Arbeitgeber ist durchaus erlaubt, überzogene Schmähkritik kann hingegen zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen. Auch die außerordentliche Kündigung kann möglich sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sachliche Kritik am Arbeitgeber kann durchaus erlaubt sein. Grobe Beleidigungen, Diffamierungen oder Schmähkritik können im Arbeitsrecht allerdings durchaus zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Auch die fristlose Kündigung ist in solchen Fällen denkbar.

So hat zumindest das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10. Oktober 2012 entschieden (Az.: 3 Sa 644/12). In dem Fall hatte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken u.a. als „Menschenschinder & Ausbeuter“ bezeichnet. Der Betrieb, der regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, kündigte dem Auszubildenden darauf hin fristlos. Dieser klagte wiederum gegen die Kündigung.

Nach Auffassung des Auszubildenden sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, da er den Namen des Betriebs nicht erwähnt habe. Außerdem seien seine Äußerungen übertrieben und lustig gemeint gewesen. Im Zusammenhang mit seinem ganzen Profil in dem sozialen Netzwerk ließe sich erkennen, dass seine Äußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien. Darüber hinaus sei seine Kritik an den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auf jeden Fall hätte vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Hatte er erstinstanzlich mit seiner Klage noch Erfolg, entschied das LAG Hamm anders. Das Ausbildungsverhältnis sei wirksam beendet worden und die fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gedeckt, so das LAG. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.

Grobe Beleidigungen wie im vorliegenden Fall, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gelte auch für ein Ausbildungsverhältnis.

Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung tatsächlich wirksam. Denn bei Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Kündigungserklärungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1XJz5Xa

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Thursday, November 26, 2015

OLG Hamm: Bestimmung der Schlusserben beim Berliner Testament muss eindeutig sein

Die Einsetzung der Schlusserben bei einem Berliner Testament muss eindeutig erfolgen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2015 hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einem Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben, muss die Bestimmung der Schlusserben eindeutig sein. Der Satz „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Schlusserben eingesetzt wurden. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 11. September 2015 hervor (Az.: 15 W 142/15). Demnach kann der überlebende Ehepartner eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende testamentarische Bestimmung treffen.

In konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Außerdem hatten sie festgelegt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Das Ehepaar hatte zwei gemeinsame Kinder. Nachdem der Ehemann verstorben war, errichtete die Frau noch ein weiteres Testament. Darin verfügte sie u.a. eine Testamentsvollstreckung. Nach dem Tod der Frau ernannte das Gericht einen Testamentsvollstrecker. Dagegen wandte sich eine der Töchter. Diese sah sich durch diese Maßnahme in ihrer Rechtsstellung als Schlusserbin beeinträchtigt. Diese sei in dem gemeinschaftlichen Testament bindend verfügt worden. Die Verfügung aus dem zweiten Testament sei daher nicht wirksam.

Allerdings scheiterte die Tochter mit ihrer Beschwerde. Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass sich dem gemeinschaftlichen Testament nicht entnehmen ließe, dass die Kinder der Ehepaars als Schlusserben eingesetzt wurden. Dazu fehle es an einer ausdrücklichen Bestimmung. Die Formulierung, dass „nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle“, sei dem Wortsinn nach unklar und lasse sich unterschiedlich auslegen. Da es demnach keine verbindliche Einsetzung der Schlusserben gegeben habe, habe die Frau noch anderweitige testamentarische Verfügungen treffen können, so das OLG.

Testamentarische Verfügungen sollten so eindeutig sein, dass kein Interpretationsspielraum entsteht. In Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Wednesday, November 25, 2015

S & K Real Estate Value GmbH im Insolvenzverfahren

Eine weitere Gesellschaft der S & K Gruppe ist insolvent. Das Amtsgericht Frankfurt hat inzwischen das Insolvenzverfahren über die S & K Real Estate Value GmbH eröffnet (Az.: 810 IN 333/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Anleger der S & K Real Estate Value GmbH den Totalverlust befürchten. Die Hoffnungen, dass die Ansprüche aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, sind nur gering.

Das Geschäft der S & K Real Estate Value GmbH war der Ankauf von Lebensversicherungen. Die Anleger traten die Rechte aus ihren Lebensversicherungen an die Gesellschaft ab. Dabei wurden die mit den Anlegern geschlossenen Verträge als Kaufverträge bezeichnet. Allerdings habe die S & K Real Estate Value GmbH mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungen ein Einlagengeschäft betrieben ohne die nötige Erlaubnis dafür zu haben. Daher gab die Finanzaufsicht der S & K Real Estate Value GmbH schon im Mai 2014 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts auf. Inzwischen ist das Insolvenzverfahren eröffnet und für die Anleger dürfte das Geld aus ihren Lebensversicherungen verloren sein.

In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten prüfen kann, um den Schaden zu minimieren. Mögliche Schadensersatzansprüche können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Diese haben ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben. Darüber hinaus läuft derzeit der Strafprozess gegen die S & K Gründer sowie weitere Schlüsselfiguren aus der S & K Gruppe. Sie müssen sich u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug verantworten. Allerdings wird sich der Prozess hinziehen, so dass mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bis zum Urteilsspruch gewartet werden sollte.

Darüber hinaus können sich die Forderungen auch gegen die Vermittler richten. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und das Geschäftsmodell auch auf seine Plausibilität hin überprüfen müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1I9V7h0

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Tuesday, November 24, 2015

Hörbücher im Visier des Bundeskartellamts

Hörbücher geraten ins Visier des Bundeskartellamts. Die Wettbewerbshüter prüfen, ob ein Online-Versandhändler und ein Hersteller von Unterhaltungselektronik gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Bundeskartellamt am 16. November 2015 mitteilte, hat es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Hörbüchern ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Wettbewerbshüter nehmen dabei die Praktiken einer großen Online-Versandhändlers und eines Herstellers von Computern, Unterhaltungselektronik, etc. beim Vertrieb von Hörbüchern ins Visier. Beide Unternehmen haben über den Bezug und Vertrieb von Hörbüchern eine langjährige Vereinbarung.

Im Bereich digitaler Angebote von Hörbüchern hätten die beiden Unternehmen in Deutschland eine starke Stellung, so das Kartellamt in einer Pressemitteilung. Daher werden die Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen nun von den Wettbewerbshütern unter die Lupe genommen. Ziel sei es sicherzustellen, dass den Hörbuch-Verlagen für den Absatz ihrer digitalen Hörbücher ausreichende Alternativen zum Ausweichen zur Verfügung stehen.

Zu Grunde liegt den Untersuchungen eine Kartellrechtsbeschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Dieser sieht sich durch die aktuelle Konstellation in der Möglichkeit, die Hörbücher unabhängig vertreiben zu können, eingeschränkt. Das betreffe nicht nur die Verlage, sondern auch die Händler und Kunden. Der Börsenverein wirft den beiden Unternehmen daher den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb digitaler Hörbücher vor, indem den Verlagen bestimmte Konditionen diktiert werden. Die Beschwerde des Börsenvereins liegt nicht nur dem Bundeskartellamt, sondern auch der entsprechenden EU-Kommission vor.

Das Bundeskartellamt hat die Untersuchungen aufgenommen. Bei einem Verwaltungsverfahren droht den betroffenen Unternehmen nicht die Verhängung von Bußgeldern. Vielmehr kann es sein, dass am Ende die derzeit gängige Praxis beendet werden muss.

Grundsätzlich können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht für Unternehmen fatale Folgen haben. Die Konsequenzen können z.B. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadensersatzforderungen oder auch Unterlassungsklagen sein. Zur Durchsetzung und Abwehr derartiger Forderungen können sich betroffene Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6QmV3

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Monday, November 23, 2015

Schwarzgeld geerbt – Selbstanzeige bei Erben

Eine Erbschaft kann Gefahren in sich tragen. Das gilt z.B. dann, wenn sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befindet. Dann kann für Erben die Selbstanzeige der richtige Weg sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für schlechte Zeiten haben frühere Generationen gerne etwas auf die Seite gelegt. Das Geld landete jedoch nicht unter dem Kopfkissen, sondern am Finanzamt vorbei auf Konten im Ausland. Wird dieses unversteuerte Schwarzgeld nun vererbt, kann es für die Erben schnell zum Problem werden. Die Erben sind zwar nicht für die Steuerhinterziehung der Erblasser verantwortlich. Wenn sie aber nicht schnell handeln, machen sie sich ebenfalls strafbar. Sobald sie im Nachlass Schwarzgeld entdecken, müssen sie dies dem Finanzamt melden.

Erben, die das Schwarzgeld nicht dem Finanzamt melden oder eine falsche Summe angeben, werden schnell selbst zum Steuerhinterzieher. Die Erben sind dafür verantwortlich, die Steuerschulden des Erblassers zu begleichen. Haben Erben das Schwarzgeld bisher dem Fiskus verschwiegen, haben sie die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu stellen, um straffrei aus der Angelegenheit wieder herauszukommen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Behörden die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt haben. Angesichts der verschärften Maßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das unversteuerte Schwarzgeld über kurz oder lang entdeckt, enorm gestiegen.

Betroffene Erben sollten deshalb handeln und rechtzeitig eine Selbstanzeige stellen. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Gerade in Erbschaftsfällen kann dies sehr unübersichtlich sein, so dass der Laie die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum erfüllen kann. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Auf diese Weise lassen sich die komplexen Vorgänge nicht erfassen. Fehler sind fast vorprogrammiert und führen in der Konsequenz dazu, dass die Selbstanzeige misslingt. Damit das nicht passiert, sollten im Erbrecht und Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1QDaHUY

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Sunday, November 22, 2015

Nur korrekte Güteanträge hemmen Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Etliche Anleger haben nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage Schadensersatzansprüche. Die Verjährung der Forderungen kann durch korrekte Güteanträge gehemmt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Kapitalanleger können ein Lied davon singen: Die Beteiligung an einem Schiffsfonds, Immobilienfonds oder anderen Geldanlagen hielt nicht, was sich die Anleger davon versprochen hatten. Statt ordentlichen Renditen schlugen finanzielle Verluste zu Buche. Oftmals sind für die Anleger zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung auch Schadensersatzansprüche entstanden. Diese Ansprüche können allerdings verjähren.

Dabei sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche Tag genau. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist müssen die Ansprüche jeweils zum Jahresende spätestens drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs geltend gemacht werden. Zum 31. Dezember 2015 drohen also Ansprüche etlicher Anleger zu verjähren. Grundsätzlich kann die Verjährung der Schadensersatzansprüche durch entsprechende rechtliche Maßnahmen gehemmt werden. Dazu zählen auch Güteanträge. Diese können aber nur wirken, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2015 verschiedene Kriterien festgelegt, die ein Güteantrag erfüllen muss, damit die verjährungshemmende Wirkung eintritt (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Im Güteantrag muss demnach die Kapitalanlage konkret bezeichnet werden, die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum angegeben sowie der Hergang der Beratung zumindest grob umrissen werden. Darüber hinaus muss aus dem Güteantrag ersichtlich sein, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Erfüllt ein Güteantrag diese Anforderungen nicht, wird die Verjährung der Ansprüche nicht gehemmt. Zusammenfassend gesagt, müssen die Güteanträge also hinreichend individualisiert sein. Mustergüteanträge mit allgemeinen gehaltenen Begründungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Um beim Güteantrag keine bösen Überraschungen zu erleben, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob überhaupt Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und den Güteantrag so verfassen, dass die Verjährung der Forderungen wirksam gehemmt wird.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Wettbewerbsrecht: Supermarktkette gewinnt Streit mit Bundeskartellamt

Eine Supermarktkette hat bei der Übernahme eines Discounters und den damit verbundenen „Hochzeitsrabatten“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das entschied das OLG Düsseldorf am 18. November.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. November 2015 eine Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen eine Supermarktkette aufgehoben (Az.: VI – Kart 6/14 (V)).

Die Supermarktkette hatte vor einigen Jahren einen Discounter übernommen. Im Zuge dieser Übernahme führte das Unternehmen Sonderverhandlungen mit rund 500 Lieferanten. Ziel der Verhandlungen war nach der Übernahme des Discounters u.a. günstigere Konditionen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen – sog. „Hochzeitsrabatte“. Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte die Supermarktkette rückwirkend u.a. eine Anpassung des Zahlungsziels, eine Preisanpassung (Bestwertabgleich) einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften Synergiebonus für potenzielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dies sei nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht rechtmäßig gewesen. Die Supermarktkette habe ihre Marktmacht missbraucht. Nachträglich stellten die Wettbewerbshüter eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fest (Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: B2-58/09). Diese Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts hob das OLG Düsseldorf jetzt wieder auf.

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die sog. „Hochzeitsrabatte“ das Ergebnis von Verhandlungen zwischen zwei annähernd gleich starken Parteien gewesen seien. Anders als vom Bundeskartellamt angenommen, habe die Supermarktkette ihre besondere Marktmacht nicht ausgenutzt. Dies habe sich aus der Vernehmung mehrerer Zeugen ergeben. Auch wenn am Ende bessere Konditionen standen, seien die Verhandlungen zwischen Partnern auf Augenhöhe geführt worden. Verbesserte Zahlungsziele seien beispielsweise nicht einseitig festgelegt, sondern seien in Verhandlungen vereinbart worden.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundeskartellamt kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können für Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen beraten, so dass es nicht zu Verstößen kommt. Ebenso können sie Forderungen rechtlich durchsetzen bzw. abwehren.

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