Monday, October 6, 2014

Unternehmensnachfolge: Gestaltungsspielraum und Steuervorteil nutzen

Die Unternehmensnachfolge muss in vielen Betrieben demnächst geregelt werden. Wird die Firma vererbt, muss damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zeit Steuerprivilegien gestrichen werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die Wirtschaftswoche berichtete, schätzt das Institut für Mittelstandsforschung, dass bis zum Jahr 2018 in rund 135.000 Betrieben die Unternehmensnachfolge geregelt werden muss. Bei etwa der Hälfte der Unternehmen soll der Betrieb in Händen der Familie bleiben und wird dementsprechend vererbt oder verschenkt. Werden dabei gewisse Auflagen erfüllt, beispielsweise der Erhalt der Arbeitsplätze, können die Firmenerben derzeit noch von Steuerprivilegien profitieren. Zwischen 85 und 100 Prozent des Vermögens können steuerfrei bleiben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass diese Privilegien demnächst zumindest eingeschränkt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft, ob durch diese Steuervorteile gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und Firmenerben über die Maße gegenüber den Erben anderer Vermögenswerte bevorzugt werden. Wer sein Unternehmen demnächst vererben oder verschenken möchte, sollte also zeitnah handeln, um noch von den Privilegien in vollem Umfang zu profitieren. Schon hier wird deutlich, dass bei der Regelung der Unternehmensnachfolge viele Aspekte zu beachten sind. Natürlich soll der Nachfolger geeignet sein, aber auch Regelungen des Steuer-, Familien- und Erbrechts müssen berücksichtigt werden. Daher sollten in dieser Frage kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Das gilt auch, wenn das Unternehmen nicht vererbt, sondern verkauft werden soll. Auch hier gibt es verschiedene Wege und Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Betrieb gegen die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises den Besitzer wechseln oder es werden regelmäßige Raten- bzw. Rentenzahlungen vereinbart. Denkbar ist zudem das Unternehmen im Zuge eines Management-Buy-Out an das eigene Management zu veräußern oder im Zuge eines Management-Buy-In an ein außenstehendes Management. Unabhängig davon sind dabei rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu beachten. Diese sollten genau abgewogen werden, bevor der Betrieb den Besitzer wechselt. Um die Unternehmensnachfolge möglichst reibungslos zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu regeln, sollte ein passendes Konzept erarbeitet und die Gestaltungsspielräume ausgeschöpft werden. Dabei kann ein erfahrenes Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit hoher Kompetenz in den betroffenen Rechtsgebieten hilfreich sein. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/W5TwBd Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, October 5, 2014

Schwarzgeld geerbt – Selbstanzeige kann helfen

Erben müssen gegenüber dem Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Befindet sich im Nachlass Schwarzgeld, muss dies unverzüglich gemeldet werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Trauerfall gelten die Gedanken erst einmal dem Verstorbenen. Die eigenen Gefühle müssen verarbeitet und sich um einige Angelegenheiten gekümmert werden. Da gilt verständlicherweise auch im Falle einer Erbschaft der erste Gedanke nicht dem Finanzamt. Dennoch muss eine Erbschaftssteuererklärung eingereicht werden. Dabei kann es Erben ganz unvorbereitet treffen, dass sich im Nachlass des Verstorbenen unversteuertes Schwarzgeld befindet. Ist das der Fall, muss das Finanzamt unverzüglich informiert werden. Bleibt diese Meldung aus, machen sich die Erben der Steuerhinterziehung durch Unterlassung schuldig. Das kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, das Schwarzgeld nachträglich zu versteuern. Dafür werden alle relevanten Unterlagen benötigt, um so die Steuererklärung des Erblassers nachträglich zu korrigieren. Allerdings ist das in vielen Fällen einfacher gesagt als getan. Daher können sich betroffene Erben an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die die Angelegenheit mit dem Finanzamt regeln. Sollten Erben bislang unversteuertes Schwarzgeld dem Finanzamt verschwiegen haben, haben sie sich bereits strafbar gemacht. Um in die Steuerlegalität zurückzukehren, haben sie die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Diese muss allerdings gestellt werden, bevor die zuständigen Behörden Ermittlungen aufgenommen haben und sie muss vor allem auch vollständig sein, damit das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid ausstellen kann. Schon bei kleinen Fehlern in der Selbstanzeige kann sie fehlschlagen und es können empfindliche Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe drohen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Formulare gestellt werden, sondern nur mit Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern. Sie können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige alle Vorgaben erfüllt. Da ab 2015 die Regeln für die Selbstanzeige deutlich verschärft werden, u.a. werden die Strafzuschläge erhöht, sollten betroffene Erben nach Möglichkeit noch in diesem Jahr handeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ncRqJp Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, October 3, 2014

Steuerhinterziehung: Größte Sorgfalt bei der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige kann für Steuerhinterzieher die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bedeuten. Doch auch trotz des wachsenden Drucks sollte die Selbstanzeige gut überlegt und gut vorbereitet sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Beweggründe bei Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt reinen Tisch zu machen, können unterschiedlich sein. Doch unabhängig davon, ob es das schlechte Gewissen oder die Angst vor der Entdeckung ist – eine Selbstanzeige sollte gut überlegt und vor allem auch gut vorbereitet sein. Denn geht bei der Selbstanzeige etwas schief, drohen empfindliche Strafen. Und kleine Fehler, die schon reichen damit die Selbstanzeige nicht wirkt, sind schnell passiert. Wer mit dem Gedanken spielt, eine Selbstanzeige zu stellen, sollte daher von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuziehen. Diese können zunächst prüfen ob eine Selbstanzeige überhaupt Sinn macht und ob sie möglich ist. Denn möglicherweise ist die Steuerhinterziehung schon verjährt, so dass der Steuersünder ohnehin keine rechtlichen Konsequenzen mehr zu fürchten hat, oder sie ist gar nicht mehr möglich, da die Finanzbehörden bereits Ermittlungen aufgenommen haben. In diesem Fall müssen andere Maßnahmen als die Selbstanzeige ergriffen werden. Ist die Selbstanzeige möglich, muss sie nicht nur rechtzeitig, sondern auch vollständig sein. Das heißt, dass alle steuerrechtlich relevanten Unterlagen der vergangenen fünf Jahre dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden müssen. Ab 2015 muss dies sogar für die vergangenen zehn Jahre erfolgen. Sind die Unterlagen in der Kürze der Zeit nicht verfügbar, kann die Steuerschuld zunächst auch geschätzt werden. Diese Schätzung sollte aber eher zu hoch als zu niedrig ausfallen. Durch die Selbstanzeige muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, einen neuen Steuerbescheid zu erstellen. Die Steuerschulden müssen samt Zinsen und ggfs. Strafzuschlägen innerhalb einer kurzen Frist beglichen werden. Ist dies nicht möglich, verfehlt die Selbstanzeige ihre Wirkung und es drohen empfindliche Strafen bis hin zur Haftstrafe. Ab 2015 gelten für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung schärfere Regeln. Dann werden auch höhere Strafzuschläge fällig. Daher ist es ratsam, die Selbstanzeige nach Möglichkeit noch in diesem Jahr zu stellen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, October 2, 2014

EEH Elbe Emissionshaus: MS Jana vor der Insolvenz

Über die Gesellschaft der MS Jana wurde am AG Stade das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 73 IN 81/14), berichtet das „fondstelegramm“. Das Elbe Emissionshaus hatte den Fonds aufgelegt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Elbe Emissionshaus (EEH) hatte den Fonds erst 2008 platziert. Doch für die Anleger erwies sich ihre Beteiligung als wenig erfolgreich. Schon 2012 musste im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme frisches Kapital nachgelegt werden. Nun waren die Anleger offenbar nicht mehr bereit, noch einmal zu investieren, um den Fonds zu retten. Die Folge dürfte der Insolvenzantrag gewesen sein. Für die Anleger könnte die drohende Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Kapitals bedeuten. Um den finanziellen Schaden abzuwenden, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Bei der Vermittlung von Schiffsfonds ist es häufig zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. Mit den Fondsanteilen haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben. Diese Risiken reichen bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Dennoch wurden viele Anleger im Zuge der Anlageberatung nicht umfassend über diese Risiken aufgeklärt. Stattdessen wurden Schiffsfonds häufig als sehr sichere Kapitalanlage empfohlen. Die Realität sah dann aber anders aus. Das mussten auch die Anleger des EEH-Fonds MS Jana erfahren. Bei einer solch fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind für die Vermittlung häufig üppige Rückvergütungen an die Bank geflossen. Auch darüber hätten die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen so genannten Kick-Backs aufgeklärt werden müssen. Anhand dieser Kick-Backs können die Kunden das Provisionsinteresse der Banken erkennen. Bei entsprechender Kenntnis wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Außerdem kann auch der Emissionsprospekt auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Falsche oder unvollständige Prospektangaben lösen ebenfalls Schadensersatzansprüche aus. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/OZRRnM Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, October 1, 2014

MIFA stellt Insolvenzantrag

Der Fahrradhersteller MIFA hat am 29. September Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Das teilte das Unternehmen mit. Der Einstieg eines indischen Investors ist gescheitert. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Einstieg eines indischen Großinvestors bei der angeschlagenen Mitteldeutsche Fahrradwerke AG (MIFA) ist überraschend gescheitert. Wie das Unternehmen mitteilte, wurde darauf hin beim zuständigen Amtsgericht Halle ein Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Das operative Geschäft laufe unterdessen weiter. Stimmt das Gericht dem Antrag zu, bleibt der Vorstand im Amt und stellt gemeinsam mit einem Sachwalter einen Sanierungsplan auf. Für die Zeichner der Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B), die MIFA erst 2013 emittiert hatte, kommt dieser Schritt sicher überraschend. Allerdings wäre der Einstieg des indischen Investors auch mit einem Sanierungskonzept verbunden gewesen, das massive Einschnitte für die Anleihe-Zeichner bedeutet hätte. Ob nun die nachhaltige Rettung des traditionsreichen Unternehmens gelingt, ist allerdings auch ungewiss. Betroffene Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Anleger im Insolvenzverfahren begleiten aber auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Denn wie schon vor einigen Wochen bekannt wurde, gab es erhebliche Probleme bei den Bilanzen des Unternehmens. Die Zahlen für 2013 wurden inzwischen vorgelegt. Demnach ist 2013 ein Verlust von rund 13 Millionen aufgelaufen. Auch die Staatsanwaltschaft hat in der Zwischenzeit Ermittlungen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten aufgenommen. In dem Zusammenhang wird offenbar auch geprüft, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliegt. Da die Bilanzen erst jetzt korrigiert wurden, ist es durchaus möglich, dass auch die Angaben im Verkaufsprospekt der erst 2013 emittierten Anleihe falsch waren. Bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben im Verkaufsprospekt kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Dann würde die Kapitalanlage komplett rückabgewickelt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, September 30, 2014

Bereits gekündigte Lebensversicherung kann nachträglich widerrufen werden

Auch eine Lebensversicherung, die bereits gekündigt wurde, kann noch nachträglich widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Lebensversicherung auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch rückabgewickelt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das BGH-Urteil bezieht sich in erster Linie auf Lebensversicherungen, die nach dem so genannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Hier besagte eine Klausel, dass der Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, selbst wenn es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gab. Diese Klausel kippte der BGH und lehnte sich damit an europäisches Recht an. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH lässt sich auch auf Policen anwenden, die bereits gekündigt wurden. Denn wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, hatte er im Grunde genommen keine Alternative zur Kündigung. Die Kündigung einer Lebensversicherung ist in der Regel ein schlechtes Geschäft, da der Rückkaufswert meist enttäuschend ist. Durch das BGH-Urteil haben Betroffene nun aber die Möglichkeit, ihr „verlorenes“ Geld zurückzuholen. Um zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, können sich Betroffene an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Bei einem erfolgreichen Widerruf wird die Versicherung komplett rückabgewickelt. Lediglich eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz wird abgezogen. Der Widerruf ist also die wesentlich lukrativere Alternative zur Kündigung. Nach der Verabschiedung des Lebensversicherungsreformgesetzes könnte er noch für viele Versicherte interessant werden. Denn das LVRG sieht auch für Altkunden Einschnitte vor. Ihr Anteil an den Bewertungsreserven könnte sinken. Dadurch könnte die private Finanzplanung gehörig durcheinander geraten. Auch hier kann es sich lohnen, einen Widerruf der Lebensversicherung in Erwägung zu ziehen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nuLiw6 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, September 29, 2014

Schenkungssteuer: Gestaltungsspielraum nutzen

Auch bei Geschenken möchte der Staat mitverdienen und erhebt die Schenkungssteuer sobald der Freibetrag überschritten ist. Allerdings bieten sich bei der Schenkungssteuer Gestaltungsmöglichkeiten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schenkungssteuer ähnelt in vielen Punkten der Erbschaftssteuer. Allerdings werden bei der Schenkungssteuer Zuwendungen unter lebenden Menschen versteuert, während die Erbschaftssteuer erst dann relevant ist, wenn der Erblasser gestorben ist und der Nachlass versteuert werden muss. Die Schenkungssteuer wird dann erhoben, wenn Vermögen ohne eine Gegenleistung übertragen und dabei ein gewisser Freibetrag überschritten wird. Das Vermögen kann sowohl Bargeld aber auch Immobilien, Hausrat u.v.m. umfassen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Vereinfacht gesagt: Je enger die beiden verwandt bzw. verheiratet sind, umso höher ist der Freibetrag. Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad lässt sich die Schenkungssteuer aber auch schon im Vorfeld durch eine geschickte Vertragsgestaltung und Ausschöpfen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten minimieren. Dadurch wird nicht nur der privat Beschenkte steuerlich entlastet, sondern auch gerade bei Unternehmensnachfolgen kann dies sehr wichtig sein. Um die Schenkung steuerlich zu optimieren, sollten daher im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die die Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht detailliert kennen. Denn bei der Schenkungssteuer gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, die das Vermögen schützen. Das gilt für den Verschonungsabschlag für Mietimmobilien, den Vergünstigungen für Unternehmensvermögen, das Eigenheim, Gelegenheitsgeschenke oder auch für die mittelbare Schenkung eines Grundstücks und die Schenkung eines Denkmals. Außerdem ist bei einer Schenkung die Zehn-Jahresfrist zu beachten. Diese besagt, dass die Freibeträge bei einer Schenkung oder Erbschaft an dieselbe Person nur einmal innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt werden können. Schenkungen werden dadurch dann steuerlich besonders attraktiv, wenn sie mindestens zehn Jahre vor einer möglichen Erbschaft erfolgen. Durch die vorherige Schenkung verringert sich in der Regel die Erbschaft, so dass auch die fällige Erbschaftssteuer geringer ausfällt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1lTij4L Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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