Saturday, November 8, 2014

Degi Global Business: Depotbank übernimmt Verwaltung – Schadensersatz für Anleger

Als Depotbank hat die Commerzbank AG die Verwaltung des in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Degi Global Business zum 1. Juli 2014 übernommen. Schadensersatzansprüche sind noch möglich. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Verwaltungsmandat der Aberdeen Asset Management Deutschland AG für den in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Degi Global Business endete vereinbarungsgemäß am 30. Juni 2014. Bis zu diesem Stichtag konnten nach Management-Angaben neun Immobilien aus dem Fonds veräußert werden, so dass sich derzeit nur noch zwei Immobilien in Kroatien und Rumänien im Fondsbestand befinden. Mit Übergang des Verwaltungsmandats auf die Depotbank ist diese nun für die weitere Abwicklung und Ausschüttungen an die Anleger verantwortlich. Der Degi Global Business teilte das Schicksal vieler anderer offener Immobilienfonds. Im Zuge der Finanzkrise wollten zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben. Dafür reichte die Liquidität des Fonds nicht aus und so wurde 2009 die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen. Zu einer Wiedereröffnung kam es nicht mehr. Stattdessen wurde der Fonds endgültig geschlossen und abgewickelt. Die Anleger erhalten turnusmäßig Ausschüttungen, die sich in erster Linie an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. Auch nach dem Übergang des Verwaltungsmandats haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 sind die Chancen für die Anleger sogar gestiegen. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds wie den Degi Global Business ungefragt hätten hinweisen müssen. Dabei sei es unerheblich ob die Schließung absehbar war oder nicht. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase sei, da sie während der Fonds geschlossen ist, nicht an ihr Geld kommen. Daher haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie das Schließungsrisiko verschwiegen haben. Das gilt auch bei Verträgen, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Zur Überprüfung ihrer Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1l77SZa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, November 7, 2014

Steuerhinterziehung. Bundestag diskutiert Verschärfung der Selbstanzeige

Der Deutsche Bundestag berät aktuell über den Gesetzesentwurf zur geplanten Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Vermutlich wird das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet. Nach den Beratungen im Bundestag geht der Gesetzesentwurf für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in die zuständigen Ausschüsse und in den Bundesrat. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet wird und dann am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wird es für Steuersünder schwerer mittels einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Der Entwurf sieht vor, dass Steuerhinterziehung nur noch dann komplett straffrei bleiben kann, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang liegt diese Grenze bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern staffeln. Bei hinterzogenen Steuern bis 100.000 Euro wird demnach ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig, bei Beträgen über 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Zuzüglich zu den hinterzogenen Steuern müssen auch die Hinterziehungszinsen sofort beglichen werden. Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Tritt die Gesetzesänderung in Kraft, wird es ab 2015 deutlich schwerer mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Es ist aber nach wie vor möglich. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass bei besonders schweren Fällen auch schon heute die Steuerverfehlungen der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden müssen. Angesichts der Komplexität einer Selbstanzeige ist es ratsam, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Wird die Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst, ist das Risiko groß, dass sie fehlerhaft und damit unwirksam ist. Da die Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige aller Voraussicht nach am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird, bietet es sich an, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu stellen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, November 6, 2014

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Schadensersatzansprüche der Anleger

Der SEB ImmoPortfolio Target Return Fund befindet sich seit Anfang Juni 2014 in Auflösung. Anleger haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gut zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hatte, teilte das Fondsmanagement Anfang Juni mit, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibe und aufgelöst wird. Die Abwicklung soll am 31. Mai 2017 abgeschlossen sein. Während der Abwicklungsphase wird versucht, die Fondsimmobilien zu verkaufen. Für die Anleger ist der Verkaufserlös wichtig, da sich die Höhe ihrer Ausschüttungen in erster Linie an den Verkaufserlösen orientiert. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. In den ersten vier Monaten seit Bekanntgabe der Auflösung konnten nach Angaben des Fondsmanagements 12 Objekte aus dem Bestand des Fonds verkauft werden. Die betroffenen Anleger müssen die weitere Abwicklung aber nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken eines offenen Immobilienfonds informiert werden müssen. Kennzeichnendes Merkmal eines offenen Immobilienfonds ist, dass die Anteile jederzeit wieder zurückgegeben werden können. Allerdings hat die Fondsgesellschaft auch die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen. Genau darüber hätten die vermittelnden Banken die Anleger nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 ungefragt informieren müssen. Denn nach Ansicht des BGH stellt dieses Schließungsrisiko für die Anleger ein permanentes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon absehbar gewesen sei. Daher lässt sich das Urteil des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Ol4DlS Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, November 5, 2014

Vorstand haftet für unzureichendes Compliance-System

Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführung einer GmbH sind für ein funktionierendes Compliance-System verantwortlich und stehen in der Haftung. Das geht aus einem Urteil des LG München hervor. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es war ein spektakuläres Urteil, das das Landgericht München Ende 2013 fällte. Es verurteilte ein Vorstandsmitglied einer AG zur Zahlung von Schadensersatz in Millionenhöhe wegen eines unzureichenden Compliance-Systems (Az.: 5 HKO 1387/10). Folge des unzureichenden Compliance-Systems war, dass es innerhalb des Unternehmens zu „schwarzen Kassen“ gekommen war. Die Gelder wurden dazu verwendet, Geschäftspartner zu bestechen und Aufträge für das Unternehmen zu gewinnen. Obwohl der Vorstand von diesem System nichts wusste, wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Denn zu seinen Aufgaben gehört es, für ein funktionierendes Compliance-System zu sorgen. Aus diesem Urteil des LG München wird deutlich, wie wichtig für Unternehmen ein funktionierendes Compliance-System ist. Es dient der Einhaltung von vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften. Verantwortlich für die Errichtung des entsprechenden Systems und die Einhaltung der Regeln ist bei einer AG der Vorstand und bei einer GmbH die Geschäftsführung. Es reicht auch nicht aus, ein Compliance-System einmal einzurichten, sondern es muss ständig auf seine Funktionalität überprüft und ggfs. weiterentwickelt werden. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz tragen die Unternehmen, auch juristische Personen, die Verantwortung dafür, dass es nicht zu Gesetzesverstößen kommt und stehen auch entsprechend in der Haftung. Für die Unternehmensleitung ist es also unerlässlich, ein funktionierendes Compliance-System einzurichten und dafür zu sogen, dass es zu keinen Gesetzesverstößen aus dem Unternehmen heraus kommt. Geschieht dies nicht, bedeutet dies eine strafbare Pflichtverletzung, die zu beträchtlichen Schadensersatzforderungen des Unternehmens gegen die Verantwortlichen führen kann. Inhalt und Umsetzung der geeigneten Compliance-Maßnahmen stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung da, zumal auch dabei gesetzliche Regeln und Vorschriften zu beachten sind. Um ein sicheres Compliancemanagementsystem zu haben und zur Abwehr von wirtschaftlichen Schäden für das Unternehmen durch Gesetzesverstöße der Mitarbeiter können sich Firmen an einen im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/15ajXoD Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, November 4, 2014

HCI Schiffsfonds I: Insolvenzverfahren über Gesellschaft der MS Finex eröffnet

Das dritte Schiff aus dem HCI Schiffsfonds I steht vor der Pleite. Das Amtsgericht Cuxhaven hat das Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft der MS Finex eröffnet (Az.: 12 IN 135/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger des Dachfonds HCI Schiffsfonds I wird es langsam eng. Der Dachfonds hatte ursprünglich in sechs Schiffe investiert. Für die Gesellschaften des Frachters MS Finex und die Schiffe MS Rebecca und MS Anna Sophie wurde inzwischen Insolvenzantrag gestellt. Dadurch könnte die Wirtschaftlichkeit des Dachfonds in Gefahr sein und den Anlegern finanzielle Verluste drohen. Nach wie vor hält die Krise der Schifffahrt an, die bereits zu zahlreichen Insolvenzen von Schiffsfonds geführt hat. Bei Dachfonds wie dem HCI Schiffsfonds I ist das Risiko zwar breiter gestreut aber die Krise geht auch an ihnen nicht spurlos vorbei. Leidtragende sind dabei häufig die Anleger, deren Anlage nicht die prospektierten Erwartungen erfüllt. Häufig werden auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückgefordert. Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktreckt kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anleger, die in Schiffsfonds oder Schiffsbeteiligungen investiert haben, sind zu Miteigentümern geworden. Als solche profitieren sie nicht nur von positiven Entwicklungen, sondern tragen auch das unternehmerische Risiko. Das kann bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Erfahrungsgemäß war das nicht immer der Fall. Stattdessen wurden Schiffsfonds als sichere und renditestarke Kapitalanlage empfohlen. Doch die Realität sieht anders aus und eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Rückvergütungen der vermittelnden Banken. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger sich ein Bild vom Provisionsinteresse der Banken machen kann, ehe er seine Kaufentscheidung trifft. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, November 3, 2014

Lloyd Flottenfonds VII LF 58: Unruhige Zeiten für Anleger

Der Lloyd Flottenfonds VII LF 58 hat in die Schiffe MS Patricia Schulte und MT Hamburg Star investiert. Für Anleger verlief die Beteiligung nicht immer wunschgemäß. Offenbar gibt es weiter Probleme. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Lloyd Treuhand legte den Flottenfonds VII LF 58 im Jahr 2005 auf. Der Dachfonds investierte in den Tanker MT Hamburg Star und das Containerschiff MS Patricia Schulte. Die Krise der Schifffahrt ging an dem Fonds nicht spurlos vorbei. Ende 2012 steckte der Fonds in massiven finanziellen Schwierigkeiten. Mit einer Kapitalspritze und der Rückzahlung von Ausschüttungen sollte die Misere behoben werden. Nun werden die Anleger offenbar erneut aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Allerdings ist diese Forderung nicht immer berechtigt. Schon im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen anlegerfreundlich entschieden. Demnach ist die Rückforderung von Ausschüttungen nur dann zulässig, wenn dieses aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht. Andere Gerichte schlossen sich darauf hin der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Ob der Gesellschaftsvertrag die Rückforderung von Ausschüttungen zulässt, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Dieser kann auch weitere Schritte prüfen. Da die Kapitalanlage für die Anleger eher enttäuschend verlief, können auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. Diese Ansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Denn mit der Zeichnung der Fondsanteile haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben. Daher besteht das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes. Dennoch wurden Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. In Fällen einer solchen Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach Rechtsprechung des BGH müssen die Anleger über diese so genannten Kick-Backs aufgeklärt werden, damit sie sich ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen können, ehe sei sich für eine Beteiligung entscheiden. Da sich viele Anleger 2005 beteiligt haben, könnte schon bald die Verjährung der Ansprüche einsetzen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UJRSAR Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, November 2, 2014

White Owl Capital WOC I: Spanien kürzt Vergütung für Solarstrom

Die spanische Regierung hat im Sommer die Vergütung für Solarstrom gekürzt. Das wirkt sich auch negativ auf den Solarfonds WOC I von White Owl Capital aus. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Fonds WOC I des Berliner Emissionshauses White Owl Capital investiert ausschließlich in Solaranlegen in Spanien. Dementsprechend sind die Fondsgesellschaft und auch die Anleger von den Kürzungen der Vergütung für Solarstrom der spanischen Regierung betroffen. Nach Medienberichten sind vorläufig keine Ausschüttungen zu erwarten. Trübe Aussichten für die Anleger, die nicht nur nachhaltig investieren wollten, sondern natürlich auch auf Renditen hofften. Zwar gehört Spanien der Energy Charter Treaty, einer weltweiten Energieverfassung, an, so dass auch Klagen gegen Spanien wegen Verstoßes gegen diese Verfassung möglich sein könnten. Doch solche Klagen können sich hinziehen und das Ergebnis ist offen. Daher können sich betroffene Anleger, die um ihr Geld fürchten, auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Dazu kann geprüft werden, ob die hohen Maßstäbe an eine ordnungsgemäße Anlageberatung erfüllt wurden. Denn im Zuge des Beratungsgesprächs hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend informiert werden müssen. Zu diesen Risiken zählen zum Beispiel politische Entscheidungen, die die Wirtschaftlichkeit des Fonds negativ beeinflussen können. Letztlich haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben, so dass am Ende auch der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann. Daher ist die Beteiligung an Solarfonds wie den WOC I auch keine sichere Geldanlage und nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Es gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Liegt eine solch fehlerhafte Anlageberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann auch der Emissionsprospekt überprüft werden. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst konkretes Bild von der Kapitalanlage machen kann, bevor er die Anteile zeichnet. Unvollständige, falsche oder irreführende Angaben führen zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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