Friday, February 13, 2015

Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt werden – Schadensersatzansprüche

Anleger geschlossener Fonds können sich nach einem Urteil des Landgerichts München Hoffnung auf Schadensersatz machen, wenn sie nicht über das Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Landgericht München hat in einem aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Urteil einem Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII Schadensersatz zugesprochen, da er von der vermittelnden Bank nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden war (3 O 7105/14). Dieses Urteil könnte wegweisend für viele Schadensersatzprozesse sein und etlichen Anlegern neue Möglichkeiten auf Schadensersatz eröffnen. Grund dafür ist die Urteilsbegründung. Denn das LG München zielte darauf ab, dass Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Dieses besagt, dass die Gesellschafter Ausschüttungen zurückzahlen müssen, wenn die Gesellschaft nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass sich diese Vorschrift auch entsprechend auf Kommanditgesellschaften, bei vielen geschlossenen Fonds die übliche Gesellschaftsform, anwenden lässt (Az.: II ZR 268/88). Daher hätte der Anleger auch über dieses Risiko aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich fehlt in vielen Emissionsprospekten ein entsprechender Hinweis und auch in den Anlageberatungsgesprächen wird dieses Risiko häufig nicht genannt. Erstaunlich an dem Urteil ist zudem, dass der betroffenen Fonds weder insolvent ist noch die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt hat. Dennoch muss die vermittelnde Bank Schadensersatz zahlen, da sie den Anleger nicht über dieses Risiko informiert hat. Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Sollte das Urteil des Landgerichts München rechtskräftig werden, könnte es eine ähnlich bahnbrechende Wirkung für den Anlegerschutz haben, wie die sog. Kickbacks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Da geschlossene Fonds überwiegend in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG) aufgelegt sind, ergeben sich für viele Anleger, die nicht über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden, ganz neue Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Entscheidend ist auch, dass das Verschweigen des Innenhaftungsrisikos nicht nur ein Beratungsfehler, sondern auch ein Prospektfehler ist, wenn es nicht entsprechend im Emissionsprospekt dargestellt ist. Das erleichtert die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche noch einmal. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1MisVrd Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, February 12, 2015

Nordcapital Bulkerflotte 1: Möglichkeiten der Anleger

Der Fonds Nordcapital Bulkerflotte 1 zählt zu den großen Schiffsfonds. Das hat ihn aber auch nicht vor der Krise bewahrt. Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2008 legte das Emissionshaus Nordcapital den Schiffsfonds Bulkerflotte 1 auf. Die großen Massengutfrachter und Bulker sollten für die Anleger reichlich Rendite einfahren. Die Rechnung ging nicht auf. Für die Anleger gab es finanzielle Verluste. Als sich die Anleger ab dem Jahr 2008 an dem Fonds beteiligen konnten, zeichnete sich die Krise der Handelsschifffahrt bereits langsam ab und erreichte die Nordcapital Bulkerflotte 1 ziemlich schnell. Sanierungsprogramme wurden aufgelegt, Anleger haben Geld „nachgeschossen“, um den Fonds aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu befreien. Inzwischen werden die Fondsanteile aber nur noch zu einem Bruchteil ihres ursprünglichen Wertes gehandelt. Um die finanziellen Verluste nicht weiter in Kauf zu nehmen, können die betroffenen Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Anspruchsgrundlage kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn auch wenn 2008 die Frachtraten bei Bulkern noch deutlich gestiegen waren, wurde schon klar, dass sich diese Erfolgsstory nicht fortsetzen würde, da mehr Schiffe als benötigt gebaut wurden. Die Überkapazitäten führten zu niedrigeren Frachtraten und brachten etliche Schiffsfonds in eine wirtschaftliche Schieflage. Bei der Nordcapital Bulkerflotte kam später erschwerend hinzu, dass ein Reeder, der sieben Schiffe des Fonds über mehrere Jahre nutzen wollte, Pleite ging. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als renditestrake und sehr sichere Kapitalanlagen dargestellt. Diese Darstellung ging jedoch klar an der Realität vorbei, wie die zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen belegen. Statt einer sicheren Kapitalanlage erwerben Schiffsfonds-Anleger eine Anlage mit Totalverlust-Risiko. Daher hätten sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Zudem hätte die vermittelnde Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Sollten bereits die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1tNwIAM Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, February 11, 2015

Castor Kapital im Insolvenzverfahren

38 Schiffsfonds hatte das Emissionshaus Castor Kapital bis zum Jahr 2007 aufgelegt. Seit Dezember 2014 befindet sich der Initiator von Schiffsfonds im Insolvenzverfahren. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über das Emissionshaus Castor Kapital wurde 22. Dezember 2014 am Amtsgericht Nordenham ebenso eröffnet (Az. 7 IN 22/14) wie das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH (Az. 7 In 23/14). Als Emittent hatte sich Castor Kapital überwiegend auf kleinere und auch gebrauchte Schiffe spezialisiert und diese in die Schiffsfonds eingebracht. Als durch die Finanzkrise jedoch auch immer mehr Schiffsfonds ins Straucheln gerieten, ging diese Entwicklung auch an Castor Kapital nicht vorbei. Auch hier mussten Insolvenzen von Schiffsfonds verkraftet werden. Für die Anleger war das in der Regel mit hohen finanziellen Verlusten verbunden. Die Insolvenz des Emissionshauses hat jetzt zwar keine unmittelbaren Folgen auf die eigenständigen Fondsgesellschaften, dennoch können Folgeerscheinungen auch nicht ausgeschlossen werden. Anleger, die diese Entwicklung nicht abwarten wollen und um ihr eingesetztes Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Diese können zum Beispiel unter Umständen gegen die Anlagevermittler geltend gemacht werden, wenn diese die Anleger fehlerhaft beraten haben. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung häufig als renditestarke und sehr sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative und riskante Geldanlagen. Für die Anleger kann die Beteiligung im Totalverlust des investierten Kapitals enden. Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Schiffsfonds-Anleger vermittelt, die z.B. am Aufbau einer sicheren Altersvorsorge interessiert waren. In Fällen solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Haben die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, verschwiegen, ist das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls ein Grund für Schadensersatzansprüche. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1yi9dEA Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, February 10, 2015

Lloyd Schiffsfonds: Anleger sollen zu Aktionären werden

Das Emissionshaus Lloyd Fonds plant offenbar, die Anleger von zunächst elf Schiffsfonds zu Aktionären zu machen. Betroffen sind nach Medienberichten rund 18.000 Anleger. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die anhaltende Krise der Schifffahrt hat etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Zahlreiche Fondsgesellschaften mussten inzwischen Insolvenz anmelden. Das börsennotierte Emissionshaus Lloyd will nun offenbar rund 18.000 Anlegern von insgesamt elf Schiffsfonds anbieten, ihre Fondsanteile in Aktien zu tauschen, berichtet u.a. das „Manager Magazin“. Die Anleger sollen in den kommenden Wochen entscheiden, ob sie der Umwandlung zustimmen. Für die anderen Lloyd-Schiffsfonds könnten später ähnliche Angebote folgen. Durch die Maßnahme solle beispielsweise auch der Notverkauf von Schiffen besser vermieden werden können, schreibt das „Handelsblatt“. Zudem sind Aktien leichter handelbar als Fondsanteile. Das käme den Anlegern zu Gute, da ein Notverkauf für sie in der Regel auch finanzielle Verluste bringt. Dennoch sollten Anleger die Vor- und Nachteile einer Umwandlung der Fondsanteile in Aktien gründlich abwägen, ehe sie sich entscheiden. Jede Änderung der Gesellschaftsform bringt auch rechtliche Konsequenzen mit sich, die Stellung der Anleger ändert sich vom Gesellschafter zum Aktionär. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrener Rechtsanwalt kann sie bei der Entscheidung beraten und auch das finanzielle Risiko einschätzen. Für viele Schiffsfonds-Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Beteiligung unzufrieden sind, bietet sich u.U. auch der Ausstieg an. Dazu können beispielswiese die Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. Diese können sich möglicherweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn im Zuge einer anlegergerechten Beratung hätten auch die Risiken eines Schiffsfonds aufgezeigt werden müssen. Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und tragen somit auch das Risiko. Das kann für sie im Totalverlust des investierten Geldes enden. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen und Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) verschwiegen hat. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UJRSAR Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, February 9, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bleibt der sicherste Weg einer Verurteilung zu entgehen

Trotz der Verschärfung bleibt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung der sicherste Weg, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und empfindlichen Strafen zu entgehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. Januar gelten verschärfte Regelungen für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind zwar gestiegen und für den Steuersünder wird es in den meisten Fällen auch teurer – dennoch bleibt auch festzuhalten: Die Selbstanzeige wurde nicht abgeschafft. Sie bietet nach wie vor eine goldene Brücke zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. Wer trotz hinterzogener Steuern auf eine Selbstanzeige verzichtet, geht ein hohes Risiko ein. Denn fliegt der Steuerbetrug auf, drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, wird auch künftig weiter steigen. Zwischen vielen Staaten ist inzwischen eine intensive Zusammenarbeit im Kampf gegen die Steuerhinterziehung vereinbart worden und voraussichtlich werden von den Finanzministern auch weiterhin Daten von Steuersündern aufgekauft werden. Die Schlupflöcher für Steuersünder werden immer kleiner. Daher ist es nach wie vor ratsam, die Selbstanzeige zu nutzen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zuvorzukommen. Wichtig ist dabei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung, gestellt wird und vollständig ist. Dazu müssen alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch. Da aber schon kleine Fehler dazu führen können, dass eine Selbstanzeige fehlschlägt, sollte diese nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen angefertigt werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist. Völlig strafbefreiend kann eine Selbstanzeige seit dem 1. Januar nur noch wirken, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig, die mit den hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen innerhalb einer Frist bezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, February 8, 2015

DF Deutsche Forfait AG: Gläubigerversammlung am 19. Februar

Für die Anleihe-Zeichner der DF Deutsche Forfait AG steht ein wichtiger Termin an. Das Unternehmen lädt am 19. Februar zur zweiten Gläubigerversammlung nach Köln ein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Abstimmung ohne Versammlung das erforderliche Mindestquorum von 50 Prozent des Anleihekapitals nicht erreicht hat und damit nicht beschlussfähig war, findet nun am 19. Februar in Köln eine zweite Gläubigerversammlung statt. Für die Anleihe-Zeichner ist dies ein wichtiger Termin, da es um die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen für die Anleihe geht. Diesmal ist die Versammlung bereits beschlussfähig, wenn ein Mindestquorum von 25 Prozent des Anleihekapitals erreicht wird. Die DF Deutsche Forfait AG hatte im Mai 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro und einer Laufzeit bis Mai 2020 begeben (ISIN: DE000A1R1CC4). Die Anleihe ist mit 7,875 p.a. verzinst. Mit den geplanten Restrukturierungsmaßnahmen soll die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden. Allerdings sollen die Anleihe-Gläubiger ihren Teil dazu beitragen. Im Raum steht offenbar, dass die Anleger einer Absenkung des Zinssatzes von 7,875 Prozent auf 2 Prozent zustimmen sollen. Im Gegenzug sollen ihnen dafür Optionsrechte auf Unternehmensaktien eingeräumt werden. Die Banken haben offenbar bereits verbindlich erklärt, dem Unternehmen weiter Kredite von insgesamt 40 Millionen Euro mindestens bis zum 31. Dezember 2016 zu gewähren. Die Anleihe-Gläubiger stehen vor einer schweren Entscheidung mit hoher Tragweite für ihre Investition. Denn auch wenn sie der geplanten Änderung der Anleihebedingungen zustimmen, ist noch nicht garantiert, dass eine nachhaltige Sanierung gelingt. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie berät und auch die rechtlichen Möglichkeiten auslotet. Dabei wird auch nicht aus dem Auge verloren, dass möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken der Anleihe aufgeklärt wurden. Außerdem können auch die Prospektangaben auch Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, February 7, 2015

MPC MS Rio Ardeche insolvent – Schadensersatzansprüche der Anleger

Nachdem das Amtsgericht Hamburg kurz vor Weihnachten das Insolvenzverfahren über die Rio Ardeche" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet hat, droht Anlegern der Totalverlust. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital hatte den Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche im Jahr 2006 aufgelegt. Doch schon nach der Hälfte der geplanten 16-jährigen Laufzeit musste die Schiffsgesellschaft im Oktober 2014 Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren wurde am 19. Dezember 2014 am Amtsgericht Hamburg eröffnet (67a IN 498/14). Die Anleger müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. Möglicherweise werden sie durch den Insolvenzverwalter auch aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren und renditestarke Geldanlagen als die sie in den Beratungsgesprächen oft dargestellt wurden. Durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten inzwischen zum Teil Insolvenz anmelden. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München müssen die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko, das sich analog zum GmbH-Gesetz §§ 30,31 ergibt, hingewiesen werden. Dies besagt, dass die Anleger ggfs. alle Auszahlungen, die sie erhalten haben, zurückzahlen müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) und unverhältnismäßig hohe Provisionen offen legen müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, begründet dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11O0cFa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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