Monday, May 18, 2015

BAG: Mindestlohn muss auch bei Krankheit und an Feiertagen gezahlt werden

Arbeitnehmer haben auch im Krankheitsfall und an Feiertagen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 13. Mai 2015. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit diesem Jahr gilt in Deutschland für Arbeitnehmer der flächendeckende Mindestlohn. Strittig war die Frage, ob der Mindestlohn auch an Feiertagen gezahlt werden muss oder wenn der Arbeitnehmer krank ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab jetzt eine klare Antwort: Auch dann muss der Mindestlohn gezahlt werden. Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Zahlung des Mindestlohns auch bei Krankheit und an Feiertagen bis vor das Bundesarbeitsgericht geklagt. Die höchsten Arbeitsrichter schlossen sich den Urteilen der Vorinstanzen an und gaben der Frau recht. Ihr Arbeitgeber, eine Aus- und Weiterbildungsfirma, wollte bei Krankheit oder an Feiertagen nur die niedrigere betriebliche Vergütung zahlen. Diese Praxis ließ das Bundesarbeitsgericht nicht durchgehen. Kann ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen oder weil ein Feiertag ist, nicht arbeiten, hat er trotzdem den Anspruch auf die Bezahlung, die er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte, entschieden die Richter. Das Urteil des BAG gilt zunächst für die bundesweit rund 22.000 Beschäftigten bei Aus- und Weiterbildungsfirmen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsprechung auch bei anderen Fällen des Mindestlohngesetzes ihren Niederschlag findet. Das Mindestlohngesetz beinhaltet viele Pflichten für die Arbeitgeber. Insbesondere müssen sie nicht nur selbst den branchenüblichen Mindestlohn bezahlen, sondern sie stehen auch in der Haftung wenn sie Subunternehmen beschäftigen. Auch diese Subunternehmer müssen den Mindestlohn bezahlen. Bei Verstößen haftet der sog. Generalunternehmer. Darüber hinaus sind die Arbeitgeber u.a. verpflichtet, die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten ausführlich zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verwahren. Das Mindestlohngesetz hat noch viele weitere Pflichten für die Arbeitgeber gebracht und nach wie vor sind nicht alle Fragen geklärt. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen können sich Betroffene an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12xJOYl Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, May 17, 2015

Atlantic MS Clara Schulte: Containerschiff offenbar verkauft

Das Containerschiff MS Clara Schulte aus dem gleichnamigen Atlantic Schiffsfonds wurde offenbar verkauft. Die Fondsgesellschaft wird nun voraussichtlich liquidiert. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Atlantic Schiffsfonds MS Clara Schulte befand sich seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Erst Ende vergangenen Jahres waren die Anleger aufgefordert worden, frisches Kapital zu investieren, um die Insolvenz des Schiffsfonds zu vermeiden. Offenbar kam nicht genug Kapital zusammen und das Containerschiff MS Clara Schulte wurde jetzt verkauft, wie „Fonds professionell online“ berichtet. Demnach reicht der Verkaufserlös allerdings nicht aus, um alle Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zu decken. Dennoch werde die Liquidation der Gesellschaft ohne Insolvenz angestrebt. Dies soll u.a. durch Forderungsverzichte der Gläubiger ermöglicht werden. Für die Anleger war die Beteiligung an dem 2006 aufgelegten Schiffsfonds Atlantic MS Clara Schulte alles andere als eine Erfolgsgeschichte. Auf Ausschüttungen mussten sie schon seit geraumer Zeit verzichten. Sollte der Insolvenzfall doch noch eintreten, droht ihnen der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Das scheint immerhin vermieden werden zu können. Dennoch müssen die Anleger diese Entwicklung nicht klaglos hinnehmen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann. Der Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Schiffsfonds sind nicht die sicheren und renditestarken Kapitalanlagen als die sie im Beratungsgespräch häufig beworben wurden. Vielmehr haben die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten eben nicht nur Aussicht auf Rendite, sondern bergen auch Risiken. Insbesondere besteht auch das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11n3VLJ Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, May 16, 2015

Steuerhinterziehung: Fehlerquellen bei der Selbstanzeige

Mit einer Selbstanzeige kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgangen werden. Das kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige tatsächlich fehlerfrei ist. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Trotz der erhöhten Anforderungen, die seit Jahresbeginn für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gelten, ist sie immer noch der ideale Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Dies führte dazu, dass die Selbstanzeigen im vergangenen Jahr ein Rekordniveau erreichten und auch in diesem Jahr die Zahl immer noch hoch ist. Die Selbstanzeige kann aber nur dann vor einer Verurteilung schützen, wenn sie tatsächlich fehlerfrei ist. Allerdings ist eine Selbstanzeige sehr komplex und Fehler können schnell passieren. Zu den typischen Fehlerquellen zählen z.B., dass die Selbstanzeige zu spät gestellt wird, eine zu geringe Steuerschuld angegeben wird oder sie für zu kurze Zeiträume deklariert wird. Solche und andere Fehler führen dazu, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung nicht entfalten kann und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Damit das nicht passiert, sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie auch wirken kann. Seit Beginn dieses Jahres muss die Selbstanzeige alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten und sie muss natürlich gestellt werden, bevor die Tat entdeckt ist. Sind diese beiden Kriterien erfüllt und übersteigt die hinterzogene Summe nicht die Grenze von 25.000 Euro, kann der Steuerhinterzieher komplett straffrei bleiben. Natürlich muss er die Steuerschulden samt Zinsen begleichen. Liegt die Hinterziehungssumme über der Grenze von 25.000 Euro werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann zusätzlich zu den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, May 15, 2015

OLG Konstanz zu Ermessensspielraum und Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer einer GmbH haben einen haftungsfreien Ermessensspielraum. Selbst bei unvertretbaren Geschäften wird die Haftung bei Gesellschafter-Geschäftsführern erst spät ausgelöst. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich haben Geschäftsführer einer GmbH einen Ermessensspielraum für ihr unternehmerisches Handeln. Bei ihrem Handeln müssen sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen. Dazu gehört z.B. auch die Risikoabwägung eines Geschäfts. Bei Verstößen kann der Geschäftsführer haften. Allerdings hat das OLG Konstanz den Ermessensspielraum eines Geschäftsführers, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, großzügig festgesetzt. Nach einem Urteil des OLG Konstanz haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst bei unvertretbaren Geschäften nur dann, wenn dies zu einer Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der GmbH führt oder der Gesellschaft Stammkapital entzogen wird (Az.: 3U 1544/13). In dem konkreten Fall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer anderen Firma einen Vertrag über die Lieferung von Fahrzeugen abgeschlossen. Die Firma gewährte einen großzügigen Rabatt. Allerdings mussten im Gegenzug die Fahrzeuge mit 30 bis 50 Prozent des Brutto-Listenpreises angezahlt werden. Insgesamt leistete der Gesellschafter-Geschäftsführer so Anzahlungen von rund 160.000 Euro ohne Sicherheiten für die Anzahlungen zu verlangen. Das böse Erwachen folgte auf dem Fuß. Der Vertragspartner ging Pleite, die Fahrzeuge wurden nicht mehr geliefert und die Anzahlung war weg. Wenig später musste auch die GmbH Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter machte dann Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer geltend, da er gegen seine Pflichten verstoßen habe. Das OLG Konstanz sieht den Geschäftsführer allerdings nicht in der Haftung. Dem Geschäftsführer stehe ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu. Wird dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt steht der Geschäftsführer auch nicht in der Haftung, wenn das Geschäft fehlschlägt. Im vorliegenden Fall seien die Risiken beim Kauf der Fahrzeuge zwar nicht mit den erlaubten Risiken eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren gewesen. Der Geschäftsführer hat somit gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Dennoch stehe er nicht in der Haftung. Dies sei erst dann der Fall, wenn der GmbH Stammkapital entzogen würde bzw. ihre Liquidität oder Existenz gefährdet wäre. Geschäftsführer und andere leitende Organe können sich in Haftungs- und Vertragsfragen an einen im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/QLGBBZ Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, May 14, 2015

Marketing Terminal GmbH: Gläubiger müssen Forderungen bis zum 16. Juli anmelden

Das offizielle Insolvenzverfahren über die Marketing Terminal GmbH wurde am 1. Mai am Amtsgericht München eröffnet (Az.: 1507 IN 3130/14). Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 16. Juli anmelden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Während die Staatsanwaltschaft Augsburg und die Kriminalpolizei Kempten weiter gegen die Marketing Terminal GmbH ermitteln, wurde inzwischen das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen nun bis zum 16. Juli 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden. Voraussichtlich werden sie in den nächsten Tagen von der Insolvenzverwaltung dazu aufgefordert. Wie der Insolvenzverwalter gegenüber der Süddeutschen Zeitung mitteilte, seien bisher Vermögensgegenstände im Wert von rund einer Million Euro sichergestellt worden. Der Insolvenzverwalter äußerte sich optimistisch, dass diese Summe noch steigen werde, so dass die Gläubiger mit einer höheren Insolvenzquote rechnen könnten als in vergleichbaren Fällen. Allerdings können nur angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Daher ist für die Anleger zunächst die Forderungsanmeldung wichtig. Es ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen zu bedienen. Deshalb sollten geschädigte Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie auch im Insolvenzverfahren vertreten kann. Die Marketing Terminal GmbH steht im Verdacht, rund 9.000 Anleger mit einem ausgeklügelten Schneeballsystem betrogen zu haben. Der Schaden wird auf ca. 40 Millionen Euro geschätzt. Werbung im Internet sollte den Anlegern hohe Renditen bringen. Anfangs flossen auch die Ausschüttungen. Allerdings wurden diese mutmaßlich nicht aus erwirtschafteten Gewinnen erzielt, sondern das Geld neuer Anleger dazu verwendet. Im Sommer 2014 flog das System auf. Der Geschäftsführer sitzt in Untersuchungshaft, gegen weitere Verdächtige wird ermittelt. Nachdem die Ermittlungen bekannt wurden, folgte schon bald der Insolvenzantrag des Unternehmens. Nun wurde das reguläre Insolvenzverfahren am Amtsgericht München eröffnet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, May 13, 2015

Erben und Vererben: Nachlass frühzeitig und eindeutig regeln

Beim Geld hört die Freundschaft auf. Ähnliches kann auch bei Erbschaften gelten. Der Streit um den Nachlass kann Familien entzweien. Daher sollte der Erblasser seinen Nachlass eindeutig regeln. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Thema Erben und Vererben wird in Deutschland künftig eine große Rolle spielen. Wie die Wirtschaftswoche online berichtet, werden in den kommenden Jahren rund zwei bis vier Billionen Euro in Deutschland vererbt. Grund dafür sei, dass die Generation, die zum Teil des Wirtschaftswunders wurde, ihr aufgebautes Vermögen in absehbarer Zeit vererben werde. Dieses Vermögen verteilt sich natürlich ganz unterschiedlich. Von ein paar Euro auf dem Sparbuch über das Reihenhäuschen bis hin zu großem Betriebsvermögen reicht die Palette. In einigen Fällen kann der Streit über das Erbe vorprogrammiert sein. Es geht um viel Geld. Und wie ein altes Sprichwort schon sagt, hört die Freundschaft beim Geld auf. Damit es nicht zum Streit unter den Erben kommt, sollte der Erblasser seinen Nachlass genau regeln. Trifft er zu Lebzeiten keine Maßnahmen gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann unter Berücksichtigung von Pflichtteilen sein Vermögen auch anders verteilen. Der letzte Wille wird am besten im Testament oder im Erbvertrag formuliert. Das Testament bietet dem Erblasser die Möglichkeit, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, den Nachlass in seinem Sinne zu regeln. Während bei der gesetzlichen Erbfolge der Verwandtschaftsgrad ein entscheidender Faktor ist, kann diese durch ein Testament geändert werden. Zudem können auch Personen oder Stiftungen bedacht werden, die ohne Testament keinen Anspruch auf das Erbe hätten. Je genauer der Erblasser seinen letzten Willen definiert, umso unwahrscheinlicher wird ein Streit unter den Erben. Die Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Auch hier können ähnliche Regelungen wie im Testament getroffen werden. Allerdings gibt es einige Unterschiede. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und es sind immer mehrere Parteien an einem Erbvertrag beteiligt. Sie verpflichten sich per Vertrag zu gegenseitigen Leistungen. Ein Erbvertrag kann auch nicht mehr einseitig geändert werden. Wer seinen Nachlass frühzeitig regeln möchte, kann sich an einen im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/RoT9bF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Steuerhinterziehung: Gründlichkeit geht bei der Selbstanzeige vor Schnelligkeit

Wer eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen möchte, sollte dabei kein Risiko eingehen. Gründlichkeit geht bei der Selbstanzeige vor Schnelligkeit. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr denn je müssen Steuerhinterzieher befürchten, entdeckt zu werden. Viele Staaten sind sich einig, der Steuerhinterziehung weiter den Kampf anzusagen und verstärken dazu die Zusammenarbeit. Aber auch wenn die Luft für Steuerhinterzieher dadurch immer dünner wird, sollte eine Selbstanzeige kein Schnellschuss sein. Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nur dann möglich, wenn kein Sperrgrund vorliegt. Zu diesen Sperrgründen gehört, dass die Tat bereits entdeckt wurde. Das bedeutet zwar, dass die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden muss. Wer aber in Hektik verfällt, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlerhaft ist und deshalb nicht wirken kann. Daher gilt es, die Selbstanzeige gründlich vorzubereiten. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern vor allem auch vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Angesichts dieser Komplexität ist das für einen Laien kaum zu bewerkstelligen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten, wissen welche Unterlagen benötigt werden und können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlerfrei ist und damit auch ihre Wirkung entfalten kann. Seit dem 1. Januar 2015 gelten für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung allerdings strengere Regeln. Demnach kann eine Selbstanzeige nur noch dann völlige Straffreiheit bewirken, wenn die Hinterziehungssumme maximal 25.000 Euro beträgt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach Höhe der hinterzogenen Steuern zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Die Strafzuschläge müssen dann gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen innerhalb einer Frist gezahlt werden. Danach ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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