Saturday, June 6, 2015

Hansa Hamburg Shipping: MT Wappen von Bremen im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Niebüll hat am 2. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Hansa Hamburg Shipping Schiffsfonds MT Wappen von Bremen eröffnet (Az.: 5 IN 47/15). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping brachte den Tanker MT Wappen von Bremen in das Beteiligungsangebot 11 ein. Für die Anleger erfüllten sich die prospektierten Erwartungen allerdings nicht. Die Ausschüttungen blieben ganz oder teilweise aus. 2010 wurde schließlich ein Sanierungskonzept aufgelegt. Doch mittelfristig konnte die Insolvenz dadurch auch nicht mehr abgewendet werden. Anleger müssen nun finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage befürchten. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Da aber bereits die Verjährung der Forderungen droht, sollten sie damit nicht mehr lange warten. Zur Geltendmachung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Schiffsbeteiligungen erfahrungsgemäß als sichere und renditestarke Geldanlage angepriesen. Die Realität sah jedoch häufig ganz anders aus. Etliche Schiffsfonds sind seit der Finanzkrise 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei viel Geld verloren. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch über die Risiken, insbesondere das Totalverlust-Risiko, umfassend aufgeklärt werden müssen. Häufig ist dies nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. In Fällen solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger sich ein Bild von dem Provisionsinteresse der Banken machen kann, ehe er sich für oder gegen eine Beteiligung entscheidet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/P2cOyx Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Erbschaft: Geltendmachung des Pflichtteils

Nahe Angehörige, die im Testament oder Erbvertrag des Erblassers nicht bedacht werden, haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einer letztwilligen Verfügung, einem Testament oder Erbvertrag, hat der Erblasser die Möglichkeit, diese Erbfolge zu ändern und den Nachlass zu regeln. Allerdings hat der Gesetzgeber Grenzen gesetzt. Nahe Angehörige, z.B. Kinder oder Enkel, sind erbberechtigt. Werden sie im Testament nicht bedacht, haben sie immer noch den Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder. Andere Erbberechtigte gibt es nicht. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt jedes Kind die Hälfte. Im Testament hat der Vater ein Kind zum Alleinerben eingesetzt. Dennoch geht das zweite Kind nicht leer aus. Es kann seinen Pflichtteil geltend machen. Dann würde es 25 Prozent des Nachlasses erben. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn testamentarisch verfügt ist, dass ein Kind zehn Prozent erben soll. Die Differenz, den Restpflichtteil, könnte gegenüber dem anderen Erben geltend gemacht werden. Unter den Pflichtteilsberechtigten gibt es eine Rangfolge. Nähere Verwandte haben Vorrang. Hat der Erblasser Kinder, haben beispielsweise die Enkel oder Eltern keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Höhe des gesetzlichen Erbteils und natürlich vom Wert des Nachlasses ab. Bei der Bewertung des Nachlasses spielt nicht nur das Barvermögen, sondern auch Immobilien oder Schmuck eine Rolle. Ebenso müssen Verbindlichkeiten des Erblassers berücksichtigt werden. Pflichtteilsberechtigte können nicht vollständig enterbt werden. Es sei denn es liegen schwerwiegende Verfehlungen vor. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Pflichtteilsberechtigten dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder andere Verbrechen gegen ihn geplant haben. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollten die letztwilligen Verfügungen gut überlegt sein und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass der Nachlass entsprechend geregelt wird. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/RoT9bF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, June 5, 2015

Steuerhinterziehung: Fehler bei der Selbstanzeige können nicht nachträglich korrigiert werden

Die Meldung, dass die Schweiz Namen möglicher Steuersünder im Internet veröffentlicht, hat für Aufsehen gesorgt. Wer zur Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung greift, sollte aber behutsam vorgehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Steuerhinterzieher steigt das Entdeckungsrisiko zusehends. Zuletzt sorgte die Schweiz mit der Veröffentlichung der Namen möglicher Steuersünder im Internet für Schlagzeilen. Aber auch darüber hinaus verstärken die Staaten ihre grenzüberschreitenden Bemühungen im Kampf gegen Steuerhinterziehung immer weiter. Die Selbstanzeige kann Steuersünder immer noch vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. Allerdings sollte sie angesichts der aktuellen Entwicklungen nicht als „Schnellschuss“ abgegeben werden. Denn Fehler bei der Selbstanzeige können im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden. Sie führen aber dazu, dass die Selbstanzeige nicht wirkt. Daher sollte eine Selbstanzeige auch trotz des steigenden Risikos der Entdeckung vor allem gründlich vorbereitet werden, damit sie fehlerfrei ist und vor einer weiteren Strafverfolgung schützt. Das kann nur gelingen, wenn die Selbstanzeige vollständig ist. Dazu muss sie die steuerrelevanten Angaben der vergangenen zehn Jahre enthalten. Für den Laien ist eine fehlerfreie Selbstanzeige angesichts dieses Komplexität kaum machbar. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend gewürdigt werden. Daher sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können auch bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente behilflich sein. Sie können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlerfrei verfasst wird und ihre Wirkung entfalten kann. Seit dem 1. Januar 2015 kann auch bei einer Selbstanzeige nur noch eine Steuerhinterziehung bis zu einer Höhe von 25.000 Euro komplett straffrei bleiben. Bei höheren Hinterziehungssummen werden vom Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen innerhalb einer vorgegebenen Frist beglichen werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, June 4, 2015

Steuerhinterziehung: Nur leichter Rückgang der Selbstanzeigen in Niedersachsen

Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist in Niedersachsen in den ersten vier Monaten des Jahres im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nur leicht gesunken. Von ca. 1680 auf rund 1470. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben des Finanzministeriums Niedersachsen sind in den ersten vier Monaten 2015 noch rund 1470 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den niedersächsischen Finanzämtern eingegangen, berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung. Im Vorjahreszeitraum waren es rund 200 Selbstanzeigen mehr. Damit ist der Trend zwar rückläufig, dennoch dürfte der Rückgang nicht so hoch ausgefallen sein, wie viele Experten vermutet hatten. Nachdem die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft wurden, wurde allgemein davon ausgegangen, dass sich die Zahl der Selbstanzeigen deutlich reduzieren würde. Allerdings ist die Zahl weiterhin relativ hoch geblieben. Das könnte auch daran liegen, dass die Luft für Steuerhinterzieher immer dünner wird. Die internationale Kooperationsbereitschaft im Kampf gegen Steuerhinterziehung steigt. Der automatische Informationsaustausch rückt näher. Aus der Schweiz verstärken sich immer mehr die Signale, dass das Kapitel unversteuertes Schwarzgeld und Beihilfe zur Steuerhinterziehung möglichst rasch beendet werden soll. Dementsprechend ist die Selbstanzeige für viele Steuersünder nach wie vor die goldene Brücke, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Damit die Selbstanzeige wirken kann, muss sie vor allen zwei Bedingungen erfüllen: Sie muss rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt werden und sie muss vollständig sein. Dafür muss sie die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend bearbeitet werden. Damit dabei keine Fehler unterlaufen, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, wie die Selbstanzeige verfasst werden muss, damit sie wirken kann. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die wirksame Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, June 3, 2015

Steuerhinterziehung: Schlupflöcher werden rar – Ausweg Selbstanzeige

Schlupflöcher für Steuersünder werden immer rarer. Die Gefahr der Entdeckung steigt. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, kann noch eine Selbstanzeige gestellt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zeiten, in denen unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen werden konnte, dürften bald endgültig der Geschichte angehören. Nach und nach werden die Steuerschlupflöcher geschlossen und die internationale Zusammenarbeit der Staaten im Kampf gegen die Steuerhinterziehung gestärkt. Auch Länder wie die Schweiz oder Luxemburg sind kooperationsbereit. Dadurch steigt die Gefahr, dass die Tat entdeckt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, immer weiter an. Die Selbstanzeige wird für Steuersünder mehr und mehr zum alternativlosen Ausweg. Allerdings muss die Selbstanzeige rechtzeitig, also bevor die Tat durch die zuständigen Behörden entdeckt wurde, gestellt werden. Darüber hinaus muss sie auch gründlich vorbereitet werden, damit sie wirken kann. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Angesichts der Komplexität einer Selbstanzeige, sie muss zum Beispiel die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten, sollte sie nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Für den Laien sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu überschauen und Fehler sind schnell passiert. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann. Komplette Straffreiheit kann seit dem 1. Januar 2015 auch bei einer Selbstanzeige nur erreicht werden, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die je nach Höhe der hinterzogenen Steuern zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Diese Strafzuschläge müssen dann zusammen mit den hinterzogenen Steuern und den Zinsen innerhalb einer vorgegebenen Frist gezahlt werden. Ist die Zahlung erfolgt, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, June 2, 2015

Steuerhinterziehung: Schweizer Banken fordern Kunden zur Selbstanzeige auf

Schweizer Banken fordern ihre Kunden bei Steuerhinterziehung zur Selbstanzeige auf, damit sie mit dem Kapitel unversteuertes Schwarzgeld abschließen können. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung sind für den deutschen Fiskus eine sprudelnde Einnahmequelle. Nicht nur, weil die Steuerschulden beglichen werden, sondern auch weil die Selbstanzeigen die Behörden auf die Spur zu Schweizer Banken führen. Denn die haben sich möglicherweise der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Auf diese Weise stießen die deutschen Behörden offenbar auch auf die Basler Kantonalbank (BKB). Wie das Handelsblatt berichtet, habe sich die Bank im Steuerstreit mit einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft nun auf einen Vergleich geeinigt. Die BKB zahlt demnach rund 38 Millionen Euro wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Durch die Auswertung der Selbstanzeigen könnten noch weitere Schweizer Banken ins Visier der deutschen Steuerfahnder geraten. Auch ein Grund, warum die Banken das Kapitel Schwarzgeld beenden wollen und ihre Kunden bei Steuerhinterziehung zur Selbstanzeige auffordern. Die Luft wird für Steuerhiterzieher in der Schweiz ohnehin immer dünner. Die Alpenrepublik unterzeichnete jüngst ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit der EU ab 2018. Hinzu kommt die Veröffentlichung der Namen mutmaßlicher Steuersünder im Internet. Eine Selbstanzeige kann für die Betroffenen der letzte und alternativlose Weg zurück in die Steuerlegalität sein. Damit eine Selbstanzeige aber auch wirken kann, muss sie vor allem zwei Kriterien erfüllen. Sie muss rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt werden und sie muss vollständig sein. Dazu muss sie die steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre enthalten. Auf Grund dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen, ist groß. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen und dann droht nach wie vor eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie wissen wie die Selbstanzeige verfasst werden muss, damit sie wirken kann. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, June 1, 2015

M&A: Stagnation durch Übernahmen und Fusionen verhindern

Das Wachstum von Konzernen und Unternehmen von innen heraus ist begrenzt. Fusionen und Übernahmen (M&A Mergers & Acquisitions) sollen Stagnation verhindern. Hindernisse müssen dabei überwunden werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unternehmenstransaktionen wie Fusionen oder Übernahmen sind in jeder Branche zu finden. Supermarktketten, Industrie oder Dienstleister wollen dadurch wachsen und so ihre Marktposition festigen und stärken. Neben wirtschaftlichen Aspekten sind bei derartigen Transaktionen auch rechtliche Vorschriften zu beachten. Verstöße gegen das Kartellrecht können beispielsweise einer Unternehmensübernahme im Weg stehen. Fusionen und Übernahmen haben im vergangenen Jahr einen Boom erlebt, berichtet die Wirtschaftswoche. Ein Grund hierfür können die anhaltend niedrigen Zinsen sein, sie solche kostspieligen Transaktionen ermöglichen. Deutschland habe dem Bericht zu Folge den stärksten M&A-Markt seit der Finanzkrise 2008 erlebt. Das Risiko bei Unternehmenstransaktionen trägt in der Regel der Käufer. Die wirtschaftlichen Vorteile und Risiken bei Unternehmenstransaktionen sollten daher im Rahmen einer Duo Diligence-Prüfung abgewogen werden. Diese gibt genauen Aufschluss über die Stärken und Schwächen des Übernahmeobjekts und anhand der ermittelten Daten kann ein angemessener Kaufpreis ermittelt werden. Dabei müssen auch bestehende Arbeitsverträge, Aufträge und Verbindlichkeiten oder steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Bei internationalen Transaktionen muss darüber hinaus beachtet werden, dass auch ein anderes nationales Recht gilt und gegen dieses nicht verstoßen wird. Bei Unternehmenskäufen muss zwischen Share Deals und Asset Deals unterschieden werden. Beim Asset Deal werden sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens gekauft. Möglicherweise kann aber ein Share Deal die sinnvollere Variante sein. Dabei werden nur Anteile eines zum Verkauf stehenden Unternehmens erworben. Diese Anteile lassen sich unter Umständen wesentlich effektiver in das eigenen Unternehmen einfügen als es der Fall bei einer kompletten Übernahme wäre. Auf Grund ihrer Komplexität sind derartige Unternehmenstransaktionen zeitintensiv und benötigen eine fundierte wirtschaftliche und rechtliche Beratung. Im Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und internationalem Recht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen dabei unterstützen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1dRYsiT Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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