Saturday, June 13, 2015

CSA Verwaltungs GmbH insolvent – Forderungen bis 26. Juni anmelden

Über die CSA Verwaltungs GmbH wurde am Amtsgericht Würzburg am 1. Juni das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Juni 2015 anmelden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die CSA Verwaltungs GmbH hatte bereits am 10. Februar 2015 Insolvenzantrag gestellt. Nun hat das AG Würzburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Juni beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte der Auftakt für eine Reihe von Insolvenzverfahren sein. Denn die Capital Sachwert Alliance gehörte zu den Tochtergesellschaften der Deltoton GmbH (ehemals Frankonia AG). Gegen die Deltoton GmbH wird wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt. Inzwischen befindet sich auch die Deltoton GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die CSA Verwaltungs GmbH legte die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 auf. Auch für die Fondsgesellschaften wurde bereits im Februar Antrag auf Insolvenz gestellt. Bislang ist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht entschieden worden. Anleger müssen aber mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust der Einlage rechnen. Für die Anleger, die ihre Einlage in Raten einzahlen, könnte es noch schlimmer kommen. Sie müssen die Raten eventuell noch weiter einzahlen obwohl sie keine Hoffnung mehr auf Auszahlungen haben können. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder aber auch durch sog. Haustürgeschäfte entstanden sein. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Blieb diese Aufklärung aus, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ratenzahler könnten so aus ihrer wertlosen Beteiligung aussteigen. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, können noch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, damit die Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, June 12, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige lohnt sich in jedem Fall

Auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung war nicht umsonst. Sie wirkt sich ähnlich wie ein Geständnis immer noch strafmildernd aus. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. Januar 2015 gelten für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erhöhte Anforderungen. Wohl auch wegen dieser Verschärfung erreichte die Zahl der Selbstanzeigen im vergangenen Jahr einen Rekordwert. Knapp 40.000 Selbstanzeigen gingen bei den zuständigen Finanzämtern ein. Nicht jede Selbstanzeige wird tatsächlich fehlerfrei gewesen sein. In diesen Fällen kann auch die Selbstanzeige nicht vor einer weiteren Strafverfolgung und möglichen Verurteilung schützen. In der Regel gibt es zwei Gründe für eine fehlgeschlagene Selbstanzeige: Sie wurde zu spät, also erst nach Entdeckung der Tat, gestellt oder sie war nicht vollständig. Vergeblich war eine fehlerhafte Selbstanzeige aber dennoch nicht. Denn sie wirkt sich ähnlich wie ein Geständnis strafmildernd aus. Entscheidend ist dann, in welchem Umfang die Strafe reduziert werden kann. Besonders wichtig ist es, das Gericht von der ehrlichen Reue zu überzeugen. Um ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, sollte die Verteidigungsstrategie eng mit im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwälten abgestimmt und die Selbstanzeige entsprechend nachgebessert werden. Wer noch keine Selbstanzeige gestellt hat, kann dies immer noch nachholen. Auch wenn die Gefahr der Entdeckung kontinuierlich steigt, sollte sie dennoch nicht in Hektik verfasst werden. Vielmehr sollte die Selbstanzeige gründlich vorbereitet und sorgfältig verfasst werden, damit sie fehlerfrei ist und wirken kann. Angesichts der komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige ist das von einem Laien kaum zu leisten. Deshalb sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend bewertet werden. Darum sollten bei einer Selbstanzeige von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie vollständig ist und können sie so erstellen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die korrekte Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, June 11, 2015

Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung

Nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden können vererbt werden. In diesen Fällen kann das Erbe ausgeschlagen werden. Alternativ kann auch die Nachlassverwaltung sinnvoll sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erbschaft kann auch arm machen. Nämlich dann, wenn der Erblasser überwiegend Schulden vererbt. Wer ein Erbe antritt, übernimmt diese Schulden und steht sie für sie mit seinem gesamten Privatvermögen gerade. Ist ersichtlich, dass die Schulden im Nachlass die Vermögenswerte übersteigen, hat der Erbe oder die Erbengemeinschaft die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies muss in einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis der Erbschaft geschehen. Die Ausschlagung der Erbschaft muss schriftlich und notariell beurkundet beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Nicht immer lassen sich Schulden und Vermögen in einer Erbschaft aber auf einen Blick erkennen. Dann kann die Nachlassverwaltung die sinnvollere Variante im Vergleich zur Erbausschlagung sein. Dann haften die Erben nicht mit ihrem Privatvermögen. Die vorhandenen Schulden werden dann aus dem im Nachlass enthaltenem Vermögen gezahlt. Notwendig ist es dann sich einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen: Barvermögen, Immobilien, Bankkonten, Schulden und Verbindlichkeiten, etc. müssen geprüft und abgewogen werden. Das erfordert nicht nur Zeit, sondern in vielen Fällen auch sachkundige Kenntnis, um z.B. den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Diese Aufgabe kann an einen Nachlassverwalter übertragen werden. Dieser übernimmt den Nachlass und erstellt dann ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Schulden. Dadurch lässt sich der Wert des Erbes einschätzen. Darüber hinaus ist der Nachlassverwalter dafür zuständig, die Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass und nicht aus dem Vermögen des Erben zu bedienen. Reicht der Nachlass dazu nicht aus, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Um den Nachlass zu beurteilen, ist eine ganzheitliche Betrachtung nötig. So können sich in dem Erbe z.B. auch Steuerschulden oder Schwarzgeld befinden. In Zweifelsfällen sollten daher vor dem Antritt eines Erbes, der Nachlass geprüft und ggfs. auch die Ausschlagung oder die Nachlassverwaltung in Betracht gezogen werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in diesen Fragen kompetent beraten, damit am Ende die richtige Entscheidung getroffen wird. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/RoT9bF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, June 10, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige trotz verschärfter Regeln weiter möglich

Die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurden zum Jahresbeginn erhöht. Abgeschafft wurde die Selbstanzeige nicht. Sie ebnet immer noch die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach langen Diskussionen wurden die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 erhöht. Dadurch ist die Selbstanzeige schwieriger und in vielen Fällen für die Betroffenen auch teurer geworden. Wichtiger ist aber, dass sie erhalten blieb. Somit haben Steuersünder nach wie vor die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückzukehren und einer weiteren Strafverfolgung und möglichen Verurteilung zu entgehen. Parallel werden aber auch die Anstrengungen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung grenzüberschreitend erhöht. Mehr als 50 Staaten werden sich am automatischen Informationsaustausch ab 2017 beteiligen, ehemalige Steueroasen signalisieren ihre Kooperationsbereitschaft. Für Steuerhinterzieher steigt dadurch das Risiko der Entdeckung kontinuierlich an. Sobald die Tat entdeckt wurde, liegt ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit dieser Aufgabe zu betreuen. Sie können jeden Fall nach seinen besonderen Umständen beurteilen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie ihre Wirkung entfalten kann. Seit dem 1. Januar bleibt die Steuerhinterziehung auch bei einer Selbstanzeige nur noch dann völlig straffrei, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Die Straffzuschläge müssen dann zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen gezahlt werden, damit eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch ist. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, June 9, 2015

Selbstanzeige bei unversteuertem Schwarzgeld

Experten gehen davon aus, dass nach wie vor hohe Summen unversteuertes Schwarzgeld in der Schweiz liegen. Mit einer Selbstanzeige können Steuersünder reinen Tisch machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schweiz galt lange Zeit als Paradies für unversteuertes Schwarzgeld. Damit soll Schluss sein. Ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch hat die Schweiz mit der EU geschlossen und die deutschen Kunden Schweizer Banken werden von den Geldhäusern aufgefordert, reinen Tisch zu machen. Die Luft wird für die Steuersünder dünner. Dennoch liegt wohl immer noch unversteuertes Schwarzgeld in großem Maß in der Schweiz. Wie der „Tagesspiegel“ bereits im März berichtet hatte, geht die Deutsche Steuergewerkschaft immer noch von mindestens 40 Milliarden Euro aus. Die Summe habe sich in den zurückliegenden Monaten aber schon beträchtlich reduziert. Um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung zu entgehen, haben Steuersünder nach wie vor die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen. Angesichts der wachsenden Maßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung sollte damit allerdings nicht mehr allzu lange gewartet werden. Denn eine Selbstanzeige kann nur dann gestellt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Hektik ist für eine Selbstanzeige allerdings ein schlechter Ratgeber. Nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann auch vor einer Verurteilung schützen. Dementsprechend gründlich muss sie vorbereitet und verfasst werden. Damit die Selbstanzeige vollständig ist, muss sie alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre enthalten. Auf Grund dieser Komplexität und der hohen Anforderungen sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Fehler sind dabei schnell passiert und können nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Die Konsequenz: Die Selbstanzeige schlägt fehl. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie wirken kann. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, June 8, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige verzeiht keine Fehler

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen. Aber sie ist ein sehr komplexes Werk, das keine Fehler verzeiht. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung können sowohl der Staat als auch der Steuersünder profitieren. Der Fiskus freut sich über sprudelnde Steuereinnahmen und der Steuerhinterzieher kann durch die Selbstanzeige einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entgegen. Doch während der Staat auf jeden Fall gewinnt, läuft der Steuersünder in Gefahr, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und trotzdem eine Verurteilung droht. Denn die Selbstanzeige verzeiht keine Fehler und muss daher sehr gewissenhaft verfasst werden. Durch die Selbstanzeige muss das zuständige Finanzamt in die Lage versetzt werden, einen neuen Steuerbescheid ohne weitere Recherchen zu erlassen. Eine bloße Saldenaufstellung reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss die Selbstanzeige vollständig und selbsterklärend sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre enthalten. Sollten noch wichtige Daten fehlen, kann die Steuerschuld zunächst auch geschätzt werden. Doch diese Schätzung muss schon sehr genau ausfallen und darf auf keinen Fall zu niedrig sein. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann sie nicht mehr nachträglich korrigiert werden. Dann wirkt sie sich nur noch wie ein Geständnis strafmildernd aus. Der Laie ist mit den komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige in der Regel überfordert. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten und wie sie verfasst werden muss, damit sie wirken kann. Dafür muss sie auch rechtzeitig gestellt werden. Wurde die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, ist keine Selbstanzeige mehr möglich. Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag zwischen zehn und zwanzig Prozent. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, June 7, 2015

UBS Euroinvest Immobilien: Anteilspreis gesunken – Möglichkeiten der Anleger

Der Anteilspreis beim offenen Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien ist um 19 Cent von 10,02 auf 9,83 Euro gesunken. Das teilte das Fondsmanagement am 1. Juni mit. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit rund 11 Monaten hat der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Nach Angaben des Fondsmanagements ist der Preis je Anteil nun um 19 Cent gesunken (Stand 29. Mai 2015). Hauptgrund für den Rückgang seien Nachbewertungen bei drei Immobilien. Der Verkehrswert des Objektes „Le Picasso“ in Paris sei durch die Reduzierung der zu erzielenden Miete gesunken. Aktuell liegt der Wert demnach nur noch bei ca. 68,5 Millionen Euro. Das sind rund 14,6 Millionen Euro weniger als noch im Februar. Rund drei Millionen Euro hat die Immobilie „Werner-von-Siemens-Straße 69/75“ in Erlangen an Wert verloren. Auch dies sei auf sinkende Mieteinnahmen zurückzuführen. Auch das Mietausfallrisiko habe sich erhöht. Die Liegenschaft „Merton’s Mitte“ in Frankfurt hat ebenfalls rund drei Millionen Euro an Wert eingebüßt. Ausschlaggebend seien in diesem Fall erhöhte Abschläge für Redevelopment Maßnahmen. Offenbar wurde Anlegern des UBS Euroinvest Immobilien auch ein Übernahmeangebot für ihre Anteile gemacht, das nicht von der UBS Real Estate GmbH kam. Das Angebot lag mit 2,55 Euro jedoch deutlich unter dem derzeitigen Anteilspreis. Dennoch könnten Anleger auf Grund der aktuellen Entwicklung verunsichert sein. Nach wie vor ist auch nicht klar, ob der UBS Euroinvest Immobilien wieder öffnen wird. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über Funktionsweise und Risiken des offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 müssen die vermittelnden Banken ungefragt über dieses Schießungsrisiko aufklären. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Ob ein Beratungsfehler der vermittelnden Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1jo7NC2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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