Monday, September 7, 2015

Möglichkeiten der Steuerfahndung deutlich verbessert – Ausweg Selbstanzeige

Seit dem Ankauf der ersten Steuer-CD haben sich die Möglichkeiten der Steuerfahnder, z.B. durch Gruppenanfragen in Österreich und der Schweiz, deutlich erhöht. Als Ausweg bleibt nur die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Ankauf der ersten CD mit Bankdaten begann die Luft für Steuerhinterzieher dünner zu werden. Inzwischen haben sich die Möglichkeiten der deutschen Steuerfahndung noch deutlich erhöht. So können beispielsweise an Banken in Österreich und der Schweiz sog. Gruppenanfragen zu Personenkreisen mit bestimmten Verdachtsmomenten gestellt werden. Dadurch kann möglicherweise einer höheren Zahl von Steuersündern auf die Spur gekommen werden als durch den Ankauf von Steuer-CDs.

Diese Gruppenanfragen können für Konten deutscher Bürger in Österreich rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 und für Auslandskonten in der Schweiz rückwirkend bis zum 1. Februar 2013 gestellt werden. Die Banken sind verpflichtet, den Behörden Auskunft zu erteilen. Sie sind aber nicht verpflichtet, die betroffenen Kunden über die Anfrage zu informieren. Dadurch können sich selbst Steuersünder, die ihre Auslandskonten in der Schweiz oder Österreich inzwischen aufgelöst haben, nicht mehr sicher fühlen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt spätestens mit dem Beginn des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten ab 2017 noch einmal spürbar an.

Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, haben Steuersünder noch die Möglichkeit, sich mit einer Selbstanzeige vor Strafverfolgung und möglicher Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen. Das gelingt aber nur, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt wird sowie vollständig und fehlerfrei ist. Für den Laien ist das angesichts der komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Darum sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie wissen, welchen Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Vy6CS6

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Saturday, September 5, 2015

BWF-Stiftung: Polizei verhaftet vier mutmaßliche Drahtzieher

Im Anlegerskandal um die BWF-Stiftung hat die Polizei vier Verdächtige festgenommen, die für den mutmaßlichen Anlagebetrug verantwortlich sein sollen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit Februar überschlugen sich die Ereignisse bei der BWF-Stiftung. Im Zuge einer groß angelegten Razzia wurden knapp fünf Tonnen Gold sichergestellt, das aber zu großen Teilen nicht echt sein soll. Die Finanzaufsicht BaFin gab der BWF-Stiftung die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts auf. Die angenommenen Gelder sollten unverzüglich an die Anleger zurückgezahlt werden. Dies wiederum ist nicht möglich, weil der Trägerverein, der Bund deutscher Treuhandstiftungen (BDT), inzwischen Insolvenz angemeldet hat. Rund 6000 Anleger fürchten um ihr Geld.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt weiter wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Die vier Personen, die jetzt in Berlin, Teltow und in der Nähe von Köln festgenommen wurden, sollen die Drahtzieher des mutmaßlichen Anlagebetrugs sein. Insgesamt sollen bei den Anlegern Gelder in Höhe von rund 54 Millionen Euro eingesammelt worden sein. Die Ermittler gehen davon aus, dass von dieser Summe ein zweistelliger Betrag nicht wie vorgesehen zum Ankauf von physischem Gold und somit vertragswidrig und betrügerisch verwendet worden sei.

Die Anleger müssen mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Denn im Insolvenzverfahren des BDT ist nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse zur Verfügung stehen wird, um alle Forderungen vollständig zu bedienen. Daher sollten die Anleger alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, kommen Ansprüche gegen die Verantwortlichen in Betracht. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Sie hätten die Anleger u.a. umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informieren müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Nnjnx6

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Friday, September 4, 2015

OLG Celle untersagt irreführende Werbung mit Unternehmensstandort

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können teuer werden. Das gilt nach einem Urteil des OLG Celle vom 7. Juli 2015 auch für unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort (Az. 13 W 35/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unternehmen dürfen nur mit einem Standort werben, wenn dieser auch faktisch für den Kunden vorhanden ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor. Demnach ist die Werbung mit einem Unternehmensstandort unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem Mitarbeiter zu den gewöhnlichen oder in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar sind. Dies sei irreführende Werbung.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte an einem Standort Räumlichkeiten angemietet und mit der Niederlassung als Standort geworben. Die Räumlichkeiten dienten allerdings nur als Lagerhalle für Arbeitsmaterialien, die von vier Mitarbeitern der Firma einige Monate im Jahr genutzt wurden. Post und Telefonanrufe wurden aber nur zum Stammsitz des Unternehmens weitergeleitet. Der klagende Mitarbeiter hielt die Werbung mit dem Unternehmensstandort für irreführend, weil sich dort faktisch kein Geschäftssitz befände.

Das OLG Celle gab der Klägerin Recht. Die Werbung mit einem Unternehmensstandort sei irreführend und damit auch wettbewerbswidrig, wenn der Standort tatsächlich nicht betrieben werde. Dies seien zur Täuschung geeignete Angaben über das Unternehmen. Von einem Unternehmensstandort könne nur gesprochen werden, wenn eine Niederlassung mit Büro, Personal und Ansprechpartner für die Kunden zu üblichen oder wenigstens bekannt gemachten Öffnungszeiten vorhanden seien. Das OLG gab dem beklagten Unternehmen auf, im Wege der einstweiligen Verfügung derartige Werbung zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen können hohe Ordnungsgelder festgesetzt werden.

Werbung ist für viele Unternehmen unerlässlich, um ihre Produkte oder Dienstleistungen dem Kunden näher zu bringen. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch Grenzen gesetzt. So werden Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) streng geahndet. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge von Wettbewerbsverstößen sein.

Zur Durchsetzung oder Abwehr derartiger Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6QmV3

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Thursday, September 3, 2015

Anspruch auf Nachbesserung bleibt nach unwirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen

Nach einem unwirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Käufer immer noch die Nachbesserung der Kaufsache verlangen. Das hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 09.04.2015 entschieden (Az.: 2 U 127/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Kaufrecht regelt u.a. auch die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Weist die Kaufsache einen Mangel auf, kann der Käufer oder Auftraggeber die Nachbesserung verlangen. Diese muss der Verkäufer in der Regel innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und ggfs. auch Schadensersatz oder Minderung geltend machen. Nach einem erfolgreichen Rücktritt vom Vertrag besteht kein Recht auf Nachbesserung mehr. Stattdessen gewähren sich beide Parteien die Leistungen zurück (Rückgewährschuldverhältnis).

Ob nach einem unwirksamen Rücktritt das Recht auf Nachbesserung weiterbesteht, musste das Oberlandesgericht Naumburg entscheiden. Das OLG stellte klar, dass der (Nach-) Erfüllungsanspruch des Käufers erst durch eine berechtigte Rücktrittserklärung erlischt. Ist der Rücktritt aus formellen Gründen unwirksam, entsteht kein Rückgewährschuldverhältnis und der Käufer hat weiter einen Anspruch auf Erfüllung.

Konkret erkannten die Käufer Mängel an der Kaufsache und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach Verhandlungen mit dem Verkäufer wurden entsprechende Nachbesserungen vereinbart. Als diese wiederum nicht den Ansprüchen genügten, forderten sie unter Fristsetzung erneut Nachbesserungen. Das OLG stellte fest, dass der ursprünglich erklärte Rücktritt unwirksam war. Denn zunächst hätte dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden müssen. Durch den unwirksamen Rücktritt sei aber nicht das Recht auf Nachbesserung erloschen – auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht kam.

Der Fall zeigt, dass ein Kaufvertrag zwar zu den täglichen Dingen des Lebens gehört aber gleichzeitig komplexe Fragen aufwerfen kann. Die treten in der Regel erst dann auf, wenn die Kaufsache Sach- oder Rechtsmängel aufweist. Ein Mangel berechtigt nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag. Besonders bei internationalen Geschäftsbeziehungen kann dies zu Schwierigkeiten führen. Daher sollte der Vertrag sehr detailliert gestaltet werden, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Vertragsgestaltung und der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ijAl2F

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Laurèl GmbH: Anleihegläubigerversammlung nicht beschlussfähig

Ohne Ergebnis endete die Anleihegläubigerversammlung der Laurèl GmbH am 31. August. Die Anleger der Mittelstandsanleihe werden voraussichtlich Ende Oktober zur zweiten Gläubigerversammlung eingeladen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der Anleihegläubigerversammlung der Laurèl GmbH sollten die Anleger über eine Umstrukturierung der Unternehmensanleihe abstimmen. Die Versammlung war allerdings nicht beschlussfähig, da nicht die erforderliche Präsenz von 50 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht wurde. Daher wird es voraussichtlich Ende Oktober eine zweite Versammlung der Anleihegläubiger geben. Diese ist beschlussfähig, wenn eine Anwesenheit von 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht wird.

Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten möchte die Laurèl GmbH die 2012 begebene Unternehmensanleihe umstrukturieren. Die Anleger sollen daher u.a. über eine Laufzeitverlängerung der Anleihe um drei Jahre, eine Aussetzung der Zinszahlung für die laufende Zinsperiode und eine Verringerung der Verzinsung für die kommenden drei Zinsperioden abstimmen. Im Gegenzug könnten nach Unternehmensangaben den Anlegern zusätzliche Sicherheiten gewährt werden – wenn die wirtschaftliche Entwicklung dies zulasse.

Die Unternehmensanleihe weist bei einer fünfjährigen Laufzeit ein Volumen von 20 Millionen Euro auf. Der Zinskupon beträgt 7,125 Prozent p.a.. Die nächste Zinszahlung wäre im November fällig. Die Auszahlung kann das Unternehmen aber wahrscheinlich nicht einhalten.

Die Umstrukturierung der Anleihe soll ein Teil der Unternehmenssanierung der Laurèl GmbH sein. Dafür sollen die Anleger aber offensichtlich auch in die eigene Tasche greifen. Ihnen drohen finanzielle Verluste. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob das Konzept des Unternehmens eine nachhaltige Sanierung verspricht. Darüber hinaus kann festgestellt werden, ob für die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und die Forderungen dann auch durchsetzen.

Verschiedene Unternehmensanleihen konnten in den vergangenen Monaten nicht mehr bedient werden. Vielfach haben die betroffenen Anleger dabei Geld verloren. Um dies zu vermeiden, sollten mögliche Schadensersatzansprüche rechtzeitig geprüft werden. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten auch über die Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Wednesday, September 2, 2015

Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 5 – Verluste für die Anleger

Für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 5 geht die Beteiligung verlustreich zu Ende. Die Fondsimmobilien wurden offenbar verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Investitionsobjekte des Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 5 waren drei Bürohäuser in den Niederlanden. Wie „fonds professionell“ online berichtet, wurden die drei Objekte in Amersfoort, Weert und Deventer nun verkauft. Durch den Verkauf ist voraussichtlich eine insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft möglich. Die Anleger profitieren nicht vom Verkaufserlös.

Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Immobilienfonds Niederlande 5 im Jahr 2004 aufgelegt. In den Anfangsjahren entwickelte sich die Beteiligung erfreulich. Doch 2011 war damit Schluss. Die Ausschüttungen blieben deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Im vergangenen Jahr wurde schließlich beschlossen, die Fondsimmobilien zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, da bestehende Kreditverträge ausliefen und keine Anschlussfinanzierung mehr gelungen ist. Nach dem Verkauf der Immobilien bleiben für die Anleger unterm Strich deutliche finanzielle Verluste.

Auf diesen Verlusten müssen sie aber nicht zwangsläufig sitzen bleiben. Sie haben auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Vielfach wurden Immobilienfonds in den Beratungsgesprächen als das berühmte „Betongold“ also als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Immobilienfonds aber spekulative Kapitalanlagen mit etlichen Risiken. Dazu zählen etwa schwankende Entwicklungen auf den Immobilienmärkten, fallende Mietpreise, Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf der Immobilien. Durch diese und andere Faktoren kann die Wirtschaftlichkeit eines geschlossenen Immobilienfonds beeinträchtigt werden. Da die Anleger mit ihren Anteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch unternehmerisches Risiko. Am Ende kann der Totalverlust der Einlage stehen. Über diese Risiken hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus hätten vermittelnde Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

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Tuesday, September 1, 2015

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Warnung vor Musterformularen und Vordrucken

Nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann zur Straffreiheit führen. Mit Musterformularen, Vordrucken u.Ä. lassen sich diese Anforderungen nicht erfüllen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann zur Straffreiheit führen, wenn sie rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei ist. Nachdem die Regeln für die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 verschärft wurden, lassen sich diese Anforderungen von dem Laien kaum erfüllen. Daher sollte er sich auch nicht von Vordrucken oder Musterformularen täuschen lassen, die den Eindruck erwecken, eine Selbstanzeige ließe sich mit ein wenig Zeitaufwand und ohne kompetente Hilfe verfassen. Denn das Ergebnis ist dann praktisch schon vorprogrammiert: Die Selbstanzeige ist unvollständig, fehlerhaft und wirkt nicht. Strafverfolgung und eine mögliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind die Konsequenz.

Eine Selbstanzeige muss zwar rechtzeitig also vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung gestellt werden. Dieser Zeitdruck darf aber nicht dazu führen, dass die Selbstanzeige nur oberflächlich verfasst wird. Musterformulare und Vordrucke erwecken den Eindruck, dass neben Angaben zur Person nur einige Fragen beantwortet werden müssen und schon ist die strafbefreiende Selbstanzeige fertig. So einfach ist es in der Praxis aber nicht. Denn die Angaben zu allen betroffenen Steuerarten müssen detailliert und vollständig sein. Die entsprechenden Unterlagen dürfen nicht fehlen und müssen häufig erst von der Bank angefordert werden. Sind die Angaben unvollständig, schlägt die Selbstanzeige fehl. Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich.

Ein spezialisiertes Team von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten und Steuerberatern kann jeden Fall individuell einschätzen und weiß, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie zur Straffreiheit führt. Banken stellen die benötigten Unterlagen nicht immer umgehend zur Verfügung. Auch hier können Rechtsanwälte und Steuerberater schnell und diskret helfen. Sie sorgen mit ihrem Fachwissen dafür, dass am Ende eine Selbstanzeige steht, die alle Anforderungen erfüllt und strafbefreiend wirkt. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro müssen dann neben den Steuerschulden samt Zinsen noch Strafzuschläge gezahlt werden, damit die Angelegenheit vom Tisch ist.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KBOXWo

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