Thursday, October 9, 2014

Strafbefreiende Selbstanzeige: Geplante Verschärfungen ab 1. Januar 2015

Die Bunderegierung hat einen Gesetzentwurf für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung in wesentlichen Punkten dem Beschluss der Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern vom 9. Mai 2014. Tritt das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft, wird es für Steuersünder deutlich schwieriger und auch teurer mittels einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings steht dieser Weg nach wie vor offen. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass durch eine Selbstanzeige die Steuerhinterziehung nur noch dann völlig straffrei bleibt, wenn der hinterzogene Betrag die Summe von 25.000 Euro nicht übersteigt. Bisher liegt diese Grenze noch bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren. Beträgt die Summe der hinterzogenen Steuern mehr als 25.000 Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent fällig, bei mehr als 100.000 Euro steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent und bei Beträgen ab einer Million Euro wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig. Wichtig: Die Steuerschuld muss zzgl. Zinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. innerhalb kurzer Zeit beglichen werden, damit die Selbstanzeige wirken kann. Darüber hinaus verlängert sich die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das bedeutet, dass dem Finanzamt gegenüber alle steuerrechtlich relevanten Daten der zurückliegenden zehn Jahre offen gelegt werden müssen. Dadurch wird die Vollständigkeit der Selbstanzeige deutlich erschwert. Denn nach wie vor ist nur eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige wirksam. Zudem können bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für einen noch weiter zurückliegenden Zeitraum als bisher besteuert werden. Der Fristverlauf der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst mit dem Tag der Tatentdeckung, spätestens aber zehn Jahre nach der Steuerhinterziehung. Aufgrund der geplanten Gesetzesänderung, sollten Steuersünder nach Möglichkeit noch in diesem Jahr stellen. Allerdings können schon kleine Fehler zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollten erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die jeden Fall diskret und individuell behandeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1v7xg9Y Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Strafbefreiende Selbstanzeige: Geplante Verschärfungen ab 1. Januar 2015

Die Bunderegierung hat einen Gesetzentwurf für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung in wesentlichen Punkten dem Beschluss der Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern vom 9. Mai 2014. Tritt das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft, wird es für Steuersünder deutlich schwieriger und auch teurer mittels einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings steht dieser Weg nach wie vor offen. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass durch eine Selbstanzeige die Steuerhinterziehung nur noch dann völlig straffrei bleibt, wenn der hinterzogene Betrag die Summe von 25.000 Euro nicht übersteigt. Bisher liegt diese Grenze noch bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren. Beträgt die Summe der hinterzogenen Steuern mehr als 25.000 Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent fällig, bei mehr als 100.000 Euro steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent und bei Beträgen ab einer Million Euro wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig. Wichtig: Die Steuerschuld muss zzgl. Zinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. innerhalb kurzer Zeit beglichen werden, damit die Selbstanzeige wirken kann. Darüber hinaus verlängert sich die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das bedeutet, dass dem Finanzamt gegenüber alle steuerrechtlich relevanten Daten der zurückliegenden zehn Jahre offen gelegt werden müssen. Dadurch wird die Vollständigkeit der Selbstanzeige deutlich erschwert. Denn nach wie vor ist nur eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige wirksam. Zudem können bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für einen noch weiter zurückliegenden Zeitraum als bisher besteuert werden. Der Fristverlauf der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst mit dem Tag der Tatentdeckung, spätestens aber zehn Jahre nach der Steuerhinterziehung. Aufgrund der geplanten Gesetzesänderung, sollten Steuersünder nach Möglichkeit noch in diesem Jahr stellen. Allerdings können schon kleine Fehler zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollten erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die jeden Fall diskret und individuell behandeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1v7xg9Y Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, October 8, 2014

Versicherungsrecht: Durchsetzung der Ansprüche aus der Versicherungspolice

Sowohl im Privatleben als auch in der Wirtschaft ist die Schadensabsicherung wichtig. Die Ansprüche aus der Versicherungspolice im Schadensfall durchzusetzen, ist jedoch nicht immer leicht. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Risiken lassen sich durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung abdecken. Dieser Schutz kann sowohl für Privatleute als auch für Gewerbetreibende elementar wichtig sein, da verschiedene Schadensfälle die Existenz bedrohen können. Seien es im Privatleben beispielsweise schwere Unwetterschäden oder im Wirtschaftsleben Regressansprüche. Allerdings muss auch immer gewährleistet sein, dass die Police den Schaden abdeckt und der Anspruch der Versicherten auch gegen das Versicherungsunternehmen durchgesetzt werden kann. Daher kann es bei vielen Versicherungsfragen ratsam sein, von Anfang an im Versicherungsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzu zu ziehen. Diese können für ihre Mandanten individuell prüfen, welche Leistungen die Versicherungspolice enthalten sollte und die Ansprüche aus dem Vertrag auch gegen den Versicherer durchsetzen – sowohl außergerichtlich aber auch im Prozessweg. Denn die Weichen für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche müssen früh gestellt werden. Schon bei der ersten Nachfrage des Versicherers sollten Fehler in der Schadensmeldung vermieden werden und Formen und Fristen eingehalten werden. Davon kann im weiteren Verlauf der Schadensregulierung viel abhängen. Wichtig ist zudem, dass der Versicherungsnehmer seinen Pflichten nachkommt. Ausstehende Prämienzahlungen oder die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten können dazu führen, dass der Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen erlischt. Für Gewerbetreibende ist es unerlässlich, sich gegen mögliche Regressansprüche entsprechend abzusichern, um im Schadensfall nicht am Rande der Insolvenz zu stehen. Hier muss u.a. darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme hoch genug ist und in welchen Fällen der Versicherungsfall eintritt. Das sollte bereits im Versicherungsvertrag detailliert geregelt sein. Möglicherweise kann es sinnvoll sein, Unterversicherungen abzuschließen. Manager und Führungskräfte bekleiden verantwortungsvolle Positionen in einem Unternehmen und stehen ggfs. auch mit ihrem Privatvermögen in der Haftung, z.B. wenn sie gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen. Dann können Schadensersatzforderungen oder auch Haftstrafen die Folge sein. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, schließen daher viele Führungskräfte D&O-Versicherungen (Directors & Officers Versicherung) ab. Auch hier sollte die Police alle wichtigen Punkte im Schadensfall abdecken. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/OrN69k Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, October 7, 2014

HCI Schiffsfonds I MS Finex: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Cuxhaven hat nach Angaben des „fondstelegramm“ das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Mehrzweckfrachters MS Finex eröffnet (Az.: 12 IN 135/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Betroffen von der Insolvenz sind auch die Anleger des HCI Schiffsfonds I. Der Dachfonds hatte nicht nur in den Mehrzweckfrachter MS Finex, sondern auch in fünf weitere Schiffe investiert. Allerdings wurde auch über die Gesellschaften der MS Anna Sophie und MS Rebecca in diesem Jahr das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Angesichts dieser Entwicklung dürfte die Wirtschaftlichkeit des Dachfonds auf dem Spiel stehen. Die betroffenen Anleger müssen sich wahrscheinlich auf finanzielle Verluste einstellen, möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück. Mit den Anteilen an Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen erworben. Das bietet nicht nur die Aussicht auf Renditen, sondern beinhaltet auch Risiken, die für die Anleger bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können. Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese Ansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn erfahrungsgemäß wurden die Anleger in vielen Fällen nicht anleger- und objektgerecht beraten. So wurden sie zum Beispiel nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt. Obwohl sogar das Totalverlust-Risiko besteht, wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die beispielsweise in eine sichere Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge investieren wollten. Wurden sie falsch beraten, besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus haben es die Banken in vielen Fällen versäumt, über ihre häufig üppigen Rückvergütungen (Kick-Backs) aufzuklären. Diese müssen aber nach Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden, damit der Kunde sich ein Bild über das Provisionsinteresse der Banken machen kann und erst dann über seine Beteiligung entscheidet. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Anleger, die ihre Ansprüche geltend machen wollen, sollten nicht mehr lange warten, da schon bald Verjährung einsetzen könnte. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Mox Telecom: Insolvenzverfahren eröffnet – Gläubigerversammlung am 23. Oktober

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 1. Oktober das Insolvenzverfahren über die Mox Telecom AG eröffnet (Az.: 502 IN 118/14). Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 12. November anmelden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wieder ist eine Mittelstandsanleihe von einer Insolvenz betroffen. Diesmal ist die Mox Telecom AG betroffen. Es ist nicht die erste Insolvenz in dem noch recht jungen Segment der Mittelstandsanleihen. Für die Anleger steht jedes Mal ihr investiertes Kapital auf dem Spiel. Die Mox Telecom AG hatte ihre Anleihe im Jahr 2012 mit fünfjähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 7,25 Prozent herausgegeben. Als die Banken offenbar Kreditlinien nicht verlängert haben, geriet das Telekommunikationsunternehmen in Schwierigkeiten. Es folgte Ende Juni der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Offenbar ist es aber nicht gelungen, ein tragfähiges Sanierungskonzept auf die Beine zu stellen, so dass das Schutzschirmverfahren nun aufgehoben und das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Anleger müssen nun mit finanziellen Verlusten rechnen. Für die Anleihe-Gläubiger findet am 23. Oktober im Amtsgericht Düsseldorf eine Gläubigerversammlung statt. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie bei der Gläubigerversammlung und auch im weiteren Insolvenzverfahren vertreten kann. So müssen zum Beispiel die Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 12. November form- und fristgerecht angemeldet werden. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Die Anleger müssen aber nicht ausschließlich auf eine möglichst hohe Quote im Insolvenzverfahren hoffen, sondern können auch prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt wurden. Außerdem bietet sich eine Überprüfung des Emissionsprospekts an. Sollten die Angaben hier unvollständig, falsch oder irreführend sein, kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, October 6, 2014

Unternehmensnachfolge: Gestaltungsspielraum und Steuervorteil nutzen

Die Unternehmensnachfolge muss in vielen Betrieben demnächst geregelt werden. Wird die Firma vererbt, muss damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zeit Steuerprivilegien gestrichen werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die Wirtschaftswoche berichtete, schätzt das Institut für Mittelstandsforschung, dass bis zum Jahr 2018 in rund 135.000 Betrieben die Unternehmensnachfolge geregelt werden muss. Bei etwa der Hälfte der Unternehmen soll der Betrieb in Händen der Familie bleiben und wird dementsprechend vererbt oder verschenkt. Werden dabei gewisse Auflagen erfüllt, beispielsweise der Erhalt der Arbeitsplätze, können die Firmenerben derzeit noch von Steuerprivilegien profitieren. Zwischen 85 und 100 Prozent des Vermögens können steuerfrei bleiben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass diese Privilegien demnächst zumindest eingeschränkt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft, ob durch diese Steuervorteile gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und Firmenerben über die Maße gegenüber den Erben anderer Vermögenswerte bevorzugt werden. Wer sein Unternehmen demnächst vererben oder verschenken möchte, sollte also zeitnah handeln, um noch von den Privilegien in vollem Umfang zu profitieren. Schon hier wird deutlich, dass bei der Regelung der Unternehmensnachfolge viele Aspekte zu beachten sind. Natürlich soll der Nachfolger geeignet sein, aber auch Regelungen des Steuer-, Familien- und Erbrechts müssen berücksichtigt werden. Daher sollten in dieser Frage kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Das gilt auch, wenn das Unternehmen nicht vererbt, sondern verkauft werden soll. Auch hier gibt es verschiedene Wege und Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Betrieb gegen die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises den Besitzer wechseln oder es werden regelmäßige Raten- bzw. Rentenzahlungen vereinbart. Denkbar ist zudem das Unternehmen im Zuge eines Management-Buy-Out an das eigene Management zu veräußern oder im Zuge eines Management-Buy-In an ein außenstehendes Management. Unabhängig davon sind dabei rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu beachten. Diese sollten genau abgewogen werden, bevor der Betrieb den Besitzer wechselt. Um die Unternehmensnachfolge möglichst reibungslos zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu regeln, sollte ein passendes Konzept erarbeitet und die Gestaltungsspielräume ausgeschöpft werden. Dabei kann ein erfahrenes Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit hoher Kompetenz in den betroffenen Rechtsgebieten hilfreich sein. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/W5TwBd Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, October 5, 2014

Schwarzgeld geerbt – Selbstanzeige kann helfen

Erben müssen gegenüber dem Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Befindet sich im Nachlass Schwarzgeld, muss dies unverzüglich gemeldet werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Trauerfall gelten die Gedanken erst einmal dem Verstorbenen. Die eigenen Gefühle müssen verarbeitet und sich um einige Angelegenheiten gekümmert werden. Da gilt verständlicherweise auch im Falle einer Erbschaft der erste Gedanke nicht dem Finanzamt. Dennoch muss eine Erbschaftssteuererklärung eingereicht werden. Dabei kann es Erben ganz unvorbereitet treffen, dass sich im Nachlass des Verstorbenen unversteuertes Schwarzgeld befindet. Ist das der Fall, muss das Finanzamt unverzüglich informiert werden. Bleibt diese Meldung aus, machen sich die Erben der Steuerhinterziehung durch Unterlassung schuldig. Das kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, das Schwarzgeld nachträglich zu versteuern. Dafür werden alle relevanten Unterlagen benötigt, um so die Steuererklärung des Erblassers nachträglich zu korrigieren. Allerdings ist das in vielen Fällen einfacher gesagt als getan. Daher können sich betroffene Erben an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die die Angelegenheit mit dem Finanzamt regeln. Sollten Erben bislang unversteuertes Schwarzgeld dem Finanzamt verschwiegen haben, haben sie sich bereits strafbar gemacht. Um in die Steuerlegalität zurückzukehren, haben sie die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Diese muss allerdings gestellt werden, bevor die zuständigen Behörden Ermittlungen aufgenommen haben und sie muss vor allem auch vollständig sein, damit das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid ausstellen kann. Schon bei kleinen Fehlern in der Selbstanzeige kann sie fehlschlagen und es können empfindliche Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe drohen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Formulare gestellt werden, sondern nur mit Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern. Sie können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige alle Vorgaben erfüllt. Da ab 2015 die Regeln für die Selbstanzeige deutlich verschärft werden, u.a. werden die Strafzuschläge erhöht, sollten betroffene Erben nach Möglichkeit noch in diesem Jahr handeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ncRqJp Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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