Friday, December 12, 2014

Selfmade Capital: Möglichkeiten der Anleger

Nach dem Insolvenzantrag der Selfmade Capital Holding GmbH im Oktober sind die Sorgen der Emirates-Fonds Anleger noch gewachsen. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Geschäftsführer Malte Hartwieg Anfang Oktober Insolvenzantrag für die Selfmade Capital Holding stellte, dürften die Sorgen der Anleger der Emirates-Fonds noch größer geworden sein. Bei verschiedenen Fonds warteten die Anleger ohnehin schon vergeblich auf ihr Geld. Nachforschungen nach den Anlegergeldern, die in dunklen Kanälen versickert sein sollen, blieben ergebnislos. Das Schicksal teilten auch Anleger einiger New Capital Invest Fonds aus dem Hause Hartwieg. Hier wurde bislang für drei Fondsgesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Auch das ist kein gutes Zeichen für die Selfmade Capital Anleger. Zumal auch noch die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht Ermittlungen aufgenommen hat. Betroffene Anleger sind dieser Situation jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie ausführlich beraten und die notwendigen rechtlichen Schritte in Absprache einleiten kann. Dabei sollten auch Ansprüche auf Schadensersatz berücksichtigt werden. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Oftmals wurden die Emirates-Fonds über die Plattform dima24 vermittelt, die bis vor einigen Wochen ebenfalls zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg gehörte. Folge dieser personellen Verflechtung können natürlich Interessenskonflikte der Anlageberater gewesen sein, die möglicherweise bevorzugt Produkte aus dem Hause Hartwieg vermittelt haben ohne auf diese personelle Verknüpfung hinzuweisen. Darüber hinaus können auch Prospektfehler vorliegen. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und den Anleger so in seiner Entscheidung beeinflussen. Dann können Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1m5kmS0 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, December 11, 2014

EuGH: Erbschaftsteuer in Spanien diskriminierend – Rückforderung der Erbschaftssteuer möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass das spanische Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht dauerhaft in Spanien lebende Ausländer unrechtmäßig benachteiligt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am 3. September 2014 fest (C-127/12), dass das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht dauerhaft in Spanien wohnende Ausländer unangemessen benachteiligt und gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit verstößt. Hintergrund ist, dass den dauerhaft in Spanien lebenden Erben (Residenten) von den autonomen Gemeinschaften erhebliche Steuerermäßigungen eingeräumt werden können. Diese Sonderreglungen gelten allerdings nicht für Erben, die nicht dauerhaft in Spanien wohnen. Dies sei eine klare Benachteiligung, urteilte der EuGH. Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH kann nun für viele Erben interessant werden, die zum Beispiel Immobilien in Spanien geerbt haben, aber nicht dauerhaft dort leben und dementsprechend auch nicht von den Vergünstigungen profitieren konnten. Denn sie haben nun die Möglichkeit, sich einen großen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer vom spanischen Staat zurückzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuervergünstigungen in den unterschiedlichen Regionen stark variieren. Die spanische Regierung hat inzwischen auf das EuGH-Urteil reagiert und festgelegt, dass die Steuervergünstigungen ab dem 1. Januar 2015 auch für nicht in Spanien residente Erben, die aber innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen leben, gelten sollen. Das sollte bei künftigen Erbschaften nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bei zurückliegenden Erbschaften kann ggfs. ein großer Teil der gezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückverlangt werden. Dabei müssen aber Verjährungsfristen beachtet werden. Die Verjährung beträgt in der Regel vier Jahre nach Zahlung der Steuern. Möglicherweise kann aber auch in älteren Fällen die Erbschaftssteuer zurückverlangt werden. Zur Durchsetzung der Ansprüche können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden. Diese können die Ansprüche prüfen und die notwendigen Schritte einleiten. Bei der in Spanien in der Regel sehr hohen Erbschaftssteuer kann sich die Überprüfung der Ansprüche durchaus lohnen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/NWrmVc Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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MBB Clean Energy: Anleger bleiben im Unklaren – Ansprüche auf Schadensersatz

Immer noch ist unklar, wie es für die Anleger der MBB Clean Energy Anleihe weitergeht. Um Verlusten vorzubeugen, können die Anleger anwaltlichen Rat einholen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Irritationen hat die Mittelstandsanleihe der MBB Clean Energy AG (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) in den vergangenen Monaten reichlich gesorgt. Die im Mai fällige Zinszahlung fiel aus, die Globalurkunde wurde für ungültig erklärt und auch die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen wegen Betrugsverdachts aufgenommen. Das Unternehmen teilte zwischenzeitlich lediglich mit, dass nötige Reparaturmaßnahmen an der Globalurkunde vorgenommen würden und die Anleihebedingungen im Wesentlichen erhalten blieben. Welche Bedingungen für das Unternehmen wesentlich sind, bleibt unklar. Für die Anleger dürfte unter anderem der Zinskupon von 6,25 Prozent p.a. oder die Laufzeit zu den wesentlichen Bedingungen gehören. Ob hier Änderungen vorgenommen werden sollen, ist nach derzeitigem Stand nicht bekannt. Für die Anleihe-Zeichner ist die Situation nach wie vor nur schwer durchschaubar. Da ihnen aber auch finanzielle Verluste drohen könnten, können sie sich vorsorglich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die Lage einschätzen kann und ggfs. die notwendigen rechtlichen Schritte einleitet. Dabei sollten auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Außerdem stellt sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, wenn die Globalurkunde ungültig ist. Möglicherweise kann das Geschäft auch komplett rückabgewickelt werden. Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einem ordnungsgemäßen Beratungsgespräch gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Darüber hinaus können die Prospektangaben überprüft werden. Denn die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können ausreichen, um dem Anleger ein falsches Bild von der Kaptalanlage zu vermitteln. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Schritte in Betracht. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, December 9, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau

Schon mehr als 35.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in diesem Jahr bei den Behörden eingegangen. Das geht aus einer Umfrage der „Welt am Sonntag“ hervor. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit bewegt sich die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf absolutem Rekordniveau. Im vergangenen Jahr hatten „nur“ etwa 24.000 Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Auch das bedeutete schon einen Rekord. Experten erwarten für die restlichen Tage 2014 noch einmal einen Anstieg bei den Selbstanzeigen, ehe die Regeln ab 2015 verschärft werden. Die meisten Selbstanzeigen wurden demnach in Nordrhein-Westfalen gezählt. Dahinter folgt Baden-Württemberg. Nach Medienberichten erwarten die Landesfinanzminister, dass die Zahl der Selbstanzeigen bis zum Jahresende noch auf 40.000 steigen könnte. Grund: Ab dem 1. Januar 2015 sollen die strengeren Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Damit wird die Zeit für Steuersünder, die mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige jetzt nicht als „Schnellschuss“ im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Ratsamer ist es daher, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie wirkt. Auch 2015 ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich. Aber: Sie wird teurer und auch komplizierter. Denn dann bleiben nur noch Steuerhinterziehungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Außerdem ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von derzeit fünf auf dann zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es erheblich schwieriger eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit bleiben aber Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, December 8, 2014

Steuerhinterziehung: Bundestag beschließt Verschärfung der Selbstanzeige

Der Deutsche Bundestag gab am 4. Dezember grünes Licht für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuersünder müssen sich darauf einstellen, dass ab 2015 strengere Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember den entsprechenden Gesetzesentwurf. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird das Gesetz voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft treten. Die nächste Sitzung der Länderkammer ist am 19. Dezember. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes sind, dass die Grenze, bei der die Steuerhinterziehung ohne einen Strafzuschlag bleibt, von derzeit 50.000 Euro auf 25.000 Euro sinkt. Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern diesen Betrag werden entsprechende Strafzuschläge fällig. Bei Beträgen zwischen 25.000 und 100.000 Euro wird ein Strafzuschlag von zehn Prozent erhoben, wurden bis zu einer Million Euro Steuern hinterzogen, beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und bei noch höheren Hinterziehungsbeträgen gilt ein Strafzuschlag von 20 Prozent. Bisher wurde ein pauschaler Strafzuschlag von fünf Prozent bei Beträgen von mehr als 50.000 Euro erhoben. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und Strafzuschlag innerhalb einer relativ kurzen Frist beglichen werden. Darüber hinaus müssen demnächst die Steuerangaben der vergangenen zehn Jahre und nicht mehr nur der vergangenen fünf Jahre offen gelegt werden. Bisher war dies nur bei Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nötig. Die Selbstanzeige wird durch die geplanten Verschärfungen für den Steuersünder nicht nur deutlich teurer, sondern auch schwieriger. Denn nach wie vor muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und auch vollständig sein. Trotz der Änderungen bleibt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung aber auch 2015 nach wie vor möglich und auch machbar. Damit die Selbstanzeige vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen kann, muss sie fehlerfrei sein. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und eine entsprechend wirksame Selbstanzeige verfassen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, December 6, 2014

Steuerhinterziehung: Finanzausschuss macht Weg für Verschärfung der Selbstanzeige frei

Der Finanzausschuss hat den Weg für die geplanten Verschärfungen der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung frei gemacht. Er stimmte dem Gesetzesentwurf am 3. Dezember 2014 zu. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine weitere Hürde für die geplante Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist genommen. Der Finanzausschuss stimmte am 3. Dezember 2014 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zu. Voraussichtlich wird das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Dann werden niedrigere Grenzwerte für die strafbefreiende Selbstanzeige gelten. Komplett straffrei kann eine Selbstanzeige dann nur noch wirken, wenn der hinterzogene Betrag nicht mehr als 25.000 Euro beträgt. Bisher liegt diese Grenze bei 50.000 Euro. Künftig werden bei Beträgen über 25.000 Euro hinterzogener Steuern gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Ausdehnung des Berichtigungszeitraums von derzeit fünf auf dann zehn Jahre. Bisher mussten nur bei besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Angaben der vergangenen zehn Jahre korrigiert werden. Durch die Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre wird es deutlich schwieriger, eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Möglich ist es natürlich nach wie vor. Steuersünder, die mit Hilfe einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, sollten nach Möglichkeit umgehend handeln und die Selbstanzeige noch in diesem Jahr stellen. Das ist günstiger und einfacher. Dennoch sollte die Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlerhaft ist und damit nicht wirkt, ist groß. Die Konsequenz ist dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können die Folge sein. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Natürlich bleibt die Möglichkeit mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, auch im kommenden Jahr bestehen. Allerdings wird es dann schwieriger und teurer. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, December 5, 2014

Degi Global Business: Anteilswert gesunken – Möglichkeiten der Anleger

Der Anteilswert des Degi Global Business ist um rund zwei Euro auf 11,94 Euro gesunken. Anleger des in Abwicklung befindlichen Immobilienfonds können immer noch Schadensersatz geltend machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Grund für den gesunkenen Anteilspreis nennt die Commerzbank AG, die als Depotbank am 1. Juli 2014 die Verwaltung des offenen Immobilienfonds übernommen hat, dass der Wert der Immobilie in Zagreb stark gesunken ist. Nach einer Bewertung durch den unabhängigen Gutachterausschuss ist der Verkehrswert demnach um sieben Millionen Euro auf 4,9 Millionen Euro gesunken. Ausschlaggebend sei die schwierige Situation für Einzelhandelsimmobilien in Zagreb. Außer dem Einkaufszentrum „King Cross Jankomir“ in Zagreb befindet sich nur noch eine weitere Immobilie in Rumänien im Bestand des Fonds. Die übrigen neun Immobilien konnten im Zuge der Abwicklung bereits verkauft werden. Während der Abwicklung erhalten die Anleger in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen. Dabei sind finanzielle Verluste allerdings nicht auszuschließen. Allerdings müssen die Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, sogar gestiegen. Der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken über ein wesentliches Merkmal eines offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen – das Schließungsrisiko. So wie beim Degi Global Business geschehen, kann das Fondsmanagement die Rücknahme der Anteile aussetzen und den Fonds schließen. Anleger kommen dann nicht mehr an ihr Geld. Das stelle nach Auffassung des BGH ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während ihrer Investitionsphase da. Daher hätten sie über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden müssen. Unwesentlich sei es dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar gewesen sei. Banken, die die Anleger über das Schließungsrisiko im Unklaren gelassen haben, sind demnach schadensersatzpflichtig. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1l77SZa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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