Tuesday, May 12, 2015

Bei Steuerhinterziehung bietet der Gesetzgeber die Selbstanzeige als Ausweg an

Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist eine Ausnahme im deutschen Recht. Mit der Selbstanzeige bietet der Gesetzgeber die Rückkehr in die Legalität an. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung wird in Deutschland und auch vielen anderen Staaten schon lange nicht mehr als Kavaliersdelikt, sondern als handfeste Straftat angesehen. Dementsprechend rigoros wird der Kampf gegen Steuerhinterziehung betrieben und dementsprechend hart können auch die Strafen ausfallen. Neben Geldstrafen sind auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Dennoch kennt das deutsche Recht für Steuerhinterzieher eine Ausnahmeregelung: Die Selbstanzeige. Durch sie können die Steuerhinterzieher in die Legalität zurückkehren. Ob die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erhalten oder abgeschafft werden sollte, war lange Zeit heftig umstritten. Schließlich entschied sich der Gesetzgeber, die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zu erhalten aber die Anforderungen deutlich zu erhöhen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten die verschärften Bedingungen. Dadurch ist die Selbstanzeige zwar schwieriger und in vielen Fällen auch teurer geworden. Gleichzeitig bietet sie Steuersündern immer noch die Möglichkeit, einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen und in die Legalität zurückzukehren. Dementsprechend wird die Selbstanzeige auch nach der Regelverschärfung noch von vielen Steuersündern genutzt. Allerdings kann die Selbstanzeige nur dann schützen, wenn sie vor der Entdeckung der Tat gestellt wurde und vollständig ist. Liegt ein Sperrgrund vor, kann keine Selbstanzeige mehr gestellt werden. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann sie ihre Wirkung nicht entfalten. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige dadurch fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro bleibt der Steuersünder nach einer korrekten Strafanzeige komplett straffrei. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag zwischen zehn und zwanzig Prozent. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, May 11, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige schützt vor Verurteilung

Auch wenn die Zahlen abnehmen, nutzen nach wie vor viele Steuerhinterzieher die Selbstanzeige, um einer Verurteilung zu entgehen. In Hessen wurden in diesem Jahr rund 750 Selbstanzeigen gestellt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im April verzeichnete Hessen nach Angaben des Finanzministeriums noch 76 Anzeigen, wie Medien berichten. Das sei der niedrigste Monatsstand seit zweieinhalb Jahren. Insgesamt sind in diesem Jahr aber schon rund 750 Selbstanzeigen bei den hessischen Finanzministerien eingegangen. 2014 waren es insgesamt rund 3500. Damit sind die Zahlen bei den Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung zwar rückläufig aber immer noch hoch. Nachdem die Regeln für die Selbstanzeige zum Jahresbeginn deutlich verschärft wurden, hatten Experten eigentlich mit einem stärkeren Rückgang bei den Selbstanzeigen gerechnet. Bisher ist dies nicht wie erwartet eingetreten. Noch immer nutzen Steuersünder die Selbstanzeige, um in die Steuerlegalität zurückzukehren. Das ist auch nach wie vor möglich. Denn die Anforderungen an die Selbstanzeige wurden zwar erhöht, abgeschafft wurde sie aber nicht. Damit eine Selbstanzeige wirken kann, muss sie vor allem zwei Kriterien erfüllen. Sie muss rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt werden und sie muss vollständig sein. Das hört sich möglicherweise einfacher an als es ist. Denn damit eine Selbstanzeige vollständig ist, muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Für den Laien ist dies ein kaum zu überschauender Komplex. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Dabei können schnell Fehler passieren. Und schon kleine Fehler können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung nicht entfalten kann und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Der sicherere Weg ist, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen welche Unterlagen für eine vollständige Selbstanzeige nötig sind und können auch bei der Beschaffung behilflich sein. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben, die zusätzlich zu den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, May 10, 2015

BWF Stiftung: TMS und EVVE melden Insolvenz an

Der Fall der BWF-Stiftung zieht weitere Kreise: Über die TMS Dienstleistungs GmbH (TMS) und über die Vereinigung vereidigter Edelmetallhändler (EVVE) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gegen die BWF-Stiftung wird von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Anlagebetrug ermittelt. Es besteht der Verdacht, dass große Teile des Golds nicht echt sind. Die Finanzaufsicht BaFin hat der BWF-Stiftung die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Die Gelder müssen an die Anleger zurückgezahlt werden. Wenig später meldete der Träger der Stiftung, der Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V., Insolvenz an. Er verwaltete auch das Vermögen der BWF-Stiftung und dementsprechend auch die Anlegergelder. Nun sind zwei weitere Unternehmen von den Ereignissen rund um die BWF-Stiftung betroffen. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete am 13. April die vorläufigen Insolvenzverfahren über die TMS Dienstleistungs GmbH (Az.:36t IN 1891/15) und über die Vereinigung vereidigter Edelmetallhändler (Az.:36e IN 1889/15). Anlegern und anderen Gläubigern wird dringend geraten, Zahlungen im Rahmen von Anlage- oder Ratenkaufverträgen an diese Unternehmen zu prüfen und ggfs. umgehend einzustellen, teilt der vorläufige Insolvenzverwalter mit. Sowohl TMS als auch EVVE stehen im engen Verbund mit der BWF-Stiftung. Die TMS war im Wesentlichen für den Gold-Ankauf und Verkauf sowie dessen Lagerung und Verwaltung zuständig. Die EVVE hat selbst zwischen 2009 und 2012 Edelmetallprodukte vertrieben. Im Zuge einer Razzia Ende Februar 2015 beschlagnahmte die Polizei, das bei TMS gelagerte Gold und Silber. In der Folge stellten die beiden Organisationen Insolvenzanträge. Für die betroffenen Anleger spitzt sich die Situation weiter zu. Für sie dürfte viel davon abhängen, wie viel echtes Gold tatsächlich vorhanden ist, damit ihre Forderungen bedient werden können. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie in den möglichen Insolvenzverfahren unterstützen und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1EE7Vt0 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, May 9, 2015

SHB Altersvorsorgefonds: Neue Probleme durch Insolvenz des LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln

Der SHB Altersvorsorgefonds ist Mehrheitsgesellschafter des LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln. Für diesen Fonds wurde nach Angaben des „fondstelegramm“ jetzt Insolvenzantrag gestellt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des SHB Altersvorsorgefonds müssen erneut schlechte Nachrichten verkraften. Wie das „fondstelegramm“ am 6. Mai 2015 berichtet, wurde für den LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln Insolvenzantrag gestellt. Mehrheitsgesellschafter ist der SHB Altersvorsorgefonds. Der LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln hatte ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Als der Kurs des Schweizer Franken nach der Entkopplung vom Euro Anfang des Jahres zum Höhenflug ansetzte, bereitete das dem Fonds Probleme, da die Darlehensschuld quasi über Nacht enorm gestiegen ist. Das war aber offensichtlich nicht das einzige Problem: Wie das „fondstelegramm“ weiter berichtet, scheiterte ein Finanzierungskonzept Anfang des Jahres offenbar am Veto des Mehrheitsgesellschafters SHB Altersvorsorgefonds. Dieser hatte wiederum mit eigenen Problemen zu kämpfen und gerade erst ein Sanierungskonzept verabschiedet. Welche Folgen die Insolvenz des LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln nun für den SHB Altersvorsorgefonds hat, kann derzeit noch gar nicht seriös beantwortet werden. Für Anleger wird die Lage aber wohl kaum besser. Besonders die Ratensparer könnten die aktuelle Entwicklung zu spüren bekommen. Denn sie müssen weiter die monatlichen Raten zahlen. Die Anleger des SHB Altersvorsorgefonds können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Ausstieg aus der Beteiligung und auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Auch hätte klargestellt werden müssen, dass sich die Fondsgesellschaft nicht direkt an Immobilien, sondern an anderen Gesellschaften beteiligt. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geprüft werden. Die Angaben im Emissionsprospekt müssen vollständig und fehlerfrei sein. Schon irreführende Angaben können dafür sorgen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von den Möglichkeiten und Risiken der Anlage macht und sich deshalb für eine Beteiligung entschließt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1bylTJL Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, May 8, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige muss unbedingt vollständig sein

Die Selbstanzeige ist auch trotz der erhöhten Anforderungen der ideale Weg geblieben, um in die Steuerlegalität zurückzukehren. Allerdings muss sie vollständig sein, um wirken zu können. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwar sind die Anforderungen an die Selbstanzeige zum Jahresbeginn 2015 erhöht worden, dennoch bietet sie immer noch die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein. Genau hier kann aber das Problem liegen. Wie schon die Fälle prominenter Steuersünder zeigten, kann eine unvollständige Selbstanzeige ihre Wirkung nicht entfalten. Dem Finanzamt müssen alle nötigen Unterlagen vorliegen. Eine „Salami-Taktik“ ist nicht angebracht. Die Selbstanzeige muss so verfasst sein, dass das zuständige Finanzamt in die Lage versetzt wird, einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Seit Jahresbeginn ist es noch schwieriger geworden, alle nötigen Unterlagen für die Selbstanzeige an den Fiskus zu übermitteln. Denn mussten vorher nur die steuerrelevanten Daten der vergangenen fünf Jahre auf den Tisch, so wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2015 auf zehn Jahre erhöht. Das Fehlerpotenzial wurde dadurch wesentlich erhöht. Möglich ist die Selbstanzeige aber nach wie vor. Allerdings ist es ein Risiko, sie auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen. Dabei können dem Laien schnell Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige schlägt fehl. Daher ist es ratsam, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie wissen, welche Unterlagen benötigt werden, damit die Selbstanzeige vollständig ist und können auch bei der Beschaffung der Unterlagen behilflich sein. Ist die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt und korrekt, bleibt die Steuerhinterziehung bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro komplett straffrei. Dann müssen nur die Steuerschulden zzgl. Zinsen beglichen werden. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die je nach der Höhe der hinterzogenen Summe zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Diese Strafzuschläge müssen dann zusätzlich zu den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, May 7, 2015

Grenzüberschreitender Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

Der grenzüberschreitende Kampf gegen Steuerhinterziehung nimmt immer konkretere Formen an. Wer noch unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten deponiert hat, sollte handeln. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 50 Staaten haben sich bereits darauf verständigt am automatischen Informationsaustausch ab 2017 teilzunehmen. Weitere Länder, unter ihnen auch Steueroasen, haben ihre Kooperationsbereitschaft ebenfalls schon deutlich signalisiert. Dazu zählt auch die Schweiz. Ab 2017 sollen Bankdaten erhoben und ein Jahr später auch ausgetauscht werden. Die Schweizer Regierung muss einem entsprechenden Abkommen mit der EU im Sommer noch zustimmen. Die Zustimmung vorausgesetzt, ist das Bankgeheimnis in der Schweiz Geschichte. Wer dann noch unversteuertes Schwarzgeld auf Schweizer Konten deponiert hat, muss damit rechnen, entdeckt zu werden. Die Folge kann dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sein. Empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können den Steuerhinterziehern drohen. Noch können Betroffene mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und eine Verurteilung umgehen. Dazu müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Selbstanzeige muss rechtzeitig vor der Entdeckung der Tat gestellt werden und sie muss vollständig sein. Dafür muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Ist die Selbstanzeige unvollständig bzw. fehlerhaft, ist ihre Wirkung verpufft und es droht weiter eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Eine Selbstanzeige korrekt zu verfassen, ist für den Laien kaum möglich. Fehler sind dabei fast vorprogrammiert. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro bedeutet eine erfolgreiche Selbstanzeige die komplette Straffreiheit. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach der Höhe der Hinterziehungssumme zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Sind die Steuerschulden zzgl. Zinsen und Strafzuschlag innerhalb einer Frist beglichen, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, May 6, 2015

Steuerhinterziehung: Hektik ist bei der Selbstanzeige ein schlechter Ratgeber

Sorgfalt sollte bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung vor Schnelligkeit gehen. Denn nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann ihre Wirkung auch entfalten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit möglich und eine mögliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann umgangen werden. Dies kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige mit der größtmöglichen Sorgfalt gestellt wird. Auch wenn das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird und dann keine Selbstanzeige mehr möglich ist, ständig steigt, ist ein schlecht vorbereiteter „Schnellschuss“ bei der Selbstanzeige der denkbar schlechteste Weg. Seit dem 1. Januar 2015 muss die Selbstanzeige alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Bis alle benötigten Unterlagen gesammelt sind, kann Zeit vergehen. Aber eine unvollständige Selbstanzeige schlägt ebenso fehl wie eine fehlerhafte. In diesen Fällen kann dann trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen. Damit das nicht passiert, sollte die Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Jeder Fall liegt anders und dementsprechend müssen die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Daher sollten bei einer Selbstanzeige im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können genau einschätzen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und sie entsprechend verfassen. Allerdings kann auch eine korrekte Selbstanzeige nur dann für komplette Straffreiheit sorgen, wenn der hinterzogene Betrag nicht höher als 25.000 Euro ist. Bei höheren Hinterziehungssummen werden Strafzuschläge erhoben. Diese staffeln sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern: Bei Beträgen zwischen 25.000 und 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent, bei Beträgen zwischen 100.000 und einer Million Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 15 Prozent erhoben und bei noch höheren Hinterziehungssummen wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig. Die Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen innerhalb einer festgesetzten Frist gezahlt werden. Dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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