Tuesday, October 13, 2015

Steuerhinterziehung: Das Netz der Fahnder wird dichter – Schlupfloch Selbstanzeige

Ob bei unversteuertem Schwarzgeld oder unversteuerten Kapitaleinkünften – Steuerhinterzieher gehen ein hohes Risiko ein. Mit einer Selbstanzeige können sie der Gefahr einer Verurteilung begegnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Steuerfahndung strickt ihr Netz im Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung immer dichter. Für Steuersünder wird es immer schwieriger, in diesem dichtmaschigen Netz noch einen Ausweg zu finden. Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, drohen den Tätern hohe Geldstraften oder Freiheitsstrafen. Mit einer Selbstanzeige haben sie die Möglichkeit, sich vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen.

Wichtig ist es dabei zu handeln, bevor die Steuerhinterziehung entdeckt wird. Da ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten startet, wird die Zeit langsam knapp. Abgesehen von diesem Informationsaustausch verfügen die Finanzbehörden schon heute über vielfältige Methoden, unversteuerten oder falsch deklarierten Einkünften auf die Spur zu kommen. Die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig, d.h. vor Entdeckung der Tat, gestellt wird.

Dennoch sollte sie nicht übereilt verfasst werden. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern vor allem auch vollständig und fehlerfrei sein. Diese hohen Anforderungen sind von einem Laien kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt werden. Das Fehlerpotenzial ist groß und schon kleine Fehler führen dazu, dass die Selbstanzeige misslingt. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die speziellen Umstände eines jeden Einzelfalls bewerten und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag nicht die Grenze von 25.000 Euro müssen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige nur die Steuerschulden samt Zinsen gezahlt werden. Weitere Sanktionen drohen nicht. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden noch zusätzlich Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme erhoben. Sind alle Zahlungen erfolgt, ist eine weitere Strafverfolgung vom Tisch.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, October 12, 2015

Unversteuerte Kapitaleinkünfte bleiben kaum noch verborgen – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten können kaum noch vorm deutschen Fiskus verborgen werden. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, kann Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterzieher mit prominenten Namen füllen schnell die Schlagzeilen. Steuerhinterzieher, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, sind für die deutschen Ermittler aber ebenso interessant. Dabei dürften die Listen der Ermittler in den vergangenen Monaten immer länger geworden sein. Denn die Möglichkeiten der deutschen Steuerfahndung auch international tätig zu werden, sind enorm gestiegen.

Das liegt einerseits daran, dass die Staaten im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung immer enger kooperieren und neue gesetzliche Möglichkeiten schaffen und andererseits auch daran, dass internationale Banken nicht mehr im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung genannt werden wollen und die Kunden drängen, ihre Konten zu bereinigen. Durch das Mittel der Gruppenanfrage kann der deutsche Fiskus schon jetzt Auskünfte zu Konten deutscher Bürger in Österreich oder der Schweiz verlangen. Mit Beginn des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten ab 2017 erhöhen sich die Möglichkeiten der Ermittler noch einmal erheblich. Gleichzeitig steigt die Gefahr der Entdeckung für die Steuersünder spürbar an.

Solange die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt ist, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden. Obwohl die Zeit langsam knapp wird, sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt abgegeben werden. Denn nur wenn eine Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt wird, sondern auch vollständig und fehlerfrei ist, kann sie strafbefreiend wirken.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können die spezifischen Umstände eines jeden Falls würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunday, October 11, 2015

AG Aktiengesellschaft: Rechte und Pflichte von Vorständen, Aufsichtsräten und Aktionären

Am Beispiel des VW Skandals zeigt sich deutlich, wie tief das Aktienrecht fußt und welche Rechte und Pflichten Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre einer Aktiengesellschaft haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Ausmaß und der wirtschaftliche Schaden, den der VW Abgasskandal hinterlässt, sind noch nicht absehbar. Betroffen sind in der als Aktiengesellschaft organisierten Volkswagen AG viele: Natürlich die Aktionäre, die durch Kursverluste der Aktien Geld verlieren, aber auch die Vorstände und Aufsichtsräte. Denn es stellt sich auch die Frage der Verantwortung. Auch Vorstände und Aufsichtsräte können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten fahrlässig verletzt haben.

Das Organ der Aktionäre ist die Hauptversammlung, bei der sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen und so an der Beschlussfassung mitwirken können. Außerdem verfügt der Aktionär über Vermögensreche, er hat also ggfs. einen Anspruch auf Dividende. Die Aktiengesellschaft – AG – hat gegenüber den Aktionären eine Informationspflicht. Veröffentlicht sie wesentliche Kapitalmarktinformationen, die für die Kursentwicklung der Aktien maßgeblich sein können, nicht umgehend, kann sie sich nach dem Wertpapierhandelsgesetz gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Dabei stellt sich auch die Frage der Verantwortlichkeit. Denn der Vorstand einer AG handelt zwar eigenverantwortlich und ist weder an Weisungen des Aufsichtsrats noch der Hauptversammlung gebunden, er steht ggfs. aber auch in der persönlichen Haftung und muss unter Umständen auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Als leitende Organe der AG können sie sowohl den Regressansprüchen des Unternehmens (Innenhaftung) als auch den Schadensersatzforderungen Dritter (Außenhaftung) ausgesetzt sein. Haftungsfälle können u.a. auch durch die Verletzung von Informations- und Meldepflichten entstehen.

Für Vorstände und Aufsichtsräte bedeutet dies auch ein hohes persönliches Risiko, das sich durch geeignete Maßnahmen zumindest minimieren lässt. Dazu zählen etwa die Errichtung eines effizienten Compliance-Management-Systems oder der Abschluss einer D&O Versicherung. Letztere sollte immer auf die individuellen Bedürfnisse der Orange zugeschnitten sein, z.B. was die Höhe der Deckungssumme betrifft.

Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre können sich von im Aktienrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten und vertreten lassen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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Saturday, October 10, 2015

friedola Gebr. Holzapfel GmbH: Zweite Anleihegläubigerversammlung notwendig

Die Gläubigerversammlung der friedola Gebr. Holzapfel GmbH war nicht beschlussfähig. Daher sind die Anleger der Mittelstandsanleihe am 28. Oktober 2015 zur zweiten Gläubigerversammlung eingeladen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleihegläubiger der friedola Gebr. Holzapfel GmbH sollten über eine Änderung der Anleihebedingungen abstimmen. Im Kern soll im Zuge eines Sanierungskonzepts des Unternehmens die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre verlängert und der Zinssatz bis 2018 von 7,25 Prozent p.a. auf 1 bzw. 2 Prozent gesenkt werden. Die Gläubigerversammlung am 1. Oktober war allerdings nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum von 50 Prozent des ausstehenden Anleihenennbetrags nicht erreicht wurde.

Daher lädt das Unternehmen am 28. Oktober zur zweiten Gläubigerversammlung ins hessische Meinhard-Frieda ein. Die Versammlung ist schon bei einem Quorum von 25 Prozent beschlussfähig.

Vor der Versammlung soll den Anlegern bereits das vorläufige Sanierungskonzept und eine überschlagsmäßige hypothetische Insolvenzquote zur Verfügung gestellt werden, teilt das Unternehmen mit. Von diesem Szenario sollten sich die Anleger aber nicht beeindrucken lassen. Denn durch die geplanten Änderungen an den Anleihebedingungen sollen sie wesentlich zur Sanierung des Unternehmens beitragen.

Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH hatte 2012 eine Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 25 Millionen Euro und einer Laufzeit bis 2017 begeben. Die Laufzeit soll nun um drei Jahre verlängert werden. Gleichzeitig soll der Zinssatz statt der prospektierten 7,25 Prozent Zinsen p.a. in den Jahren 2016 und 2017 nur ein Prozent und 2018 nur zwei Prozent betragen. In 2019 und 2020 sollen dann wieder die ursprünglich vereinbarten Zinsen fließen.

Auch wenn den Anleihegläubigern nun offenbar eine hypothetische Insolvenzquote präsentiert werden soll, ist keineswegs gesagt, dass durch die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Sanierung gelingt. Daher können die Anleger schon jetzt tätig werden und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu gehört auch die mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Überprüfung ihrer Möglichkeiten können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Friday, October 9, 2015

Steuerhinterziehung: Durch rückwirkende Gruppenanfrage steigt Gefahr der Entdeckung – Selbstanzeige

Steuerhinterzieher, die ihr Konto mit unversteuerten Kapitaleinkünften in Österreich oder der Schweiz schon aufgelöst haben, müssen dennoch mit Entdeckung rechnen. Als Ausweg bleibt die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Konten in der Schweiz oder Österreich sind schon länger nicht mehr vor dem Zugriff der deutschen Behörden sicher. Doch selbst Steuersünder, die auf diese Situation reagiert und ihre Konten aufgelöst haben, können sich dadurch nicht sicher fühlen. Der deutsche Fiskus hat die Möglichkeit, durch sog. Gruppenanfragen die Steuerhinterziehung zu entdecken. Und zwar rückwirkend.

Durch eine sog. Gruppeanfrage können die deutschen Steuerfahnder zu Personenkreisen mit bestimmten Verdachtsmomenten und Konten in Österreich bzw. der Schweiz stellen. Ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ist dabei nicht nötig. Die Geldhäuser in der Schweiz und Österreich sind verpflichtet, den Behörden Auskunft zu erteilen. Ihre betroffenen Kunden müssen sie nicht informieren. Diese Gruppenanfragen sind in Österreich rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 und in der Schweiz rückwirkend bis zum 1. Februar 2013 möglich. Dadurch können die Steuerfahnder auch noch Steuersündern auf die Spur kommen, die ihre Auslandskonten längst aufgelöst haben.

Die Betroffenen haben nach wie vor die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige einer Strafverfolgung und drohenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Das ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Obwohl die Gefahr der Entdeckung steigt, sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt verfasst werden. Denn sie kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie auch vollständig und fehlerfrei ist.

Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler fast vorprogrammiert und im Ergebnis misslingt dadurch die Selbstanzeige. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall detailliert prüfen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Vy6CS6

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Thursday, October 8, 2015

Internationaler Kampf gegen Steuerhinterziehung – Ausweg Selbstanzeige

Liechtenstein, Österreich, Schweiz oder Singapur – sie alle wollen keine Steueroase mehr sein und beteiligen sich am automatischen Informationsaustausch. Für Steuersünder bleibt nur die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Start des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten ist der nächste Meilenstein im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung. Mehr als 50 Staaten wollen sich ab 2017 am Informationsaustausch beteiligen. Weitere Staaten wollen später nachziehen. Darunter befinden sich nicht nur die 28 EU-Staaten, sondern auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz, Liechtenstein oder Singapur.

Wer in diesen oder anderen Staaten unversteuerte Kapitaleinkünfte vor dem Fiskus verbergen will, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung von den Behörden entdeckt wird. Das muss nicht erst mit dem automatischen Informationsaustausch geschehen. Auch heute schon arbeiten viele Staaten im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung eng zusammen. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt ist, haben Steuersünder noch die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu stellen und damit einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung zu entgehen.

Dazu muss die Selbstanzeige aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Nur wenn die hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Selbstanzeige stellt, erfüllt werden, kann die Selbstanzeige auch strafbefreiend wirken. Für einen Laien sind die komplexen Anforderungen allerdings kaum zu erfüllen.

Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen gestellt werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls würdigen und entsprechend berücksichtigen. Sie wissen welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen wird vom Fiskus ein Strafzuschlag erhoben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Wednesday, October 7, 2015

Nordcapital Offshore Fonds 5: Anleger sollen über Verkauf des Schiffes MS E.R. Luisa abstimmen

Die Anleger des Nordcapital Schiffsfonds Offshore Fonds 5 werden aufgefordert, einen Vorratsbeschluss zum Verkauf des Fondsschiffes AHTS MS E.R. Luisa zu treffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2009 von Nordcapital aufgelegte Schiffsfonds Offshore Fonds 5 investierte in das Schleppschiff MS E.R. Luisa, das zur Positionierung von Ölplattformen eingesetzt wurde. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, hat der Charterer den im September ausgelaufenen Chartervertrag nicht verlängert. Die Anleger wurden daher aufgefordert, einen Vorratsbeschluss für den Verkauf des Schiffes zu fassen.

Hintergrund ist offenbar auch der gesunkene Ölpreis, der den Nordcapital Offshore Fonds 5 unter Druck gesetzt hat. Bei einem Verkauf des AHTS-Schiffes können den Anlegern finanzielle Verluste entstehen. Zuletzt wurden die Fondsanteile laut der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch bei einem Kurs von 22,5 Prozent gehandelt (Stand 15. Juli 2015).

Anleger müssen die weitere Entwicklung des Schiffsfonds Nordcapital Offshore Fonds 5 nicht abwarten. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In Betracht können auch Ansprüche auf Schadensersatz kommen.

Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen. Damit sind naturgemäß nicht nur die Aussichten auf Renditen verbunden, sondern auch Risiken. Zu den Risiken zählen die globalen konjunkturellen Entwicklungen, die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Für die Anleger kann ihre Beteiligung auch im Totalverlust der Einlage enden. Daher hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken häufig aber nur unzureichend dargestellt.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen. Wurden diese Kick-Backs verschwiegen oder die Risiken nur unzureichend erläutert, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1OliXIB

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