Saturday, December 12, 2015

BAG: Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin sorgt für Aufsehen. Demnach können sich Erben den Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auszahlen lassen. Das Bundesarbeitsgericht entschied anders.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Arbeitsrecht ist verankert, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine gewisse Zahl von Urlaubstagen im Jahr haben. Fällt dieser Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers an die Erben? Das Arbeitsgerichts Berlin sagte überraschenderweise ja. Sie könnten sie sich die restlichen Urlaubstage des Verstorbenen von seinem Arbeitgeber auszahlen lassen. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Abgeltungsanspruch der Erben um, entschied das Arbeitsgericht.

Mit diesem Urteil überraschte das ArbG Berlin nicht nur, sondern es stellte sich auch gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG hatte mit Urteil vom 20. September 2011 bereits festgestellt, dass der Urlaubsanspruch erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet (Az.: 9 AZR 416/10). Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs setze voraus, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebt. Urlaub könne nur dem Arbeitnehmer als Freistellung von dessen Arbeitspflicht gewährt werden. Diese Arbeitspflicht sei regelmäßig an die Person des Arbeitgebers gebunden und gehe im Todesfall nicht auf die Erben über.

Da das Arbeitsverhältnis zudem mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, käme ein Urlaubsanspruch nicht in Betracht. Damit könne es zugleich auch keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs geben. Insofern könne auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch in den Nachlass fallen.

Ob das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin noch lange Bestand hat, bleibt abzuwarten. Denn es steht nicht nur der Rechtsprechung des BAG entgegen, es kann auch noch Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werden. Die Entscheidung muss dann das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fällen.

Dieser ehe kuriose Fall ist nicht die einzige Problematik im Arbeitsrecht. Immer wieder kann es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Häufig ist das bei Kündigungen der Fall. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können durch optimale Vertragsgestaltung viele Streitigkeiten schon präventiv klären und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.

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Friday, December 11, 2015

BGH zur Wertermittlung von Immobilien im Nachlass

Der Wert von Immobilien im Nachlass orientiert sich an den zu erzielenden Verkaufspreisen und nicht an Gutachtenwerten. Das geht aus einem Beschluss des BGH hervor (IV ZR 150/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Nachlass befinden sich häufig auch Immobilien. Die Wertermittlung der Häuser, Wohnungen oder Grundstücke spielt für die Erben eine wichtige Rolle. Zur Wertermittlung wird daher häufig ein Gutachten in Auftrag gegeben. Wesentlicher als der durch ein Gutachten festgestellte Wert ist aber der zu erzielende Verkaufspreis. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. April 2015 entschieden.

In dem konkreten Fall hinterließ eine 2006 verstorbene Frau u.a. ein Grundstück. Ihren Sohn hatte sie per notariellem Erbvertrag enterbt, Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Zur Wertermittlung des Grundstücks gab der Testamentsvollstrecker ein Gutachten in Auftrag. Demnach hatte das Grundstück einen Wert von ca. 2 Millionen Euro. Verkauft wurde das Grundstück im Jahr 2009 schließlich für rund 1,3 Millionen Euro. Diesen Betrag hatte ein Sachverständiger für den Käufer ermittelt.

Der enterbete Sohn klagte auf die Zahlung seines Pflichtteils. Durch die unterschiedlichen Grundstücksbewertungen war die Höhe des Pflichtteils strittig. Der BGH stellte fest, dass zur Berechnung des Pflichtteils der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles zu Grunde gelegt wird. Der Pflichtteilsberechtigte sei dabei so zu stellen, als sei der Nachlass zum Todeszeitpunkt des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Dabei richte sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, in aller Regel nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gelte auch, wenn dieser niedriger als die Schätzung ausfalle. Auch wenn, wie im konkreten Fall, zwischen Erbfall und Veräußerung ein Zeitraum von drei Jahren liege, sei das Abstellen auf den tatsächlichen Verkaufserlös noch zulässig.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Fragen rund um Testament. Erbvertrag, Pflichtteil und weiteren erbrechtlich relevanten Themen beraten.

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Thursday, December 10, 2015

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger

Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können noch geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2008 legte das Emissionshaus HCI den Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 auf. Bei den Anlegern wurden rund 65 Millionen Euro eingesammelt. Viel Freude bereitete die Beteiligung den Anlegern allerdings nicht. Schon 2012 wurde für vier der insgesamt acht Schiffsgesellschaften, in die der Dachfonds investierte, Insolvenz angemeldet. Betroffen waren die Gesellschaften der Chemikalientanker MT Hellespont Challenger, MT Hellespont Charger, MT Hellespont Chieftain und MT Hellespont Centurion.

Darunter leidet die Wirtschaftlichkeit des Fonds. Laut zweitmarkt.de wurden die Anteile zuletzt nur noch zu einem Kurs von 20,5 Prozent gehandelt (Stand 20.05.2015). Die prospektierten Ausschüttungen wurden ohnehin nicht erreicht. Die Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf ihren Verlusten sitzen bleiben. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten überprüfen und ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.

Die Schadensersatzforderungen können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Als der HCI Shipping Select 26 im Jahr 2008 aufgelegt wurde, dürfte sich die nach wie vor anhaltende Krise der Handelsschifffahrt bereits abgezeichnet haben. Dennoch wurden die Beteiligungen an dem Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig in den Beratungsgesprächen als sichere und renditestarke Geldanlage beworben. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Im schlimmsten Fall kann für die Anleger am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Über diese Risiken hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein. Der Emissionsprospekt muss die Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und Risiken machen zu können. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können den Schadensersatzanspruch begründen.

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Wednesday, December 9, 2015

BGH zu Wettbewerbsverboten zwischen GmbH und Gesellschafter

Kundenschutzklauseln zwischen einer GmbH und einem ausscheidenden Gesellschafter sind nichtig, wenn sie das zeitlich notwenige Maß überschreiten. Das hat der BGH entschieden (Az.: II ZR 369/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Gesellschaftsrecht ist es üblich, im Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsführervertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln einzubauen. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, dass Wissen, Know-how oder Kontakte an Mitbewerber geraten. Diesen Klauseln sind allerdings auch Grenzen gesetzt. Die berufliche Entfaltungsfreiheit der Gesellschafter oder Geschäftsführer darf durch sie nicht über die Maßen eingeschränkt werden. Das gilt auch für nachträgliche Wettbewerbsverbote.

Die zeitliche Begrenzung einer Kundenschutzklausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Januar 2015 bestätigt (Az.: II ZR 369/13). In dem Fall vor dem BGH gingen die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH getrennte Wege. Im Auseinandersetzungsvertrag wurde u.a. festgelegt, dass der ausscheidende Gesellschafter seine Kunden „behalten“ dürfe, sofern diese damit einverstanden sind. Darüber hinaus wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart, dass es der GmbH untersagte, für die Dauer von fünf Jahren an die an den ausscheidenden Gesellschafter übertragenen Kunden heranzutreten.

Kurz vor Ablauf der vereinbarten fünf Jahre schrieb ein neuer Mitarbeiter der GmbH einige der übertragenen Kunden an. Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. das Unternehmen für das er inzwischen tätig war, erfuhren davon und klagten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Nachdem die Erstinstanzen unterschiedlich entschieden hatten, wies der BGH die Klage ab. Die Karlsruher Richter kamen zu der Überzeugung, dass das Wettbewerbsverbot nicht mehr wirksam war. Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot könne regelmäßig nicht länger als zwei Jahre bestehen. Wettbewerbsverbote seien in der Regel nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt, so der BGH. Kundenschutzklauseln zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern seien sittenwidrig und nichtig, wenn sie das notwendige Maß von regelmäßig zwei Jahren überschreiten.

Das Gesellschaftsrecht ist komplex. Kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen in gesellschaftsrechtlichen Fragen und rechtlichen Auseinandersetzungen beraten und vertreten.

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Tuesday, December 8, 2015

Sachwert-Schmiede GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren

Die Sachwert-Schmiede GmbH ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Mannheim hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 5. November 2015 eröffnet (Az.: 4 IN 896/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger bedeutet die Insolvenz der Sachwert-Schmiede GmbH, dass sie mehr denn je um ihr Geld fürchten müssen. Ihnen können finanzielle Verluste bis zum Totalverlust des investierten Geldes drohen.

Die Entwicklung bei der Sachwert-Schmiede GmbH kommt nicht überraschend. Schon im September hatte die Finanzaufsicht BaFin dem Unternehmen die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Auf Grund dieses Bescheids hätte die Sachwert-Schmiede GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen müssen. Da das Unternehmen inzwischen Insolvenzantrag gestellt hat, ist es dazu nicht mehr gekommen. In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und durchsetzen kann.

Die Anleger konnten der Sachwert-Schmiede GmbH Darlehen gewähren, die diese dann in unterschiedliche Sachwerte investierte. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur unbedingten Rückzahlung der Gelder. Das ist laut BaFin ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Da die Sachwert-Schmiede GmbH die entsprechende Erlaubnis nicht hat, ordnete die Finanzaufsicht die Abwicklung an. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Insolvenzquote sie rechnen können, hängt dann maßgeblich von der vorhandenen Insolvenzmasse ab. Erfahrungsgemäß reicht diese aber nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen.

Damit die Anleger nicht auf den drohenden finanziellen Verlusten sitzen bleiben, können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Forderungen können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Laut BaFin haben sie ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben. Dadurch könnten sie gegen das Kreditwesengesetz verstoßen und sich auch persönlich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht werden können. In einem Beratungsgespräch hätten sie Anleger umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen.

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VG Koblenz: Geschäftsführer haftet für Steuerschulden

Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft, kurz UG, haften für die Gewerbesteuerschulden des Unternehmens. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 K 526/15.KO).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Geschäftsführerhaftung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuerschulden einer UG. Das hat das VG Koblenz mit Urteil vom 13. November 2015 entschieden.

In dem konkreten Fall war die alleinige Geschäftsführerin einer UG in Haftung für die Gewerbesteuerschulden der 2009 gegründeten Gesellschaft in Anspruch genommen worden. Am 9. August 2012 erhielt sie den bestandskräftigen Bescheid für die Gewerbesteuern 2010 und 2011. Die Steuern wurden von ihr nicht entrichtet, auch auf Mahnungen und Vollstreckungsbescheide reagierte sie nicht. Schon im Juni 2012 hatte sie Insolvenzantrag für die Firma gestellt. Dieser wurde im November 2012 mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.

Mit Haftungsbescheid vom August 2013 nahm die zuständige Gemeinde die Geschäftsführerin als Haftungssteuerschuldnerin für die Gewerbesteuerschulden in Anspruch. Da sie nach wie vor keine Steuererklärungen abgegeben hatte, waren die Gewerbesteuerbeträge vom Finanzamt geschätzt worden. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob die Geschäftsführerin Klage gegen den Haftungsbescheid. Sie argumentierte, dass kein Steuerschaden entstanden und die geschätzten Beträge unrealistisch seien. Die UG habe nur Verluste gemacht.

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Als alleinige Geschäftsführerin der UG sei sie verpflichtet gewesen, die Steuererklärungen für das Unternehmen abzugeben und die Steuern zu entrichten. Diese Pflicht als Geschäftsführerin habe sie vorsätzlich verletzt ebenso wie die Vermögensvorsorgepflicht, so die 5. Kammer des VG Koblenz. Die Steuerschulden seien auch schon vor der Insolvenz der UG angefallen, so dass noch die Möglichkeit bestand, die Steuern zu entrichten. Zu den geschätzten Beträgen sei es nur gekommen, weil die Geschäftsführerin ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen verletzt habe und auch geschätzte Steuern müssen gezahlt werden.

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft können mit ihrem Privatvermögen in der Haftung stehen, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Sie und andere leitende Organe können sich in Haftungs- und Vertragsfragen an einen im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1QsMpM0

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Monday, December 7, 2015

Expert Plus GmbH – Insolvenzverwalter zeigt Masseunzulänglichkeit an

Für die Anleger der Expert Plus GmbH wird die Situation immer kritischer. Der Insolvenzverwalter hat inzwischen Masseunzulänglichkeit angezeigt, teilt das zuständige Amtsgericht Charlottenburg mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger der Expert Plus GmbH, die in verschiedene Goldsparpläne wie Queensgold investiert haben, reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2015 (Az.: 36e IN 1874/15) mussten sie schon finanzielle Verluste befürchten. Inzwischen hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Für die Anleger heißt das, dass sie vermutlich leer ausgehen werden. Ihre Forderungen werden im Insolvenzverfahren zurückgestuft. Der Totalverlust für die Anleger ist damit noch näher gerückt.

Umso wichtiger wird es für die Anleger auf anderem Wege zu versuchen, ihre finanziellen Verluste zu minimieren. Um ihre Forderungen durchzusetzen, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht und gegen wen sie durchgesetzt werden können.

Als Anspruchsgegner können die Geschäftsführer, Unternehmensverantwortlichen und Prospektverantwortlichen in Betracht kommen. Die Expert Plus GmbH hatte ihren Kunden verschiedene Goldsparpläne angeboten. Mit den Anleger-Geldern wurde Gold angekauft und den Anlegern unabhängig von Kursschwankungen ein fester Rücknahmepreis versprochen. Nach Ansicht der Finanzaufsicht BaFin hat die Gesellschaft damit ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben. Daher hatte die BaFin schon im April die Abwicklung dieses Geschäfts aufgegeben. Durch das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die dafür notwendige Erlaubnis der Finanzaufsicht können sich die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht haben.

Darüber hinaus können sich Schadensersatzansprüche möglicherweise auch gegen die Vermittler bzw. Anlageberater richten. Im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus stehen die Vermittler auch in der Pflicht, die Geldanlage auf die Plausibilität Geschäftsmodells hin zu überprüfen. Liegen hier Pflichtverletzungen vor, kann das ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz begründen.

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