Wednesday, December 4, 2013

Der Chef hört mit

Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 – 5 AZR 508/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers

Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht, der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz. (BAG-Urt. v. 16.4.97 – 3 AZR 869/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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