Sunday, July 31, 2016

Weser Kapital MS Christoph S: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Nordenham hat das reguläre Insolvenzverfahren über die MS Christoph S H+H Schepers GmbH & Co. KG am 20. Juli 2016 eröffnet (Az.: 7 IN 36/15). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Weser Kapital legte den Schiffsfonds MS Christoph S im Jahr 2011 auf. Schon Ende 2015 musste Insolvenz für die Schiffsgesellschaft beantragt werden. Das reguläre Insolvenzverfahren hat das AG Nordenham jetzt eröffnet.

Für die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro beteiligen konnten, bedeutet die Insolvenz, dass sie ihre gesamte Einlage verlieren könnten. Um die finanziellen Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Denn in den Boom-Jahren zuvor waren Überkapazitäten aufgebaut worden, die nun aufgrund der geringeren Nachfrage zu sinkenden Charterraten führten. Etliche Schiffsfonds gerieten dadurch in einer finanzielle Schieflage, die häufig in der Insolvenz der Fondsgesellschaften endeten. Die Krise der Handelsschifffahrt ist bis heute nicht ausgestanden. Auch als der Schiffsfonds MS Christoph S im Jahr 2011 aufgelegt wurde, hatte sich diese Krise schon längst bemerkbar gemacht.

Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen immer noch als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch über die Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen auch dementsprechend im Risiko. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, so dass aufgrund dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein können.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für die Anleger ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Saturday, July 30, 2016

Solarworld AG soll rund 720 Millionen Euro Schadensersatz zahlen

Herbe Niederlage für Solarworld. Das Photovoltaik-Unternehmen wurde von einem Gericht in den USA zu einer Schadensersatzzahlung von rund 720 Millionen Euro verurteilt. Anleger haben Grund zur Sorge.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Überraschend ist das Urteil des Gerichts im US-Staat Michigan nicht: In erster Instanz verurteilte es den Bonner Photovoltaik-Konzern zu einer Schadensersatzzahlung von umgerechnet rund 720 Millionen Euro an einen Siliziumlieferanten wegen nicht eingehaltener Lieferverträge. Solarworld kündigte umgehend an, Rechtsmittel einzulegen und rechnet in zweiter Instanz mit einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr.

In dem Streit geht es um langfristige Lieferverträge, die Solarworld nicht eingehalten hat. Dem Lieferanten stehe daher Schadensersatz zzgl. Zinsen zu, so das US-Gericht. Solarworld bestreitet weiterhin die Rechtmäßigkeit und auch die Durchsetzbarkeit der Forderungen in Deutschland. Denn gegen die Lieferverträge gebe es nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken, so der Konzern. Daher schätzt er das Risiko eher gering ein.

Sollte Solarworld die Summe aber zahlen müssen, könnte es das Unternehmen an den Rand der Existenz oder sogar darüber hinaus bringen. Rücklagen für die Schadensersatzzahlung wurden nicht gebildet. Das noch nicht rechtskräftige Urteil in den USA wurde von einem Einzelrichter ohne Anhörung einer Jury gesprochen. Das kann als sicheres Indiz dafür gewertet werden, dass die Beweislage als eindeutig gesehen wird und gegen Solarworld spricht. Von daher ist auch im Berufungsverfahren ein ähnliches Urteil durchaus möglich. Wahrscheinlich strebt Solarworld auch deshalb weiterhin eine außergerichtliche Lösung mit dem Lieferanten an. Bisher verliefen diese Gespräche wenig erfolgreich.

Sollte es in den USA zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen, müsste Solarworld auch in dem Fall, dass sich das Urteil in Deutschland nicht durchsetzen lässt, mit einem erheblichen Imageverlust auf dem wichtigen US-amerikanischen Markt rechnen.

Für die Aktionäre, die bereits mit einem großzügigen Schuldenschnitt das Unternehmen vor einiger Zeit vor dem Untergang bewahrt haben, steht weiter viel auf dem Spiel. Um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und finanzielle Verluste abzuwehren, können sie sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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Kartellamt verhängt Strafen in Millionenhöhe gegen Fernsehstudios

Das Bundeskartellamt verhängte gegen drei Fernsehstudios eine Millionenstrafe wegen des unzulässigen Austausches wichtiger Informationen. Illegale Absprachen konnten nicht nachgewiesen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Drei Fernsehstudios haben offenbar zwischen 2011 und 2014 einen regen Informationsaustausch betrieben. Dabei sollen sie nach Medienberichten u.a. sensible Daten über Preise, Angebotsinhalte und andere wettbewerbsrechtlich relevante Themen ausgetaucht haben. Illegale Absprachen konnten den Unternehmen nicht nachgewiesen werden. Aber auch in dem ausführlichen Informationsaustausch sahen die Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen das Kartellrecht. Das Kartellamt verhängte daher gegen zwei Studios Bußgelder in Höhe von insgesamt 3,1 Millionen Euro. Die hohe Kooperationsbereitschaft der Studios wurde bei der Höhe des Bußgeldes berücksichtigt. Das dritte beteiligte Studio kam als Kronzeuge ohne Bußgeld davon.

Der Fall zeigt, dass es nicht zu illegalen Absprachen über Preise, Angebote, Lieferzeiten, etc. kommen muss, um einen Verstoß gegen das Kartellrecht zu begehen. Schon ein reger Informationsaustausch über sensible Daten kann bedenklich sein, da dieser schon den fairen Wettbewerb erheblich behindern kann.

Verstöße gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht können streng geahndet werden. Dabei muss es nicht bei den von Aufsichtsbehörden verhängten Bußgeldern bleiben. Von illegalen Absprachen oder anderen Verstößen betroffene Unternehmen können in vielen Fällen auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Auch Abmahnungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein.

Dabei müssen Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht nicht offensichtlich sein, sondern können auch ganz unbewusst geschehen. Schon scheinbar nebensächliche Details in den Verträgen können zu einem Verstoß führen und entsprechend unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Daher kann es in vielen Fällen ratsam sein, Verträge von im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwälten aufsetzen oder prüfen zu lassen. Auch zur Abwehr von Forderungen wegen vermeintlichen Verstößen sollte auf kompetenten juristischen Rat nicht verzichtet werden. Das gilt auch, wenn Forderungen wegen Wettbewerbsverstößen gegen andere Unternehmen durchgesetzt werden sollen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Friday, July 29, 2016

BAG: Schadensersatz bei Verletzung der tariflich vereinbarten Friedenspflicht

Verletzt eine Gewerkschaft die im Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht, macht sie sich gegenüber ihrem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das hat das BAG aktuell entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ruft eine Gewerkschaft zum Streik auf, um auch Forderungen durchzusetzen, die die im Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, macht sie sich gegenüber ihrem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2016 hervor (Az.: 1 AZR 160/14). Die Gewerkschaft könne dann nicht argumentieren, dass der Schaden auch bei einem Streik ohne die Friedenspflicht verletzenden Forderungen entstanden wäre.

In dem konkreten Fall hatte eine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen. Zwischen ihr und dem Arbeitskampfgegner bestand ein Tarifvertrag. Ein Teil der tariflich vereinbarten Regelungen war erst Ende 2017 kündbar. Die anderen Vereinbarungen konnten zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden. Das tat die Gewerkschaft auch und wollte über diese Teile des Tarifvertrags neu verhandeln. Es kam zu einer Schlichtervereinbarung, die allerdings auch Teile des noch ungekündigten Tarifvertrags betraf. Um die Schlichterempfehlung durchzusetzen, rief die Gewerkschaft schließlich zu einem befristeten Streik auf, der aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungserklärung nach etwa zwei Wochen beendet wurde.

Der Vertragspartner verklagte die Gewerkschaft wegen des Streiks schließlich auf Schadensersatz. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen noch gescheitert war, hatte sie vor dem BAG Erfolg. Der Erste Senat des BAG stellte fest, dass der Streik rechtswidrig gewesen sei. Er sei als einheitliche Handlung zu sehen und habe dazu gedient, die Schlichterempfehlung durchzusetzen. Damit sei aber auch eine Modifizierung der Regelungen des ungekündigten Tarifvertrags verbunden gewesen. Für diese Vereinbarungen habe aber nach die vor die vertraglich vereinbarte Friedenspflicht bestanden. Dadurch habe die Gewerkschaft die Forderungen nicht mit den Mitteln des Arbeitskampfes durchsetzen dürfen. Der Einwand der Gewerkschaft, dass die den Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt hätte, sei unbeachtlich, so das BAG. Die Gewerkschaft habe schuldhaft gehandelt und sei zum Ersatz der durch den Streik entstandenen Schäden verpflichtet.

In allen Fragen rund um die Themen Arbeitskampf, Tarifvertrag und Mitbestimmungsrecht können im kollektiven Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2aAJQMI

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Thursday, July 28, 2016

LAG Rheinland-Pfalz zu Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz sollte auf die Wahl der Mittel geachtet werden. So kann z.B. die Androhung, die Presse einzuschalten, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Kündigung ist eines der häufigsten Streitthemen im Arbeitsrecht. Die Auseinandersetzungen sollten aber juristisch kompetent geführt werden und keine Auswüchse erreichen, wie in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Az.: 5 Sa 313/15).

Konkret war ein Unternehmen mit der Arbeitsleistung und der Sozialkompetenz eines seiner Mitarbeiter, der als Fertigungsleiter angestellt war, nicht zufrieden. In mehreren Gesprächen bot es ihm unter Zahlung einer Abfindung einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitnehmer lehnte es jeweils ab, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Als Reaktion untersagte das Unternehmen dem Fertigungsleiter, die Fertigungsräume zu betreten und verlagerte sein Büro in einen Konferenzraum, der weder über Computer noch über ein Telefon verfügte. Wenig später kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Schlechtleistung.

Der Arbeitnehmer schaltete daraufhin eine Rechtsanwältin ein. In einem Schreiben an die Konzernmutter verlangte sie u.a., dass ein ordentliches Arbeitsumfeld geschaffen werde. Ansonsten drohte sie damit die Presse über die Zustände in dem Unternehmen zu informieren. Die Fronten blieben verhärtet. Der Arbeitnehmer erhob schließlich Kündigungsschutzklage. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen oder hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Bei einer auf Leistungsmängeln gestützten Kündigung sei eine vorherige Abmahnung dringend erforderlich. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, so das LAG weiter. Denn eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit sei unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt zwar eher selten in Betracht. Wenn aber keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich erscheint, können Gründe für die Auflösung gegeben sei. So habe das Verhalten der Rechtsanwältin, die gegenüber der Konzernmutter mit der Presse drohte, die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört, so dass der Arbeitsvertrag aufzulösen sei.

Bei Streit am Arbeitsplatz sollte auf kompetenten juristischen Rat nicht verzichtet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Wednesday, July 27, 2016

OLG München: Miterben müssen Auskunftsansprüche mit größter Sorgfalt erfüllen

Auskunftsansprüche gegenüber einem Miterben müssen mit größter Sorgfalt erfüllt werden. Das geht aus einem Urteil des OLG München vom 17. Februar 2016 hervor (Az.: 20 U 126/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht sieht vor, dass bei einer Erbengemeinschaft die Erben gegeneinander Auskunftsansprüche über mögliche ausgleichungspflichtige Zuwendungen haben. Diese Auskunftspflichten seien mit größter Sorgfalt zu erfüllen. Anderenfalls könne die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verlangt werden, so das OLG München.

Selbst wenn der Erblasser im Testament alles sorgsam geregelt hat, kann es immer noch zum Streit unter den Erben kommen. Ein Konfliktpunkt sind dabei die Zuwendungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten an die Erben gegeben hat. Dies kann sowohl bei Pflichtteilsansprüchen als auch bei nachträglichen Ausgleichsansprüchen von Bedeutung sein.

In so einem Fall hatte das OLG München zu entscheiden. Zwei Kinder eines Erblassers hatten zu jeweils rund einem Drittel geerbt. Der Bruder hatte seine Schwester aufgefordert, vollständige Auskunft über die erhaltenen finanziellen Zuwendungen des Vaters zu erteilen. Diese gab zunächst an, dass sie keine Kenntnis von Zuwendungen des Vaters habe. Ihr Vater habe ihre Konten geführt und aus den nachträglich angeforderten Bankauskünften ließen sich keine Rückschlüsse auf Zuwendungen ziehen. Dieser Aussage schenkte ihr Bruder wenig Glauben. Daher begehrte er die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung. Schließlich ließ die Schwester die Kontounterlagen von einem Steuerberater auswerten und korrigierte ihre Auskunft. Diese Auskunft musste sie später erneut berichtigen.

Das OLG München gab schließlich der Klage des Bruders statt und verurteilte dessen Schwester zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Dieser Anspruch sei berechtigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf mangelnder Sorgfalt der Verpflichteten beruht. Unvollständigkeit und mangelnde Sorgfalt müssen dabei nicht feststehen, ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht reiche aus, so das OLG. Dabei sei auch zu bedenken, dass Auskunft über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zu erteilen ist, nicht nur über solche, die unbestreitbar ausgleichungspflichtig sind.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um das Erben und Vererben beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Tuesday, July 26, 2016

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Kampf gegen die Zeit

Die Folgen einer Steuerhinterziehung können fatal sein. Wer einer Verurteilung aus dem Weg gehen möchte, kann noch zur strafbefreienden Selbstanzeige greifen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung ist schon lange kein Kavaliersdelikt mehr. Wer entdeckt wird, muss mit entsprechend harten Strafen rechnen. Geldstrafen oder auch Gefängnisstrafen können die Folge sein. Außerdem muss der Steuersünder ggf. mit einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis rechnen. Der Eintrag erfolgt nicht erst bei einer Haftstrafe, sondern schon bei einer Geldstrafe mit mehr als 90 Tagessätzen. Um sich vor diesen Folgen zu schützen, können Steuersünder immer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Die Zeit dafür wird allerdings langsam knapp während das Risiko, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, kontinuierlich steigt.

Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist daher alternativlos, wenn der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit gefunden werden soll. Sie ist allerdings nur dann noch möglich, wenn die Behörden die Tat noch nicht entdeckt haben. Angesichts der verstärkten Maßnahmen im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung dürfte dies allerdings nur eine Frage der Zeit sein. Da sich ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Österreich inzwischen quasi vom Bankgeheimnis verabschiedet haben und im kommenden Jahr der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, droht unversteuerten Kapitaleinkünften auf Auslandskonten früher oder später die Entdeckung. Daher müssen Steuersünder jetzt handeln. Trotz des Zeitdrucks darf eine Selbstanzeige aber auch kein „Schnellschuss“ sein. Denn sie kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie auch vollständig und fehlerfrei ist. Dazu muss sie gründlich vorbereitet werden.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Wirksamkeit einer Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, muss damit rechnen, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und deshalb misslingt. Damit das nicht passiert, sollte bei der Selbstanzeige auf kompetente Unterstützung nicht verzichtet werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie auch strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, July 25, 2016

Infinus Skandal: Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Kleiner Lichtblick für die Geschädigten im Anlegerskandal rund um die Infinus bzw. Future Business-Gruppe. Der Verkauf einiger Immobilien spülte rund 13 Millionen Euro in die Kasse.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dem Insolvenzverwalter der Future Business KGaA, Muttergesellschaft der Infinus-Gruppe, ist es gelungen, einige Immobilien aus dem FuBus-Besitz zu verkaufen. Das spült immerhin rund 13 Millionen Euro in die Kasse und das Geld kann der Insolvenzmasse zugeschlagen werden, berichtet u.a. das Handelsblatt. Dennoch dürfte es angesichts der hohen Forderungen der Gläubiger nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein. So geht der Insolvenzverwalter weiter von einer Insolvenzquote von rund 20 Prozent aus.

Mit einer ersten Ausschüttung an die Gläubiger wird inzwischen allerdings nicht mehr vor 2017 gerechnet. Anleger, die sich nicht mit der Insolvenzquote zufriedengeben möchten, haben nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Allerdings sollten sie dann jetzt handeln. Denn die Forderungen könnten zum Jahresende verjähren.

Im November 2013 flog der Infinus-Skandal auf als es zu einer groß angelegten Razzia gekommen war. In der Folge meldete die Future Business KGaA sowie zahlreiche Tochtergesellschaften der Gruppe Insolvenz an. Der Schaden für die Anleger wird auf mehr als 300 Millionen Euro geschätzt. Der Zeitpunkt der Razzia und die entsprechende Berichterstattung in den Medien könnte für die Verjährungsfristen von Ansprüchen auf Schadensersatz entscheidend sein. Vertreten die Gerichte die Ansicht, dass die Anleger spätestens Ende 2013 von dem vermeintlichen Betrug und einer fehlerhaften Anlageberatung gewusst haben müssten, verjähren die Forderungen innerhalb einer Frist von drei Jahren bis zum Jahresende, d.h. die Verjährung würde am 31. Dezember 2016 eintreten.

Um mögliche Ansprüche zivilrechtlich noch geltend zu machen, sollten die Anleger daher handeln. Neben dem Insolvenzverfahren können Forderungen gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung ein erfolgversprechender Weg sein, etwas von dem investierten Geld noch wiederzusehen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1j4FPhF

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OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen

Das OLG Koblenz hat einem Arzt die Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern im Internet mit Urteil vom 8. Juni 2016 verboten (Az.: 9 U 1362/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Klinik für Schönheitsoperationen hat ihre OPs mit Vorher-/Nachher-Bildern im Internet beworben. Die Fotos zeigten in einer vergleichenden Darstellungen Patientinnen vor und nach dem Eingriff. Diese Werbung hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit aktuellem Urteil verboten.

Der Eigentümer der Klinik präsentierte die Ergebnisse der plastisch-chirurgischen Eingriffe mit vergleichenden Bildern Vorher-/Nachher-Bildern im Internet. Wie auch schon das Landgericht Koblenz sah auch das OLG in der Präsentation der Fotos einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

An der Unzulässigkeit dieser Darstellung ändere auch die Tatsache nichts, dass die Fotos auf der Internetseite erst nach einer entsprechenden Registrierung angesehen werden konnten oder, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden sollte, die sich bereits intensiv mit der Möglichkeit einer Schönheits-OP befasst haben und eingehend informiert wurden. Das OLG Koblenz stellte klar, dass der Gesetzgeber die Werbung mit diesen Vorher-/Nachher-Bildern bei aus medizinischer Sicht unnötigen Eingriffen gänzlich verboten habe.

Durch dieses Verbot solle verhindert werden, dass sich Menschen den Risiken eines operativen Eingriffs aussetzen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit für die OP vorliege. Dieses Werbeverbot diene dem Gesundheitsschutz.

Gerade im medizinischen Bereich kann Werbung für die Unternehmen ein schmaler Grat sein. Das gilt nicht nur für aus medizinischer Sicht unnötige Eingriffe, sondern auch für die Werbung für Arzneimittel oder Therapieformen. Schnell kann es – auch unbewusst – zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Die Folgen können gravierend sein und von Abmahnungen bis zu Schadensersatzklagen reichen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können schon im Vorfeld beraten und natürlich auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Saturday, July 23, 2016

Lügen im Lebenslauf – Anfechtung und fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags

Wer in seinen Bewerbungsunterlagen falsche Angaben gemacht hat, riskiert die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat ggf. auch Schadensersatzansprüche.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mag das Jobangebot auch noch so verlockend sein – es ist keine Rechtfertigung unwahre Angaben in den Bewerbungsunterlagen, z.B. durch gefälschte Zeugnisse oder erfundene akademische Titel, zu machen. Wer seinen Lebenslauf dennoch „aufpoliert“, um die Stelle zu bekommen, treibt ein riskantes Spiel. Nach dem Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in solchen Fällen wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die fristlose Kündigung droht auch dann noch, wenn der Arbeitnehmer inzwischen seit Jahren in dem Unternehmen beschäftigt ist.

Lügen zu relevanten Aspekten der beruflichen Qualifikation und Erfahrungen können aber nicht nur zur fristlosen Kündigung führen. Der Arbeitgeber kann ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, d.h. er kann die Rückzahlung der Vergütung ganz oder zumindest teilweise verlangen. Denn bei der Festlegung des Gehalts spielt die Qualifikation des Arbeitnehmers die entscheidende Rolle. Hat dieser beispielsweise unwahrheitsgemäß angegeben, über ein abgeschlossenes Studium zu verfügen, war die Vergütung auch entsprechend höher als ohne akademischen Abschluss.

Allerdings muss der Arbeitgeber darlegen können, dass die gefälschten Angaben ursächlich für die Einstellung des Bewerbers gewesen sind. Ebenso muss er auch den entstandenen Schaden nachweisen. Kann er das nicht, ist eine Kündigung immer noch denkbar, da das Vertrauensverhältnis durch die falschen Angaben irreparabel geschädigt wurde.

Kündigungen sind ein häufiger Grund für juristische Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. Aus unterschiedlichen Gründen kann es für die Arbeitgeber aber schwierig sein, eine außerordentliche oder auch ordentliche Kündigung wirksam auszusprechen. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen rund um die Kündigung und natürlich auch Anfechtung des Arbeitsvertrags kompetent beraten.

Die außerordentliche Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Kommt es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wiegen die Arbeitsgerichte die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung gegeneinander ab. Nur wenn das Interesse des Arbeitgebers schwerer wiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, die außerordentliche Kündigung genau vorzubereiten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Friday, July 22, 2016

BGH entscheidet Markenrechtsstreit: Farbmarke Rot wird nicht gelöscht

Der rote Farbton eines deutschen Kreditinstituts bleibt markenrechtlich weiter geschützt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2016 entschieden (Az. I ZB 52/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jahrelang stritten sich ein deutsches und ein spanisches Kreditinstitut um die Verwendung des Rottons HKS 13. Dieser Streit beschäftigte schon das Bundespatentgericht und den Europäischen Gerichtshof. Hintergrund ist, dass das deutsche Institut diesen bestimmten Rotton bereits vor einigen Jahren als Farbmarke angemeldet hatte. Er wurde als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ registriert. Da die spanische Bank ähnliche Leistungen in Deutschland anbietet und auch einen sehr ähnlichen Rotton verwendet, hatte sie die Löschung der Farbmarke beantragt. Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden: Die eingetragene Farbmarke wird nicht gelöscht.

Zuvor hatte es allerdings anders ausgesehen. Da die spanische Bank einen sehr ähnlichen Farbton verwendet, hatte sie die Löschung der Farbmarke beim Bundespatentamt durchgesetzt. Der BGH hat nun anders und keineswegs selbstverständlich entschieden. Denn wie die Karlsruher Richter erklärten, seien abstrakte Farbmarken in der Regel nicht unterscheidungskräftig und daher nicht eintragungsfähig. Vom Verbraucher würden Farben regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen. Es kann aber auch Ausnahmen geben, wenn sich die Farbe im Verkehr durchgesetzt habe und der Verbraucher darin ein Kennzeichen sehe. Dies sei hier nach der Zusammenschau mehrerer Gutachten zumindest seit 2015 der Fall. Der Verbraucher verbinde den Farbton mit dem deutschen Geldinstitut. Daher dürfe die Farbmarke nicht gelöscht werden.

Farbmarken können für Unternehmen eine besonders große Bedeutung haben, da sich Farben beim Verbraucher gut einprägen und einen hohen Wiedererkennungswert erzeugen. Umso wichtiger ist für die Unternehmen, dass die Marke auch ausreichend geschützt wird. Im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten und Forderungen bei Markenrechtsverletzungen durchsetzen bzw. auch abwehren.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Canada Gold Trust: Situation der Anleger spitzt sich zu

Für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds spitzt sich die Lage zu. Offenbar droht der kanadischen Henning Gold Mines die Insolvenz. Im Raum steht weiter die Rückforderung von Ausschüttungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftliche Situation der Canada Gold Trust Fonds ist schon seit längerer Zeit äußerst prekär. Nicht zuletzt deshalb wurden die Anleger wiederholt aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zumindest teilweise wieder zurückzuzahlen. Nun hat sich die Situation weiter zugespitzt. Über die kanadische Henning Gold Mines Inc. könnte offenbar ein CCAA-Verfahren, in etwa vergleichbar mit einem deutschen Insolvenzverfahren, eingeleitet werden. Es ist also kaum noch zu erwarten, dass Gelder aus Kanada an die Fondsgesellschaften fließen werden. Die Zukunft der CGT-Fonds dürfte damit äußerst fraglich sein.

Für die Anleger erwies sich die Investition in die Canada Gold Trust Fonds ohnehin als Flop. Ob eine nachhaltige Sanierung der Fonds durch die Rückzahlung der Ausschüttungen gelingen kann, ist völlig ungewiss. Am Ende könnte dennoch die Insolvenz stehen und den Anlegern der Totalverlust drohen. Um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen.

Wurden die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert und haben auch schon einen Mahnbescheid erhalten, muss reagiert werden. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Forderungen äußerst umstritten ist, können die Mahnbescheide nicht einfach ignoriert werden. So kann z.B. Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden.

Ansprüche auf Schadensersatz können in verschiedene Richtungen entstanden sein. So können Forderungen gegen die Prospekt- und Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Vermittler bestehen. In den Emissionsprospekten hätten auch die Risiken der Beteiligung genau dargestellt werden müssen. Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Ebenso hätten die Vermittler in den Beratungsgesprächen die Risiken umfassend aufzeigen müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6EVsu

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Thursday, July 21, 2016

OLG Köln: Risiken und Nebenwirkungen bei Arzneimittelwerbung

Risiken und Nebenwirkungen müssen nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei der Werbung für Arzneimittel beachtet werden, wie ein Urteil des OLG Köln vom 1. Juli 2016 zeigt (Az.: 6 U 151/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ist eine Pflichtangabe auf Arzneimitteln und dürfte nahezu jedem Verbraucher bekannt sein. Der hohe Bekanntheitsgrad dieses Hinweises entbindet jedoch nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, ihn auch gut lesbar darzustellen. Dazu ist eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Köln hervor.

Der Pflichthinweis muss auch in der Werbung für Arzneimittel gut lesbar sein. In einem Werbeflyer eines Apothekers war das nicht so. In dem Werbeprospekt waren die beworbenen Produkte mit einem Sternchen versehen. Dieses führte zu einem Text mit dem Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen, der aber nicht die erforderliche Schriftgröße hatte. Zudem war die Schrift heller als im übrigen Prospekt und auch deshalb schwerer lesbar. Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale.

Das OLG Köln gab der Unterlassungsklage statt. Das Gericht führte aus, dass nach dem Heilmittelwerbegesetz bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise der Hinweistext zu Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt anzugeben ist. Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG seien in der Regel unlauter, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG verbot außerdem, ein Blutdruckmessgerät in Verbindung mit einem Gutschein eines Internethändlers im Wert von fünf bis zehn Euro zu bewerben. Diese Gutscheine seien weder ein zulässiger Bar-Rabatt noch eine geringwertige Kleinigkeit. Der Gutschein sei dazu geeignet, die Verbraucher dazu zu bewegen, dieses Blutdruckmessgerät zu kaufen, ohne es mit anderen Geräten zu vergleichen. Damit sei die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung gegeben.

Werbung, besonders für Heilmittel, kann ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Wednesday, July 20, 2016

Weser Kapital MS Christoph S insolvent – Möglichkeiten der Anleger

Der Traum von hohen Renditen war für die Anleger des Schiffsfonds Weser Kapital MS Christoph S schnell ausgeträumt. Seit Ende 2015 befindet sich die Gesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro konnten sich die Anleger an dem 2011 aufgelegten Schiffsfonds Weser Kapital MS Christoph S beteiligen. Die Prognosen waren vielversprechend. Der Gesamtmittelrückfluss sollte nach Ende der Laufzeit bei 236 Prozent liegen. Doch davon können die Anleger nur noch träumen. Gute vier Jahre nach der Auflage des Fonds eröffnete das Amtsgericht Nordenham das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft MS Christoph S H+H Schepers GmbH & Co. KG am 28. Dezember 2015 (Az.: 7 IN 36/15). Statt Renditen drohen den Anlegern nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage.

Um diese Verluste abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Als der Fonds im Jahr 2011 aufgelegt wurde, machten sich die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Handelsschifffahrt längst bemerkbar. Sinkende Charterraten führten bei vielen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Problemen und oft genug blieb nur noch der Gang zum Insolvenzgericht.

Trotz dieser Probleme wurden Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig noch als renditestarke und sichere Geldanlage dargestellt. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten aber auch die Risiken umfassend dargestellt werden müssen. Besonders schwer wiegt für die Anleger das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Daraus können Ansprüche auf Schadensersatz resultieren.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken auf ihre Rückvergütungen hinweisen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen, ehe er sich für oder gegen eine Beteiligung entscheidet.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Tuesday, July 19, 2016

Testament auch bei kinderloser Ehe ratsam

Auch wenn ein Ehepaar kinderlos bleibt, heißt das nicht, dass die Ehegatten automatisch zu Alleinerben werden. Das ist nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch bei einem kinderlosen Ehepaar wird der Ehegatte nach dem Tod des Partners nicht automatisch zum Alleinerben. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt auch in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge. Hatte das Ehepaar keine Kinder, treten nach der gesetzlichen Erbfolge die Erben zweiter Ordnung in die Erbengemeinschaft ein, also zum Beispiel die Eltern des Verstorbenen. Dem Ehepartner stehen nur 75 Prozent des Erbes zu.

Auch wenn der Ehepartner des Erblassers den größten Teil erhält, können mit einer Erbengemeinschaft immer Schwierigkeiten verbunden sein. Besonders auch dann, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Das kann zu einer finanziellen Belastung des hinterbliebenen Ehepartners führen. Wer dies ausschließen und den Ehepartner wirtschaftlich absichern möchte, sollte daher ein Testament bzw. einen Erbvertrag erstellen, in dem der Ehepartner unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zum Alleinerben eingesetzt wird.

Ein Testament zur wirtschaftlichen Absicherung des Ehepartners bietet sich natürlich auch an, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die ebenfalls erbberechtigt sind. Beliebt ist dabei das Berliner Testament. In diesem Ehegattentestament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und in der Regel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Die Kinder erben also erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Allerdings haben sie die Möglichkeit, ihren Pflichtteil schon nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen. Daher empfiehlt es sich, eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufzunehmen.

Wer sich entschließt, ein Testament zu errichten, sollte darauf achten, dass die letztwilligen Verfügungen möglichst genau formuliert sind, um erst gar keinen Interpretationsspielraum aufkommen zu lassen, der letztlich zum Streit unter den Erben führen kann. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Monday, July 18, 2016

KTG Agrar SE: Für die Anleger steht viel Geld auf dem Spiel

Die KTG Agrar SE plant die Insolvenz in Eigenverwaltung. Nicht mehr dabei ist der ehemalige Vorstands-Chef, der sein Amt niedergelegt hat, wie das insolvente Agrarunternehmen mitteilt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung möchte die KTG Agrar SE einen Restrukturierungsplan erarbeiten. Nicht mehr daran beteiligt ist der ehemalige Vorstandsvorsitzende, der seinen Posten niedergelegt hat. Wie das Unternehmen mitteilt, wolle er einem erfolgreichen Eigenverwaltungsverfahren nicht im Wege stehen. Zuletzt hatte er durch intransparente Informationspolitik offenbar viel Vertrauen verspielt.

Für die Anleger der beiden Mittelstandsanleihen Biowertpapier II und Biowertpapier III steht dennoch weiterhin viel Geld auf dem Spiel. Für die Anleihe Biowertpapier II ist die fällige Zinszahlung bekanntlich schon ausgeblieben, für die zweite Anleihe wären die Zinsen schon im Oktober fällig. In einem knappen Jahr steht die Anleihe Biowertpapier II mit einem Volumen von 250 Millionen Euro zur Rückzahlung an. Zusammen beträgt das Emissionsvolumen bei beiden Anleihen rund 342 Millionen Euro.

Nach der Insolvenz der KTG Agrar SE geht es nicht mehr „nur“ um Zinsen, sondern um das gesamte investierte Kapital. Auch wenn noch keine Pläne zur Restrukturierung des Unternehmens bekannt sind, müssen die Anleger dabei sehr wahrscheinlich mit Einschnitten rechnen. Denkbar ist etwa, dass Zinsen gestundet werden sollen bzw. der Zinskupon gesenkt werden soll oder die Laufzeiten der Anleihen verlängert werden sollen. Ob dann eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist dennoch nicht gesagt.

In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Optionen aufzeigen kann. Diese können von der außerordentlichen Kündigung der Anleihen bis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen reichen. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wie hoch die Insolvenzquote für die Anleger ausfallen könnte, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Finanzielle Verluste sind aber wahrscheinlich.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Sunday, July 17, 2016

Widerruf von Darlehen: BGH zieht Banken und Sparkassen den Zahn

Darlehensverträge mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ können nach einem BGH-Urteil vom 12. Juli wirksam widerrufen werden (Az.: XI ZR 564/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juli ein wegweisendes Urteil gesprochen und die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen gestärkt. Der BGH erklärte, dass eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ nicht eindeutig genug sei und den Verbraucher in die Irre führen könne. Denn die Formulierung legt nahe, dass die Widerrufsfrist auch zu einem anderen nicht näher genannten Zeitpunkt beginnen könne. Dadurch wurde die Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt und Darlehen können auch noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen werden.

In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 ein Darlehen bei der Nürnberger Sparkasse abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung erhielt oben genannte Formulierung. Außerdem war die Belehrung mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ versehen. 2013 widerrief der Verbraucher den Darlehensvertrag, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Die Karlsruher Richter folgten der Argumentation. Die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist seien nicht eindeutig genug. Darüber hinaus weiche die verwendete Belehrung von der gültigen Musterbelehrung ab. Daher könne sich das Kreditinstitut auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Widerruf sei wirksam erfolgt und weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so der BGH.

Zahlreichen Sparkassen haben die oben genannte Widerrufsbelehrung verwendet. Auch in den Widerrufsbelehrungen anderer Banken lassen sich uneindeutige Aussagen und Abweichungen von der gültigen Musterbelehrung finden. Verbraucher haben daher gute Chancen, ihre zwischen November 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen erfolgreich zu widerrufen. Vorausgesetzt die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und der Widerruf wurde bis zum 21. Juni 2016 erklärt. Den wichtigsten Argumenten der Banken und Sparkassen hat der BGH den Zahn gezogen. Auch bereits abgelehnte Widerrufe können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch einmal überprüft werden.

Verbraucher, die ihren Darlehenswiderruf durchsetzen möchten, können sich an einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Saturday, July 16, 2016

BGH: Widerruf von Darlehen nicht rechtsmissbräuchlich

Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, ein Darlehen zu widerrufen, um aus dem Widerruf wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Das hat der BGH mit Urteil vom 12. Juli 2016 entschieden (Az.: XI ZR 501/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass Verbraucher angesichts der derzeit historisch niedrigen Zinsen aus dem Widerruf eines Darlehens einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen können, ist unbestritten. Denn durch den Widerruf können sie günstig umschulden und die Zinslast erheblich senken. Rechtsmissbräuchlich ist ein Widerruf aus diesem Grund aber nicht, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az.: XI ZR 501/15) klar. Denn das Motiv für den Widerruf sei für dessen Wirksamkeit unerheblich.

Schon im März hatte der BGH entschieden, dass es nicht auf die Gründe für den Widerruf ankommt. Denn das Widerrufsrecht sei ein Verbraucherrecht, das nicht begründet werden müsse. Dieser Linie sind die Karlsruher auch in ihrer aktuellen Rechtsprechung treu geblieben.

Dabei reicht der Fall bis ins Jahr 2001 zurück. Nach Aussagen des klagenden Verbrauchers hatte er in einer sog. Haustürsituation ein Darlehen aufgenommen, um damit den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft zu finanzieren. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betrage und mit dem Widerruf des Darlehens auch der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht zu Stande käme. Obwohl er das Darlehen schon Jahre zuvor vollständig getilgt hatte, erklärte er 2014 den Widerruf.

Andres als die Vorinstanzen entschied der BGH jetzt, dass das Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Das Motiv für den Widerruf, nämlich sich von einer unrentablen Fondsbeteiligung zu lösen, sei keine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts. Ob andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Widerrufs sprechen muss das OLG Hamburg nun neu entscheiden.

Mit diesem Urteil haben die Karlsruher Richter Banken und Sparkassen ein wichtiges Argument genommen. Demnach ist ein Widerruf nicht unwirksam, nur, weil der Verbraucher einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen möchte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die ursprüngliche Widerrufsfrist dadurch nicht in Gang gesetzt wurde. Um den Darlehenswiderruf durchzusetzen, können sich Verbraucher an im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Friday, July 15, 2016

Solarworld AG: Trübe Aussichten im Schadensersatzprozess in den USA

Schlechte Nachrichten für die Aktionäre der Solarworld AG: Dem Konzern droht in einem millionenschweren Schadensersatzprozess in den USA eine Niederlage.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Rechtsstreit in den USA zwischen der Solarworld AG und einem US-amerikanischen Siliziumhersteller kann für das Bonner Photovoltaik-Unternehmen teuer werden. Rund 770 Millionen US-Dollar Schadensersatz verlangt der Siliziumhersteller wegen vermeintlich nicht eingehaltener Lieferverträge. Und die Anzeichen verdichten sich, dass Solarworld den Rechtsstreit verlieren wird. Laut einer Ad-hoc-Mitteilung hat das zuständige Gericht in Michigan am Abend des 13. Juli dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stattgegeben. Das heißt, der Prozess wird ohne Anhörung einer Jury entschieden.

Das kann als sicheres Zeichen dafür gewertet werden, dass der zuständige Richter die Beweislage für eindeutig hält. Dafür spricht auch, dass er den Siliziumhersteller aufgefordert hat, seinen Schaden zu beziffern. Das alles heißt noch nicht, dass bereits ein Urteil gefällt wurde. Aber es ist ein deutlicher Fingerzeig in welche Richtung der Prozess steuern wird. Ein Termin für die Urteilsverkündung steht noch nicht fest.

Hintergrund für die Schadensersatzklage ist, dass die Solarworld AG langfristige Lieferverträge angeblich nicht eingehalten hat. Das Bonner Unternehmen vertrat bisher den Standpunkt, dass die Klage nicht gerechtfertigt sei, da der US-Markt durch chinesische Dumping-Importe belastet sei. Nach US-Recht könnten vertragliche Vereinbarungen daher nicht mehr durchgesetzt werden. Dieses Argument scheint bei dem zuständigen Richter allerdings nicht zu verfangen. Gibt das Gericht der Klage statt, kommt eine hohe Belastung auf Solarworld zu, für die das Unternehmen offenbar keine Rücklagen gebildet hat.

Allerdings kündigte Solarworld bereits an, im Falle eines negativen Urteils Rechtsmittel einzulegen. Das Unternehmen geht auch weiterhin nicht von der Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche in Deutschland aus, da nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken gegen die Lieferverträge bestünden.

Für die Aktionäre der Solarworld AG, die bereits durch einen großzügigen Kapitalverzicht 2013 wesentlich zur Rettung des Unternehmens beigetragen haben, dürfte sich die Lage weiter als bedrohlich darstellen. Sie können sich an im Aktienrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden, die prüfen können, ob Ansprüche gegen die Solarworld AG geltend gemacht werden können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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Thursday, July 14, 2016

HCI MS Vogerunner: Anleger können sich gegen drohende Verluste wehren

Für die Anleger des HCI Schiffsfonds MS Vogerunner kann ihre Beteiligung mit dem Totalverlust der Einlage enden. Die Fondsgesellschaft befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren (Az.: 67c IN 47/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von einer sicheren und renditestarken Geldanlage kann beim Schiffsfonds HCI MS Vogerunner keine Rede sein. Das bekamen die Anleger, die sich seit 2008 an dem Schiffsfonds mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen konnten, schnell zu spüren. Die prospektierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden, 2012 musste ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Eine nachhaltige Besserung ist dadurch nicht gelungen. Im Februar 2016 musste die Fondsgesellschaft schließlich Insolvenz anmelden und das Amtsgericht Hamburg eröffnete das vorläufige Insolvenzverfahren.

Für die Anleger kann die Insolvenz der Fondsgesellschaft den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten. Das mussten in den vergangenen Jahren schon etliche Anleger insolventer Schiffsfonds erleben. Damit es nicht so weit kommt und um finanzielle Verluste abzuwehren, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 gerieten auch zahlreiche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da die notwendigen Charterraten nicht mehr erreicht werden konnten. Oft genug war die Insolvenz der Schiffsfonds die Folge. Dennoch wurden Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage angepriesen. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch über die Risiken von Schiffsfonds ausführlich aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Am Ende kann für sie der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Aus dieser fehlerhaften Anlageberatung können Schadensersatzansprüche resultieren.

Die vermittelnden Banken hätten darüber hinaus auch ihre teils hohen Provisionen offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Pk7Qjq

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BGH: Maklerverträge per E-Mail können widerrufen werden

Verträge mit Immobilienmaklern werden inzwischen häufig über das Internet bzw. per E-Mail abgeschlossen. Diese Verträge können innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Immobilienmarkt ist längst im Internet angekommen. Dementsprechend nutzen auch Immobilienmakler verstärkt das Netz, um ihre Angebote zu präsentieren. Eine Folge davon ist, dass immer mehr Verträge auch per Fernabsatzgeschäft, z.B. per E-Mail, abgeschlossen werden. Diese Verträge können innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden, hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2016 entschieden (Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

Die Fälle ähnelten sich. Immobilienmakler hatten Grundstücke über ihre Internetseite angeboten. Die Interessenten meldeten sich, die Makler schickten ihnen ein Exposé samt Höhe der Maklerprovision aber ohne eine Widerrufsbelehrung zu. Schließlich wurden Besichtigungstermine vereinbart und die Interessenten entschlossen sich zum Kauf der Grundstücke. Trotz des gelungenen Geschäfts wollten sie die Maklerprovision allerdings nicht zahlen. Stattdessen widerriefen sie den Maklervertrag.

Der BGH gab den Käufern Recht. Der Widerruf sei wirksam und die Makler hätten keinen Anspruch auf Provision. Denn die Maklerverträge seien per E-Mail schon vor Besichtigung der Grundstücke abgeschlossen worden. Dementsprechend seien sie als Fernabsatzverträge zu bewerten. Daher hätten die Kunden ein Widerrufsrecht gehabt. Da die Makler den Kunden keine Widerrufsbelehrung erteilt hatten, sei der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen haben die Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.

Beim Erwerb von Immobilien ist immer eine Menge Geld im Spiel. Von der Finanzierung über den Kauf oder Bau eines Hauses müssen viele Dinge genau geplant werden, damit es hinterher kein böses Erwachen gibt. Im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um die Immobilie beraten. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Immobilie, sondern z.B. auch bei Baumängeln, dem Vererben oder Verkaufen der Immobilien.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2abpZiD

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