Monday, July 31, 2017

BAG: Keine Überwachung am Arbeitsplatz durch Keylogger ohne konkreten Verdacht

Die Überwachung eines Mitarbeiters mittels eines Keyloggers ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Das hat das BAG entschieden.

Viele Arbeitsplätze sind mit einem Computer ausgestattet. Das verleitet Arbeitnehmer dazu, den dienstlichen PC auch für private Zwecke zu nutzen. Das bedeutet oftmals auch, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit für private Zwecke genutzt und dem Arbeitgeber geschadet wird. Dennoch sind der Überwachung durch den Arbeitgeber Grenzen gesetzt, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers beachtet werden muss, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 entschieden, dass der Einsatz eines Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben am dienstlichen Computer aufgezeichnet werden, für die Überwachung eines Mitarbeiters unzulässig ist, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht (Az.: 2 AZR 681/16).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitgeber installierte auf den dienstlichen Computern eine Software. Mit diesem Keylogger wurden alle Tastatureingaben aufgezeichnet und in regelmäßigen Abständen Screenshots angefertigt. Dies hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch mitgeteilt. Bei einem Mitarbeiter stellte sich anhand der Aufzeichnungen heraus, dass er seinen Dienst-PC auch in erheblichem Umfang privat genutzt hatte. Dieser räumte ein, den Rechner nur im geringen Umfang und meist in den Pausen privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich.

Die Kündigungsschutzklage hatte wie schon in den Vorinstanzen Erfolg. Das BAG entschied, dass die durch den Keylogger gewonnenen Daten nicht verwertet werden dürfen. Durch die Aufzeichnung der Daten sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt worden. Denn der Arbeitgeber habe beim Einsatz der Software keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Daher sei die Überwachung unverhältnismäßig gewesen.

Der Arbeitnehmer hat zwar die Privatnutzung eingeräumt. Der Arbeitgeber hätte aber vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen.

Arbeitgeber müssen vor einer außerordentlichen Kündigung prüfen, ob nicht auch ein milderes Mittel wie eine Abmahnung ausreicht, den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Friday, July 28, 2017

Fristlose Kündigung bei erlaubter Nebentätigkeit ohne vorherige Abmahnung unwirksam

Bevor ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht, sollte er prüfen, ob zuvor nicht eine Abmahnung erforderlich ist. Ansonsten kann es teuer werden, wie ein Urteil des LAG Düsseldorf zeigt.

Aus wichtigem Grund kann eine Kündigung auch außerordentlich und fristlos ausgesprochen werden. Allerdings sollte ein Arbeitgeber immer prüfen, ob er zuvor auch mildere Mittel wie eine Abmahnung aussprechen kann. Denn hält das Gericht die fristlose Kündigung für unwirksam, kann es für den Arbeitgeber teuer werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf von 21. Juni 2017 (Az.: 4 Sa 869/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine Hauptgeschäftsführerin von ihrem Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Laut Arbeitsvertrag war er der Angestellten gestattet, eine Nebentätigkeit auszuführen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung ihres Arbeitgebers zu tätigen. Die Kündigung sprach der Arbeitgeber u.a. deshalb aus, weil die Mitarbeiterin für ihre Nebentätigkeit auch Mitarbeiter ihres Arbeitgebers eingesetzt haben soll.

Die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin hatte Erfolg; das LAG Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führte das LAG an, dass der Arbeitgeber nicht ausräumen konnte, dass es der Frau gestattet war, auch andere Mitarbeiter für ihre Nebentätigkeit zu nutzen. Zudem habe die Klägerin ihre Tätigkeit offen und transparent ausgeführt. Die Nebentätigkeit bezog sich auf berufsspezifische Themen, die auch Teil ihrer Arbeit als Hauptgeschäftsführerin waren oder hätten sein können, so das LAG. Da der Arbeitgeber die Nebentätigkeit erlaubt hatte, hätte er vor der Kündigung zwingend eine Abmahnung aussprechen müssen, selbst wenn die Mitarbeiterin im großen Umfang auf die Ressourcen des Unternehmens zurückgegriffen haben sollte.

Aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung habe die Klägerin zudem Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn. Der Anspruch beläuft sich für neun Monate auf knapp 127.000 Euro.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Thursday, July 27, 2017

Testament bei kinderlosen Ehepaaren

Wer beim Thema Erbschaft auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, sondern ein Testament erstellen. Das gilt auch für kinderlose Paare.

Es ist ein Irrglaube, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der Ehegatte nach dem Tod des Partners automatisch zum Alleinerben wird. Existiert kein Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann hat nicht nur der länger lebende Ehepartner einen Erbanspruch, sondern auch die Eltern des Verstorbenen oder seine Geschwister und ggf. auch entferntere Verwandte. Der Ehepartner ist also keineswegs sicher versorgt, sondern es kann auch zum Streit unter den Erben kommen. Besonders wenn Immobilien in den Nachlass fallen, kann dies zu einem Problem werden. Es kann sogar dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss. Derartige Erbauseinandersetzungen können verhindert werden, wenn ein Testament oder Erbvertrag erstellt wird, so die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer Erbe werden soll. Ehepaare haben die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen oder ein gemeinschaftliches Testament. Letzteres hat den Vorteil, dass die gemeinsamen Verfügungen in der Regel eine hohe Bindungswirkung entfalten und einseitig nur schwer zu ändern sind. Üblich ist es, dass sich die Ehepartner in solch einem Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zu bedenken ist aber, dass auch die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben, sofern kein wirksamer Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart wurde.

Bei kinderlosen unverheirateten Paaren ist es noch wichtiger, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Denn ohne Testament oder Erbvertrag geht der Partner im Erbfall leer aus, da er von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt wird. Unverheiratete Paare haben allerdings nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Hier kann jeder ein Einzeltestament erstellen, das aber jederzeit auch wieder geändert werden kann. Daher kann es bei unverheirateten Paaren sinnvoller sein, einen Erbvertrag zu erstellen.

Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zu beschäftigen, um die letztwilligen Verfügungen auch optimal im Sinne des Erblassers umzusetzen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

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Wednesday, July 26, 2017

Scheinbewerbung – Kein Anspruch auf Entschädigung

Bewirbt sich jemand nur zum Schein auf eine Stellenanzeige, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Immer häufiger kommt es vor, dass Bewerber sich nur zum Schein auf Stellenanzeigen bewerben, um dann Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Dafür hat sich inzwischen der Begriff „AGG-Hopper“ eingebürgert.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Arbeitgeber dürfen nicht gegen das AGG verstoßen, auch nicht in Stellenanzeigen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn jemand u.a. wegen seines Alters, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Weltanschauung abgelehnt wird. Dann kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Allerdings nur, wenn sich der Bewerber ernsthaft um die Stelle beworben hat und nicht nur auf die Entschädigung aus war. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2016 entschieden (Az.: 173 C 8860/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Agentur eine Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet. Darin hieß es u.a.: „Nette weibliche Telefonstimme gesucht“. Als Kontaktdaten wurde lediglich eine Telefonnummer der Firma angegeben. Ein 43-jähriger Mann rief an und bat unter dem Vorwand, dass sich eine Freundin von ihm bewerben wolle, um die E-Mail-Adresse – und bewarb sich selbst auf die Stelle. Wenig überraschend erhielt er eine Absage, bei der ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Agentur bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe.

Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 2000 Euro, da die Stellenanzeige geschlechtsdiskriminierend gewesen sei. Das AG München wies die Klage ab.

Zur Begründung führte es aus, dass es der Bewerbung an der nötigen Ernsthaftigkeit fehle. Bei der Bewerbung habe es sich um eine Art Rundschreiben gehandelt, das nur ansatzweise konkreten Bezug zu der angebotenen Stelle aufweise. Zudem hatte der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt und war dem Gericht schon bekannt. Insgesamt kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Mann missbräuchliche AGG-Klagen anstrenge, um zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts damit zu finanzieren.

Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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Tuesday, July 25, 2017

Autokartell – Vorwürfe gegen VW, Daimler und BMW

Der Verdacht hat es in sich: Die Autobauer VW, Audi, Porsche, Daimler und BMW sollen sich über viele Jahre zu Technik, Zulieferern und Kosten abgesprochen und eine Art Autokartell gebildet haben.

Der deutschen Autobranche droht nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ ein handfester Skandal. Demnach sollen sich die Autobauer Daimler, BMW und Volkswagen sowie die VW-Töchter Porsche und Audi schon seit den 90er Jahren regelmäßig in verschiedenen Arbeitskreisen zu verschiedenen Fragen abgesprochen haben. In den Absprachen soll es um technische Fragen aber auch um Zulieferer oder Kosten gegangen sei.

Ebenfalls ein Thema bei den Arbeitskreisen soll die Abgasreinigung bei Diesel-Fahrzeugen gewesen sein. Dem Bericht zu Folge könnte es Absprachen zu der Größe der sog. AdBlue-Tanks gegeben haben. Die beteiligten Autobauer sollen sich aus Kosten- und Platzgründen für kleinere Tanks entschieden haben. Das könnte dann aber auch dazu geführt haben, dass es Probleme gab, die Abgaswerte auch im Straßenverkehr innerhalb der zulässigen Grenzwerte zu halten. Dass VW eine Manipulationssoftware eingesetzt hat, ist seit dem Abgasskandal bekannt. Die Aktionäre mussten seitdem einen Kursrutsch erleben. Sie haben noch die Möglichkeit, sich bis Anfang September dem Musterverfahren anzuschließen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Sollten die Autobauer tatsächlich derartige Absprachen getroffen haben, könnten sie den Wettbewerb dadurch maßgeblich behindert und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht verstoßen haben.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Schon im vergangenen Jahr verhängte die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von knapp drei Milliarden Euro gegen das Lkw-Kartell wegen illegaler Absprachen. Bestätigt sich der Verdacht, dass VW, BWW und Daimler illegale Absprachen getroffen haben, droht den Kartellanten ein empfindliches Bußgeld. Zudem können Geschädigte des Kartells wie Zulieferer, Wettbewerber und Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich die Ermittlungen der Kartell-Behörden noch über einen längeren Zeitraum hinziehen werden.

Geschädigte des mutmaßlichen Kartells können sich zur Wahrung ihrer Interessen an im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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Monday, July 24, 2017

Insolvenz: BGH stärkt Rechte der Gläubiger

Gute Nachricht für Gläubiger eines insolventen Geschäftspartners: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 ihre Rechte bei der Insolvenzanfechtung gestärkt (Az.: IX ZR 111/14).

Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Der BGH hat mit aktuellem Urteil nun die Position der Gläubiger gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nur weil ein Gläubiger eine Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, wenn der Gläubiger darüber hinaus keine Kenntnis von weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage des Schuldners hat, so die Karlsruher Richter. Damit kann der Insolvenzverwalter die zwangsweise eingetriebene Forderung nicht ohne weiteres zurückverlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Gläubiger im Oktober 2007 die Rechnung gestellt. Nach mehreren Mahnungen hatte der Schuldner die Rechnung immer noch nicht beglichen, sodass im Juni 2008 schließlich die Vorpfändung beantragt wurde. Wenig später erhielt der Gläubiger sein Geld. Im Oktober stellte der Schuldner schließlich Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Vorsatzanfechtung den Betrag zurück.

Gemäß der Insolvenzordnung wird vermutet, dass der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteiligt. Dazu genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Allerdings lasse sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach einem von ihm erstrittenen Versäumnisurteil erreicht und ansonsten keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit und die Vermögenslage seines Schuldners hat, erklärt der BGH.

In Insolvenzfällen können sich Gläubiger und Schuldner zur Wahrung ihrer Interessen von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen.

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Friday, July 21, 2017

KG Berlin: Lose Zettel sind kein wirksames Testament

Bei einem Testament sollte auf eine gewisse Form geachtet werden. Eine lose Sammlung von Notizen kann nach einem Beschluss des KG Berlin nicht als letztwillige Verfügung gewertet werden.

Die formellen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament sind nicht besonders hoch. Der Testierende sollte aber darauf achten, dass die letztwillige Verfügung eine eindeutige Überschrift sowie Unterschrift und Datum trägt und auch als Testament und nicht nur als bloßer Entwurf zu erkennen ist, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht auch aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2017 hervor (Az.: 6 W 100/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1962 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hatte. Der Mann hatte außerdem noch ein uneheliches Kind. Als er verstarb, kam es zum Streit um das Erbe.

Denn der Mann hatte 1997 vermeintlich noch ein weiteres Testament mit einigen Abweichungen von der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1962 erstellt. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine lose Sammlung von drei nicht nummerierten Blättern. Die letzte Seite trug Datum und Unterschrift des Erblassers sowie von der Ehefrau die Bemerkung „einverstanden E.“

Das Kammergericht Berlin kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der losen Blattsammlung nicht um ein wirksam errichtetes Testament handelt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament sei es zwar ausreichend, wenn ein Ehepartner die letztwillige Verfügung handschriftlich erstellt und der andere Ehepartner sie unterzeichnet. Allerdings müsse die Unterschrift des zweiten Ehegatten die Erklärung räumlich abschließen. Dazu sei es notwendig, dass die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststeht, so das Gericht. Eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung der Zettel reiche in der Regel nicht aus. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1962 sei daher weiterhin wirksam.

Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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Thursday, July 20, 2017

VW-Abgasskandal: Musterverfahren verschoben – Anmeldung noch möglich

Ob VW seinen Aktionären im Zuge des Abgasskandals Schadensersatz zahlen muss, soll in einem Musterverfahren geklärt werden. Der Prozessauftakt verzögert sich aber, teilt das OLG Braunschweig mit.

Im September 2015 wurde bekannt, dass Volkswagen Abgasmanipulationen an Diesel-Motoren vorgenommen hat. Die VW-Aktie hat dadurch erheblich an Wert verloren. Aktionäre werfen dem Konzern vor, zu spät über die Manipulationen informiert und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Volkswagen weist den Vorwurf bislang zurück. In einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll nun geklärt werden, ob Volkswagen gegen seine Informationspflichten verstoßen hat und seinen Aktionären Schadensersatz zahlen muss.

Der Auftakt des Musterverfahren war ursprünglich für Anfang 2018 geplant, verzögert sich nun aber um einige Wochen. Die erste mündliche Verhandlung wurde nun für den 9. April 2018 terminiert. Grund für die Verschiebung sei, dass der Senat, die der Musterklägerin gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Feststellungszielen bis Ende Juli verlängert hat.

VW-Aktionäre haben weiterhin Gelegenheit, sich dem Musterverfahren noch anzuschließen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Frist für die Anmeldung läuft Anfang September ab. Die Anmeldung muss von Gesetzes wegen von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Die Anmeldung zum Musterverfahren bietet den geschädigten VW-Aktionären, die bislang noch keine Klage erhoben haben, eine kostengünstige Möglichkeit, doch noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne dass sie das Risiko einer eigenen Klage eingehen müssen. Zunächst kann abgewartet werden, wie das Gericht entscheidet. Das Urteil wirkt sich zunächst nur auf den Musterkläger und die Beigeladenen aus. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren können aber weitere Aktionäre von der Entscheidung profitieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass durch die Anmeldung zum Musterverfahren auch die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gehemmt wird.

Betroffene VW-Aktionäre, deren Wertpapiere durch den Abgasskandal beträchtlich an Wert verloren haben, müssen nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen sowie für die Anmeldung zum Musterverfahren, können sie sich an einem im Aktienrecht erfahren Rechtsanwalt wenden.

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Wednesday, July 19, 2017

Illegale Absprachen – Kartellamt verhängt Bußgeld gegen Batteriehersteller

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 28 Millionen Euro gegen zwei Hersteller von Industriebatterien wegen illegaler Absprachen verhängt.

Die beiden Unternehmen hatten nicht generell die Preise für ihre Batterien abgesprochen. Allerdings hatten sie vereinbart, den sogenannten Metallteuerungszuschlag (MTZ) branchenweit als Standard einzuführen. Der MTZ ist ein wesentlicher Bestandteil des Preises.

Die Ermittlungen des Bundeskartellamts nahmen 2014 ihren Anfang und sind mit der Verhängung der Bußgelder abgeschlossen. Ein drittes Unternehmen kam aufgrund der Kronzeugenregelung ohne Bußgeld davon.

Wie das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung erklärt, sei der Metallteuerungszuschlag an sich ein zulässiges Instrument, um die Veränderungen der Rohstoffpreise ohne neue Verhandlungen in den Abgabepreis einfließen zu lassen. Lieferant und Abnehmer dürften einen solchen Automatismus durchaus vereinbaren. Allerdings sei es nicht zulässig, dass sich Lieferanten untereinander abstimmen, einen solchen Zuschlag branchenweit einzuführen. Dadurch werde der Wettbewerb behindert und andere Preismodelle ausgeschaltet, so die Kartellwächter.

In dem konkreten Fall hatten sich die Hersteller schon Anfang 2004 aufgrund steigender Bleipreise abgesprochen, den Metallteuerungszuschlag bei stationären Batterien im Inland wieder anzuwenden und die Preisveränderungen somit unmittelbar an den Kunden weiterzugeben. Zwischen 2012 und 2014 soll diese Vereinbarung auch auf sog. Traktionsbatterien im Inland erweitert worden sein.

Das Verfahren gegen die Hersteller konnte im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) abgeschlossen werden, was auch bei der Festsetzung des Bußgeldes berücksichtigt wurde.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Kartellrecht können schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dabei muss es nicht bei Bußgeldern bleiben. Auch Schadensersatzforderungen können beispielsweise auf die Kartellanten zukommen. Darüber hinaus sind auch strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen. Ebenso können auch die leitenden Organe der betroffenen Unternehmen in der Haftung stehen.

Allerdings sind Verstöße gegen das Kartellrecht keineswegs immer so offensichtlich, wie z.B. bei illegalen Preisabsprachen. Auch einzelne Vertragsklauseln können schon gegen geltendes Recht verstoßen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf kartellrechtliche Konsequenzen von im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn es bereits zu Verstößen gekommen ist und Forderungen abgewehrt bzw. durchgesetzt werden müssen.

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Tuesday, July 18, 2017

Testament: Tierheim wirksam als Erbe eingesetzt

Tiere können nicht erben. Ein Tierheim aber schon. Dazu ist es aber notwendig, ein eindeutiges Testament zu erstellen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Die muss nicht unbedingt im Sinn des Erblassers sein und kann durch ein Testament umgangen werden. So kann der Erblasser verfügen, wer Erbe werden soll. Das muss nicht zwangsläufig eine natürliche Person, sondern kann auch eine juristische Person sein, ein Verein beispielsweise, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Problematisch kann dies aber dann sein, wenn der Verein zwischenzeitlich aufgelöst wurde oder Insolvenz anmelden musste.

Das war auch in der Erbangelegenheit der Fall, die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden musste. Hier hatte der kinderlose und ledige Erblasser ein Tierheim, bzw. seinen Trägerverein als Erben eingesetzt. Einige Jahre nachdem das Testament erstellt wurde, wurde über den Verein das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Tierheim wurde allerdings von einem neuen Verein weitergeführt. Strittig war nun, wer Erbe geworden ist. Denn auch der Insolvenzverwalter des „alten“ Vereins beantragte einen Erbschein. Allerdings ohne Erfolg. Der neue Verein sei Erbe geworden, entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Januar 2017 (Az.: I-3 Wx 257/16).

Das OLG stellte fest, dass der Erblasser den damals noch nicht insolventen Verein testamentarisch zum Alleinerben berufen habe. Als Anschrift hatte er aber nicht den Sitz des Vereins, sondern die Adresse des Tierheims genannt. Auch der Betreuer des erkrankten Erblassers habe in Zeugenaussage bestätigt, dass das Tierheim erben sollte. Dem Erblasser sei es darum gegangen, die Tiere im Tierheim zu unterstützen. An eine Insolvenz oder Auflösung des Vereins sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht gedacht worden.

Im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung sei festzustellen, dass es der Wille des Erblassers war, die Tiere unterstützen und nicht die Gläubiger des insolventen Vereins. Mit Zuwendungen an juristische Personen wolle ein Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient, so das OLG.

Auch wenn das Erbe am Ende beim Tierheim ankommt, zeigt der Fall deutlich, dass der letzte Wille möglichst konkret formuliert werden sollte. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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Monday, July 17, 2017

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit wirksam

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer mit maßgeblichem Einfluss an einem Konkurrenzunternehmen, kann sein Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für ein im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehendes Unternehmen sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 12. April 2017 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer mit maßgeblichen Einfluss an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist (Az.: 3 Sa 202/16).

In dem zu Grunde liegen Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Unternehmens mit 50 Prozent an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt. In seinem Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Darin wurde dem Arbeitnehmer untersagt, in selbstständiger, unselbstständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit seinem Arbeitgeber direkt oder indirekt im Wettbewerb steht. Der Mann beteiligte sich dennoch mit einem Anteil von 50 Prozent an einem konkurrierenden Unternehmen und erhielt wegen dieser Konkurrenztätigkeit die fristlose Kündigung.

Die fristlose Kündigung sei wirksam, entschied das LAG Schleswig-Holstein. Nach Auffassung des Gerichts stand das Unternehmen, an dem sich der Arbeitnehmer beteiligt hatte, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, da es nicht nur Leistungen für den Arbeitgeber, sondern auch für Dritte erbracht habe. Aufgrund seiner Beteiligung von 50 Prozent hätte der Arbeitnehmer dies wissen können. Der Arbeitnehmer habe gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen und eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit geleistet. Durch dieses Verhalten habe der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung herbeigeführt.

Eine Konkurrenztätigkeit liege dann nicht vor, wenn die andere Firma die strittige Tätigkeit auf vertraglicher Basis für den Arbeitgeber erbringt. Auch ergebe sich aus einer Gesellschafterstellung bei einem anderen Unternehmen nicht zwingend eine Konkurrenztätigkeit. Diese sei aber gegeben, wenn die Unternehmen im Wettbewerb stehen und durch die Gesellschafterstellung maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb genommen werden kann. Dieser Einfluss sei bei einer Beteiligung von 50 Prozent gegeben, so das LAG.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

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Friday, July 14, 2017

ALNO AG stellt Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung

Die ALNO AG ist insolvent. Der Küchenhersteller teilte am 11. Juli 2017 mit, dass ein Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Hechingen gestellt wird.

Als Grund für den Insolvenzantrag nannte das Unternehmen aus Pfullendorf, dass in den Verhandlungen mit potenziellen Investoren und Gläubigern keine Einigung erzielt werden konnte. Wirklich überraschend kommt der Insolvenzantrag nicht. Seit Jahren befindet sich der Küchenhersteller in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zuletzt wurde u.a. die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2016 zum wiederholten Mal verschoben. Nun folgte der Insolvenzantrag, in den nach Unternehmensangaben auch die Tochtergesellschaften Gustav Wellmann GmbH & Co. KG und ALNO Logistik & Service GmbH einbezogen werden. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung solle der eingeschlagene Sanierungskurs nun fortgesetzt werden.

Die ALNO AG hatte im Mai 2013 eine Anleihe mit einem Volumen in Höhe von 45 Millionen Euro emittiert (ISIN: DE000A1R1BR4 / WKN: A1R1BR). Die Schuldverschreibung ist mit 8,5 Prozent jährlich verzinst und steht ursprünglich im Mai 2018 zur Rückzahlung an. Nach dem Insolvenzantrag ist aber fraglich, ob die Anleihe überhaupt zurückgezahlt werden kann. Die Anleihe-Anleger müssen damit rechnen, dass sie im Rahmen der Sanierungsbemühungen ebenfalls ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen. Denkbar ist beispielsweise, dass die Laufzeit verlängert oder der Zinskupon gesenkt werden soll. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch dann wären finanzielle Verluste wahrscheinlich.

Allerdings haben die Anleihe-Anleger auch rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die drohenden finanziellen Verluste zu schützen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. So können ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. dann entstanden sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage, insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts, aufgeklärt wurden. Anlageberater- und Vermittler trifft hier eine Informationspflicht. Wurde diese Informationspflicht verletzt, können sie in der Haftung stehen.

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Thursday, July 13, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Pflichtteilsansprüche

Nahe Angehörige eines Erblassers, die durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden, haben immer noch einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbansprüche der Angehörigen des Erblassers. In erster Linie sind zunächst der Ehepartner und die eigenen Kinder erbberechtigt. Erstellt der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag, ist er nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Im Zuge der Testierfreiheit kann er auch andere Erben einsetzen. Allerdings gehen die von Gesetzes wegen erbberechtigten nahen Angehörigen auch dann in der Regel nicht leer aus. Sie haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt im Regelfall die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Um die exakte Höhe des Pflichtteils festzustellen, muss also zunächst geprüft werden, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass beteiligt gewesen wäre. Ebenso entscheidend für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist die Bewertung der Höhe des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch, dass er über den Wert des Nachlasses Auskunft erteilt. Zusätzlich können auch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Wert des Nachlasses schmälern. Dies gilt allerdings nur für Schenkungen, die maximal zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden. Diese Schenkungen können dem Nachlass hinzugerechnet werden und haben damit auch Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.

Möchte der Erblasser seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge auch vom Pflichtteil ausschließen, ist dies nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur möglich, wenn dem Pflichtteilsberechtigten schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser vorgeworfen können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich einer anderen erheblichen Straftat schuldig gemacht hat.

In Erbangelegenheiten kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte sind für Testierende, Erben und Pflichtteilsberechtigte kompetente Ansprechpartner.

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Wednesday, July 12, 2017

BGH: Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Werbung für Lebensmittel

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht produktbezogen, sondern müssen stoffbezogen erfolgen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 29. März 2017 noch einmal klargestellt (Az.: I ZR 71/16).

Bei der Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben müssen die Unternehmen aufpassen, dass sich diese Angaben nicht auf das gesamte Produkt, sondern auf bestimmte Inhaltsstoffe beziehen, für die die Aussage zugelassen ist oder wenn die Aussagen hinreichend wissenschaftlich belegt sind. Ansonsten kann ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Urteil vom 10. März 2016 einem Produzenten von Tee untersagt, die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ für einen Kräutertee aus verschiedenen Zutaten wie Brennnesseln, grünen Tee, Pfefferminz und einigen mehr zu verwenden (Az.: 13 U 77/15), ließ aber die Revision zum BGH zu. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab mit Beschluss vom 29. März 2017 deutlich zu erkennen, dass er beabsichtige, die Revision zurückzuweisen.

Der Senat stellte klar, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur substanzbezogen sein können und sich nicht auf das gesamte Produkt beziehen dürfen. In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Kräutertee, der zu jeweils 20 Prozent aus Brennnesseln und grünem Tee bestand, mit der Bezeichnung „Detox“ beworben. „Detox“ werde vom Verbraucher als gesundheitsbezogene Angabe wahrgenommen, so der Senat. Von einer gesundheitsbezogenen Angabe sei immer dann auszugehen, wenn durch den Verzehr des Lebensmittels eine Verbesserung des Gesundheitszustandes impliziert werde. Die Angabe „Detox“ bei dem Tee werde so verstanden, dass sie sich auf das gesamte Produkt beziehe und nicht nur auf die Inhaltsstoffe Brennnesseln und grüner Tee. Der BGH folgte damit der Argumentation des OLG Celle. Durch Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017 ist das Revisionsverfahren inzwischen erledigt worden.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat für die Unternehmen, bei dem es auch zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Das gilt auch und gerade bei Werbung und Angaben zu Lebensmitteln. Verstöße können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Tuesday, July 11, 2017

Krankheitsbedingte Kündigung nur bei negativer Gesundheitsprognose

Es ist ein relativ weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht gekündigt werden können. Allerdings sind Voraussetzungen an eine krankheitsbedingte Kündigung geknüpft.

Auch während einer Krankheit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Die Krankheit kann sogar der Grund für die Kündigung sein. Dazu müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es müssen Umstände vorliegen, die weitere Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang wahrscheinlich erscheinen lassen. Die krankheitsbedingten zu erwartenden Fehlzeiten müssen zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen und nach einer gründlichen Interessenabwägung muss festgestellt werden, dass dem Arbeitgeber diese Beeinträchtigung nicht mehr zuzumuten ist. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die krankheitsbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Daher sollte vor einer krankheitsbedingten Kündigung auch sorgsam geprüft werden, ob diese Voraussetzungen alle erfüllt sind. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Das zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2017 (Az.: 2 Sa 158/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit rund 12 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Zwischen 2011 und 2015 häuften sich allerdings ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten. Aus unterschiedlichen Gründen, u.a. ein eingeklemmter Nerv im Ellbogen, Rückenbeschwerden nach einem Treppensturz, psychische Probleme nach der Scheidung ihrer Ehe, fehlte die Frau in diesem Zeitraum insgesamt rund 400 Tage. Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement lehnte sie ab. Der Arbeitgeber sprach schließlich die Kündigung aus, die Kündigungsschutzklage der Frau war jedoch erfolgreich.

Denn das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Gesundheitsprognose. Verletzungen des Gewebes oder des Skeletts durch einen Unfall heilen im Regelfall aus, sodass sie keine Prognosegrundlage für künftige Fehlzeiten seien. Auch Lebenskrisen, wie z.B. nach einer Scheidung, seien in der Regel vorübergehend und führen nicht notwendig zu weiteren Ausgallzeiten, so das LAG. Eine negative Gesundheitsprognose sei damit nicht gegeben.

Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Monday, July 10, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei Markenrechtsverletzungen

Wird eine geschützte Marke verletzt, kann dagegen vorgegangen werden. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über Erfahrung bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen.

Marken schaffen einen hohen Wiederkennungswert beim Verbraucher und tragen dadurch zur Kundenbindung bei. Für Unternehmen ist es daher wichtig, die Marken schützen zu lassen, um zu vermeiden, dass Mitbewerber von dem Erfolg der Marke partizipieren.

Grundsätzlich kann ein Zeichen als Marke eingetragen werden, wenn es die nötige Unterscheidungskraft zu Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen aufweist, erklärt die Wirtschaftskanzlei hat GRP Rainer Rechtsanwälte, die über große Erfahrung im Markenrecht verfügt. Doch auch, wenn die Marke eingetragen und geschützt ist, kommt es immer wieder zu Markenrechtsverletzungen. Derartige Verletzungen sollten zum Schutz des eigenen Unternehmens konsequent verfolgt und rechtliche Schritte wie Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Schadensersatzansprüche ergriffen werden.

Zuvor sollte allerdings gründlich geprüft werden, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wird z.B. eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, ist dies ohne vorherige Prüfung fahrlässig und schuldhaft. Das kann wiederum dazu führen, dass das zu Unrecht abgemahnte Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Eine solches Szenario sollte unbedingt vermieden werden. Daher sollte zunächst festgestellt werden, für welchen Bereich eine Marke eingetragen wurde. Eintragungsfähig sind z.B. Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken, 3D-Marken oder Kombinationen aus diesen. Darüber hinaus gilt es zu prüfen, für welchen territorialen Bereich die Marke geschützt wurde. Dies ist gerade in Zeiten zunehmender Globalisierung wichtig. Zunächst ist eine Marke in dem Staat, in dem sie eingetragen wurde, geschützt. Dieser Schutz kann aber auch ausgeweitet werden, beispielsweise auf die Staaten der Europäischen Union oder darüber hinaus. Gerade in Hinsicht auf den bevorstehenden Brexit kann es wichtig werden, den Markenschutz noch einmal genau zu überprüfen. Zudem muss natürlich auch darauf geachtet werden, dass die eigene Marke nicht gegen bereits bestehende Markenrechte verstößt.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen in allen Fragen des Markenrechts beraten und bei Verletzungen des Markenrechts für die Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen sorgen.

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Friday, July 7, 2017

Testament bei unverheirateten Paaren

Der Bundestag hat die „Ehe für alle“ beschlossen. Ehepartner treten automatisch in die gesetzliche Erbfolge ein. Bei unverheirateten Paaren ist das anders. Hier gilt die gesetzliche Erbfolge nicht.

Verstirbt der Ehegatte, geht der Partner nach deutschem Erbrecht auch ohne Testament oder Erbvertrag nicht leer aus. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Erbfolge. Auch wenn der Bundestag jetzt die „Ehe für alle“ beschlossen hat, heißt das nicht, dass jedes Paar auch heiraten möchte. Viele Paare – ganz gleich ob heterosexuell oder homosexuell – entscheiden sich bewusst gegen das Modell der Ehe und leben ohne Trauschein zusammen. Auch wenn diese Lebensform gesellschaftlich inzwischen weitgehend anerkannt ist, ist sie im Erbrecht noch nicht angekommen. Denn im Todesfall geht der überlebende Partner leer aus, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Sie werden von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das kann dramatische Auswirkungen haben. Haben unverheiratete Paare beispielsweise gemeinsam ein Haus gebaut, sind im Todesfall eines Partners dessen Verwandte erbberechtigt und würden damit auch einen Teil des Hauses erben. Das kann dazu führen, dass der überlebende Partner sich mit den Erben arrangieren muss oder das Haus eventuell verkauft werden muss. Um solche Szenarien zu vermeiden, können unverheiratete Paare ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen. Dadurch kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden.

Im Testament kann der Erblasser selbst bestimmen, wer wieviel erben soll. So kann auch der unverheiratete Partner finanziell abgesichert werden. Völlig freie Hand hat der Erblasser allerdings nicht, da z.B. auch die Pflichtteilsansprüche der Erbberechtigten berücksichtigt werden müssen. Ein Testament kann naturgemäß auch zu Streit unter den Erben führen, besonders dann, wenn sich Erben möglicherweise übergangen fühlen. Daher sollte ein Testament möglichst „wasserdicht“ erstellt werden. Dabei ist auf einige formale Ansprüche an ein handschriftliches Testament wie Datum und Unterschrift zu denken, aber auch bei den Formulierungen können einige Fallstricke lauern.

Um sicher zu gehen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden, können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte rund um Testament und Erbvertrag beraten.

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Thursday, July 6, 2017

Lombard Classic 3 insolvent – Gläubiger können Forderungen anmelden

Das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG wurde am 1. Juli 2017 am Amtsgericht Chemnitz eröffnet (Az.: 13 IN 379/17).

Nachdem das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG regulär eröffnet hat, können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht bis zum 9. September 2017 anmelden. Die Gläubigerversammlung wurde auf den 19. September 2017 terminiert. Die Anmeldung der Forderungen ist ein erster Schritt, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren. Allerdings ist noch völlig ungewiss, wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird. Die Anleger müssen zudem damit rechnen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren ggf. nachrangig behandelt werden. Dann könnten sie komplett leer ausgehen.

Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen, um nicht auf ihrem Schaden sitzenzubleiben, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. In Betracht kommt dabei vor allem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Anleger konnten sich als stille Gesellschafter an der Lombard Classic 3 oder auch an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Die Gesellschaften vergaben Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit Luxus-Pfandgüter finanzierte. Allerdings sind diese Pfandgüter nach einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsinstitut offenbar deutlich weniger wert als angenommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Betrugsverdachts. In diesem Zusammenhang ist es nicht überraschend, dass sowohl die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als auch die Lombard Classic 3 insolvent sind.

Die Anleger müssen aufgrund dieser Entwicklung mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Allerdings besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können sich gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen richten, aber auch gegen die Anlageberater bzw. -vermittler.

Denn die Anleger hätten über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Insbesondere hätte die Möglichkeit des Totalverlusts dargestellt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.

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Wednesday, July 5, 2017

Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung noch nutzen

Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung muss exakt auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Nur dann kann die Selbstanzeige auch strafbefreiend wirken.

Viele Steuersünder haben bislang die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige genutzt. Seitdem die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 verschärft wurden, ist die Zahl der Selbstanzeigen zwar merklich gesunken, möglich ist sie aber weiterhin. Damit die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung strafbefreiend wirken kann, muss sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Sie muss rechtzeitig gestellt werden, also bevor die Steuerhinterziehung von den Behörden entdeckt wurde, sie muss vollständig und sie muss fehlerfrei sein, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nur wenn diese Voraussetzungen auch erfüllt sind, kann die Selbstanzeige strafbefreiend wirken. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten, z.B. in der Schweiz, in Österreich oder anderen ehemaligen Steueroasen vor dem Fiskus verborgen werden. Allerdings steigt die Gefahr, dass dieses Schwarzgeld entdeckt wird nicht zuletzt durch den automatischen Austausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 100 Staaten beteiligen wollen, spürbar an. Für Steuersünder mit Schwarzgeld auf Auslandskonten bedeutet dies, dass sie handeln müssen, wenn sie die Möglichkeit der Selbstanzeige noch nutzen und in die Steuerlegalität zurückkehren möchten.

Damit die Selbstanzeige vollständig ist, muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre erfassen und gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenlegen. Daher ist es wichtig, jeden Einzelfall genau zu betrachten. Eine Standardlösung für die Selbstanzeige gibt es nicht. Wer bei der Erstellung der Selbstanzeige dennoch auf kompetente Unterstützung verzichtet und es auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, geht das hohe Risiko ein, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und deshalb misslingt. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Die Selbstanzeige kann sich dann ähnlich wie ein Geständnis nur noch strafmildernd auswirken.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können jeden Einzelfall detailliert beurteilen und wissen, welchen Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.

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Tuesday, July 4, 2017

Fristlose Kündigung nach kontinuierlichem Aufbau von Minusstunden

Flexible Arbeitszeiten sind heute in vielen Betrieben üblich. Dennoch müssen Arbeitnehmer ihre geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Ansonsten kann die außerordentliche Kündigung drohen.

Viele Betriebe sind inzwischen von starren Arbeitszeiten abgewichen und bieten flexible Arbeitszeiten an. Allerdings wird im Arbeitsvertrag u.a. auch die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldet. Diese vertragliche Pflicht muss der Arbeitnehmer auch erfüllen und kann nicht kontinuierlich Minusstunden aufbauen. Erbringt er die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

So bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 2. November 2016 die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese war ausgesprochen worden, weil der Mitarbeiter kontinuierlich immer weitere Minusstunden aufgebaut hatte (Az.: 5 Sa 19/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall bestand das Arbeitsverhältnis schon seit mehr als 20 Jahren. Aufgrund eines Tarifvertrags war eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund möglich. Im Laufe der Jahre war es wiederholt zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen gekommen. Zudem hatte der Arbeitgeber bereits diverse Abmahnungen ausgesprochen. Außerdem gab er mehrere Ermahnungen, da das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers regelmäßig Minusstunden aufwies. Der Arbeitnehmer baute die Minusstunden jedoch nicht ab, sondern ließ sie weiter anwachsen. Zuletzt hatte er knapp 56 Minusstunden aufgebaut, vereinbart waren lediglich 20. In Absprache mit dem Personalrat sprach der Arbeitgeber schließlich die fristlose Kündigung aus.

Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung blieb vor dem LAG Hamburg erfolglos. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gehöre zu den Hauptpflichten eines Arbeitnehmers. Die Verletzung dieser Pflicht sei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall habe der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderungen seine Minusstunden nicht abgebaut, sondern noch weiter ausgebaut. Eine Abmahnung hätte als mildere Reaktion auf das Fehlverhalten nicht mehr ausgereicht. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten gewesen, so das LAG.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Monday, July 3, 2017

Widerruf auch bei bereits gekündigten Lebensversicherungen möglich

Viele Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen erleben nicht das Ende ihrer Laufzeit, da sie schon vor Ablauf gekündigt werden. Auch in diesen Fällen ist ggf. der nachträgliche Widerruf möglich.

Der Widerspruch bzw. Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist in der Regel dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen erhalten hat oder nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch erklärt werden kann, erläutert die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Widerspruch der Lebensversicherung ist für den Verbraucher in der Regel finanziell deutlich lukrativer als die vorzeitige Kündigung. Denn anders als bei der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz darf das Versicherungsunternehmen einen gewissen Betrag einbehalten.

Auch Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung bereits gekündigt und den Rückkaufswert vom Versicherer erhalten haben, können noch vom Widerrufsjoker profitieren und nachträglich den Widerspruch erklären. Wenn man bedenkt, dass der Rückkaufswert oft noch nicht einmal die Summe der gezahlten Beiträge erreicht, kann sich der Widerspruch auch in diesen Fällen durchaus lohnen.

Nach dem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens- oder Rentenversicherung rückabgewickelt. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer wird quasi so gestellt, als ob er die Police nie abgeschlossen hätte. Auf den Kosten für Vertrieb und Verwaltung bleibt der Versicherer, anders als beim Rückkaufswert, sitzen. Außerdem kann der Verbraucher noch eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der der Versicherer mit dem Geld arbeiten konnte.

Der Widerspruch ist besonders bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, häufig möglich. Aber auch bei anderen Versicherungen, die nicht nach diesem Modell abgeschlossen wurden, können die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen. Für den Laien ist dies allerdings schwer zu erkennen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte können überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen.

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