Friday, February 24, 2017

Wölbern Frankreich 04: Schadensersatzansprüche noch rechtzeitig geltend machen

Für die Anleger war die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 ein Fehlschlag. Ansprüche auf Schadensersatz können aber in vielen Fällen noch geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 gehörte zu den größten Fonds, die das Emissionshaus Wölbern Invest platziert hat. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an der Fondsgesellschaft beteiligen, insgesamt wurden rund 92 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt. Die Beteiligung an der inzwischen verkauften Büroimmobilie in Paris erwies sich für die Anleger allerdings u.a. auch deshalb als Verlustgeschäft, weil Gelder aus der Fondsgesellschaft offenbar zweckentfremdet wurden.

Noch haben die Anleger allerdings die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Allerdings bleibt ihnen nicht mehr allzu viel Zeit dafür. Denn der Wölbern Frankreich 04 wurde Ende 2006 aufgelegt und überwiegend im Jahr 2007 vertrieben, sodass die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht. Die Forderungen verjähren endgültig auf den Tag genau zehn Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Um ihre Schadensersatzansprüche zu wahren und durchzusetzen, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Grundsätzlich kommen Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder aufgrund von Prospektfehlern in Betracht. Die Landgerichte Hamburg und Münster haben Angaben in den Emissionsprospekten zur persönlichen Haftung der Anleger oder zu den Mietverträgen bereits als irreführend eingestuft. Bei fehlerhaften Prospektangaben können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die Maßstäbe einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht eingehalten wurden. So hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen Risiken wie reduzierte Mieteinnahmen, Leerstand oder erhöhte Sanierungskosten aber auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Stattdessen wurden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds oft als sichere und renditestarke Geldanlage beworben.

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Thursday, February 23, 2017

BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bleibt falsch

Falsch bleibt falsch. Das gilt auch für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 21. Februar 2017 klargestellt (Az.: XI ZR 381/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der Vergabe von Immobiliendarlehen haben Banken und Sparkassen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das hat zur Folge, dass die Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch korrigiert, wenn die Vertragsparteien bei der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen gemeinsam anwesend sind und den eigentlichen Sinn der Belehrung richtig verstanden haben. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Fehler dadurch nicht geheilt werden kann und die korrekte Belehrung des Verbrauchers zwingend in Textform erfolgen muss. Zudem bekräftigte der BGH, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung und eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung einem späteren Widerruf des Darlehensvertrags nicht entgegenstehen.

In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2006 ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung mit einer ursprünglichen Laufzeit von zehn Jahren geschlossen hatte. Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Vertragsparteien vor Ort, ein sog. Präsenzgeschäft. Schon nach acht Jahren konnte der Verbraucher das Darlehen zurückzahlen und traf mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung. Unter Vorbehalt erklärte sich der Verbraucher bereit, die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Wenig später widerrief er den Darlehensvertrag und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags hieß es u.a., dass die Widerrufsfrist einen Tag nachdem der Kunde eine Ausfertigung der Belehrung sowie die Vertragsurkunde, den schriftlichen Vertragsantrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt wurde, anläuft. Diese Widerrufsbelehrung sei nicht deutlich genug und damit fehlerhaft, so der BGH. Sie lasse den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dieser Fehler werde auch nicht dadurch geheilt, wenn die Beteiligten aufgrund des Präsenzgeschäfts die Belehrung stillschweigend richtig verstanden haben. Auch die Aufhebungsvereinbarung stehe dem Widerruf nicht entgegen.

Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten bei einer fehlerhaften Belehrung bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Banken akzeptieren den Widerruf allerdings häufig nicht. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können den Widerruf in der Regel durchsetzen.

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Wednesday, February 22, 2017

LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten wirksam

Arbeitnehmer haben Mitwirkungspflichten, zu denen auch die betriebsärztliche Untersuchung zählen kann. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die fristlose Kündigung drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 9. Juni 2016 entschieden (Az.: 15 Sa 131/16).

In dem Fall war der gekündigte Arbeitnehmer in einem Seniorenheim, dessen Träger die Kommune war, als Elektrotechniker beschäftigt. Zwischen November 2010 und April 2014 war er bis auf eine kurze Unterbrechung krankgeschrieben. Aufgrund der Erkrankung wies der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von 30 auf. Strittig war, ob der Mann ab April 2014 wieder arbeitsfähig war. Er hatte gegenüber seinem Arbeitgeber zwar angegeben, wieder als Elektrotechniker arbeiten zu können, erschien aber nicht am Arbeitsplatz. Auch der Aufforderung des Arbeitgebers, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, kam er wiederholt nicht nach. Als er auch zu der vierten angesetzten Untersuchung beim Betriebsarzt trotz vorhergehender Abmahnungen nicht erschien, sprach der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise die außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist aus.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolglos. Das Verhalten des Arbeitnehmers an sich sei schon geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers könne u.U. auch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer habe schuldhaft die betriebsärztliche Untersuchung verweigert und damit grob pflichtwidrig gehandelt, stellte das Gericht fest. Auf diese Pflichtwidrigkeit sei er durch die Abmahnungen ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Arbeitgeber habe kein milderes Mittel mehr als die außerordentliche fristlose Kündigung zur Verfügung gestanden. Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an der betriebsärztlichen Untersuchung gehabt, um klären zu lassen, inwieweit er arbeitsfähig ist. Den Kündigungsgrund hat der Arbeitnehmer durch den Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten selbst geschaffen.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

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Tuesday, February 21, 2017

OLG Celle bestätigt Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung

Anleger einer fehlgeschlagenen Geldanlage haben häufig die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Celle.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich haben Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Die Praxis zeigt, dass die Anlageberatung diesen Maßstäben oft nicht entspricht und beispielsweise die Risiken, hohe Vermittlungsprovisionen oder Weichkosten in den Beratungsgesprächen verschwiegen werden. Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen können in solchen Fällen häufig Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 unterstreicht (Az.: 11 U 96/16).

Konkret hatte sich ein Anleger an einem Schiffsfonds beteiligt. Die Beteiligung hatte ihm ein Handelsvertreter einer Anlageberatungsgesellschaft empfohlen. Der Anleger machte Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend. Im Beratungsgespräch war er nicht über die hohen Weichkosten aufgeklärt worden. So lagen die Eigenkapitalbeschaffungskosten u.a. für Vertrieb und Verwaltung offenbar bei mehr als 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Kapitals. Über Vertriebsprovisionen in dieser Größenordnung müsse der Anleger aufgeklärt werden, stellte das OLG Celle klar. Denn derart hohe Provisionen ließen Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zu. Dies seien für die Anlageentscheidung aber wesentliche Faktoren, sodass über sie aufgeklärt werden müsse.

Außerdem müsse ein Anlageberater auch grundsätzlich über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufklären. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch dann, wenn nur ein Bruchteil der Zeichnungssumme als Haftkapital in das Handelsregister eingetragen werde. Die Anlageberatungsgesellschaft dürfe solche Vorwürfe über eine fehlerhafte Anlageberatung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten, sondern hätte selbst darlegen müssen, dass die Beratung ordnungsgemäß verlaufen ist. Das OLG sprach dem Anleger daher Schadensersatz zu.

Das Urteil belegt einmal mehr, dass Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzenblieben müssen. Denn erfahrungsgemäß wurden Risiken oder hohe Vertriebskosten in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Geschädigte Anleger können sich an im Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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Sunday, February 19, 2017

CFB 166 Twins 1: Fondsschiffe sollen verkauft werden

Die wirtschaftliche Lage beim Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 ist angespannt. Nun sollen die beiden Fondsschiffe offenbar verkauft werden. Sonst könnte wohl die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die schwere Krise der Schifffahrt geht bereits ins neunte Jahr. Die anhaltende Krise hat schon viele Schiffsfonds und ihre Anleger getroffen. Auch der Ende 2007 aufgelegte Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 kann sich offenbar nicht mehr gegen die Krise wehren.

Wie „Fonds professionell“ online berichtet, wurden die Anleger aufgefordert, über den Verkauf der beiden Fondsschiffe Klasse MS Nedlloyd Adriana (ehemals MS Adriana Star) und MS Nedlloyd Valentina (ehemals MS Valentina Star) abzustimmen. Denn die Liquiditätslage der Schiffe sei immer noch sehr schwierig und es könnte auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen.

Anleger konnten sich an dem Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligen. Bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft droht den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage. Aber auch bei einem Notverkauf der Fondsschiffe müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Denn angesichts der anhaltend schwierigen Lage der Containerschifffahrt sind voraussichtlich keine hohen Preise zu erzielen. Um sich gegen die Verluste zu wappnen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz durchgesetzt werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Geldanlage beworben. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger aber auch über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn Schiffsfonds sind in der Regel spekulative Kapitalanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählen u.a. die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig ganz oder teilweise verschwiegen, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

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Saturday, February 18, 2017

BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses für wirksam erklärt (Az.: 6 AZR 782/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sprechen Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, wird zumeist auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. So soll sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit der Frage, ob eine hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam ist, hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, erklärte der Arbeitgeber hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin.

Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als unwirksam an. Die Frage, ob die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, musste in letzter Instanz das BAG entscheiden. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei, da sie hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend bestimmt sei und sich die Kündigungsfrist nicht aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Das BAG erklärte die ordentliche Kündigung sei wirksam erfolgt. Zwar sei dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Der angestrebte Beendigungszeitpunkt ergebe sich aber aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. Für den gekündigten Arbeitnehmer müsse ersichtlich sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin sei dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist bekannt oder bestimmbar ist. Dann sei die Kündigung typischerweise dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll.

Werde eine ordentliche Kündigung nicht isoliert, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erklärt, sei für den Arbeitnehmer ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis schon mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet werden soll. Er könne sich auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Daher sei es nicht mehr entscheidend, ob er die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ohne Schwierigkeiten ermitteln könne.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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Friday, February 17, 2017

OLG Hamm: Strafe wegen unerlaubter Werbung per E-Mail

Werbung sind Grenzen gesetzt. Wer diese überschreitet, muss unter Umständen mit empfindlichen Strafen rechnen. Das gilt auch für unerlaubte Werbung per E-Mail, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schneller als per E-Mail geht es nicht: Die Werbung kommt direkt und zielgerichtet beim Adressaten an. Das mögen viele Werbetreibende als praktisch empfinden. Allerdings stören sich viele Empfänger an derartigen Werbe-Mails. Und sie sind auch nicht immer zulässig. Wer derartige Mails dennoch einfach verschickt, kann sich strafbar machen, wie ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2016 zeigt (Az. 9 U 66/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Werkstatt wiederholt E-Mail-Werbung einer Firma erhalten, die Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber, vertreibt. Gegen ihren Willen bekam die Werkstatt im Jahr 2011 erstmals eine derartige Werbe-Mail. Die Werkstatt mahnte den Absender ab. Dieser gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Etwa drei Jahre später trat der Wiederholungsfall ein. Die Werkstatt erhielt erneut ohne ihre Zustimmung eine derartige E-Mail mit Werbung. Sie forderte von der Beklagten daraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und eine erneute Unterlassungserklärung.

Dagegen wehrte sich die Beklagte. Sie behauptete, die streitgegenständliche E-Mail nicht verschickt zu haben. Allerdings war ihre Adresse im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. So scheiterte sie auch vor dem OLG Hamm.

Nach einem Sachverständigengutachten war die Lage für das OLG Hamm klar. Demnach stand zweifelsfrei fest, dass die E-Mail aus dem Betrieb der Beklagten versandt worden war. Der Sachverständige konnte den Verlauf der E-Mail nachvollziehen und ausschließen, dass es Manipulationen gegeben habe oder die Mail von Dritten ohne Wissen der Beklagten verschickt worden sei. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht unangemessen, so das OLG Hamm.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

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Thursday, February 16, 2017

Corporate INTL Global Awards 2017: Auszeichnungen für beste Kanzlei im Wirtschaftsrecht und Steuerrecht gehen an GRP Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte wurde von Corporate INTL auch im Jahr 2017 als beste Kanzlei für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht in Deutschland ausgezeichnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das renommierte britische Corporate INTL Magazine zählt zu den international führenden Wirtschaftsmagazinen für Unternehmer, Berater und Finanzdienstleister. Seit 2008 werden jährlich die Awards verliehen. Ausgezeichnet werden dabei auch Kanzleien in den unterschiedlichen Rechtsgebieten. Wie schon 2016 gingen die Awards für die beste Kanzlei in den Rechtsgebieten Wirtschaftsrecht und Steuerrecht in Deutschland auch 2017 wieder an GRP Rainer Rechtsanwälte. Die wiederholte Auszeichnung mit dem angesehenen Preis ist Beweis dafür, dass GRP Rainer Rechtsanwälte die hohe Kompetenz nicht nur aufrechterhält, sondern auch immer wieder steigert.

Neben den Kernkompetenzen im Wirtschaftsrecht und Steuerrecht verfügt GRP Rainer auch in den angrenzenden Rechtsgebieten wie Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht über große Erfahrung und umfangreiches Know-how. Nur so lässt sich der eigene Anspruch erfüllen, der Mandantschaft eine fundierte und lösungsorientierte Beratung unter einem Dach zu liefern.

Dass GRP Rainer Rechtsanwälte nun zum wiederholten Mal mit den Corporate INTL Global Awards ausgezeichnet wurde, ist auch ein Beleg dafür, dass dieser Ansatz und das Engagement des gesamten Kanzlei-Teams bei der Mandantschaft gut ankommen. Denn ohne zufriedene Mandanten lassen sich diese Auszeichnungen nicht gewinnen. Um für die Awards nominiert zu werden, müssen schon hohe Kriterien erfüllt werden. Die Kanzleien, die es dann in die Endauswahl schaffen, werden noch einmal gründlich in Augenschein genommen. Eine große Rolle spielt dabei natürlich die hohe fachliche Kompetenz. Bewertet wird aber auch die Service-Qualität, die der Mandantschaft geboten wird.

Die Auszeichnung mit den Global Awards 2017 ist für GRP Rainer Anerkennung und Ansporn zugleich, das hohe Ansehen als international agierende Wirtschaftskanzlei zu festigen und die Expertise noch weiter auszubauen, um den hohen Anforderungen an eine fundierte juristische Beratung im globalen Wirtschaftsleben auch weiterhin gerecht werden zu können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2m0cPK4

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OLG Hamm: Behindertentestament ist nicht wegen großem Vermögen sittenwidrig

Ein Behindertentestament ist nicht deshalb sittenwidrig, wenn das behinderte Kind auch im Erbfall weiter auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Das hat das OLG Hamm entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments nicht darauf ankommt, wie groß das hinterlassene Vermögen für das behinderte Kind ist (Az.: 10 U 13/16). Es sei nicht festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.

Konkret hatten die Eltern dreier Kinder, u.a. eines behinderten Sohnes, ein gemeinschaftliches Testament in Form eines sog. Behindertentestaments errichtet und verfügt, dass ihr behinderter Sohn einen Anteil in Höhe des 1,1-fachen des gesetzlichen Pflichtteils als Vorerbe erhält und bis zum Versterben des Sohnes Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hatte die Aufgabe, dem Erben jeweils nur so viel Geld zur Verfügung zu stellen, dass ihm andere Zuwendungen und staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Nach seinem Tod sollte sein Erbteil den Nacherben zufallen.

Nach dem Tod der Mutter fiel dem behinderten Sohn, der in einem Behindertenwohnheim lebt, ein Erbteil in Höhe von rund 960.000 Euro zu. Der Träger der Sozialhilfe, der monatliche Leistungen von rund 1800 Euro für den behinderten Sohn aufbringt, machte übergeleitete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Höhe des Erbteils würde ausreichen, um die anfallenden Kosten für die stationäre Eingliederungshilfe des behinderten Sohnes bis zu seinem Lebensende zu bezahlen. Das Testament sei sittenwidrig und unwirksam.

Das OLG wies die Klage ab. Im Rahmen der Testierfreiheit könne der Erblasser ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligen. Diese Testierfreiheit sei erst durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Gegen dieses sei nicht verstoßen worden. Auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sei nicht sittenwidrig. So sollte gewährleistet werden, dass der Erbe Annehmlichkeiten und Therapien finanzieren könne, die vom Träger der Sozialhilfe nicht übernommen würden.

Bei Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2gRzl8F

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Wednesday, February 15, 2017

Cosma-Gold: Anleger fürchten nach Betrugsverdacht um ihr Geld

Gerade in schwierigen Zeit ist Gold eine beliebte Kapitalanlage. Für die Anleger der Cosma-Gruppe kann sich die Anlage in Gold allerdings als folgenschwere Fehlentscheidung erweisen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht jede Gold-Anlage hält, was sie verspricht. Das bekommen auch die Anleger der Cosma-Gruppe aus Stutensee bei Karlsruhe zu spüren. Wie die Staatsanwaltschaft Mannheim am 21. Dezember 2016 mitteilte, wird gegen Verantwortliche der Cosma-Firmengruppe wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt.

Zudem haben drei Unternehmen der Cosma-Gruppe inzwischen Insolvenz angemeldet. Das zuständige Amtsgericht Karlsruhe hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die die Cosma Deutschland AG (Az.: 101 IN 1026/16), die Cosma Service GmbH (Az.: 101 IN 1027/16) und die Cosma Verwaltungs GmbH (Az.: 101 IN 1028/16) eröffnet. Wie die Insolvenzverwalter mitteilen, können derzeit noch keine konkreten Aussagen zu den Vermögensverhältnissen gemacht werden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim dauern noch an.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wird wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs gegen Verantwortliche der Cosma-Gruppe ermittelt. Es bestehe der Verdacht, dass die Anleger schon seit Ende 2014 über Sicherheit und die zu erwartende Rendite des Goldanlagemodells getäuscht wurden. So lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld der Anleger nicht in der versprochenen Höhe in Gold investiert worden sei und wohl auch nicht in der vorgesehenen Höhe als insolvenzfestes Sondervermögen verwahrt worden sei. Auch konnte die Staatsanwaltschaft bislang noch kein tragfähiges Konzept zur Erwirtschaftung der zugesagten Rendite entdecken. Im Zuge der Ermittlungen konnten bereits umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden.

Die Anleger, die in Cosma-Gold investiert haben, fürchten nach dieser Entwicklung um ihr Geld. Sobald das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist, können die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können oder ein dinglicher Arrest erwirkt werden kann, um Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte zu erhalten. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich Anleger an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Tuesday, February 14, 2017

Steuerhinterziehung: Letzte Chance für strafbefreiende Selbstanzeige

Wer Steuern hinterzogen und gegenüber dem Finanzamt immer noch nicht reinen Tisch gemacht hat, wird Probleme bekommen. Noch kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zeiten, in denen unversteuertes Schwarzgeld relativ leicht am Fiskus vorbei über die Grenzen ins Ausland transferiert werden konnte, sind vorbei. Spätestens seit dem Ankauf der ersten Steuer-CD ist die Luft für Steuersünder merklich dünner geworden. Der Ankauf dieser Daten oder auch die Fälle prominenter Steuersünder führten zu einem rasanten Anstieg bei den strafbefreienden Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung.

Der große Boom ist hier inzwischen vorbei; die Zahl der Selbstanzeigen ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken. Dennoch liegen auf Auslandskonten immer noch unversteuerte Kapitaleinkünfte. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, wann diese durch die Finanzbehörden entdeckt werden und dann eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung droht. Denn die Instrumente, die die Steuerfahnder auch durch den automatischen Austausch von Finanzdaten im internationalen Kampf gegen die Steuerhinterziehung an die Hand bekommen haben, sind scharf. Für Steuersünder, die noch nicht reagiert haben, steigt die Gefahr der Entdeckung weiter an. Noch haben aber auch Nachzügler die Möglichkeit, noch eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen.

Allerdings muss die Selbstanzeige gestellt werden, bevor die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben. Die Zeit dürfte also langsam knapp werden. Zudem muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig, sondern auch vollständig und fehlerfrei sei, damit sie strafbefreiend wirken kann. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre aufgedeckt werden. Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt, sondern auf kompetente Hilfe vertraut werden.

Wer auf die fachkundige Unterstützung verzichtet, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und deshalb misslingt. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden, die wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss. Sie sorgen dafür, dass die Selbstanzeige auch strafbefreiend wirkt.

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Monday, February 13, 2017

EU-Kartellwächter prüfen mögliche Wettbewerbsverstöße im Online-Handel

Die Kartellwächter der Europäischen Union nehmen den Online-Handel verstärkt ins Visier und prüfen in drei Untersuchungen, ob Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Internet ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden auch online angeboten. Obwohl dieses Angebot von den Verbrauchern auch immer mehr angenommen wird, steigt der grenzüberschreitende Online-Handel innerhalb der Europäischen Union nur langsam. Das hat die Europäische Kommission, die auch für das Kartellrecht zuständig ist, offenbar misstrauisch gemacht.

Wie die Behörde am 2. Februar 2017 mitteilte, wurden drei Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Praktiken angewandt werden, die verhindern, dass der Verbraucher über die Grenzen hinweg Waren und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen erwerben kann und ob damit gegen europäisches Kartellrecht verstoßen wird.

Ins Visier der Wettbewerbshüter ist dabei der Handel mit Unterhaltungselektronik, Videospielen und Hotel-Übernachtungen geraten. In diesen Bereichen soll nach den Angaben einer EU-Wettbewerbskommissarin geprüft werden, ob gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen wird, indem Einzelhandelspreise in unlauterer Weise beschränkt oder Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bestimmte Produkte vorenthalten werden.

Es gebe zwar rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel, es bestehe aber auch der Verdacht, dass Unternehmen möglicherweise selbst zusätzliche Hürden aufbauen, um den europäischen Binnenmarkt aufzuteilen und fairen Wettbewerb zu verhindern. Untersucht werden sollen nun die Faktoren Einzelhandelspreisbeschränkungen, Diskriminierung aufgrund des Standorts und Geoblocking. Diese Verhaltensweisen könnten den grenzüberschreitenden Online-Handel innerhalb der EU erschweren und am Ende dem Verbraucher schaden.

Sollten Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben, könnte damit ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht vorliegen. Denn laut Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen verboten, wenn die den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verhindern. Die Untersuchungen stehen allerdings noch ganz am Anfang und es bleibt abzuwarten, ob tatsächlich Verstöße gegen das Kartellrecht vorliegen.

Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht können empfindliche Sanktionen zur Folge haben. Im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen beraten.

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Sunday, February 12, 2017

OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels

Werbung mit der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels kann irreführend und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamburg vom 23. Juni 2016 hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ärzte sind bei der Behandlung von Kassenpatienten angehalten, auch auf die Wirtschaftlichkeit zu achten. Dies soll zur Kostendämmung im Gesundheitswesen beitragen. Überschreiten die Ärzte ein bestimmtes Budget können sie im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Honorarkürzungen oder Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung selbst zur Kasse gebeten werden. Daher kann Werbung mit der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels Ärzte besonders ansprechen. Allerdings kann diese Werbung irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 13/16).

In dem Fall hatte ein Arzneimittelhersteller ein Präparat zur Behandlung von Diabetes in einer Pressemitteilung als wirtschaftlich dargestellt. Konkret hieß es, dass das Präparat durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich sei. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung. Die Aussage sei irreführend, da sie den Eindruck einer generellen Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels unter Ausschluss eines sozialrechtlichen Regresses vermittele. Die Wirtschaftlichkeit lasse sich aber immer nur durch eine Einzelfallüberprüfung feststellen.

Das OLG Hamburg stellte fest, dass die Aussage zur Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels Werbung sei und diese sei nach dem Heilmittelwerbegesetz irreführend. Die Aussage richte sich an Ärzte und es werde ein Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeitsprüfung hergestellt. An der Wirtschaftlichkeit des Medikaments werde kein Zweifel gelassen. Die Ärzte könnten die Aussage daher so verstehen, dass ihnen im Falle der indikationsgerechten Verschreibung des Präparates im Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung kein Regress drohen könne. Daher sei die Aussage irreführend, so das OLG Hamburg. Denn die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung lasse sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nur im Einzelfall und nicht generell bestimmen. Daher werde der Arzt bei der Verschreibung des Präparates nicht in jedem Fall vor Regressforderungen geschützt.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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Saturday, February 11, 2017

Farm Capital Management GmbH in der Insolvenz

Das Amtsgericht Kleve hat am 17. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Farm Capital Management GmbH eröffnet (Az.: 32 IN 73/16). Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass es um die Farm Capital Management GmbH nicht zum Besten steht, deutete sich bereits an. Auszahlungen an die Anleger blieben aus, das Unternehmen war telefonisch nicht mehr erreichbar und schließlich folgte jetzt der Insolvenzantrag. Den Anlegern drohen nun hohe Verluste bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Soweit ist es allerdings noch nicht. Und wenn die Anleger in ihren Verträgen die Nachrangigkeit ihrer Forderungen vereinbart haben, können sie im Insolvenzverfahren auch leer ausgehen. Um die drohenden Verluste abzuwehren, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Vor einer vergleichbaren Situation werden viele Anleger der Farm Capital Management GmbH schon einmal gestanden haben. Allerdings waren sie da noch Anleger der inzwischen insolventen Agrofinanz GmbH. Die hatte Investitionen in Ölpalmen und Kakaobäume in Ecuador angeboten. Dabei wurden den Anlegern Ausschüttungen und auch der Rückkauf der Anteile zugesichert. Dazu kam es nicht. Die Finanzaufsicht BaFin stellte fest, dass die Agrofinanz auf der Basis von „Kauf-, Miet- und Rückkaufverträgen“ ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben habe und ordnete die Rückabwicklung an. Wenig später wurde den Anlegern angeboten, die Verträge mit der Agrofinanz zu kündigen und neue Verträge mit der Farm Capital Management GmbH abzuschließen. Anleger, die sich darauf eingelassen haben, erleben nun erneut die Insolvenz und müssen wieder um ihr Geld zittern.

Allerdings hatte die BaFin Ende 2015 der Agrofinanz GmbH nicht nur die Rückabwicklung der Geschäfte aufgegeben, sondern auch festgestellt, dass es nicht ausreiche, den Anlegern neue Verträge mit schlechteren Konditionen anzubieten. Daher kann geprüft werden, ob die Verträge mit Farm Capital überhaupt wirksam sind. Zudem können ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Forderungen können sich auch gegen die Anlageberater oder Vermittler richten, wenn sie die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt haben.

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Friday, February 10, 2017

EuGH: Vergleichende Werbung kann irreführend sein

Werbung mit Preisvergleich kann grundsätzlich zulässig sein. Allerdings muss sie auf objektiven Kriterien beruhen. Ansonsten kann sie irreführend und damit unzulässig sein, wie der EuGH feststellte.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Günstige Preise sind für Verbraucher ein Kaufargument. Daher kann es grundsätzlich zulässig sein, wenn ein Unternehmen mit seinen günstigen Preisen wirbt und diese auch positiv gegenüber den Preisen des Mitbewerbers herausstellt. Allerdings muss eine derartige Preisvergleichswerbung auf objektiven Kriterien beruhen, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2017 zeigt (C-562/15).

Ein Streit zwischen zwei französischen Handelsketten landete vor dem EuGH. Die eine hatte TV-Werbespots mit einer Tiefpreisgarantie geschaltet. Dabei wurden die Preise von 500 Marken-Produkten mit den Preisen von Mitbewerbern für diese Produkte verglichen und den Verbrauchern die Erstattung der zweifachen Preisdifferenz versprochen, wenn sie die Waren woanders günstiger finden. Allerdings hinkte der Vergleich: Denn die Preise wurden für Geschäfte unterschiedlicher Art und Größe verglichen. Ein Mitbewerber klagte daher auf Unterlassung und Schadensersatz, da die Werbung irreführend sei.

Der EuGH stellte grundsätzlich klar, dass bei jeder vergleichenden Werbung die Preise objektiv miteinander verglichen werden müssen und die Werbung nicht irreführend sein darf. Die Objektivität könne verfälscht werden, wenn der Werbende und der Mitbewerber zu Handelsgruppen zählen, die über eine ganze Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen und sich die Werbung nicht auf vergleichbare Geschäfte bezieht und dies nicht in der Werbung erwähnt wird. Denn je nach Art und Größe eines Geschäfts könnten auch die Preise für gängige Verbrauchsgüter variieren. Dadurch werde der Preisunterschied künstlich hergestellt bzw. vergrößert. Zudem sei die Werbung für den Verbraucher irreführend, wenn sie für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthält oder verschleiert. Dann könne der Verbraucher zu einer Kaufentscheidung bewegt werden, die er sonst nicht getroffen hätte. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, muss abschließend das zuständige französische Gericht klären.

So wichtig Werbung für Unternehmen ist, so schmal kann auch der Grat zum Wettbewerbsverstoß sein. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht die notwendigen rechtlichen Schritte ergreifen oder Forderungen abwehren.

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Thursday, February 9, 2017

OLG Düsseldorf: Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein

Damit Texte unter den Urheberschutz fallen, müssen sie eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweisen. Diese Schöpfungshöhe kann auch schon bei Produktbeschreibungen erreicht sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Veröffentlichungen von Autoren sind zumeist urheberrechtlich geschützt. Bei Romanen, Gedichten, journalistischen Beiträgen, etc. verwundert dies kaum. Den meisten dürfte klar sein, dass durch ein unerlaubtes Veröffentlichen oder Weiterverbreiten dieser Texte das Urheberrecht verletzt wird. Es muss aber nicht gleich hohe Literatur sein, damit Texte urheberrechtlich geschützt sind. Auch vergleichsweise einfache Produktbeschreibungen können schon unter den Urheberschutz fallen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-20 U 174/12) zeigt. Entscheidend für den Urheberschutz ist immer die Schöpfungshöhe.

In dem konkreten Fall sah das OLG Düsseldorf die Schöpfungshöhe bei Produktbeschreibungen für Roben als gegeben an. Eine Händlerin hatte die Roben im Internet in aller Ausführlichkeit und sehr detailreich beschrieben. Ein anderer Händler hatte diese Beschreibungen in weiten Teilen übernommen. Das OLG Düsseldorf gab der Unterlassungsklage statt.

Geistige Schöpfungen seien urheberrechtlich geschützt, wenn sie durch Inhalt oder Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei Texten zu Gebrauchszwecken wie etwa Spielanleitungen oder Produktbeschreibungen sei es für den Urheberschutz aber notwendig, dass sie das Alltägliche oder das Handwerksmäßige deutlich überragen. Die Texte müssen also mehr als eine bloße Aufzählung sein und auch eine gewisse Länge als Grundvoraussetzung aufweisen.

Dies sei im konkreten Fall gegeben, so das OLG. Die Reihenfolge der Beschreibung, die Unterteilung in einzelne Rubriken sei Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen gedanklichen Leistung und sei nicht durch die Natur der Sache vorgegeben gewesen. Daher genieße diese Produktbeschreibung auch Urheberschutz.

Allerdings kann auch nicht jede Gebrauchsanweisung oder Produktbeschreibung Urheberschutz beanspruchen. Entscheidendes Kriterium ist die geistige Schöpfungshöhe. Wer dies nicht beachtet, kann sich durch das Kopieren und Verwenden von scheinbar einfachen Texten Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Bei Fragen zum Urheberrecht können im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Astoria Organic Matters: Möglichkeiten der Anleger nach der Insolvenz

Das Emissionshaus Astoria Invest AG und auch die Astoria Organic Matters Fonds sind insolvent. Den Anlegern drohen nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Unternehmensangaben wurde die Astoria Invest AG als Emissionshaus der Astoria-Gruppe gegründet, um industrielle Kompostierungsanlagen zu bauen und zu betreiben. Anleger konnten sich an den geschlossenen Fonds Astoria Organic Matters und Astoria Organic Matters 2 mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Bei vergleichsweise kurzen Laufzeiten wurden den Anlegern ordentliche Renditen in Aussicht gestellt. Erreicht werden sollten diese durch die vermeintlich überlegene Kompostierungstechnik, die nachhaltig für hohe Wirtschaftlichkeit sorgen sollte.

Es kam jedoch ganz anders. Das Jahr 2016 endete für die Anleger mit einer ganzen Reihe von Hiobsbotschaften. Zunächst eröffnete das Amtsgericht Heidelberg am 11. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Astoria Invest AG (Az.: w 51 IN 537/16). Etwa einen Monat später wurden auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG (Az.: z 51 IN 587/16) und Astoria Organic Matters 2 GmbH & Co. KG (Az.: w 51 IN 588/16) eröffnet. Ebenfalls insolvent sind die Astoria Partner Management GmbH (w 51 IN 590/16) und die Astoria Private Equity GmbH (z 51 IN 443/16).

Für die Anleger sind nun hohe Verluste zu befürchten, die bis zum Totalverlust reichen können. Sollten die Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können sie möglicherweise Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die zu erwartenden finanziellen Verluste dadurch kompensiert werden können. Allerdings können noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

So können durch eine fehlerhafte Anlageberatung Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken, z.B. Totalverlust des investierten Geldes, aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.

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Wednesday, February 8, 2017

KTG Energie AG: Entscheidung über Insolvenzplan vertagt

Die Zukunft der insolventen KTG Energie AG ist weiter ungewiss. Die Entscheidung über den Insolvenzplan wurde vertagt. Das Insolvenzgericht wird am 10. Februar über den Insolvenzplan entscheiden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Spannung war die Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan der KTG Energie AG erwartet worden. Eine Entscheidung ist am 3. Februar allerdings noch nicht gefallen. Denn nur vier der fünf Gläubigergruppen stimmten dem Insolvenzplan zu. Bei den Anleihe-Gläubigern ist der Plan durchgefallen. Das letzte Wort spricht nun das Amtsgericht Neuruppin. Es wird seine Entscheidung am 10. Februar bekanntgeben.

Für die Anleger der Anleihe der KTG Energie AG steht viel auf dem Spiel. Insgesamt 50 Millionen Euro haben sie über die Anleihe investiert. Jährlich sollte es stolze 7,25 Prozent Zinsen auf die Anleihe geben. Die im Insolvenzplan vorgesehene Insolvenzquote sieht hingegen nicht einmal 3 Prozent für die Anleihe-Anleger vor. Gerade einmal 2,94 Prozent sollen sie erhalten und die Hoffnung, an künftigen Gewinnen des Unternehmens in ungewisser Höhe partizipieren zu können. Von daher ist es wenig erstaunlich, dass sie sich gegen den Plan entschieden.

Unabhängig von der Entscheidung des Amtsgerichts Neuruppin über den Insolvenzplan dürfte für die Anleger feststehen, dass sie im Insolvenzverfahren mit hohen Verlusten rechnen müssen. Um sich gegen diese zu wehren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der weitere rechtliche Schritte prüfen kann.

In Betracht kommt dabei vor allem auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Mögliche Forderungen können sich dabei sowohl gegen die ehemaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen aber auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. Denn die Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch, dass ihnen die Risiken der Geldanlage umfassend erklärt werden.

Während die Entscheidung über den Insolvenzplan noch aussteht, wurde die Eigenverwaltung bei der insolventen KTG Energie AG bestätigt. Ein Antrag auf Beendigung der Eigenverwaltung ist gescheitert.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bVcqnq

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Tuesday, February 7, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken und D&O Versicherung

Mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung versuchen Manager, ihr privates Haftungsrisiko zu reduzieren. Die Risiken und der Umfang der Police sollten zuvor analysiert und bewertet werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und andere leitende Organe eines Unternehmens tragen nicht nur hohe Verantwortung, sondern sie sind auch einem großen privaten Haftungsrisiko ausgesetzt. Schon bei fahrlässigen Fehlern können sie mit ihrem Privatvermögen in der Haftung stehen. Um dieses hohe persönliche Risiko zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe daher eine D&O-Versicherung, eine Art Manager-Haftpflichtversicherung, ab. Damit der Versicherungsschutz möglichst umfassend ist, sollte das Risikopotenzial genau analysiert und die Police maßgeschneidert auf diese individuellen Risiken zugeschnitten werden. GRP Rainer Rechtsanwälte nimmt eine detaillierte Bewertung der bestehenden Haftungsrisiken vor. Anhand der Analyse kann ermittelt werden, wie umfassend der Versicherungsschutz und auch die Deckungssumme der D&O-Versicherung sein sollte.

Die Leitungsorgane nehmen unterschiedliche Aufgaben in den Unternehmen wahr und dementsprechend sind sie auch unterschiedlichen Risiken ausgesetzt. Daher sollte die D&O-Versicherung immer an die individuellen Erfordernisse angepasst sein und im Schadensfall die wesentlichen Faktoren abdecken.

Wesentliche Punkte, die beim Abschluss einer D&O-Versicherung beachtet werden sollten, sind die Deckungssumme sowie die Rückwärtsdeckung und Nachhaftungsdeckung. Grundsätzlich sollten Ansprüche aus Innenhaftung und Außenhaftung abgedeckt sein.

Verletzten die Führungsorgane ihre Sorgfaltspflichten kann auch das Unternehmen selbst Ansprüche gegen seine Leitungsorgane haben. Dieses Innenhaftungsrisiko muss im Interesse des Unternehmens und des Managers in der Police abgesichert sein. Schadensersatzansprüche können nicht nur im Innenverhältnis, sondern natürlich auch im Außenverhältnis entstehen. Um gegen die Forderungen Dritter abgesichert zu sein, sollte die Police eine entsprechende Deckungssumme aufweisen und auch der Aspekt der Regressforderungen geklärt sein.

Damit eine D&O-Versicherung einen möglichst großen Schutz bietet, müssen schon vor Abschluss wichtige Fragen geklärt und die Risikofaktoren bewertet werden. GRP Rechtsanwälte nimmt diese Bewertung vor und unterstützt die Mandantschaft auch dabei, die Ansprüche gegen den D&O-Versicherer durchzusetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cp4n84

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Monday, February 6, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Markenrecht

Eingetragene Marken haben für Unternehmen eine große Bedeutung. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung bei der Markenanmeldung und Durchsetzung der geschützten Rechte.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Marken haben für Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert und tragen zur Kundenbindung bei. Je bekannter einer Marke ist, umso höher ist auch ihre Bedeutung für das Unternehmen. Damit nicht Dritte von dem Erfolg und dem guten Ruf der Marke partizipieren, ist es wichtig, diese durch Eintragung schützen zu lassen. Schutzfähig sind Kennzeichen, die dazu geeignet sind, bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden und auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Bevor ein Unternehmenskennzeichen als Marke angemeldet wird, muss daher zunächst festgestellt werden, ob es diese Unterscheidungskraft aufweist. Ist dies der Fall, kann eine Marke angemeldet werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Wortmarke, Bildmarke, 3D-Marke, Farbmarke, Hörmarke oder auch Kombinationen aus diesen handeln. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Markenrecht und kann prüfen, ob das Kennzeichen die nötige Unterscheidungskraft aufweist und als Marke angemeldet werden kann.

Darüber hinaus muss geklärt werden, für welchen territorialen Bereich der Markenschutz gelten soll. Grundsätzlich ist die Marke zunächst in dem Staat geschützt, in dem sie ins Markenregister eingetragen wird. Gerade in Zeiten der Globalisierung und des internationalen Handels kann dieser Schutzbereich aber zu eng gewählt sein. Daher sollte geprüft werden, ob der Markenschutz auch für das Gebiet der Europäischen Union oder auch darüber hinaus beantragt werden soll. Wichtig ist auch festzustellen, ob das eigene Kennzeichen nicht möglicherweise gegen schon bestehende Markenrechte verstößt.

Ist die Marke eingetragen, können Dritte diese nicht mehr für ihre Zwecke nutzen. Wird das Markenrecht dennoch verletzt, können entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet und z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte hat Erfahrung damit, Ansprüche aufgrund von Markenrechtsverletzungen durchzusetzen oder auch abzuwehren.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

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Sunday, February 5, 2017

Hansa Treuhand HT Twinfonds: Fondsschiffe insolvent – Möglichkeiten der Anleger

Nach der Insolvenz der beiden Fondsschiffe MS HS Bizet und MS HS Bach aus dem Hansa Treuhand HT Twinfonds drohen Anlegern hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hansa Treuhand legte den HT Twinfonds im Jahr 2008 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte in die Containerschiffe MS HS Bizet und MS HS Bach. Im vergangenen Jahr musste für beide Schiffsgesellschaften Insolvenz angemeldet werden. Für die Anleger bedeutet dies, dass ihr investiertes Geld verloren sein könnte.

Das Geld der Anleger floss je zur Hälfte in die beiden Fondsschiffe. Im April 2016 musste zunächst die Gesellschaft der MS HS Bach Insolvenz anmelden, im November 2016 folgte der Insolvenzantrag für die MS HS Bizet. Spätestens seitdem ist klar, dass die Beteiligung für die Anleger kein gutes Ende mehr nehmen wird. Um sich vor den finanziellen Verlusten zu schützen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Mit dem Ausbruch der globalen Finanzkrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in massive Schwierigkeiten. Denn die Nachfrage ging zurück und gleichzeitig waren in den Jahren zuvor Überkapazitäten aufgebaut worden. In der Folge brachen die Charterraten ein und das stellte viele Fondsgesellschaften vor große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ausschüttungen an Anleger blieben ganz oder teilweise aus und am Ende stand dennoch häufig die Insolvenz.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds allerdings häufig als renditestarke und sichere Geldanlagen dargestellt. Viele Anleger erlebten das Gegenteil. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie aber auch umfassend über Funktionsweise und Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß blieb diese Aufklärung oft aus und Beteiligungen an Schiffsfonds wurden sogar als Baustein zur Altersvorsorge angepriesen. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann Ansprüche auf Schadensersatz ausgelöst haben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2fpw7Gf

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