Saturday, May 31, 2014

DJE Real Estate: Urteil des BGH macht Anlegern Hoffnung auf Schadensersatz

Laut BGH müssen Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären. Das Urteil macht auch Anlegern des Dachfonds DJE Real Estate Hoffnung. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Dachfonds DJE Real Estate investierte unter anderem in offene Immobilienfonds. Dadurch wurde er in die Probleme der offenen Immobilienfonds involviert. Viele offene Immobilienfonds mussten in Folge der Finanzkrise 2008 schließen und werden zum Teil derzeit abgewickelt. Das führte dazu, dass auch der DJE Real Estate die Rückgabewünsche der Anleger nicht mehr bedienen konnte und die Anteilsrücknahme aussetzte. Inzwischen wird der Dachfonds abgewickelt. Anleger müssen dabei mit hohen Verlusten rechnen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) macht betroffenen Anlegern neue Hoffnung auf Schadensersatz. Der BGH stellte klar, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Der BGH sieht in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dies gelte auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. Der DJE Real Estate ist zwar ein Dachfonds, allerdings ähnelt er in seiner Funktionsweise den offenen Immobilienfonds und investierte auch in selbige. Insofern liegt es nah, den DJE Real Estate auch nach der Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds zu behandeln. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über das Schließungsrisiko ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen. Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nEmku5 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Friday, May 30, 2014

Steuerhinterziehung: Finanzminister über schärfere Regeln für Selbstanzeige einig

Die Finanzminister der Länder haben sich auf schärfere Regeln für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung geeinigt. Straffrei bleibt sie nur noch bei hinterzogenen Beträgen von bis zu 25.000 Euro. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Einig waren sich die Finanzminister nach übereinstimmenden Medienberichten allerdings auch, dass die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung grundsätzlich erhalten bleiben soll. Aber ab dem 1. Januar 2015 sollen die Strafen deutlich steigen. Komplett straffrei bleibt eine Selbstanzeige dann nur noch, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht überschreitet. Bei höheren Summen wird es für die Steuersünder teuer. Noch vor der Sommerpause will das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Werden die Vorschläge der Finanzministerkonferenz in Recht umgesetzt, wird bei hinterzogenen Steuern in einer Höhe von 25.000 bis 100.000 Euro ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig. Bei einer hinterzogenen Summe ab 100.000 Euro steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent. Bei einem Hinterziehungsbetrag ab einer Million Euro werden dann schon 20 Prozent fällig. Bislang bleibt eine Selbstanzeige bei einem Hinterziehungsbetrag bis 50.000 Euro straffrei. Bei höheren Summen wird ein Strafzuschlag von fünf Prozent fällig. Darüber hinaus müssen die Steuerangaben aus den vergangenen zehn Jahren und nicht mehr wie bisher fünf Jahre komplett offengelegt werden. Für Steuerhinterzieher, die wieder in die Legalität zurückkehren möchten, gilt also: Je eher umso besser – und auch einfacher und günstiger. Mit einer Gesetzesverschärfung muss in jedem Fall gerechnet werden und auch einstige Steueroasen signalisieren immer mehr Bereitschaft, mit dem deutschen Fiskus zu kooperieren. Damit die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, müssen einige Punkte genau beachtet werden, die für den Laien kaum überschaubar sind. Daher sollte er eine Selbstanzeige nicht ohne die Hilfe eines im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalts verfassen. Denn schon kleinste Fehler können gravierende Folgen haben und die strafbefreiende Wirkung verpufft. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Thursday, May 29, 2014

Steuerhinterziehung: Schweiz verstärkt Kooperation mit deutschem Fiskus

Deutsche Steuerhinterzieher mit Schwarzgeldkonto in der Schweiz müssen mehr denn je damit rechnen, entdeckt zu werden. Grund ist das Steueramtshilfegesetz in der Schweiz. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bereits am 1. Februar diesen Jahres ist in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz ermöglicht deutschen Steuerfahndern Gruppenanfragen an die Schweiz zu stellen, berichtet das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Bei diesen Gruppenanfragen dreht es sich demnach um Personenkreise, deren Verhaltensmuster den Verdacht auf Steuerbetrug nahe legen. In diesen Fällen sichert die Schweiz Amtshilfe zu. Die Schweiz wird immer weniger zu einem Ort, um hinterzogene Steuern am deutschen Fiskus vorbei auf einem Schwarzgeldkonto zu parken. Das Risiko, entdeckt zu werden, steigt immer mehr. Das gilt auch für andere ehemalige Steueroasen, die verstärkte Kooperationsbereitschaft mit deutschen Ermittlungsbehörden zeigen. Für deutsche Steuersünder gibt es im Grunde genommen nur noch einen Weg, wieder in die Legalität zurückzufinden: Die strafbefreiende Selbstanzeige. Doch auch hier werden die Regeln ab Anfang 2015 voraussichtlich deutlich verschärft und es wird auch ein höherer Strafzuschlag fällig. Daher sollte mit der Selbstanzeige nicht mehr lange gewartet werden. Damit die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, müssen allerdings einige Regeln beachtet werden. Vor allem muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Wird die Selbstanzeige erst gestellt, nachdem die deutschen Behörden ihre Ermittlungen aufgenommen haben, verpufft die strafbefreiende Wirkung. Vollständigkeit heißt, dass alle Steuerangelegenheiten aus den vergangenen fünf Jahren restlos aufgedeckt werden müssen. Ab 2015 sind voraussichtlich vollständige Angaben für die vergangenen zehn Jahre erforderlich. Damit bei der Selbstanzeige keine Fehler passieren, die die strafbefreiende Wirkung aufheben, sollte sie nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen gestellt werden. Stattdessen sollte unbedingt die juristische Hilfe eines im Steuerrecht versierten Rechtsanwalts hinzugezogen werden. Er sorgt dafür, dass die Selbstanzeige form- und fristgerecht sowie vollständig beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Tuesday, May 27, 2014

CS Euroreal: LG Hannover spricht Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu

Das Landgericht Hannover spricht einem Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Der Mandant der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hatte im Dezember 2008 auf Anraten seiner Bank Anteile an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal im Wert von 10.000 Euro gezeichnet. Vor dem Landgericht Hannover klagte er auf Schadensersatz, da er sich von seiner Bank falsch beraten fühlte. Er führte an, dass er im Anlageberatungsgespräch ausdrücklich betont habe, dass er in eine sichere Kapitalanlage investieren wolle. Daraufhin habe ihm die Bank Anteile am CS Euroreal empfohlen. Über die Risiken eines offenen Immobilienfonds wie die Aussetzung der Anteilsrücknahme oder die Auflösung des Fonds sei er nicht aufgeklärt worden. Auch sei verschwiegen worden, dass der CS Euroreal bereits seit Oktober 2008 die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatte. Das LG Hannover sah darin eine Verletzung der Beratungspflicht der Bank. Da die Rückgabe der Anteile zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds zähle, hätte die Bank über die Risiken aufklären müssen. Da der CS Euroreal die Anteilsrücknahme bereits ausgesetzt hatte, sei die Beteiligung auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet gewesen. Mit Urteil vom 19. März 2014 sprach das LG Hannover dem Kläger daher Schadensersatz zzgl. Zinsen wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Das Urteil ist rechtskräftig. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit der Anteilsrückgabe. Dieses wichtige Kriterium wird durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger führen. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über dieses Risiko aufklären muss. Diese Auffassung wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 bekräftigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Diese Aufklärung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung des Fonds absehbar ist oder nicht. Das Urteil gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden. Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/NdZag7 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Monday, May 26, 2014

KanAm Grundinvest: Bank muss Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zahlen

Wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die Bank sprach das Landgericht Hannover einem Anleger des offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest Schadensersatz zu. Der Mandant der Kanzlei GRP Rainer hatte sich im Dezember 2009 an dem offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest beteiligt. Die Investition sollte zum Aufbau einer Altersvorsorge dienen. Daher habe er im Beratungsgespräch seine Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in eine sichere Kapitalanlage investieren wolle. Von der Bank sei ihm dann die Beteiligung an dem KanAm Grundinvest empfohlen worden. Allerdings habe die Bank nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds die Rücknahme der Anteile bereits einmal ausgesetzt hatte. Wegen fehlerhafter Anlageberatung klagte er daher auf Schadensersatz. Das Landgericht Hannover folgte den Ausführungen des Klägers. Die Bank habe durch das Verschweigen der Risiken wie die Schließung bzw. Auflösung des Fonds ihre Beratungspflicht verletzt. Denn mit der Aussetzung der Anteilsrücknahme sei dem Fonds ein wesentliches Merkmal abhanden abgekommen – nämlich die Möglichkeit, die Anteile jederzeit zurückgeben zu können. Ferner sei der KanAm Grundinvest daher auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet gewesen. Mit Entscheidung vom 19. März 2014 verurteilte das LG Hannover die Bank zur Zahlung von Schadensersatz zzgl. Zinsen. Im Gegenzug tritt der Kläger seine Fondanteile an die Bank ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit der Anteilsrückgabe. Dieses wichtige Kriterium wird durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Dies kann mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger verbunden sein. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über dieses Risiko aufklären muss. Diese Auffassung wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 bekräftigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Diese Aufklärung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung des Fonds absehbar ist oder nicht. Das Urteil gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden. Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1g0jspm Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Sunday, May 25, 2014

ecoConsort: Schadensersatz für Anleger – Ansprüche prüfen lassen

Das Amtsgericht Dresden hat das Insolvenzverfahren über die ecoConsort AG im April 2014 eröffnet. Die Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die ecoConsort AG ist ein Tochterunternehmen, der sich ebenfalls im Insolvenzverfahren befindlichen Prosavus AG. Beide Unternehmen sind Teil der Teil der Future Business- / Infinus-Gruppe. Gegen Verantwortliche der Unternehmensgruppe wird seit Ende 2013 wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt. Seitdem musste eine ganze Reihe von Tochterunternehmen, die zu der Gruppe zählten, Antrag auf Insolvenz stellen. Dazu zählt auch die ecoConsort AG, die überwiegend in nachhaltige, ökologische Kapitalanlagen investierte. Anleger konnten sich über Orderschuldverschreibungen an den Anlagen beteiligen. Fonds professionell berichtete, dass das Emissionshaus auf diesem Weg rund 28 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt haben soll. Im Insolvenzverfahren müssen sie jetzt mit erheblichen finanziellen Verlusten rechn en, da nicht davon auszugehen ist, dass ausreichend Masse vorhanden ist, um alle Forderungen der Gläubiger auch zu bedienen. Dennoch sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle natürlich form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dabei kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein. Zudem kann er auch prüfen, ob möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden können. Das kann erfolgversprechender sein, als ausschließlich auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Jeweils im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob die Anleger ordnungsgemäß beraten wurden. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage und deren Funktionsweise informiert werden müssen. Ist dies nicht geschehen, haben die Vermittler ihre Beratungspflicht verletzt. Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein, alle für den Anleger relevanten Daten enthalten und der Wahrheit entsprechen. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann das Geschäft rückabgewickelt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nb3748 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Saturday, May 24, 2014

Prosavus AG: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Das Insolvenzverfahren über die Prosavus AG, Tochter der Future Business KG aA (FuBus), wurde am 1. April 2014 eröffnet. Anleger müssen mit Verlusten rechnen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über die FuBus-Tochter Prosavus AG wurde am 1. April 2014 am Amtsgericht Dresden eröffnet. Wie viel Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, ist nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar. Derzeit wird versucht, die 36 Immobilien mit einem Wert von etwa 38 Millionen Euro aus dem Unternehmensbestand in einem Bieterverfahren zu verkaufen. Bieterverfahren heißt, der Höchstbietende erhält den Zuschlag. Das Bieterverfahren soll voraussichtlich im August abgeschlossen sein. Von dem Erlös hängt auch ab, mit welcher Quote die Gläubiger im Insolvenzverfahren rechnen können. Die Anleger, die Namens-Genussrechte der Prosavus AG gezeichnet haben, können sich allerdings keine allzu großen Hoffnungen machen, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden, das heißt, ihre Forderungen werden erst dann bedient, wenn die Forderungen der übrigen Gläubiger beglichen sind. Ob die Insolvenzmasse dazu ausreicht, ist zumindest fraglich. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sollten sich die Zeichner der Genussrechte der Prosavus AG daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und ggfs. die nötigen Schritte einleiten, um diese Ansprüche auch durchzusetzen. Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob die Anleger ordnungsgemäß beraten wurden. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage und deren Funktionsweise informiert werden müssen. Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein, alle für den Anleger relevanten Daten enthalten und der Wahrheit entsprechen. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann das Geschäft rückabgewickelt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nb35sQ Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Friday, May 23, 2014

Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen hohe Verluste

Schlechte Nachrichten für die Gläubiger des Future Business KGaA (FuBus): Sie müssen nach derzeitigem Stand von hohen Verlusten ausgehen. Das Insolvenzverfahren über die Future Business KGaA (FuBus) wurde am 1. April 2014 eröffnet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters müssen die Gläubiger nach derzeitigem Stand von massiven finanziellen Verlusten ausgehen. Nach Angaben des Insolvenzverwalters könnten die Orderschuldverschreibungsgläubiger momentan lediglich von einer Quote von zirka 20 Prozent ausgehen. Die Zeichner der Genussrechte und Nachrangdarlehen müssen sogar den Totalverlust befürchten, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. Die erste Gläubigerversammlung für die Orderschuldverschreibungen wurde abgebrochen. Das Insolvenzgericht wird demnächst einen neuen Termin festsetzen. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Angesichts der genannten Zahlen dürfte im Insolvenzverfahren für die FuBus-Anleger nicht viel zu holen sein. Besonders für die Zeichner der Genussrechte und Nachrangdarlehen sieht es aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen düster aus. Denn sie erhielten erst dann etwas aus der Insolvenzmasse, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient sind. Das könnte sich allerdings ändern, wenn sich der Betrugsverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigt. Dann würden ihre Forderungen zumindest mit den Forderungen der übrigen Gläubiger gleichgestellt. Viel zu erwarten, wäre dann aber wohl dennoch nicht. Außerdem wird sich das Insolvenzverfahren wahrscheinlich in die Länge ziehen. Das kann für die Anleger weitere negative Folgen haben. Denn abgesehen davon, dass sie mit keiner hohen Quote rechnen können, könnten auch Schadensersatzansprüche während der Verfahrensdauer bereits verjähren. Daher sollten geschädigte Anleger nicht den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Ansprüche prüfen und ggfs. die weiteren Schritte einleiten kann. Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So könnte zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, d.h. der Anleger wurde nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Auch kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch, irreführend oder unvollständig waren. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nb35Ji Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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SEB Immoinvest: Anleger erhält Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte setzte für einen Anleger des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest Schadensersatz durch. Das Landgericht Hannover sah es mit Urteil vom 19. März 2014 als erwiesen an, dass der Mandant von GRP Rainer nicht ordnungsgemäß beraten wurde und verurteilte die Bank zur Zahlung von Schadensersatz zzgl. Zinsen. Im Gegenzug werden die Anteile am SEB Immoinvest an die Bank abgetreten. Der Kläger hatte 170 Anteile am SEB Immoinvest im Dezember 2008 gezeichnet. Im Beratungsgespräch mit seiner Bank hatte er betont, dass er eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge wünsche. Der Bankberater empfahl ihm daraufhin die Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds. Zu diesem Zeitpunkt hatte der SEB Immoinvest die Rücknahme der Anteile bereits ausgesetzt. Darüber wurde der Anleger allerdings nicht informiert. Das Landgericht Hannover kam zu der Auffassung, dass die Bank dadurch ihre Beratungspflicht verletzt habe. Sie hätte über die Risiken, insbesondere über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme und die Auflösung des Fonds, aufklären müssen. Wegen dieser Risiken sei die Investition in den SEB Immoinvest auch nicht als sichere Kapitalanlage geeignet gewesen. Ferner gelangte das LG Hannover zu der Überzeugung, dass es bei einer ordnungsgemäßen Anlageberatung erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre. Daher wird das Geschäft nun komplett rückabgewickelt. Das Urteil ist rechtskräftig. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit der Anteilsrückgabe. Dieses wichtige Kriterium wird durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Dies kann mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger verbunden sein. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über dieses Risiko aufklären muss. Diese Auffassung wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 bekräftigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Diese Aufklärung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung des Fonds absehbar ist oder nicht. Das Urteil gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden. Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/S1H0cH Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Wednesday, May 21, 2014

SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return: BGH ebnet den Weg für Schadensersatzforderungen

Laut BGH müssen vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Von diesem Urteil könnten auch Anleger profitieren, die in Dachfonds investiert haben. Der Santander SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wurde 2008 aufgelegt. Der Dachfonds investierte insbesondere in offene Immobilienfonds. Als diese vermehrt in Schwierigkeiten gerieten, rutschte auch der Dachfonds in die Krise. Wie viele offene Immobilienfonds setzte auch der Dachfonds die Anteilsrücknahme aus und wurde im Februar 2012 geschlossen. Ende 2013 folgte die Mitteilung, dass der Fonds aufgelöst wird. Für die Anleger ist dies in der Regel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Mit Urteilen vom 29. April 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass vermittelnde Banken auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen müssen. Für die Karlsruher Richter bedeutet die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger. Dieses werde auch nicht durch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln wieder ausgeglichen. Daher hätten die Anleger vor den Erwerb der Fondsanteile von ihrer Bank ungefragt über das Schließungsrisiko aufgeklärt werden müssen, argumentiert der BGH. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Dachfonds wie der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return ähneln in ihrer Funktionsweise den offenen Immobilienfonds. Ein wesentliches Merkmal beider Kapitalanlageformen ist die Möglichkeit, dass die Anleger jederzeit ihre Anteile zu eine festgelegten Preis zurückgeben können. Allerdings können auch Dachfonds die Rücknahme der Anteile aussetzen und geschlossen werden, wenn die Liquidität nicht ausreicht, die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Die Anleger eines Dachfonds sind also dem gleichen Schließungsrisiko ausgesetzt wie die Anleger offener Immobilienfonds. Insofern müsste sich die Argumentation des Bundesgerichtshofs auch auf Dachfonds anwenden lassen. Anleger des SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return können ihre Schadensersatzansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen. Es muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1b4VGTx Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Tuesday, May 20, 2014

Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen steigt weiter

Die strafbefreiende Selbstanzeige wird von immer mehr Steuersündern als Weg zurück in die Steuerehrlichkeit genutzt. Aber die Regeln werden voraussichtlich bald schärfer. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Handelsblatt am 16. Mai 2014 berichtet, haben die Bundesländer bereits im ersten Quartal 2014 rund 428 Millionen Euro aus Selbstanzeigen eingenommen. Ein neuer Rekord. Demnach zeigten sich im ersten Quartal knapp 13.000 Steuersünder selbst an. Im Durchschnitt bringe jede Selbstanzeige dem Fiskus rund 33.500 Euro Steuereinnahmen. Die Fälle prominenter Steuerhinterzieher, der Ankauf von Steuer CDs, die engere Kooperation der Staaten untereinander und auch die geplanten Regelverschärfungen für die strafbefreiende Selbstanzeige zeigen offenbar Wirkung. Immer mehr Steuerhinterzieher nutzen offenbar noch fast auf den letzten Drücker, die Selbstanzeige, um wieder in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Allerdings sind bei der Selbstanzeige einige Regeln zu beachten, damit sie auch tatsächlich strafbefreiend wirkt. So müssen die Steuerangelegenheiten der vergangenen fünf Jahre vollumfänglich auf den Tisch gelegt werden. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden, also nicht erst, wenn die Finanzbeamten bereits Ermittlungen aufgenommen haben. Damit die Selbstanzeige form- und fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingeht, sollten sich reuige Steuerhinterzieher an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser weiß, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und sorgt dafür, dass die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Auf vorgefertigte Muster-Formulare sollten sich die Steuerhinterzieher in ihrem eigenen Interesse nicht verlassen. Die Finanzminister der Länder haben sich inzwischen geeinigt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige auch künftig erhalten bleiben soll. Allerdings sollen die Regeln ab 2015 deutlich verschärft werden und die Steuersünder werden auch kräftig zur Kasse gebeten. Komplett straffrei bleibt eine Selbstanzeige dann nur noch, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht überschreitet. Bei höheren Summen wird es für die Steuersünder teuer. Noch vor der Sommerpause will das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Monday, May 19, 2014

SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance: BGH-Urteil

Anleger des Mischfonds haben nach dem BGH-Urteil zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds bessere Chancen auf Schadensersatz. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Mischfonds Santander SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance wurde im Jahr 2008 aufgelegt und investierte unter anderem auch in offene Immobilienfonds. Einige dieser Immobilienfonds gerieten allerdings in massive Schwierigkeiten, mussten geschlossen werden und befinden sich derzeit in Abwicklung. Auch der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance ist seit Juni 2013 in der Liquidation. Für Anleger kann das mit großen finanziellen Verlusten verbunden sein. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann den Anlegern aber neuen Mut machen. Der BGH entscheid am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter sehen in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dabei sei es unwesentlich, ob die Schließung der Fonds bereits absehbar war oder nicht. Ist die Aufklärung der Anleger ausgeblieben, können diese Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung stellen. Der Mischfonds SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance war ebenfalls von der Schießung offener Immobilienfonds betroffen, da Anteile in dieser Phase nicht zurückgegeben werden konnten. Insofern kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt prüfen, ob sich die aktuelle Rechtsprechung des BGH auch auf den Mischfonds anwenden lässt. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank auch bei dem Mischfonds ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, wenn sie die Anleger nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert hat. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1gGbmVw Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Sunday, May 18, 2014

SEB Optimix Ertrag: Hoffnung auf Schadensersatz

Laut BGH müssen Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären. Das Urteil macht auch Anlegern des Dachfonds SEB Optimix Ertrag Hoffnung. Die Krise der offenen Immobilienfonds brachte auch den Dachfonds SEB Optimix Ertrag in Schwierigkeiten. Schließlich setzte auch er Anfang 2012 die Anteilsrücknahme aus und gab Ende 2012 die Liquidation bekannt. Viele Anleger wurden von dieser Situation überrascht. Während der Abwicklungsphase erhalten sie zwar in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, dennoch müssen sie mit Verlusten rechnen. Das könnte sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ändern. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken über das Schießungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Bleibt diese Aufklärung aus, können die Anleger Schadensersatz verlangen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeute die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko, da sie während der Fonds geschlossen ist, nicht an ihr Geld kommen. Die Möglichkeit die Anteile an der Börse zu handeln, sei nicht mit der Rückgabe zu einem festgelegten Preis vergleichbar. Das Urteil lässt sich auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Offene Immobilienfonds und Dachfonds ähneln sich in ihrer Funktionsweise. Ein wesentliches Merkmal dieser Kapitalanlagen, das sie auch für Anleger attraktiv macht, ist die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Allerdings besteht auch sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds das Schließungsrisiko. Insofern könnte die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds auch bei Dachfonds wie den SEB Optimix Ertrag Anwendung finden. Dann hätten auch hier die vermittelnden Banken über die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme ungefragt informieren müssen. Daher können auch für Anleger des SEB Optimix Ertrag gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, sofern sie nicht ordnungsgemäß von ihrer Bank beraten wurden. Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Auch Anleger, die bereits erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, können nach dem BGH-Urteil einen zweiten Versuch wagen. Die Chancen sind deutlich gestiegen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UBCyFP Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Friday, May 16, 2014

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Schadensersatz für Anleger möglich

Anleger des Dachfonds können nach BGH-Urteil zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds auf Schadensersatz hoffen. Die SEB Investment GmbH platzierte den Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P am Markt. Zu den Zielfonds, in die investiert wurde, gehörten verschiedene offene Immobilienfonds. Als diese in Schwierigkeiten gerieten, blieb auch der Dachfonds nicht verschont. Anfang 2012 musste er geschlossen werden, da zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten und die liquiden Mittel dafür nicht ausreichten. Derzeit wird der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P abgewickelt. Für die Anleger ist dies in der Regel mit Verlusten verbunden. Neue Hoffnung auf Schadensersatz macht aber der Bundesgerichtshof. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter sehen in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dies gelte auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P ist zwar ein Dachfonds, allerdings ähnelt er in seiner Funktionsweise sehr den offenen Immobilienfonds und investierte auch in diese. Insofern liegt es nah, auch hier die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds anzuwenden. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über das Schließungsrisiko ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen. Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19HbHzI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Thursday, May 15, 2014

KanAm US grundinvest: Nach BGH-Urteil können Anleger Anspruch auf Schadensersatz geltend machen

Anleger des offenen Immobilienfonds KanAm US grundinvest können sich nach einem aktuellen Urteil des BGH Hoffnung auf Schadensersatz machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Schließung und Abwicklung des offenen Immobilienfonds KanAm US grundinvest hat etliche Anleger hart getroffen. Der Fonds setzte zunächst die Anteilsrücknahme aus, so dass die Anleger nicht mehr über ihr Geld verfügen konnten. Schließlich fiel die Entscheidung, den KanAm US grundinvest nicht wieder zu eröffnen, sondern abzuwickeln. Dabei werden die Immobilien aus dem Bestand des Fonds veräußert und die Anleger erhalten aus den erzielten Verkaufspreisen turnusmäßig Ausschüttungen. Allerdings ist die Abwicklung des Fonds für die Anleger in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden. Bei diesen Verlusten muss es allerdings nicht bleiben. Denn ein aktuelles Urteil des BGH macht den betroffenen Anlegern wieder Hoffnung, Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können. Der Bundesgerichtshof entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken die Anleger ungefragt über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds hätten hinweisen müssen. Haben die Banken dieses Risiko verschwiegen, können nach Auffassung der Karlsruher Richter Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, sei für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase. Dabei spiele es laut BGH keine Rolle, ob die Schießung des Fonds absehbar war oder nicht. Auch gelte diese Beratungspflicht der Banken für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen. Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/QFv1Za Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Wednesday, May 14, 2014

Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI): Insolvenzverfahren eröffnet

Am Amtsgericht Dresden wurde das Insolvenzverfahren über die Vertriebsgesellschaft Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut eröffnet. Das Insolvenzverfahren über die so genannte „blaue Infinus“ wurde jetzt nach Medienberichten am Amtsgericht Dresden eröffnet. Die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) war u.a. für den Vertrieb der Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und Nachrangdarlehen verschiedener zum Konzern der Future Business (FuBus) zählenden Unternehmen zuständig. Dazu gehörten die Future Business KG aA, die Prosavus AG und die ecoConsort AG. Die FDI fungierte zudem als Haftungsdach für die vertraglich gebundenen Vermittler. Gegen eine Reihe von leitenden Personen der FuBus wird derzeit u.a. wegen Kapitalanlagebetrug ermittelt. Sofern sich die Vorwürfe bestätigen, sei damit zu rechnen, dass die FDI auf Schadensersatz haftet, gab der Insolvenzverwalter bekannt. Insgesamt geht es dabei um Forderungen von rund 920 Millionen Euro. Die Gläubiger werden nun voraussichtlich bis Ende Mai Post vom Insolvenzverwalter mit den notwendigen Forderungsanmeldungsunterlagen erhalten. Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Sollte sich der Betrugsverdacht gegen die verantwortlichen Personen bestätigen könnten rund 40.000 Gläubiger ihre Forderungen von ca. 920 Millionen Euro gegen die „blaue Infinus“ geltend machen. Bei derartigen Zahlen ist allerdings nicht von einer hohen Quote für den einzelnen Gläubiger auszugehen. Daher sollten Anleger jetzt zweigleisig planen. Zum einen müssen die Forderungen form- und fristgerecht eingereicht werden und zum anderen sollten auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. In Betracht kommt beispielsweise Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Im Zuge einer anleger- und objektgerechte Beratung hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Zudem kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein und dürfen keine irreführenden Angaben erhalten. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche und auch um die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anzumelden, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/PWTUzq Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Tuesday, May 13, 2014

Morgan Stanley P2 Value: BGH spricht Anlegern Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu

Der BGH hat entschieden, dass die Banken auf das Schließungsrisiko des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value hätten hinweisen müssen. Anleger können Schadensersatz geltend machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwei Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value haben vor dem Bundesgerichtshof geklagt. Der Morgan Stanley P2 Value hatte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. In den konkreten Fällen waren beide Anleger von ihrer Bank, die die Anteile vermittelt hatte, nicht über dieses Schießungsrisiko aufgeklärt worden. Dies hätte nach Ansicht des BGH aber zwingend geschehen müssen und sprach den Anlegern Schadensersatz zu, da die Bank ihre Beratungspflichten verletzt habe. So wie den geschilderten Fällen ist es etlichen Anlegern des Morgan Stanley P2 Value gegangen. Der offene Immobilienfonds konnte nach seiner Schließung nicht wieder geöffnet werden und wird seit 2010 abgewickelt. Für die Anleger ist die Liquidation in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden. Das Urteil des BGH vom 29. April 2014 (Az XI ZR 477/12 u.a.) macht aber vielen geschädigten Anlegern des Morgan Stanley P2 Value und auch anderer offener Immobilienfonds wieder Hoffnung, Schadensersatz durchsetzen zu können, sofern die Banken im Rahmen der Anlageberatung nicht auf das Schließungsrisiko hingewiesen haben. Die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, sei für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase. Dabei spiele es laut BGH keine Rolle, ob die Schießung des Fonds absehbar war oder nicht. Auch gelte diese Beratungspflicht der Banken für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen. Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1oHWw0b Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Sunday, May 4, 2014

Besonderheiten bei Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern

Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden. Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen. Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber. Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten sind. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Friday, May 2, 2014

Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit

Erzielt ein Steuerpflichtiger (im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist) sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nicht selbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.6.2008 Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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