Monday, February 29, 2016

Steuerhinterziehung: Straffreiheit dank Selbstanzeige

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist die Betrachtung des Einzelfalls für das Strafmaß ein entscheidender Faktor. Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit verhelfen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Bewertung des Einzelfalls spielt bei der Bemessung des Strafmaßes bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung eine entscheidende Rolle. Neben Geldstrafen können auf den Steuersünder auch Freiheitsstrafen zukommen. Haftstrafen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bei einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro ausgesprochen werden. Die Höhe der Steuerhinterziehung ist aber nicht der einzige Faktor für das Strafmaß. Vielmehr muss jeder Einzelfall genau betrachtet werden. Dabei spielen auch Faktoren wie Schuldeinsicht und Reue eine Rolle. Auch eine gescheiterte Selbstanzeige kann sich ähnlich wie ein Geständnis strafmildernd auswirken.

Damit eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung überhaupt möglich ist, darf kein Sperrgrund vorliegen. Der wichtigste Sperrgrund ist, dass die Steuerhinterziehung schon durch die Behörden entdeckt wurde oder der Täter zumindest mit der Entdeckung rechnen musste. Daher sollte eine Selbstanzeige immer rechtzeitig gestellt werden. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, um strafbefreiend wirken zu können. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Vorgänge der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu erfüllen.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. So können die Umstände des Einzelfalls nicht detailliert genug erfasst werden und Fehler sind schon fast vorprogrammiert. In der Konsequenz können diese Fehler dazu führen, dass die Selbstanzeige misslingt und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls genau bewerten und wissen, welche Unterlagen und Dokumente die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunday, February 28, 2016

Darlehen jetzt widerrufen: Widerrufsrecht bei Altverträgen erlischt am 21. Juni 2016

Wer sein Darlehen noch widerrufen möchte, sollte jetzt handeln. Der Deutsche Bundestag hat das Aus für den Widerrufsjoker beschlossen. Demnach ist der Widerruf nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen weisen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf. Dadurch wurde die Widerrufsfrist in vielen Fällen nie in Lauf gesetzt und diese Altverträge können nach wie vor widerrufen werden. Der Bundestag hat allerdings am 18. Februar das Ende dieses sog. „ewigen Widerrufsrechts“ beschlossen. Demnach ist der Widerruf bei Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen und von den nach wie vor niedrigen Zinsen profitieren möchten, sollten jetzt handeln. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon geringe inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können dazu führen, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Die Folge ist, dass die betroffenen Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden können. Eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank muss dann nicht gezahlt werden. Im Gegenteil: Bei Darlehen die unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst wurden, besteht häufig die Möglichkeit, sich dieses Entgelt von der Bank zurückzuholen.

Allerdings müssen Verbraucher damit rechnen, dass Banken und Sparkassen den Widerruf nicht anerkennen und sich darauf berufen, dass das Widerrufsrecht bereits verwirkt oder treuwidrig ausgeübt worden sei. Dieser Argumentation haben aber verschiedene Gerichte inzwischen den Boden entzogen und verbraucherfreundlich entschieden. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung lässt sich das Darlehen in vielen Fällen widerrufen. Typische inhaltliche Fehler in Widerrufsbelehrungen sind z.B. missverständliche Angaben zum Fristbeginn oder auch die Verwendung von Fußnoten.

Für Verbraucher ist es nicht immer leicht zu erkennen, ob sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Zur Überprüfung ihrer Widerrufsbelehrung und zur Durchsetzung ihrer Ansprüche können sie sich an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Saturday, February 27, 2016

PCE MS Hélène verkauft – Schadensersatzansprüche der Anleger

Der Schiffsfonds PCE MS Hélène hat das Fondsschiff verkauft. Für Anleger bleiben unterm Strich erhebliche Verluste. Schadensersatzansprüche können noch geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das PCE Premium Capital Emissionshaus legte den Schiffsfonds PCE MS Hélène im November 2005 auf. Bis ins Jahr 2006 konnten sich Anleger an dem Fonds beteiligen. Insgesamt investierten sie rund 36 Millionen US-Dollar. Nun wurde das Vollcontainerschiff verkauft. Die Anleger werden davon allerdings nicht profitieren und können nicht auf weitere Auszahlungen hoffen.

Um nicht auf ihren Verlusten sitzen zu bleiben, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings droht schon bald die Verjährung der Forderungen. Daher sollten betroffene Anleger umgehend handeln.

Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Viele Anleger wurden allerdings eines Besseren belehrt. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auch oft in der Insolvenz und mit massiven Verlusten für die Anleger geendet haben. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit naturgemäß auch im unternehmerischen Risiko. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust ihrer Einlage stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt.

Schadensersatzansatzsprüche können darüber hinaus auch entstanden sein, wenn die Bank ihre Rückvergütungen für die Vermittlung verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, bestehen gute Aussichten auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Proven Oil Canada: POC Fonds vor der Auflösung

Anleger der Proven Oil Canada POC Fonds müssen immer mehr den Totalverlust befürchten. Offenbar soll bei Gesellschafterversammlungen Anfang März über die Liquidation der Fonds entschieden werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sollten Anleger der kriselnden Fonds von Proven Oil Canada noch leise Hoffnungen gehabt haben, dass sich das Blatt noch einmal wendet, so werden sie wohl enttäuscht. Anfang März sollen die Anleger bei den Gesellschafterversammlungen über die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaften informiert werden. Dabei geht es wohl auch um die Liquidation der Fonds.

Hintergrund für eine mögliche Liquidation ist, dass über die kanadische Objektgesellschaft COGI Limited Partnership (COGI) inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die POC Fonds haben Darlehen an diese Gesellschaft gegeben. Auch sollten die Anleger erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Offensichtlich vergeblich. Das Geld könnte verloren sein. Rückzahlungen aus Kanada können die POC-Fonds offensichtlich nicht mehr erwarten. Ob die Anleger angesichts dieser Entwicklung weiterhin aufgefordert werden, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist offen. Ohnehin ist es fraglich, ob die Rückforderungen berechtigt sind. Anleger können sich von einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Darüber hinaus kann auch geprüft werden, welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden können, damit die Anleger nicht auf ihren Verlusten sitzen bleiben. Dazu kann die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz geprüft werden. Forderungen können u.a. aus Prospekthaftung entstanden sein. So hätten die Angaben in den Emissionsprospekten ein vollständiges Bild von der Kapitalanlage zeichnen und die Anleger genau über die Chancen und Risiken informieren müssen. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung führen.

Schadensersatzansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler bzw. Berater wegen einer fehlerhaften Anlageberatung richten. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1oLSzO7

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Friday, February 26, 2016

Markenrecht: EuG weist Klage eines Brause-Herstellers ab

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage eines bekannten Brause-Herstellers auf die Eintragung einer Flasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke mit Urteil vom 24. Februar ab (T-411/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Brausehersteller hatte bereits im Dezember 2011 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beantragt, eine Konturflasche ohne Riffelung, u.a. für Glasflaschen und Plastikflaschen, als Gemeinschaftsmarke einzutragen. Das HABM wies den Antrag jedoch im März 2014 zurück.

Die Flasche weise nicht die notwendige Unterscheidungskraft von den Produkten anderer Hersteller auf, um sie als Gemeinschaftsmarke anmelden zu können, so das HABM. Auch den Einwand des Brause-Herstellers, dass die Flasche eine Weiterentwicklung ihrer bereits bekannten Flasche mit Riffelung sei, ließ es nicht gelten.

Daraufhin erhob der Brausehersteller Klage beim Gericht der Europäischen Union und scheiterte erneut. Das EuG bestätigte, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, die sie von Flaschen anderer Hersteller unterscheidbar mache. Für den Verbraucher sei es nicht möglich, die Flaschen des Brause-Herstellers von den Flaschen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher weise das Produkt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erforderlich ist. Es konnte zudem nicht nachgewiesen werden, dass das Zeichen bei dem Verbraucher inzwischen diese Unterscheidungskraft erlangt habe. Daher wies das EuG die Klage ab.

Im Markenrecht muss unterschieden werden, ob das Zeichen nur für einen nationalen Markt oder für den Raum der Europäischen Union als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden soll. Die Eintragung eines Zeichens als Marke ist für Unternehmen wichtig, damit nicht Mitbewerber von dem Erfolg des eigenen Produkts profitieren können.

Marken erzeugen einen hohen Wiedererkennungswert bei Verbrauchern und stellen daher einen beträchtlichen Wert dar. Die Eintragung eines Zeichens als Marke muss allerdings gut vorbereitet werden und die Marke darf nicht die Rechte Dritter verletzen. Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Thursday, February 25, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ab 15. Juli in neuen Kanzleiräumen

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater bezieht am 15. Juli 2016 ihre neuen Räumlichkeiten im Gürzenich Quartier in bester und zentraler Lage von Köln.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gürzenich Quartier befindet sich im Herzen Kölns in unmittelbarer Nähe zum Rhein und zur Fußgängerzone. Dort wird die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ab dem 15. Juli 2016 kompetenter Ansprechpartner für ihre Mandantschaft sein. Das Gürzenich-Quartier fügt sich mit viel architektonischem Fingerspitzengefühl in die abwechslungsreiche Kulisse Kölns ein und ist durch seine zentrale Lage und einer sehr guten Verkehrsanbindung hervorragend zu erreichen. Parkhäuser gibt es in unmittelbarer Nähe, Haltestellen befinden sich quasi vor der Tür und der Hauptbahnhof ist nur etwa 800 Meter entfernt.

Durch den Umzug weitet GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater die Kanzleiräume auf eine Fläche von 775 Quadratmeter aus und bietet der Mandantschaft einen noch besseren Service. Im Mittelpunkt steht natürlich nach wie vor die kompetente, vertrauensvolle und individuelle Rechtsberatung, in deren Zentrum immer der Mandant steht. Die interdisziplinäre Ausrichtung der Kanzlei ermöglicht die ganzheitliche Beratung der nationalen und internationalen Mandantschaft und bietet Lösungen aus einer Hand.

Zu den Schwerpunkten der Kanzlei zählen neben dem Wirtschaftsrecht auch das Steuerrecht, Handelsrecht, Kartellrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht oder das Erbrecht. Dadurch lassen sich übergreifende komplexe Lösungen erarbeiten und die Interessen der Mandantschaft optimal durchsetzen.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater betreut ihre Mandanten bundesweit. Neben dem Hauptsitz in Köln gibt es noch Standorte in Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart. Die internationale Ausrichtung der Kanzlei findet in den Standorten London und Singapur ihren Ausdruck.

Bis zum Umzug in das Gürzenich Quartier im Juli steht das erfahrene Team von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater seinen Mandanten weiterhin in den gewohnten Kanzleiräumen am Hohenzollernring in Köln mit ganzer Kraft zur Verfügung.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/OdH3Uf

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Wednesday, February 24, 2016

Steuerhinterziehung: Monaco beteiligt sich am automatischen Informationsaustausch – Selbstanzeige

Monaco wird sich am automatischen Informationsaustausch von Bankdaten beteiligen. Ein entsprechendes Abkommen hat die EU mit dem Fürstentum geschlossen. Für Steuersünder bleibt nur die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch das Fürstentum Monaco wird von der Karte der Steueroasen verschwinden. Die Europäische Union und Monaco haben ein entsprechendes Abkommen zum automatischen Informationsaustausch von Bankdaten geschlossen, um die internationale Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Demnach wird sich Monaco ab 2018 an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen und eine Reihe von Finanzdaten übermitteln.

Die Liste der Staaten, die sich an dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten ab 2017 bzw. 2018 beteiligen wird immer länger. Dazu zählen u.a. auch Österreich, die Schweiz, Liechtenstein, San Marino oder Andorra. Für Steuersünder, die auf Auslandskonten noch unversteuerte Kapitaleinkünfte vor dem Fiskus verbergen, steigt die Gefahr der Entdeckung weiter an. Noch besteht die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Selbstanzeige ist aber nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Zeit wird also langsam knapp.

Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt abgegeben werden. Denn sie kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie auch vollständig und fehlerfrei ist. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Vorgänge der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und in der Konsequenz die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß.

Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu betrauen. Sie können die spezifischen Umstände eines jeden Einzelfalls würdigen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Nach einer erfolgreichen Selbstanzeige drohen bis zu einer Hinterziehungssumme von 25 Millionen Euro keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen wird vom Fiskus ein Strafzuschlag erhoben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, February 23, 2016

Insolvenz der Frankfurter Maple Bank

Die Frankfurter Maple Bank ist insolvent. Die BaFin hat am 11. Februar 2016 den Entschädigungsfall festgestellt. Das AG Frankfurt hat das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 128/16 M-18-5).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Finanzaufsicht BaFin hat für die deutsche Tochter der kanadischen Maple Bank am 11. Februar 2016 den Entschädigungsfall festgestellt. Tags zuvor hatte die BaFin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Maple Bank GmbH beim Amtsgericht Frankfurt eingereicht, das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Schon am 6. Februar hatte die BaFin wegen drohender bilanzieller Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot gegenüber der Bank erlassen und ein Moratorium angeordnet. Die Maple Bank war durch umstrittene Aktiengeschäfte (Cum-Ex-Geschäfte) ins Visier der Steuerfahndung geraten und von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden. Medienberichten zu Folge besteht der Verdacht, dass Steuern in Höhe von rund 450 Millionen Euro hinterzogen wurden. Nun ist offensichtlich, dass die Maple Bank ihre rund 2,6 Milliarden Euro Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden nicht zurückzahlen kann.

Die Einlagen der Kunden sind durch das Einlagensicherungsgesetz geschützt; die Maple Bank gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) an. Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung kommen, können sich betroffene Gläubiger an im Bankrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Nachdem die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, kann die EdB die Forderungen der Kunden prüfen und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro befriedigen. In besonderen Ausnahmefällen auch bis zu einer Höhe von 500.000 Euro. Darüber hinaus ist die Bank auch Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken. Der Fonds übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro hinausgeht bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Der Fonds schützt die Einlagen der Kunden bis zu einer Sicherungsgrenze von rund 60 Millionen Euro. Zu den Kunden der Maple Bank soll auch das Land Nordrhein-Westfalen gezählt haben. Wie u.a. die Rheinische Post berichtet, hatte NRW ca. 62,5 Millionen Euro bei der Bank angelegt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Monday, February 22, 2016

GRP Rainer: Bewertung des Einzelfalls bei Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung muss für jeden Mandanten maßgeschneidert sein. Nur dann ist eine korrekte Bewertung des Einzelfalls möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist für viele Betroffene nach wie vor der einzige Ausweg, um einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung zuvorzukommen. Allerdings gibt es für die Selbstanzeige keine Lösung von der Stange. Die spezifischen Umstände eines jeden Einzelfalls müssen genau erfasst und bewertet werden, um eine maßgeschneiderte Selbstanzeige erstellen zu können. Nur wenn alle steuerrelevanten Vorgänge fehlerfrei und vollständig erfasst sind, kann die Selbstanzeige auch strafbefreiend wirken. Darüber hinaus muss sie auch rechtzeitig gestellt werden, also bevor die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wurde.

Auch bei einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige ist noch nicht alles verloren. Denn sie kann sich immer noch strafmildernd auswirken. Für die Festlegung des Strafmaßes ist auch die Bewertung des Einzelfalls notwendig. Um ein möglichst geringes Strafmaß zu erreichen, sollten Betroffene sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte wenden und eine genaue Strategie festlegen. Eine effiziente Verteidigung kann im Zweifelsfall den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer Haftstrafe ausmachen. Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass schon bei einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt und eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Dabei ist dieses Strafmaß nicht bindend, sondern eine Richtschnur. Letztlich ist das Strafmaß von der Bewertung des Einzelfalls abhängig.

Damit eine Selbstanzeige nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Denn die Anforderungen an die Selbstanzeige sind hoch und vom Laien kaum zu erfüllen. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige misslingt und eine Verurteilung droht.

Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunday, February 21, 2016

Rückabwicklung von Renten- bzw. Lebensversicherungen nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Die Belehrung über Fristbeginn und -dauer muss in der Widerrufsbelehrung selbst erfolgen. Ansonsten kann eine Rentenversicherung oder Lebensversicherung widerrufen und rückabgewickelt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch Jahre nach Vertragsabschluss ist der Widerspruch und die Rückabwicklung einer Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Mit aktuellem Urteil vom 19. Januar 2016 stärkte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechte der Verbraucher beim Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen.

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass die Angaben zum Fristbeginn und zur Dauer des Widerrufsrechts unmissverständlich in der Widerrufsbelehrung selbst zu finden sein müssen. Ein Hinweis zu diesen Informationen an anderer Stelle des Vertrags sei nicht ausreichend. Finden sich diese für den Verbraucher wesentlichen Informationen nicht direkt in der Widerrufsbelehrung ist diese nach Auffassung des OLG unwirksam, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und der Police auch Jahre nach Abschluss noch widersprochen werden kann.

Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, die im Dezember 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Im Oktober 2014 erklärte sie den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Vertrags. Nachdem der Versicherer nur die Kündigung akzeptiert und den Rückkaufswert ausgezahlt hatte, erklärte die Frau Anfang 2015 erneut den Widerspruch und die Rückzahlung der geleisteten Prämien.

Das OLG Karlsruhe gab der Klage statt. In der verwendeten Widerrufsbelehrung sei lediglich ausgeführt worden, dass die Versicherungsnehmerin ein Widerspruchsrecht habe. Nähere Angaben zu der Ausgestaltung des Widerspruchsrechts, zum Fristbeginn und zur Fristdauer seien in den Verbraucherinformationen zu finden. Dort seien diese Angaben zwar inhaltlich richtig aufgeführt. Allerdings müssten diese Informationen in der Widerrufsbelehrung selbst zu finden sein, so das OLG.

Eine Widerrufsbelehrung sei nur dann wirksam erfolgt, wenn der Verbraucher schriftlich in drucktechnisch hervorgehobener Form über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Verweise auf nicht hervorgehobene Angaben in den Verbraucherinformationen seien unzureichend.

Nach einem erfolgreichen Widerspruch erhält der Verbraucher die geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche können sich Versicherungsnehmer an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1TxJwZR

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Saturday, February 20, 2016

Scholz Holding GmbH: Zinsen sollen gestundet werden

Wie die Scholz Holding GmbH mitteilt, möchte sie eine Stundung der am 8. März fälligen Zinszahlung an die Anleihe-Anleger erreichen. Dazu sei sie in Gesprächen mit der Kuratorin.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2012 hatte die Scholz Holding GmbH eine Mittelstandsanleihe (ISIN: AT 0000A0U9J2 / WKN A1MLSS) nach österreichischem Recht mit einem Gesamtvolumen von 182,5 Millionen Euro begeben. Die Anleihe ist mit 8,5 p.a. verzinst. Die nächste Zinszahlung wäre am 8. März fällig. Allerdings können die Anleger wohl aus verschiedenen Gründen nicht damit rechnen, dass die fälligen Zinsen, insgesamt rund 15,5 Millionen Euro, tatsächlich fristgerecht ausgezahlt werden.

Zum einen bemüht sich das Recyclingunternehmen nach eigenen Angaben um eine Stundung der Zinszahlung. Dies würde die Gespräche mit potenziellen Kreditgebern und den begonnenen Investorenprozess erleichtern, so die Scholz Holding GmbH. Daher würden entsprechende Gespräche mit der Kuratorin für die Anleihe-Anleger geführt. Zum anderen befindet sich die Scholz Holding GmbH bekanntermaßen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die eine finanzielle Restrukturierung notwendig machen. Die Verlegung des Firmensitzes nach London, die Bestellung einer Kuratorin für die Inhaber der Schuldverschreibungen und der Kursverfall der Anleihe dürfte das Vertrauen der Anleger in die Unternehmensführung nicht unbedingt gestärkt haben. So stellt sich auch die Frage, ob die Scholz Holding GmbH derzeit überhaupt in der Lage wäre, die fälligen Zinsen zu zahlen.

Für die Anleger geht es aber um mehr. In einem guten Jahr ist die Anleihe zur Rückzahlung fällig. Auch hier stellt sich die Frage, ob das Unternehmen dies leisten kann. Zuletzt wurde das Rating auf „C“ zurückgesetzt. Der Ausfall der Anleihe ist demnach nicht auszuschließen. In dieser schwierigen Situation können sich die Anleihe-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten der Anleger prüfen und mögliche Forderungen durchsetzen.

In Betracht kann dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen oder die Vermittler kommen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Friday, February 19, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte: Große Erfahrung im Anlegerschutz

Immer wieder sorgt der graue Kapitalmarkt für handfeste Skandale. Anlegergelder in Millionenhöhe stehen im Feuer. Die Kanzlei GRP Rainer verfügt über große Erfahrung im Anlegerschutz.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ob Prokon, S&K, Infinus, Malte Hartwieg, BWF Stiftung oder viele andere – die Reihe der Anlegerskandale ist lang. Der Schaden ist enorm. Immer wieder haben die Anleger dabei das Nachsehen. Aktuell drohen den Anlegern der insolventen German Pellets GmbH hohe Verluste.

Allerdings können sich die geschädigten Anleger auch zur Wehr setzen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und durchsetzen kann. In vielen Fällen haben Anleger die Möglichkeit, durch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ihre Verluste zu minimieren. Die erfahrenen Rechtsanwälte von GRP Rainer verfügen über hohe Erfahrung im Anlegerschutz.

In vielen Fällen können die Anleger ihre Forderungen gegen verschiedene Anspruchsgegner geltend machen. Bei Anlageprodukten mit einer Prospektpflicht kann Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein und dürfen den Anlegern kein falsches Bild von der Geldanlage vermitteln. Durch fehlerhafte Informationen kann versucht werden, den Anleger in die Irre zu führen, so dass er sich unter falschen Voraussetzungen beteiligt. Liegen Prospektfehler vor, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Anspruchsgegner können auch die Anlageberater bzw. Vermittler sein. In den Anlageberatungsgesprächen dürfen nicht nur die Vorzüge der Geldanlage dargestellt werden, sondern auch die Risiken müssen umfassend erläutert werden. Häufig werden die Risiken allerdings verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Daraus können sich Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Auch die reinen Anlagevermittler können in der Haftung stehen. Sie sind u.a. verpflichtet, die Plausibilität des Geschäftsmodells der angebotenen Geldanlage zu überprüfen.

Bei den großen Skandalen geht es oft genug auch um Anlagebetrug. Daraus ergeben sich weitere rechtliche Möglichkeiten. In vielen Fällen kann es ratsam sein, einen dinglichen Arrest gegen die Verantwortlichen zu erreichen, um sich frühzeitig den Zugriff auf vorhandene Vermögenswerte zu sichern.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Tax Compliance Management Systeme für Unternehmen

Komplexe Steuergesetze und Regeländerungen können in Unternehmen zu Fehlern in Steuerangelegenheiten führen. Ein effizientes Tax Compliance Management System hilft, Fehler und Sanktionen zu vermeiden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird wohl nie Realität werden. Stattdessen wird die Steuergesetzgebung immer komplexer und durch ständige Änderungen von Regeln und Vorschriften immer unübersichtlicher. Für Unternehmen und Konzerne wird es dabei immer schwieriger, alle Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß abzuwickeln. Unterlaufen jedoch Fehler, können Steuerstrafverfahren drohen. Auch die leitenden Organe eines Unternehmens können belangt werden, wenn sie nicht für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Steuerangelegenheiten sorgen.

Daher ist die Einrichtung eines effizienten Tax Compliance Management Systems für viele Unternehmen unerlässlich. Im Steuerrecht und Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Installierung eines Tax Compliance Management Systems beraten, damit die Gratwanderung zwischen Steueroptimierung und Minimierung der Haftungsrisiken gelingt. Idealerweise lässt sich das Kontrollsystem in ein bereits bestehendes Compliance Management System integrieren.

Bei der Errichtung eines Tax Compliance Management Systems müssen die spezifischen Strukturen und Anforderungen des Unternehmens bedacht und eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden. Die beteiligten Personen und Behörden müssen erfasst und die Verantwortlichkeiten klar geregelt werden. Dabei reicht es nicht aus, die installierten Funktions-, Informations- und Überwachungssysteme einmal zu installieren. Vielmehr müssen sie regelmäßig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft und ggf. erweitert, erneuert oder geändert werden.

Effiziente Tax Compliance Management Systeme sorgen u.a. dafür, dass Fristen eingehalten und alle Anzeige-, Dokumentations- und Deklarationspflichten ordnungsgemäß durchgeführt werden und dadurch Ärger mit den Finanzbehörden und mögliche steuerstrafrechtliche Tatbestände vermieden werden. Durch konsequentes Controlling lässt sich dabei die Steuerlast für die Unternehmen optimieren und gleichzeitig das Haftungsrisiko für Vorstände, Geschäftsführer und andere leitende Organe auf ein Minimum zurückführen. Das ist auch und insbesondere für international agierende Unternehmen interessant, da sie nicht nur die nationalen Steuergesetze, sondern auch die internationalen Regelungen beachten müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1RbCmdO

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Thursday, February 18, 2016

friedola Gebr. Holzapfel GmbH: Anleger müssen Forderungen bis 29. März anmelden

Für die Anleger der friedola Gebr. Holzapfel GmbH wird der Totalverlust immer wahrscheinlicher. Das Amtsgericht Eschwege hat am 1. Februar das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 3 IN 73/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger, die sich an der Mittelstandsanleihe der friedola Gebr. GmbH beteiligt haben, ist die Insolvenz besonders bitter. Sie waren bereits zu Zugeständnissen bereit und hatten den Weg für ein Sanierungskonzept frei gemacht. Doch Ende vergangenen Jahres meldete das Unternehmen dennoch Insolvenz an. Nun müssen die Anleger hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten.

Zunächst geht es für die Anleger nun darum, ihre Forderungen schriftlich und begründet bis zum 29. März beim Insolvenzverwalter einzureichen. Eine Gläubigerversammlung ist für den 26. April geplant. Dabei geht es u.a. um die Prüfung der angemeldeten Forderungen, den weiteren Fortgang des Verfahrens, um eine vorläufige Fortführung des Unternehmens oder die Stilllegung oder auch um die Veräußerung des Betriebs. Für die Anleger von entscheidender Bedeutung ist auch die Höhe und Verwertung der Insolvenzmasse. Allerdings können die Anleger nicht davon ausgehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen. Vielmehr müssen sie mit hohen finanziellen Verlusten rechnen.

Um den Schaden zu minimieren, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie nicht nur im Insolvenzverfahren begleiten, sondern auch weitere rechtliche Schritte überprüfen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Diese können u.a. aus Prospekthaftung oder einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. So müssen beispielsweise die Angaben in den Prospekten vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein genaues Bild über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Ebenso müssen die Risiken in den Beratungsgesprächen umfassend dargelegt werden. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Wednesday, February 17, 2016

BGH: Freiheitsstrafe schon bei Steuerhinterziehung ab 50.000 Euro – Selbstanzeige

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kann schon bei einer Steuerhinterziehung ab einer Summe von 50.000 Euro eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Noch ist Zeit für eine Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon bei einer Summe von 50.000 Euro liegt eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß vor, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 fest (Az. 1 StR 373/15). Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung verschärft. Bislang wurde von einer Grenze von 100.000 Euro ausgegangen.

Für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Nachdem der BGH die Grenze für Steuerhinterziehung im großen Ausmaß schon bei einer Summe von 50.000 Euro als erreicht sieht, müssen Steuersünder nun eher mit einer Haftstrafe rechnen, auch wenn für das Strafmaß die Umstände des Einzelfalls entscheidend ist.

Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, können Steuersünder immer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Dies muss allerdings rechtzeitig geschehen, also bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde. Das Entdeckungsrisiko ist zuletzt kontinuierlich gestiegen und wird auch weiter steigen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige sollte also gestellt werden, bevor es zu spät dafür ist. Trotz des Zeitdrucks sollte eine Selbstanzeige allerdings auch nicht hektisch „zusammengeschustert“ werden. Denn die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitigt erfolgt und zudem vollständig und fehlerfrei ist.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrechte kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, February 16, 2016

Echtheit eines Testaments: Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent reicht nicht aus

Um die Echtheit einer Unterschrift unter dem Testament festzustellen, reicht eine Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent nicht aus. Das geht aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf hervor (I-25 Wx 84/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer sicher gehen möchte, dass die letztwilligen Verfügungen in einem Testament auch umgesetzt werden, sollte dafür sorgen, dass keine Zweifel an der Echtheit des Testaments aufkommen. Bestehen Zweifel, kann das Testament für unwirksam erklärt werden und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. So auch in einem Erbfall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Die Erblasserin hatte aus erster Ehe zwei Kinder. Nachdem die Ehe geschieden worden war, heiratete sie erneut. Mit dem zweiten Ehemann errichtete die schwerkranke Frau kurz vor ihrem Tod ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Nachdem die Frau verstorben war, beantragte ihr zweiter Ehemann den Erbschein als Alleinerbe. Die Kinder der Frau aus erster Ehe erklärten jedoch die Anfechtung des Testaments. Sie bezweifelten die Echtheit der Unterschrift unter dem Testament. Zudem sei ihre Mutter aufgrund der Krankheit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen.

Ein Schriftsachverständiger ist in seinen Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass die Unterschrift unter dem Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent von der Erblasserin stamme. Für den 25. Zivilsenat des OLG Düsseldorf zu wenig, um die Echtheit des Testaments festzustellen. Bei einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (90 %) oder „hohen Wahrscheinlichkeit“ (95 %) könne von einer Echtheit ausgegangen werden, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte noch belegt werden könne. Da schon nicht festgestellt werden konnte, ob die Unterschrift von der Erblasserin stammte, spielte die Frage der Testierfähigkeit keine Rolle mehr und den Kindern wurde das Erbe zugesprochen.

Damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollte sie möglichst genau formuliert sein, so dass kein Interpretationsspielraum entsteht, der wiederum zu Streitigkeiten unter den Erben führen kann.

In Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Monday, February 15, 2016

Entdeckung der Steuerhinterziehung droht – Selbstanzeige gründlich vorbereiten

Wer aus Furcht vor Entdeckung der Steuerhinterziehung jetzt eine Selbstanzeige übereilt verfasst, geht ein hohes Risiko ein. Schon kleine Fehler führen dazu, dass die Selbstanzeige fehlschlägt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Druck auf Steuersünder wächst. Durch den Ankauf von Daten, der Kooperation der Banken und der Zusammenarbeit der Staaten wird eine Entdeckung der Steuerhinterziehung immer wahrscheinlicher. Im Fall einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen empfindliche Geldstrafen und ab einer Hinterziehungssumme von 100.000 Euro auch Freiheitsstrafen. Nach wie vor bietet die Selbstanzeige für Steuersünder den alternativlosen Ausweg und die Rückkehr in die Steuerlegalität an.

Wer jetzt aber übereilt handelt, ist schlecht beraten. Denn eine Selbstanzeige kann nicht auf die Schnelle erstellt werden. Um strafbefreiend wirken zu können, muss sie sehr detailliert sein und über alle steuerrelevanten Vorgänge der vergangenen zehn Jahre umfassend Auskunft geben. Die Informationen nur „häppchenweise“ dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, reicht nicht aus. Eine Selbstanzeige muss immer rechtzeitig gestellt werden, vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Die hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber an eine wirksame Selbstanzeige stellt, kann der Laie kaum überblicken und noch weniger erfüllen. Wer dennoch versucht, auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen, muss damit rechnen, dass sie fehlerhaft wird und missglückt. In der Konsequenz droht dann trotz der Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Auch wenn die Zeit drängt, muss eine Selbstanzeige immer gut vorbereitet werden. Dazu können sich Betroffene an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die spezifischen Umstände eines jeden Einzelfalls erfassen und wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann. Eine Lösung von der Stange gibt es dabei nicht.

Nach einer erfolgreichen Selbstanzeige drohen bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag, der gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden muss.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunday, February 14, 2016

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet bei Markenrechtsverletzungen nicht automatisch

Verletzt ein Unternehmen das Markenrecht, haftet der Geschäftsführer dafür nicht automatisch. Das geht aus einem Urteil der OLG Düsseldorf vom 10. November 2015 hervor (Az.: I-20 U 26/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 18. Juni 2014 eine pauschale Haftung des Geschäftsführers bei unlauterem Wettbewerb im Unternehmen abgelehnt (Az.: I ZR 242/12). Der BGH hatte entschieden, dass der Geschäftsführer nur dann hafte, wenn er persönlich aktiv an den Wettbewerbsverstößen beteiligt war oder diese hätte verhindern müssen. Allein seine Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen seine Haftung nicht.

In die Rechtsprechung des BGH fügt sich auch das Urteil des OLG Düsseldorf ein. Die Klägerin warf einem Unternehmen und seinem Geschäftsführer Markenrechtsverletzungen ab. Das beklagte Unternehmen hatte Produkte der Klägerin vertrieben. Bei diesen Produkten hatte es die eingetragene Marke verwendet und zusätzlich neu etikettiert. Weder für den Vertrieb noch für die Neuetikettierung lag eine Erlaubnis des klagenden Unternehmens vor. Dieses klagte gegen das Unternehmen und dessen Geschäftsführer auf die Zahlung von Abmahnkosten, Rückruf und Vernichtung der betroffenen Artikel.

Das OLG Düsseldorf erkannte zwar eine Markenrechtsverletzung durch den Vertrieb der mit Aufklebern versehenen Ware, stufte den Streitwert allerdings als deutlich niedriger ein. Eine Haftung des Geschäftsführers für die Markenrechtsverletzung erkannte der Senat nicht. Die Klägerin habe nicht die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers darlegen können. Allein der Umstand, dass er von dem Vertrieb Kenntnis hatte und diesen nicht unterband, begründe seine Haftung nicht. Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen, anders als bei Wettbewerbsverstößen, auch die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers als Störer in Betracht. Dies setzte aber voraus, dass der Geschäftsführer willentlich zur Verletzung beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletze, so das OLG. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zumal die Frage, inwieweit eine Anzeige des Vertriebs erforderlich war, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich Unternehmen an im Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Saturday, February 13, 2016

OLG München: Schadenersatzpflicht des GbR-Gesellschafters bei unberechtigtem Insolvenzantrag

Stellt ein Gesellschafter einer GbR einen unberechtigten Insolvenzantrag, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das entschied das OLG München (Az.: 7 U 2177/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Beteiligten an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München waren Gesellschafter einer GbR, auch BGB Gesellschaft genannt. Eine der Gesellschafterinnen hatte einen Insolvenzantrag für die GbR gestellt, dem vom zuständigen Insolvenzgericht stattgegeben wurde. Zwischen den Parteien war es nun strittig, ob der Insolvenzantrag überhaupt gerechtfertigt war oder ob die Gesellschafterin mit der Antragsstellung gegen ihre Treuepflicht verstoßen habe.

Nach detaillierter Beweisaufnahme stellte das OLG fest, dass die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten eher gering waren und keinen Grund für einen Insolvenzantrag darstellten. Vielmehr hätten wohl interne Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Vertretungsbefugnis zum Insolvenzantrag geführt. Vielmehr habe die Gesellschafterin mit der Stellung des Insolvenzantrags und der folgenden Auflösung der GbR die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt. Sie habe damit die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt und sich somit der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, urteilte das OLG. Bestand für die Insolvenzantragstellung unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass, so stellt sie eine die gesellschaftliche Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar, stellte das OLG klar.

Die GbR oder BGB Gesellschaft ist die einfachste Form einer Personengesellschaft und bietet auch entsprechenden Handlungsspielraum. Umso wichtiger ist es, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag klare Absprachen treffen und verbindlich regeln. Nur so können spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Besonders beachten sollten die Gesellschafter einer GbR, dass sie mit ihrem Privatvermögen auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Der einzelne Gesellschafter kann sowohl von der GbR als auch von Dritten in Anspruch genommen werden. Um Risiken zu minimieren und den Gestaltungsspielraum einer GbR effektiv zu nutzen, können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte bei der Gründung und anderen rechtlichen Fragen hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Qb1Cxp

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Friday, February 12, 2016

Risiko Schwarzgeld: Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung noch rechtzeitig stellen

Wer noch unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten hat, geht ein hohes Risiko ein. Bevor das Schwarzgeld entdeckt wird, kann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Steuerhinterziehung verstehen die Behörden keinen Spaß. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen Geldstrafen oder Haftstrafen. Freiheitsstrafen kommen schon bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 Euro in Betracht. Auch wenn das Strafmaß immer vom Einzelfall abhängig ist, sollten Steuersünder kein unnötiges Risiko eingehen. Solange die Tat durch die Behörden noch nicht entdeckt ist, können sie noch eine Selbstanzeige stellen und dadurch einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entgehen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, steigt jedoch kontinuierlich an. Wurden beispielsweise durch den Ankauf von Steuer-CDs und andere Maßnahmen schon zahlreiche Steuersünder überführt, so hat die Steuerfahndung mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten noch ein weiteres scharfes Instrument an der Hand. Der automatische Informationsaustausch unter mehr als 70 Staaten beginnt 2017. Neben persönlichen Informationen und Kontodaten übermittelt die Bank dann u.a. automatisch Angaben zu Zinserträgen, Dividenden, Guthaben oder Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten in den teilnehmenden Staaten können dann kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben.

Wer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen möchte, sollte bald handeln. Ist die Steuerhinterziehung erst entdeckt, ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich. Allerdings muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Nur dann kann sie strafbefreiend wirken.

Die hohen Anforderungen sind von einem Laien kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige in der Konsequenz misslingt, ist groß.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch strafbefreiend wirkt.

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Thursday, February 11, 2016

German Pellets GmbH insolvent

Jetzt ist es offiziell: Die German Pellets GmbH ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 10. Februar 2016 am Amtsgericht Schwerin eröffnet (Az.: 580 IN 64/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die German Pellets GmbH hatte am 10. Februar einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Das hätte bedeutet, dass die Geschäftsführung im Amt bleibt und mit Hilfe eines Sachwalters die Sanierung des Unternehmens betreibt. Das Amtsgericht Schwerin stimmte dem Antrag nicht zu, sondern eröffnete das vorläufige Insolvenzverfahren. Zunächst muss nun geklärt werden, ob das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ist das der Fall, können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach Angaben der German Pellets GmbH ist mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2016 zu rechnen.

Für die Anleger, die in Anleihen und Genussrechte der German Pellets GmbH investiert haben, sind die schlimmsten Befürchtungen nun wahr geworden. Ihnen drohen massive finanzielle Verluste. Insgesamt stehen rund 260 Millionen Euro Anlegergelder im Feuer.

Ursprünglich war für den 10. Februar eine Gläubigerversammlung für die Anleger der Anleihe 2011/16 (ISIN DE000A1H3J67) geplant. Die Anleihe steht am 1. April 2016 zur Rückzahlung an. Da die dafür notwendigen rund 52 Millionen Euro offenbar nicht vorhanden sind, sollten die Anleger u.a. über eine Verlängerung der Laufzeit bis 2018 und eine Senkung des Zinskupons abstimmen. Die beiden anderen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von ca. 172 Millionen Euro müssen 2018 bzw. 2019 zurückgezahlt werden. Darüber hinaus hat die 2005 in Wismar gegründete German Pellets GmbH auch noch rund 42 Millionen Euro über Genussrechte bei den Anlegern eingesammelt. Hinzu kommen nach Medienberichten weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten der German Pellets GmbH. So wurde auch das Angebot für die Genussrechte 2015/16 vor wenigen Tagen zurückgezogen, da nach Unternehmensangaben die Refinanzierung nicht gesichert sei. Nun folgte also der Insolvenzantrag.

Ob noch eine Sanierung des Unternehmens möglich ist, ist derzeit noch ungewiss. Die Anleger müssen aber wohl in jedem Fall massive finanzielle Verluste befürchten. Zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können sie sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1PEHwMX

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