Wednesday, May 31, 2017

OLG Hamburg zu irreführender Werbung: Keine Gebühren heißt keine Gebühren

Wo kostenlos draufsteht, sollte auch kostenlos drin sein. Ansonsten kann eine derartige Werbung irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wie ein Urteil des OLG Hamburg zeigt.

Das Angebot einer Bank klang verlockend. Sie hatte damit geworben, dass beim Abheben mit der Kreditkarte weltweit keine Bargeldabhebungsgebühren anfallen. Das Kreditinstitut warb in Werbebriefen damit, dass beim Abheben mit der Kreditkarte an jedem Automaten im In- und Ausland keine Abhebungsgebühr anfällt bzw. mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“. Allerdings hatte das Angebot einen Haken: Denn außerhalb der Euro-Zone fällt eine Auslandseinsatzgebühr an. Dies wurde allerdings nur auf der Rückseite des Werbeschreibens erläutert.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Art der Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern mit Urteil vom 12. April 2017 Recht (Az.: 5 U 38/14). Das OLG führte aus, dass Regelungen zum Gebührenanfall und zur Höhe der Gebühren bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland für Verbraucher von zentraler Bedeutung und damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung seien. Der Verbraucher gehe bei einem derartigen Werbeschreiben davon aus, dass beim Abheben mit der Kreditkarte im In- und Ausland keine Gebühren anfallen. Dabei werde der Verbraucher in der Regel auch keine Abgrenzung zwischen einer Bargeldabhebungsgebühr und einer Auslandseinsatzgebühr vornehmen, sondern davon ausgehen, dass beim Abheben von Bargeld weltweit keine Gebühren anfallen.

Die Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens, dass beim Abheben außerhalb der Euro-Zone eine Auslandseinsatzgebühr anfällt, seien nicht geeignet, diese Irreführung wieder zu beseitigen. Dazu hätte schon auf der Vorderseite ein deutlicher Hinweis zu den Auslandseinsatzgebühren eingefügt werden müssen. Zudem sei die Irreführung geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls so nicht getroffen hätte.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng geahndet werden. Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüche können die Folge sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Um derartige Folgen zu vermeiden, können im Gewerblichen Rechtsschutz versierte Rechtsanwälte in Fragen des Wettbewerbsrechts beraten und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.

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Tuesday, May 30, 2017

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die krankheitsbedingte Kündigung

Bei erkrankten Mitarbeitern sollten Arbeitgeber die Möglichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements genau prüfen. Ansonsten kann die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Der Arbeitgeber soll klären, wie die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters überwunden oder wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Hält der Arbeitgeber ein BEM für nutzlos muss er dies genau begründen können, ehe er die krankheitsbedingte Kündigung ausspricht. Ansonsten kann die Kündigung unwirksam sein, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2017 zeigt (Az.: 8 Sa 359/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer seit vielen Jahren in dem Betrieb als Maschinenarbeiter beschäftigt. In mehreren aufeinanderfolgenden Jahren fiel der Mitarbeiter krankheitsbedingt für mehrere Wochen aus. Der Arbeitnehmer führte daraufhin mit dem Mitarbeiter ein Gespräch vor dem betrieblichen Eingliederungsmanagementausschuss durch. Nach Angaben des Unternehmens habe der Arbeitnehmer in dem Gespräch erklärt, dass seine Erkrankungen „schicksalhaft“ gewesen seien und der Arbeitgeber nichts zur Vermeidung der Arbeitsunfähigkeit beitragen könne. Nachdem der Mitarbeiter anschließend erneut arbeitsunfähig erkrankte, sprach der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Kündigung aus. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ein BEM durchführen müssen.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen festzustellen ist, die zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt. Dies habe der Arbeitgeber nicht ausreichend dargestellt. Er habe das gesetzlich vorgeschriebene BEM unterlassen, dabei aber nicht hinreichend dargestellt, dass es kein milderes Mittel mehr als die Kündigung gegeben hätte. Dadurch sei die Kündigung unverhältnismäßig, so das LAG. Halte der Arbeitgeber das BEM für nutzlos, müsse er darlegen, warum dadurch neuerliche Erkrankungen nicht hätten vermieden werden können.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte sind für Arbeitgeber kompetente Ansprechpartner zu allen rechtlichen Fragen rund um den Arbeitsplatz.

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Monday, May 29, 2017

EEH HR Vera: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Der Schiffsfonds EEH HR Vera ist insolvent. Das Amtsgericht Tostedt hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft am 10. April 2017 eröffnet (Az.: 22 IN 69/17).

Das EEH Elbe Emissionshaus legte den Schiffsfonds EEH HR Vera im Jahr 2009 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Insgesamt sollten rund sechs Millionen Euro bei den Kommanditisten eingesammelt werden. Zur weiteren Finanzierung sollten noch Darlehen in Höhe von rund acht Millionen Euro aufgenommen werden. Die Aussicht auf eine rentable Geldanlage für die Anleger trübte sich schnell ein, da es frühzeitig zu Problemen bei den Auszahlungen gekommen ist. Nun hat das AG Tostest das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der HR „Vera“ GmbH & Co. KG eröffnet. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen müssen.

Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, sich gegen die drohenden Verluste zu wehren. Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds oder Schiffsbeteiligungen sei es vielfach zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dies kann dazu führen, dass Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein können. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Im Sog der Finanzkrise 2008 geriet auch die Handelsschifffahrt in massive Schwierigkeiten. Die Nachfrage ging zurück und die erforderlichen Charterraten konnten kaum noch erzielt werden. Das führte wiederum auch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei zahlreichen Schiffsfonds, die oft genug in der Insolvenz endeten.

Als sich die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Handelsschifffahrt bereits abzeichneten, wurde der Schiffsfonds EEH HR Vera zur Beteiligung angeboten. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage informiert werden müssen. Dazu zählen insbesondere das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur unzureichend erwähnt. Ebenso hätten die Anleger über hohe Vermittlungsprovisionen aufgeklärt werden müssen. Ist es zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Friday, May 26, 2017

Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel

Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel. Insgesamt 275 Millionen Euro haben sie investiert. Ein großer Teil dieses Geldes könnte verloren sein.

Die seit Jahre andauernde Krise der Schifffahrt hat ihre Spuren bei der traditionsreichen Reederei Rickmers hinterlassen. Mit einem umfangreichen Sanierungskonzept, dem allerdings noch alle Gläubiger zustimmen müssen, soll die Rettung gelingen. Ohne Verluste für die Gläubigergruppen wird das nicht möglich sein. Auch die Anleger der 2013 emittierten Anleihe (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39) sollen dem Plan bei einer Abstimmung ohne Versammlung vom 8. bis 10. Mai zustimmen.

Das Konzept sieht u.a. vor, dass eine unter dem Namen „LuxCo zu gründende Luxemburger Gesellschaft 75,1 Prozent der Rickmers Holding AG und auch alle Verbindlichkeiten aus der Anleihe übernimmt. Sie wird damit auch zur Schuldnerin der Anleihe-Gläubiger. Die LuxCo soll dann Investoren finden und durch den Verkauf der „neuen Aktien“ sollen die Anleihe-Gläubiger wenigstens einen Teil ihres Geldes erhalten. Angesichts des derzeitigen Kurses der Anleihe drohen allerdings hohe Verluste. Zudem soll die Laufzeit der Anleihe bis 2027 verlängert und die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden. Sollten die Gläubiger dem Konzept zustimmen, sollen die im Juni 2017 fälligen Zinsen der mit einem Zinssatz von 8,875 Prozent ausgestatteten Anleihe planmäßig ausgezahlt werden. Danach sollen die Zinsen erst wieder am Ende der Laufzeit der Anleihe ausgeschüttet werden.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte birgt das Konzept für die Anleger eine ganze Reihe von Risiken. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wie viel Geld der Verkauf der Aktien in die Kasse spülen wird und mit welcher Summe die Anleger rechnen können. Zudem sollen ihre Forderungen nachrangig behandelt werden, was im Falle einer Insolvenz bedeuten würde, dass sie vermutlich leer ausgehen würden. Auf der anderen Seite droht ohne die Zustimmung zu dem Konzept die Insolvenz der Rickmers-Gruppe, was ebenfalls zu hohen Verlusten führen würde.

Ein Ausweg für die Anleger kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an im Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Thursday, May 25, 2017

Markenrecht: Birne erinnert zu stark an Apfel

Äpfel lassen sich nicht mit Birnen vergleichen, sagt eine Redewendung. Im Markenrecht kann das durchaus anders aussehen, wie eine Entscheidung des EUIPO zeigt (R 1042/2016-5).

Für Unternehmen haben Marken einen hohen Stellenwert. Sie sorgen beim Verbraucher für einen Wiedererkennungswert und für die Abgrenzung von Produkten oder Dienstleistungen der Mitbewerber. Allerdings lässt sich nicht jedes Zeichen auch als Marke eintragen und schützen. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Damit ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, muss es die notwendige Unterscheidungskraft mitbringen, um sich von den Produkten anderer Anbieter deutlich abzugrenzen. Auf der anderen Seite darf das Zeichen keine bereits bestehenden Markenrechte verletzen. Daher sollte vor der Eintragung einer Marke genau geprüft werden, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Dass der Teufel dabei im Detail stecken kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Allgemein dürfte man sicher davon ausgehen, dass sich Äpfel und Birnen ausreichend voneinander unterscheiden und keine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Die EUIPO, zuständig für die Eintragung von Unionsmarken, sah das in einem Streit zweier IT-Unternehmen jedoch anders. Der klagende Konzern führt seit vielen Jahren einen Apfel in seinem Logo. Das andere Unternehmen wollte sein Logo mit einer Birne als Marke anmelden. Die Behörde hat die Anmeldung abgelehnt.

Zur Begründung führte sie aus, dass es sich zwar um zwei unterschiedliche Früchte handelt. Allerdings ähnelten sie sich in der Gestaltung in Form einer glatten, geschmeidigen und runden Silhouette der Früchte sehr. Die „figurativen Elemente“ der Birne erinnerten an das Logo mit dem Apfel. Schon eine entfernte visuelle und gestalterische Ähnlichkeit zwischen den Logos reiche aus, um die Eintragung als Marke abzulehnen. Zudem würde die Birne beim Verbraucher eine Assoziation zum bekannteren Apfel-Logo auslösen und könnte dadurch unfair von dessen Popularität und Erfolg profitieren, argumentierte das EUIPO.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Markenanmeldung oder auch bei der Verletzung von Markenrechten beraten.

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Wednesday, May 24, 2017

Rücktritt von der Lebensversicherung – BGH stärkt Verbraucher

Der Versicherungsnehmer muss ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Ist dies nicht geschehen, ist der Rücktritt auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich.

Aus unterschiedlichen Gründen wollen sich viele Verbraucher wieder von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung lösen. Die Kündigung ist allerdings oftmals keine Option, da der Versicherer dann nur den Rückkaufswert auszahlt. Lukrativer kann der Widerspruch oder der Rücktritt vom Versicherungsvertrag sein. Mit Urteil vom 25. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Versicherungsnehmer beim Rücktritt gestärkt (Az.: IV ZR 173/15). Demnach kann der Rücktritt auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erklärt werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte aufgeklärt wurde.

In dem konkreten Fall hatte der Verbraucher im Jahr 2006 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen. Im Mai 2010 kündigte er zunächst den Vertrag und erhielt vom Versicherer den Rückkaufswert – nicht ganz die Hälfte der eingezahlten Prämien. Im Oktober 2010 erklärte er schließlich den Widerspruch bzw. Widerruf und klagte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

Der BGH erklärte, dass der Versicherungsnehmer den Rücktritt wirksam erklärt habe, da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war und die Rücktrittsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde. Denn die verwendete Rücktrittsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, in welcher Form der Rücktritt zu erklären sei. Zudem sei die Belehrung in einer Reihe anderer Hinweise ohne eine drucktechnische Hervorhebung eingefügt worden, sodass nicht gewährleistet sei, dass der Verbraucher die Belehrung auch zur Kenntnis nehme. Zudem führte der BGH aus, dass die ordnungsgemäße Belehrung auch ausnahmsweise nicht entbehrlich ist, wenn der Verbraucher durch einen Versicherungsmakler beraten und aufgeklärt wurde. Der Versicherungsnehmer hat damit Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Prämien, so der BGH.

Die Kanzlei GRP Rainer erklärt: Der Widerruf oder Rücktritt von einer Lebens- oder Rentenversicherung ist zumeist deutlich lukrativer als die Kündigung. Dann erhält der Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien vollständig zurück und muss sich nur den Abzug eines gewissen Betrags für den gewährten Versicherungsschutz gefallen lassen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob der Widerruf oder Rücktritt möglich ist.

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Tuesday, May 23, 2017

EN Storage GmbH: Anleger können Forderungen bis 19. Juli anmelden

Das Amtsgericht Stuttgart hat das Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 19. Juli 2017 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Nach der Insolvenz der EN Storage GmbH geht es für die Anleger, die sich über „Kauf- und Überlassungsverträge“ bzw. über die drei Inhaber-Teilschuldverschreibungen beteiligen konnten, um viel Geld. Der Insolvenzverwalter hat den Schaden inzwischen auf rund 90 Millionen Euro geschätzt. Zudem wurde das Geld der Anleger vermutlich nur zu einem geringen Teil, wenn überhaupt, in Storage-Systeme investiert. Bisher konnten die Datenspeicher kaum gefunden werden. Wie der Insolvenzverwalter mitteilt, besteht der Verdacht, dass schon seit 2012 der Geschäftsbetrieb und die Zinszahlungen nur noch aus Zahlungen neuer Investoren, also aus den Anleihen und „Kauf- und Überlassungsverträgen“ bestritten wurden und mit dem Geld keine Storage-Systeme angeschafft wurden. Sollte sich der Verdacht bestätigen, handelt es sich um ein klassisches Schneeballsystem.

Für die Anleger, die sich direkt beteiligt haben, bedeutet dies, dass sie keine Aussonderungsrechte an den Storage-Systemen geltend machen können, da sie wahrscheinlich überhaupt nicht existieren. Wie die Anleihe-Gläubiger können sie stattdessen ihre Forderungen form- und fristgerecht bis zum 19. Juli beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass die Anmeldung der Forderungen ein erster wichtiger Schritt ist, um einen Teil der finanziellen Verluste aufzufangen. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen. Neben der Insolvenzquote haben die Anleger aber noch weitere Möglichkeiten, ihre Verluste zu minimieren.

So kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen und Wirtschaftsprüfer richten, falls die Unternehmenszahlen tatsächlich „frisiert“ wurden. Forderungen können aber auch gegen die Anlageberater und Vermittler entstanden sein. Denn die Anleger haben ein Recht auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken, wie die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Zudem hätte das Geschäftsmodell der EN Storage GmbH auf seine Plausibilität hin überprüft werden müssen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte können die Interessen der Anleger vertreten.

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Monday, May 22, 2017

Testament richtig erstellen

Wer erbt, ist in Deutschland klar geregelt. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erben zuerst Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner und die eigenen Kinder.

Den Gedanken, was nach dem eigenen Tod mit dem Nachlass geschehen soll, verdrängen viele Menschen und verzichten daher auf die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags. Das bedeutet dann automatisch, dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Dann erben zunächst der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder und ggf. die Enkel, wenn die eigenen Kinder bereits verstorben sind. Gibt es weder Partner noch Kinder fällt der Nachlass je nach Verwandtschaftsgrad den Angehörigen zu. Also zunächst Eltern oder Geschwistern des Erblassers.

Sollte die gesetzliche Erbfolge nicht im Sinne des Erblassers sein, kann dieser ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen und die Erben unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben wie Pflichtteilsansprüche selbst bestimmen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Erstellung eines Testaments kann aber auch noch aus anderen Gründen sinnvoll sein, z.B. um die steuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen oder auch um Streit unter Erben zu vermeiden.

Denn gerade bei Erbengemeinschaften kann es oft zu Streitigkeiten kommen. Während sich das Barvermögen noch problemlos nach der Erbquote verteilen lässt, entbrennt oft ein Streit darum, was mit einer Immobilie, Schmuck oder anderen Wertgegenständen passieren soll. Der eine Erbe möchte sie lieber verkaufen, der andere die Immobilie lieber selbst nutzen. In einem Testament kann der Erblasser selbst festsetzen, welchem Erbe welcher Teil des Nachlasses zufallen soll. Dazu ist es notwendig, eine möglichst detaillierte Aufstellung in das Testament aufzunehmen.

Auch Paare ohne Trauschein sollten über die Erstellung eines Testaments rechtzeitig nachdenken. Denn stirbt ein Partner, geht der andere leer aus, da er nach der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Ansprüche hat. Das wirkt sich besonders drastisch aus, wenn z.B. gemeinsam eine Immobilie erworben wurde und ein Teil dann den gesetzlichen Erben zufällt.

In vielen Fällen ist es also ratsam, sich frühzeitig mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zu beschäftigen, um die letztwilligen Verfügungen auch optimal im Sinne des Erblassers und auch unter steuerlichen Gesichtspunkten umzusetzen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

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Sunday, May 21, 2017

OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam

Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.

Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.

Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.

Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.

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Saturday, May 20, 2017

BAG: Änderungskündigung muss hinreichend bestimmt sein

Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die neuen Konditionen klar definieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 68/16).

Mit einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Gleichzeitig bietet der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Konditionen müssen in dem Angebot allerdings klar definiert sein, so dass der Arbeitnehmer zügig und ohne Weiteres entscheiden kann, ob er das Angebot annimmt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das BAG mit Urteil vom 26. Januar 2017 bekräftigt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten. Nach einem Arbeitstest kam der Arbeitgeber zu der Auffassung, dass der Mitarbeiter seine bisherigen Aufgaben, zu denen u.a. die Programmierung von Software gehörte, nicht mehr erfüllen kann. Mit einer Änderungskündigung wurde dem Arbeitnehmer angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Künftig sollte der Arbeitnehmer vorwiegend Lagerarbeiten oder Kurierdienste übernehmen und auch deutlich weniger verdienen. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob fristgerecht Klage.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war sie vor dem BAG erfolgreich. Das BAG stellte fest, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Es habe angenommen, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings sei nur festgestellt worden, dass er die Programmierarbeiten nicht mehr durchführen könne – also nur einen Teilbereich des vereinbarten Leistungsspektrums. Dies sei nicht mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seine vertraglich festgelegte Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen.

Darüber hinaus sei das neue Vertragsangebot nicht so konkret gefasst gewesen, dass der Arbeitnehmer es ohne Weiteres hätte annehmen können. Er konnte nicht ausreichend erkennen, welche Arbeitsleistung er fortan erbringen soll. Für seine bisherigen Aufgaben sei das neue Angebot deutlich zu schlecht bezahlt, so das BAG.

Bei einer Änderungskündigung sollte immer beachtet werden, ob der Arbeitnehmer seine bisherigen Leistungen überhaupt nicht mehr erbringen kann und ob das neue Vertragsangebot die künftigen Aufgaben deutlich definiert. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Friday, May 19, 2017

VW-Abgasskandal: Staatsanwaltschaft ermittelt – Anmeldung zum Musterverfahren

Der VW-Abgasskandal zieht weiter seine Kreise. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt nach Medienberichten gegen ehemalige und aktuelle Manager wegen des Anfangsverdachts der Marktmanipulation.

Der Vorwurf lautet, dass die Aktionäre möglicherweise zu spät über die Abgasmanipulationen und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Kurs der Wertpapiere informiert wurden. Im Kern geht es dabei um die Tätigkeit der Manager für die Porsche SE, die auch Hauptaktionärin der Volkswagen AG ist. Nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals in den USA verlor nicht nur die VW-Aktie beträchtlich an Wert, sondern auch die Papiere der Porsche SE erlebten einen Kursrutsch. Nun wird ermittelt, ob die Porsche-Aktionäre über die Entwicklung zu spät informiert wurden. Ausgangspunkt für das Verfahren ist eine Anzeige der Finanzaufsicht BaFin. Ähnliche Ermittlungen werden auch von der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorangetrieben. Porsche und VW bestreiten bislang jedoch den Vorwurf der Marktmanipulationen.

Ein Blick zurück: In den USA wurden die Manipulationen an den Dieselmotoren am 18. September 2015 publik. VW informierte die Öffentlichkeit am 22. September 2015. Weltweit sind rund 11 Millionen Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen. Die Kurse der VW-Aktie und der Porsche-Aktie gaben daraufhin massiv nach. Aktionäre haben durch den Kursrutsch viel Geld verloren. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer erklärt: Insider-Informationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, müssen unverzüglich im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlich werden. Bei Verstößen gegen diese Informationspflicht können den Aktionären Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. Daher geht es nun um Kern um die Frage, wann der VW-Konzern von den Manipulationen an Dieselmotoren wusste.

Diese Frage wird auch im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Mittelpunkt stehen. Das zuständige Oberlandesgericht Braunschweig hat im März den Musterkläger bestimmt. Für Aktionäre, die bisher noch keine Klage eingereicht haben, besteht dadurch die Möglichkeit, sich ohne großes Kostenrisiko noch dem Musterverfahren anzuschließen. Die Frist dafür endet Anfang September. Allerdings kann es sinnvoll sein, die Anmeldung nicht auf die lange Bank zu schieben, da mögliche Forderungen ggf. schon früher verjähren könnten. Die Anmeldung zum Musterverfahren muss von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Betroffene Aktionäre können sich an einen im Aktienrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Thursday, May 18, 2017

FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta: Anlegern drohen nach Insolvenz Verluste

Anleger des FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta müssen hohe finanzielle Verluste befürchten. Das AG Hamburg hat am 2. Mai 2017 das reguläre Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet.

Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich die Anleger ab Juni 2009 an dem vom Fondshaus Hamburg aufgelegten Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta beteiligen. Die Beteiligung stand für die Anleger allerdings unter keinem guten Stern. Die prognostizierten Ausschüttungen wurden nicht erreicht. Nun könnte es für die Anleger allerdings noch schlimmer kommen. Die Fondsgesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Hamburg hat am 2. Mai 2017 das reguläre Insolvenzverfahren über die FHH Fonds Nr. 40 MS „Antofagasta“ GmbH & Co. KG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az.: 67b IN 53/17). Für die Anleger kann die Insolvenz hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage bedeuten.

Allerdings haben die Anleger auch rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren. In Betracht kommt dabei vor allem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn die Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu gehört u.a., dass sie über die bestehenden Risiken ihre Geldanlage umfassend aufgeklärt werden. Zu diesen Risiken zählen z.B. das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und die Möglichkeit des Totalverlusts.

In Folge der Finanzkrise 2008 geriet auch die Handelsschifffahrt in große Schwierigkeiten. Die Nachfrage ging zurück und die erforderlichen Charterraten konnten nicht mehr erzielt werden. Das führte auch bei zahlreichen Schiffsfonds zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die oft genug in der Insolvenz endeten. In dieses schwierige Marktumfeld wurde der FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta platziert. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass die Risiken in den Anlageberatungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt werden. Obwohl Schiffsfonds in der Regel spekulative Kapitalanlagen sind, wurden sie häufig sogar als Baustein zur Altersvorsorge empfohlen. Die Folge einer fehlerhaften Anlageberatung ist, dass die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können.

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Wednesday, May 17, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Handelsvertreterrecht

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter häufig einen Ausgleichsanspruch. Strittig sind oft die Höhe des Anspruchs und die Einordnung eines Neukunden.

Quer durch alle Branchen setzen viele Unternehmen auf den Einsatz von Handelsvertretern. Wenn nach Jahren erfolgreicher Zusammenarbeit der Handelsvertretervertrag beendet wird, gibt es allerdings häufig Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters. Grundsätzlich hat der Handelsvertreter den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn das Unternehmen weiterhin von den Geschäftskontakten profitiert, die der Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für das Unternehmen neu geknüpft hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer, deren Rechtsanwälte über große Erfahrung im Handelsvertreterrecht verfügen. Genau hier liegt aber auch häufig ein Streitpunkt. Es geht um die Frage, welche Kontakte der Handelsvertreter tatsächlich geknüpft hat und in welchem Maße das Unternehmen auch noch künftig von den geschäftlichen Beziehungen mit diesen Kunden profitiert.

Ebenso ist des strittig, ob ein Bestandskunde auch als Neukunde eingeordnet werden kann, wenn der Handelsvertreter ihm ein neues Produkt des Unternehmens, für das er tätig ist, vermittelt hat. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Begriff des Neukunden erweitert. Mit Urteil vom 7. April 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein Neukunde auch ein Kunde sein kann, zu dem bereits geschäftliche Beziehungen unterhalten wurden, die durch den Handelsvertreter dann aber auf weitere Produkte des Unternehmens ausgedehnt wurden.

Nach der Definition des EuGH dürfe der Begriff Neukunde nicht zu eng gefasst werden. Auch wenn bereits geschäftliche Beziehungen zu einem Kunden bestanden haben, schließe das nicht aus, dass auch dieser Bestandskunde ein Neukunde sein könne. Dies gelte zumindest dann, wenn durch die Bemühungen des Handelsvertreters die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte gelungen ist. Die Beurteilung, ob es sich um einen neuen oder bereits vorhandenen Kunden handelt, müsse anhand der Ware erfolgen, für deren Vermittlung der Handelsvertreter zuständig ist. Dass es bereits Kontakte zu diesem Geschäftspartner gab, könne bei der Höhe der Ausgleichzahlung berücksichtigt werden, so der EuGH.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Vertragsgestaltung und strittigen Fragen im Handelsvertreterrecht beraten.

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Tuesday, May 16, 2017

BAG: Änderungskündigung muss hinreichend bestimmt sein

Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die neuen Konditionen klar definieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 68/16).

Mit einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Gleichzeitig bietet der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Konditionen müssen in dem Angebot allerdings klar definiert sein, so dass der Arbeitnehmer zügig und ohne Weiteres entscheiden kann, ob er das Angebot annimmt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das BAG mit Urteil vom 26. Januar 2017 bekräftigt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten. Nach einem Arbeitstest kam der Arbeitgeber zu der Auffassung, dass der Mitarbeiter seine bisherigen Aufgaben, zu denen u.a. die Programmierung von Software gehörte, nicht mehr erfüllen kann. Mit einer Änderungskündigung wurde dem Arbeitnehmer angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Künftig sollte der Arbeitnehmer vorwiegend Lagerarbeiten oder Kurierdienste übernehmen und auch deutlich weniger verdienen. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob fristgerecht Klage.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war sie vor dem BAG erfolgreich. Das BAG stellte fest, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Es habe angenommen, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings sei nur festgestellt worden, dass er die Programmierarbeiten nicht mehr durchführen könne – also nur einen Teilbereich des vereinbarten Leistungsspektrums. Dies sei nicht mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seine vertraglich festgelegte Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen.

Darüber hinaus sei das neue Vertragsangebot nicht so konkret gefasst gewesen, dass der Arbeitnehmer es ohne Weiteres hätte annehmen können. Er konnte nicht ausreichend erkennen, welche Arbeitsleistung er fortan erbringen soll. Für seine bisherigen Aufgaben sei das neue Angebot deutlich zu schlecht bezahlt, so das BAG.

Bei einer Änderungskündigung sollte immer beachtet werden, ob der Arbeitnehmer seine bisherigen Leistungen überhaupt nicht mehr erbringen kann und ob das neue Vertragsangebot die künftigen Aufgaben deutlich definiert. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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Monday, May 15, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern

Ob der Geschäftsführer einer GmbH auch sozialversicherungspflichtig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. GRP Rainer Rechtsanwälte nimmt eine Bewertung der Sozialversicherungspflicht vor.

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers hängt davon ab, ob er als selbstständig oder als abhängig Beschäftigter eingestuft wird. Grundlage dafür bildet nicht nur der Anstellungsvertrag, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit des Geschäftsführers, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Problematisch kann es besonders dann werden, wenn für den Geschäftsführer keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, tatsächlich aber eine Sozialversicherungspflicht besteht. Das kann zu hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen. Um diese rechtliche Auseinandersetzung und die möglichen Folgen zu vermeiden, bietet es sich an, zuvor zu bewerten, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Grundsätzlich sind Geschäftsführer, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, auch sozialversicherungspflichtig. Abhängige Arbeit wird dann geleistet, wenn der Geschäftsführer in einem fremden Betrieb tätig ist und den Weisungen des Arbeitgebers z.B. bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort oder auch der Art der Tätigkeit unterliegt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Fremdgeschäftsführern gegeben.

Anders verhält es sich häufig bei Geschäftsführern, die auch Gesellschafter der GmbH sind. Allerdings muss auch dann geklärt werden, ob er tatsächlich selbstständig ist und keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Typische Anzeichen für die Selbstständigkeit sind z.B., wenn der Geschäftsführer frei über den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft bestimmen und auch die Arbeitszeit oder den Ort festlegen kann. Ebenso spricht eine Beteiligung an der GmbH und das eigene unternehmerische Risiko für die Selbstständigkeit.

In der Praxis lassen sich die Kriterien nicht immer problemlos definieren. So ist es möglich, dass der Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer hat, dieses aber stark eingeschränkt ist. Auch die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft kann ein Indiz für das Vorliegen einer Selbstständigkeit oder abhängigen Beschäftigung sein.

Daher ist für die Einordnung der Beschäftigung in der Regel nicht nur der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers notwendig, sondern es wird auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften bezüglich der Sozialversicherungspflicht beraten.

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Friday, May 12, 2017

Solarworld AG stellt Insolvenzantrag: Gläubiger müssen handeln

Die Solarworld AG wird unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Das kündigte der Solarkonzern am 10. Mai 2017 an. Gläubiger des Bonner Unternehmens sollten umgehend handeln.

Der Vorstand der Solarworld AG sehe keine positive Fortbestehensprognose für den Konzern mehr. Das Unternehmen sei damit überschuldet und werde unverzüglich Insolvenzantrag stellen, teilte der einstige Branchenriese am Abend des 10. Mai 2017 mit. Im Grunde genommen kommt dieser Schritt nicht überraschend. Die wirtschaftlichen Probleme des Solarkonzerns, u.a. durch den großen Preisdruck in der Branche ausgelöst, sind nicht neu. Dennoch hörte sich das Ende März 2017 noch ganz anders an. Obwohl die Solarworld AG schon in der Jahresbilanz 2016 hohe Verluste aufwies und in den USA eine hohe Strafzahlung droht, wurde die Lage deutlich positiver dargestellt. Gleichzeitig wurde auch ein Sparprogramm angekündigt.

Für alle Geschäftspartner der Solarworld AG, für Kunden, Lieferanten und auch Anleger dürfte die Insolvenz dennoch ein harter Schlag sein. Sie bleiben zunächst auf ihren offenen Rechnungen und Forderungen sitzen. Zudem müssen die Lieferanten auch befürchten, dass der Insolvenzverwalter ggf. bereits erhaltene Zahlungen wieder zurückfordert, wenn die Solarworld AG diese Zahlungen angesichts der drohenden Insolvenz gar nicht mehr hätte leisten dürfen, ergänzt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Für die Gläubiger geht es nun darum, dass sie nicht selbst durch die Insolvenz der Solarworld AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um sich vor den Verlusten zu schützen, sollten daher frühzeitig alle rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können alle Gläubiger, inklusive der Anleihe-Anleger, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Doch auch dann ist nicht damit zu rechnen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.

Ob auch für die Tochtergesellschaften der Solarworld AG Insolvenzantrag gestellt werden muss, werde nach Angaben der Solarworld AG noch geprüft. Auch hier sollten die Gläubiger rechtzeitig handeln, um ihre Ansprüche zu sichern.

Im Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Gläubiger der Solarworld AG beraten, ihre Interessen wahrnehmen und Ansprüche geltend machen.

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Thursday, May 11, 2017

Markenanmeldung: Zeichen muss notwendige Unterscheidungskraft aufweisen

Soll ein Zeichen als Marke angemeldet werden, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Daher sollte vor der Anmeldung genau geprüft werden, ob die notwendigen Kriterien erfüllt sind.

Marken haben für die Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, eine Marke entsprechend schützen zu lassen, damit Mitbewerber nicht an dem Erfolg der Marke partizipieren können. Allerdings kann nicht jedes Zeichen auch als Marke eingetragen werden. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hierzu: Damit ein Zeichen als Marke für Dienstleistungen oder Produkte eingetragen werden kann, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Das heißt, dass Zeichen muss geeignet sein, das eigene Angebot von Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen. So soll die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet werden. Das ist häufig dann nicht der Fall, wenn die Zeichen in erster Linie einen beschreibenden Inhalt haben und damit eher allgemein gehalten sind. Dann ist für den Verbraucher die Unterscheidungskraft von vergleichbaren Produkten nicht zu erkennen.

In diesem Sinn hat das Bundespatengericht die Eintragung einer Marke mit beschreibendem Inhalt abgelehnt (Az.: 24 W (pat) 556/16). Ein Lebensmittelhersteller hatte beantragt, die Wortkombination „Soft Cake“ als Wortmarke zu registrieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber ab. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Durchschnittsverbraucher würde die Wortkombination als einen Hinweis auf einen Kuchen oder Gebäck mit weicher Konsistenz verstehen. Die Beschreibung „soft“ stelle im Bereich der Nahrungsmittel eine typische Qualitäts- bzw. Beschaffenheitsangabe dar. Zudem werde die Wortkombination bereits vielfach bei Backwaren verwendet. Sie diene zur Benennung einer Produktkategorie. Der durchschnittliche Verbraucher werde in der Wortkombination daher einen beschreibenden Sachhinweis auf Merkmale der so gekennzeichneten Ware verstehen, sie aber keinem bestimmten Hersteller zuordnen, so das Bundespatentgericht. Dem Zeichen fehle es nicht nur an der notwendigen Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber stehe der Anmeldung als Marke entgegen.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Markenanmeldung oder auch bei der Verletzung von Markenrechten beraten.

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Wednesday, May 10, 2017

OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam

Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.

Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.

Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.

Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.

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Tuesday, May 9, 2017

Lombard Classic 3: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Wie schon die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG insolvent. Anlegern drohen bei beiden Gesellschaften hohe finanzielle Verluste.

Der Anlage-Skandal rund um die Lombardium Hamburg ist um ein Kapitel reicher. Nachdem Anfang des Jahres bereits das reguläre Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft eröffnet wurde, ist nun auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (LC3) insolvent. Das Amtsgericht Chemnitz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 4. Mai 2017 eröffnet (Az.: 13 IN 379/17). Für die Anleger bedeutet dies, dass sie hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ähnlich wie im Fall der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft kann aber auch hier voraussichtlich nicht mit einer Insolvenzquote gerechnet werden, die die Forderungen der Anleger auch nur halbwegs annähernd befriedigen kann.

Anleger konnten sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als auch der LC3 beteiligen. Beide Gesellschaften vergaben Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit die Luxus-Pfandgüter finanzierte. Die Pfandgüter sind nach einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsinstitut allerdings deutlich weniger wert als angenommen. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts.

Für die Anleger dürfte daher wenig Hoffnung bestehen, die finanziellen Verluste über die Insolvenzquote auch nur annähernd ausgleichen zu können. Nach der Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte besteht aber die Möglichkeit, durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die finanziellen Verluste zu kompensieren. Neben Ansprüchen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen kommen dabei in erster Linie Forderungen gegen die Anlageberater bzw. Vermittler in Betracht. Denn diese hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren. Betroffene Anleger können sich zur Wahrung ihrer Interessen an im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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Monday, May 8, 2017

LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung rechtens

Wer seinen Arbeitgeber oder Kollegen grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az.: 3 Sa 244/16).

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann die grobe Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen sein. Das musste auch ein 62-jähriger Handwerker erfahren, der schon seit mehr als 23 Jahren bei einem Familienbetrieb beschäftigt war.

Die lange Betriebszugehörigkeit war allerdings kein Freibrief für den Handwerker. Dieser hatte sich zunächst einen Wortwechsel mit dem Vater der Geschäftsführer und früheren Chef geleistet und am nächsten Morgen einen der Geschäftsführer grob beleidigt. Am Abend stellten ihn die Geschäftsführer für drei Tage von der Arbeit frei.

Die Denkpause hat nichts genutzt. Der Arbeitnehmer kam nicht zur Einsicht und verweigerte eine Entschuldigung. Daraufhin erhielt er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Kündigungsschutzklage des 62-Jährigen lief ins Leere. Seine Argumentation, dass seine Aussagen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien und er im Affekt gehandelt habe, nachdem er zuvor provoziert worden war, überzeugten das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht.

Grobe Beleidigungen seien nicht von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Zudem sah das LAG auch keine Provokationen durch den Geschäftsführer oder dessen Vater. Für das LAG fiel aber besonders schwer ins Gewicht, dass die Beleidigungen eben nicht im Affekt ausgesprochen wurden. Denn zwischen dem Konflikt mit dem Vater und dem Streit mit dem Geschäftsführer lagen 16 Stunden. Durch diese lange Zeitspanne sei eine Affekthandlung ausgeschlossen, so das LAG. Auch sei keine vorherige Abmahnung nötig gewesen, da der Kläger eine Entschuldigung verweigert und auch später keine Einsicht gezeigt habe, dass er sich falsch verhalten hat. Als kleinem Familienbetrieb war es dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Friday, May 5, 2017

OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

Angesichts des nahen Todes kann ein Erblasser ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament erstellen. An dessen Wirksamkeit sind aber Voraussetzungen geknüpft.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament ist nur dann wirksam ist, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Der nahen Todesgefahr steht lediglich die drohende Testierunfähigkeit gleich, wenn diese voraussichtlich bis zum Todeszeitpunkt andauert. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10. Februar 2017 bestätigt (Az.: 15 W 587/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Erblasserin hatte ihren Sohn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Inzwischen war sie unheilbar erkrankt und befand sich im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Anwesenheit von drei Zeugen ein Nottestament. Darin beschränkte sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung.

Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass das Drei-Zeugen-Testament unwirksam ist und der Sohn zum Erben ohne Beschränkung durch Testamentsvollstreckung geworden ist. Für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments müsse die nahe Todesgefahr oder Testierunfähigkeit entweder objektiv vorliegen oder zumindest subjektiv nach Einschätzung der drei Zeugen bestehen. In dem konkreten Fall sei zumindest ein Zeuge davon nicht überzeugt gewesen.

Maßgeblich für das Vorliegen der Todesgefahr sei der Zeitpunkt der Testierung. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erblasser bereits zuvor Maßnahmen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments ergriffen hat, obwohl er in dieser Zeit noch ohne größere Probleme einen Notar hätte hinzuziehen können, so das OLG Hamm. Für die Annahme einer nahen Todesgefahr reiche es aber nicht aus, wenn der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hat. Nahe Todesgefahr liege objektiv erst dann vor, wenn von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden könne, z.B. durch beginnende kleine Organausfälle. Dann müsse der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars befürchtet werden. Diese Umstände lagen in dem konkreten Fall nicht vor und daher ist das Nottestament unwirksam, so das OLG Hamm.

In allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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Thursday, May 4, 2017

Ankauf weiterer Steuer-CDs möglich – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung haben dem Fiskus seit 2010 bundesweit rund sechs Milliarden Euro in die Kassen gespült. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg.

Die Zahl der Selbstanzeigen ist in den vergangenen Monaten zwar spürbar zurückgegangen. Steuersünder dürfen sich aber keinesfalls in Sicherheit wiegen. Der Kampf gegen Steuerhinterziehung wird grenzüberschreitend fortgesetzt. Nach dem Verdacht, dass ein Schweizer Agent deutsche Steuerfahnder ausspioniert haben soll, kündigte NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans gegenüber der Rheinischen Post bereits an, dass sich die Landesregierung nicht einschüchtern lasse und auch der Ankauf weiterer Steuer-CDs im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht ausgeschlossen sei.

Zudem müssen Steuersünder auch durch den automatischen Austausch von Finanzdaten befürchten, dass ihr Schwarzgeld auf Auslandskonten von den Finanzbehörden entdeckt wird. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung auffliegt und dann drastische Strafen drohen können, steigt dadurch weiter an. Der einzige Ausweg um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Die ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann.

Ohne kompetente Unterstützung ist die Selbstanzeige für den Laien daher kaum zu bewältigen. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige misslingt. Denn die komplexen Vorgänge können auf diese Weise nicht erfasst werden. Eine Selbstanzeige muss immer eine Maßanfertigung sein. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige scheitert und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Die Selbstanzeige kann sich dann nur noch strafmildernd auswirken.

Damit das nicht passiert, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Jeder Fall von Steuerhinterziehung liegt anders und die jeweiligen individuellen Umstände müssen in der Selbstanzeige berücksichtigt werden. Die Selbstanzeige gibt es nicht von der Stange, sondern muss auf die spezifischen Gegebenheiten zugeschnitten sein. Nur dann kann sie auch gelingen und strafbefreiend wirken.

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Wednesday, May 3, 2017

Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel

Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel. Insgesamt 275 Millionen Euro haben sie investiert. Ein großer Teil dieses Geldes könnte verloren sein.

Die seit Jahre andauernde Krise der Schifffahrt hat ihre Spuren bei der traditionsreichen Reederei Rickmers hinterlassen. Mit einem umfangreichen Sanierungskonzept, dem allerdings noch alle Gläubiger zustimmen müssen, soll die Rettung gelingen. Ohne Verluste für die Gläubigergruppen wird das nicht möglich sein. Auch die Anleger der 2013 emittierten Anleihe (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39) sollen dem Plan bei einer Abstimmung ohne Versammlung vom 8. bis 10. Mai zustimmen.

Das Konzept sieht u.a. vor, dass eine unter dem Namen „LuxCo zu gründende Luxemburger Gesellschaft 75,1 Prozent der Rickmers Holding AG und auch alle Verbindlichkeiten aus der Anleihe übernimmt. Sie wird damit auch zur Schuldnerin der Anleihe-Gläubiger. Die LuxCo soll dann Investoren finden und durch den Verkauf der „neuen Aktien“ sollen die Anleihe-Gläubiger wenigstens einen Teil ihres Geldes erhalten. Angesichts des derzeitigen Kurses der Anleihe drohen allerdings hohe Verluste. Zudem soll die Laufzeit der Anleihe bis 2027 verlängert und die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden. Sollten die Gläubiger dem Konzept zustimmen, sollen die im Juni 2017 fälligen Zinsen der mit einem Zinssatz von 8,875 Prozent ausgestatteten Anleihe planmäßig ausgezahlt werden. Danach sollen die Zinsen erst wieder am Ende der Laufzeit der Anleihe ausgeschüttet werden.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte birgt das Konzept für die Anleger eine ganze Reihe von Risiken. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wie viel Geld der Verkauf der Aktien in die Kasse spülen wird und mit welcher Summe die Anleger rechnen können. Zudem sollen ihre Forderungen nachrangig behandelt werden, was im Falle einer Insolvenz bedeuten würde, dass sie vermutlich leer ausgehen würden. Auf der anderen Seite droht ohne die Zustimmung zu dem Konzept die Insolvenz der Rickmers-Gruppe, was ebenfalls zu hohen Verlusten führen würde.

Ein Ausweg für die Anleger kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an im Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Tuesday, May 2, 2017

Wettbewerbsrecht: Ausgestellte Ware muss mit Gesamtpreis ausgezeichnet werden

Für den Kunden muss der Endpreis einer ausgestellten Ware klar ersichtlich sein. Wird nur ein Teilpreis angegeben, ist dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm wettbewerbswidrig.

Konkret ging es vor dem Oberlandesgericht Hamm um das Ausstellungsstück eines Möbelhauses. Dieses hatte eine Sitzgarnitur mit einem Preisschild ausgezeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstellungsmerkmale der Garnitur mit Einzelpreisen aufgeführt. Dadurch erhöhte sich der Preis für das ausgestellte Möbel deutlich.

Dagegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er hielt diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig. Er verlangte, dass der Aussteller es unterlässt, die ausgestellte Ware mit Preisen auszuzeichnen, die nicht dem Endpreis entsprechen.

Die Klage war erfolgreich. Mit Urteil vom 21. März 2017 entschied das OLG Hamm, dass diese Preisauszeichnung wettbewerbswidrig sei und gegen die Preisangabenverordnung verstoße (Az.: 4 U 166/16). Demnach wäre der Anbieter verpflichtet gewesen, den Gesamtpreis des Ausstellungsstücks anzugeben. Denn das Möbelhaus habe eine konkrete Ausstattungsvariante in seinen Ausstellungsräumen angeboten, die dem Verbraucher als ein einheitliches Leistungsangebot erscheine. Der Hinweis, dass gegen Aufpreis Zubehör lieferbar sei, ändere daran nichts. Im Gegenteil: Diesen Hinweis könne der Verbraucher so verstehen, dass gegen Aufpreis noch Zubehör über die Ausstellungsvariante hinaus lieferbar sei.

Das Möbelhaus hätte bei dem ausgestellten Möbelstück den zu zahlenden Endpreis angeben müssen. Es reiche nicht, dass es auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe und der Kunde den Endpreis dann selbst ausrechnen müsse, so das OLG.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erläutert: Nach der Preisangabenverordnung ist der Anbieter von Waren oder Leistungen verpflichtet, die Preise gegenüber dem Verbraucher so anzugeben, dass die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile in dem Gesamtpreis bereits enthalten sind. Mit anderen Worten muss der Kunde sofort erkennen, was ihn der Kauf der Ware kosten würde.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.

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