Saturday, October 31, 2015

Manz AG: Zweite Gewinnwarnung sorgt für Kursrutsch bei der Aktie

Aktionäre der Manz AG sind beunruhigt. Nachdem das Unternehmen erneut eine Gewinnwarnung herausgegeben hat, brach der Aktienkurs zwischenzeitlich um rund 30 Prozent ein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von April bis Oktober 2015 hat sich die Welt für die Aktionäre der Manz AG drastisch verändert. Im Frühling schien noch alles in bester Ordnung zu sein. Ende April meldete das Unternehmen mit Sitz in Reutlingen noch eine Kapitalerhöhung und brachte eine halbe Million neue Aktien auf den Markt. Ein halbes Jahr später gibt der im TecDax notierte Maschinenbauer erneut eine Gewinnwarnung heraus. Der Aktienkurs bricht darauf hin zwischenzeitlich um rund 30 Prozent ein.

Es war die zweite Gewinnwarnung innerhalb von vier Monaten. Statt eines Gewinns vor Steuern und Zinsen rechnet die Manz AG nun offenbar mit Verlusten im mittleren zweistelligen Millionenbereich, schreibt das Handelsblatt am 28. Oktober. Ein Grund dafür sollen Schwierigkeiten in Asien sein. So sei es erneut zu Auftragsverschiebungen bei Kunden aus Asien gekommen.

Nicht nur die Aktionäre dürften auf Grund der aktuellen Entwicklung beunruhigt sein. Auch die Finanzaufsicht BaFin ist offenbar aktiv geworden. Nach Angaben des Handelsblatts prüfe die BaFin die Manz-Aktie auf möglichen Marktmissbrauch. Im Mittelpunkt dürfte dabei die Frage stehen, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten schon zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung im April im Unternehmen bekannt waren und ob die Manz AG dann ggfs. gegen ihre Informationspflichten verstoßen hätte. Der Firmenchef versucht im Interview mit der Wirtschaftswoche zu beruhigen. Ein Restrukturierungsprogramm sei eingeleitet worden. Die Schwierigkeiten seien im Frühjahr noch nicht absehbar gewesen. Erste Analysten haben die Manz-Aktie aber inzwischen abgestuft.

Angesichts der Kursverluste könnten die Manz-Aktionäre viel Geld verlieren. Um ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen, können sie sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Sollte die Manz AG tatsächlich gegen ihre Informationspflichten und damit gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen haben, können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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Friday, October 30, 2015

Liechtenstein und EU wollen Steuerhinterziehung bekämpfen – Selbstanzeige stellen

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung arbeiten die EU und Liechtenstein zusammen. Ab 2017 sollen Bankdaten ausgetauscht werden. Noch können Steuersünder eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Liechtenstein dürfte als Steuerparadies ausgedient haben. Im Kampf gegen Steuerhinterziehung hat die Europäische Union nun mit dem Fürstentum ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch von Bankdaten geschlossen. Für Steuersünder, die unversteuerte Kapitaleinkünfte auf einem Konto in Lichtenstein deponiert haben, steigt damit die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung.

Wie schon mehr als 50 andere Staaten will sich nun auch Liechtenstein an dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen. Das bedeutet, dass die EU-Mitgliedsstaaten ab 2017 u.a. Namen, Anschrift sowie Informationen zu Kontoständen und Kapitalanlagen von ihren Staatsbürgern, die ein Konto in Liechtenstein führen, automatisch erhalten. Damit wird den Steuerfahndern die Arbeit erheblich erleichtert. Ähnliche Abkommen existieren auch schon mit anderen Staaten. Vor einigen Monaten hatte sich erst die Schweiz auf ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch von Bankdaten mit der EU geeinigt. Mit weiteren Staaten sollen noch entsprechende Abkommen verhandelt werden. Die Zahl der Steueroasen dürfte weiter sinken.

Für Steuersünder steigt damit die Gefahr der Entdeckung durch die Steuerbehörden erheblich. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, haben sie aber noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen und damit eine drohende Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. Dazu muss die Selbstanzeige aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Nur dann kann die Selbstanzeige zur erwünschten Straffreiheit führen.

Eine Selbstanzeige ist dabei alles andere als ein Selbstläufer. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler fast vorprogrammiert und in der Konsequenz misslingt dann die Selbstanzeige. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden, die eine Selbstanzeige so verfassen können, dass sie auch die gewünschte Wirkung entfalten kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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LAG Hessen: Mehrfach befristete Arbeitsverträge rechtfertigen nicht automatisch Anspruch auf Festanstellung

Mehrere befristete Arbeitsverträge nacheinander rechtfertigen nicht automatisch den Anspruch auf eine Festanstellung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen aktuell entschieden (Az.: 2 Sa 1210/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch 16 befristete Arbeitsverträge, die sich über einen Zeitraum von 11 Jahren aneinander anschlossen, begründen nicht zwingend den Anspruch auf eine Festanstellung. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 5. August 2015 entschieden.

Konkret hatte das LAG über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrag eines Mathematikers mit der Universität Gießen zu entscheiden. Für den Wissenschaftler war es bereits der 16. befristete Arbeitsvertrag. Die finanziellen Mittel für diese Stelle waren im Rahmen eines Projekts zeitlich begrenzt vom Land Hessen als Träger der Universität zur Verfügung gestellt worden. Der Mathematiker klagte nun auf die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Am Arbeitsgericht Gießen hatte er mit seiner Klage noch Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig gewesen sei. Zwar sei die Stelle über Drittmittel finanziert worden. Das Land Hessen könne aber nicht als „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal angesehen werden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat es entschieden, dass eine Stelle für wissenschaftliches Personal für ein bestimmtes Projekt befristet werden darf, wenn dieser Arbeitsplatz durch Drittmittel, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen, finanziert werde. Dies sei hier der Fall und auch zulässig wenn die Mittel vom Land Hessen als Träger der Universität kommen.

Zudem stellte das LAG fest, dass auch kein Missbrauch von den gesetzlichen vorgesehenen Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverhältnissen vorliege. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.

Das BAG hatte bereits im April 2015 entschieden, dass befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander abgeschlossen werden können, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt (Az.: 7 AZR 310/13).

Bei Fragen rund um den Arbeitsvertrag können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Kp8gSv

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Thursday, October 29, 2015

Steuerhinterziehung: Risiko der Entdeckung steigt – Selbstanzeige schützt vor Verurteilung

Wer noch eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen möchte, sollte nicht mehr lange damit warten. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt weiter an.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Steuersünder wurden durch die Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 aufgeschreckt. Das führte zu fast 40.000 Selbstanzeigen im vergangenen Jahr. Wer immer noch glaubt, unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten vor dem deutschen Fiskus verbergen zu können, geht ein hohes Risiko ein. Denn mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 bekommen die Steuerfahnder ein weiteres scharfes Schwert im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung an die Hand.

Mehr als 50 Staaten wollen sich ab 2017 an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen. Darunter befinden sich nicht nur die 28 Staaten der Europäischen Union, sondern auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein oder Singapur. Auch die Schweiz hat bereits signalisiert, sich beteiligen zu wollen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt dann noch einmal spürbar an.

Noch kann die Selbstanzeige für die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit sorgen und vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. Das ist aber nur solange möglich bis die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird. Sobald die Tat entdeckt ist, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Die Zeit wird also langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt gestellt, sondern gründlich vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch zur Straffreiheit führen.

Die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige sind allerdings von einem Laien kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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Wednesday, October 28, 2015

Steuerhinterziehung: Letzte Ausfahrt Selbstanzeige

Ehemalige Steueroasen wie Luxemburg, die Schweiz oder Österreich haben der Steuerhinterziehung längst den Kampf angesagt. Für Steuersünder bleibt der Ausweg Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten sind vor der Entdeckung durch die deutschen Steuerbehörden nicht mehr sicher. Ob Luxemburg, Österreich oder die Schweiz – sie alle wollen den Ruf als Steueroase ablegen und zeigen dementsprechende Kooperationsbereitschaft. Das Bankgeheimnis in diesen Staaten ist quasi Geschichte. Für Steuersünder bieten die Länder keinen sicheren Zufluchtsort mehr.

Wird die Steuerhinterziehung durch die deutschen Behörden entdeckt, müssen die Betroffenen mit empfindlichen Strafen rechnen. Das Strafmaß reicht dabei von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Um sich vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen, können Steuersünder nach wie vor eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Dabei ist die Gefahr der Entdeckung durch verschiedene Maßnahmen erheblich gestiegen und wird durch den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten ab 2017 noch weiter steigen.

Wer noch mit Hilfe einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, sollte bald handeln. Allerdings sollte eine Selbstanzeige auch nicht übereilt verfasst werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch zur Straffreiheit führen. Sind die Fehler bei der Selbstanzeige erst passiert, können sie nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlerhaft ist, ist besonders groß, wenn sie vom Laien im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst wird. Auf diese Weise lassen sich die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum erfüllen. Im Ergebnis schlägt die Selbstanzeige dann fehl.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag.

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Tuesday, October 27, 2015

Steuerhinterziehung: Schwarzgeld brennt unter den Nägeln – Selbstanzeige

Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung beschert dem Land Hessen weiterhin hohe Einnahmen. Steuersünder können durch die Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückkehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung geht nach Medienberichten in Hessen zwar zurück, die Einnahmen für den Fiskus sprudeln aber weiter. Alleine im September könnten die Selbstanzeigen mehr als 15 Millionen Euro in die hessische Landeskasse spülen. In den ersten neun Monaten 2015 kommt das Land Hessen durch die Selbstanzeige auf Mehreinnahmen von rund 79 Millionen Euro, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Die Zahlen zeigen, dass auch bei einem Rückgang der Selbstanzeigen nach wie vor hohe unversteuerte Kapitaleinkünfte vor dem Fiskus verborgen werden. Schwarzgeld, das den Steuersündern mehr und mehr unter den Nägeln brennen dürfte. Denn wenn die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Das Risiko der Entdeckung ist in den vergangenen Monaten deutlich gestiegen und wird noch weiter steigen. Spätestens wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten beginnt, haben die Steuerfahnder ein weiteres effektives Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung.

Die Zeit für die strafbefreiende Selbstanzeige wird also langsam knapp. Denn sie kann nur gestellt werden, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Dennoch ist es wenig ratsam, eine Selbstanzeige jetzt übereilt zu stellen. Denn die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie nicht nur rechtzeitig gestellt wird, sondern auch vollständig und fehlerfrei ist. Dazu muss sie gründlich und gewissenhaft vorbereitet werden. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu erfüllen. Auch Musterformulare aus dem Internet helfen beim Erstellen einer vollständigen Selbstanzeige wenig weiter.

Eine fehlerfreie Selbstanzeige kann nur mit kompetenter fachlicher Beratung gelingen. Dazu können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige beinhalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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Monday, October 26, 2015

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Jeden Fall auf „Herz und Nieren“ prüfen

Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten beginnt 2017. Ist eine Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt, kann jetzt noch eine Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der automatische Informationsaustausch regelt den Austausch von Finanzdaten unter den teilnehmenden Staaten. Der Startschuss fällt 2017. Das bedeutet nicht, dass unversteuerte Kapitaleinkünfte auf inländischen und ausländischen Bankdaten bis dahin vor einer Entdeckung durch die Steuerfahndung sicher sind. Schon heue steigt die Gefahr der Entdeckung kontinuierlich an.

Grundsätzlich kann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde. Sobald das der Fall ist, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Für Steuersünder, die mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, wird die Zeit langsam knapp. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, droht eine Verurteilung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können die Folge sein. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist der alternativlose Weg, um sich vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen. Dazu muss sie aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Daher ist die gründliche Vorbereitung der Selbstanzeige enorm wichtig. Für Laien sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Wer es trotzdem auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und deshalb missglückt. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall auf „Herz und Nieren“ prüfen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie zur Straffreiheit führt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von 10 bis 20 Prozent der Hinterziehungssumme. Die Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Erst dann ist die Angelegenheit erledigt.

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Sunday, October 25, 2015

Wirksamkeit des eigenhändig erstellten Testaments

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein eigenhändig erstelltes Testament ist aber nur wirksam, wenn es auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Testament gibt Erblassern die Möglichkeit, ihren Nachlass unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach ihren Vorstellungen zu regeln. Neben der notariellen Erstellung eines Testaments kann der „letzte Wille“ auch eigenhändig verfasst werden.

Dazu ist es aber notwendig, dass das Testament handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Wird das Testament von einer dritten Person geschrieben und nur vom Erblasser unterschrieben, ist es möglicherweise nicht wirksam, da Zweifel an der Echtheit der Unterschrift bestehen können. Im Zweifelsfall muss von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten eingeholt werden.

Da auch ein Gutachten keine absolute Gewissheit über die Echtheit eines Testaments herbeiführen kann, ist es nach gängiger Rechtsprechung ausreichend, wenn ein Grad der Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel an der Echtheit ausschließt. Dieser Gad ist jedoch nicht einfach zu erreichen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 (Az.: I-25 Wx 84/14) reicht es nicht aus, wenn die Unterschrift mit einer „leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ echt ist. In dem konkreten Fall stellte der Gutachter eine Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent fest. Das war dem OLG Düsseldorf zu wenig, um die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin und damit des Testaments anzuerkennen. Nach einer früheren Entscheidung des OLG reicht eine Wahrscheinlichkeit von ca. 90 Prozent aus, um die Echtheit eines Testaments anzuerkennen.

Damit der letzte Wille des Erblassers umgesetzt werden kann, muss das Testament noch weitere formale Kriterien erfüllen. So muss es beispielsweise auch eine eindeutige Überschrift und eigenhändige Unterschrift tragen und Ort und Datum genannt werden. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die Formulierungen im Testament eindeutig sein, damit es keine Interpretationsspielräume gibt.

Bei der Erstellung eines eindeutigen Testaments oder Erbvertrags sowie in weiteren Fragen des Erbrechts können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Saturday, October 24, 2015

Steuerhinterziehung: Milderes Strafmaß nach missglückter Selbstanzeige

Angesichts der steigenden Entdeckungsgefahr greifen Steuersünder nach wie vor zur Selbstanzeige. Auch wenn diese misslingt, kann sie sich immer noch strafmildernd auswirken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Druck auf Steuersünder wächst. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, ist kontinuierlich gestiegen. Angesichts dieser Situation versuchen Steuersünder nach wie vor mit Hilfe der strafbefreienden Selbstanzeige einer Verurteilung zu entgehen. Knapp 40.000 Selbstanzeigen zählte der Fiskus im vergangenen Jahr. Auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres sind rund 10.500 Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen.

Nicht immer wird die Selbstanzeige zum gewünschten Erfolg führen. Denn durch die steigende Entdeckungsgefahr werden Selbstanzeigen vielfach überhastet verfasst und sind dadurch nicht fehlerfrei. So droht trotz Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Nutzlos war die Selbstanzeige in den meisten Fällen aber dennoch nicht. Denn sie kann sich ähnlich wie ein Geständnis immer noch strafmildernd auswirken. In welchem Umfang das Strafmaß reduziert werden kann, hängt auch wesentlich von der Verteidigungsstrategie ab. In enger Absprache mit im Steuerrecht versierten Rechtsanwälten kann eine erfolgversprechende Strategie entwickelt werden, die zu einem möglichst milden Urteil führt.

Besser ist es, wenn die Selbstanzeige gründlich vorbereitet wird und zum Erfolg führt. Dies kann aber nur gelingen, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, vollständig und fehlerfrei ist. Der Laie kann die komplexen Anforderungen in der Regel aber nicht bewältigen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler, die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, fast vorprogrammiert.

Die sichere Lösung ist, im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die individuellen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls detailliert erfassen und eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige verfassen, die zum Erfolg führt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge.

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Friday, October 23, 2015

Interdisziplinäre rechtliche Betreuung für internationale und nationale Mandanten

International, lösungsorientiert und interdisziplinär bietet GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater als global agierende Kanzlei der Mandantschaft kompetente Rechtsberatung aus einer Hand.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als international agierende Kanzlei hat GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater einen Schwerpunkt im nationalen und internationalen Wirtschaftsrecht. Das Augenmerk liegt dabei auf der lückenlosen Betreuung und Beratung der internationalen und nationalen Mandanten. Komplexe und anspruchsvolle Rechtsfragen können so „unter einem Dach“ kompetent bearbeitet und der Mandantschaft ganzheitliche Lösungen präsentiert werden. Zur optimalen Betreuung der Mandanten verfügt GRP Rainer nicht nur über acht Kanzleistandorte in Deutschland, sondern unterhält auch Büros in London und Singapur.

Als Netzwerker arbeitet GRP Rainer Rechtsanwälte darüber hinaus mit weiteren internationalen Kanzleien, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern weltweit eng zusammen. Die globale Ausrichtung und Betreuung der Mandantschaft wird durch die Mitgliedschaft in den Netzwerken „IR Global“ und „Legal and Tax alliance“ noch geschärft. Diese Zusammenschlüsse internationaler Full-Service-Kanzleien erlauben ein weltweites Networking, das den Mandanten einen echten Mehrwert bei grenzüberschreitenden Geschäften bietet. In allen Fragen bleibt dabei die Kanzlei GRP Rainer der zentrale Ansprechpartner, koordiniert die Zusammenarbeit und übernimmt die rechtliche Projektsteuerung.

Mit dieser hohen juristischen Beratungsqualität unterstützt GRP Rainer Rechtsanwälte sowohl deutsche Mandanten bei grenzüberschreitenden Geschäften als auch internationale Unternehmen bei ihren geschäftlichen Unternehmungen in Deutschland wie beispielsweise M&A-Transaktionen, Joint Ventures oder Due Diligence Prüfungen. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gehört selbstverständlich ebenfalls zum Leistungsportfolio der Kanzlei.

Eine interdisziplinäre lückenlose rechtliche Betreuung erlaubt es Unternehmen auf den internationalen Märkten ihr volles Potenzial auszuschöpfen und entsprechend zu agieren. Um diesen Ansprüchen vollauf gerecht zu werden, verfügt GRP Rainer über ein kompetentes Team von spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie internationalen Kooperationspartnern. Als international agierende Wirtschaftskanzlei hat sich GRP Rainer einen hervorragenden Ruf erarbeitet und wurde zum Beispiel von Global Law Experts als führende Kanzlei im Wirtschaftsrecht ausgezeichnet.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1OVwS6H

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Thursday, October 22, 2015

Steuerhinterziehung: Bankgeheimnis weicht auf – Rechtzeitig Selbstanzeige stellen

Das Bankgeheimnis in Österreich und der Schweiz weicht mehr und mehr auf. Für Steuerhinterzieher steigt die Gefahr der Entdeckung. Noch können sie eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Österreich und die Schweiz galten lange als Paradies für Steuerhinterzieher. Doch ihre unversteuerten Einkünfte auf Konten in Österreich und der Schweiz sind längst nicht mehr vor der Entdeckung durch die deutschen Behörden sicher. Schon vor dem Start des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten ab 2017 können sich die Geldhäuer nicht mehr hinter dem Bankengeheimnis verstecken. Der deutsche Fiskus kann sog. Gruppenanfragen an die Banken richten, die dann zur Herausgabe von Informationen verpflichtet sind.

Gruppenanfragen beziehen sich auf bestimmte Verdachtsmomente, die auf eine Vielzahl von Kontoinhabern zutreffen können. Liegen derartige Verdachtsmomente vor, können die deutschen Steuerfahnder seit dem 1.Juli 2014 Gruppenanfragen an die österreichischen Banken richten, die zur Auskunft verpflichtet sind. Diese Anfragen können rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 gestellt werden. Bei Schweizer Banken sind die Gruppenanfragen rückwirkend bis zum 1. Februar 2013 möglich. Damit hat der deutsche Fiskus ein scharfes Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Für Steuersünder ist die Gefahr der Entdeckung selbst dann noch gegeben, wenn sie ihr Auslandskonto in der Schweiz oder Österreich inzwischen aufgelöst haben.

Um einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, kann nach wie vor eine Selbstanzeige gestellt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Trotz der stetig steigenden Entdeckungsgefahr sollte eine Selbstanzeige aber nicht übereilt verfasst werden. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern vollständig und fehlerfrei sein. Dazu muss sie gründlich vorbereitet werden.

Damit die Selbstanzeige gelingt, sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, schon fast vorprogrammiert. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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Wednesday, October 21, 2015

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Einnahmequelle und Ausweg zugleich

Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist für den Fiskus eine sprudelnde Einnahmequelle. Für den Steuersünder bietet sie die Möglichkeit, straffrei in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 120.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind seit 2010 bei den Finanzämtern eingegangen. Das berichte die „Süddeutsche Zeitung“ unter Berufung auf Angaben des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums. Davon seien rund 22.000 Selbstanzeigen alleine in NRW gestellt worden.

Für den Fiskus sind die Selbstanzeigen eine sprudelnde Einnahmequelle und Informationsquelle zugleich. Dem Bericht zu Folge nahm das Land NRW von den Steuerhinterziehern rund 1,4 Milliarden Euro ein. Außerdem kommen die Steuerfahnder durch die Selbstanzeigen auch den beteiligten Banken auf die Spur. Gegen Banken im In- und Ausland wurden hohe Bußgelder verhängt. Auf der anderen Seite ist die Selbstanzeige für die Steuersünder die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren ohne eine Verurteilung befürchten zu müssen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Steuerfahnder lassen im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht nach. Besonders der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten ab 2017 soll dabei noch einmal für entscheidende Impulse sorgen. Für die Steuerhinterzieher steigt damit die Gefahr der Entdeckung noch einmal spürbar an.

Doch auch wenn die Zeit für die Selbstanzeige langsam knapp wird, sollte sie nicht übereilt verfasst werden. Denn die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie nicht nur rechtzeitig gestellt wird, sondern auch vollständig und fehlerfrei ist. Diese Anforderungen sind von einem Laien aber kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Einzelfall beurteilen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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OLG Frankfurt: Zulässigkeit von Werbung mit langjähriger Firmentradition trotz Insolvenz

Werbung mit einer langjährigen Firmentradition kann trotz einer zwischenzeitlichen Insolvenz zulässig und nicht wettbewerbswidrig sein. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 6 U 69/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition zulässig sein kann, selbst wenn das Unternehmen zwischenzeitlich insolvent war. Eine derartige Werbung sei für die Verbraucher dann nicht irreführend, wenn das Unternehmen ungeachtet des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist. Auch wenn der Betrieb im Laufe der Jahre um weitere Geschäftsbereiche erweitert worden sei, die sich noch dem Kernbereich des Unternehmens zurechnen lassen, sei die Werbung zulässig.

Ein Unternehmen hatte auf seiner Webseite u.a. mit seiner 100-jährigen Firmentradition geworben. Die Klägerin sah allerdings im noch laufenden Insolvenzverfahren der Firma eine Unterbrechung dieser Unternehmenskontinuität. Darüber hinaus sei ein beworbener Geschäftsbereich erst in den 1950er Jahren errichtet worden. Nach Ansicht der Klägerin war die Werbung daher irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Ihre Klage auf Unterlassung wies das OLG Frankfurt ebenso wie die erste Instanz allerdings zurück.

Das OLG stellte fest, dass die angegriffene Werbung beim Verbraucher keine irreführenden Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse erwecke. Auch sei die Insolvenz keine Unterbrechung der Unternehmenskontinuität, da im vorliegenden Fall durch die Insolvenz der Charakter des Unternehmens sich nicht geändert habe. Auch durch die Erweiterung des Geschäftsbereichs in den 1950er Jahren sei die Werbeaussage nicht irreführend. Der verständige Durchschnittsverbraucher rechne heutzutage damit, dass sich der Gegenstand eines über hundert Jahre alten Unternehmens mit der Zeit verändert und erwarte deshalb lediglich, dass das gegenwärtige Unternehmen mit dem früheren noch als wesensgleich angesehen werden kann, so das OLG.

Werbung ist für viele Unternehmen wichtig. Sie darf aber nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben, z.B. gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verstoßen. Es kann aber immer wieder zu vermeintlichen oder tatsächlichen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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Tuesday, October 20, 2015

Bußgeld wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung – Ausweg Selbstanzeige

Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung soll die Commerzbank nach Medienberichten ein Bußgeld zahlen. Für Steuersünder wird die Luft immer dünner. Ihnen bleibt als Ausweg nur noch die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Februar kam es zu groß angelegten Durchsuchungen der Steuerfahndung bei der Commerzbank. Die Luxemburger Tochter der Bank soll Kunden geholfen haben, Schwarzgeld über Konten in Luxemburg und Briefkastenfirmen in Panama vor dem Fiskus zu verbergen. Nach Angaben des Recherche-Verbands der Süddeutschen Zeitung, NDR und WDR soll sich die Bank mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft Köln auf die Zahlung eines Bußgelds wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verständigt haben.

Die Commerzbank ist nicht die erste und vermutlich auch nicht die letzte Bank, die ins Visier der Steuerfahndung geraten ist. Dabei zeigen sich die Geldhäuser zunehmend kooperativ und fordern auch ihre Kunden auf, ihre Steuerangelegenheiten zu klären. Das gilt nicht nur für Banken in Deutschland, sondern auch für Kreditinstitute im Ausland, u.a. in der Schweiz. Für Steuersünder, die unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten deponiert haben, bedeutet dies, dass die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung weiter steigt. Als Ausweg bleibt ihnen nur die strafbefreiende Selbstanzeige.

Diese kann aber nur wirken, wenn sie rechtzeitig, also bevor die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt ist, gestellt wird. Hektik ist bei der Selbstanzeige allerdings ein schlechter Ratgeber. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Daher sollte sie immer gründlich vorbereitet und nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. In der Konsequenz kann das die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bedeuten.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall detailliert erfassen und wissen, welchen Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, October 19, 2015

SHB Altersvorsorgefonds: Mögliche Probleme durch Insolvenz des LHI Technologieparks Köln

Der Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln ist zahlungsunfähig. Betroffen von der Insolvenz ist auch der SHB Altersvorsorgefonds als Mehrheitsgesellschafter. Auch hier drohen den Anlegern Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Über den geschlossenen Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln wurde am 25. September 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1542 IN 1407/15). Ein Mehrheitsgesellschafter war der SHB Altersvorsorgefonds. Durch die Insolvenz drohen auch dem ohnehin kriselnden Fonds finanzielle Verluste, die zu weiteren wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen könnten.

Für den SHB Altersvorsorgefonds kommt die Insolvenz zur Unzeit. Denn auch hier wurde erst unlängst ein Sanierungskonzept verabschiedet. Nun könnten weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen, die dann auch die Anleger zu spüren bekommen könnten. In dieser schwierigen Situation können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten und auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz überprüfen.

Die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihrer Kapitaleinlage aufgeklärt werden müssen. Dazu gehören u.a. auch Wechselkursverluste. Genau die sind offenbar einer der Hauptursachen für die Insolvenz der LHI Technologieparks Köln. Denn die Fondsgesellschaft hatte auch ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Als der Franken vom Euro entkoppelt wurde und zum Höhenflug ansetzte, erhöhte das die Schulden der Fondsgesellschaft deutlich. Am Ende stand der Gang zum Insolvenzgericht. Darüber hinaus tragen die Anleger auch das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage. Auch darüber hätten sie aufgeklärt werden müssen.

Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Anlageberatungsgesprächen nicht ausreichend dargestellt oder sogar verschwiegen. Darüber hinaus hätte auch klar gestellt werden müssen, dass der SHB Altersvorsorgefonds als Dachfonds nicht direkt in Immobilien investiert, sondern in andere Gesellschaften. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geprüft werden. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und fehlerfrei sei, damit sich der Anleger ein möglichst zutreffendes Bild von der Kapitalanlage machen kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ODjINc

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Sunday, October 18, 2015

IVG Euroselect 14 The Gherkin: Anleger verlieren rund 80 Prozent

Anleger des IVG Immobilienfonds Euroselect 14 The Gherkin müssen mit einem Verlust von rund 80 Prozent ihres eingesetzten Kapitals rechnen, berichtet „Fonds professionell online“.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Obwohl das imposante Bürogebäude zu einem besseren Preis als erwartet verkauft werden konnte, werden die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 The Gherkin davon nicht profitieren können. Sie müssen unterm Strich mit einem Verlust vor rund 80 Prozent ihres eingesetzten Kapitals rechnen, berichtet „Fonds professionell online“ unter Berufung auf ein aktuelles Anlegerrundschreiben. Darüber hinaus wird der Fonds wohl in Kürze aufgelöst.

Obwohl die Büroimmobilie operative Gewinne erwirtschaften konnte, erhielten die Anleger schon länger keine Ausschüttungen mehr. Das lag daran, dass die vertraglich vereinbarte Beleihungsgrenze seit 2008 kontinuierlich überschritten wurde. Daraufhin kündigte die Bank schließlich den Kreditvertrag und die Immobilie wurde verkauft.

Schließlich drohte es auch noch Streit zwischen der DFH Deutsche Fonds Holding, die den Fonds von der insolventen IVG AG übernommen hatte, und dem britischen Joint-Venture-Partner zu geben, der Schadensersatzforderungen gegen die deutsche Fondsgesellschaft geltend machen wollte. Ein Prozess konnte zwar abgewendet werden. Dafür wurde ein Vergleich geschlossen. Dieser sieht vor, dass der britische Partner die Hälfte des Kaufpreisüberschusses erhält obwohl dieser eigentlich nur der Fondsgesellschaft zusteht. Bis Ende Oktober müssen die deutschen Anleger noch über diesen Vergleich abstimmen.

Die Anleger können voraussichtlich noch mit einer Schlussauszahlung zwischen 11,5 und 12 Prozent rechnen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausschüttungen bliebe damit ein Verlust von rund 80 Prozent des investierten Kapitals. Damit müssen sich die Anleger allerdings nicht abfinden. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds umfassend aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen bzw. verharmlost oder die vermittelnde Bank hat ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offen gelegt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1VA2sHo

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Saturday, October 17, 2015

Alphapool GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Leipzig hat am 23. September 2015 das Insolvenzverfahren über die Alphapool GmbH eröffnet (Az.: 403 IN 840/15). Anlegern drohen finanzielle Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im Sommer hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – der Alphapool GmbH die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Daher hätte das Unternehmen die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzahlen müssen. Dazu kam es allerdings nicht, da die Alphapool GmbH zwischenzeitlich Insolvenzantrag gestellt hat. Nachdem nun das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können die Anleger ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden.

Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist abhängig von der Insolvenzmasse. Die reicht in der Regel allerdings nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Die Anleger müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht so weit kommt, haben die Anleger auch die Möglichkeit, weitere rechtliche Schritte prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen kompetenten Rechtsanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

In Betracht kommen z.B. auch Schadensersatzansprüche. Diese können parallel zum laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommen auch Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen in Betracht. Da diese das Einlagegengeschäft ohne die nötige Erlaubnis der BaFin betrieben haben, haben sie sich auch persönlich haftbar gemacht.

Die Alphapool GmbH kaufte den Anlegern bestehende Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen ab. Dafür sollten die Anleger Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre verteilt erhalten. Laut BaFin stellt dieses Geschäftsmodell ein erlaubnispflichtiges Einlagegengeschäft dar. Da die nötige Erlaubnis nicht vorlag, gab die Finanzaufsicht schon im Oktober 2014 die Abwicklung des Geschäfts auf. Die Alphapool GmbH legte Widerspruch gegen den BaFin-Bescheid ein. Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde Ende Juni vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

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Friday, October 16, 2015

Nur die Selbstanzeige bietet Schutz vor Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Der sicherste und praktikabelste Weg sich vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen, ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Die Zeit wird aber langsam knapp.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch 2015 nutzen immer noch viele Steuersünder die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und sich damit vor einer drohenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen. Wer diese Möglichkeit ungenutzt verstreichen lässt, geht ein hohes Risiko ein. Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, drohen hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen.

Gleichzeitig ist die Steuerfahndung im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung mit immer effektiveren Mitteln ausgestattet. Unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten sind längst nicht mehr vor der Entdeckung durch deutsche Behörden sicher. Einerseits erhöhen die Banken ihre Kooperationsbereitschaft, andererseits kann der deutsche Fiskus bei Verdachtsmomenten auch rückwirkende Gruppenanfragen an die Geldhäuser in Österreich und der Schweiz richten. Die Banken sind zur Auskunft verpflichtet, müssen ihre Kunden aber nicht über die Anfrage informieren. Durch die rückwirkende Gruppeanfrage kann eine Steuerhinterziehung auch dann noch entdeckt werden, wenn das entsprechende Konto in der Zwischenzeit schon aufgelöst wurde. Mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 steigt die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung noch einmal spürbar an.

Noch kann die strafbefreiende Selbstanzeige Steuersünder vor einer Verurteilung bewahren. Voraussetzung ist aber, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, d.h. vor Entdeckung der Tat durch die Behörden, gestellt wird. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann. Daher muss die Selbstanzeige gründlich vorbereitet und nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine Sanktionen mehr zu erwarten. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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Thursday, October 15, 2015

Deutsche Biofonds AG nicht erreichbar – Besorgte Anleger und Investoren

„Dieser Anschluss ist vorübergehend nicht erreichbar.“ Mit dieser Auskunft werden derzeit besorgte Anleger, die bei der Deutsche Biofonds AG anrufen, abgespeist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit attraktiven Renditen und nachhaltigen Investments lockte die Deutsche Biofonds AG Anleger an. Die Anleger konnten sich an verschiedenen Projekten beteiligen, beispielsweise an dem Angebot Hydropower VII, das sich an der Finanzierung, Errichtung und Inbetriebnahme von Wasserkraftwerken in der Türkei beteiligt. Die Investitionsangebote Kars-Center und Ziverbey Residence beteiligten sich an Immobilien in der Türkei und ein weiteres Angebot diente der Investition in eine Dolomit-Mine in der Türkei.

Nachhaltig und werthaltig sollten diese Investitionen sein. Gleichzeitig warb die Deutsche Biofonds AG auf ihrer Homepage mit traditionellen Werten wie Solidität, Seriosität und Sicherheit. Wie viel Geld das Unternehmen bei Anlegern auf diese Weise einsammeln konnte, ist unbekannt. Im Internet ist teilweise von dreistelligen Millionenbeträgen die Rede.

Aktuell scheint nur noch die Homepage des Unternehmens erreichbar zu sein. Telefonisch ist das in Hamburg angesiedelte Unternehmen nicht zu erreichen. Es ist zu befürchten, dass nicht nur ein technisches Problem hinter der Unerreichbarkeit der Deutsche Biofonds AG steckt. Für die Anleger ein beunruhigendes Zeichen verbunden mit der Frage was aus ihren Investments geworden ist. In dieser Situation können sich besorgte Anleger und Investoren an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, erläutern und durchsetzen kann.

In Betracht können dabei unter Umständen auch Schadensersatzansprüche kommen. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen der Deutsche Biofonds AG als auch gegen die Vermittler richten. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist eine anleger- und objektgerechte Beratung häufig nicht erfolgt. Risiken wurden entweder ganz verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Wednesday, October 14, 2015

OLG Hamm verbietet Verkauf wettbewerbswidrig nachgeahmter Handtaschen

Im Markenrechtsstreit um nachgeahmte Handtaschen entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 16. Juni 2015 zu Gunsten des französischen Herstellers der Original-Handtaschen (Az.: 4 U 32/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Einzelhändlerin aus Dortmund bot ihren Kunden Handtaschen an, die den Originalen eines französischen Herstellers zum Verwechseln ähnlich sahen. So zumindest die Meinung des französischen Unternehmens, das darauf hin auf Unterlassung und Schadensersatz klagte.

Scheiterte das Unternehmen noch in erster Instanz, hatte es am OLG Hamm Erfolg. Der 4. Zivilsenat sah in den Taschen, die die Einzelhändlerin verkaufte, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der Original-Handtaschen. Die Produkte wiesen große Ähnlichkeiten bei entscheidenden Merkmalen wie Form, Gestaltung oder Farben auf und seien in diesen Punkten nahezu identisch. Darüber könnten auch Unterschiede im Detail nicht hinwegtäuschen.

Für den durchschnittlichen Kunden bestehe daher eine große Verwechselungsgefahr. Diese sei auch durch die großen Preisunterschiede zwischen Original und Plagiat nicht ausgeräumt. Für den Verbraucher könnte dadurch die Vermutung nahe liegen, dass es sich um ein günstiges Modell oder aber um ein Lizenzprodukt handelt. Insgesamt werde der Kunde über die Herkunft der Taschen getäuscht. Daher untersagte das OLG Hamm den weiteren Verkauf der nachgeahmten Handtaschen und verurteilte die Einzelhändlerin zur Zahlung von Schadensersatz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für Unternehmen haben Marken einen hohen Wert. Dieser ist umso höher einzuschätzen, je bekannter die Marke ist. Der Schutz der Marke ist wichtig, damit Dritte sich den Erfolg dieser Marke nicht kommerziell zu Nutze machen und möglicherweise auch noch als Wettbewerber auftreten. Das gilt auch und besonders bei international agierenden Unternehmen. Dann muss das Markenrecht auch über die Staatsgrenzen hinweg ausgedehnt werden. Wird das Markenrecht verletzt, können ggfs. Schadensersatzansprüche gestellt werden.

Allerdings muss auch andersherum beim Eintrag einer Marke ins Register darauf geachtet werden, dass nicht gegen bereits bestehende Markenrechte verstoßen wird. Zur Unterstützung können sich Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Tuesday, October 13, 2015

Schiffsfonds Harren & Partner MS Panagia im vorläufigen Insolvenzverfahren

Über den von Harren & Partner aufgelegten Schiffsfonds MS Panagia wurde am 7. Oktober 2015 am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 509 IN 23/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Harren & Partner legte den Schiffsfonds MS Panagia im Jahr 2005 auf. Allerdings konnten die prospektierten Erwartungen nicht erfüllt werden. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens könnte es für die Anleger aber noch dicker kommen. Ihnen kann der Totalverlust der Einlage drohen.

Der Schiffsfonds Harren & Partner MS Panagia ist ein typisches Beispiel für die Krise der Handelsschifffahrt, die durch die Finanzkrise 2008 ausgelöst wurde. Durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten gerieten etliche Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht selten in der Insolvenz mündeten. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Ihnen droht im Insolvenzfall nicht nur der Totalverlust der Einlage. Sie müssen auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Ausschüttungen wieder zurückfordert. Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Obwohl Schiffsfonds spekulative Geldanlagen sind, wurden sie erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen häufig als sicher und rentabel dargestellt. Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder nur unzureichend erläutert. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Risiken aber umfassend dargestellt werden müssen. Denn die Anleger werden in der Regel zu „Mitunternehmern“ und stehen dementsprechend im Risiko. Obwohl ihr Engagement im Totalverlust der Einlage enden kann, wurden sie darüber häufig im Unklaren gelassen.

Die vermittelnde Bank hätte nicht nur über die Risiken aufklären, sondern auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Da der Schiffsfonds Harren & Partner MS Panagia bereits 2005 aufgelegt wurde, könnten Schadensersatzansprüche schon bald verjähren. Daher sollten Anleger unverzüglich handeln.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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