Friday, March 31, 2017

Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags

Auch die Angabe eines falschen Baujahrs im notariellen Immobilienkaufvertrag ist ein Sachmangel, der Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung des Immobilienkaufs rechtfertigen kann.

Die Verkäufer einer Immobilie dürfen Sachmängel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschweigen. Die Verkäufer sind dazu verpflichtet, bestehende Mängel oder auch Umstände, die auf einen Mangel schließen lassen, gegenüber dem Käufer offenzulegen. Werden die Mängel verschwiegen, können sich die Verkäufer auch nicht auf einen üblicherweise vereinbarten Ausschluss einer Sachmängelhaftung berufen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. März 2017 feststellte, liegt ein solcher Sachmangel auch vor, wenn im notariellen Kaufvertrag ein falsches Baujahr des Gebäudes angegeben wurde (Az.: 22 U 82/16).

Vor dem OLG Hamm verlangte ein Ehepaar, das ein Grundstück samt Haus gekauft hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Denn das Haus war nicht wie im Kaufvertrag angegeben 1997 gebaut, sondern schon Anfang 1995 erstellt worden und somit zwei Jahre älter als vereinbart. Das OLG Hamm sah in der falschen Angabe des Baujahrs einen Sachmangel, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigt.

Die Angabe des Baujahrs sei eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Käufer hätten sich daher darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des Jahres 1997 entspricht. Die Tatsache, dass das Haus zwei Jahre älter als vereinbart ist, beeinträchtige die Kaufsache erheblich. Der Verkehrswert der Immobilie sei dadurch gemindert worden und die Bagatellgrenze überschritten. Die Verkäufer müssten sich zurechnen lassen, dass sie das Ehepaar über das Baujahr arglistig getäuscht haben. Die Verkäufer hätten sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung greife nicht bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Immobilie, stellte das OLG klar.

Damit es beim Immobilienkauf kein böses Erwachen gibt, können im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte in allen Fragen rund um die Immobilie beraten. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Immobilie, sondern z.B. auch bei Baumängeln, dem Vererben oder Verkaufen der Immobilien.

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Wednesday, March 29, 2017

Widerruf bei fehlender Angabe zur Kreditlaufzeit möglich

Kreditinstitute können den Widerrufsjoker noch nicht zu den Akten legen und Verbraucher können durch einen Widerruf ihres Immobiliendarlehens weiter von den niedrigen Zinsen profitieren.

Bekanntlich endete am 21. Juni 2016 das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für Verbraucherdarlehen, die bis zum 10.Juni 2010 geschlossen wurden. Das Ende des Widerrufsjokers wurde durch die Gesetzesänderung allerdings nicht besiegelt. Denn Immobiliendarlehen jüngeren Datums können immer noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Tatsächlich sind den Kreditinstituten immer noch Fehler unterlaufen, die den Widerruf des Darlehensvertrags ermöglichen.

Seit Mitte 2010 müssen die Banken und Sparkassen sog. Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufnehmen. Bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung gehören u.a. die Kreditlaufzeit, der Nettodarlehensbetrag oder der effektive Jahreszins zu diesen Pflichtangaben. Diese Angaben sind bei diversen Kreditverträgen zur Baufinanzierung allerdings nicht korrekt aufgeführt worden. Besonders die Angabe zur Laufzeit des Kredits lässt sich wiederholt nicht finden. Da diese Pflichtangaben mit dem Beginn der Widerrufsfrist direkt verbunden sind, wurde die Widerrufsfrist in diesen Fällen nicht in Lauf gesetzt. Betroffene Verbraucher haben in diesen Fällen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und von den nach wie vor günstigen Zinsen zu profitieren.

Ein anderer Fehler ist vor allem diversen Sparkassen unterlaufen. Sie führten die Nennung der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe auf. Diese Angabe ist bei Immobiliendarlehen zwar nicht einschlägig, aber wenn sie als Pflichtangabe aufgelistet werde, müsse die Aufsichtsbehörde auch genannt werden, entschied der Bundesgerichtshof bereits im November 2016. Dabei müsse die Aufsichtsbehörde auch im Kreditvertrag genannt werden. Es reiche nicht aus, sie nur im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) zu nennen, entschieden die Karlsruher Richter.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bestehen daher bei einer ganzen Reihe von Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch gute Aussichten, den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können Verbraucher durch einen Widerruf immer noch nennenswerte Beträge sparen. Im Bankrecht versierte Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

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Tuesday, March 28, 2017

Wöhrl-Anleihe: Gläubigerversammlung am 3. April

Die Anleger der Rudolf Wöhrl AG sind am 3. April zur Anleihegläubigerversammlung eingeladen. Dabei sollen die wesentlichen Weichen für die Zukunft des angeschlagenen Modeunternehmens gestellt werden.

Einen Investor hatte die Wöhrl AG vor einigen Wochen schon präsentiert. Wie das Unternehmen nun mitteilt, sollen die Anleihegläubiger am 3. April einen Beschluss zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung, die im laufenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mit dem Investor geschlossen wurde, treffen. Im Wesentlichen soll der Insolvenzplan oder eine andere, den Eckdaten der Rahmenvereinbarung weitestgehend entsprechende Variante, beschlossen werden.

Für die Anleger ist der Übergang der Rudolf Wöhrl AG auf den neuen Eigentümer ein wesentlicher Schritt. Auch wenn die Zukunft des Unternehmens dadurch zunächst gesichert ist, müssen die Anleger aber voraussichtlich mit hohen Verlusten rechnen. Die Insolvenzquote wird wahrscheinlich nur zwischen 10 und 20 Prozent liegen. Anders ausgedrückt drohen den Anlegern Verluste zwischen 80 und 90 Prozent. Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte muss das Geld aber nicht endgültig verloren sein. Zwar lässt sich durch die voraussichtliche Insolvenzquote nur ein Teil der Verluste kompensieren. Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Für die Anleger steht viel Geld auf dem Spiel. Die Rudolf Wöhrl AG hatte 2013 eine Mittelstandsanleihe mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 30 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit begeben (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4). Im Herbst 2016 stellte das Unternehmen allerdings Insolvenzantrag und das Geld der Anleger steht im Feuer.

Um die Verluste abzuwenden, können aber rechtliche Schritte und insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu gehört u.a., dass sicherheitsorientierten Anlegern keine riskanten Geldanlagen vermittelt werden und auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Sind die Anlagevermittler bzw. Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen, können sich daraus Schadensersatzansprüche für die Anleger ergeben.

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Monday, March 27, 2017

Nichteheliche Kinder werden im Erbrecht diskriminiert

Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder werden im deutschen Erbrecht diskriminiert. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum wiederholten Mal festgestellt.

Die Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ist im deutschen Erbrecht immer noch nicht beseitigt. Daher verurteilte der EGMR Deutschland innerhalb kurzer Zeit zum dritten Mal wegen Diskriminierung.

GRP Rainer Rechtsanwälte zum Hintergrund: Nichteheliche Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 1. Juli 1949 geboren wurden, hatten in Deutschland lange Zeit keinen Anspruch auf das Erbe ihrer Väter. Erst im Mai 2009 wurde auf die Ungleichbehandlung reagiert und eine sog. Stichtagsregelung eingeführt. Damit wurde die Ungleichbehandlung aber nicht vollständig beseitigt. Denn nach dieser Regelung haben vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborene Kinder nur dann einen Erbanspruch, wenn der Erbfall ab dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. Ist der Vater vor diesem Stichtag verstorben, haben diese Kinder keinen Anspruch auf das Erbe.

Der EGMR hat nun in zwei Fällen geurteilt, dass diese Stichtagsregelung immer noch diskriminierend ist (Az.: 59752/13 und Az.: 66277/13). In den Fällen ging es um zwei 1940 bzw. 1943 unehelich geborene Männer, die vergeblich versucht hatten das Erbe ihrer Väter anzutreten. Ihnen wurde der Erbanspruch verweigert, da die Erblasser vor dem Stichtag 29. Mai 2009 verstorben waren. Die beiden Männer zogen bis vor den EGMR. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Änderungen des Erbrechts vom Mai 2009 und die Einführung der Stichtagsregelung immer noch diskriminierend und ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums sei. Schon wenige Wochen zuvor hatte er in einem vergleichbaren Fall so entschieden.

Die Urteile des EGMR sind noch nicht rechtskräftig und es ist noch unklar, ob der Gesetzgeber reagieren wird.

Erblasser, die Streitigkeiten unter den Erben vermeiden möchten, können die Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag regeln. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten rund um den Nachlass.

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Friday, March 24, 2017

BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung unwirksam

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. März 2017 entschieden (Az.: 10 AZR 448/15).

Im Arbeitsvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dabei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen festgelegten Zeitraum nicht für einen Mitbewerber tätig zu werden. Für diesen Verzicht erhält er im Gegenzug eine Entschädigung. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist nach aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Auch eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel führt nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Im konkreten Fall war die Klägerin mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten beide Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart. Die „Nebenbestimmungen“ enthielten eine salvatorische Klausel. Danach sollte im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vertrag ansonsten wirksam bleiben. An die Stelle der nichtigen Bestimmung sollte dann eine entsprechende Regelung treten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Willen der Parteien am ehesten entspricht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich die Frau an das Wettbewerbsverbot gehalten, klagte aber auf Zahlung einer monatlichen Karenzentschädigung. Die Klage war in den ersten Instanzen erfolgreich, scheiterte aber vor dem BAG.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Das Urteil des BAG zeigt deutlich, dass das Fehle der Karenzentschädigung und die damit verbundene Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots für beide Parteien Konsequenzen hat. Denn keine Partei kann aus einem unwirksamen Wettbewerbsverbot Rechte herleiten.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch gehabt habe, dass seine ehemalige Angestellte nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird. Die Klägerin, die sich dennoch an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, habe aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine salvatorische Klausel könne den Verstoß gegen § 74 HGB nicht heilen – auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers. Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse unmittelbar eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots getroffen werden. Dazu müsse die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen. Bei einer salvatorischen Klausel sei aber eine wertende Entscheidung nötig.

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer darauf achten, dass es rechtlich korrekt vereinbart ist. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Tuesday, March 21, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei Haftungsansprüchen gegen leitende Organe

Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer sind einem erhöhten privaten Haftungsrisiko ausgesetzt. Mit entsprechender juristischer Beratung und Erfahrung kann dieses Risiko reduziert werden.

Neben der hohen Verantwortung tragen die leitenden Organe eines Unternehmens auch ein hohes persönliches Haftungsrisiko. Regressansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer können schon bei einfacher Fahrlässigkeit entstehen. Dabei können die Manager sowohl Ansprüchen des Unternehmens als auch Schadensersatzforderungen Dritter ausgesetzt sein.

Allerdings können schon präventiv wirksame Mittel eingesetzt werden, um diese Haftungsrisiko zu reduzieren. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über die juristische Expertise und die notwendige Erfahrung, um diese persönlichen Haftungsrisiken der leitenden Organe abzufedern. Neben der präventiven Beratung können schon bei der Gestaltung der Dienstverträge oder der Geschäftsordnung die Haftungsrisiken reduziert werden. Darüber hinaus kommt auch der Einrichtung eines effizienten Compliance Management Systems und dem Abschluss einer sorgsam ausgearbeiteten D&O-Versicherung große Bedeutung zu.

Um ein wirksames Compliance Management System (CMS) zu installieren, ist es notwendig, eine spezifische Risikoanalyse durchzuführen, um Schaden von den leitenden Mitarbeitern und dem Unternehmen abzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass das CMS auf die Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten ist. Die Wirksamkeit des CMS muss regelmäßig geprüft und das System neuen Anforderungen angepasst werden.

Ebenso sollte eine D&O-Versicherung immer auf die individuellen Bedürfnisse und Haftungsrisiken zugeschnitten sein, damit im Schadensfall auch die wesentlichen Faktoren abgedeckt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die Deckungssumme hoch genug ist und auch die Rückwärtsdeckung sowie die Nachhaftungsdeckung in der Police enthalten sind. Ebenso muss die D&O-Versicherung die Risiken der Innenhaftung als auch der Außenhaftung abdecken. Daher sollten schon vor dem Abschluss der Versicherung alle notwendigen Fragen geklärt und Risiken analysiert werden.

Die im Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei GRP Rainer sorgen so schon präventiv dafür, dass die Risiken für die Manager deutlich reduziert werden. Kommt es dennoch zu Ansprüchen gegen die Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer, können alle rechtlichen Mittel ergriffen werden, um die Ansprüche abzuwehren. Im umgekehrten Fall können natürlich auch Forderungen gegen die leitenden Organe geltend gemacht und durchgesetzt werden.

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Monday, March 20, 2017

Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen – Achtung bei Nachbelehrungen

Der Widerspruch einer Lebensversicherung kann sich für den Verbraucher lohnen. Um den Widerspruch zu vermeiden, sind einige Versicherer dazu übergegangen, Nachbelehrungen zu verschicken.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Grundsätzlich kann einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung auch Jahre nach Vertragsabschluss noch widersprochen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder nicht alle nötigen Informationen erhalten hat. Der Widerspruch ist für den Versicherungsnehmer in der Regel deutlich lukrativer als die vorzeitige Kündigung der Police. Verbraucher, die sich von ihrer Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten, können in vielen Fällen den Widerrufsjoker ziehen.

Was sich für den Versicherungsnehmer lohnt, ist für das Versicherungsunternehmen in der Regel ein schlechtes Geschäft. Um eine ähnliche Entwicklung wie beim Darlehenswiderruf zu vermeiden, sind einige Versicherer nun offenbar dazu übergegangen, Nachbelehrungen an ihre Kunden zu verschicken. Das bedeutet im Grunde genommen zweierlei: Die verwendete Widerspruchsbelehrung ist vermutlich angreifbar und mit dem Erhalt einer korrekten Nachbelehrung wird die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt. Dann bleibt dem Versicherungsnehmer nicht mehr viel Zeit, den Widerspruch zu erklären. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel 14 Tage.

Der finanzielle Unterschied zwischen einer Kündigung und dem erfolgreichen Widerspruch der Lebensversicherung kann schnell einige tausend Euro betragen. Bei einer Kündigung der Police erhält der Versicherungsnehmer nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert zurück. Beim erfolgreichen Widerspruch wird die Versicherung quasi rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer erhält dann seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für die Zeit des gewährten Versicherungsschutzes muss er einen Abzug hinnehmen.

Möglich ist der Widerspruch der Lebensversicherung, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat. In diesen Fällen kann der Widerspruch auch noch erklärt werden, wenn die Police bereits gekündigt wurde.

Für den Laien ist es in der Regel nur schwer zu erkennen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs prüfen kann.

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Friday, March 17, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Testierfähigkeit

In Erbstreitigkeiten geht es häufig um die Frage, ob der Erblasser testierfähig war. Testierfähigkeit ist eine Voraussetzung für ein wirksam errichtetes Testament.

Durch die Errichtung eines Testaments hat der Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und seinen Nachlass unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen nach seinem Willen zu verteilen. Das kann dazu führen, dass die gesetzlichen Erben, wie Ehepartner oder Kinder, unzufrieden sind. Um das Testament anzufechten, wird in solchen Fällen ggf. auch die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt. Das kann unter anderem dann eine Rolle spielen, wenn der Testierende beispielsweise an Demenz erkrankt war. Die Bewertung der Testierfähigkeit ist ein entscheidender Faktor, um festzustellen, ob ein Testament wirksam errichtet worden ist und die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umzusetzen sind.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Grundsätzlich ist jede volljährige Person auch testierfähig. Allerdings muss sie in der Lage sein, die Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügungen und ihre Auswirkungen zu erkennen. Für die Testierfähigkeit einer Person gibt es keine Abstufungen. Sie ist testierfähig oder sie ist es nicht.

Das bedeutet nicht, dass an Demenz leidende Menschen automatisch nicht mehr testierfähig sind. Auch hier gilt es, die Umstände bei der Errichtung des Testaments zu bewerten. Demenzkranke können die Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügungen noch erfassen, wenn sie das Testament in einem „lichten Moment“ erstellt haben. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich vom Vorliegen der Testierfähigkeit aus. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass diejenigen, die an der Testierfähigkeit zweifeln, nachweisen müssen, dass der Testierende nicht mehr testierfähig war. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Derartige Erbauseinandersetzungen liegen in der Regel nicht im Interesse des Erblassers. Um sie zu vermeiden, kann er bei der Erstellung des Testaments einen Notar hinzuziehen oder sich auch von einem Arzt seine Testierfähigkeit bescheinigen lassen. Allerdings bietet auch dies keine endgültige Sicherheit.

Um Zweifel an der Testierfähigkeit auszuräumen, kann es daher ratsam sein, sich frühzeitig Gedanken über ein Testament zu machen und den Nachlass zu regeln. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

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Thursday, March 16, 2017

Lignum Sachwert Edelholz AG: Anlegern drohen im Insolvenzverfahren hohe Verluste

Anleger der insolventen Lignum Sachwert Edelholz AG können ihre Forderungen noch bis zum 1. April beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch im Insolvenzverfahren müssen sie mit hohen Verlusten rechnen.

Die Hoffnungen auf Renditen mussten sich die Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG schon lange abschminken. Nach der Insolvenz drohen ihnen stattdessen erhebliche Verluste. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg das reguläre Insolvenzverfahren im Januar 2017 eröffnet hat, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle noch bis zum 1. April anmelden. Doch auch im Insolvenzverfahren müssen sie mit weiterhin mit Verlusten bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.

Die Investitionen in Bäume und Plantagen warfen für die rund 5000 Anleger keine Früchte ab. Auch die Eigentumsverhältnisse an den Bäumen sind ungeklärt. Im schlimmsten Fall kann das für die Anleger bedeuten, dass sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen. In jedem Fall sind aber hohe Verluste zu befürchten.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle dennoch form- und fristgerecht angemeldet werden. Nur dann können die Ansprüche im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben die Anleger auch die Möglichkeit, noch weitere rechtliche Schritte prüfen zu lassen, um ihre Verluste zu kompensieren. In Betracht kommt dabei in erster Linie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Bekanntlich hatte die Finanzaufsicht BaFin die öffentlichen Angebote für die Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“ verboten, weil die erforderlichen Emissionsprospekte nicht vorgelegt wurden. Kurz darauf stellte die Lignum Sachwert Edelholz AG Insolvenzantrag.

Schadensersatzansprüche können sich nun gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater richten. Sie sind verpflichtet, das Geschäftsmodell einer Geldanlage auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Dabei hätte ihnen auch auffallen müssen, dass für diese Investments eine Prospektpflicht besteht. Zudem hätten sie die Anleger über die bestehenden Risiken informieren müssen. Eine Geldanlage mit Totalverlust-Risiko kann beispielsweise auch nicht als sichere Kapitalanlage beworben werden. Sollten die Anlagevermittler bzw. Berater ihre Pflichten verletzt haben, können Schadensersatzansprüche entstanden sein.

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Wednesday, March 15, 2017

OLG Saarbrücken: Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen

Der Erblasser kann seine nahen Verwandten enterben. Ihnen aber auch den Pflichtteil zu entziehen, ist nur nach schwerwiegenden Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten möglich.

Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, wen er testamentarisch oder per Erbvertrag zu seinen Erben bestimmt. Die Erben müssen nicht zwangsläufig die eigenen Familienangehörigen sein. GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ohne eine letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen. Allerdings haben nahe Angehörige auch dann noch Pflichtteilsansprüche. Diesen Pflichtteil zu entziehen, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Schwerwiegende Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten können aber dazu führen, dass sie komplett leer ausgehen, wenn der Erblasser dies entsprechend verfügt hat.

Dass Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche verlieren können, zeigt ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2016 (Az.: 16 O 176/13). In dem Fall hatte ein Vater seine Tochter nach einem heftigen Streit enterbt und ihr auch den Pflichtteil entzogen. Der Streit entzündete sich daran, dass die Tochter ihren Ehemann und ihre drei Kinder verlassen hatte, um eine Beziehung mit einem anderen Mann einzugehen. Die Auseinandersetzung zwischen Vater und Tochter eskalierte. Die Tochter beleidigte ihren Vater aufs Übelste und schlug ihn mehrfach mit der Hand ins Gesicht.

Nach diesem Vorfall enterbt der Vater seine Tochter in seinem notariellen Testament und ordnet auch die Entziehung des Pflichtteils an. Zur Begründung führt er an, dass die Tochter ihn geschlagen habe und führt seinen Schwiegersohn und seine andere Tochter als Zeugen an. Nähere Details zu dem Streit nennt er nicht.

Das war auch nicht nötig. Die enterbte Tochter versuchte zwar, ihren Pflichtteil einzuklagen, das OLG Saarbrücken wies die Klage jedoch zurück. Es sah die Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser als erfüllt an. Die Entziehung des Pflichtteils müsse zwar konkret begründet werden. Alle Einzelheiten müssten aber nicht aufgeführt werden. Die Tochter habe durch ihr Verhalten eine schwere Pietätsverletzung begangen und der Erblasser habe das Recht gehabt, zu Gunsten der anderen Erben zu testieren.

Im Erbrecht erfahrene Rechtanwälte können in allen Fragen rund um Testament, Erbvertrag oder Pflichtteil beraten.

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Tuesday, March 14, 2017

BGH: Gesundheitsbezogene Angaben bei Mineralwasser müssen Health Claims Verordnung entsprechen

Gesundheitsbezogene Angaben bei Mineralwasser müssen der Health Claims Verordnung entsprechen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 30. Januar 2017 bestätigt (Az.: I ZR 257/15).

Auch bei der Werbung für Mineralwasser mit gesundheitsbezogenen Angaben müssen die Vorgaben der Health Claims Verordnung eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Auch die Mineralwasser-Richtlinie begründe keine Ausnahmen. Damit hat der BGH das Urteil des OLG Koblenz bestätigt.

In dem Fall hatte ein Wettbewerbsverband die Werbung eines Mineralwasser-Unternehmens beanstandet. Dieses hatte in der Werbung für sein Mineralwasser, u.a. auf der Homepage, die positiven Eigenschaften von Calcium und Magnesium beworben. Es stellte dar, dass Calcium zu gesunden Knochen, Zähnen und Muskeln beiträgt und Magnesium den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen unterstützt. Diese Werbung vermittle beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass sich diese positiven Aussagen auf die Produkte des Herstellers und nicht allgemein auf Magnesium und Calcium beziehen. Der Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung, da die nach der Verordnung vorgesehenen Mindestmengen für eine „Calciumquelle“ bzw. „Magnesiumquelle“ nicht eingehalten wurden. Bei Getränken sind dabei in der Regel 7,5 Prozent der Nährstoffbezugswerte je 100 Milliliter zu berücksichtigen. Diese Werte wurden bei dem beworbenen Mineralwasser aber nicht erreicht.

Der BGH teilte die Auffassung des Wettbewerbsverbands. Die Mineralwasser-Richtlinie enthalte keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben, die die Vorgaben der Health Claims Verordnung verdrängen würden. Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln dürften nur gemäß den Vorgaben der Health Claims Verordnung gemacht werden. Die Angabe, dass ein Lebensmittel eine Mineralstoffquelle ist, sei daher nur dann zulässig, wenn dieses Lebensmittel auch die geforderte Menge dieses Mineralstoffs aufweist, so der BGH.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklären: Werbung, insbesondere auch für Lebensmittel, ist für die Unternehmen häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

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Monday, March 13, 2017

Steuerhinterziehung: Nur die Selbstanzeige schützt vor harten Strafen

Wer wegen Steuerhinterziehung erwischt wird, muss mit harten Strafen rechnen. Um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und Strafen zu vermeiden, bleibt nur die Selbstanzeige.

Die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist zwar rückläufig, d.h. aber nicht, dass kein Bedarf mehr besteht oder die Behörden im Kampf gegen Steuerhinterziehung nachlassen. Im Gegenteil: Der grenzüberschreitende Kampf gegen Steuerhinterziehung wird noch weiter verschärft werden. Auch durch den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten, der in diesem Jahr beginnt, wird es für Steuersünder immer schwieriger, unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen.

Wer dies dennoch versucht, treibt ein gewagtes Spiel. Denn Steuerhinterziehung wird hart sanktioniert. Bei einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen. Den alternativlosen Ausweg aus dieser Situation bietet nur die strafbefreiende Selbstanzeige. Sie muss allerdings rechtszeitig gestellt werden, also bevor die Steuerhinterziehung von den Behörden entdeckt wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist zudem kein Selbstläufer. Sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Schon kleine Fehler werden nicht verziehen und können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollte eine Selbstanzeige immer mit kompetenter rechtlicher Unterstützung erstellt werden.

Wer auf diese Hilfe verzichtet und eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt, geht das Risiko ein, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Denn die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die strafbefreiende Selbstanzeige sind von einem Laien nicht zu überschauen und noch weniger zu erfüllen. Zumal jeder Fall einer Steuerhinterziehung anders liegt und es dementsprechend keine Lösungen von der Stange für eine wirksame Selbstanzeige gibt.

Wer bei der Selbstanzeige auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher kompetente Unterstützung von im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwälten suchen. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls beurteilen und die Selbstanzeige maßgeschneidert mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen in vertrauensvoller und diskreter Zusammenarbeit mit dem Mandanten erstellen.

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Friday, March 10, 2017

VW Abgasskandal: OLG Braunschweig benennt Musterkläger – VW-Aktionäre können sich Musterverfahren anschließen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG den Musterkläger benannt. VW-Aktionäre können ihre Ansprüche noch in den nächsten sechs Monaten anmelden.

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist ein nächster wichtiger Schritt getan. Das zuständige OLG Braunschweig hat den Musterkläger bestimmt. VW-Aktionäre, die durch den Abgasskandal geschädigt wurden, aber bisher noch keine Klage erhoben haben, können sich nun in den nächsten sechs Monaten dem Verfahren noch anschließen. Die Anmeldung muss schriftlich gegenüber dem OLG Braunschweig erfolgen und von Gesetzes wegen zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Betroffene VW-Aktionäre können sich dazu an einen im Aktienrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Die Anmeldung bietet den Aktionären, die bisher noch keine Klage erhoben haben, um ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen, mehrere Vorteile. Einerseits wird die Verjährung der Ansprüche dadurch gehemmt und andererseits sinkt dadurch das eigene Kostenrisiko. Die Frist zur Anmeldung läuft bis Anfang September. Wer auf Nummer sichergehen möchte, sollte diese Frist aber nicht ausreizen, sondern zügig handeln, da mögliche Ansprüche bereits im Mai dieses Jahres verjähren könnten.

Zum Musterkläger wurde ein institutioneller Anleger bestimmt, die Deka Investment GmbH. Nach Angaben des OLG Braunschweig beläuft sich die Schadenssumme der rund 1470 Klagen gegen die Volkswagen AG auf rund 1,9 Milliarden Euro. Darüber hinaus seien noch ca. 70 weitere Verfahren beim Landgericht Braunschweig anhängig, sodass das Gesamtvolumen der Schadensersatzforderungen gegen den Wolfsburger Autobauer bei etwa 8,8 Milliarden Euro liegt.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Die entscheidenden Fragen zu den Schadensersatzansprüchen der VW-Aktionäre nach dem Abgasskandal werden im Musterverfahren geklärt. Im Kern geht es dabei darum, wer, wann, wieviel von den Manipulationen an den Dieselmotoren wusste und ob VW die Aktionäre darüber zu spät informiert hat. Dann läge ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vor und der Konzern hätte sich schadensersatzpflichtig gemacht.

In Folge des Abgasskandals haben die VW-Aktien beträchtlich an Wert verloren. Aktionäre, die nicht auf dem Schaden sitzenbleiben möchten, können sich dem Musterverfahren noch anschließen.

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Thursday, March 9, 2017

EN Storage GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der EN Storage GmbH müssen um ihr Geld fürchten. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 6. März 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 6 IN 190/17).

Nach den Entwicklungen der vergangenen Tage kommt die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die EN Storage GmbH nicht mehr überraschend. Schon Ende Februar wurden die Räumlichkeiten des Datenspeicherspezialisten aus Herrenberg in der Nähe von Stuttgart durchsucht. Es besteht Betrugsverdacht. Nach Medienberichten stehen Vorwürfe im Raum, dass falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens gemacht worden sein sollen. Wenig später kündigte einer der beiden Geschäftsführer den Insolvenzantrag an. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde nun am Amtsgericht Stuttgart eröffnet. Für die Anleger der Inhaber-Teilschuldverschreibungen bedeutet dies, dass sie um ihr investiertes Geld fürchten müssen.

Nachdem die Finanzaufsicht BaFin schon 2014 der EN Storage GmbH ein unerlaubtes Einlagengeschäft verboten und die Rückabwicklung der Verträge verfügt hatte, hat das Unternehmen über Anleihen Geld bei den Anlegern eingesammelt (WKN: A161YY, ISIN: DE000A161YY0 / WKN: A2BPU8, ISIN: DE000A2BPU81 / WKN: A2BPVQ, ISIN: DE000A2BPVQ2). Nach der Insolvenz ist das Geld der Anleger in Gefahr. Sollte ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte führen aus: In einem Insolvenzverfahren müssen die Anleger allerdings weiterhin mit erheblichen Verlusten rechnen. In der Regel reicht die Insolvenzquote nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger zu befriedigen. Dennoch sollten die Ansprüche natürlich angemeldet werden, sobald das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet ist. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Um die drohenden finanziellen Verluste abzuwenden, können aber noch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

In Betracht kommt dabei vor allem auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, haben sich die Anleger wahrscheinlich unter falschen Voraussetzungen beteiligt und es können Forderungen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche können ebenso gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein, wenn diese die Anleger nicht über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht geprüft haben.

Betroffene Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Wednesday, March 8, 2017

FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Hamburg hat am 3. März 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta eröffnet (Az.: 67b IN 53/17).

Das Fondshaus Hamburg legte den FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta auf und bot ihn ab Juni 2009 zur Beteiligung an. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen. Allerdings konnte die Beteiligung die Hoffnungen auf eine ordentliche Rendite nicht erfüllen. Die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Nun dürfte der Tiefpunkt für die Anleger erreicht sein. Die Fondsgesellschaft ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren über die FHH Fonds Nr. 40 MS Antofagasta GmbH & Co. KG wurde am 3. März 2017 am Amtsgericht Hamburg eröffnet. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten müssen.

Als Folge der weltweiten Finanzkrise 2008 sind auch zahlreiche Schiffsfonds in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Bei existierenden Überkapazitäten ging die Nachfrage zurück und die erforderlichen Charterraten konnten nicht mehr erreicht werden. Für viele Schiffsfonds stand am Ende dieser Entwicklung die Insolvenz und Anleger erlitten hohe finanzielle Verluste.

Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn in vielen Fällen haben die Anleger gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung.

Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu müssen in den Anlageberatungsgesprächen auch die Risiken einer Kapitalanlage verständlich und umfassend erläutert werden. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen verschwiegen oder verharmlosend dargestellt. Teilweise wurden Schiffsfonds auch als sichere Geldanlage, die zur Altersvorsorge geeignet ist, dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative Kapitalanlagen mit einer Reihe von Risiken. Deshalb sind Beteiligungen an Schiffsfonds gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Anleger des FHH Fonds Nr. 40 können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, um ihre Forderungen durchzusetzen.

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Tuesday, March 7, 2017

OLG Düsseldorf zur Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist wirksam, wenn es vom Erblasser lediglich unterschrieben wurde und der Zeitpunkt der Unterschrift ungewiss ist. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

In dem konkreten Fall hinterließ der Erblasser seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Sie erbten gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Später erinnerte sich die Ehefrau, dass sie vor rund 30 Jahren ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehegatten erstellt hatten. Darin hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Sohn meldete jedoch Zweifel an der Wirksamkeit des Ehegattentestaments an. Er bemängelte, dass das Testament nur von seiner Mutter handschriftlich erstellt und von seinem Vater lediglich zu einem nicht genannten Zeitpunkt unterschrieben wurde.

Das OLG Düsseldorf stellte jedoch mit Beschluss vom 3. Januar 2017 fest, dass das Testament wirksam ist. Der Erblasser sei nicht aufgrund gesetzlicher, sondern testamentarischer Erbfolge beerbt worden (Az.: I-3 Wx 55/16). Aus dem Testament vom 9. Januar 1984 ergebe sich, dass die Ehefrau zur Alleinerbin geworden ist. An der Wirksamkeit des Testaments bestünden keine Zweifel.

So sei das Testament nicht darum unwirksam, weil es von der Ehefrau geschrieben und von ihrem Mann lediglich unterzeichnet wurde. Diese Formerleichterung sei bei einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament vorgesehen. Auch wenn die Unterschrift des Erblassers kein Datum trage, sei dies nicht schädlich. Das Fehlen dieser Angabe mache das Testament nicht unwirksam, stellte das OLG Düsseldorf klar. Zumal an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers keine Zweifel bestünden. Auch die Tatsache, dass sich die Ehefrau zunächst an das vor rund 30 Jahren erstellte Testament nicht erinnert habe, sei nicht ungewöhnlich, so das OLG.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklären: Bei Ehepaaren ist das gemeinschaftliche Ehegattentestament oder Berliner Testament besonders beliebt, da es den Partner im Erbfall materiell absichert. In der Regel setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein. Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet aber auch eine hohe Bindungswirkung und kann einseitig nicht mehr geändert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

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Friday, March 3, 2017

OLG Düsseldorf: Anfechtung der Erbausschlagung

Erben können eine Erbschaft ausschlagen. In Ausnahmefällen kann die Erbausschlagung rückgängig gemacht werden, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt (Az.: I-3 Wx 12/16).

Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft kann das Erbe ausgeschlagen werden. In seltenen Fällen kann die Erbausschlagung wieder revidiert werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. November 2016 entschieden.

In dem Fall war die kinderlose und unverheiratete Erblasserin bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Eine nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigte Tante der Verstorbenen schlug die Erbschaft mit notariell beurkundeter Erklärung aus. Etwa sechs Wochen später erklärte die die Anfechtung der Erbausschlagung, da sie sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt habe. Sie habe erst später erfahren, dass auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft in den Nachlass fielen und die Erben darauf einen Anspruch haben. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Das Nachlassgericht wollte ihr allerdings keinen Erbschein ausstellen. Falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses, z.B. Überschuldung, könnten zwar einen Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses begründen. Hier sei jedoch klar gewesen, dass der Nachlass werthaltig war. Erst als aufgrund der Schadensersatzansprüche ein höherer Nachlass zu erwarten gewesen sei, habe die Tante die Erbausschlagung angefochten.

Das OLG Düsseldorf sprach der Frau jedoch den Erbschein zu. Sie habe die Erbausschlagung erfolgreich angefochten, da davon auszugehen sei, dass ein rechtlich erheblicher Irrtum über den Nachlass vorgelegen habe, so das OLG. Die Erbin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Schmerzensgeldansprüche nicht Bestandteil des Nachlasses seien. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses sei allerdings grundsätzlich kein Anfechtungsgrund. Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften gehöre aber die Zusammensetzung des Nachlasses. Daher könne ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlass zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigen, führte das Gericht aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte: Das Erbrecht bietet einige Fallstricke sowohl für den Erblasser als auch für den Erben. Damit alles den gewünschten Gang nimmt, können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag beraten.

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Thursday, March 2, 2017

OLG Köln: Werbung mit „Top Preis“ ist nicht mit Werbung mit „Höchstpreis“ gleichzusetzen

Werbung mit einem „Top Preis“ ist nicht mit der Werbung mit einem „Höchstpreis“ gleichzusetzen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 173/14).

Gold hat seinen Preis – sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf. Die Werbung mit Preisen hat ihre Grenzen, wie ein Händler, der damit geworben hatte, Goldschmuck zu „Höchstpreisen“ anzukaufen, erfahren musste. Von einem Mitbewerber hatte er sich für die Werbung mit „Höchstpreisen“ eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingehandelt, da er tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt hatte. Kurz darauf warb er im Ladengeschäft und im Internet mit „Goldankauf zu Top Preisen“. Der Mitbewerber sah hierin erneut einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe blieb jedoch erfolglos.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Begriffe „Höchstpreis“ und „Top Preis“ im Kern gleichzusetzen seien. Beides seien Synonyme für einen Spitzenpreis und damit inhaltlich gleich. Das OLG Köln kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Die Werbung mit „Höchstpreisen“ sei rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit „Top Preisen“. Daher sei der Kernbereich der Unterlassungserklärung durch diese Werbeaussage nicht berührt.

Maßgeblich für die Bewertung der beiden Werbeaussagen sei das Verständnis des Durchschnittverbrauchers. Der Durchschnittsverbraucher erwarte bei einer Werbung mit „Höchstpreisen“ nicht, dass ihm der absolut beste Preis angeboten wird, sondern lediglich, dass das Angebot im obersten Bereich, in der Spitzengruppe, anzusiedeln ist. Dass im Einzelfall auch ein höherer Preis erzielt werden kann, sei dabei nicht ausgeschlossen, so das OLG. Der Begriff „Top“ sei hingegen kein Superlativ, sondern sei im Sinne von „besonders gut“ zu verstehen. Bei Preisangaben könne die Aussage so verstanden werden, dass es sich um ein relativ gutes Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung sei darunter aber nicht zu verstehen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Schadensersatzklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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