Monday, November 30, 2015

EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 27. November eröffnet (Az.: 9 IN 213/15). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst die Tochter dann die Mutter. Nachdem über die Tochtergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG schon am 24. November das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist nun die EEV AG zahlungsunfähig und befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Den Anlegern drohen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

Die Hoffnung auf Rendite aus nachhaltigen Kapitalanlagen erfüllte sich für die Anleger der EEV AG nicht. Sie konnten sich über Genussrechte an einem Offshore-Windpark bzw. einem Biomasseheizkraftwerk beteiligen. Doch bei beiden Objekten gab es Probleme. Der Offshore Windpark sollte ausgerechnet in einem Übungsgebiet der Bundeswehr errichtet werden, so dass es bis zuletzt fraglich blieb, ob dafür jemals eine Erlaubnis erteilt würde. Über das Biomasseheizkraftwerk wurde schon im Mai die Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Papenburg angeordnet. Vor wenigen Tagen folgte dann der Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft, der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG.

Für rund 2400 Anleger ist nun ihr über Genussrechte und Nachrangdarlehen investiertes Geld in Gefahr. Um Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken der Geldanlagen umfassend informiert werden müssen. Darüber hinaus hätten auch die Angaben in den Verkaufsprospekten die Anleger über die Chancen und Risiken der Projekte ins Bild setzen müssen. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können zu einem falschen Bild führen. Fehlerhafte Prospektangaben begründen ebenso wie eine unzureichende Risikoaufklärung Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug ermittelt. Sollte sich der Verdacht bestätigen, können daraus auch rechtliche Möglichkeiten erwachsen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NxAj5p

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige trotz Zeitdrucks gründlich vorbereiten

Beim automatischen Informationsaustausch werden die wesentlichen Bankdaten übermittelt. Unversteuerte Einkünfte bleiben dann kaum noch verborgen. Steuersündern bleibt nur noch die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 ist eine Meilenstein im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung. Steuerfahnder erhalten dadurch Zugriff auf alle wesentlichen Bankdaten der Konto-Inhaber. Dadurch ist es kaum noch möglich, unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Mehr als 70 Staaten wollen sich inzwischen an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen. Etliche Länder die bislang als Steueroasen galten, sind dabei.

Für Steuersünder wird die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, noch größer als sie ohnehin schon ist. Ihnen drohen im Falle eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Nach wie vor können sie aber durch eine Hintertür in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Das muss aber zwingend vor Entdeckung der Tat geschehen, da eine Selbstanzeige ansonsten nicht mehr möglich ist.

Obwohl die Gefahr der Entdeckung steigt und die Zeit langsam knapp wird, sollte eine Selbstanzeige aber keinesfalls übereilt abgegeben werden. Denn sie kann nur strafbefreiend wirken, wenn sie auch vollständig und fehlerfrei ist. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige allerdings kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei können schnell Fehler unterlaufen, die in der Konsequenz dazu führen, dass die Selbstanzeige misslingt und immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die ganze Komplexität eines Falls erfassen und wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu befürchten. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunday, November 29, 2015

Pro Ventus GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 1. November 2015 das reguläre Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH eröffnet (Az.: 613 IN 356/15). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Pro Ventus GmbH können die Anleger ihre Forderungen bis zum 14. Dezember 2015 beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung anmelden. Die erste Gläubigerversammlung ist für den 20. Januar 2016 terminiert.

Die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle ist ein wichtiger Schritt. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können, hängt von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Allerdings reicht die Insolvenzmasse erfahrungsgemäß nicht aus, um alle Forderungen vollauf zu befriedigen. Daher müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Die Entwicklung bei der Pro Ventus GmbH kommt nicht überraschend. Bereits am 3. Juli 2015 hatte die Finanzaufsicht BaFin der Gesellschaft die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden wäre auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger gewesen. Durch die Insolvenz der Pro Ventus GmbH ist es dazu nicht gekommen.

Die Pro Ventus GmbH hatte den Anlegern den Kauf von Silbermünzen angeboten. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sollten die Münzen zu einem festen Preis zurückgekauft werden. Laut BaFin hatte die Pro Ventus GmbH nicht die Erlaubnis für dieses Einlagengeschäft und ordnete die Abwicklung an.

Durch das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis können für die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. Denn damit dürften sich die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht haben. Darüber hinaus können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden, falls diese die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihres Investments aufgeklärt haben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IcayW0

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Saturday, November 28, 2015

EEV AG: EEV Bioenergie GmbH & Co. KG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Schlechte Nachrichten für Anleger der EEV AG: Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG eröffnet (9 IN 210/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Erneuerbare Energien Versorgung AG, kurz EEV AG, hatte zwei große Investitionsobjekte: Ein Offshore-Windpark in der Nordsee und ein Biomasseheizkraftwerk in Papenburg. Letzteres wurde von der Tochtergesellschaft EEV Bioenergie GmbH & Co. KG betrieben. Nachdem das Amtsgericht Papenburg schon im Mai die Zwangsversteigerung des Biomasseheizkraftwerks angeordnet hat, wurde am 24. November vom Amtsgericht Meppen die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG angeordnet.

Für die rund 2400 Anleger, die ca. 25 Millionen Euro in Genussrechte bzw. Nachrangdarlehen der EEV AG investiert haben, ist das ein erneuter Tiefschlag. Denn mit dem Biomasseheizkraftwerk fällt eine wichtige Einnahmequelle weg und beim Offshore-Windpark sind die Probleme nach wie vor nicht gelöst. Denn der Windpark liegt in einem Übungsgebiet der Bundeswehr, so dass es fraglich ist, ob das Projekt überhaupt genehmigt wird. Anleger müssen auf Grund dieser Entwicklung nicht nur mit dem Ausfall der Zinszahlungen, sondern mit weiteren finanziellen Verlusten rechnen. Zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

So können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Denn die Anleger hätten im Rahmen der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen informiert werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Darüber hinaus können auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und fehlerfrei sein, damit sich der Anleger ein zutreffendes Bild von den Renditemöglichkeiten und Risiken machen kann.

Im vergangenen Jahr hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug aufgenommen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NxAj5p

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Friday, November 27, 2015

Schmähkritik kann zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen

Kritik am Arbeitgeber ist durchaus erlaubt, überzogene Schmähkritik kann hingegen zur Kündigung des Arbeitsvertrags führen. Auch die außerordentliche Kündigung kann möglich sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sachliche Kritik am Arbeitgeber kann durchaus erlaubt sein. Grobe Beleidigungen, Diffamierungen oder Schmähkritik können im Arbeitsrecht allerdings durchaus zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Auch die fristlose Kündigung ist in solchen Fällen denkbar.

So hat zumindest das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10. Oktober 2012 entschieden (Az.: 3 Sa 644/12). In dem Fall hatte ein Auszubildender seinen Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken u.a. als „Menschenschinder & Ausbeuter“ bezeichnet. Der Betrieb, der regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt, kündigte dem Auszubildenden darauf hin fristlos. Dieser klagte wiederum gegen die Kündigung.

Nach Auffassung des Auszubildenden sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, da er den Namen des Betriebs nicht erwähnt habe. Außerdem seien seine Äußerungen übertrieben und lustig gemeint gewesen. Im Zusammenhang mit seinem ganzen Profil in dem sozialen Netzwerk ließe sich erkennen, dass seine Äußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien. Darüber hinaus sei seine Kritik an den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auf jeden Fall hätte vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Hatte er erstinstanzlich mit seiner Klage noch Erfolg, entschied das LAG Hamm anders. Das Ausbildungsverhältnis sei wirksam beendet worden und die fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gedeckt, so das LAG. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.

Grobe Beleidigungen wie im vorliegenden Fall, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gelte auch für ein Ausbildungsverhältnis.

Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung tatsächlich wirksam. Denn bei Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Kündigungserklärungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1XJz5Xa

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Thursday, November 26, 2015

OLG Hamm: Bestimmung der Schlusserben beim Berliner Testament muss eindeutig sein

Die Einsetzung der Schlusserben bei einem Berliner Testament muss eindeutig erfolgen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2015 hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einem Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben, muss die Bestimmung der Schlusserben eindeutig sein. Der Satz „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Schlusserben eingesetzt wurden. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 11. September 2015 hervor (Az.: 15 W 142/15). Demnach kann der überlebende Ehepartner eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende testamentarische Bestimmung treffen.

In konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Außerdem hatten sie festgelegt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Das Ehepaar hatte zwei gemeinsame Kinder. Nachdem der Ehemann verstorben war, errichtete die Frau noch ein weiteres Testament. Darin verfügte sie u.a. eine Testamentsvollstreckung. Nach dem Tod der Frau ernannte das Gericht einen Testamentsvollstrecker. Dagegen wandte sich eine der Töchter. Diese sah sich durch diese Maßnahme in ihrer Rechtsstellung als Schlusserbin beeinträchtigt. Diese sei in dem gemeinschaftlichen Testament bindend verfügt worden. Die Verfügung aus dem zweiten Testament sei daher nicht wirksam.

Allerdings scheiterte die Tochter mit ihrer Beschwerde. Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass sich dem gemeinschaftlichen Testament nicht entnehmen ließe, dass die Kinder der Ehepaars als Schlusserben eingesetzt wurden. Dazu fehle es an einer ausdrücklichen Bestimmung. Die Formulierung, dass „nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle“, sei dem Wortsinn nach unklar und lasse sich unterschiedlich auslegen. Da es demnach keine verbindliche Einsetzung der Schlusserben gegeben habe, habe die Frau noch anderweitige testamentarische Verfügungen treffen können, so das OLG.

Testamentarische Verfügungen sollten so eindeutig sein, dass kein Interpretationsspielraum entsteht. In Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Wednesday, November 25, 2015

S & K Real Estate Value GmbH im Insolvenzverfahren

Eine weitere Gesellschaft der S & K Gruppe ist insolvent. Das Amtsgericht Frankfurt hat inzwischen das Insolvenzverfahren über die S & K Real Estate Value GmbH eröffnet (Az.: 810 IN 333/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Anleger der S & K Real Estate Value GmbH den Totalverlust befürchten. Die Hoffnungen, dass die Ansprüche aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, sind nur gering.

Das Geschäft der S & K Real Estate Value GmbH war der Ankauf von Lebensversicherungen. Die Anleger traten die Rechte aus ihren Lebensversicherungen an die Gesellschaft ab. Dabei wurden die mit den Anlegern geschlossenen Verträge als Kaufverträge bezeichnet. Allerdings habe die S & K Real Estate Value GmbH mit dem Einzug der Geldforderungen aus den gekündigten Lebensversicherungen ein Einlagengeschäft betrieben ohne die nötige Erlaubnis dafür zu haben. Daher gab die Finanzaufsicht der S & K Real Estate Value GmbH schon im Mai 2014 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts auf. Inzwischen ist das Insolvenzverfahren eröffnet und für die Anleger dürfte das Geld aus ihren Lebensversicherungen verloren sein.

In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten prüfen kann, um den Schaden zu minimieren. Mögliche Schadensersatzansprüche können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Diese haben ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben. Darüber hinaus läuft derzeit der Strafprozess gegen die S & K Gründer sowie weitere Schlüsselfiguren aus der S & K Gruppe. Sie müssen sich u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug verantworten. Allerdings wird sich der Prozess hinziehen, so dass mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht bis zum Urteilsspruch gewartet werden sollte.

Darüber hinaus können sich die Forderungen auch gegen die Vermittler richten. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und das Geschäftsmodell auch auf seine Plausibilität hin überprüfen müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1I9V7h0

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Tuesday, November 24, 2015

Hörbücher im Visier des Bundeskartellamts

Hörbücher geraten ins Visier des Bundeskartellamts. Die Wettbewerbshüter prüfen, ob ein Online-Versandhändler und ein Hersteller von Unterhaltungselektronik gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Bundeskartellamt am 16. November 2015 mitteilte, hat es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Hörbüchern ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Wettbewerbshüter nehmen dabei die Praktiken einer großen Online-Versandhändlers und eines Herstellers von Computern, Unterhaltungselektronik, etc. beim Vertrieb von Hörbüchern ins Visier. Beide Unternehmen haben über den Bezug und Vertrieb von Hörbüchern eine langjährige Vereinbarung.

Im Bereich digitaler Angebote von Hörbüchern hätten die beiden Unternehmen in Deutschland eine starke Stellung, so das Kartellamt in einer Pressemitteilung. Daher werden die Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen nun von den Wettbewerbshütern unter die Lupe genommen. Ziel sei es sicherzustellen, dass den Hörbuch-Verlagen für den Absatz ihrer digitalen Hörbücher ausreichende Alternativen zum Ausweichen zur Verfügung stehen.

Zu Grunde liegt den Untersuchungen eine Kartellrechtsbeschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Dieser sieht sich durch die aktuelle Konstellation in der Möglichkeit, die Hörbücher unabhängig vertreiben zu können, eingeschränkt. Das betreffe nicht nur die Verlage, sondern auch die Händler und Kunden. Der Börsenverein wirft den beiden Unternehmen daher den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb digitaler Hörbücher vor, indem den Verlagen bestimmte Konditionen diktiert werden. Die Beschwerde des Börsenvereins liegt nicht nur dem Bundeskartellamt, sondern auch der entsprechenden EU-Kommission vor.

Das Bundeskartellamt hat die Untersuchungen aufgenommen. Bei einem Verwaltungsverfahren droht den betroffenen Unternehmen nicht die Verhängung von Bußgeldern. Vielmehr kann es sein, dass am Ende die derzeit gängige Praxis beendet werden muss.

Grundsätzlich können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht für Unternehmen fatale Folgen haben. Die Konsequenzen können z.B. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadensersatzforderungen oder auch Unterlassungsklagen sein. Zur Durchsetzung und Abwehr derartiger Forderungen können sich betroffene Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6QmV3

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Monday, November 23, 2015

Schwarzgeld geerbt – Selbstanzeige bei Erben

Eine Erbschaft kann Gefahren in sich tragen. Das gilt z.B. dann, wenn sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befindet. Dann kann für Erben die Selbstanzeige der richtige Weg sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für schlechte Zeiten haben frühere Generationen gerne etwas auf die Seite gelegt. Das Geld landete jedoch nicht unter dem Kopfkissen, sondern am Finanzamt vorbei auf Konten im Ausland. Wird dieses unversteuerte Schwarzgeld nun vererbt, kann es für die Erben schnell zum Problem werden. Die Erben sind zwar nicht für die Steuerhinterziehung der Erblasser verantwortlich. Wenn sie aber nicht schnell handeln, machen sie sich ebenfalls strafbar. Sobald sie im Nachlass Schwarzgeld entdecken, müssen sie dies dem Finanzamt melden.

Erben, die das Schwarzgeld nicht dem Finanzamt melden oder eine falsche Summe angeben, werden schnell selbst zum Steuerhinterzieher. Die Erben sind dafür verantwortlich, die Steuerschulden des Erblassers zu begleichen. Haben Erben das Schwarzgeld bisher dem Fiskus verschwiegen, haben sie die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu stellen, um straffrei aus der Angelegenheit wieder herauszukommen. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Behörden die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt haben. Angesichts der verschärften Maßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das unversteuerte Schwarzgeld über kurz oder lang entdeckt, enorm gestiegen.

Betroffene Erben sollten deshalb handeln und rechtzeitig eine Selbstanzeige stellen. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Gerade in Erbschaftsfällen kann dies sehr unübersichtlich sein, so dass der Laie die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum erfüllen kann. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Auf diese Weise lassen sich die komplexen Vorgänge nicht erfassen. Fehler sind fast vorprogrammiert und führen in der Konsequenz dazu, dass die Selbstanzeige misslingt. Damit das nicht passiert, sollten im Erbrecht und Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1QDaHUY

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Sunday, November 22, 2015

Nur korrekte Güteanträge hemmen Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Etliche Anleger haben nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage Schadensersatzansprüche. Die Verjährung der Forderungen kann durch korrekte Güteanträge gehemmt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Kapitalanleger können ein Lied davon singen: Die Beteiligung an einem Schiffsfonds, Immobilienfonds oder anderen Geldanlagen hielt nicht, was sich die Anleger davon versprochen hatten. Statt ordentlichen Renditen schlugen finanzielle Verluste zu Buche. Oftmals sind für die Anleger zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung auch Schadensersatzansprüche entstanden. Diese Ansprüche können allerdings verjähren.

Dabei sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten. Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren die Ansprüche Tag genau. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist müssen die Ansprüche jeweils zum Jahresende spätestens drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs geltend gemacht werden. Zum 31. Dezember 2015 drohen also Ansprüche etlicher Anleger zu verjähren. Grundsätzlich kann die Verjährung der Schadensersatzansprüche durch entsprechende rechtliche Maßnahmen gehemmt werden. Dazu zählen auch Güteanträge. Diese können aber nur wirken, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2015 verschiedene Kriterien festgelegt, die ein Güteantrag erfüllen muss, damit die verjährungshemmende Wirkung eintritt (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Im Güteantrag muss demnach die Kapitalanlage konkret bezeichnet werden, die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum angegeben sowie der Hergang der Beratung zumindest grob umrissen werden. Darüber hinaus muss aus dem Güteantrag ersichtlich sein, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Erfüllt ein Güteantrag diese Anforderungen nicht, wird die Verjährung der Ansprüche nicht gehemmt. Zusammenfassend gesagt, müssen die Güteanträge also hinreichend individualisiert sein. Mustergüteanträge mit allgemeinen gehaltenen Begründungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Um beim Güteantrag keine bösen Überraschungen zu erleben, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob überhaupt Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und den Güteantrag so verfassen, dass die Verjährung der Forderungen wirksam gehemmt wird.

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Wettbewerbsrecht: Supermarktkette gewinnt Streit mit Bundeskartellamt

Eine Supermarktkette hat bei der Übernahme eines Discounters und den damit verbundenen „Hochzeitsrabatten“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das entschied das OLG Düsseldorf am 18. November.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. November 2015 eine Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen eine Supermarktkette aufgehoben (Az.: VI – Kart 6/14 (V)).

Die Supermarktkette hatte vor einigen Jahren einen Discounter übernommen. Im Zuge dieser Übernahme führte das Unternehmen Sonderverhandlungen mit rund 500 Lieferanten. Ziel der Verhandlungen war nach der Übernahme des Discounters u.a. günstigere Konditionen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen – sog. „Hochzeitsrabatte“. Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte die Supermarktkette rückwirkend u.a. eine Anpassung des Zahlungsziels, eine Preisanpassung (Bestwertabgleich) einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften Synergiebonus für potenzielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dies sei nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht rechtmäßig gewesen. Die Supermarktkette habe ihre Marktmacht missbraucht. Nachträglich stellten die Wettbewerbshüter eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fest (Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: B2-58/09). Diese Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts hob das OLG Düsseldorf jetzt wieder auf.

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die sog. „Hochzeitsrabatte“ das Ergebnis von Verhandlungen zwischen zwei annähernd gleich starken Parteien gewesen seien. Anders als vom Bundeskartellamt angenommen, habe die Supermarktkette ihre besondere Marktmacht nicht ausgenutzt. Dies habe sich aus der Vernehmung mehrerer Zeugen ergeben. Auch wenn am Ende bessere Konditionen standen, seien die Verhandlungen zwischen Partnern auf Augenhöhe geführt worden. Verbesserte Zahlungsziele seien beispielsweise nicht einseitig festgelegt, sondern seien in Verhandlungen vereinbart worden.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundeskartellamt kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können für Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen beraten, so dass es nicht zu Verstößen kommt. Ebenso können sie Forderungen rechtlich durchsetzen bzw. abwehren.

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Saturday, November 21, 2015

VW Skandal: Management wusste offenbar schon früher von manipulierten Abgaswerten

Der VW Konzern hat offenbar schon früher von den manipulierten Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen gewusst als bisher angenommen. Das kann für Schadensersatzforderungen der VW Aktionäre wichtig sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Neue Wendung im VW Abgasskandal. Nach Recherchen des Handelsblatts und des ZDF-Magazins „Frontal 21“ soll das Management schon früher von den manipulierten Abgaswerten gewusst haben als bisher angenommen. Die Recherchen stützen sich offenbar auf ein als „streng vertraulich“ eingestuftes Dokument. Demnach soll es schon am 19. August 2015 ein Teilgeständnis von Volkswagen gegenüber der kalifornischen Umweltbehörde Carb gegeben haben. Weitere Details zu der Manipulationssoftware sollen am 3. September 2015 offen gelegt worden sein. Die Mitteilung an Aufsichtsrat und Aktionäre erfolgte jedoch erst später, nachdem der Skandal um manipulierte Abgaswerte bei rund 500.000 Dieselfahrzeugen in den USA am 18. September publik wurde. Eine Gewinnwarnung gab Volkswagen erst am 22. September heraus.

Die VW Aktie ist nach Bekanntwerden des Skandals, der weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge betrifft, eingebrochen. Aktionäre haben durch den Kursverfall dramatische Verluste hinnehmen müssen. Allerdings haben sie gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Auch im Hinblick auf die aktuellen Recherchen des Handelsblatts und des Magazins „Frontal 21“ verdichten sich die Hinweise, dass der Volkswagen Konzern vermutlich gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen hat, da er die Informationen zu den Abgasmanipulationen zu lange zurück gehalten und nicht im Wege einer Ad-hoc-Meldung unmittelbar veröffentlicht hat. Da derartige Insider-Informationen den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, muss der Emittent sie nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz unverzüglich veröffentlichen.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bereitet bereits Klagen für ihre Mandanten vor. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann auch im Wege eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, geschehen. Ein KapMuG-Verfahren ist in etwa vergleichbar mit Sammelklagen in den USA. Die Klagen der Anleger werden in einem Musterverfahren gebündelt. In diesem Verfahren werden die Ansprüche dann verbindlich für alle Kläger geregelt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KWYn9T

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Friday, November 20, 2015

Meilenstein im Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige alternativlos

Als Meilenstein im Kampf gegen Steuerhinterziehung gilt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bundestag hat vor wenigen Tagen den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 frei gemacht. Mehr als 70 Staaten wollen sich weltweit mittlerweile an dem Informationsaustausch beteiligen. Steueroasen werden nicht nur innerhalb der EU oder Europas, sondern global nach und nach trocken gelegt. Mit dem automatischen Informationsaustausch steigen die Möglichkeiten der Finanzbehörden, Schwarzgeld auf Auslandskonten aufzuspüren noch einmal deutlich an.

Für Steuersünder, die bislang noch nicht reagiert haben, wird es höchste Zeit. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, steigt kontinuierlich an. Ist die Tat erst entdeckt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich. Noch steht dieser alternativlose Weg vielen Steuersündern noch offen. Allerdings ist rasches Handeln gefragt. Trotz des zunehmenden Zeitdrucks sollte eine Selbstanzeige jedoch nicht übereilt abgegeben werden. Vielmehr muss sie wohl überlegt und gründlich vorbereitet sein. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre strafbefreiende Wirkung entfalten.

Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige kaum zu überschauen und noch weniger zu erfüllen. Deshalb sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen erstellt werden. Die komplexen Vorgänge sind auf diese Art praktisch nicht zu erfassen. Fehler sind quasi vorprogrammiert und im Ergebnis misslingt dann die Selbstanzeige. Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige betraut werden. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Falls würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Übersteigt die Steuerhinterziehung nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Konsequenzen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Thursday, November 19, 2015

Testament: Erben und Ersatzerben bestimmen

Wer seinen Nachlass mit einem Testament regelt, sollte vorbeugen und nicht nur Erben, sondern auch Ersatzerben bestimmen. Das kann für den Fall, dass der Erbe vor dem Erblasser stirbt, wichtig sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer die gesetzliche Erbfolge umgehen möchte, kann ein Testament verfassen und darin unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, den oder die Erben bestimmen. Häufig wird es beim Testament aber versäumt, auch Ersatzerben zu benennen. Diese werden erbberechtigt, wenn der eigentliche Erbe bereits vor dem Testierenden verstorben ist oder das Erbe nicht antritt.

Natürlich kann der Erblasser sein Testament auch noch ändern, wenn der Erbe zwischenzeitlich verstorben ist. Diese Änderung kann aber auch in Vergessenheit geraten oder ist gar nicht mehr möglich, weil der Erblasser z.B. nicht mehr testierfähig ist.

Das kann zu Auseinandersetzungen über das Erbe führen. Die Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers ist für die Gerichte oft nicht mehr möglich. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte (Az.: 31 Wx 379/14). Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Die Gattin verstarb jedoch vor ihm. Das Ehepaar hatte keine Kinder, die Eltern waren ebenfalls schon verstorben. Andere gesetzliche Erben waren nicht bekannt. Nach dem Tod des Erblassers beantragte nun eine Schwester der Ehefrau einen Erbschein.

Zur Begründung führte sie an, dass die ergänzende Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser die Geschwister seiner Frau als Erben eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend bedacht hätte, dass seine Frau vor ihm versterben könne. Zwischen dem Erblasser und der Familie seiner Frau habe außerdem ein enges Verhältnis bestanden.

Das OLG München konnte jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Erblasser die Geschwister seiner Frau als Ersatzerben eingesetzt hätte. Allein aus den guten verwandtschaftlichen Beziehungen könne nicht der Wille des Erblassers zur Berufung der Geschwister der Frau als Ersatzerben geschlossen werden.

Trotz eines Testaments kann es dazu kommen, dass der letzte Wille nicht umgesetzt werden kann. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Erstellung eines Testaments umfassend beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Wednesday, November 18, 2015

LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern im Hinblick auf ihren Ausgleichsanspruch gestärkt (Teilurteil vom 28. August 2015, Az.: 33 O 119/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gestärkt. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die Vorteile, die das Unternehmen aus denen durch den Händler hergestellten Kundenbeziehungen zieht, maßgeblich. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten auch Anspruch auf Auskunft über die erzielten Deckungsbeiträge hat, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Bislang war es durchaus üblich, die Unternehmensvorteile auf Grundlage der erzielten Provisionen durch Neukunden im letzten Vertragsjahr zu berechnen.

In dem Fall vor dem LG Düsseldorf hatten ein ausgeschiedener Händler und der Lieferant über den Ausgleichsanspruch gestritten. Der Händler verlangte unter anderem Auskunft über die realisierten Deckungsbeiträge im letzten Vertragsjahr durch Verkäufe von Geräten, durch Verkäufe von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie durch abgeschlossene Wartungsverträge.

Das LG Düsseldorf sah diese Forderung als berechtigt an. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf Auskunft über für seinen Anspruch erhebliche Tatsachen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei der Provisionsverlust lediglich ein Faktor. Denn für das Unternehmen ergebe sich durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenkontakte die Chance, diese auch weiter zu nutzen. Dadurch erstrecke sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können, so das LG in seiner Begründung. Die Berufung wurde vom LG zugelassen.

Für Unternehmen und Handelsvertreter gleichermaßen ist die gut durchdachte Vertragsgestaltung wesentlich, um späteren Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten Unternehmen und Handelsvertreter bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, der daraus resultierenden Ansprüche sowie bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1EsjDrY

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Tuesday, November 17, 2015

Infinus: Strafprozess eröffnet – Anleger können 2016 mit erster Auszahlung rechnen

Der Strafprozess gegen sechs Manager der Infinus-Gruppe wurde am 16. November 2015 in Dresden eröffnet. Die Angeklagten müssen sich wegen gewerbsmäßigen Betrug und Kapitalanlagebetrug verantworten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund zwei Jahre nachdem bei einer groß angelegten Razzia bei der Infinus-Gruppe und ihrer Muttergesellschaft Future Business KG (FuBus) einer der mutmaßlich größten Anlegerskandale aufgedeckt wurde, begann am 16. November 2015 der Strafprozess gegen sechs führende Manager. Sie sollen Anleger im großen Stil betrogen haben. Die Rede ist von einem Schneeballsystem.

Betroffen sollen mehr als 50.000 Anleger sein, die nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft insgesamt rund zwei Milliarden Euro verloren haben sollen. Aus zeitlichen Gründen wird vor dem Landgericht Dresden aber nur ein Teil der Fälle verhandelt. Dabei geht um ein Anlagevolumen von „nur“ 312 Millionen Euro, die von rund 22.000 Anlegern stammen sollen.

Die Staatsanwaltschaft geht bei der Infinus-Gruppe von einem Schneeballsystem aus: Die Anleger investierten z.B. in Orderschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen oder Genussrechte. Diese konnten später offenbar nur noch mit dem Geld neuer Anleger bedient werden. Zudem sollen über Tochtergesellschaften Scheingeschäfte wie Lebensversicherungen für Mitarbeiter oder Goldsparpläne getätigt worden seien. Die meisten Firmen der Infinus-Gruppe sind inzwischen insolvent. Die Angeklagten weisen die Vorwürfe zurück.

Der Strafprozess wird sich vermutlich in die Länge ziehen. Sollten die Angeklagten wegen Betrug verurteilt werden, eröffnet das allen Anlegern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das gilt besonders für Anleger mit Forderungen schlechteren Rangs wie beispielsweise die Inhaber von Nachrangdarlehen.

Derzeit können die Anleger im Insolvenzverfahren der FuBus-Gruppe mit den Infinus-Töchtern nach Angaben den Insolvenzverwalters mit einer Quote von rund 20 Prozent rechnen. Mit einer ersten Abschlagzahlung sei aber erst 2016 zu rechnen, berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf den Insolvenzverwalter. Anleger, die sich mit dieser Quote nicht zufrieden geben wollen, müssen nicht den Ausgang des Strafprozesses abwarten. Parallel zum Insolvenzverfahren können sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1j4FPhF

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Monday, November 16, 2015

Steuerhinterziehung: Grünes Licht für automatischen Informationsaustausch – Selbstanzeige

Der Deutsche Bundestag hat am 12. November den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 freigemacht. Für Steuerhinterzieher bleibt nur noch die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Einstimmig verabschiedete der Deutsche Bundestag am 12. November 2015 ein Gesetz, das den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 freimacht. Schon vor einem guten Jahr hatten rund 50 Staaten ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet, inzwischen sind noch einmal rund 20 Länder beigetreten. Unter den Staaten, die sich an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen, befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie z.B. die Schweiz, Österreich oder die Cayman Inseln. Das Bankgeheimnis ist damit praktisch Geschichte.

Für Steuerhinterzieher, die nach wie vor unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus verbergen, steigt die Gefahr der Entdeckung noch einmal spürbar an. Nach wie vor bleibt noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen, um einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Zeit wird also langsam knapp und das Netz im Kampf gegen Steuerhinterziehung immer engmaschiger.

Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt verfasst, sondern immer gründlich vorbereitet werden. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Dabei sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige von einem Laien kaum zu bewältigen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge.

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Sunday, November 15, 2015

OLG Düsseldorf: Werbung mit Prädikat „Testsieger“ erlaubt

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf, darf ein Unternehmen auch dann Werbung mit dem Ausdruck „Testsieger“ machen, wenn er sich dieses Prädikat mit anderen Wettbewerbern teilen muss (I-15 U 24/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ein Discounter Energiesparlampen mit dem Prädikat „Testsieger“ beworben. Tatsächlich hatte nicht nur dieses Produkt, sondern auch das eines Mitbewerbers mit dem besten Ergebnis bei diesem Test angeschnitten. Die Bezeichnung „Testsieger“ wurde von dem durchführenden Institut nicht vergeben. Daher klagte ein Wettbewerbsverband gegen diese Werbung, da diese für den Verbraucher irreführend sei.

Der Kläger argumentierte, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den Begriff „Testsieger“ so verstehe“, dass das Produkt auch das Beste in dem vergleichenden Test gewesen sei. Außerdem gehe er davon aus, dass das Prädikat auch von dem durchführenden Testinstitut vergeben worden sei. Beides sei hier nicht der Fall. Allerdings scheiterte die Klage sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf.

Das OLG sah die Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ nicht als irreführend an. Die Werbung mit Testergebnissen sei durchaus legitim, wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben wurde. Dabei müsse das Unternehmen nicht darauf hinweisen, ob es sich das Prädikat mit Mitbewerbern teilen müsse. Dem Verbraucher sei durchaus bekannt, dass bei derartigen produktvergleichenden Warentests mehrere getestete Waren das gleiche Ergebnis erringen und damit auf dem gleichen Platz landen können. Der Begriff Testsieger bedeute daher lediglich, dass kein anderes Produkt besser abgeschnitten habe. Auch wenn das Prädikat „Testsieger“ nicht ausdrücklich vergeben wurde, reiche es aus, dass das beworbene Produkt am besten bewertet wurde, so das OLG Düsseldorf. In vergleichbaren Fällen sind andere Gerichte allerdings auch schon zu anderen Urteilen gekommen.

Werbung kann für Unternehmen rechtlich gesehen also ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Vorgaben nicht beachtet, kann es z.B. zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Saturday, November 14, 2015

Solarworld AG: Rechtsstreit in den USA belastet Kurs der Aktie

Aktionäre der Solarworld AG mussten Anfang November die Talfahrt der Aktie erleben. Etwa ein Viertel seines Börsenwerts büßte der Solarmodulhersteller aus Bonn ein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Rechtsstreit zwischen der Solarworld AG und einem Lieferanten von Silizium schwelt schon seit längerer Zeit. Der Lieferant verklagt das Bonner Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Millionen Dollar wegen nicht eingehaltener Verträge. Bisher pochte Solarworld immer auf europäisches Kartellrecht als Nichtigkeitsgrund. Doch dieses Hauptargument gegen die Schadensersatzklage zieht offensichtlich nicht mehr. Wie das Handelsblatt am 10. November berichtet, hat ein US-Gericht dieses Argument kassiert.

Damit wurde natürlich noch kein Urteil in dem Rechtsstreit gesprochen. Die Ausganslage für die Solarworld AG hat sich aber dadurch verschlechtert. Dementsprechend reagierte auch die Börse auf diese Nachricht. Die Aktie der Solarworld AG wurde auf Talfahrt geschickt. Sollte der Solarmodulhersteller den Prozess tatsächlich verlieren, könnte das existenzbedrohend für das Unternehmen sein. Obwohl auch dann noch abgewartet werden müsste, ob sich das Urteil auch in Europa durchsetzen ließe.

Allerdings sind die neuen Entwicklungen in dem Rechtsstreit nicht die einzigen schlechten Nachrichten, die die Aktionäre der Solarworld AG zuletzt verdauen mussten. Denn voraussichtlich werde das Unternehmen nach eigenen Aussagen auch in diesem Jahr wieder Verluste schreiben. Die Ergebnisse für das dritte Quartal 2015 sollen demnächst vorgelegt werden. Für die Aktionäre ist aber offenbar weiterhin kein Land in Sicht. Dabei waren sie es, die schon im Jahr 2013 durch einen enormen Kapitalverzicht überhaupt dafür gesorgt haben, dass Solarworld weiter existieren konnte. Nun könnte erneut eine existenzbedrohende Krise auf die Anleger zukommen.

Aktionäre, die die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten und nicht weiter vertröstet werden möchten, können sich an einen im Aktienrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Ansprüche der Aktionäre prüfen und die möglichen Forderungen durchsetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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BAG: Unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die unerlaubte private Nutzung eines dienstlichen Computers kann im Arbeitsrecht eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 16. Juli 2015 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann (Az.: 2 AZR 85/15).

In dem Fall hatte ein Abgestellter eines Gerichts seinen dienstlichen Computer für private Zwecke genutzt. Bei einer Geschäftsprüfung im März 2013 waren auf der Festplatte des Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Video-, Audio- und Bilddateien gefunden worden. Darüber hinaus war auf dem Rechner auch ein Programm installiert, mit dem der Kopierschutz von Herstellern umgangen werden könnte. Etwa einen Monat später erhielt der Angestellte die außerordentliche fristlose Kündigung, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dagegen reichte der Angestellte eine Kündigungsschutzklage ein. Dieser gaben die Vorinstanzen auch statt. Das BAG entschied jedoch anders. Selbst wenn auch andere Kollegen den betroffenen Rechner für private Zwecke genutzt haben sollten, käme eine fristlose Kündigung in Betracht, erklärte der 2. Senat des BAG. Auch stehe der Kündigung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer für seinen dienstlichen Rechner für bestimmte private Zwecke nutzen durfte. Der Arbeitnehmer habe aus der Erlaubnis nicht schließen können, dass auch die beanstandeten „Raubkopien“ gestattet gewesen seien. Daher sei die Kündigung wirksam. Zur weiteren Bearbeitung wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann es immer wieder zu Schwierigkeiten kommen. Denn eine Kündigung muss verschiedene Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Auch muss zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung unterschieden werden. Bei der außerordentlichen Kündigung bietet das Kündigungsschutzgesetz keinen besonderen Schutz. Allerdings muss in der Regel auch eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegen. Bei Fragen zur Kündigung können sich Arbeitgeber an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1XJz5Xa

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Friday, November 13, 2015

Erbvertrag statt Testament

Die letztwillige Verfügung muss nicht zwingend in einem Testament festgelegt werden. Erblasser und Erbe können alternativ auch einen Erbvertrag abschließen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich können in einem Erbvertrag auch alle Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden. Bei einem Testament sind die Verfügungen jedoch einseitig und können daher auch jederzeit vom Testierenden widerrufen werden. Das ist bei einem Erbvertrag anders. Bindende Verfügungen können einvernehmlich von beiden Vertragspartnern wieder aufgehoben werden. Anders als das Testament muss der Erbvertrag auch notariell beglaubigt werden.

Durch die bindenden Verfügungen in einem Erbvertrag schränkt der Erblasser seine Freiheiten also ein. Auf der anderen Seite kann er aber auch vom Erbvertrag profitieren, da in der Regel der vertraglich vereinbarte Erbe auch Verpflichtungen eingeht. Das kann zum Beispiel die Pflege des Erblassers sein.

Wie bei allen anderen Verträgen üblich, sollten sich die Partner auch beim Erbvertrag genau überlegen, welche bindenden Verpflichtungen sie eingehen möchten. Denn ein Erbvertrag lässt sich nicht mehr ohne weiteres auflösen und kann nicht einseitig gekündigt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, in den Erbvertrag ein Rücktrittsrecht aufzunehmen. Um alle Möglichkeiten und Konsequenzen aus einem Erbvertrag richtig abschätzen zu können, ist es ratsam, sich vor Abschluss des Vertrages von einem im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Gibt es weder einen Erbvertrag noch ein Testament, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Wer diese umgehen möchte, weil der Nachlass anders verteilt werden soll, um Erbengemeinschaften zu vermeiden oder auch um die Aufteilung von Kapital zu verhindern, sollte seine letztwilligen Verfügungen entsprechend in einem Erbvertrag oder per Testament regeln. Auch für unverheiratete Paare ist es besonders wichtig, den Nachlass frühzeitig zu ordnen, wenn der Partner zum Erben werden soll. Denn in der gesetzlichen Erbfolge wird dieser nicht berücksichtigt und könnte dann ggfs. komplett leer ausgehen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1iYweca

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