Thursday, June 30, 2016

Abgasskandal: VW muss tief in die Tasche greifen

Der Skandal um manipulierte Abgaswerte könnte VW alleine in den USA bis zu 15 Milliarden US-Dollar kosten. Auf einen entsprechenden Vergleich sollen sich Volkswagen und US-Behörden geeinigt haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Abgasskandal hat sich VW mit US-Klägern offenbar auf einen Vergleich geeinigt. Demnach könnten auf Volkswagen Zahlungen in Höhe von fast 15 Milliarden Dollar zukommen. Das zuständige US-Gericht muss noch seinen Segen zu dem Vergleich geben. Wie hoch die Summe im Endeffekt ausfällt, hängt von verschiedenen Details ab, beispielsweise wie viele Autos VW zurückkaufen muss und ob die US-Behörden eine Reparatur genehmigen. Die Summe kann also auch niedriger ausfallen.

Allerdings sind in dem Vergleich nur zivilrechtliche Forderungen und Bußgelder an die US-Umweltbehörden enthalten. Es könnten in den USA auch noch strafrechtliche Forderungen auf VW zukommen.

Volkswagen hat für die Folgen des Dieselskandals Rückstellungen in Höhe von rund 16 Milliarden Euro gebildet. Ein großer Teil davon wird nun für den Vergleich in den USA verbraucht. Auf den Konzern können aber noch weitere Forderungen zukommen. Weltweit sind rund 11 Millionen Fahrzeuge von den manipulierten Abgaswerten betroffen. Am Ende kann es für VW noch deutlich teurer werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nur schwer vorstellbar, dass sich die VW-Aktie von ihren Kursverlusten seit Bekanntwerden des Abgasskandals schnell wieder erholen kann. Den Schaden haben die Aktionäre.

Diese haben aber die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen der Anfangsverdachts der Marktmanipulation. Heißt: Es besteht der Verdacht, dass die Konzernspitze schon länger von den Abgasmanipulationen wusste. Allerdings informierte VW die Öffentlichkeit erst am 22. September 2015. Vier Tage nachdem die US-Umweltbehörden den Skandal bereits publik gemacht hatten. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Informationen, die den Aktienkurs maßgeblich beeinflussen können, umgehend veröffentlicht werden. Gegen diese Verpflichtung hat VW offenbar verstoßen und dürfte sich damit gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sich VW-Aktionäre an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. GRP Rainer Rechtsanwälte bereitet entsprechende Schadensersatzklagen bereits vor.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KWYn9T

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Wednesday, June 29, 2016

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Um eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wirksam auszusprechen, ist zuvor häufig eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bevor im Arbeitsrecht eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird, ist häufig eine Abmahnung des Arbeitnehmers nötig. Ohne vorherige Abmahnung ist die Kündigung ggf. nicht wirksam. Auch an die Abmahnung hat der Gesetzgeber Anforderungen gestellt, die der Arbeitgeber einhalten muss.

In der Abmahnung sollte der Arbeitgeber die Gründe für das abgemahnte Verhalten möglichst genau benennen und nicht nur pauschale Aussagen treffen. Kommt z.B. ein Arbeitnehmer häufig zu spät, sollten Datum und Uhrzeit detailliert genannt werden können. Denn im Streitfall steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in der Abmahnung klar herausstellen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten deutlich gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstößt und ihn auffordern, sein Verhalten zu ändern, da sonst die Kündigung drohen könnte. Die Abmahnung muss also gleichzeitig ein Hinweis auf Fehlverhalten als auch eine Warnung sein. Enthält sie diese Funktionen nicht, handelt es sich rechtlich möglicherweise nur um eine Erinnerung oder eine Belehrung. Verstößt ein Mitarbeiter häufiger gegen seinen Arbeitsvertrag, sollte der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Abmahnung aussprechen, damit ihm die stillschweigende Duldung nicht als Änderung der vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt werden kann.

Die Abmahnung ist vor der ordentlichen Kündigung häufig deshalb nötig, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, sein Verhalten zu ändern und seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ändert der Arbeitnehmer sein Verhalten aber trotz Abmahnung nicht, kann dies die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der gleiche Verstoß gegen vertragliche Pflichten vorliegt. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen häufigen Zuspätkommens abgemahnt, die Kündigung aber aus anderen Gründen ausgesprochen, ist die Abmahnung rechtlich nicht relevant und die Kündigung in der Regel unwirksam. Der Kündigungsgrund muss auch der Grund für die Abmahnung sein.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Abmahnung, Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Tuesday, June 28, 2016

EU sagt Steuerhinterziehung den Kampf an – Rechtzeitige Selbstanzeige

Die EU will die Maßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung verschärfen. Bis 2017 soll eine schwarze Liste von Steueroasen erstellt werden. Steuersünder haben noch die Möglichkeit zur Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die sog. Panama Papers zeigen immer noch Wirkung. Nachdem Deutschland bereits schärfere Maßnahmen angekündigt hat, will auch die Europäische Union den Kampf gegen Steuerhinterziehung verschärfen. So soll u.a. international tätigen Konzernen die Steuervermeidung erschwert und bis 2017 auch eine schwarze Liste der Steueroasen zusammengestellt werden. Der Druck auf die Steueroasen soll dadurch deutlich erhöht werden.

Für Steuersünder, die unversteuerte Einkünfte in Steueroasen deponiert haben, wird es noch einmal schwieriger werden, ihre Einkünfte vor dem Fiskus zu verschleiern. Dies gilt auch im Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung über kurz oder lang entdeckt wird, steigt kontinuierlich.

Noch können Steuersünder eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen und in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Das ist aber nur dann noch möglich, wenn die Behörden die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt haben. Die Zeit für die Selbstanzeige wird also langsam knapp. Dennoch darf sie auch kein „Schnellschuss“ sein. Denn sie kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie fehlerfrei und vollständig ist. Dementsprechend gründlich muss die Selbstanzeige vorbereitet werden.

Für den Laien sind die Anforderungen kaum zu erfüllen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht erfasst werden. Wer es dennoch ohne kompetente Hilfe versucht, geht das große Risiko ein, dass Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Einzelfall bis ins Detail erfassen und bewerten. Sie wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie auch tatsächlich strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Erbschaft: Schenkung zu Lebzeiten bei Pflichtteil berücksichtigen

Die Schenkung zu Lebzeiten kann steuerliche Vorteile bringen. Allerdings müssen die Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gerade bei größeren Vermögen kann die Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll sein, um den Erben von der Erbschaftssteuer zu entlasten. Das Erbrecht sieht aber auch vor, dass Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Der Erbe ist verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen der vergangenen zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls zu informieren. Das geht auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2016 hervor (Az.: 19 W 78/15).

In der Erbschaftssache wies das Konto des Erblassers trotz monatlicher Einkünfte praktisch kein Guthaben mehr auf. Damit waren Schenkungen zu Lebzeiten zumindest nicht ausgeschlossen. Ein Pflichtteilsberechtigter verlangte daher vom Erben Auskunft. Dieser verspürte offenbar nicht die Neigung weitere Nachforschungen anzustellen, ermächtigte den Pflichtteilsberechtigten allerdings selbst Auskünfte von der Bank einzuholen. Damit habe er seiner Auskunftspflicht aber nicht Genüge getan, so das OLG Stuttgart. Der Erbe sei verpflichtet, im zumutbaren Umfang Nachforschungen anzustellen, ob es pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen des Erblassers in den vergangenen zehn Jahren gegeben habe. Besteht der Verdacht, dass Schenkungen an Dritte erfolgt sind, muss der Erbe von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen, um mögliche Empfänger zu ermitteln. Dazu gehört insbesondere die Einsicht in Kontoauszüge, Sparbücher und andere Bankunterlagen der letzten zehn Jahre. Ebenso muss er Auskünfte von den Verwandten des Erblassers einholen. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.

Für Pflichtteilsberechtigte können Schenkungen des Erblassers erhebliche Auswirkungen auf ihren Pflichtteil haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und berechnet sich nach der Höhe des hinterlassenen Vermögens. Schenkungen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, müssen bei dieser Berechnung berücksichtigt werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund ums Erben und Vererben kompetent beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Monday, June 27, 2016

Kartellamt verhängte hohe Bußgelder wegen illegaler Absprachen

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht können für die Unternehmen teuer werden. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten Jahresbericht 2015 des Bundeskartellamts hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Laut Jahresbericht des Bundeskartellamts hat die Behörde im Jahr 2015 in insgesamt elf Kartellverfahren Bußgelder in Höhe von rund 208 Millionen Euro wegen illegaler Absprachen verhängt. Die Verstöße gegen das Kartellrecht kamen aus den unterschiedlichsten Branchen. Auch im ersten Halbjahr 2016 haben die Wettbewerbshüter bereits 99 Millionen Euro an Bußgeldern verhängt.

Neben der Kartellverfolgung spielt auch die Fusionskontrolle beim Bundeskartellamt eine große Rolle. Dabei halten sich die Unternehmensfusionen in den vergangenen Jahren auf einem konstanten Niveau. Knapp 1170 Fusionskontrollentscheidungen hat das Kartellamt im vergangenen Jahr getroffen, davon 13 Verfahren nach einer vertieften Prüfung. Eine Fusion wurde verboten und eine nur unter Bedingungen gestattet.

Die Zahlen zeigen, dass bei Fusionen und Übernahmen eine gute Vorbereitung der Unternehmen wichtig ist, um von den Kartellbehörden grünes Licht zu bekommen. Dabei müssen häufig nicht nur nationale, sondern auch internationale Regelungen beachtet werden.

Kommt es zu Verstößen gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht kann dies zu empfindlichen Strafen und zweitaufwendigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Dabei drohen Sanktionen durch die Kartellbehörden nicht nur bei illegalen Absprachen. Schon einzelne Vertragsklauseln können beispielsweise einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beinhalten und entsprechende Strafen nach sich ziehen.

Um einen im Sinne der Verbraucher vielseitigen und funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten, können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, z.B. der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, empfindlich geahndet werden. Sollten entsprechende Forderungen auf Unternehmen zukommen, können im Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte beraten und die Abwehr der Ansprüche übernehmen. Umgekehrt können auch Forderungen gegen andere Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden.

Bei Fusionen, Übernahmen und anderen Transaktionen müssen mögliche kartellrechtliche Bedenken berücksichtigt werden. Durch eine kompetente rechtliche Beratung werden mögliche Schwierigkeiten rechtzeitig erkannt und eine Lösung zur Überwindung der Probleme gefunden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Sunday, June 26, 2016

LAG Rheinland-Pfalz: Wirksame Kündigung wegen Mitschnitt eines Personalgesprächs

Wer heimlich Gespräche mit seinem Arbeitgeber aufzeichnet, muss mit der Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2016 hervor (Az. 7 Sa 220/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das LAG Rheinland-Pfalz stellte mit aktuellem Urteil fest, dass der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs grundsätzlich geeignet sei, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Auch eine außerordentliche Kündigung sei möglich. Denn durch den heimlichen Mitschnitt eines Personalgesprächs, verletze der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.

In dem vorliegenden Fall befand sich die klagende Arbeitnehmerin nach längerer Krankheit in einer betrieblichen Wiedereingliederung. Im Rahmen der Maßnahme wurde vereinbart, dass ihr Dienst um 8 Uhr beginnt. Als die Frau erst um 9.30 Uhr erschien, wurde sie von ihrem Vorgesetzten zum Gespräch gebeten. Die Arbeitnehmerin berief sich auf die vertraglich vereinbarte Gleitzeitregelung. Diese galt jedoch nicht für die Wiedereingliederung. In dem Gespräch war offenbar auch von einem Scheitern der Wiedereingliederung die Rede. Nachdem das Gespräch nach einer längeren Pause fortgesetzt wurde, nahm die Frau zumindest den zweiten Teil des Gesprächs heimlich mit ihrem Smartphone auf.

Als die Frau schließlich die ordentliche Kündigung erhielt, legte sie Kündigungsschutzklage ein. Mit Hilfe der Aufnahmen erstellte sie ein Wortprotokoll des zweiten Teils des Gesprächs. Ihre Klage hatte zwar Erfolg, doch aufgrund des Mitschnitts erhielt sie erneut die fristgerechte Kündigung. Ihre Klage gegen diese zweite Kündigung blieb ohne Erfolg. Die heimliche Aufnahme des Gesprächs sei rechtswidrig gewesen und habe die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, so das LAG. Diese Pflichtverletzung sei der Klägerin auch vorwerfbar, da sie das Gespräch gezielt aufgenommen habe, um die Aufnahme ggf. später auch zu verwenden. Durch dieses Fehlverhalten habe sie das Vertrauensverhältnis zerstört, so dass die ordentliche Kündigung nicht unverhältnismäßig sei. Zumal die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, zum zweiten Teil des Gesprächs einen Zeugen hinzuzuziehen.

Kündigungen sind ein häufiger Grund für juristische Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. Arbeitgeber müssen Regelungen beachten, damit die Kündigung wirksam ausgesprochen wird. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten rund um das Thema Kündigung.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Saturday, June 25, 2016

Steilmann-Insolvenz: Staatsanwaltschaft ermittelt

Die Insolvenz des Modekonzerns Steilmann beschäftigt nun auch die Staatsanwaltschaft Dortmund. Es wurden Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet, berichtet der WDR.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende März meldete die Steilmann SE Insolvenz an. Seitdem müssen nicht nur die Anleger der drei Anleihen, die rund 88 Millionen Euro investiert haben, sondern auch die Aktionäre um ihr Geld fürchten. Denn etwa ein halbes Jahr vor der Insolvenz, wagte der Modekonzern den Sprung aufs Börsenparkett. Investoren haben rund 9 Millionen Euro in die Steilmann-Aktien investiert. Auch im Insolvenzverfahren haben die Aktionäre kaum Möglichkeiten, etwas von ihrem Geld wiederzusehen.

Doch nun ermittelt nach einem Bericht des WDR die Staatsanwaltschaft Dortmund wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung gegen den Steilmann-Konzern. Zwei Lieferanten, die auf ihren offenen Rechnungen sitzen geblieben sind, haben demnach Strafanzeige gestellt.

Dahinter steckt offenbar der Verdacht, dass Steilmann noch Waren bestellt hat, obwohl der Konzern möglicherweise bereits insolvent war. Vor diesem Hintergrund wird dann voraussichtlich auch der Börsengang von den Ermittlern unter die Lupe genommen. Die Insolvenz nur wenige Monate nach dem Börsengang warf von Anfang an Fragen auf. Durch die staatsanwaltlichen Ermittlungen könnte nun Bewegung in die Sache kommen. Davon können ggf. auch die Aktionäre profitieren und möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, können sich die Anleger an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Insolvenz hat die Steilmann-Aktie erheblich an Wert eingebüßt. Da zwischen dem Börsengang und der Pleite nur etwa ein halbes Jahr gelegen hat, stellt sich die Frage, ob die wirtschaftlichen Probleme des Unternehmens der Konzernspitze nicht hätten bekannt sein müssen und ob die Angaben in den Emissionsprospekten überhaupt realistisch waren. Schon im Dezember vergangenen Jahres erfolgte eine Anpassung der Umsatz- und Gewinnprognose. Liegen Prospektfehler vor, können dadurch Schadensersatzansprüche der Aktionäre entstanden sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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Friday, June 24, 2016

Dr. Peters DS Fonds Nr. 125: Schadensersatzansprüche der Anleger

Die Beteiligung an dem Dr. Peters Schiffsfonds DS Fonds Nr. 125 verlief für die Anleger enttäuschend. Noch können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Container-Feeder-Schiffe DS Blue Ocean und DS Blue Wave bildeten die Investitionsobjekte des im Jahr 2007 vom Emissionshaus Dr. Peters aufgelegten Schiffsfonds DS Fonds Nr. 125. Inzwischen wurden die Fondsschiffe verkauft. Für die Anleger bleibt unter dem Strich eine Beteiligung, die die prospektierten Erwartungen nicht erfüllen konnte.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Etwa ein Jahr nachdem sich die Anleger mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro an dem DS Fonds Nr. 125 beteiligen konnten, setzte die Finanzkrise ein. Im Zuge dieser globalen Krise gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem in den Boom-Jahren der Containerschifffahrt noch Überkapazitäten aufgebaut worden waren, ließ nun die Nachfrage nach und die Charterraten brachen ein. Für viele Schiffsfonds waren diese Belastungen nicht zu stemmen und am Ende stand häufig die Insolvenz und hohe Verluste für die Anleger.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität riss die Anleger allerdings oft aus ihren Träumen. Statt Renditen erzielten sie mit ihren Beteiligungen nur Verluste. Allerdings hätten sie im Zuge einer anleger- und anlagegerechten Beratung auch umfassend über die Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere auch das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Das ist häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden spekulative Beteiligungen an Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen für die Vermittlung der Fondsanteile offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese sog. Kick-Backs ein wertvoller Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken und dürfen nicht verschwiegen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1W8e08F

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Thursday, June 23, 2016

Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht kann fristlos erfolgen. Sie kann aber nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Ansonsten ist sie nicht wirksam erfolgt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber bei der außerordentlichen Kündigung keine Fristen beachten. Allerdings kann die außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser Grund liegt zumeist im Verhalten des Mitarbeiters.

Eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Eine solche Pflichtverletzungen kann beispielsweise in der Weigerung, die geschuldete und vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, liegen. Auch das Verhalten gegenüber den Kollegen, z.B. Handgreiflichkeiten oder Beleidigungen, kann ein wichtiger Grund sein. Die außerordentliche Kündigung kann in der Regel auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder Kollegen bestiehlt. Ebenso wenig darf der Arbeitnehmer damit drohen, sich krankschreiben zu lassen. Eine genaue Definition für den wichtigen Grund gibt es nicht. Zusammenfassend muss der Grund für die außerordentliche Kündigung aber so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, dass Arbeitsverhältnis noch weiter fortzusetzen oder die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Bevor die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob es nicht auch mildere Mittel gibt, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen und das Arbeitsverhältnis dennoch fortzusetzen. Solch ein Mittel kann z.B. eine Abmahnung oder auch die ordentliche Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem wichtigen Kündigungsgrund erfahren hat, aussprechen.

Dennoch bleibt die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eine Einzelfallentscheidung. Die Arbeitsgerichte wiegen die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung ab. Nur wenn das Interesse des Arbeitgebers schwerer wiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, sich bei der außerordentlichen Kündigung genau vorzubereiten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Wednesday, June 22, 2016

Fehler beim Testament vermeiden

Wer den Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der letzte Wille eindeutig sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn in jungen Jahren der Gedanke an den eigenen Tod noch weit entfernt ist, ist es ratsam, sich frühzeitig Gedanken über die Verteilung des Nachlasses zu machen. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das muss nicht im Sinne des Erblassers sein. In einem Testament oder Erbvertrag können letztwillige Verfügungen getroffen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften die Erben selbst bestimmt werden. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass ein Testament fehlerhaft erstellt wird und es zum Streit unter den Erben kommt.

Damit der letzte Wille auch wirksam umgesetzt wird und Erbstreitigkeiten vermieden werden, sollte beim Testament auf mögliche Fehlerquellen geachtet werden.

Auch wenn es beim handschriftlichen Testament nicht viele Vorgaben an die Form gibt, sollte der Erblasser immer bedenken, dass es nicht ausreicht, dass Testament lediglich eigenhändig zu unterschreiben. Vielmehr muss der gesamte Text handschriftlich verfasst werden. Die Unterschrift darf dabei natürlich nicht fehlen. Ebenso wichtig ist die Angabe von Ort und Datum. Um eindeutig zu zeigen, dass es sich bei dem Schriftstück um den letzten Willen des Erblassers handelt, sollte eine entsprechende Überschrift nicht fehlen. Das gilt auch für spätere Ergänzungen oder Änderungen. Ebenso müssen Pflichtteilsansprüche und andere gesetzliche Regelungen beachtet werden.

Ebenso wichtig ist es, das Testament an einem Ort zu verwahren, an dem es von den Erben auch gefunden werden kann. Eine Möglichkeit ist, es gebührenpflichtig beim Nachlassgericht aufzubewahren.

Um Missverständnissen vorzubeugen, muss auch auf eine eindeutige Wortwahl geachtet werden. Aus den Formulierungen sollte klar hervorgehen, welche Verfügung der Erblasser treffen wollte. Je eindeutiger die Formulierung gewählt wird, umso weniger Ansatzpunkte für Erbstreitigkeiten gibt es und desto sicherer kann der Erblasser sein, dass seine letztwilligen Verfügungen in seinem Sinn umgesetzt werden.

In Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Tuesday, June 21, 2016

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung muss bis ins kleinste Detail stimmen

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Das gilt auch für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Sie muss absolut fehlerfrei sei, um strafbefreiend wirken zu können.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung wird konsequent bestraft. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis Gefängnisstrafen. Mit Hilfe der strafbefreienden Selbstanzeige haben Steuersünder nach wie vor die Möglichkeit, einer Verurteilung zu entgehen und in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen an die Selbstanzeige gestellt, damit sie strafbefreiend wirken kann. Dies ist nur möglich, wenn sie absolut fehlerfrei ist und alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden.

Für den Laien ist das kaum zu schaffen. Denn es kann auf jedes Detail ankommen. Unterlaufen hier Fehler, kann die Selbstanzeige schon unwirksam sein. Daher sollten Steuersünder auf kompetente Hilfe nicht verzichten und eine Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Dazu sind die Anforderungen zu komplex. Wer es dennoch versucht, geht ein hohes Risiko ein. Denn Fehler sind auf diese Weise schon fast vorprogrammiert und im Ergebnis missglückt dann die Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige muss also äußerst gründlich bis ins kleinste Detail vorbereitet werden. Gleichzeitig tickt die Uhr. Denn die Selbstanzeige kann nur dann wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, d.h. die Steuerhinterziehung darf von den Behörden noch nicht entdeckt worden sein. Angesichts der verstärkten Bemühungen im Kampf gegen Steuerhinterziehung wie z.B. den Ankauf von Steuer-CDs oder den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 dürften sich unversteuerte Einkünfte nicht mehr lange vor dem Fiskus verbergen lassen. Wer noch mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, sollte handeln, bevor es dafür zu spät ist.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wissen, welche Angaben und Unterlagen eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung umfassen muss. Sie können die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch tatsächlich strafbefreiend wirkt.

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Monday, June 20, 2016

German Pellets: Unterschiedliche Fristen und Aussichten für die Anleger

Über die German Pellets GmbH und die German Pellets Genussrechte GmbH sind inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anleger müssen unterschiedliche Fristen und Adressaten beachten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Pleite der German Pellets GmbH könnte den Anlegern hohe Verluste bescheren. Insgesamt stehen rund 260 Millionen Euro Anlegergelder im Feuer. Anleger, die ihre Forderungen geltend machen wollen, müssen unterschiedliche Fristen und Adressaten beachten. Denn die German Pellets GmbH hat nur die drei Anleihen, die Genussscheine 2015 und die Genussrechte 2015/2016 begeben. Für die Genussrechte 2010/2015 zeichnet hingegen die German Pellets Genussrechte GmbH verantwortlich. Dementsprechend richten sich die Forderungen der Anleger auch gegen die unterschiedlichen Gesellschaften.

Die Anleger der German Pellets GmbH können ihre Forderungen bis zum 1. September form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Dabei ist zu beachten, dass Genussrechte und Genussscheine nachrangige Forderungen sind, die im Insolvenzverfahren hinter den Interessen aller anderen Gläubiger zurückstehen. Das gilt auch für die Genussrechte 2010/2015. Hier können die Gläubiger ihre Forderungen bis zum 12. Juli anmelden.

Ob im Insolvenzverfahren für die Anleger etwas zu holen ist, hängt in erster Linie von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Auch wenn für einzelne Werke der German Pellets Investoren gefunden wurden, ist nicht davon auszugehen, dass die Anleger auf eine hohe Insolvenzquote hoffen können. Um nicht auf den zu erwartenden finanziellen Verlusten sitzen zu bleiben, können die Anleger daher weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann sie nicht nur im Insolvenzverfahren unterstützen, sondern auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sowohl gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlagevermittler entstanden sein. Denn den Anlegern hätten nicht nur hohe Renditen in Aussicht gestellt werden dürfen, sondern sie hätten auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Nur dann können sie sich ein realistisches Bild von der Geldanlage machen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1PEHwMX

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Sunday, June 19, 2016

HT Twinfonds: Möglichkeiten der Anleger nach der Insolvenz der MS HS Bach

Hansa Treuhand legte 2008 den HT Twinfonds auf, der in zwei Einschiffsgesellschaften investierte. Die Gesellschaft des Containerschiffs MS HS Bach ist inzwischen insolvent.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro konnten sich die Anleger an dem von Hansa Treuhand aufgelegten Schiffsfonds HT Twinfonds beteiligen. Das Geld wurde jeweils zur Hälfte in die beiden Einschiffsgesellschaften MS HS Bach und MS HS Bizet als Zielobjekte investiert. Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS HS Bach wurde inzwischen am Amtsgericht Lüneburg das vorläufige Insolvenzverfahre eröffnet (Az.: 46 IN 41/16).

Dadurch dürfte sich die Situation für die Anleger nicht verbessert haben, nachdem ihre Beteiligung bislang ohnehin enttäuschend verlaufen ist. Die prognostizierten Erwartungen konnte der Fonds nicht erfüllen. Als die Fondsgesellschaft in zunehmend schwierige Fahrwasser geriet, sollten die Anleger 2013 sogar einen Teil ihrer erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzahlen, um die wirtschaftliche Schieflage zu beheben. Nach der Insolvenz der MS HS Bach dürften sich die wirtschaftlichen Probleme wieder verschärft haben und Anleger müssen hohe finanzielle Verluste befürchten. Damit es nicht so weit kommt, können Anleger sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der u.a. Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und geltend machen kann.

Als der HT Twinfonds 2008 aufgelegt wurde, zeichnete sich bereits die Finanzkrise ab, die auch deutliche Spuren in der Handelsschifffahrt hinterließ. Trotz der zu erwartenden Probleme, wurden Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig immer noch als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten den Anleger aber auch die Risiken umfassend aufgezeigt werden müssen. Da sie mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für sie am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Aus dieser fehlerhaften Anlageberatung können sich Schadensersatzansprüche ergeben.

Darüber hinaus hätten die Banken hohe Vermittlungsprovisionen, sog. Kick-Backs, ebenfalls offenlegen müssen. Ist dies nicht geschehen, kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1T68HRB

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FG München: Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim

Familienheime können nur dann an steuerfrei an den Ehepartner oder die Kinder vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das geht aus einem aktuellen Urteil des FG München hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Fällen lässt sich ein Familienheim steuerfrei vererben. Ehepartner können in diesen Fällen einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro geltend machen, Kinder von 400.000 Euro. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über diese Freibeträge hinaus geltend gemacht werden. Dazu zählt, dass der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt. Dazu zählt aber auch, dass der Erblasser selbst in der vererbten Wohnung oder dem vererbten Haus gelebt hat. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Februar 2016 hervor (Az.: 4 K 2885/14).

In dem Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam ihr Einfamilienhaus bewohnt. Im März 2010 wollten sie von dem Haus in eine Eigentumswohnung umziehen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Mannes war der Umzug nicht möglich. Haus und Wohnung gehörten jeweils zur Hälfte den Ehepartnern. Nach dem Tod des Mannes erbte die Frau u.a. die Anteile des Mannes an den beiden Immobilien. Sie verkaufte das Haus und zog in die Eigentumswohnung. Das Finanzamt verlangte nun Erbschaftssteuer für die geerbten Immobilien. Dagegen wehrte sich die Frau und berief sich auf eine Ausnahmeregelung. Demnach muss der Erblasser nicht bis zu seinem Tod in der Immobilie gelebt haben, wenn dies aus zwingenden Gründen nicht möglich war.

Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die Witwe die vom Finanzamt verhängte Erbschaftssteuer zahlen muss. Zwar sei die schwere Erkrankung des Mannes ein zwingender Grund. Für die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei es aber notwendig, dass der Erblasser zumindest zu einem früheren Zeitpunkt in der Wohnung gelebt hat. Wenn er aber nie in der Immobilie gelebt hat, könne es auch keine Befreiung von der Erbschaftssteuer geben, so das Finanzgericht.

In allen Fragen rund um das Erben und Vererben beraten im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KBflRO

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Saturday, June 18, 2016

Lombardium Hamburg: Staatsanwaltschaft ermittelt

Nun ermittelt auch die Staatsanwaltschaft gegen die Lombardium GmbH und die Fidentum GmbH. Am 14. Juni kam es zu einer groß angelegten Razzia in 20 Objekten in und außerhalb Hamburgs.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie u.a. das Hamburger Abendblatt berichtet, hat es beim Pfandhaus Lombardium und weiteren Objekten in und außerhalb Hamburgs am 14. Juni eine Razzia gegeben. Demnach ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Anlagebetrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz.

Für die betroffenen Anleger ist das eine weitere Schreckensnachricht, die sich in eine ganze Reihe von Hiobsbotschaften einfügt. Bereits Ende vergangenen Jahres wurde das Insolvenzverfahren über die Fidentum GmbH eröffnet. Das Emissionshaus legte diverse Fonds auf, über die sich die Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic 3 GmbH & Co. KG beteiligen konnten. Diese stellten der Lombardium Hamburg GmbH wiederum Darlehen zur Verfügung. Die Finanzaufsicht BaFin hatte allerdings im vergangenen Dezember verfügt, dass dieses unerlaubt betriebene Kreditgeschäft eingestellt und die Darlehensverträge abgewickelt werden müssen.

Über die Darlehen wurden u.a. die Luxus-Pfandgüter der Lombardium finanziert. Bei einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsinstitut wurde inzwischen festgestellt, dass der Wert der Pfandgüter nur einen Bruchteil der angenommenen Anlegergelder entsprechen soll. Nun ermittelt auch die Staatsanwaltschaft. Der Schaden für die Anleger könnte im hohen zweistelligen Millionenbereich liegen. Hinzu kommt, dass die Anleger offenbar von den Fondsgesellschaften auch noch aufgefordert werden, erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen, da diese ohne vertragliche Grundlage ausgezahlt worden seien.

In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zunächst prüfen, ob die Rückforderung der Auszahlungen überhaupt gerechtfertigt ist und auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen, um die drohenden finanziellen Verluste abzuwenden. Diese Möglichkeiten können von der außerordentlichen Kündigung bis hin zur Geltendmachung von Ansprüchen auch Schadensersatz reichen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Friday, June 17, 2016

Hansa Hamburg Shipping: MS RHL Aurora insolvent

Das Amtsgericht Reinbek hat am 13. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Vollcontainerschiffs MS RHL Aurora (ehemals MS Matthias Claudius) eröffnet (Az.: 8 IN 130/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem 2006 von Hansa Hamburg aufgelegten Schiffsfonds MS RHL Aurora (ehemals MS Matthias Claudius) enttäuschend. Die prognostizierten Ausschüttungen flossen nur selten. Mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die MS Matthias Claudius Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. ist nun ein neuer Tiefpunkt für die Anleger erreicht. Sie müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Um den finanziellen Schaden abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unter anderem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Allerdings sollten die Anleger keine Zeit verlieren. Da sie sich seit Mai 2006 mit einem Mindestbetrag von 25.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen konnten, droht bereits die Verjährung der Ansprüche. Es gilt die taggenaue Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch über die Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Dazu ist es gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig nicht gekommen. Obwohl die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben und damit auch im unternehmerischen Risiko stehen, wurden die Risiken, insbesondere die Gefahr des Totalverlusts der Einlage, in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Trotz ihres spekulativen Charakters wurden Beteiligungen an Schiffsfonds sogar oftmals als sichere Altersvorsorge beworben.

Eine derartige Falschberatung kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie das Verschweigen der Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank diese sog. Kick-Backs zwingend offenlegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Thursday, June 16, 2016

Gewerbliches Mietrecht: Wesentliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform

Bei gewerblichen Mietverträgen sollte immer auf die Schriftform geachtet werden. Mündliche Absprachen können im Zweifelsfall nicht wirksam sein. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Dresden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gerade bei gewerblichen Mietverträgen sollte stets auf die Schriftform geachtet werden. Die wesentlichen Vereinbarungen bei einem Mietverhältnis müssen ohnehin schriftlich vereinbart werden. Neben dem Mietobjekt sind das z.B. der Mietzins, die Mietdauer und die Vertragsparteien. Weitere Vereinbarungen zum schriftlichen Mietvertrag können zwar auch mündlich getroffen werden, allerdings kann es dann ein böses Erwachen geben. Das zeigt auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1057/15).

In dem konkreten Fall hatte ein Restaurantbetreiber einen schriftlichen Mietvertrag mit der der Grundstückseigentümerin geschlossen. Schriftlich fixiert wurde die Nutzung einer 320 Quadratmeter großen Fläche zum Selbstausbau. Mündlich hatten beide Parteien vereinbart, dass der Mieter noch weitere Flächen des Grundstücks nutzen könnte. Dies tat er auch und legte einen Biergarten an. Die genutzte Fläche wuchs so schließlich auf 900 Quadratmeter an. Zwischen den beiden Parteien sorgte diese zusätzliche Nutzung für keinerlei Probleme.

Das änderte sich jedoch als das Grundstück verkauft wurde. Der neue Besitzer verlangte den Rückbau auf die im Mietvertrag vereinbarte Fläche. Die Parteien kamen zu keiner Einigung. Als auch mehrere Abmahnungen ohne Erfolg blieben, kündigte der neue Vermieter schließlich das Mietverhältnis. Die Versuche des Mieters gegen diese Kündigung vorzugehen, blieben erfolglos. Das OLG Dresden stellte fest, dass die Ausweitung der genutzten Fläche eine wesentliche Vereinbarung sei und deshalb zwingend der Schriftform bedurft hätte. Dass diese Ausweitung der genutzten Fläche wesentlich sei, ergebe sich schon daraus, dass sie die vertraglich vereinbarte Fläche um ein Mehrfaches überschreite. Da die Schriftform nicht eingehalten wurde, sei die Kündigung des Mietverhältnisses ordentlich erfolgt, so das OLG.

Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten im Mietvertrag nicht nur die wesentlichen Vereinbarungen schriftlich fixiert werden, sondern auch alle weiteren Vertragsdetails. Im gewerblichen Mietrecht kompetente Rechtsanwälte können entsprechend beraten und Mietverträge prüfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1YtfATH

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Wednesday, June 15, 2016

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung bei Schwarzgeld in der Schweiz

Die Schweiz verabschiedet sich als Steueroase. Wer noch unversteuerte Einkünfte in der Schweiz deponiert hat, kann noch eine Selbstanzeige stellen, ehe es dafür zu spät ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der kurze Weg über die Grenze in die Schweiz war über Jahrzehnte für viele Deutsche verlockend, um Schwarzgeld vor dem Fiskus zu verstecken. Im Laufe der Zeit wurden kleine Vermögen in die Schweiz transferiert, ohne dass sie versteuert wurden. Dieses Schwarzgeld brennt den Betroffenen nun allerdings unter den Nägeln. Die Schweiz verabschiedet sich vom Bankgeheimnis und will ihren Ruf als Steueroase ablegen. Ab 2018 beteiligt sie sich dazu auch am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten, der schon ein Jahr zuvor beginnt.

Für Steuersünder, die immer noch unversteuerte Einkünfte in der Schweiz deponiert haben, bedeutet dies, dass sie früher oder später mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden rechnen müssen. Dann drohen eine Strafverfolgung und ggf. eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Solange die Tat noch nicht entdeckt ist, haben Betroffene aber noch die Möglichkeit, über eine strafbefreiende Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Dazu ist es einerseits aber unbedingt notwendig, die Selbstanzeige rechtzeitig zu stellen und andererseits eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann die Selbstanzeige auch strafbefreiend wirken.

Für den Laien sind diese Hürden des Gesetzgebers in der Regel nicht zu bewältigen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen zu erstellen, läuft Gefahr, dass sie fehlschlägt. Denn die komplexen Vorgänge lassen sich in der Regel auf diesem Weg nicht erfassen und Fehler sind schon fast vorprogrammiert, so dass die Selbstanzeige misslingt.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die speziellen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls detailliert erfassen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie auch tatsächlich strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, June 14, 2016

Widerruf: Auf den letzten Drücker mehrere tausend Euro sparen

Auf den letzten Drücker können Verbraucher durch den Widerruf ihres Darlehens ggf. noch mehrere tausend Euro sparen. Die Widerrufsfrist endet allerdings am 21. Juni um Punkt null Uhr.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viel Zeit bleibt nicht mehr. Aber wer jetzt noch rechtzeitig handelt und den Widerrufsjoker zieht, kann ggf. noch mehrere tausend Euro sparen. Aber Achtung: Die Widerrufsfrist für zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen endet am 21. Juni 2016 um Punkt null Uhr. Das bedeutet, dass jetzt umgehend gehandelt und der Widerruf erklärt werden muss.

Denn der Widerruf muss spätestens am 20. Juni zu den üblichen Geschäftszeiten bei der Bank oder Sparkasse eingehen. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass der Eingang bestätigt wird. Widerrufe, die zu spät eingehen, führen nicht mehr zum Ziel. Dann ist die Chance vertan, auch kurz vor Toresschluss noch von den historisch niedrigen Zinsen zu profitieren, günstig umzuschulden oder auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder von der Bank zurückzuholen.

Priorität genießt nun, dass der Widerruf noch fristgerecht eingeht. Dann bleiben alle Möglichkeiten, die der Widerrufsjoker bietet, erhalten. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Kreditinstitute den Widerruf klaglos akzeptieren werden. Aber die Rechtslage ist in der Regel eindeutig und die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. In den meisten Fällen gilt: Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, die auch nur minimal von der geltenden Musterbelehrung abweicht, kann das Darlehen immer noch widerrufen werden. Allerdings kann die Wirksamkeit des Widerrufs nur dann noch durchgesetzt werden, wenn der Widerruf vor dem 21. Juni 2016 gegenüber der Bank erklärt wurde. Dann kann die Wirksamkeit des Widerrufs entweder gerichtlich durchgesetzt oder eine außergerichtliche Einigung mit der Bank gefunden werden.

Auch bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, haben die Banken teilweise noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Hier ist der Widerruf auch nach dem 21. Juni 2016 noch möglich.

Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte erkennen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf gegeben sind und setzen das Widerrufsrecht für die Verbraucher durch.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Monday, June 13, 2016

Beate Uhse Anleihe: Zweite Gläubigerversammlung notwendig

Die erste Gläubigerversammlung der Anleger der Beate Uhse Anleihe war nicht beschlussfähig. Nun sollen die Anleger am 6. Juli über die geplanten Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die erste Anleihegläubigerversammlung der Beate Uhse Anleihe war nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum von 50 Prozent nicht erreicht wurde. Daher lädt das Unternehmen am 6. Juli zur zweiten Gläubigerversammlung ein. Diese ist bereits bei einem Quorum von 25 Prozent beschlussfähig.

Im Kern geht es um die Änderungen der Konditionen der Mittelstandsanleihe des Erotikkonzerns (ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W). Diese hatte die Beate Uhse AG im Juli 2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro begeben. Die Anleihe hat eine Laufzeit bis 2019 bei einem jährlichen Zinssatz von 7,75 Prozent. Im Rahmen des Sanierungskonzepts für das wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen sollen die Anleihebedingungen nun geändert werden. Die Anleger sollen einer Laufzeitverlängerung um fünf Jahre bis 2024 zustimmen. Gleichzeitig soll der Zinssatz für die Jahre 2016 bis 2018 auf 2 Prozent gesenkt werden. Sollte sich das Geschäft positiv entwickeln, könnte der Zinssatz ab 2019 ergebnisabhängig wieder steigen. Außerdem sollen die am 9. Juli fällig werdenden Zinszahlungen bis zum 31. März 2017 gestundet werden.

Mit diesen geplanten Änderungen sollen die Anleger einen erheblichen Teil zu den Sanierungsbemühungen beitragen. Sie sollen nicht nur einem deutlich geringeren Zinssatz zustimmen, sondern auch gleich einer um fünf Jahre längeren Laufzeit. Das bedeutet für die Anleger, dass sie auch fünf Jahre länger im Risiko stehen. Denn ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens in einer schwierigen Marktsituation gelingen kann, ist keineswegs sicher. Um sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren oder auch um ihre Interessen bei der Gläubigerversammlung in Hamburg vertreten zu lassen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. So kann u.a. geprüft werden, ob die Anleihe außerordentlich gekündigt werden kann oder ob ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Sunday, June 12, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der geeigneten Gesellschaftsform

Bei der Unternehmensgründung stellt sich die Frage der passenden Gesellschaftsform. GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet die Vor- und Nachteile und berät Unternehmen bei der Wahl der Gesellschaftsform.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jede Gesellschaftsform bietet unterschiedliche Vor- und Nachteile. Die passende Wahl der Gesellschaftsform kann daher schon maßgeblich den Erfolg des Unternehmens beeinflussen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über hohe Kompetenz im Gesellschaftsrecht und berät Unternehmen bei der Wahl der Gesellschaftsform. Am Anfang steht die Bewertung der unternehmerischen Ziele und Möglichkeiten. Im nächsten Schritt wird die geeignete Gesellschaftsform für das Unternehmen gefunden.

Das Gesellschaftsrecht kennt von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis hin zur Aktiengesellschaft (AG), von der Personengesellschaft bis zur Kapitalgesellschaft vielfältige Gesellschaftsformen. Zu den beliebtesten gehört die GmbH. Ein Grund dafür liegt unter anderem in der beschränkten Haftung der Gesellschafter. Neben der Haftung sind auch das notwendige Nominalkapital und die steuerlichen Aspekte wichtige Fragen, die bei der Wahl der Gesellschaftsform eine wesentliche Rolle spielen. Gerade die steuerliche Optimierung ist für ein Unternehmen von großer Bedeutung. Daher ist eine interdisziplinäre Beratung in den unterschiedlichen Rechtsgebieten sinnvoll, um eine optimale Lösung zu finden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater bietet diese interdisziplinäre Beratung unter einem Dach und sorgt dafür, dass auf diesem Weg eine Lösung gefunden wird, die den spezifischen Wünschen des Mandanten entspricht.

Dabei ist auch zu beachten, dass auch das Gesellschaftsrecht einem Wandel unterworfen ist. Durch die Niederlassungsfreiheit sind die Unternehmen nicht mehr an die nationalen Gesellschaftsformen gebunden. Auch Gesellschaftsformen außerhalb Deutschlands, die möglicherweise besser zur Struktur und Zielen des Unternehmens passen, können inzwischen gewählt werden.

Ist die passende Gesellschaftsform gefunden, müssen die Verträge entsprechend gestaltet werden. Rechte und Pflichten müssen definiert, Kompetenzen abgesteckt werden. Je detaillierter die Verträge ausgestaltet werden, umso besser kann verhindert werden, dass später Konflikte entstehen, die das Unternehmen sogar in seiner Existenz gefährden können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NL05Nz

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