Wednesday, July 23, 2014

SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wird aufgelöst – Kapitalmarktrecht

Wie am 05.12.2013 mitgeteilt wurde, wird der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return (WKN: SEB1AG; ISIN: DE000SEB1AG6) aufgelöst.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Vermögensverwaltungsfonds, der im Jahr 2008 startete, büßte im Laufe der Zeit beinahe stetig von seinem ursprünglichen Wert ein. Der Dachfonds, der in andere Fonds, insbesondere offene Immobilienfonds, investierte, ist seit Februar 2012 geschlossen. Mittlerweile sind es gerade die offenen Immobilienfonds, die Anlegern Sorgen bereiten, nun wohl auch diejenigen, in die der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return investierte.

Die Schließung ist gesetzlich geregelt und zunächst für bis zu zwei Jahre zulässig. Nun, nach weniger als zwei Jahren der Schließung, besteht wohl keine Chance mehr für den Fonds, sodass die Verwaltung des Fonds zum 30.06.2017 gekündigt wurde.

Jetzt soll das noch bestehende Vermögen des Fonds liquidiert werden. Für Anleger kann es nun aber ratsam sein, ihre Handlungsmöglichkeiten von einem im Kapitalmarktrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, denn häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten.

Eine Falschberatung kann zum Beispiel bereits in der fehlenden Risikoaufklärung durch den Anlageberater liegen. Viele Anleger wurden im Rahmen der Beteiligung an Vermögensverwaltungsfonds nicht darüber aufgeklärt, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind, insbesondere über das Schließungsrisiko des Fonds, das sich hier realisiert hat.

Eine andere Art der Aufklärungspflichtverletzung liegt unter Umständen auch in der Anpreisung des Fonds als besonders sicher und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Anlagesumme.

Vielfach wurden Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt. Rückvergütungen erhält die Bank für die Vermittlung des Fonds. Diese Rückvergütungen werden auch als Kick-backs bezeichnet. Die fehlende Aufklärung darüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch auch als Pflichtverletzung zu werten und kann damit zum Schadensersatzanspruch führen.

Anlegern des betroffenen Fonds können somit durchaus Schadensersatzansprüche zustehen. Anlegern ist anzuraten, ihre Ansprüche einzelfallbezogen und zügig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn möglicherweise droht die Verjährung. Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden, sodass schnelles Handeln angebracht ist.

Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann etwaige Ansprüche prüfen und helfen, diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchzusetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1b4VGTx

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Tuesday, July 22, 2014

Auflösung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt – Kapitalmarktrecht

Der Vermögensverwaltungsfonds Santander Kapitalprotekt wird mit Wirkung zum 30.06.2017 aufgelöst, wie am 05.12.2013 mitgeteilt wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt (WKN: SEB1AA; ISIN DE000SEB1AA9), vormals SEB Kapitalprotekt, handelt es sich um einen Dachfonds. Typischerweise investieren Dachfonds in andere bereits bestehende Fonds. Das Geld der Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt wurde zum Großteil in offene Immobilienfonds investiert. Seit einiger Zeit jedoch befinden sich die offenen Immobilienfonds in der Krise. Diese Krise zeigte auch Auswirkungen auf den Dachfonds, der bereits Anfang 2012 die Schließung bekannt gab.

Wird ein Fonds geschlossen, so können Anleger ihre Anteile nicht mehr zurückgeben. Die Schließungsmöglichkeit eines Fonds ist gesetzlich geregelt. Hiernach kann ein Fonds vorerst für bis zu zwei Jahre geschlossen werden.

Problematisch ist jedoch, dass der Dachfonds nicht mehr geöffnet wird. Das noch bestehende Vermögen soll nun vielmehr liquidiert und an die Anleger ausgezahlt werden.

Anleger stehen der Schließung und Auflösung des Fonds jedoch nicht schutzlos gegenüber. Häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht richtig beraten. Vielen Anlegern wurde der Fonds als sichere Anlage empfohlen, bei der keine Gefahren bestünden. Für die meisten Anleger stand jedoch die Sicherheit der Anlagesumme an erster Stelle, sodass die Versprechungen einen wesentlichen Grund für die Beteiligung bildeten. Schon der Name „Kapitalprotekt“ suggeriert den Erhalt des eingesetzten Geldes.

Vielen Anlegern kam es auch gerade auf die jederzeitige Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals an. Seit der Schließung des Fonds können die Anleger allerdings nicht mehr auf ihr Geld zugreifen.

Anlegern, denen der Fonds als äußerst sicher mit jederzeitiger Verfügbarkeit ihres Kapitals dargestellt wurde, ist zu empfehlen, ihre Beteiligung von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Möglicherweise bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Falschberatung durch die Bank.

Häufig wird Anlegern verschwiegen, dass die Bank Rückvergütungen für die Vermittlung des Fonds erhält, sog. „Kick-backs“. Darüber müssen Anleger jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden. Erfolgt eine dahingehende Aufklärung nicht, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen.

Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann im Einzelfall prüfen, ob Ansprüche bestehen und helfen, diese außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19HbHzI

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Monday, July 21, 2014

Auflösung des SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P – Kapitalmarktrecht

Wie mitgeteilt wurde, wird der Santander SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P mit Wirkung zum 30.06.2017 aufgelöst.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Am 05.12.2013 wurde mitgeteilt, dass der Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (WKN: SEB1AM) mit Wirkung zum 30.06.2017 aufgelöst wird.

Bei dem Santander SEB Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P handelt es sich um einen Dachfonds. Dieser Dachfonds wurde im Jahr 2008 aufgelegt und hat, wie es bei Dachfonds üblich ist, in andere Fonds investiert.

Die Investition eines Dachfonds in andere Fonds beinhaltet zahlreiche Risiken. So ist es bei Dachfonds unter anderem so, dass sie das Risiko derjenigen Fonds, in welche sie investieren, mittragen. Insbesondere im Bereich der offenen Immobilienfonds wirkt sich die bestehende Krise nun wohl auch auf diejenigen Dachfonds, die in sie investiert haben, aus. Von den Problemen am Markt ist auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P betroffen. Viele der offenen Immobilienfonds sind mittlerweile geschlossen oder befinden sich bereits in der Auflösung.

Auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P selbst ist seit Anfang des Jahres 2012 geschlossen und soll nun liquidiert werden.

Betroffenen Anlegern ist zu empfehlen, von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und tätigen Rechtsanwalt einzelfallbezogen überprüfen zu lassen, ob ihnen unter Umständen Ansprüche zustehen. Er kann helfen, diese außergerichtlich und auch gerichtlich durchzusetzen.

Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde, denn die Qualität der Anlageberatung lässt oft zu wünschen übrig. Für eine ordnungsgemäße Anlageberatung müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt, insbesondere über Risiken des Fonds aufklärt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.

Häufig wurde Anlegern im Rahmen der Anlageberatung von ihrem Anlageberater die Sicherheit des Fonds und die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Anlagesumme versichert. Eine Risikoaufklärung erfolgte nicht. Gerade dies ist bei diesen Anlageformen aber zwingend notwendig und eine fehlende Risikoaufklärung könnte Schadensersatzansprüche begründen.

Unter Umständen ist jedoch schnelles Handeln geboten, denn es könnte die Verjährung etwaiger Ansprüche drohen, sodass ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1b2P0tv

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Sunday, July 20, 2014

Wölbern Global Transport 04: Insolvenzverfahren über Marida Magnolia und Marida Mulberry offenbar eröffnet

Noch vor dem Jahreswechsel ordnete das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaften der Wölbern-Schiffe Marida Magnolia und Marida Mulberry an.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über die Fondsgesellschaften der beiden Tanker Marida Magnolia und Marida Mulberry das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 485/13 bzw. 67c IN 486/13). Die beiden Tanker gehören zusammen mit ihrem Schwesterschiff Marida Marguerite zum Dachfonds Wölbern Global Transport 04, der 2008 aufgelegt wurde.

Die Hoffnungen der Anleger auf ein lohnendes Invest wurden aber offenbar enttäuscht. Ausschüttungen sollen ausgeblieben sein. Nun droht den Anlegern sogar der Totalverlust des investierten Geldes. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Forderungen auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über die Risiken, die mit der Kapitalanlage verbunden sind. Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, gehören dazu u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile und der Totalverlust. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Anleger passen muss. Heißt: Äußert der Anleger z.B. den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge ist ein Schiffsfonds aufgrund der oben genannten Risiken in der Regel nicht geeignet. Zumal sich hier auch die Frage stellen muss, ob im Jahr 2008 nicht schon die immer noch anhaltende schwere Krise der Handelsschifffahrt absehbar war. Darüber hinaus müssen die Anleger nach Rechtsprechung des BGH auch über sämtliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, ungefragt informiert werden. Nicht nur über das Agio. Das Verschweigen von Rückvergütungen (Kick-Backs) kann ebenso wie die unterlassene Risikoaufklärung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Auch gilt es, die Angaben im Verkaufsprospekt zu überprüfen. Möglicherweise wurden hier schon viel zu hohe Angaben zur erwarteten Rendite gemacht. Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/P2cOyx

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Saturday, July 19, 2014

PROKON stellt Antrag auf Insolvenz

Nun ist es amtlich: PROKON hat am 22. Januar 2014 Insolvenzantrag gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Was sich seit dem 10. Januar angedeutet hat, ist nun eingetroffen. PROKON hat am 22. Januar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit. Wörtlich heißt es dort: „Trotz des großen Zuspruchs der Genussrechteinhaber, müssen wir Ihnen mitteilen, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH heute einen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hat.“ Dieser müsse nun noch geprüft werden. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wolle PROKON den Fortbestand des Unternehmens sichern.

Den rund 75.000 Anlegern, die die Genussrechte gezeichnet haben, droht allerdings der Totalverlust ihres Geldes. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden ihre Forderungen nachrangig behandelt. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtliche Situation prüfen und auch die notwendigen Schritte einleiten kann. Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies könnte auch erfolgversprechender sein als auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Ansprüche auf Schadensersatz können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein. Die Zeichner der Genussrechte hätten auf die Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, ausführlich aufgeklärt werden müssen. Denn Genussrechte sind eine hoch spekulative Anlageform, bei der den Anlegern auch der Totalverlust des Geldes droht. Ob dies geschehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Außerdem kommt auch Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11). Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht eingereicht werden.
Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1lYol47


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Clerical Medical CMI: GRP Rainer Rechtsanwälte setzen Ansprüche eines Anlegers vor Gericht durch

Ein kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem Landgericht München II erstrittenes Urteil (Az.: 10 O 3207/13; noch nicht rechtskräftig) macht Anlegern von Clerical Medical Hoffnung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) München II verurteilte die Clerical Medical Investment Group Ltd. zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplan. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die jeweils eine regelmäßige Auszahlung versprachen. Mit den Auszahlungen der ersten Lebensversicherung beabsichtigte der Kläger die Einzahlungen in die zweite Versicherung abzudecken, so sah es auch der zu den Versicherungen gehörende Auszahlungsplan vor. Die Auszahlungen der zweiten Versicherung sollten als Rente für den Kläger dienen.

Mit der Klage vor dem LG München II begehrte der Anleger nun die Beklagte zur Auszahlung der im Versicherungsschein angegebenen Beträge zu verpflichten. Die Beklagte hingegen führte aus, dass zwar unstreitig eine regelmäßige Auszahlung vereinbart worden sei, dies jedoch unter der Bedingung, dass auch genügend Anteile in der Anlage des Klägers vorhanden seien. Dieser Vorbehalt gehe aus den Vertragsbedingungen und den Erklärungen des Beraters hervor.

Das LG folgte jedoch den Ausführungen des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans. Entgegen dem Vortrag der Beklagten, gehe nach Ansicht des Gerichts aus dem Vertrag nicht hervor, dass die Auszahlung an eine Bedingung geknüpft sei und der Kläger hierüber auch nicht während der Beratung aufgeklärt wurde. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es zu einem Kapitalverzehr komme. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des Anlageinteresses des Klägers, welches auf Altersvorsorge gerichtet war, von erheblicher Bedeutung. Da die Beklagte keinen überzeugenden Beweis bezüglich der umfänglichen Aufklärung des Klägers erbringen konnte und auch die Vertragsunterlagen hierzu nicht geeignet sind, verurteilte das LG die Beklagte zur regelmäßigen Vornahme der vereinbarten Zahlungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit dem aktuellen Urteil hat das LG München II eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen. Für Betroffene gibt es nun die Möglichkeit verloren geglaubte Investitionen doch noch zu retten. Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden und von ihm eine umfassende Prüfung möglicher Ansprüche vornehmen lassen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/OPCl2b

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Friday, July 18, 2014

Hansa Treuhand Schiffsfonds: Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen

Anleger von Schiffsfonds des Emissionshauses Hansa Treuhand dürfen ihre Ausschüttungen behalten. Das entschied jetzt das Landgericht Hamburg in vier Fällen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erfreuliche Nachrichten für Anleger, die in Schiffsfonds des Hamburger Fondsinitiators Hansa Treuhand investiert haben. Fondsprofessionell.de berichtet am 28. Januar, dass das LG Hamburg in vier Fällen entschied, dass sie bereits geleistete Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen (Az.: 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13, 413 HKO 165/139). Hansa Treuhand hatte auf die Rückzahlung geklagt.

Dabei berief sich das Fondshaus auf einen Passus im Gesellschaftsvertrag, nachdem Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen gewährt würden und zurückgefordert werden könnten, wenn sie nicht durch ein Guthaben auf dem Gesellschaftskonto gedeckt seien. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass diese Vertragsklausel zu unklar und es für die Anleger auch nicht ersichtlich sei, ob die Ausschüttungen gedeckt sind. Klare Regelungen zur Rückforderungen von Ausschüttungen seien in dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erkennen. Damit folgte das LG Hamburg im Wesentlichen auch einem Urteil des BGH. Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen bei Dr. Peters Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung der Ausschüttungen unzulässig sei.

Wenn Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es oft ein beliebtes Mittel der Fondsgesellschaften, bereits geleistete Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurückzufordern, um den Fonds zu sanieren. Ob dieser dadurch tatsächlich gerettet werden kann, ist allerdings fraglich. Insofern sollten sich Schiffsfonds-Anleger, die von ihrer Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, an einen im Bank- und

Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Gesellschaftsvertrag dahin gehend überprüfen, ob diese Rückforderung überhaupt zulässig ist und die nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Ferner kann er auch prüfen, ob der Anleger ggfs. selbst Schadensersatzansprüche geltend machen kann, zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Zu einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung gehört auch, eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Außerdem müssen die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1iJFEq4

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Thursday, July 17, 2014

Infinus Gruppe: Erste Insolvenzverfahren offenbar eröffnet

Über die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner und die MAS Finanz AG wurde nun offenbar das Insolvenzverfahren eröffnet. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Zuge der Ermittlungen rund um die Infinus /FuBus Gruppe wurde über 17 Firmen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Wie „fondsprofessionell.de“ am 3. Februar berichtet, wurde nun offenbar das reguläre Insolvenzverfahren über die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner und die MAS Finanz AG eröffnet. Im November 2013 war es zu einer groß angelegten Razzia bei der Infinus-Gruppe und mehreren Festnahmen gekommen. Der Betrugsvorwurf steht im Raum. Anleger sollen um mehrere 100 Millionen Euro geprellt worden sein. Sie hatten ihr Geld überwiegend in Orderschuldverschreibungen und Genussrechte investiert. Während sich 15 Unternehmen rund um die Infinus-Gruppe noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden, wurde über zwei Gesellschaften nun offenbar endgültig das Insolvenzverfahren eröffnet. Die MAS Finanz AG hat in erster Linie wohl Finanzprodukte vertrieben, die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner trat hingegen wohl auch selbst als Emittent auf. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Anleger nun auch ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dazu müssen Form und Frist beachtet werden. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein. Darüber hinaus kann er auch weitere rechtliche Schritte prüfen. So können möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Diese können sowohl gegen das Haftungsdach der Infinus AG als auch gegen die Berater gerichtet werden. Dabei muss geprüft werden, ob die Anlageberatung den hohen Maßstäben an eine anleger- und objektgerechte Beratung gerecht wurde. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren. Schadensersatzansprüche können auch schon geltend gemacht werden, während sich die einzelnen Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden. Forderungen zur Insolvenztabelle können hingegen erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1bZnZmy Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Wednesday, July 16, 2014

FHH Fonds Nr. 32: MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte stehen offenbar vor der Insolvenz

Den Containerschiffen MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte aus dem FHH Fonds Nr. 32 droht offenbar die Insolvenz. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde für die Containerschiffe MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte Insolvenzantrag gestellt (Az: 5 IN 9/14 und 5 IN 10/14). Das Fondshaus Hamburg (FHH) hatte den Schiffsfonds FHH Nr. 32 im Jahr 2005 aufgelegt. Investiert wurde in die beiden Containerschiffe MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte. Die Ausschüttungen blieben offenbar hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Grund dafür dürfte die schwere und immer noch anhaltende Krise der Schifffahrt sein. Diese führte scheinbar dazu, dass die Anleger zuletzt ganz auf Ausschüttungen verzichten mussten. Im Fall der Insolvenz der beiden Schiffe droht den Anlegern nun sogar der Totalverlust ihres investierten Geldes. Damit es nicht soweit kommt, haben die Anleger aber auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und ggfs. die nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört die umfassende Risikoaufklärung der Anleger. Denn mit den Anteilen an Schiffsfonds haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese sind naturgemäß einer Reihe von Risiken ausgesetzt – im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes. Von daher kann von einer sicheren Kapitalanlage, die als Altersvorsorge geeignet ist, in der Regel nicht die Rede sein. Darüber hinaus müssen die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären. Nach Rechtsprechung des BGH können diese Rückvergütungen Aufschluss darüber geben, ob die Bank eventuell ihre eigenen Interessen über die des Kunden gestellt hat, so dass es bei Kenntnis der vollen Provision und nicht nur des Agio möglicherweise erst gar nicht zum Kauf der Fondsanteile gekommen wäre. Unzureichende Risikoaufklärung oder das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Y71Wm9 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Tuesday, July 15, 2014

Neue Vorwürfe gegen PROKON

Prokon hatte offenbar schon seit 2008 massive finanzielle Schwierigkeiten. Wie das Handelsblatt am 5.2.2014 berichtet, wurden Gelder aus den Genussrechten dazu verwendet, Altanleger zu bedienen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Handelsblatt berichtet am 5. Februar, dass PROKON schon im Jahr 2008 scheinbar in großen finanziellen Schwierigkeiten gewesen ist. Dies ginge auch aus einem Briefwechsel, der dem Blatt vorliege, zwischen PROKON und der Finanzaufsicht Bafin hervor. Demnach hatte PROKON geschlossene Fonds aufgelegt und den Anlegern unabhängig von der Ertragslage feste Ausschüttungen zugesichert. Die Bafin bewertete dies als illegales, bankähnliches Geschäft und verlangte die Abwicklung der Fonds. Aus dem Briefwechsel gehe dann offenbar hervor, dass PROKON kein Geld hatte, um die Anleger auszuzahlen und die Windparks bereits an Banken verpfändet seien. Daher soll das Unternehmen um ein halbes Jahr Aufschub gebeten haben. Bis dahin solle durch die Herausgabe von Genussrechten über die Prokon Regenerative Energien GmbH & Co.KG genug Geld eingesammelt sein, um alte Forderungen befriedigen zu können. Verbraucherschützer hatten Prokon schon länger ein Schneeballsystem vorgeworfen. Die Rechnung ging unterm Strich offenbar nicht auf. Inzwischen befindet sich Prokon im vorläufigen Insolvenzverfahren. Davon sind rund 75.000 Anleger, die über Genussrechte zirka 1,4 Milliarden investiert haben, betroffen. Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Angesichts dieser Entwicklung sollten Prokon-Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. In Betracht kommen zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz aus Falschberatung oder Prospekthaftung. Im Sinne einer anleger- und objektgerechten Beratung muss der Anleger über alle Risiken, die mit seiner Investition verbunden sind, aufgeklärt werden. Ob dies so geschehen ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Darüber hinaus muss auch der Verkaufsprospekt auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Zumal es zumindest fraglich ist, ob die Anleger die Genussrechte auch erworben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass mit diesem Geld alte Forderungen bedient werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1lYol47 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Monday, July 14, 2014

Equity Pictures Medienfonds III: Anlegern drohen Steuernachforderungen

Dem Equity Pictures Medienfonds III drohen hohe Steuernachforderungen durch den Fiskus. Dagegen will die Fondsgesellschaft nun offenbar klagen und fordert von den Anlegern „frisches“ Kapital. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Besonders die Steuervorteile machten Medien- und Filmfonds vor einigen Jahren attraktiv. Bis sich die Gesetzeslage änderte und damit auch erhebliche Steuernachzahlungen verbunden waren. Davon ist auch der Equity Pictures Medienfonds III betroffen. Die Fondsgesellschaft will nun aber scheinbar dagegen klagen und braucht Geld. Die Anleger wurden daher aufgefordert, 4,5 Prozent ihrer Pflichteinlage bis zum 31. März einzuzahlen. Hintergrund ist wahrscheinlich auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München zu dem Hannover Leasing Filmfonds Lord oft the Rings Episode II (Az.: 1 K 2603/11): Das Finanzgericht entschied in dem Fall, die Steuervorteile anzuerkennen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und kann wieder gekippt werden. Die Anleger des Equity Pictures Medienfonds III stehen daher vor der schweren Entscheidung, ob sie auf ein ähnliches Urteil zu den Steuervorteilen hoffen oder ob sie nicht ihrerseits versuchen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch zunächst prüfen, ob die Zahlungsaufforderung an die Anleger überhaupt rechtens ist. Schadensersatzansprüche können sich auf eine fehlerhafte Anlageberatung stützen. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung müssen die Anleger über sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, aufgeklärt werden. Dazu zählt u.a. auch das Risiko des Totalverlusts. Darüber hinaus müssen sie von den Banken über sämtliche Provisionen, die diese für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, informiert werden. Also nicht nur über das Agio, sondern über alle Rückvergütungen, die die Bank erhält. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen sogenannten Kick-Backs ist eindeutig. Allerdings droht beim Equity Pictures Medienfonds III die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Diese verjähren taggenau zehn Jahre nach Zeichnung der Anteile. Da viele Anteile 2004 gezeichnet wurden, sollten die betroffenen Anleger also nicht mehr lange warten, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1cXQODT Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Sunday, July 13, 2014

Hansa Treuhand: HS Livingstone und HS Humboldt insolvent

Das Emissionshaus Hansa Treuhand musste offenbar für die Containerschiffe MS HS Livingstone und MS HS Humboldt Insolvenz anmelden (Az.: 67g IN 47/14 und 67g IN 46/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Trotz der schon lang anhaltenden Krise der Schifffahrt konnte sich das Emissionshaus Hansa Treuhand bisher gegen drohende Insolvenzen stemmen. Nun mussten aber doch erstmals Insolvenzanträge gestellt werden. Aufgrund der niedrigen Charterraten sind die Schifffahrt-Gesellschaften der HS Humboldt und HS Livingstone offenbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nachdem sich die Anleger mehrheitlich gegen einen Verkauf der Schiffe ausgesprochen hatten, sollte die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen für Liquidität sorgen. Da spielten die Anleger aber offenbar nicht mit. Hintergrund dafür dürfte auch die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen sein. Demnach können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Inzwischen folgten andere Gerichte dieser Rechtsprechung – auch im Bezug auf Schiffsfonds der Hansa Treuhand. Im Fall der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter allerdings bereits geleistete Ausschüttungen ggfs. wieder zurückverlangen. Auch darum, sollten sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und auch die nötigen Schritte einleiten kann. Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, sind sie naturgemäß großen Risiken ausgesetzt, die im Totalverlust des investierten Geldes gipfeln können. Allerdings hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht oder nur unzureichend geschehen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Ebenso hätten die Banken über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhält, aufklären müssen. Damit sind nicht nur das Agio, sondern auch alle weiteren Rückvergütungen gemeint. Das Verschweigen dieser sogenannten Kick-Backs führt ebenfalls zum Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist eindeutig, da die Rückvergütungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1iJFEq4

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Saturday, July 12, 2014

Proven Oil Canada (POC): Auszahlungen an Anleger reduziert

Die Proven Oil Canada (POC) hat Ende vergangenen Jahres die Vorabauszahlungen an die Anleger reduziert. Anleger sollten daher ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Berliner Emissionshaus Proven Oil Canada Energy Solutions GmbH (POC) legt geschlossene Energiefonds auf. Investiert wird dabei überwiegend in Öl- und Gasgebiete in Kanada. Aufgrund der hohen prospektierten Renditen und der kurzen Laufzeiten schien für die Anleger eine Investition in die POC-Fonds besonders attraktiv. Doch seit Mitte 2013 häufen sich die schlechten Nachrichten für die Anleger. Zunächst mussten sie verkraften, dass alle Fondsgesellschaften in die COGI (Canadian Öl und Gas International Limited Partnership) zusammengeführt wurden, um Kosten zu senken. Zu dieser Kostensenkung gehörte offenbar auch, die Vorabauszahlungen an die Anleger zu kürzen. In einem Schreiben vom November 2013 wurde den Anleger zudem mitgeteilt, dass die Vorabauszahlungen 2012 zu hoch kalkuliert gewesen seien und dementsprechend angepasst würden. Probleme bereitet den POC-Fonds offenbar die hohe Differenz zwischen dem Preis für US-amerikanisches und kanadischem Öl. Aufgrund von Transportschwierigkeiten durch ein zu geringes Pipeline-Netz und schlechte Anbindung an die Weltmärkte müssen für kanadisches Öl Abschläge hingenommen werden. Zudem ist die Entwicklung des Öl- und Gaspreises stark von der globalen Nachfrage abhängig. Dies bekommen im Endeffekt auch die Fonds und damit die Anleger zu spüren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger Vorabausschüttungen erhielten, die auf Schätzungen und nicht auf konkreten Zahlen beruhten. Im schlimmsten Fall kann das dazu führen, dass alle Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden müssen. Daher ist es für die Anleger ratsam, ihre Kapitalanlage auf mögliche Schadensersatzansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn schon im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger auf die oben genannten und alle weiteren Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert werden müssen. Ein Hinweis im Verkaufsprospekt reicht in der Regel nicht als Risikoaufklärung aus. Darüber hinaus kann auch der Verkaufsprospekt auf mögliche Fehler überprüft werden. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Anderenfalls können Ansprüche auf Rückabwicklung des Geschäfts geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1l0UBov Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Monday, July 7, 2014

IVG: Insolvenzplan mit großer Mehrheit angenommen

Der vorgelegte Insolvenzplan der IVG Immobilien AG ist von den Gläubigern und Aktionären mit großer Mehrheit abgesegnet worden. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe drohen dabei, leer auszugehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die insolvente IVG Immobilien AG hat den Gläubigern und Aktionären den Insolvenzplan vorgelegt. Diese stimmten am 20. März mit großer Mehrheit zu. Gibt auch noch das Amtsgericht Bonn als zuständiges Insolvenzgericht grünes Licht, kann der Plan so umgesetzt werden. Der Plan sieht nach Medienberichten u.a. vor, dass die nicht nachrangig besicherten Gläubiger mindestens 60 Prozent des Nennwerts ihrer Forderungen erhalten. Auf der anderen Seite gehen die Altaktionäre und Zeichner der Hybridanleihe aber vermutlich leer aus. Zur Erinnerung: Die IVG Immobilien AG hatte im August 2013 Insolvenz angemeldet und befindet sich seit November 2013 im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Ende Februar wurde der Insolvenzplan am Amtsgericht Bonn eingereicht und nun von den Gläubigern und Aktionären verabschiedet. Der Insolvenzplan sieht vor, dass der Konzern in drei Teile zerlegt wird: Immobilien im Eigenbestand, Immobilienfonds und Gas-Kavernen. Über den drei Unternehmensteilen sitzt dann eine Finanzholding. Über einen Tausch Schulden gegen Eigenkapital (Debt-for-Equity-Swap) werden die bisherigen Gläubiger dann zu Eigentümern der Holding. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe, die sich gegen diesen Tausch ausgesprochen hatten, gehen ebenso wie der größte Teil der Altaktionäre praktisch leer aus. Um den finanziellen Schaden abzuwenden, können sich die Anleihe-Gläubiger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche bestehen und die geeigneten Maßnahmen einleiten. Inzwischen wurde auch bekannt, dass die Deutsche Fonds Holding (DFH) die IVG Private Funds GmbH und damit das Privatkundengeschäft erworben hat. Das Kartellamt muss allerdings noch zustimmen. Die IVG Private Funds betreute ein Fondsvolumen von knapp 1,4 Milliarden Euro, das überwiegend in den geschlossenen Immobilienfonds der IVG steckt. Auch die geschlossenen Immobilienfonds der IVG stecken zum Teil in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ob sich die Lage durch die Übernahme ändert, bleibt abzuwarten. Geschädigte Anleger können sich aber auch in diesen Fällen an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Sunday, July 6, 2014

Prokon: Insolvenzverfahren wird wahrscheinlich im Mai eröffnet

Lange war es strittig, ob über Prokon überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nun sieht es danach aus, dass dies Anfang Mai wohl geschehen wird. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Windkraftfinanzierer Prokon hatte Anfang des Jahres Insolvenzantrag gestellt. Allerdings bleib lange unklar, ob es überhaupt zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen werde. Nun äußerte sich der vorläufige Insolvenzverwalter in verschiedenen Medien, dass das Insolvenzverfahren vermutlich Anfang Mai eröffnet werde. Prokon hatte über Genussrechte rund 1,4 Milliarden Euro bei Anlegern eingesammelt. Inzwischen sollen Genussrechte im Wert von zirka 400 Millionen Euro gekündigt worden sein. Doch ob die Genussrechte gekündigt sind oder nicht – im Insolvenzverfahren steht für die Anleger eine Menge Geld auf dem Spiel. Unterdessen wurden der Prokon-Gründer und ein weiterer Geschäftsführer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vollständig entmachtet, wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten. Ursächlich dafür war wohl die Gründung einer Prokon-Genossenschaft, der die Anleger ihre Genussrechte anvertrauen sollten. Selbst der Verein „Die Freunde von Prokon“ warnte allerdings vor diesem Schritt und distanzierte sich auf seiner Website in aller Deutlichkeit vom Prokon-Gründer. Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sie empfindliche Verluste hinnehmen müssen. Um diese zu minimieren, können sie begleitend auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Sowohl um die Forderungen zur Insolvenztabelle korrekt anzumelden als auch um weitere rechtliche Schritte prüfen zu lassen, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können. Im Sinne einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Zeichner der Genussrechte umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch die Verkaufsprospekte müssen auf ihre Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt der Angaben überprüft werden. Sind die Angaben unvollständig oder falsch, kommt Schadensersatz auf Rückabwicklung in Betracht. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1lYol47 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Friday, July 4, 2014

Offene Immobilienfonds: Anleger erhält Schadensersatz wegen Falschberatung bei SEB Immoinvest , CS Euroreal und KanAm Grundinvest

Nach einem Urteil des LG Hannover erhält ein Anleger in die offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest, CS Euroreal und KanAm Grundinvest Schadensersatz in Höhe von ca. 39.500 Euro von seiner Bank. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unser Mandant hatte im Dezember 2008 Anteile an den offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest http://ift.tt/S1H0cH und CS Euroreal http://ift.tt/NdZag7 sowie ein Jahr später am Kanam Grundinvest http://ift.tt/1g0jspm auf Empfehlung seiner Bank erworben. Im Anlageberatungsgespräch hatte er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge wünsche. Daraufhin wurden ihm durch den Bankberater die Anteile an den erwähnten offenen Immobilienfonds empfohlen. Pikanterweise war die Rücknahme der Anteilsscheine beim CS Euroreal und SEB Immoinvest zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits ausgesetzt, beim KanAm Grundinvest erst gerade wieder aufgenommen worden. Dies hatte die vermittelnde Bank allerdings verschwiegen. Wenig später wurde bei allen drei Fonds die Anteilsrücknahme erneut ausgesetzt. Inzwischen befinden sich alle drei Fonds in der Liquidation. Im Beratungsgespräch wurde unser Mandant allerdings weder auf die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme noch auf das Schließungsrisiko hingewiesen. Lediglich das Risiko von Kursschwankungen wurde erwähnt. Die entsprechenden Verkaufsprospekte erhielt er erst spät oder gar nicht. Das Landgericht Hannover sah hierin eine Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung seitens der Bank (BGH 123, 126). Sie hätte zwingend auf die bestehenden Risiken, die zu einem enormen Kapitalverlust führen können, hinweisen müssen. Aufgrund dieser Risiken seien die Fonds auch nicht als sicherheitsorientierte Kapitalanlage geeignet gewesen. Ferner kamen die Richter zu der Überzeugung, dass unser Mandant bei einer ordnungsgemäßen Beratung die Fondsanteile nicht gezeichnet hätte. Wegen dieser Falschberatung verurteilte das Landgericht Hannover die Bank zu Schadensersatz auf Rückabwicklung zzgl. Zinsen gegen Abtretung der Fondsanteile. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Anleger, die in offenen Immobilienfonds investiert haben, können sich also weiterhin Hoffnung auf Schadensersatz machen. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Usut3q Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Thursday, July 3, 2014

SEB Immoinvest – Anleger bekommt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen – Kapitalmarktrecht

Vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritt die Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer ein weiteres positives Urteil für einen Anleger des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Klage auf Schadensersatz eines Anlegers, welcher in Anteile des Immobilienfonds SEB Immoinvest investierte, hatte nun vor dem Landgericht (LG) Mönchengladbach Erfolg (Az.: 10 O 285/12). Während der Beratungsgespräche durch eine Mitarbeiterin wurde der Kläger als sicherheitsorientierter Anleger ohne Erfahrung im Bereich der Finanzinstrumente eingestuft. Im Anschluss an die Beratung erwarb er Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds. Nachdem der SEB Immoinvest im Mai 2010 kurz nach der Zeichnung durch den Kläger zum zweiten Mal schloss und eine Rücknahme der Anteile von der Beklagten abgelehnt wurde, verlangte der Anleger im Rahmen einer Klage die Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht folgte dem Vortrag des Klägers und sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten eine fehlerhafte Anlageberatung. Zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche hatte der Fonds bereits einmal vorübergehend die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Auf diese Tatsache und das damit verbundene Risiko für die Zukunft habe die Beklagte den Kläger aufklären müssen. Eine solche Aufklärung müsse zumindest dann vorgenommen werden, wenn es in der Vergangenheit schon zu einer Aussetzung gekommen ist und das Schließungsrisiko daher ein konkretes Risiko geworden ist. In den Beratungsgesprächen sei die Beklagte dieser Aufklärungspflicht jedoch nicht nachgekommen, weshalb die vorgenommene Beratung nicht anlagegerecht gewesen sei. Entscheidend sei auch nicht, ob eine Aussetzung in der Vergangenheit unmittelbare Auswirkungen auf den Fonds hatte oder ob der Berater eine Gefahr für die Zukunft sehe. Es komme allein auf die Sicht des Anlegers an. Der Kunde müsse das Risiko für den Fonds einschätzen und gegebenenfalls weitere Informationen hierzu einholen können. Dies sei ihm aber nur möglich, wenn er auch über eine zurückliegende Anteilsrücknahmeaussetzung informiert wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das aktuelle Urteil des LG Mönchengladbach kann betroffenen Anlegern Hoffnung machen. Denn im Falle einer fehlerhaften Beratung können ihnen Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank zustehen. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann bei der Prüfung etwaiger Ansprüche behilflich sein und auch die Durchsetzung bestehender Ansprüche vornehmen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/S1H0cH Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Wednesday, July 2, 2014

Infinus: Insolvenzverfahren über ecoConsort AG soll bald eröffnet werden

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ecoConsort AG wird Anfang April gerechnet. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Seit November 2013 befindet sich de ecoConsort AG, die zur Infinus-Gruppe gezählt wird, im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren soll voraussichtlich Anfang April eröffnet werden. Dann können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die ecoConsort AG stellte am 14. November 2013 Insolvenzantrag, nachdem einen Tag zuvor auch der Mutterkonzern Prosavus AG und die Future Business KG (FuBus) den gleichen Weg gegangen waren. Anleger hatten in erster Linie über Orderschuldverschreibungen bei der ecoConsort AG investiert. Der Vertrieb der Produkte soll überwiegend über die FuBus organisiert gewesen sein. Auch die beiden Tochtergesellschaften der ecoConsort AG, die ecoConsort Real Estate GmbH und die ecoConsort Private Equity GmbH, befinden sich derzeit im vorläufigen Insolvenzverfahren. Mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Dabei müssen Formen und Fristen beachtet werden. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein. Allerdings steht zu befürchten, dass für die geschädigten Anleger im Insolvenzverfahren nicht allzu viel zu holen sein wird. Sie müssen eventuell mit massiven Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Das gilt besonders für die Inhaber von Nachrangdarlehen. Daher kann es sinnvoller und erfolgversprechender sein, Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. Schadensersatzansprüche können möglicherweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein und können sich sowohl gegen das Haftungsdach der Infinus AG als auch gegen die Berater richten. Es muss überprüft werden, ob die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechten Beratung erfüllt wurden. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren. Schadensersatzansprüche können auch schon geltend gemacht werden, während sich die einzelnen Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Kw4quu Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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Tuesday, July 1, 2014

IVG Euroselect 14: „The Gherkin“ unter Zwangsverwaltung gestellt – Anlegern drohen Verluste

Das Hochhaus „The Gherkin“ aus dem Immobilienfonds IVG Euroselect 14 wurde nach Medienberichten unter Zwangsverwaltung gestellt. Ein Verkauf des Gebäudes ist möglich. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Büroturm „The Gherkin“ zählt zu den Wahrzeichen Londons. Über den geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 der inzwischen insolventen IVG Immobilien AG konnten sich Anleger an dem Gebäude beteiligen. Obwohl der Bürokomplex im Londoner Bankenviertel gut ausgelastet und fast vollständig vermietet ist, geriet der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine Ursache dafür ist wohl ein Kredit in Schweizer Franken, der in den vergangenen Jahren im Vergleich zum britischen Pfund massiv aufgewertet wurde. Das habe nun dazu geführt, dass eine Obergrenze der Beleihungsquote des Gebäudes gebrochen wurde, berichtet u.a. das Handelsblatt. Zu den weiteren Problemen des Fonds gehörte wohl auch, dass mit dem Ausbruch der Finanzkrise auch der Londoner Immobilienmarkt in Mitleidenschaft gezogen wurde. Nun haben die Gläubiger offenbar veranlasst, dass der Büroturm unter Zwangsverwaltung gestellt wurde. Eine Folge dieser Zwangsverwaltung kann auch die Zwangsversteigerung sein. Anleger des IVG Euroselect 14 müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen. Um das zu vermeiden, können sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorlag. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Der IVG Euroselect 14 war einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Währungsschwankungen oder sinkende Mieteinnahmen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben haben, tragen sie auch das Risiko des Totalverlusts. Insofern kann die Beteiligung an dem Büroturm nicht als sichere Altersvorsorge angesehen werden. Zudem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, umfassend informieren müssen. Sowohl das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Außerdem kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt schon unvollständig, fehlerhaft oder irreführend gewesen sein sollten. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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