Thursday, March 31, 2016

Schwarzgeld auf Auslandskonten: Rechtzeitige Selbstanzeige schützt vor Strafverfolgung

Steuerhinterziehung soll weiter konsequent bekämpft werden. Das kündigte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer jetzt an. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuersünder können nicht darauf hoffen, dass Bund und Länder im Kampf gegen Steuerhinterziehung nachlassen werden. Steuerhinterziehung werde weiterhin streng verfolgt, teilte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 29. März 2016 mit. Nur mit konsequenter Strafverfolgung könne Steuerhinterziehung wirksam bekämpft werden und die Behörden hätten einen langen Atem, so der Finanzminister. Nur wer mit einer Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt absolut reinen Tisch mache, könne der Strafverfolgung entgehen. In Hessen sei die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung im Februar zwar erneut gesunken, bescherten dem Fiskus aber voraussichtliche Mehrsteuern von rund 3,7 Millionen Euro und damit doppelt so viel wie im Vormonat.

Auch wenn die Zahl der Selbstanzeigen sinkt, ist davon auszugehen, dass nach wie vor viele deutsche Bürger unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten deponiert haben. Dafür sprechen auch die Mehrsteuern. Dieses Schwarzgeld dürfte den Betroffenen allerdings immer mehr unter den Nägeln brennen. Denn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird und dann hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen, steigt weiter an. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, können unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten praktisch nicht mehr vor dem Fiskus verborgen werden. Nur die strafbefreiende Selbstanzeige kann die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bewirken. Dies kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt sowie vollständig und fehlerfrei ist.

Die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige sind von dem Laien allerdings kaum zu erfüllen. Wer trotzdem versucht, die Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen zu verfassen, muss damit rechnen, dass sie fehlschlägt. Denn auf diese Weise können die komplexen Vorgänge nicht erfasst werden und in der Konsequenz misslingt dann die Selbstanzeige.

Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie auch strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter:

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Frage der Unternehmensnachfolge muss frühzeitig geklärt sein

Besonders für Familienunternehmen kann die Frage der Unternehmensnachfolge von entscheidender Bedeutung sein. Daher sollte diese Frage möglichst frühzeitig geklärt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Frage der Unternehmensnachfolge kann besonders für Familienunternehmen eine echte Herausforderung darstellen. Umso wichtiger ist es, diese Frage frühzeitig zu klären, um auf plötzliche tragische Ereignisse wie z.B. den Tod des Firmenchefs und Erblassers vorbereitet zu sein. Ist dann keine Regelung gefunden und auch in kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Allerdings sind die gesetzlichen Erben nicht zwangsläufig zur Führung des Unternehmens geeignet oder haben auch gar kein Interesse daran. Gibt es eine Erbengemeinschaft muss diese die Nachfolge regeln. Dabei kann es zu Streitigkeiten unter den Erben kommen, die für ein Unternehmen existenzbedrohend sein können. Um das zu verhindern, sollten frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen, kann z.B. ein Testament oder auch ein Erbvertrag erstellt werden. Dabei kann ein geeigneter Nachfolger für die Unternehmensführung zum Erben bestimmt werden. Ansprüche der gesetzlichen Erben müssen allerdings entsprechend berücksichtigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Unternehmen zu verkaufen. Als Käufer kann z.B. ein bereits bestehendes Leitungsteam des Unternehmens in Frage kommen, es können aber auch externe Käufer gesucht werden.

Soll die Unternehmensnachfolge in der Familie bleiben, kann die Übertragung des Betriebs auch schrittweise erfolgen. Entsprechende Pläne müssen detailliert erarbeitet werden und die Ansprüche möglicher weiterer Erben dabei entsprechend berücksichtigt werden. Als Alternative kann auch die Gründung einer Stiftung in Betracht kommen.

Um die komplexen Anforderungen an die Unternehmensnachfolge auch rechtlich einwandfrei zu regeln, sind nicht nur im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte nötig, sondern auch Anwälte, die in den angrenzenden betroffenen Rechtsgebieten wie Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht über großes Know-how verfügen und die geeignete Lösung in enger Absprache mit dem Mandanten finden und im Sinne aller Beteiligten umsetzen.

Weitere Informationen unter:

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Wednesday, March 30, 2016

German Pellets Pleite zieht weitere Insolvenzen nach sich

Nach der Insolvenz der Muttergesellschaft German Pellets GmbH wurde inzwischen über sieben Tochterfirmen oder konzernnahe Gesellschaften das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Pleite der Muttergesellschaft German Pellets GmbH am 10. Februar folgten weitere Insolvenzanträge. Nachdem zunächst die German Pellets Sachsen GmbH, die German Pellets Genussrechte GmbH, die German Pellets Beteiligungs GmbH und die German Pellets Supply GmbH & Co. KG betroffen waren, folgten zuletzt noch die German Pellets Horse Pellets GmbH (Az.: 580 IN 142/16), die German Pellets Trading GmbH (Az.: 580 IN 143/16) sowie die Südpell GmbH (Az.: 580 IN 108/16). Es wird dabei auch immer deutlicher, dass ein enges Firmengeflecht rund um die German Pellets GmbH aufgebaut wurde.

Die Anleger der Anleihen und Genussreche müssen unterdessen weiter um ihr Geld fürchten. Bislang steht noch nicht fest, ob ein reguläres Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird. Sollte dies der Fall sein, könnte es sich über Jahre hinziehen und die Anleger bleiben während dieser Zeit im Ungewissen, mit welcher Insolvenzquote sie rechnen können. Von finanziellen Verlusten müssen sie allerdings ausgehen. Es besteht auch die Hoffnung, dass sich ein Investor für das insolvente Unternehmen findet. Was dann aus den Anleihen und Genussrechten wird und welchen Anteil die Anleger dann möglicherweise zur Sanierung beitragen sollen, ist ungewiss. Insgesamt stehen Anlegergelder in Höhe von rund 260 Millionen Euro im Feuer. Am 1. April wäre eigentlich eine Anleihe zur Rückzahlung fällig. Daraus wird jedoch nichts.

Um ihr Geld zu schützen, sollten die Anleger daher selbst aktiv werden. Sie können ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen. In Betracht kommen sowohl Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen z.B. wegen Prospektfehlern als auch gegen die Vermittler / Berater, falls sie die Anleger nicht ausreichend über die Risiken ihre Investition aufgeklärt haben.

Weitere Informationen unter:

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Tuesday, March 29, 2016

Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt in Kraft: Widerruf noch rechtzeitig bis zum 21. Juni erklären

Mit dem Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie endet das „ewige Widerrufsrecht“ für Immobilienfinanzierungen. Altverträge können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge beschnitten. Betroffen davon sind in erster Linie Immobilienfinanzierungen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden.

Bei einer Vielzahl der Immobiliendarlehen aus dieser Zeitspanne haben Banken oder Sparkassen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dies führt dazu, dass viele dieser Verträge auch heute noch widerrufen werden können, da die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Dieses sog. „ewige Widerrufsrecht“ endet nun allerdings am 21. Juni 2016. Nur noch bis zu diesem Termin kann der viel zitierte Widerrufsjoker gezogen werden. Die verbleibende Zeit können Verbraucher aber noch nutzen. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können durch den Widerruf eines Immobiliendarlehens fünfstellige Beträge gespart werden. Wie hoch die Ersparnis ist, hängt natürlich von der Darlehenshöhe und den vereinbarten Zinskonditionen ab.

Um von den historisch niedrigen Zinsen noch profitieren zu können, sollten Verbraucher zunächst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Dazu können sie sich an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. In der Regel ist ein Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon geringe inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Darüber hinaus sollte die Frage der Anschlussfinanzierung geklärt sein. Denn nach einem erfolgreichen Widerruf wird der Kredit vollständig rückabgewickelt, d.h. beide Parteien erhalten ihre bereits erbrachten Leistungen vollständig zurück. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht fällig. Dann sollte der Widerruf gegenüber der Bank zeitnah erklärt werden, da die Frist am 21. Juni 2016 abläuft. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Banken einen Widerruf nicht einfach akzeptieren werden. Da die Rechtslage in den meisten Fällen aber eindeutig und die Rechtsprechung zumeist verbraucherfreundlich ist, lenken viele Banken bei etwas anwaltlichem Druck ein und zeigen sich gesprächsbereit.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Monday, March 28, 2016

Bundeskartellamt ermittelt wegen Ticketvergabe für die Fußball-EM

Die Ticketvergabe für die Fußball-EM in Frankreich ruft das Bundeskartellamt auf den Plan. Es hat ein Verfahren wegen Ausbeutungsmissbrauchs eingeleitet, bestätigt das Kartellamt am 22. März 2016.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Sommer findet die Fußball-Europameisterschaft in Frankreich statt. Natürlich möchten auch viele deutsche Fans live dabei sein, wenn die Nationalmannschaft ihre Spiele bestreitet. Eintrittskarten für die Spiele der DFB-Elf sind naturgemäß nur schwierig zu bekommen.

Für deutsche Fans ist es sogar noch schwerer. Sie können Tickets nur erwerben, wenn sie auch Mitglied im Fanclub der deutschen Nationalmannschaft sind. Die Mitgliedschaft im Fanclub ist kostenpflichtig. Diese Praxis der Ticketvergabe, bei der Fans praktisch zwei Mal zur Kasse gebeten werden, könnte gegen das Kartellrecht verstoßen. Daher hat das Bundeskartellamt nun ein Verfahren bezüglich der Ticketvergabe eingeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass die Kopplung der Ticketvergabe an eine Mitgliedschaft im Fanclub einen Ausbeutungsmissbrauch darstellen könnte, so das Kartellamt. Daher werde diese Praxis der Ticketvergabe nun überprüft.

In den meisten anderen Staaten, die an den EM teilnehmen, gibt es eine derartige Kopplung nicht. Hier ist der Erwerb der Tickets in der Regel nur an die Staatsbürgerschaft bzw. den Wohnsitz gekoppelt.

Das Kartellrecht soll auch im Sinne des Verbraucherschutzes einen funktionierenden und vielgestaltigen Wettbewerb gewährleisten. Daher können Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung streng geahndet werden und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.

Das kann wiederum zu zeitaufwendigen und ebenso kostenintensiven rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Um dies zu vermeiden, sollten im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte frühzeitig hinzugezogen werden. Sie können prüfen, ob kartellrechtliche Bedenken bestehen können und überwinden möglicherweise bestehende Schwierigkeiten. Sollten bereits Forderungen gegen das Unternehmen wegen vermeintlicher Kartellrechtsverstöße bestehen, übernehmen kompetente Rechtsanwälte auch die Abwehr der Ansprüche. Im umgekehrten Fall können auch Forderungen gegen Unternehmen geltend gemacht werden, die gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Sunday, March 27, 2016

Bank im Visier der Steuerfahnder – Rechtzeitig Selbstanzeige stellen

Die Luxemburger Tochter einer deutschen Bank ist offenbar ins Visier der Steuerfahnder geraten. Es besteht der Verdacht auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Deutsche Kunden sollen betroffen sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie u.a. die Süddeutsche Zeitung berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln gegen die Luxemburger Tochter der Nord-LB. Es besteht der Verdacht, dass sie Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet haben soll. Demnach sind auch deutsche Kunden betroffen. In welcher Höhe Steuern hinterzogen wurden, ist bislang unklar.

Es ist nicht die erste Bank gegen die wegen des Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt wird. Für Steuersünder sollte dies allerdings ein weiterer Weckruf sein. Der Fiskus lässt im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht nach. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen den Betroffenen hohe Geldstrafen bzw. Haftstrafen.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine drohende Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. Das ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann. Daher sollte die Selbstanzeige auch kein „Schnellschuss“ sein, sondern muss immer gründlich und detailliert vorbereitet werden.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige allerdings kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. So können die komplexen Vorgänge nicht erfasst werden. Daher ist das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige in der Konsequenz misslingt, sehr groß. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Damit das nicht geschieht, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell prüfen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie auch strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Saturday, March 26, 2016

Wettbewerbsrecht: Mogelpackungen sind irreführend

Große Verpackung, wenig Inhalt. Derart irreführende Packungsgrößen können ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein, wie aus einem Urteil des OLG Hamburg hervorgeht (Az.: 3 U 20715).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wohl jeder Verbraucher hat es schon erlebt: Die große Packung verspricht mehr als der Inhalt tatsächlich hergibt. Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg vom 25. Februar 2016 können solche „Mogelpackungen“ irreführend sein, weil der Verbraucher über den tatsächlichen Inhalt getäuscht werde.

Die Wettbewerbszentrale hatte die irreführenden Packungsgrößen eines Kosmetikherstellers moniert und auf Unterlassung geklagt. Das OLG Hamburg folgte in zweiter Instanz der Argumentation. Der Hohlraum bei den beanstandeten Produkten mache fast 43 Prozent des Volumens der Gesamtverpackung aus. Auch wenn die tatsächliche Füllmenge auf der Verpackungsunterseite angegeben sei, lasse dies keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Größe des Tiegels zu. Ebenso wenig räume eine Abbildung des Gefäßes in Originalgröße auf der Seite der Verpackung die falschen Vorstellungen beim Verbraucher aus. Vielen Verbrauchern würden diese Abbildung gar nicht ins Auge fallen. Zudem sei er Verbraucher auch nicht auf derart große Unterschiede zwischen Größe der Verpackung und tatsächlichem Inhalt eingestellt.

Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) soll ein fairer und freier Wettbewerb gewährleistet werden. So soll das Verhalten der Marktteilnehmer untereinander geregelt werden. So können beispielsweise mit Mogelpackungen nicht nur die Verbraucher in die Irre geführt werden, sondern auch Wettbewerber geschädigt werden, die den Verbraucher nicht durch derartige Maßnahmen beeinflussen wollen.

So kann es immer wieder – auch unbewusst – zu Wettbewerbsverstößen kommen. Folgen davon können Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen sein. Darüber hinaus können die Unternehmen in zeitaufwendige und kostenintensive juristische Auseinandersetzungen verwickelt werden.

Zur Abwehr oder auch zur Durchsetzung von derartigen Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6QmV3

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Friday, March 25, 2016

Steilmann SE stellt Insolvenzantrag – Anlegergelder stehen im Feuer

Die Steilmann SE ist zahlungsunfähig. Der Insolvenzantrag werde unverzüglich gestellt, teilte das Modeunternehmen am 23. März mit. Anleger müssen nun um ihr Geld fürchten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Noch im November 2015 ist die Steilmann SE aus Bergkamen an die Börse gegangen. Aktien im Wert von rund neun Millionen Euro wechselten den Besitzer. In den Jahren zuvor hatte das Unternehmen bereits drei Mittelstandsanleihen mit einem Gesamtvolumen von 88 Millionen Euro emittiert. Nach der Insolvenz müssen die Anleger um ihr Geld fürchten.

Die erste Anleihe ISIN DE000A1PGWZ2 / WKN A1PGWZ wurde 2012 mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Volumen von 45 Millionen Euro mit einem Zinskupon von 6,75 Prozent p.a. begeben. Die Anleihe wäre im Juni 2017 zur Rückzahlung fällig. Die zweite Anleihe ISIN DE000A12UAE0 / WKN A12UAE hatte bei einer vierjährigen Laufzeit und einem Zinssatz von 7 Prozent p.a. ein Volumen von 33 Millionen Euro. Die Teilschuldverschreibung müsste im September 2018 zurückgezahlt werden. Die dritte Anleihe ISIN DE000A14J4G3 / WKN A14J4G wurde 2015 mit einem Volumen von zehn Millionen Euro und einem Zinssatz von 7 Prozent begeben. Die Laufzeit endet im März 2017.

Nach der Insolvenz steht das Geld der Anleger im Feuer. Um die Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie sowohl im Insolvenzverfahren als auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vertreten kann. Wenn ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Quote die Anleger dann rechnen können, hängt auch maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Da diese in der Regel nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen, können unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden.

Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder irreführend waren oder die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt wurden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Thursday, March 24, 2016

Swaps: BGH bestätigt Aufklärungspflicht der Banken

Bei Zinsswaps müssen Banken in der Regel ihre Kunden über den anfänglich negativen Marktwert zu ihrem Nachteil aufklären. Das hat der BGH mit Urteil vom 22. März 2016 bekräftigt (Az.: XI ZR 425/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Urteil hat eine Kommune aus NRW zumindest einen Teilerfolg gegen die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) als Nachfolgerin der WestLB erzielt.

Die Gemeinde hatte zwischen 2006 und 2009 verschiedene Zinsswap-Verträge mit der damaligen Landesbank WestLB geschlossen und dabei hohe finanzielle Verluste erlitten. Die Stadt machte Schadensersatz geltend, da sie aus ihrer Sicht zumindest nicht über die Höhe des anfänglich negativen Marktwerts aufgeklärt worden sei. Damit habe die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen. Schon das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten der Klage in weiten Teilen stattgegeben.

Das OLG betonte, dass die Beratungspflicht unabhängig von der Komplexität des Produkts bestehe. Dies ergebe sich aus dem Interessenskonflikt der Banken, die einerseits eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben habe und andererseits als Partnerin der Zinswette eine Rolle einnehme, welche den Interessen des Kunden gerade entgegengesetzt sei. Auch der BGH stellte klar, dass zwischen den Parteien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen seien und die Bank aufgrund ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts über den anfänglich negativen Marktwert hätte aufklären müssen.

Gleichzeitig hat der BGH den Fall noch einmal an das OLG Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die Gemeinde die Swap-Geschäfte auch getätigt hätte, wenn sie von der Höhe des anfänglich negativen Marktwerts gewusst hätte.

Mit diesem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken bei Swap-Geschäften bekräftigt. Zahlreiche Kommunen haben bei derartigen Geschäften hohe Verluste erlitten. Insofern dürfte ihnen das Urteil Mut machen, nicht auf dem Schaden sitzen bleiben zu müssen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Wednesday, March 23, 2016

HCI MS JPO Leo in Schwierigkeiten

Die Krise der Containerschifffahrt geht weiter. Der HCI Schiffsfonds MS JPO Leo benötigt offenbar eine Finanzspritze. Anleger können bis zum 8. April entscheiden, ob sie weiteres Kapital investieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst im April 2011 hatte das Emissionshaus HCI Capital den Schiffsfonds MS JPO Leo aufgelegt. Anleger beteiligten sich mit rund 19,5 Millionen Euro an dem Containerschiff. Das gesamte Investitionsvolumen beträgt rund 32 Millionen Euro. Nachdem die Anleger bislang ohnehin nicht mit Erfolgsmeldungen verwöhnt wurden, erhalten sie nun sehr schlechte Nachrichten. Die Fondsgesellschaft steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Eine Finanzspritze von rund sechs Millionen US-Dollar sei nötig, berichtet „fonds professionell“ online. Gespräche mit der Bank verliefen demnach ergebnislos.

Nun sollen die Anleger bis zum 8. April entscheiden, ob sie frisches Kapital investieren wollen. Ansonsten soll ein Vorratsbeschluss zum Verkauf des Containerschiffs MS JPO Leo gefasst werden. Die Anleger stecken in einer schwierigen Situation. Bei einem Verkauf müssen sie mit Verlusten rechnen, investieren sie weiteres Kapital, könnte dies angesichts der Flaute in der Containerschifffahrt verloren sein. Ein Ausweg könnte für sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Als der Fonds 2011 platziert wurde, war die Krise der Schifffahrt bereits im vollen Gange. Etliche Schiffsfonds gerieten im Zuge der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Turbulenzen und meldeten z.T. Insolvenz an. Dennoch wurde in den Anlageberatungsgesprächen die Beteiligung an einem Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt ohne auf die erheblichen Risiken von Schiffsfonds hinzuweisen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko, das für sie mit dem Totalverlust der Einlage enden kann. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über diese Risiken umfassend informiert werden müssen. Wurden die Risiken ganz oder teilweise verschwiegen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offengelegt hat.

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EuG: Werbung mit positiven Eigenschaften von Traubenzucker irreführend

Mit Urteil vom 16. März 2016 bestätigte das Gericht der Europäischen Union, dass Werbung für Traubenzucker mit gesundheitsbezogenen Angaben nicht zulässig ist (Az.: T-100/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln geworben wird, müssen diese Angaben der Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union entsprechen. Werbung für Traubenzucker mit den positiven Eigenschaften der Glukose ist dennoch problematisch. Selbst wenn die Angaben richtig sind. Das musste jetzt auch ein Traubenzucker-Würfel-Hersteller erfahren.

Die Health-Claims-Verordnung regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln zulässig sind. Dadurch sollen die Verbraucher vor falschen oder irreführenden Angaben geschützt werden. Der Traubenzuckerwürfel-Hersteller hatte daher bereits 2011 die Zulassung für verschiedene Aussagen über positive Eigenschaften von Glukose beantragt. Dazu zählten u.a. Formulierungen wie „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“ oder „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigte die Richtigkeit dieser Aussagen. Die EU-Kommission verweigerte im Januar 2015 dennoch die Zulassung dieser werbenden Aussagen.

Zur Begründung führte die Kommission aus, dass diese gesundheitsbezogenen Angaben – auch wenn sie richtig sind – ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, die im Endeffekt zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden. Daher könnten diese Angaben nicht zugelassen werden.

Die Klage des Unternehmens gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Kommission. Nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen sollte der durchschnittliche Verbraucher seinen Zuckerverzehr reduzieren. Selbst wenn die gesundheitsbezogenen Angaben zur Wirkung von Glukose richtig seien, würden dadurch nur die positiven Eigenschaften dargestellt ohne auf die Gefahren durch den Verzehr von Zucker hinzuweisen. Dies sei für den Verbraucher irreführend und daher könnten diese Angaben nicht zugelassen werden, so das EuG.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat für die Unternehmen, bei dem es auch zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Das kann Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Tuesday, March 22, 2016

BGH zu Haftung bei geschlossenen Fonds: Generelle Verkürzung der Verjährungsfrist unzulässig

Eine Klausel in Emissionsprospekten geschlossener Fonds zur generellen Verkürzung der Verjährungsfrist für die Haftung ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Anleger geschlossener Fonds gestärkt (Az.: II ZR 340/14). Die Verkaufsprospekte dienen dazu, dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken eines geschlossenen Fonds machen kann. Daher müssen die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sein. Liegen Prospektfehler vor, kann der Anleger in der Regel bis zu drei Jahre nach Kenntnis des Prospektfehlers Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen stellen. Allerdings kann es vorkommen, dass die Emittenten versuchen, diese Frist durch entsprechende Klauseln zu verkürzen.

Derartige Klauseln erklärte der BGH für unwirksam. Nach Ansicht der Karlsruher Richter stelle eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtere. Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ führe nicht zur Wirksamkeit derartiger Klauseln, da dies unverständlich formuliert sei.

Im konkreten Fall hatte sich der Kläger im Februar 2004 mit 40.000 US-Dollar zzgl. 5 Prozent Agio an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Als er zu der Auffassung kam, dass der Verkaufsprospekt nicht vollständig und zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufkläre, klagte er im September 2012 auf Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Fondsgesellschaft verwies auf eine Regelung im Prospekt wonach derartige Ansprüche wegen Prospektfehlern sechs Monate nach Kenntnis bzw. spätestens drei Jahre nach Fondsbeitritt verjährt seien, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verjährt seien. Vor dem BGH hatte der Anleger jedoch Erfolg. Die Regelungen zur Verkürzung der Verjährungsfristen seien unwirksam da eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine unzulässige Haftungsbeschränkung darstelle.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der Anleger gestärkt. Geschädigte Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage unzufrieden sind und Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Monday, March 21, 2016

BGH: Banken müssen über Provisionen bei Vermittlung geschlossener Fonds aufklären

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass Banken ihre Kunden über ihre Rückvergütungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen informieren müssen (XI ZR 542/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem aktuellen Entschluss hat der Bundesgerichtshof seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. Schon vor einigen Jahren hatte der BGH grundsätzlich entschieden, dass die vermittelnden Banken ihre Kunden über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufklären müssen, damit sie den möglichen Interessenkonflikt der Banken bei der Vermittlung von Fondsanteilen erkennen können, ehe sie sich für oder gegen eine Beteiligung entscheiden. Demnach macht sich die Bank schadensersatzpflichtig, wenn sie die Kick-Backs verschweigt.

Im konkreten Fall hatte ein Anleger in den inzwischen insolventen Schiffsfonds Hansa Hamburg MT Andre Jacob, vormals MT Margara, investiert. Die Beteiligung verlief alles andere als wunschgemäß und schließlich verklagte der Mann die vermittelnde Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Schon vor dem Landgericht Hamburg war die Klage erfolgreich, die Nichtzulassungsbeschwerde des Bankhauses wies der BGH mit Beschluss vom 16. Februar ab, berichte das Magazin „Capital“. Der Anleger hatte das Agio zwar von fünf auf ein Prozent heruntergehandelt. Über die übrigen Provisionen, die die Bank für die Vermittlung kassiert hat, wurde er im Unklaren gelassen. Diese üppigen Vermittlungsprovisionen seien jedoch aufklärungspflichtig gewesen, entschied das Landgericht Hamburg, dessen Urteil durch die Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Auch seien die Schadensersatzforderungen des Anlegers noch nicht verjährt gewesen. Denn die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist habe erst begonnen als der Anleger Kenntnis von den üppigen Provisionen erlangt habe und nicht schon bei der Zeichnung der Fondsanteile.

Der Beschluss des BGH eröffnet für viele Anleger geschlossener Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, etc. die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Diese können nicht nur entstehen, wenn die Bank ihre Kick-Backs verschwiegen hat, sondern auch wenn sie nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt hat.

Zur Prüfung und Durchsetzung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1PlJQqG

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Sunday, March 20, 2016

Voraussetzungen für ein Nottestament

Besteht Todesgefahr, kann ein Erblasser noch ein Nottestament oder „Drei-Zeugen-Testament“ errichten. An die Wirksamkeit sind aber strenge Voraussetzungen geknüpft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht immer hat ein Erblasser noch die Zeit, ein wirksames Testament zu errichten. In diesen Fällen, wenn der eigene Tod naht, kann auch ein Nottestament oder „Drei-Zeugen-Testament“ errichtet werden. Allerdings sind an die Wirksamkeit eines solchen Nottestaments enge Vorgaben geknüpft, wie ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29. Dezember 2015 zeigt (Az.: 6 W 93/15).

In dem konkreten Fall wollte eine schwerkranke Frau ihre Freundin zur Alleinerbin einsetzen. Da sie schon sehr schwach und nahezu blind war, bat sie einen Arzt, das Testament für sie zu errichten. Der Arzt kam den Wunsch nach und nachdem er der Patientin das Testament vorgelesen hatte, unterzeichnete er und eine Krankenschwester als Zeugen das Nottestament. Keine vier Wochen später verstarb die Frau.

Ihre Freundin beantragte nun den Erbschein. Nach dem Hinweis des Nachlassgerichts, dass ein Nottestament von drei Zeugen unterzeichnet sein müsse, unterschrieb noch ein weiterer Zeuge, der bei der Errichtung am Krankenbett anwesend war, das Testament. Allerdings zweifelten entfernte Verwandte der Erblasserin die Wirksamkeit des Testaments an. Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde statt.

Das Testament sei nicht durch die zunächst fehlende dritte Unterschrift unwirksam. Diese könne unter gewissen Umständen nachgeholt werden. Allerdings sei die Errichtung eines Nottestaments nicht nötig gewesen. Auch wenn die Erblasserin in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei, habe keine unmittelbare Todesgefahr bestanden. Daher hätte sie noch die Möglichkeit gehabt, ein ordentliches, z.B. notariell beglaubigtes, Testament zu errichten, so das Kammergericht. Ein Nottestament sei nur bei naher Todesgefahr möglich.

Somit hat die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung nicht wirksam erklärt und es greift die gesetzliche Erbfolge. Um derartige Fälle auszuschließen, sollte rechtzeitig über die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags nachgedacht werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in alle Fragen rund um das Erben und Vererben helfen.

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Saturday, March 19, 2016

EuG: „Spa“ keine Gemeinschaftsmarke für Kosmetika

Der Begriff „Spa“ ist kein Gattungsbegriff für Kosmetika und kann nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden. Das entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 16. März (T-201/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte in einem Markenrechtsstreit zwischen einer britischen Kosmetikkette und einem belgischen Mineralwasser-Produzenten zu entscheiden.

Das britische Unternehmen beantrage 2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen „Spa …“ als Gemeinschaftsmarke für ihre Kosmetika einzutragen. Dagegen legte das belgische Unternehmen Widerspruch ein. Es argumentierte, dass es in den Beneluxländern mehrere ältere Marken mit dem Begriff „Spa“ eingetragen habe, u.a. auch die Wortmarke „Spa“ für verschiedene Mineralwasser. Das HABM gab dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ab. Es bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft zur älteren Wortmarke nicht bestehe bzw. die Wertschätzung dieser Marke ausgenutzt werde. Die Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Kosmetikkette blieb erfolglos.

Das EuG stellte fest, dass der Begriff „Spa“ zwar ein Gattungsbegriff für Wassertherapiebereiche sein könne, nicht aber für Kosmetika. Denn zwischen Kosmetikprodukten und Wassertherapiezentren gebe es keine Verbindungen, die eine Ausdehnung dieses Begriffs rechtfertigen würden. Darüber hinaus könnten die unter der Wortmarke „Spa“ erfassten Mineralwasser als Zutaten für gewisse Kosmetika verwendet werden. Daher könnten die Verbraucher eine Verbindung zwischen den beiden Zeichen herstellen. Dadurch sei die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke gegeben, so das EuG.

Nach dem Markenrecht muss unterschieden werden, ob ein Zeichen für den nationalen Markt oder für das Gebiet der Europäischen Union als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden soll. Wie der Fall zeigt, stellt der Bekanntheitsgrad einer Marke für Unternehmen einen beträchtlichen Wert dar. Damit Dritte nicht von dem Bekanntheitsgrad und Wert dieser Marke profitieren können, sollte sie angemeldet werden. Die Eintragung muss gut vorbereitet sein und darf nicht bereits bestehende Markenrechte verletzen.

Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Friday, March 18, 2016

BGH: Gründe für einen Widerruf unerheblich

Der BGH hat mit Urteil vom 16. März das Widerrufsrecht für Verbraucher gestärkt. Demnach ist es unerheblich, aus welchem Grund der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verbraucher muss nicht begründen, warum er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Die Gründe für einen Widerruf seien grundsätzlich ohne Belang, stellte der Bundesgerichtshof jetzt klar (Az.: VIII ZR 146/15).

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig sei, führte der Senat weiter aus.

In dem Fall vor dem BGH ging es um den Widerruf eines Kaufvertrags. Ein Verbraucher hatte Matratzen im Internet bestellt und den Kaufvertrag später widerrufen, da der Händler seine „Tiefpreisgarantie“ nicht eingehalten habe. Dieser sah darin eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts, da es dem Kunden nur um den niedrigeren Preis gegangen sei. Die Klage des Verbrauchers auf Rückabwicklung des Geschäfts hatte in allen Instanzen Erfolg, da es auf die Beweggründe für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankomme, wie der BGH abschließend feststellte.

Auch wenn es in dem aktuellen Urteil um den Widerruf eines Kaufvertrags ging, lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen übertragen. Um einen Widerruf abzuwehren, argumentieren Banken und Sparkassen häufig, dass die Verbraucher ihr Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt hätten, da es ihnen nicht um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, sondern um günstigere Zinskonditionen ginge. Dieser Argumentation hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Ein Widerruf ist unabhängig von den Beweggründen möglich, wenn er fristgerecht erfolgt.

Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Kreditinstitute vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Die Konsequenz ist, dass diese Darlehen auch heute noch widerrufen werden können, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Daher gilt das sog. „ewige Widerrufsrecht“.

Dennoch ist der Widerruf von Altverträgen nach den Plänen der Bundesregierung wahrscheinlich nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten handeln. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind.

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Thursday, March 17, 2016

OLG Frankfurt: Testament nur bei ernsthaftem Testierwillen

Schriftstücke können nur dann als Testament angesehen werden, wenn der ernsthafte Testierwille erkennbar ist. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt hervor (Az.: 20 W 155/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn kein Testierwille erkennbar ist, können Schriftstücke nicht als Testament gelten. Selbst dann nicht, wenn sie den Formerfordernissen eines eigenhändigen ordentlichen Testaments genügen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 20 W 155/15).

In dem konkreten Fall war die Erblasserin verwitwet. Als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte der Frau waren nicht bekannt. Ein Testament hatte sie nicht errichtet. Allerdings hatte sie eine mit „Generalvollmacht“ überschriebene Erklärung verfasst, in der sie einer Freundin die Vollmacht erteilte, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Vollmacht sollte auch über den Tod hinaus gelten.

Nachdem die Frau verstorben war, setzte das Gericht einen Nachlasspfleger ein. Dagegen wandte sich die Beschwerde der Freundin der Verstorbenen. Unter Berufung auf die Generalvollmacht wolle sie alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass übernehmen. So wollte sie sich auch um die Einsetzung des Erben kümmern. Ihrer Auffassung nach sei die Vollmacht eine Verfügung von Todes wegen zu ihren Gunsten gewesen.

Das OLG wies ihre Beschwerde jedoch als unzulässig ab. Bei den handschriftlich verfassten Schriftstücken der Erblasserin handele es sich nicht um ein Testament. Zwar erfüllten die Schriftstücke die Formerfordernisse eines Testaments, dennoch sei es keins. Dazu hätte die Vollmacht mit einem erkennbaren Testierwillen verfasst werden müssen, also mit dem ernsthaften Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über den Nachlass zu treffen. Der Testierwille müsse im Wege der Auslegung zu ermitteln sein. Da in der Vollmacht keine begrifflichen Hinweise wie „letzter Wille“ oder „erben“ bzw. der Wille zu einer Erbeinsetzung erkennbar sei, könne das Schriftstück nicht als Testament gewertet werden, so das OLG.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen bei Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag weiter.

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Wednesday, March 16, 2016

Leitzins auf historischem Tiefstand – Darlehen jetzt widerrufen

Die EZB hat den Leitzins am 10. März auf null Prozent gesenkt. Verbraucher können den Widerruf ihres Darlehens prüfen lassen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das gab es noch nie. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 10. März den Leitzins auf null Prozent gesenkt. Was Sparer ärgert, kann Kreditnehmer freuen. Denn die Zinsen werden weiterhin niedrig bleiben. Von dem historisch niedrigen Zinsniveau können auch Kreditnehmer profitieren, die bereits vor Jahren ein Darlehen abgeschlossen haben und sich nun über die vergleichsweise hohen Zinsen ärgern. Denn viele der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen lassen sich auch heute noch widerrufen, da die Banken und Sparkassen in vielen Fällen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Im Falle eines erfolgreichen Widerrufs wird das Darlehen rückabgewickelt ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt. Die Konsequenz ist, dass Altverträge auch heute noch widerrufen werden können. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale wurden bei rund 80 Prozent der zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienfinanzierungen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, die von der jeweils gültigen Musterbelehrung abweichen. Typische Fehler sind z.B. unklare Formulierungen zum Fristbeginn, die Verwendung von Fußnoten oder auch formale Abweichungen.

Durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Auch Argumente der Banken, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits verwirkt oder treuwidrig ausgeübt worden sei, haben unterschiedliche Gerichte inzwischen eindeutig zurückgewiesen. Durch diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist der Widerruf in vielen Fällen möglich. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, können sich die Anleger an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Allerdings sollte mit dem Widerruf nicht mehr lange gewartet werden. Denn das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge endet mit hoher Wahrscheinlichkeit am 21. Juni 2016. Daher sollten Verbraucher umgehend handeln.

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Tuesday, March 15, 2016

Schwarzgeld in Österreich: Noch rechtzeitig Selbstanzeige stellen

Wer noch Schwarzgeld auf Konten in Österreich hat, sollte handeln ehe es zu spät ist. Mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige kann noch eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung vermieden werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Weg nach Österreich war nicht weit und deutsche Steuersünder nutzten das österreichische Bankgeheimnis, um Schwarzgeld vor dem Fiskus zu verbergen. Diese Zeiten sind vorbei. Österreich hat das Bankgeheimnis quasi abgeschafft und damit als Steueroase ausgedient. Darüber hinaus wird sich Österreich am automatischen Informationsaustausch von Bankdaten beteiligen. Unversteuerte Kapitaleinkünfte können dann kaum noch vor dem Fiskus verborgen werden.

Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen den Betroffenen Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen. Noch besteht die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer möglichen Verurteilung zu entgehen. Das kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt wird, also bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde. Die Zeit wird langsam knapp. Daher sollten Steuersünder jetzt handeln.

Es hilft allerdings auch nichts, wenn die Selbstanzeige „übers Knie gebrochen“ wird und nicht die hohen Anforderungen des Gesetzgebers erfüllt. Denn strafbefreiend kann die Selbstanzeige nur wirken, wenn sie nicht nur rechtzeitig erfolgt, sondern auch vollständig und fehlerfrei ist. Um die komplexen Steuervorgänge zu erfassen, ist fachliche Unterstützung notwendig. Für den Laien ist die Selbstanzeige sonst nicht zu meistern. Daher sollte er sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß.

Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die spezifischen Details eines jeden Einzelfalls genau erfassen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag, der mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden muss.

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German Pellets GmbH: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft weiten sich aus

Bei der insolventen German Pellets GmbH wird ein weiteres Kapitel aufgeschlagen. Wie u.a. das Handelsblatt berichtet, wird nun auch wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Staatsanwaltschaft Rostock hat ihre Ermittlungen gegen die German Pellets GmbH ausgeweitet. Nach Verdacht auf Unterschlagung, Untreue oder Insolvenzverschleppung sind nun möglicherweise auch Steuern hinterzogen worden. Ins Visier gerät dabei besonders der Wirtschaftsprüfer des insolventen Unternehmens. Gegen ihn wird dem Bericht zu Folge wegen des Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt.

Zu seinen Aufgaben zählte u.a. die Prüfung des Jahresabschlüsse der German Pellets GmbH. Nun sollen über verbundene Gesellschaften in Italien und Dänemark Erträge im zweistelligen Millionenbereich generiert, die fällige Umsatz- und Kapitalertragssteuer aber nicht abgeführt worden sein.

Es ist ein neuer Mosaikstein im Fall der German Pellets GmbH und ihrem Firmengeflecht. Es kommen immer mehr Details ans Tageslicht, die das Vertrauen in die Unternehmensverantwortlichen immer mehr schwinden lassen. Auch im Hinblick darauf, dass die Insolvenz ursprünglich in Eigenverwaltung durchgeführt werden sollte. Die Anleger, die ihr Geld in die Anleihen und Genussrechte der German Pellets GmbH investiert haben, dürften inzwischen aufatmen, dass dieser Antrag abgelehnt wurde. Rund 260 Millionen Euro Anlegergelder stehen im Feuer. Die vorläufige Insolvenzverwalterin fand aber bislang wohl nahezu leere Kassen vor. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, ist ungewiss mit welcher Insolvenzquote die Anleger dann rechnen können. Nach dem bisherigen Kenntnisstand dürfte sie allerdings nicht allzu hoch ausfallen.

Um hohe finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten die Anleger daher nicht nur auf ein Insolvenzverfahren vertrauen, sondern auch ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten überprüfen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In Betracht kommen sowohl Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen z.B. wegen Prospektfehlern als auch gegen die Vermittler / Berater, falls sie die Anleger nicht ausreichend über die Risiken ihre Investition aufgeklärt haben.

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Monday, March 14, 2016

OLG Frankfurt: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen

Das Recht ein Darlehen zu widerrufen ist auch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags nicht verwirkt. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt hervor (Az.: 23 U 24/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um den Widerruf eines Darlehens abzuweisen, argumentieren Kreditinstitute häufig mit der Verwirkung des Widerrufsrechts, da es über Jahre hinweg nicht ausgeübt worden sei. Dieser Argumentation hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 2. September 2015 einen Riegel vorgeschoben.

Das OLG stellte klar, dass alleine der Zeitraum zwischen dem Erteilen der Widerrufsbelehrung und dem Widerruf des Darlehens nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts führe. Vielmehr habe Bank durch die Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung erst die Situation herbeigeführt, die zum Widerruf führe. Insofern könne sie keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es selbst versäumt hat, den Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten zu belehren.

In dem konkreten Fall hatte der Verbraucher einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 im Juli 2014 widerrufen, da die Bank ihn nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt habe und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. So seien die Angaben zum Fristbeginn nicht eindeutig. Außerdem habe die Bank in Abweichung von der Musterbelehrung unter der Überschrift „Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“ weitere Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt.

Dies sei ein unnötiges „Zuviel“ an Belehrung, das für eine unnötige Verwirrung beim Verbraucher sorge und deshalb eine fehlerhafte Abweichung von der Musterbelehrung sei, so das OLG. Auch seien die Belehrungen zum Fristbeginn nicht eindeutig, so dass der Widerruf wirksam erfolgt sei.

Bei vielen zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Dadurch ist in den meisten Fällen der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich. Allerdings sollten die Verbraucher nicht mehr lange mit dem Widerruf warten. Denn am 21. Juni 2016 erlischt das Widerrufsrecht für Altverträge.

Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann ein im Bankrecht kompetenter Rechtsanwalt prüfen.

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