Sunday, November 30, 2014

HCI Exklusiv Multipurpose Quartett: Insolvenzverfahren über Fondsgesellschaften eröffnet

Über die vier Schiffsgesellschaften, in die der Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose Quartett investierte, wurde am Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bereits im März war der Insolvenzantrag für die Gesellschaften gestellt worden. Ende Oktober wurde das Hauptinsolvenzverfahren über die Gesellschaften Erste MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67a IN 118/14), Zweite MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67g IN 100/14), Dritte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67a IN 120/14) und Vierte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67g IN 101/14) eröffnet. Betroffen sind die Mehrzweckfrachter Joerg N., Christoph M. , Tim B. und Rene A. In die vier Schiffsbeteiligungen hatte der erst 2009 aufgelegte Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose Quartett investiert. Für die Anleger verlief ihre Beteiligung allerdings eher enttäuschend. Die erhofften Ausschüttungen blieben aus und schon 2011 musste ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Nun ist es für die Anleger noch dicker gekommen. Denn nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren müssen sie den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Da der Dachfonds erst 2009 nach Ausbruch der Finanzkrise aufgelegt wurde, wäre diese Risikoaufklärung umso wichtiger gewesen, da die Auswirkungen auf die globale konjunkturelle Entwicklung bereits absehbar waren. In Folge der Finanzkrise geriet die Schifffahrt auch in eine nach wie vor anhaltende Krise. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten führten dazu, dass etliche Schiffsfonds in eine wirtschaftliche Schieflage gerieten und z.T. Insolvenz anmelden mussten. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei einer solchen Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Weitere Informationen unter: http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, November 29, 2014

Lehman-Anleger erhält Schadensersatz – BGH-Urteil mit Signalwirkung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach erstmals einem Lehman-Opfer Schadensersatz zu, da er von seiner Bank falsch beraten wurde. Das Urteil lässt auch andere Lehman-Opfer wieder hoffen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschädigte Lehman-Anleger können wieder auf Schadensersatz hoffen. Denn der BGH sprach mit Urteil vom 25. November (XI ZR 169/13) einem Lehman-Opfer Schadensersatz zu, da er von seiner Bank falsch beraten und nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Bank aufgeklärt wurde. In dem Fall hatte die Bank dem Kläger im Jahr 2008 „Lehman Brothers Aktie Kupon Anleihen“ im Wert von rund 33.000 Euro verkauft. In der Produktinformation hieß es, dass die Anleihen einen „100-prozentigen Kapitalschutz am Laufzeitende“ hätten. Heißt: Das Risiko des Anlegers war sehr überschaubar. Im schlimmsten Fall hätte er keinen Gewinn mit seiner Investition erwirtschaftet. Der Haken: Im Basisverkaufsprospekt wurde der Bank ein Sonderkündigungsrecht etwa im Falle einer Insolvenz eingeräumt. Gleichbedeutend mit dem Risiko des Totalverlusts für den Anleger. Doch über dieses Sonderkündigungsrecht klärte sie den Anleger nicht auf und händigte auch nicht den Basisprospekt aus. Für den BGH ein Fall von Falschberatung. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter hätte die Bank ihren Kunden ungefragt über ihr Sonderkündigungsrecht aufklären müssen. Insbesondere weil dem Anleger dadurch der Totalverlust seines Geldes drohen kann. Weil die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, muss sie dem Anleger nun Schadensersatz zahlen. Der Anleger muss allerdings einen Abschlag in Höhe von 17 Prozent der Anlagesumme hinnehmen. Denn er hatte es versäumt, seine Forderungen im Lehman-Insolvenzverfahren in den USA anzumelden. Dort wurden Forderungen bis 50.000 US-Dollar pauschal mit 17 Prozent vergütet. Bemerkenswert ist, dass der BGH erstmals einem Lehman-Opfer Schadensersatz zusprach. Insofern könnte das aktuelle Urteil durchaus wegweisenden Charakter haben und vielen Lehman-Opfern neuen Mut machen. Allerdings muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich geschädigte Lehman-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://www.grprainer.com/Lehman-Brothers.html Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, November 28, 2014

Atlantic MS Clara Schulte: Kapitalspritze nötig

Der Schiffsfonds Atlantic MS Clara Schulte ist offenbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so dass die Anleger um eine Finanzspritze gebeten werden. Verluste drohen aber dennoch. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2006 legte das Emissionshaus Atlantic den Schiffsfonds MS Clara Schulte auf. Inzwischen steckt der Fonds offenbar in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ohne frisches Kapital droht scheinbar die Insolvenz. Die Anleger werden daher gebeten, erneut zu investieren, um die Pleite abzuwenden. Für die Anleger ist dies eine schwierige Entscheidung. Denn auch eine Kapitalspritze garantiert keine nachhaltige Erholung des Fonds. Finanzielle Verluste sind wohl in jedem Fall zu befürchten. Ehe sich die Anleger entscheiden, sollten sie anwaltlichen Rat einholen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann zudem prüfen, ob alternativ auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Zahlreiche Schiffsfonds mussten in der Vergangenheit bereits Insolvenz anmelden und Anleger verloren dabei viel Geld. Dies belegt, wie risikoreich die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass die Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfonds im Beratungsgespräch häufig nicht umfassend erläutert wurden. Das widerspricht allerdings den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung. Denn die Anleger müssen alle für sie wesentlichen Informationen erhalten. Außerdem muss eine Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen. Das heißt, dass hoch spekulative Geldanlagen wie Schiffsfonds nicht an sicherheitsorientierte Anleger, die z.B. eine Altersvorsorge aufbauen wollen, vermittelt werden dürfen. In Fällen solcher Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Denn sie sind für den Anleger ein wichtiges Indiz für das Provisionsinteresse der Banken. Wurden darüber hinaus noch weitere unverhältnismäßig hohe Provisionen gezahlt, hätten die Anleger auch darüber informiert werden müssen. Das Verschweigen der Kick-Backs löst ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz aus. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11n3VLJ Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, November 27, 2014

SEB Optimix wird abgewickelt – Möglichkeiten der Anleger

Der so genannte Umbrella-Fonds SEB Optimix wird seit dem 11. Juni 2014 liquidiert. Anleger konnten in vier Teilfonds investieren, die ebenfalls abgewickelt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Optimix bestand aus den vier Teilfonds SEB Optimix Ertrag, SEB Optimix Substanz, SEB Optimix Wachstum und SEB Optimix Chance. Nachdem die Teilfonds SEB Optimix Ertrag und SEB Optimix Substanz bereits im Dezember 2012 in Liquidation gesetzt wurden, werden seit Jun i 2014 nun auch der SEB Optimix Wachstum und SEB Optimix Chance abgewickelt. Das wiederum hatte zur Folge, dass der gesamte Umbrella-Fonds liquidiert wird. Das gab das Fondsmanagement Anfang Juni bekannt. Die Anleger erhalten nun Ausschüttungen, die sich an dem Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte der Fonds orientieren. Finanzielle Verluste sind für die Anleger dabei nicht auszuschließen. Die vier Schwesternfonds investierten einen großen Teil der Anleger-Gelder u.a.in offene Immobilienfonds, Aktienfonds und Rentenfonds. Als durch die Finanzkrise 2008 zahlreiche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten gerieten, färbte das auch auf den SEB Optimix ab. Die Teilfonds SEB Optimix Ertrag und SEB Optimix Substanz setzen ebenfalls die Rücknahme der Anteile aus, wurden geschlossen und befinden sich seit gut zwei Jahren in der Abwicklung. Im Sommer ereilte die beiden restlichen Teilfonds ein ähnliches Schicksal. Anleger müssen sich mit dieser Entwicklung aber nicht abfinden, sondern können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger über Funktionsweise und Risiken ihre Kapitalanlage nicht umfassend aufgeklärt wurden. Zu diesen Risiken zählt auch die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase bedeutet. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Rechtsprechung des BGH dürfte sich auch entsprechend auf den SEB Optimix anwenden lassen. Ob ein Beratungsfehler der Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UBCyFP Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, November 26, 2014

HCI Renditefonds Premium II: MS Hanna im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna aus dem HCI Renditefonds Premium II eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Insolvenzantrag für die Gesellschaft des Frachters MS Hanna könnte den HCI Renditefonds Premium II in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Der bereits 2003 aufgelegte Dachfonds investierte in die MS Hanna, MS JPO Aquarius und MS Cielo di Parigi. Allerdings blieb auch dieser Fonds nicht von der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt verschont, so dass bereits 2010 ein Sanierungskonzept aufgelegt werden musste. Nun könnten erneut Probleme auftauchen. Für die Anleger könnte dies finanzielle Verluste bedeuten. Um den Schaden abzuwenden, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Die Beteiligung an Schiffsfonds ist risikoreich und spekulativ. Zahlreiche Insolvenzen, die von erheblichen finanziellen Verlusten der Anleger begleitet wurden, belegen dies. Allerdings wurden die Anleger in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß nicht immer über diese Risiken aufgeklärt. Die Maßstäbe an eine anlage- und anlegergerechte Beratung sehen allerdings eine umfassende Risikoaufklärung vor. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. Trotz dieses Risikos wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. an einer sicheren Kapitalanlage für den Aufbau einer Altersvorsorge interessiert waren. Liegt eine solche Falschberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, da sie für den Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Kick-Backs erst gar nicht zu der Beteiligung an dem Fonds gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten betroffene Anleger umgehend handeln, wenn sie ihre Forderungen noch durchsetzen wollen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, November 25, 2014

UBS 3 Sector Real Estate Europe: Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen

Vor gut vier Jahren setzte der offene Immobilienfonds UBS 3 Sector Real Estate Europe die Rücknahme der Anteilsscheine aus und öffnete nicht wieder. Anleger können noch Schadensersatz geltend machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Oktober 2010 setzte der UBS 3 Sector Real Estate Europe die Rücknahme der Anteilsscheine bereits zum zweiten Mal aus. Für die Anleger bedeutete dies, dass sie nicht mehr an ihr Geld kamen. Im September 2012 folgte schließlich die Mitteilung, dass der Fonds nicht wieder öffnet, sondern liquidiert wird. Die Abwicklung soll am 5. September 2015 abgeschlossen sein. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Da diese sich in erster Linie an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren, sind finanzielle Verluste dabei nicht auszuschließen. Allerdings müssen die Anleger die weitere Abwicklung des Fonds nicht tatenlos abwarten. Sie haben auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.April 2014 sind die Chancen auf die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wieder gestiegen. Denn die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Zuvor war dieser Punkt in der Rechtsprechung umstritten gewesen. Doch der BGH stellte eindeutig klar, dass diese Aufklärungspflicht besteht und zwar auch dann, wenn die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war. Denn laut BGH bedeute die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteilsscheine auszusetzen für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie während dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Haben die Banken dieses Risiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geklärt werden. Weitere Informationen unter:http://ift.tt/1y8CzoH

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, November 24, 2014

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt: Anleger können noch Schadensersatz geltend machen

Vor einem knappen Jahr erreichte die Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P die Nachricht, dass der Dachfonds liquidiert wird. Schadensersatzansprüche sind noch möglich. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt wird nach der Bekanntmachung vom Dezember 2013 nun bis zum 30. Juni 2017 abgewickelt. Erst 2008 wurde der Dachfonds aufgelegt und investierte einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und z.T. geschlossen und mittlerweile abgewickelt werden, wurde es auch für den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P problematisch. Schließlich setzte auch der Dachfonds die Rücknahme der Anteile aus. Im Dezember 2013 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds nicht wiedereröffnet, sondern liquidiert wird. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in turnusmäßige Ausschüttungen. Dabei können finanzielle Verluste allerdings nicht ausgeschlossen werden. Die betroffenen Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten, sondern können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört auch, dass die Anleger über die Möglichkeit, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden kann, hätten informiert werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. April 2014 bestätigt. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Diese Aufklärung muss auch unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Da der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P in seiner Funktionsweise offenen Immobilienfonds sehr ähnlich ist und zudem überwiegend in offene Immobilienfonds investierte, dürfte sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Dachfonds anwenden lassen. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19HbHzI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige, Zinsen und Strafzuschlag

Die Möglichkeit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt auch 2015 erhalten. Aber die Steuersünder werden vom Fiskus kräftig zur Kasse gebeten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer seine Steuererklärung mittels einer Selbstanzeige berichtigen möchte, sollte ausreichend finanzielle Reserven haben: Nicht nur die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer kurzen Frist nachgezahlt werden, sondern auch die Zinsen und ggfs. ein Strafzuschlag müssen entrichtet werden. Ab dem 1. Januar 2015 sollen voraussichtlich härtere Regeln für die Selbstanzeige gelten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung bereits auf den Weg gebracht. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet wird und die neuen Regeln dann ab dem 1. Januar 2015 gelten. Für den Steuersünder, der mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, bedeutet dies, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfügen sollte. Denn ab 2015 müssen auch die fälligen Zinsen für die hinterzogenen Steuern innerhalb einer kurzen Frist gezahlt werden. Bei einem Korrekturzeitraum von zehn Jahren und einen Zinssatz von 6 Prozent p.a. können beträchtliche Beträge zusammen kommen. Günstiger ist es, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu stellen. Aber sie muss rechtzeitig sein, d.h. vor Tatentdeckung durch die Behörden, und sie muss vollständig sein, d.h. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen fünf Jahre enthalten. Unterlaufen hierbei Fehler, kann die Selbstanzeige scheitern und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Im ersten Schritt sollten immer im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater aufgesucht werden. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, können die Kosten abschätzen und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige wirksam ist. Bei Beträgen von bis zu 50.000 Euro hinterzogener Steuern kann sie komplett straffrei wirken. Bei höheren Beträgen wird ein Strafzuschlag von pauschal 5 Prozent fällig. Ab 2015 wird es wahrscheinlich teurer. Straffreiheit gilbt es dann nur noch bei Beträgen bis zu 25.000 Euro. Wurden mehr Steuern hinterzogen, werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, November 23, 2014

UBS Euroinvest Immobilien weiter geschlossen – Möglichkeiten der Anleger

Seit Anfang Juli hat der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Anleger können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Aussetzung der Anteilsrücknahme soll nach Angaben des Fondsmanagements zunächst auf zwölf Monate begrenzt sein. Dann müsste der UBS Euroinvest Immobilien im Juli 2015 wieder öffnen und die Anleger hätten dann wieder die Möglichkeit, ihre Anteilsscheine zurückzugeben. Es ist aber auch möglich, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme verlängert wird. Die Schwierigkeiten des offenen Immobilienfonds sind nicht neu. Ende Februar 2014 lag die Vermietungsquote der Fondsimmobilien nur bei rund 83 Prozent. Gute vier Monate später wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Ein weiteres Problem belastet den Fonds: Denn ab dem 1. Januar darf die gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote nur noch bei 30 Prozent liegen. Im Juli betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien noch zirka 41 Prozent. Die Anleger müssen nicht abwarten, ob der Fonds wieder öffnet. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestiegen. Am 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Denn die Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko dar, weil sie während dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es für die Aufklärungspflicht der Banken unwesentlich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Ob die Banken gegen ihre Beratungspflicht verstoßen haben, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1jo7NC2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, November 22, 2014

MPC MS Rio Ardeche: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen

Nachdem über die Gesellschaft der MPC MS Rio Ardeche das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2006 legte das Emissionshaus MPC Capital den Schiffsfonds MS Rio Ardeche mit einer Laufzeit von 16 Jahren auf. Doch schon nach der Hälfte der Laufzeit musste am Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt werden. Für die Anleger können nun massive finanzielle Verluste ins Haus stehen. Sie konnten sich mit einer Mindesteinlage von 10.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Sollte die Insolvenz eintreten, müssen die Anleger nicht nur den Totalverlust ihres Geldes befürchten, sondern sich auch darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter bereits geleistete Ausschüttungen von ihnen zurückverlangt. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anleger, die sich an Schiffsfonds beteiligen, werden in der Regel zu Miteigentümern und tragen dementsprechend auch das unternehmerische Risiko. Die Folge ist, dass ihre Kapitalanlage im Totalverlust enden kann. Daher sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen und schon gar nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß in vielen Beratungsgesprächen als „renditestark“ und „sicher“ angepriesen. Selbst an betont sicherheitsorientierte Anleger wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Risiken im Beratungsgespräch oftmals verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über de Risiken. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Diese sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11O0cFa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, November 21, 2014

MS Deutschland: Investoren wollen einsteigen – Möglichkeiten der Anleger

Es soll 15 interessierte Investoren für die MS Deutschland geben. Doch die Zeit drängt. Zwei Kurzreisen musste das „Traumschiff“ schon absagen. Ob die geplante Weltreise stattfinden kann, ist offen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 26. November soll die Entscheidung fallen, ob die MS Deutschland wie geplant am 18. Dezember zu ihrer Weltreise aufbrechen kann, teilt der vorläufige Insolvenzverwalter mit. Voraussetzung dafür scheint zu sein, dass ein Investor gefunden wird. Interessenten für den Kauf der MS Deutschland und der Reederei Peter Deilmann gebe es. Zwei geplante Kurzreisen mussten allerdings inzwischen abgesagt werden. Zu den potenziellen Investoren soll auch die Callista Private Equity GmbH & Co. KG., die derzeit über eine Holding die Mehrheitsanteile an der MS „Deutschland“ Beteiligungsgesellschaft und an der Reederei hält, gehören. Zur Erinnerung: Ende Oktoberwurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Betreibergesellschaft der MS Deutschland eröffnet. Die Verhandlungen mit den Investoren würden derzeit intensiv geführt. Ziel sei dabei, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, einen Großteil der Arbeitsplätze zu erhalten und die geplante Weltreise zu realisieren. Für die Anleihe-Gläubiger hängt viel von der Entscheidung ab. Sie hatten rund 50 Millionen Euro in die MS Deutschland investiert. Diese Schulden belasten nun die Betreibergesellschaft. Sollte ein Investor gefunden werden, müssen die Anleger voraussichtlich mit finanziellen Verlusten rechnen. Ihre Anleihe ist mit 6,875 p.a. verzinst. Ob sie diese Zinsen tatsächlich erhalten werden, ist ungewiss. Möglicherweise kommen noch weitere finanzielle Einschnitte auf die Anleger zu. In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Er kann sie im Insolvenzverfahren vertreten und ihre Interessen wahrnehmen sowie mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen. Dabei gilt es besonders die Prospektangaben zu überprüfen. Denn die Anleihe-Gelder wurden in erster Linie dazu verwendet, um Schulden zu begleichen. Ob die Verzinsung und andere Angaben unter diesen Umständen überhaupt realistisch waren, muss geprüft werden. Waren die Prospektangaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Sollte eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, kann dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, November 20, 2014

Premicon MS Astor: Insolvenzantrag gestellt

Am Amtsgericht Bremen wurde am 7. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet (Az.: 517 IN 23/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schwere Zeiten für Kreuzfahrtschiffe. Nach dem Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft der MS Deutschland steht auch die MS Astor vor einem ähnlichen Schicksal. Am Amtsgericht Bremen wurde Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt. Anders als bei der MS Deutschland konnten sich die Anleger bei der MS Astor nicht über Anleihen, sondern über Fondsanteile beteiligen. Rund 1500 Anleger sollen sich nach Angaben des „fondstelegramm“ an dem Premicon-Fonds MS Astor beteiligt haben. Sie müssen jetzt finanzielle Verluste befürchten. Im vorläufigen Insolvenzverfahren sollen die bereits eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt werden, heißt es in der offiziellen Pressemitteilung. Auch der laufende Schiffsbetrieb sei gesichert. Der Insolvenzantrag sei nötig gewesen, da die MS Astor nur unzureichend ausgelastet sei und die Einnahmen des Fonds daher zu niedrig sind. Dies sei auch eine Folge einer seit Jahren schwierigen Marktsituation, die besonders Einschiffsgesellschaften unter Druck setze. Ob im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist derzeit offen. Auch stellt sich die Frage, welchen Beitrag die Anleger ggfs. für die Sanierung leisten sollen. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie beraten und auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn sie werden zu Teilhabern und übernehmen damit auch das Risiko, das bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen kann. Daher sind Schiffsfonds auch nicht als sichere Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und hätten nicht an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt werden dürfen. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen, damit die Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen können. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, begründet dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/P2cOyx Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, November 19, 2014

MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina verkauft

Nachdem für die Gesellschaft der Santa Pamina bereits vor einigen Wochen Insolvenzantrag gestellt wurde, wurde das Containerschiff nun nach Angaben des „fondstelegramm“ verkauft. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im August wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der Santa Pamina eröffnet. Das Containerschiff ist eines von insgesamt vier Schiffen, in die der Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 investierte. Und das dritte Schiff aus dem Fonds, das von der Insolvenz bedroht ist. Denn auch für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia wurden bereits Insolvenzanträge gestellt. Die wirtschaftliche Lage des Fonds hat sich durch die Insolvenzanträge nicht verbessert. Die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten. In dieser Situation können sie sich aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Etliche Schiffsfonds sind auf Grund der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten sind Ursachen für die Krise, die für viele Schiffsfonds schon in der Insolvenz endete. Das zeigt, dass Schiffsfonds hoch spekulative Kapitalanlagen sind, die keineswegs zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn für sie kann am Ende der Totalverlust stehen. Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dazu verpflichtet, da diese so genannten Kick-Backs für die Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein können, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen wäre. Sind zudem noch unverhältnismäßig hohe Innenprovisionen geflossen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11O0cFa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, November 18, 2014

Nach Urteil gegen Top-Manager – Compliance wird immer wichtiger

Nach dem Aufsehen erregenden Urteil gegen einen ehemaligen Top-Manager wird klar: Die Rechtsprechung wird härter, das Thema Compliance für Betriebe und Konzerne immer wichtiger. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bislang war es eher die Ausnahme als die Regel, dass ein ehemaliger Top-Manager wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verfehlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Offenbar wird die Rechtsprechung nun härter, wie ein aktueller Fall belegt. Dabei ging es u.a. um die Vermischung von privaten und geschäftlichen Interessen zum Nachteil des Unternehmens. Dies zeigt aber auch, dass Compliance in einem Unternehmen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Denn mit einem funktionierenden System wäre diese Vermischung eventuell erst gar nicht möglich gewesen. Und: Fehlt ein Compliance-System oder ist es unzureichend ausgestattet, kann der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dafür haften. Das Compliance-System dient der Einhaltung der vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften, so dass es aus dem Unternehmen heraus nicht zu Straftaten kommt. Vorstand bzw. Geschäftsführung eines Unternehmens sind für die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems verantwortlich. Wird es versäumt, ein entsprechendes System in das Unternehmen einzubauen, können die Folgen beträchtlich sein. Es können enorme wirtschaftliche Schäden entstehen und es kann zu Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen und auch deren Verantwortliche kommen. Denn nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Unternehmen, auch juristische Personen, dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es aus dem Betrieb heraus nicht zu Gesetzesverstößen kommt. Entsprechend stehen die Organe auch in der Haftung. Insofern liegt es im Interesse der Unternehmensleitung ein funktionierendes Compliance-System zu integrieren. Dabei ist auch darauf zu achten, dass das System auf seine Wirksamkeit hin immer wieder überprüft und ggfs. auch erweitert wird. Die inhaltliche Ausgestaltung und auch die Umsetzung eines geeigneten Compliance-Systems stellt für viele Betriebe allerdings auch eine große Herausforderung dar. Zumal dabei viele Gesetze, Vorschriften und Regeln zu beachten sind. Im Wirtschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht kompetente Rechtsanwälte können ein sicheres Compliance-System erstellen, überwachen und in den Betrieb integrieren. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/15ajXoD Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, November 17, 2014

Luxemburg sagt Steuerhinterziehung den Kampf an – Selbstanzeige als Alternative

Auch Luxemburg macht im Kampf gegen Steuerhinterziehung ernst. Zinserträge werden demnächst dem deutschen Fiskus gemeldet. Betroffene sollten über eine Selbstanzeige nachdenken. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer mehr Steueroasen bluten aus und sind bereit, mit den deutschen Steuerbehörden zusammen zu arbeiten. Schwarzgeld auf ausländischen Konten vor dem deutschen Fiskus zu verstecken, wird immer schwieriger. So wird auch Luxemburg nur noch 2014 die Quellensteuer in Höhe von 35 Prozent anonym und automatisch erheben, meldet die „Wirtschaftswoche“ online. Danach werden die Zinserträge von 2015 an vor Steuern gut geschrieben. Die Luxemburger Banken melden die Zinserträge den deutschen Steuerbehörden dann im zweiten Quartal 2016. Für diese Erträge wird Abgeltungssteuer fällig. Spätestens dann sind dem deutschen Fiskus die Konten in Luxemburg bekannt. Sollte auf diesen Konten unversteuertes Schwarzgeld lagern, sollten sich die Betroffenen mit der Selbstanzeige befassen. Diese kann den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen, so lange die Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben. Also sollte sie spätestens Anfang 2016 gestellt werden. Allerdings werden die Regeln für die Selbstanzeige schon ab 2015 voraussichtlich deutlich verschärft, so dass es sinnvoll sein kann, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu verfassen. Die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein. Sie muss derzeit alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen fünf Jahre enthalten. Ab 2015 wahrscheinlich der vergangenen zehn Jahre. Schon kleine Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie ihre Wirkung verfehlt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist. Derzeit kann eine Selbstanzeige bis zu einem Betrag von 50.000 Euro hinterzogener Steuern noch völlig strafbefreiend wirken. Bei höheren Beträgen wird ein Strafzuschlag fällig. Ab 2015 sinkt die Grenze voraussichtlich auf 25.000 Euro und die Strafzuschläge steigen an. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, November 16, 2014

MS Deutschland: Notverkauf wird ein Thema

Von Luxus ist im Zusammenhang mit dem Kreuzfahrtschiff MS Deutschland keine Rede mehr. Inzwischen wird auch ein Notverkauf nicht mehr ausgeschlossen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kein Kompass gibt derzeit die Richtung beim als „Traumschiff“ bekannten Luxusliner MS Deutschland vor. Nachdem die Betreibergesellschaft Ende Oktober Insolvenzantrag gestellt hat, ist die Zukunft auch nach der Gläubigerversammlung vom 12. November weiter völlig ungewiss. Es ist noch nicht einmal klar, ob die Weltreise der MS Deutschland wie geplant am 18. Dezember stattfinden kann. Denn derzeit fehlt nach Medienberichten sogar das Geld für eine fällige Werftuntersuchung. Nun wird offenbar nach einem Investor gesucht, um wieder Wasser unter den Kiel zu bekommen. Aber selbst ein Notverkauf, sprich eine Versteigerung, wird nicht mehr ausgeschlossen. Auch für die Anleihe-Gläubiger, die insgesamt rund 50 Millionen Euro investiert haben, ist weiter völlig unklar, wie es mit ihrem Geld weitergeht. Der gemeinsame Vertreter konnte bei der Gläubigerversammlung nicht mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, da nicht genug Gläubiger anwesend waren. Im Raum steht weiter ein Zinsverzicht. Auch ein Verkauf des Schiffes würde voraussichtlich nicht genug in die Kassen spülen, um die Forderungen der Anleihe-Zeichner zu erfüllen. Ihnen drohen massive finanzielle Verluste. In dieser Situation können sich die Anleihe-Gläubiger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann mögliche Schadensersatzansprüche überprüfen. Besonderes Augenmerk sollte dabei den Angaben im Verkaufsprospekt gelten. Denn der größte Teil des Anleihe-Volumens wurde offenbar dazu verwendet, alte Schulden zu begleichen und wurde nicht in das Schiff investiert. Jetzt drücken die Anleihe und die Zinsen. Sollten die Informationen im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Dabei sollte auch die Besicherung der Anleihe mit der MS Deutschland unter die Lupe genommen werden. Schadensersatz kann auch geltend gemacht werden, wenn die Anleger im Beratungsgespräch falsch beraten wurden und beispielsweise nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: Verjährung der Schadensersatzansprüche droht

Bereits vor einigen Wochen wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland eröffnet (Az.: 526 IN 8/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Anleger müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings sollten sie damit nicht mehr lange warten. Denn viele Anleger haben sich bereits 2014 an dem Schiffsfonds beteiligt, so dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht. Den Anlegern drohen nicht nur finanzielle Verluste, sondern sie müssen auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückfordert. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah zum Leidwesen der Anleger bei vielen Schiffsfonds allerdings ganz anders aus. Nicht nur die erhofften Renditen blieben aus, sondern etliche Schiffsfonds mussten bereits Insolvenz anmelden. Das belegt, dass Schiffsfonds hoch spekulative und riskante Kapitalanlagen sind, die nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Daher hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Denn mit der Zeichnung der Fondsanteile haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben und können am Ende das gesamte investierte Kapital verlieren. Dennoch wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds auch häufig an Anleger vermittelt, die ausdrücklich den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage geäußert haben, um beispielsweise für das Leben im Alter vorzusorgen. Liegt solch eine Falschberatung vor, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Banken die Anleger nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger einen Eindruck vom Provisionsinteresse der vermittelnden Bank bekommen kann. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UJRSAR Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, November 15, 2014

SEB Global Property wird seit einem knappen Jahr abgewickelt – Schadensersatzansprüche weiter möglich

Vor einem knappen Jahr wurde bekannt, dass der offene Immobilienfonds SEB Global Property abgewickelt wird. Anleger können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Global Property wurde erst 2006 aufgelegt. Doch wie viele andere Immobilienfonds auch musste er im Zuge der Finanzkrise geschlossen werden. Zu einer Wiedereröffnung ist es nicht mehr gekommen. Stattdessen befindet sich der SEB Global Property seit dem 5. Dezember 2013 in Auflösung. Bis Dezember 2016 sollen die Fondsimmobilien im Zuge der Abwicklung verkauft werden. Die Anleger erhalten während dieser Phase in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach den Verkaufserlösen richtet. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. Allerdings müssen die Anleger den weiteren Fortgang der Liquidation nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der überprüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen auf Schadensersatz deutlich gestiegen. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter sind die vermittelnden Banken verpflichtet, die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds zu informieren. Die Möglichkeit, die Anteilsscheine jederzeit wieder zurückgeben zu können, gehört zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds wie den SEB Global Property. Allerdings kann die Rücknahme der Anteile auch ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Dies stellt nach Ansicht des BGH für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, weil sie in dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher haben sich Banken, wenn sie das Schließungsrisiko verschwiegen haben, schadensersatzpflichtig gemacht. Und zwar völlig unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war oder nicht. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Allerdings muss immer im Einzelfall geklärt werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ml5XFL Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, November 13, 2014

UBS Euroinvest Immobilien setzt Rücknahme der Anteilsscheine aus

Der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien hat die Rücknahme der Anteilsscheine mit Wirkung zum 4. Juli 2014 zunächst für zwölf Monate ausgesetzt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die UBS Real Estate Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Sitz in München Anfang Juli mitteilte, sei die Aussetzung der Anteilsrücknahme nötig, da u.a. der Rückgang der Verkehrswerte einiger Fondsimmobilien die Performance des Fonds belaste und Anleger darauf hin ihre Anteile zurückgeben bzw. reduzieren wollten. Ein weiteres Problem sei, dass zum 1. Januar 2015 die gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote von derzeit 50 auf 30 Prozent gesenkt würde. Im Juli betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien rund 41 Prozent. Zum gleichen Zeitpunkt verfügte der Fonds über ein Portfolio von 47 Immobilien. Durch die Rückgabewünsche der Anleger und die Änderung der Fremdkapitalquote hat die Fondsgesellschaft beschlossen, die Rücknahme der Anteile zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten auszusetzen. Bereits 2008 wurde der UBS Euroinvest Immobilien im Zuge der Finanzkrise vorübergehend geschlossen. Anders als einige andere offene Immobilienfonds wurde er allerdings wiedereröffnet und musste nicht abgewickelt werden. Die betroffenen Anleger müssen allerdings nicht abwarten, ob die Rückgabe der Anteilsscheine wieder aufgenommen wird. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, gestiegen. Denn am 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, bedeute nach Ansicht der Karlsruher Richter für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unwesentlich sei es dabei, ob die Schließung des Fonds bei Vertragsschluss bereits absehbar war. Sollten die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen haben, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1jo7NC2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, November 12, 2014

IVG Euroselect 14: Büroturm „The Gherkin“ offenbar verkauft

Der Büroturm „The Gherkin“ aus dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 wurde offenbar verkauft. Über den Kaufpreis ist nichts bekannt. Ob für die Anleger etwas übrig bleibt, ist ungewiss. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „Handelsblatt“ am 11. November 2014 berichtet, wurde das Bürogebäude „The Gherkin“ im Herzen Londons an einen Investor aus Brasilien verkauft. Über den Verkaufspreis wurde nichts bekannt. Ob für die Anleger etwas übrig bleibt, wenn die Forderungen der kreditgebenden Banken bedient sind, ist ungewiss und nicht besonders wahrscheinlich. Die Anleger müssen mit massiven finanziellen Verlusten rechnen. Rund 9000 Anleger hatten sich an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 beteiligt. Doch ihre Beteiligung an dem imposanten Bürogebäude „The Gherkin“ entwickelte sich nicht wie erwartet. Hauptgründe für die finanziellen Probleme des geschlossenen Immobilienfonds waren die hohe Fremdverschuldung und die Verletzung der so genannten „Loan-to-value“-Klausel. Im April 2014 ließen die Banken das Gebäude darauf hin unter Zwangsverwaltung stellen, nun erfolgte offenbar der Verkauf. In dieser schwierigen Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs eine so sichere Kapitalanlage wie sie in Beratungsgesprächen häufig dargestellt wurden. Eine hohe Fremdverschuldung und Wechselkursschwankungen so wie beim IVG Euroselect 14 sind dabei noch längst nicht alle Risiken, denen geschlossene Immobilienfonds ausgesetzt sind. Auch Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus hätten die Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Wurden diese verschwiegen, begründet das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, November 11, 2014

DCM Energy Solar 1: Spanien kürzt Förderung für Solarstrom

Die spanische Regierung hat die Förderung für Solarstrom gekürzt. Betroffen ist auch der DCM Energy GmbH & Co. Solar 1 KG, der sich an deutschen und spanischen Solaranlagen beteiligt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die spanische Regierung hat die staatlichen Subventionen zur Förderung regenerativer Energien gekürzt und zudem eine Stromsteuer eingeführt. Das könnte auch die Wirtschaftlichkeit des Solarfonds DCM Solar 1 beeinträchtigen. Die Anleger des 2007 von der DCM Capital Management AG aufgelegten Solarfonds DCM Energy Solar 1 mussten in den vergangenen Monaten schon einige Hiobsbotschaften verkraften, unter anderem die Insolvenz der DCM AG. Nun kommt auch noch die Kürzung der spanischen Subventionen hinzu. Da Spanien Mitglied der weltweiten Energieverfassung Energy Charter Treaty ist, sind zwar Klagen gegen Spanien wegen Verstoßes gegen diese Verfassung möglich – die Erfolgsaussichten aber fraglich. Darüber hinaus ziehen sich solche Klagen in der Regel über einen längeren Zeitraum hin. Betroffene Anleger können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder durch Prospektfehler entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Solarfonds wie der DCM Energy Solar 1 sind auch von politischen Entscheidungen bzw. der Förderung regenerativer Energien abhängig. Zudem sind Solarfonds spekulative Investments und bergen für die Anleger auch das Risiko des Totalverlusts. Insofern sind sie auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Wurden diese Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Darüber hinaus können auch die Emissionsprospekte überprüft werden. Damit der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen kann, müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/ZwobDo Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, November 10, 2014

Steuerhinterziehung: Längere Verjährungsfristen bei Schwarzgeld außerhalb der EU – Selbstanzeige

Das geplante Gesetz zur Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird voraussichtlich noch vor Weihnachten verabschiedet. Dann würde die Selbstanzeige ab 2015 teurer und schwieriger. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs sehen vor, dass eine Selbstanzeige nur noch dann völlig strafbefreiend wirkt, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die je nach der Summe der hinterzogenen Steuern bis zu 20 Prozent betragen können. Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verlängert. Über einen weiteren, bisher weniger bekannten Punkt der geplanten Verschärfung berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 7. November online: Demnach soll die strafrechtliche Verjährungsfrist für Schwarzgeld, das auf ausländischen Konten außerhalb der EU vor dem deutschen Fiskus verborgen wurde, verlängert werden. Die Verjährungsfrist soll in diesen Fällen erst dann beginnen, wenn das Finanzamt von dem Fall erfahren hat. Eine Obergrenze soll bei zehn Jahren liegen. Betroffen soll nur Schwarzgeld sein, das sich auf Konten außerhalb der EU oder in Staaten, die sich nicht dem automatischen Informationsaustausch anschließen, befindet. Eine Selbstanzeige wird zwar ab 2015 voraussichtlich schwieriger und teurer, bietet aber immer noch den Weg, um sich vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen. Dies gelingt aber nur, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, vollständig und fehlerfrei ist. Da die Komplexität einer Selbstanzeige für den Laien kaum zu durchschauen ist, sollte sie nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Kleine Fehler sind schnell passiert und können schon ausreichen, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung verfehlt. Dann droht trotz Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Haftstrafen können die Folge sein. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie wissen, welche Angaben sie enthalten muss und können auch bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen behilflich sein. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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