Friday, February 28, 2014

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1.1.2009 bis 31.12.2009

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2008 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen, mit. Die Pauschbeträge bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Seit 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine “pauschalen” Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer – weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann – keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Ab 1.1.2008 ist regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten – als Werbungskosten – erforderlich. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 30 20 10 50 Äthiopien 30 20 10 110 Afghanistan 30 20 10 95 Albanien 23 16 8 110 Algerien 48 32 16 80 Andorra 32 21 11 82 Angola 42 28 14 110 Antigua und Barbuda 42 28 14 85 Argentinien 42 28 14 90 Armenien 24 16 8 90 Aserbaidschan 36 24 12 135 Australien 39 26 13 90 Bahrain 36 24 12 70 Bangladesch 30 20 10 75 Barbados 42 28 14 110 Belgien 42 28 14 100 Benin 33 22 11 75 Bolivien 24 16 8 65 Bosnien-Herzegowina 24 16 8 70 Botsuana 33 22 11 105 Brasilien 36 24 12 100 – Brasilia 38 25 13 130 – Rio de Janeiro 41 28 14 140 – Sao Paulo 38 25 13 95 Brunei 36 24 12 85 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 30 20 10 70 Burundi 35 24 12 75 Chile 38 25 13 80 China 33 22 11 80 – Chengdu 32 21 11 85 – Hongkong 72 48 24 150 – Peking 39 26 13 115 – Shanghai 42 28 14 140 Costa Rica 32 21 11 60 Cote d Ivoire 36 24 12 90 Dänemark 42 28 14 70 – Kopenhagen 42 28 14 140 Dominica 36 24 12 80 Dominikanische Republik 30 20 10 100 Dschibuti 39 26 13 120 Ecuador 39 26 13 70 El Salvador 36 24 12 65 Eritrea 27 18 9 130 Estland 27 18 9 85 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 42 28 14 120 Frankreich 39 26 13 100 – Paris 48 32 16 100 – Straßburg 39 26 13 75 Gabun 48 32 16 100 Gambia 18 12 6 70 Georgien 30 20 10 140 Ghana 30 20 10 105 Grenada 36 24 12 105 Griechenland 36 24 12 120 – Athen 42 28 14 135 Guatemala 33 22 11 90 Guinea 36 24 12 70 Guinea-Bissau 30 20 10 60 Guyana 36 24 12 90 Haiti 48 32 16 105 Honduras 30 20 10 100 Indien 30 20 10 120 – Chennai 30 20 10 135 – Kalkutta 33 22 11 120 – Mumbai 35 24 12 150 – Neu Delhi 35 24 12 130 Indonesien 39 26 13 110 Iran 24 16 8 100 Irland 42 28 14 130 Island 77 52 26 165 Israel 33 22 11 75 – Tel Aviv 45 30 15 110 Italien 36 24 12 100 – Mailand 36 24 12 140 – Rom 36 24 12 108 Jamaika 48 32 16 110 Japan 51 34 17 90 – Tokio 51 34 17 130 Jemen 18 12 6 105 Jordanien 33 22 11 70 Kambodscha 33 22 11 70 Kamerun 41 28 14 90 – Jaunde 41 28 14 115 Kanada 36 24 12 100 Kap Verde 30 20 10 55 Kasachstan 30 20 10 110 Katar 45 30 15 100 Kenia 36 24 12 120 Kirgisistan 18 12 6 70 Kolumbien 24 16 8 55 Kongo, Republik 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik 60 40 20 180 Korea, Demokratische Volksrepublik 42 28 14 90 Korea, Republik 66 44 22 180 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 42 28 14 90 Kuwait 42 28 14 130 Laos 27 18 9 60 Lesotho 24 16 8 70 Lettland 18 12 6 80 Libanon 36 24 12 95 Libyen 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 27 18 9 100 Luxemburg 39 26 13 87 Madagaskar 35 24 12 120 Malawi 30 20 10 80 – Blantyre 30 20 10 100 Malaysia 27 18 9 55 Malediven 38 25 13 93 Mali 39 26 13 80 Malta 30 20 10 90 Marokko 42 28 14 90 Mauretanien 36 24 12 85 Mauritius 48 32 16 140 Mazedonien 24 16 8 100 Mexiko 36 24 12 110 Moldau, Republik 18 12 6 90 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 27 18 9 55 Montenegro 29 20 10 95 Mosambik 24 16 8 80 Myanmar 39 26 13 75 Namibia 29 20 10 85 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 42 28 14 100 Nicaragua 30 20 10 100 Niederlande 39 26 13 100 Niger 30 20 10 55 Nigeria 42 28 14 100 – Lagos 42 28 14 180 Norwegen 66 44 22 155 Österreich 36 24 12 70 – Wien 36 24 12 93 Oman 36 24 12 90 Pakistan 24 16 8 70 – Islamabad 24 16 8 150 Panama 45 30 15 110 Papua-Neuguinea 36 24 12 90 Paraguay 24 16 8 50 Peru 36 24 12 90 Philippinen 30 20 10 90 Polen 24 16 8 70 – Warschau, Krakau 30 20 10 90 Portugal 33 22 11 95 – Lissabon 36 24 12 95 Ruanda 27 18 9 70 Rumänien 27 18 9 80 – Bukarest 26 17 9 100 Russische Föderation 36 24 12 80 – Moskau 48 32 16 135 – St. Petersburg 36 24 12 110 Sambia 36 24 12 95 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 42 28 14 75 Saudi-Arabien 47 32 16 80 – Djidda 48 32 16 80 – Riad 48 32 16 95 Schweden 60 40 20 160 Schweiz 42 28 14 110 – Bern 42 28 14 115 – Genf 51 34 17 110 Senegal 42 28 14 90 Serbien 30 20 10 90 Sierra Leone 33 22 11 90 Simbabwe 24 16 8 120 Singapur 48 32 16 120 Slowakische Republik 18 12 6 110 Slowenien 30 20 10 95 Spanien 36 24 12 105 – Barcelona, Madrid 36 24 12 150 – Kanarische Inseln 36 24 12 90 – Palma de Mallorca 36 24 12 125 Sri Lanka 24 16 8 60 St. Kitts und Nevis 36 24 12 100 St. Lucia 45 30 15 105 St. Vincent und die Grenadinen 36 24 12 110 Sudan 33 22 11 110 Südafrika 30 20 10 75 Suriname 30 20 10 75 Syrien 27 18 9 100 Tadschikistan 24 16 8 50 Taiwan 42 28 14 120 Tansania 33 22 11 90 Thailand 33 22 11 100 Togo 33 22 11 80 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 36 24 12 100 Tschad 42 28 14 110 Tschechische Republik 24 16 8 97 Türkei 42 28 14 70 – Izmir, Istanbul 41 28 14 100 Tunesien 33 22 11 70 Turkmenistan 24 16 8 60 Uganda 33 22 11 130 Ukraine 30 20 10 120 Ungarn 30 20 10 75 Uruguay 24 16 8 50 Usbekistan 30 20 10 60 Vatikanstadt 36 24 12 108 Venezuela 46 31 16 150 Vereinigte Arabische Emirate 48 32 16 70 – Dubai 48 32 16 120 Vereinigte Staaten 36 24 12 110 – Boston, Washington 54 36 18 120 – Houston, Miami 48 32 16 110 – San Francisco 36 24 12 120 – New York Staat, Los Angeles 48 32 16 150 Vereinigtes Königreich von Großbritanien und Nordirland 42 28 14 110 – London 60 40 20 152 – Edingburgh 42 28 14 170 Vietnam 24 16 8 60 Weißrußland 24 16 8 100 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 36 24 12 110 BMF-Schr. v. 17.12.2008 – IV C 5 – S 2353/08/10006 IV C 6 – S 2145/08/10001 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Thursday, February 27, 2014

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst. Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der “Ohne-Rechnung-Geschäfte” zu begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt. Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen! Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen. Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw. Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle “Steuerhinterziehung” nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten – höchstens 510 Euro jährlich – von der Steuer abgesetzt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, February 26, 2014

Praxisveräußerung – Auswirkung auf Altersversorgung altersbedingt ausgeschiedener Partner

In einem Sozietätsvertrag o. ä. wird in der Regel vereinbart, wie zu verfahren ist, wenn ein Partner aus Altersgründen ausscheidet. Hier kann beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Gewährung einer Altersversorgung in Betracht kommen. In einem Fall aus der Praxis war in einem Sozietätsvertrag eine Altersversorgung für altersbedingt ausgeschiedene Partner vereinbart, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn bemessen sollte. Die Praxis wurde einige Zeit nach dem altersbedingten Ausscheiden eines Partners veräußert. Für den Fall einer Praxisveräußerung waren im Sozietätsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob der ausgeschiedene Partner einen Anspruch auf Ausgleich für den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust der Altersversorgung hat. Sie kamen zu folgendem Entschluss: “Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u. U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.” Dies würde bedeuten, dass die verbliebenen Partner verpflichtet sind, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (BGH-Urt. v. 17.5.2004 – II ZR 261/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, February 25, 2014

Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen

Eine Ad-hoc-Mitteilung ist – anders als ein Börsenzulassungsprospekt – in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall – je nach Tragweite der Information – aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln. Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen – in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit – den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war. Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er – bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung – grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (BGH-Urt. 19.7.2004 – II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, February 24, 2014

Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft

Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden. Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen (“Bestandsrenten”) oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden (“Neufälle”). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt. Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als “Rentenfreibetrag” auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält “seinen” Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen. Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen. Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen. Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert. Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, February 23, 2014

Kreditfinanzierter Anteilserwerb an einem geschlossenen Immobilienfonds

Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen – nicht aus den Erträgnissen des Fonds – an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen. In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten worden. Diese Treuhänder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger müssen für ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuhänder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditverträge führen, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits – wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen – tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft geflossen ist. Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Erstattung von Ausbildungskosten – Bindung an das Unternehmen

In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das Unternehmen unangemessen benachteiligt ist. Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 – 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Saturday, February 22, 2014

Neue Entscheidung zur Arzthaftung

In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: “Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.” Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen, kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 – VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, February 19, 2014

Arbeitnehmerpauschbetrag: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004

Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Dazu gehört auch die Reduzierung des Arbeitnehmerpauschbetrages. Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt demnach von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, February 18, 2014

Wichtige Änderungen der Bestimmungen über Schonfristen

Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen – Abgabeschonfrist – wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt werden können. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden. Das Steueränderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen. Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten: Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird, müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen.Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 – also seit 2007 – nicht mehr. Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, February 17, 2014

Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert. Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anwenden. Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, February 16, 2014

Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz

Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: “Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.” Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt. Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als “Einstiegsangebot” und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Saturday, February 15, 2014

Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung

Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers. Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt, der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen. Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze aufgestellt worden: Dauer der Fortbildung Bindung an das Unternehmen bis 2 Monate 6 – 12 Monate bis 1 Jahr bis 3 Jahre Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B. Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung folgende Leitlinien aufgestellt worden. Dauer der Fortbildung Kosten der Fortbildung Bindung an das Unternehmen 1 Monat 2 – 3 Monate 5.000 DM = 2.556 Euro 10.000 DM = 5.113 Euro bis 1 Jahr bis 3 Jahre Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht. Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangt werden. Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: “Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen.” (BAG-Urt. v. 6.5.1998 – 5 AZR 535/97) Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Ansparrücklage – Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten – nachträglich – mit einer Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der “voraussichtlichen” Investition entspricht. Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig, eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Friday, February 14, 2014

Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen

In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in “Formulararbeitsverträgen” verankert. Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr auch auf “standardisierte” Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v. 24.1.2003 – 10 Sa 1152/02) Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurden. Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der Fälle des Vertragsbruchs) vereinbart werden und darf nicht überraschend sein (Hervorhebung). Die Höhe der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers stehen. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche kann vorbehalten werden. Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist. Es ist daher ratsam, auf eine sorgfältige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuwägen, ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu regeln und mit der Überschrift “Vertragsstrafe” zu kennzeichnen. Anmerkung: Altverträge sollten entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Thursday, February 13, 2014

Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten. Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, February 12, 2014

Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Autotelefon

Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt. Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betriebliche Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nur insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen. Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, February 11, 2014

Vertragsstrafen in den AGB von Bauverträgen – Rechtsprechungsänderung

Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, – ohne Einzelnachweis – seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01) Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 – VII ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, February 10, 2014

Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten, besteht nicht. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber – unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags – einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 – 3 AZR 339/00) Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt. Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich – am besten schriftlich – informiert. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, February 9, 2014

Vermietung an Angehörige – Bundesfinanzhof eröffnet Gestaltungsspielraum

Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder (“über Kreuz”) dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige Überkreuzvermietung wird regelmäßig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären. Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen Fällen nicht vor. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist im Falle eines ernsthaft durchgeführten Mietverhältnisses mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos überlassen und somit keine Werbungskosten für ihr Haus angesetzt werden. Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine weitergehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Saturday, February 8, 2014

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1.1.2002 bis 31.12.2004

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtung Euro Euro Euro Euro Ägypten 32 21 11 82 Äquatorialguinea 41 28 14 72 Äthiopien 35 24 12 123 Afghanistan 41 28 14 72 Albanien 26 17 9 57 Algerien 38 25 13 47 Andorra 32 21 11 82 Angola 41 28 14 77 Argentinien 63 42 21 113 Armenien 22 15 8 57 Aserbaidschan 32 21 11 113 Australien 41 28 14 77 Bahamas 41 28 14 72 Bahrain 53 36 18 93 Bangladesch 29 20 10 103 Barbados 41 28 14 72 Belgien 41 28 14 77 Benin 29 20 10 67 Bolivien 29 20 10 57 Bosnien-Herzegowina 32 21 11 77 Botsuana 29 20 10 72 Brasilien 38 25 13 67 – Rio de Janeiro 47 32 16 133 – Sao Paulo 47 32 16 82 Brunei (Darussalam) 44 29 15 82 Bulgarien 22 15 8 72 Burkina Faso 29 20 10 57 Burundi 41 28 14 93 Chile 35 24 12 67 China 47 32 16 93 – Peking 50 33 17 77 – Shanghai 57 38 19 113 – Hongkong (ab 1.12.2002) 72 48 24 150 (China) Taiwan 41 28 14 118 Costa Rica 35 24 12 82 Cote d Ivoire 35 24 12 72 Dänemark 47 32 16 57 – Kopenhagen 50 33 17 93 Dominikanische Republik 38 25 13 87 Dschibuti 50 33 17 93 Ecuador 26 17 9 72 El Salvador 32 21 11 93 Eritrea 29 20 10 72 Estland 35 24 12 77 Fidschi 32 21 11 57 Finnland 41 28 14 77 Frankreich 41 28 14 52 – Paris 50 33 17 82 – Bordeaux, Straßburg 41 28 14 67 – Lyon 41 28 14 82 Gabun 44 29 15 77 Gambia 41 28 14 72 Georgien 44 29 15 133 Ghana 32 21 11 67 Griechenland 32 21 11 62 Guatemala 35 24 12 77 Guinea 38 25 13 82 Guinea-Bissau 29 20 10 62 Guyana 41 28 14 72 Haiti 38 25 13 77 Honduras 32 21 11 77 Indien 29 20 10 113 – Bombay 35 24 12 149 – New Dehli 29 20 10 133 Indonesien 38 25 13 103 Irak 41 28 14 72 Iran, Islamische Republik 20 13 7 93 Irland 44 29 15 82 Island 53 36 18 108 Israel 50 33 17 123 Italien 38 25 13 82 – Mailand 41 28 14 103 Jamaika 41 28 14 93 Japan 81 54 27 113 – Tokio 81 54 27 133 Jemen 38 25 13 93 Jordanien 44 29 15 82 Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 38 25 13 67 Kambodscha 35 24 12 47 Kamerun 29 20 10 57 Kanada 41 28 14 82 Kap Verde 41 28 14 72 Kasachstan 32 21 11 72 Katar 44 29 15 103 Kenia 38 25 13 103 Kirgisistan 20 13 7 62 Kolumbien 26 17 9 57 Komoren 41 28 14 72 Kongo 57 38 19 113 Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire) 81 54 27 123 Korea, Demokratische Volksrepublik 59 40 20 82 Korea, Republik 57 38 19 108 Kroatien 29 20 10 57 Kuba 41 28 14 77 Kuwait 38 25 13 87 Laotische Demokr. Volksrepublik 32 21 11 62 Lesotho 26 17 9 57 Lettland 29 20 10 62 Libanon 41 28 14 98 Liberia 41 28 14 72 Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002 84 56 28 103 Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002 42 28 14 60 Liechtenstein 47 32 16 82 Litauen 29 20 10 82 Luxemburg 41 28 14 72 Madagaskar 26 17 9 82 Malawi 32 21 11 93 Malaysia 38 25 13 52 Malediven 38 25 13 93 Mali 35 24 12 62 Malta 32 21 11 57 Marokko 38 25 13 52 Mauretanien 32 21 11 57 Mauritius 44 29 15 113 Mazedonien 26 17 9 67 Mexiko 35 24 12 52 Moldau, Republik 20 13 7 77 Monaco 41 28 14 52 Mongolei 32 21 11 72 Mosambik 32 21 11 77 Myanmar (früher Burma) 35 24 12 57 Namibia 26 17 9 47 Nepal 32 21 11 72 Neuseeland 44 29 15 82 Nicaragua 32 21 11 62 Niederlande 41 28 14 72 Niger 32 21 11 72 Nigeria 44 29 15 118 Norwegen 57 38 19 113 Österreich 35 24 12 67 – Wien 38 25 13 82 Oman 50 33 17 77 Pakistan 22 15 8 77 Panama 44 29 15 77 Papua-Neuguinea 38 25 13 87 Paraguay 26 17 9 72 Peru 35 24 12 87 Philippinen 38 25 13 103 Polen 29 20 10 62 – Breslau 32 21 11 82 – Warschau 38 25 13 103 Portugal 32 21 11 72 – Lissabon 35 24 12 72 Ruanda 29 20 10 62 Rumänien 16 11 6 36 – Bukarest 26 17 9 103 Russische Föderation 26 17 9 41 – Moskau 57 38 19 128 – St. Petersburg 47 32 16 103 Sambia 29 20 10 72 Samoa 29 20 10 57 San Marino 41 28 14 77 Sao Tome und Principe 41 28 14 72 Saudi-Arabien 57 38 19 77 – Riad 57 38 19 108 Schweden 50 33 17 103 Schweiz 44 29 15 82 Senegal 35 24 12 62 Sierra Leone 32 21 11 128 Simbabwe 29 20 10 72 Singapur 38 25 13 72 Slowakei 22 15 8 72 Slowenien 26 17 9 62 Somalia 41 28 14 72 Spanien 32 21 11 77 – Barcelona 32 21 11 93 – Kanarische Inseln 32 21 11 52 Sri Lanka 32 21 11 87 Sudan 41 28 14 118 Südafrika 29 20 10 52 Swasiland 41 28 14 72 Syrien, Arabische Republik 44 29 15 123 Tadschikistan 29 20 10 52 Tansania, Vereinigte Republik 35 24 12 113 Thailand 32 21 11 77 Togo 26 17 9 57 Tonga 32 21 11 36 Trinidad und Tobago 44 29 15 93 Tschad 38 25 13 85 Tschechische Republik 26 17 9 77 Türkei 26 17 9 67 – Ankara, Izmir 29 20 10 67 Tunesien 32 21 11 62 Turkmenistan 38 25 13 52 Uganda 26 17 9 67 Ukraine 38 25 13 82 Ungarn 29 20 10 77 Uruguay 44 29 15 87 Usbekistan 50 33 17 93 Vatikanstadt 38 25 13 82 Venezuela 38 25 13 118 Vereinigte Arabische Emirate 50 33 17 67 – Dubai 50 33 17 98 Vereinigte Staaten 50 33 17 113 – Atlanta, Boston, San Francisco, Seattle, Los Angeles 57 38 19 128 – New York bis 30.11.2002 63 42 21 128 – New York ab 1.12.2002 einschl. Metropolian Area 63 42 21 150 Vereinigtes Königreich 44 29 15 57 – London 57 38 19 108 – Manchester 44 29 15 93 Vietnam 22 15 8 47 – Ho-Chi-Min-Stadt 32 21 11 62 Weißrußland 22 15 8 62 Zentralafrikanische Republik 29 20 10 52 Zypern 32 21 11 67 BMF-Schreiben v. 12.11.2001 – IV C 5 – S 2353 – 415/01 / IV A 6 – S 2145 – 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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