Tuesday, September 30, 2014

Bereits gekündigte Lebensversicherung kann nachträglich widerrufen werden

Auch eine Lebensversicherung, die bereits gekündigt wurde, kann noch nachträglich widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Lebensversicherung auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch rückabgewickelt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das BGH-Urteil bezieht sich in erster Linie auf Lebensversicherungen, die nach dem so genannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Hier besagte eine Klausel, dass der Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, selbst wenn es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gab. Diese Klausel kippte der BGH und lehnte sich damit an europäisches Recht an. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH lässt sich auch auf Policen anwenden, die bereits gekündigt wurden. Denn wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, hatte er im Grunde genommen keine Alternative zur Kündigung. Die Kündigung einer Lebensversicherung ist in der Regel ein schlechtes Geschäft, da der Rückkaufswert meist enttäuschend ist. Durch das BGH-Urteil haben Betroffene nun aber die Möglichkeit, ihr „verlorenes“ Geld zurückzuholen. Um zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, können sich Betroffene an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Bei einem erfolgreichen Widerruf wird die Versicherung komplett rückabgewickelt. Lediglich eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz wird abgezogen. Der Widerruf ist also die wesentlich lukrativere Alternative zur Kündigung. Nach der Verabschiedung des Lebensversicherungsreformgesetzes könnte er noch für viele Versicherte interessant werden. Denn das LVRG sieht auch für Altkunden Einschnitte vor. Ihr Anteil an den Bewertungsreserven könnte sinken. Dadurch könnte die private Finanzplanung gehörig durcheinander geraten. Auch hier kann es sich lohnen, einen Widerruf der Lebensversicherung in Erwägung zu ziehen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nuLiw6 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, September 29, 2014

Schenkungssteuer: Gestaltungsspielraum nutzen

Auch bei Geschenken möchte der Staat mitverdienen und erhebt die Schenkungssteuer sobald der Freibetrag überschritten ist. Allerdings bieten sich bei der Schenkungssteuer Gestaltungsmöglichkeiten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schenkungssteuer ähnelt in vielen Punkten der Erbschaftssteuer. Allerdings werden bei der Schenkungssteuer Zuwendungen unter lebenden Menschen versteuert, während die Erbschaftssteuer erst dann relevant ist, wenn der Erblasser gestorben ist und der Nachlass versteuert werden muss. Die Schenkungssteuer wird dann erhoben, wenn Vermögen ohne eine Gegenleistung übertragen und dabei ein gewisser Freibetrag überschritten wird. Das Vermögen kann sowohl Bargeld aber auch Immobilien, Hausrat u.v.m. umfassen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Vereinfacht gesagt: Je enger die beiden verwandt bzw. verheiratet sind, umso höher ist der Freibetrag. Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad lässt sich die Schenkungssteuer aber auch schon im Vorfeld durch eine geschickte Vertragsgestaltung und Ausschöpfen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten minimieren. Dadurch wird nicht nur der privat Beschenkte steuerlich entlastet, sondern auch gerade bei Unternehmensnachfolgen kann dies sehr wichtig sein. Um die Schenkung steuerlich zu optimieren, sollten daher im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die die Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht detailliert kennen. Denn bei der Schenkungssteuer gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, die das Vermögen schützen. Das gilt für den Verschonungsabschlag für Mietimmobilien, den Vergünstigungen für Unternehmensvermögen, das Eigenheim, Gelegenheitsgeschenke oder auch für die mittelbare Schenkung eines Grundstücks und die Schenkung eines Denkmals. Außerdem ist bei einer Schenkung die Zehn-Jahresfrist zu beachten. Diese besagt, dass die Freibeträge bei einer Schenkung oder Erbschaft an dieselbe Person nur einmal innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt werden können. Schenkungen werden dadurch dann steuerlich besonders attraktiv, wenn sie mindestens zehn Jahre vor einer möglichen Erbschaft erfolgen. Durch die vorherige Schenkung verringert sich in der Regel die Erbschaft, so dass auch die fällige Erbschaftssteuer geringer ausfällt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1lTij4L Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Selfmade Capital und New Capital Invest: Lage spitzt sich dramatisch zu

Für die Anleger der Selfmade Capital und New Capital Invest Fonds spitzt sich die Lage zu. Offenbar gibt es die ersten Insolvenzanträge. Das geht aus einem Anwaltsschreiben an die Anleger hervor. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest gehören zum Firmenimperium des Malte Hartwieg. Bereits seit einigen Monaten müssen Anleger, die in Fonds der beiden Emissionshäuser investierten, um ihr Geld fürchten. Dieses soll in dubiosen Kanälen versickert sein. Nun hat sich nach einem Bericht des Finanznachrichtendienstes GoMoPa.net die Situation dramatisch zugespitzt. Demnach kann Hartwieg die von ihm beauftrage Kanzlei, die u.a. mit der Suche nach Vermögenswerten betraut war, nicht mehr bezahlen und hat sie gebeten, die Tätigkeiten einzustellen. GoMoPa veröffentlichte auch ein Schreiben der Kanzlei an die Anleger. Darin heißt es u.a., dass für einige Fonds inzwischen Insolvenzanträge gestellt worden seien. Um welche Fonds es sich konkret handelt, bleibt offen. Außerdem wird den Anlegern mitgeteilt, dass es im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch zu Arrestpfändungen gekommen sei. Daher sehe sich Hartwieg nicht mehr in der Lage, die Kosten für Aufklärungsarbeiten weiter zu tragen. Als die Ausschüttungen der betroffenen Fonds ausblieben, wurden die Anleger noch aufgefordert, die Füße still zu halten und keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, um den Erhalt der Fonds nicht zu gefährden. In der Zwischenzeit hatte sich Hartwieg von seiner Vertriebsplattform dima24 und dem Emissionshaus Euro Grundinvest getrennt. Den betroffenen Anlegern droht nach diesen jüngsten Entwicklungen der Totalverlust ihres investierten Geldes. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kaptalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie in dieser unübersichtlichen Situation betraut und möglichst umgehend Schritte einleitet, um das Kapital zu retten. In Betracht kommen zum Beispiel Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung oder Prospektfehlern. Sollten sich die Vorwürfe des Kapitalanalgebetrugs bestätigen, eröffnet dies noch weitere Möglichkeiten. Angesichts der Entwicklung sollten Anleger keine Zeit mehr verlieren und rasch handeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/QTwOKT http://ift.tt/1m5kmS0 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, September 28, 2014

HCI Shipping Select XI: Schwere Zeiten für die Anleger

Für die Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select XI brechen schwere Zeiten an. Bereits für drei Schiffsgesellschaften musste Insolvenzantrag gestellt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds HCI Shipping Select XI wurde im Jahr 2005 emittiert und investierte ursprünglich in sechs Schiffe. Inzwischen sind allerdings nur noch zwei Schiffe übrig geblieben, die für die Wirtschaftlichkeit des Fonds sorgen müssen. Denn nach dem Verkauf der MS HR Recommendation wurden für die Gesellschaften der MS HR Magician (ehemals MS Beluga Magician), MS Pauline und MS Sleipner Anträge auf Insolvenz gestellt. Die betroffenen Anleger werden angesichts dieser Entwicklung voraussichtlich mit Verlusten rechnen müssen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In Betracht kommt unter Umständen Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung. Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig schon im Beratungsgespräch zu eklatanten Fehlern gekommen. Dabei wurden Schiffsfonds oft als sehr sichere Kapitalanlage beschrieben und auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt wie die nicht enden wollende Krise der Schifffahrt und die Flut an Insolvenzen belegen. Zu diesen Risiken zählen u.a. sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, Wechselkursverluste oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Diese so genannten Kick-Backs fielen häufig sehr üppig aus, so dass das die Banken ein gesteigertes Interesse an der Vermittlung haben konnten. Dieses wird für den Kunden aber nur ersichtlich, wenn er über diese Provisionen auch aufgeklärt wurde und erst dann seine Kaufentscheidung fällt. Der BGH hat in seiner anlegerfreundlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Banken die Kick-Backs nicht verschweigen dürfen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, da schon bald Verjährung drohen könnte. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, September 27, 2014

G20 sagt Steuerhinterziehung den Kampf an – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

Die Finanzminister der G20 forcieren weiter den Kampf gegen Steuerhinterziehung. Kontendaten sollen zügig automatisch untereinander ausgetauscht werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auf ihrem Gipfel in Australien verständigten sich die Finanzminister der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) darauf, den Kampf gegen die Steuerhinterziehung zu forcieren. Wie das Handelsblatt am 22. September berichtet, sollen die ersten 34 Staaten bereits Ende 2017 oder Anfang 2018 mit dem automatischen Austausch von Kontodaten untereinander beginnen. Für Steuerhinterzieher dürfte es dann deutlich schwieriger werden, unversteuertes Schwarzgeld unentdeckt auf ausländischen Konten zu parken. Das Risiko für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, steigt weiter. Der Ausweg für Steuersünder kann die Selbstanzeige sein. Diese kann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und vollständig ist. Dies ist allerdings keineswegs so einfach wie es sich anhört. Denn schon bei kleinen Fehlern kann die Selbstanzeige ihre Wirkung verfehlen und dann drohen empfindliche Strafen bis hin zur Haftstrafe. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit dieser Aufgabe zu betreuen. Sie wissen welche Voraussetzungen die Selbstanzeige erfüllen muss und welche Unterlagen nötig sind, damit sie strafbefreiend wirken kann. Doch nicht nur die G20 sagt der Steuerhinterziehung weiter den Kampf an, sondern auch national verständigten sich die Finanzminister von Bund und Ländern auf eine deutliche Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige. Das Kabinett wird in Kürze über den Gesetzentwurf abstimmen. Geplant ist u.a., dass nicht mehr nur für die vergangenen fünf Jahre, sondern für zehn Jahre alle steuerrelevanten Daten offen gelegt werden müssen. Außerdem sollen die Strafzuschläge drastisch erhöht werden. Komplett straffrei soll die Selbstanzeige nur noch dann sein, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Aufgrund dieser Verschärfungen und der engen Kooperation der Staaten untereinander ist es ratsam, die Selbstanzeige nach Möglichkeit noch in diesem Jahr zu stellen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, September 25, 2014

Steuerhinterziehung: Bundesregierung beschließt schärfere Regeln für Selbstanzeige

Die Bundesregierung hat am 24. September die Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen. Straffrei bleiben nur noch Beträge bis 25.000 Euro. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jetzt ist es amtlich. Die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden deutlich verschärft. Das hat das Bundeskabinett am 24. September beschlossen. Für Steuerhinterzieher wird es ab 2015 damit noch einmal deutlich schwieriger und auch teurer mit der Selbstanzeige reinen Tisch zu machen und in die Steuerlegalität zurückzukehren. Das Gesetz sieht vor, dass Steuerhinterziehung nur noch dann komplett straffrei bleiben kann, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern staffeln. Bei hinterzogenen Steuern bis 100.000 Euro wird demnach ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig, bei Beträgen über 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Zuzüglich zu den hinterzogenen Steuern müssen auch die Hinterziehungszinsen sofort beglichen werden. Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Unternehmen können hingegen aufatmen: Buchungsfehler sollen auch künftig nicht als Steuerhinterziehung geahndet werden, berichtet „Die Zeit“ online. Die Finanzminister von Bund und Ländern hatten sich bereits im Mai dieses Jahres auf die Verschärfung der Selbstanzeige verständigt. Derzeit greifen immer mehr reuige Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige. Die Zahl der Selbstanzeigen ist auch in diesem Jahr weiter gestiegen. Allerdings kann die Selbstanzeige nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und vollständig ist. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann die Selbstanzeige auch nach hinten losgehen. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen, die jeden Fall individuell würdigen können und die Selbstanzeige so verfassen können, dass sie ihre Wirkung entfaltet. Angesichts der schärferen Regeln ab 2015 sollten reuige Steuersünder nach Möglichkeit noch in diesem Jahr handeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, September 24, 2014

Internationales Steuerrecht: Doppelbesteuerung vermeiden

Durch die fortschreitende Globalisierung gewinnt das internationale Steuerrecht zunehmend an Bedeutung. Davon sind Privatpersonen und besonders international agierende Unternehmen betroffen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer mehr Unternehmen agieren global und auch immer mehr Arbeitsnehmer gehen ihrem im Beruf im Ausland nach, leben aber im Inland. Bei zunehmend grenzüberschreitendem Handeln werden die Fragen des internationalen Steuerrechts immer bedeutsamer. Schon alleine um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ist das nationale Steuerrecht für den Laien schon schwer durchschaubar, wird es international noch wesentlich unübersichtlicher. Ohne entsprechende Regelungen zwischen den Ländern würde es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Einkünften kommen, da die Staaten ihr jeweiliges Steuerrecht anwenden würden, um die Einkünfte zu versteuern. Die Problematik der Doppelbesteuerung taucht besonders dann auf, wenn Privatpersonen oder Unternehmen in mehreren Staaten Einkünfte erzielen. Welcher Staat die Steuern erheben kann, ist zumeist in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten geregelt. Zu beachten sind dabei insbesondere die Gesetze und Regelungen zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Investmentsteuern oder Abgabenordnungen. Um in internationalen Steuerfragen nicht den Überblick zu verlieren und möglicherweise zu viel Steuern zu entrichten oder gegen Steuergesetze zu verstoßen, ist es sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, die im Ausland tätig werden wollen, ratsam, im internationalen Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Gerade für Unternehmen ist es wichtig, die steuerrechtlichen Aspekte eines Betriebs im Ausland von Anfang an zu berücksichtigen und in die strategische Ausrichtung einzubeziehen. Sowohl die Betriebsgründung als auch die Übernahme einer bereits im Ausland bestehenden Firma ziehen erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen nach sich. Auch die Gesellschaftsform sollte passend gewählt werden und bei Steuererklärungen im Ausland der bürokratische und verwaltungstechnische Aufwand einkalkuliert werden. Neben steuerlichen Fragen sind bei im Ausland tätigen Unternehmen auch rechtliche Aspekte zu beachten. Im Idealfall kommt die Beratung in diesen Fragen aus einer Hand von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern, die vertrauensvoll zusammen arbeiten und auch mit Kanzleien im Ausland kooperieren. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1soirze Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, September 23, 2014

MS Vega Gotland aus dem Lloyd Fonds LF 57 steuert in die Insolvenz

Die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland müssen um ihr Geld fürchten. Über die Schiffsgesellschaft wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Insolvenzwelle bei Schiffsfonds reißt nach wie vor nicht ab. Auch der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland muss sich offenbar in die lange Liste einreihen. Betroffen sind in Insolvenzfällen auch immer die Anleger, die den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen. Zudem kommt ggfs. auch die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter auf die Anleger zu. Die betroffenen Anleger sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und die notwendigen Schritte einleiten kann. Schadensersatzforderungen können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds erfüllte das Beratungsgespräch häufig nicht die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung. In vielen Fällen wurden Schiffsfonds als äußerst sichere und renditestarke Geldanlage empfohlen. Das Gegenteil war bei vielen Schiffsfonds der Fall wie die dramatische Zahl von Insolvenzen belegt. Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu gehören u.a. schwankende Einnahmen bei den Charterraten, Wechselkursverluste, lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Am Ende steht das Totalverlustrisiko für die Anleger. Schon alleine deshalb kann die Anlage in einen Schiffsfonds nicht als „sicher“ bezeichnet werden. Außerdem hätten die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Sie können ein deutlicher Beleg für das Provisionsinteresse der Bank sein, das sich möglicherweise nicht mit dem Wunsch des Kunden nach einer sicheren Geldanlage für das Alter deckt. Bei Kenntnis dieser sog. Kick-Backs hätte der Kunde daher die Fondsanteile eventuell erst gar nicht gekauft. Da der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland im Jahr 2004 aufgelegt wurde, sollten Anleger nicht lange warten, um ihre Forderungen geltend zu machen, da Verjährung drohen könnte. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UJRSAR Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, September 22, 2014

HCI Euroliner II: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Jork Ruler eröffnet

Schlechte Nachrichten für Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II: Über die Gesellschaft des Container-Feederschiffs MS Jork Ruler wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erfolgsgeschichte hat der 2006 aufgelegte Dachfonds HCI Euroliner II nicht geschrieben. Doch für die Anleger könnte das dicke Ende erst noch kommen. Denn das Amtsgericht Neumünster hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der Schiffe MS Jork Ruler und MS Jork Reliance eröffnet (Az.: 93 IN 47/14 bzw. 93 IN 46/14). Für die Anleger könnte die drohende Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Kapitals bedeuten. Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. Denn im Beratungsgespräch hätte auch auf die Risiken im Zusammenhang mit der Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Bei Schiffsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, die sowohl Chancen auf Rendite bieten aber auch Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes bergen. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds dennoch häufig als sehr sichere Kapitalanlagen beworben, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko kann aber nur schwerlich als sicher bezeichnet werden. Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Dazu sind sie nach Rechtsprechung des BGH verpflichtet. Denn diese so genannten Kick-Backs können ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Bei Kenntnis der Provisionen hätte der Käufer möglicherweise von einer Beteiligung an dem Fonds Abstand genommen. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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