Friday, July 31, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vor Tatentdeckung stellen

Mit Beginn des automatischen Informationsaustausches 2017 wird es für Steuerhinterzieher schwer, Auslandseinkünfte vor dem Fiskus zu verbergen. Eine Selbstanzeige kann vor Strafverfolgung schützen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten kann spätestens ab 2017 kaum noch vor dem deutschen Fiskus verborgen werden. Im September 2017 startet der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen werden. Für die Staaten ein entscheidender Schritt im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung. Kapitalerträge im Ausland werden für die deutschen Finanzämter transparent. Durch den automatischen Informationsaustausch werden Finanzdaten aus dem Ausland für die zuständigen Behörden wesentlich leichter zugänglich. Anders ausgedrückt: Für Steuerhinterzieher wird es deutlich schwieriger, Schwarzgeld auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Die Staaten, die am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, verpflichten sich, Informationen über Finanzdaten regelmäßig zu ergeben und den anderen Vertragspartnern automatisch zur Verfügung zu stellen. Für Steuersünder steigt dadurch das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird. Mit einer Selbstanzeige haben sie aber nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerlegalität zurückzukehren. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Tat durch die Behörden noch nicht entdeckt ist. Daher wird die Zeit langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht als „Schnellschuss“ verfasst werden. Dann besteht die Gefahr, dass die Selbstanzeige nicht vollständig ist oder andere Fehlerquellen aufweist. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann aber ihre Wirkung nicht entfalten. Dann droht weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Damit es nicht so weit kommt, sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllen. Bis zu einem Betrag von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag, der zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden muss. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, July 30, 2015

BGH erklärt pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei Geschäftsgirokonten für unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei einem Geschäftsgirokonto mit Urteil vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 434/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen Preis „pro Buchungskosten“ festlegt, mit Urteil vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt. Diese Klausel ist für den Kunden nachteilhaft, da die Gebühren auch bei Fehlbuchungen anfallen, die die Bank oder Sparkasse zu verantworten hat. Allerdings habe ein Kreditinstitut keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne entsprechende Autorisierung durchgeführt werde, so die Karlsruher Richter. Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 77.000 Euro an Buchungsgeldern von einer Sparkasse zurückgefordert, die zwischen 2007 und 2011 berechnet wurden. Der Kläger verwaltet ca. 25.000 Versicherungsverträge und erhält dabei auch die Prämienzahlungen der Versicherten. Dabei kommt es häufig zu Rückbuchungen der Lastschriften. Die Sparkasse stellte ihm dafür ein Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent „pro Buchungsposten“ in Rechnung. Dies sah eine entsprechende Klausel in den AGB des Kreditinstituts vor. Der BGH kippte diese Klausel und hob damit auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Schon Anfang des Jahres hatte der BGH eine ähnliche Klausel bei Privatgirokonten für unwirksam erklärt und entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Gebühren für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge verlangen dürfen (Az.: XI ZR 174/13). Diese Klausel sah ein pauschales Entgelt von 35 Cent pro Buchungsposten vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können zu Unrecht erhobene Buchungsgebühren bei Geschäfts- und Privatkunden von den Banken bzw. Sparkassen zurückgefordert werden. Auch andere Gebühren wurden bereits für unwirksam erklärt. Zur Durchsetzung der Forderungen können sich Betroffene an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/WSLkSg Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, July 29, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist letzter Rettungsanker

Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt 2017. Ein Jahr später beteiligt sich auch die Schweiz. Steuersünder können noch den Rettungsanker werfen und eine Selbstanzeige stellen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Steuerhinterzieher wird es immer enger. Im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung knüpfen die Staaten ein engmaschiges Netz, um den Steuersündern auf die Spur zu kommen. Ein Meilenstein dürfte dabei der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 sein. Mehr als 60 Staaten wollen sich bereits daran beteiligen. Auch die Schweiz ist ab 2018 dabei. Sie will ihr Image als Steueroase endgültig ablegen und ergreift entsprechende Maßnahmen. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten wird für die Steuersünder immer mehr zu einem hohen Risikofaktor. Die Gefahr, dass die Tat entdeckt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, steigt kontinuierlich. Die Selbstanzeige kann für die Betroffenen der letzte Rettungsanker sein. Allerdings wird die Zeit langsam knapp. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, ist es zu spät für eine Selbstanzeige. Dennoch muss eine Selbstanzeige mit äußerster Sorgfalt vorbereitet werden. Sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein. Schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Dabei sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige komplex und Fehlerquellen lauern an vielen Stellen. Daher sollte der Laie eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfassen. Die Gefahr, dass sie dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die speziellen Umstände eines jeden Falls bewerten und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch wirkt. Bis zu einer Grenze von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat sich eine weitere Strafverfolgung erledigt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, July 28, 2015

Bei Steuerhinterziehung drohen empfindliche Strafen: Nur die Selbstanzeige bietet Schutz

Die Möglichkeiten, unversteuertes Schwarzgeld vorm Fiskus zu verbergen, werden rar. Die Selbstanzeige ist und bleibt der einzige Weg für Steuerhinterzieher in die Steuerlegalität zurückzukehren. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung wird weiter verschärft. Steuerschlupflöcher werden nach und nach geschlossen. Spätestens wenn 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, steigt die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, noch einmal spürbar an. Mehr als 60 Staaten werden sich an dem Informationsaustausch beteiligen. Auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Österreich werden daran teilnehmen. Für Steuersünder mit unversteuertem Schwarzgeld auf Auslandskonten gibt es dann kaum noch eine Chance, das Geld weiter vor dem Fiskus zu verbergen. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen empfindliche Strafen. Die Betroffenen müssen mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen rechnen. Um einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung zu entgehen, bleibt nur die Selbstanzeige. Diese kann aber nur dann gestellt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Daher sollten Betroffene rechtzeitig handeln. Trotz der steigenden Entdeckungsgefahr sollte eine Selbstanzeige aber auf keinen Fall hektisch „zusammengeschustert“ werden. Dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird, extrem groß. Aber nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung bewahren. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend gewürdigt werden. Das ist für den Laien kaum zu leisten. Deshalb sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirkt. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus zusätzlich einen Strafzuschlag. Dieser muss zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden. Erst wenn das Geld bei den zuständigen Behörden eingegangen ist, hat sich eine weitere Strafverfolgung erledigt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, July 27, 2015

Steuerhinterziehung: Die Luft wird dünner – Selbstanzeige ist der alternativlose Ausweg

Trotz der erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist sie nach wie vor alternativlos, um einer Strafverfolgung und ggfs. Verurteilung zu entgehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zum Jahresbeginn deutlich erhöht wurden, hatten viele Experten mit einem Einbruch bei den Selbstanzeigen gerechnet. Auch wenn die Zahl der Selbstanzeigen zurückgegangen ist, so ist sie nicht eingebrochen. Nach wie vor nutzen viele Steuersünder die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung zu entgehen. Denn die Anforderungen an die Selbstanzeige wurden zwar erhöht, abgeschafft wurde sie nicht. Da die internationalen Bemühungen im grenzüberschreitenden Kampf gegen die Steuerhinterziehung weiter verschärft werden und Staaten wie die Schweiz, Österreich oder Luxemburg nicht länger als Steueroasen gelten möchten, bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg, einer Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden zuvor zu kommen. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 60 Staaten beteiligen, beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher noch einmal erheblich dünner. Schwarzgeld auf Auslandskonten kann dann nicht länger vor dem Fiskus verborgen werden. Da eine Selbstanzeige aber nur wirken kann, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, sollten Betroffene die Gelegenheit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bald ergreifen. Doch auch wenn das Entdeckungsrisiko steigt sollte eine Selbstanzeige immer sorgfältig vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Daher sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, July 26, 2015

SEB Immoinvest schüttet aus – Schadensersatz möglich

Anleger des in Abwicklung befindlichen SEB Immoinvest erhielten im Juli eine Ausschüttung in Höhe von 20 Cent je Anteil. Nach wie vor können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die insgesamt achte Ausschüttung fiel vergleichsweise gering aus, da die Anleger im Mai eine Sonderausschüttung in Höhe von 2,80 Euro pro Anteil erhalten hatten. Diese Sonderausschüttung basierte auf den Verkauf von neun Fondsimmobilien in der ersten Jahreshälfte 2015. Insgesamt wurden nach Angaben des Fondsmanagements seit Bekanntmachung der Auflösung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest im Mai 2012 rund 2,3 Milliarden Euro bzw. 39 Prozent des Fondsvermögens an die Anleger ausgeschüttet. Die Höhe der Ausschüttungen orientiert sich maßgeblich an den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Bestandsimmobilien. In der ersten Jahreshälfte wurden 78 der aktuell 102 Fondsimmobilien neu bewertet. Dabei ist es bei Immobilien in den Niederlanden, Deutschland und Frankreich auch zu Abwertungen gekommen. Gründe hierfür sind u.a. Leerstände, verkürzte Restlaufzeiten der Mietverträge oder auch schwierige Vermietungssituationen in spezifischen Märkten. Die Bestandsimmobilien sollen bis zum Ende der Abwicklungsperiode im April 2017 verkauft werden. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen. Allerdings können die Anleger nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds wie den SEB Immoinvest aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt nach Urteilen des Bundesgerichtshofs auch das Schließungsrisiko. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären. Denn für die Anleger bedeute die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Wurde das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/S1H0cH Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, July 25, 2015

BAG zu Anforderungen an eine Kündigung wegen häufiger Krankheit

Häufige (Kurz-)Erkrankungen können dazu führen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt ist. Dazu muss aber zunächst eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber bei häufigen (Kurz-)Erkrankungen sozial gerechtfertigt sein kann. Zunächst sei dafür eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. So müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang eintreten werden. Außerdem müssen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen. Im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung sei schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber dennoch hingenommen werden müssen. Außerdem muss der Arbeitgeber Maßnahmen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) ergreifen. Die Initiative zur Durchführung eines bEM muss vom Arbeitgeber ausgehen, so das BAG. Ziel des bEM ist festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden. Unterlässt der Arbeitgeber die Eingliederungsmaßnahmen, muss er darlegen, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. Konkret lag der Entscheidung des BAG folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein Arbeitnehmer war wegen unterschiedlicher Kurzerkrankungen mehrfach arbeitsunfähig. Zuletzt steigerten sich die Ausfallzeiten kontinuierlich, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Grund der Fehlzeiten ordentlich kündigte, da eine negative Gesundheitsprognose gegeben sei. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde nicht durchgeführt. Deshalb klagte der Arbeitnehmer gegen seine Entlassung. Das Arbeitsgericht Fulda und das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Klage statt. Auch das BAG entschied, dass die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen sei. Es hätte möglicherweise mildere Mittel als eine Kündigung gegeben. Diese hätten z.B. durch ein bEM aufgezeigt werden können. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte helfen bei Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz weiter. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Zf6c7l Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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HCI Shipping Select XV: Mehrzweckfrachter MS Jill C verkauft – Anleger gehen leer aus

Der Mehrzweckfrachter MS Jill C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XV wurde verkauft. Der Erlös reicht aber nur, um die Verbindlichkeiten zu decken. Die Anleger gehen vermutlich leer aus. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verkauf der MS Jill C ist der zweite Verkauf aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XV innerhalb weniger Wochen. Zuvor wurde der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Revolution veräußert. Die Übergabe des Schiffes an den Käufer soll im Juli erfolgen. Die MS Jill C wurde bereits an den Käufer übergeben. Der Erlös werde voraussichtlich die Verbindlichkeiten und nachlaufenden Kosten der Schiffsgesellschaft decken, Rückflüsse an die Anleger seien aber nicht zu erwarten, berichtet „Fonds professionell“ online unter Berufung auf ein Schreiben des Fondsinitiators HCI Capital. Bei beiden verkauften Schiffen waren zuvor die Restrukturierungsmaßnahmen gescheitert. HCI hatte den als Dachfonds konstruierten HCI Shipping Select XV im Jahr 2005 aufgelegt. Ursprünglich investierte der Fonds in sieben Schiffe: MS Apulia, MS MarCatania, MS Helmut Rambow, MS Jill C, MS Hammonia Revolution (ehemals MS Beluga Revolution), MS Pacific Castle und MS GasChem Snow. Für die Gesellschaft des Containerschiffs MS MarCatania musste bereits 2009 Insolvenzantrag gestellt werden und ein Jahr zuvor war der Frachter MS Pacific Castle verkauft worden. Nach den zwei weiteren Verkäufen sind nur noch drei Schiffe für den Fonds unter Fahrt. Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft dürfte dadurch nicht einfacher werden und die der Anleger auch nicht. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings droht bereits Verjährung. Daher sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen durchzusetzen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, July 24, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist Maßanfertigung

Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist immer eine Maßanfertigung. Sie muss die genauen Umstände eines Falls berücksichtigen und dementsprechend verfasst sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Gesetzgeber hat Steuerhinterziehern eine Hintertür offen gelassen. Mit einer Selbstanzeige können sie in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und sich vor einer Strafverfolgung schützen. Allerdings gelten für die Selbstanzeige hohe Anforderungen. Nur wenn diese auch erfüllt werden, kann die Selbstanzeige wirken. So muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden. Sie muss aber auch vollständig und fehlerfrei sein. Dazu müssen alle Umstände der Steuerhinterziehung berücksichtigt werden. Jeder Fall liegt anders. Dementsprechend gibt es auch keine Standardlösungen für eine Selbstanzeige. Vielmehr muss sie für jeden Fall eine Maßanfertigung sein. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann, ist groß. Als Folge einer fehlerhaften Selbstanzeige droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Damit es nicht so weit kommt, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann. Übersteigen die hinterzogenen Steuern nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent des Hinterziehungsbetrags. Diese Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst nach Eingang der Zahlung ist eine weitere Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind zwar hoch, dennoch ist sie weiterhin möglich und der effektivste Weg, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, July 23, 2015

Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Eine Selbstanzeige kann aber nach wie vor vor einer Verurteilung schützen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung kann empfindlich bestraft werden. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte zur Höhe des Strafmaßes fest, dass bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine in der Regel nicht mehr ausreiche und bei Hinterziehungsbeträgen im siebenstelligen Bereich im Grunde auch eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Frage komme. Aber auch in diesen Fällen müssen die Umstände genau berücksichtigt und immer im Einzelfall entschieden werden. Andersherum bedeutet die Rechtsprechung des BGH nicht, dass bei niedrigeren Hinterziehungsbeträgen automatisch auch geringere Strafen verhängt werden. Der Gesetzgeber hat Steuersündern aber eine goldene Brücke gebaut, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung zu entgehen – die Selbstanzeige. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch hohe Anforderungen an die Selbstanzeige gestellt. Werden diese Maßstäbe nicht erfüllt, schlägt die Selbstanzeige fehl und kann sich dann nur noch strafmildernd auswirken. Vor allen Dingen muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden und sie muss vollständig sein. Schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Die Komplexität der Anforderungen ist für den Laien kaum zu überschauen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu stellen, geht ein hohes Risiko ein. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend behandelt werden. Unterlaufen bei der Selbstanzeige Fehler, können diese nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Die Konsequenz ist, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können sie so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, July 22, 2015

Steuerhinterziehung und Erbschaft: Mit der Selbstanzeige rechtzeitig reinen Tisch machen

Unversteuertes Schwarzgeld kann auch noch die Erben belasten. Erblasser sollten daher rechtzeitig reinen Tisch machen und mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erben sind zwar nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich, können aber zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie diese im Fall der Erbschaft nicht unverzüglich melden. Ansonsten können auch sie sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Um den Erben Schwierigkeiten mit den Behörden zu ersparen, sollten künftige Erblasser ihre Finanzen rechtzeitig in Ordnung bringen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt ohnehin kontinuierlich an. Ab 2017 startet der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Mehr als 60 Staaten wollen sich daran beteiligen. Dadurch kann unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben. Betroffene können nach wie vor die Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen, um reinen Tisch zu machen und in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Trotz der steigenden Entdeckungsgefahr sollte eine Selbstanzeige aber nicht als „Schnellschuss“ verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr wirken kann. Daher gilt das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Die Anforderungen an eine fehlerfreie Selbstanzeige sind hoch und wurden zum Jahresbeginn noch einmal verschärft. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu überschauen und noch weniger zu bewältigen. Wer dennoch versucht, die Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit der Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, riskiert, dass die Selbstanzeige nicht fehlerfrei ist und deshalb nicht wirken kann. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Falls erfassen, bewerten und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, July 21, 2015

Steuerhinterziehung: Nur sorgfältig erstellte Selbstanzeige führt zum Ziel

Wurde die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, kann die Tat trotz Selbstanzeige nicht mehr straffrei bleiben. Daher sollte eine Selbstanzeige frühzeitig gestellt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sobald die Steuerhinterziehung entdeckt wurde, kann die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen. Dann liegt ein sog. Sperrgrund vor. Vergeblich ist die Selbstanzeige in den meisten Fällen aber dennoch nicht. Denn ähnlich wie ein Geständnis kann sie sich für den Betroffenen positiv auf das Strafmaß auswirken. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollte eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung rechtzeitig gestellt werden. Da nicht nur Deutschland, sondern auch viele andere Staaten ihren Kampf gegen Steuerhinterziehung auch grenzübergreifend immer weiter verschärfen, steigt die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung auffliegt. Spätestens wenn 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten entdeckt wird. Dann drohen hohe Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung. Um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, sollte frühzeitig eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden, ehe es dafür zu spät ist. Dennoch sollte die Selbstanzeige jetzt nicht in aller Hektik verfasst werden. Nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten. Damit eine fehlerfreie Selbstanzeige gelingt, ist größte Sorgfalt geboten. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen ist groß und die Anforderungen an die Selbstanzeige komplex. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die spezifischen Begebenheiten bei jedem Fall berücksichtigen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirkt und keine weitere Strafverfolgung droht. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag. Dieser muss zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen in einer festgelegten Frist bezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, July 20, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige stellen, bevor ein Sperrgrund vorliegt

Solange kein Sperrgrund vorliegt, können Steuersünder mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Dazu muss sie u.a. vor Entdeckung der Steuerhinterziehung gestellt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Luft für Steuerhinterzieher wird immer dünner. Durch verschiedene Maßnahmen wie z.B. den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Allerdings können Steuersünder nach wie vor mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Dafür darf allerdings kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vorliegen. Eine Selbstanzeige führt dann nicht zur Straffreiheit, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, dem Steuersünder die Einleitung eines Verfahrens bekannt ist oder die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder zumindest teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste bzw. damit rechnen musste. Damit diese Sperrgründe nicht eintreten, sollte eine Selbstanzeige rechtzeitig verfasst werden. Angesichts der steigenden Entdeckungsgefahr, sollte damit nicht mehr lange gewartet werden. Allerdings muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch weitere Anforderungen erfüllen, damit sie wirken kann. Vor allem muss sie vollständig und fehlerfrei sein. Spätere Korrekturen an der Selbstanzeige sind nicht möglich. Daher sollte sie sehr gründlich vorbereitet werden. Für den Laien sind die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu bewältigen. Darum sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige nicht wirkt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die Besonderheiten eines jeden Falls erfassen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie wirkt. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen. Nach der Zahlung ist eine weitere Strafverfolgung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, July 19, 2015

Hansa Hamburg Shipping MS Ernest Hemingway: Anleger sollen über Zukunft des Fonds entscheiden

Eigentlich war der Verkauf des Containerschiffs MS Ernest Hemingway schon beschlossene Sache. Nun gibt es offenbar die Kehrtwende. Die Anleger sollen über die Fortführung des Fonds entscheiden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im vergangenen Jahr haben die Anleger auf Drängen der finanzierenden Bank noch einen Verkaufsbeschluss für das Containerschiff MS Ernest Hemingway gefasst. Nun tritt bei dem von Hansa Hamburg Shipping Ende 2005 aufgelegten Schiffsfonds (Beteiligungsangebot 30) offenbar die Kehrtwende ein. Wie „Fonds professionell“ online berichtet, konnte ein neuer Chartervertrag bis Juli 2016 abgeschlossen werden. Daraufhin habe auch die Bank grünes Licht für den Weiterbetrieb gegeben. Aufgehoben ist der Verkaufsbeschluss dadurch allerdings nicht. Er soll nur vorerst nicht durchgeführt werden. Ob der Fonds überhaupt fortgeführt werden soll, sollen nun die Gesellschafter entscheiden. Die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft hat sich offenbar erfreulicherweise verbessert. Ob die Stabilisierung nachhaltig ist und die Anleger davon profitieren können, ist ungewiss. Zumal der neue Chartervertrag auch nur über ein Jahr läuft. Allerdings drohen den Anlegern auch bei einem Verkauf des Schiffes finanzielle Verluste. In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen regelmäßig als sichere und rentable Geldanlage beworben. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, die Risiken der Kapitalanlage umfassend darzustellen. Denn die Anleger erwerben unternehmerische Beteiligungen und tragen damit auch die wirtschaftlichen Risiken. Für sie kann die Beteiligung mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden. Dennoch wurden die Risiken erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend oder gar nicht erwähnt. Auch an sicherheitsbewusste Anleger wurden spekulative Schiffsfonds vermittelt. Eine fehlerhafte Anlageberatung rechtfertigt Schadensersatzansprüche ebenso wie das Verschweigen der Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/P2cOyx Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, July 18, 2015

Steuerhinterziehung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwürfe zum automatischen Informationsaustausch – Selbstanzeige

Die Bundesregierung treibt im Kampf gegen Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten voran und beschloss am 15. Juli zwei Gesetzentwürfe. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um die Steuerflucht und Steuerhinterziehung wirksam einzudämmen, werde sich Deutschland ab 2017 am automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten beteiligen, teilte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble mit. Um den Vertrag zum automatischen Informationsaustausch in nationales Recht umzusetzen, hat das Bundeskabinett am 15. Juli 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Darüber hinaus hat die Regierung auch einen Entwurf für das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz beschlossen. Damit werden die Einzelheiten zum automatischen Informationsaustausch in Deutschland geregelt. Am automatischen Informationsaustausch werden sich mehr als 60 Staaten beteiligen. Darunter befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Liechtenstein. Von den teilnehmenden Staaten wird das Bundeszentralamt für Steuern Daten zu in Deutschland steuerlich ansässigen Personen erhalten und an die entsprechenden Behörden weiterleiten. Für Steuersünder wird vor dem Hintergrund des automatischen Informationsaustausches von Bankdaten die Luft immer dünner. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten der teilnehmenden Staaten ist vor der Entdeckung durch deutsche Behörden nicht mehr sicher. Dementsprechend steigt auch das Risiko der Strafverfolgung und ggfs. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Noch haben die Betroffenen die Möglichkeit, mit der Selbstanzeige die Reißleine zu ziehen und in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Auch wenn die Zeit langsam drängt, sollte eine Selbstanzeige jedoch nicht aus Furcht vor Entdeckung in aller Hektik verfasst werden. Denn eine Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch fehlerfrei sein, damit sie vor einer Verurteilung schützen kann. Dazu muss sie u.a. die steuerrechtlich relevanten Daten der vergangenen zehn Jahre beinhalten. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare erstellt werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, July 17, 2015

BGH: Vertragshändler hat nach Kündigung durch Unternehmen Ausgleichsanspruch

Ein Vertragshändler hat nach Kündigung durch das Unternehmen auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er ein neues Angebot ablehnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (VIII ZR 30/06). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird ein Vertragshändler vom Unternehmen gekündigt, hat er einen Ausgleichsanspruch. Dieser besteht nur dann nicht, wenn die Kündigung auf schuldhaftes Verhalten des Vertragshändlers oder Handelsvertreters zurückzuführen ist. Das stellte der BGH klar. Konkret entschieden die Karlsruher Richter über die Klage eines Vertragshändlers auf Vertragshändlerausgleich analog § 89b HGB. Dieser war Vertragshändler für einen Autohersteller. Da der Autobauer sein Vertriebsnetz auf Grund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten neu aufstellen wollte, kündigte er flächendeckend die Verträge mit den Vertragshändlern. Gleichzeitig bot er den Händlern neue Verträge an. Diese lehnte der Kläger jedoch ab und beanspruchte Ausgleich. Wie schon das Landgericht Frankfurt a.M. und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gab auch der BGH der Klage statt. Dem Vertragshändler sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, so dass der Ausgleichsanspruch nach der Kündigung durch das Unternehmen bestehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das neue Vertragsangebot unter geänderten Bedingungen nicht angenommen wurde. Auf die Gründe für die Änderungskündigung komme es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler bzw. Handelsvertreter zumutbar war. Der Vertragshändler ist in der Regel im hohen Maße von Hersteller-Unternehmen abhängig. Häufig ist der Vertragshändler zur Abnahme von Mindestmengen oder zur Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen verpflichtet. Auf der anderen Seite kann der Vertragshändler auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses aber auch gewisse Treupflichten beanspruchen. Dazu kann auch der Ausgleichsanspruch, eine Art Abfindung, nach Beendigung des Vertrages durch das Unternehmen gehören. Für den Vertragshändler sind daher gut durchdachte und ausgestaltete Vertragshändlerverträge wichtig, die sich an seinen individuellen Bedürfnissen orientieren und auch für eine gewisse Absicherung sorgen. Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können die Verträge entsprechend ausgestalten, bestehende Verträge überprüfen und auch bei Rechtsstreitigkeiten die Interessen der Mandanten durchsetzen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1SqN8LM Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Steuerhinterziehung: Automatischer Informationsaustausch kommt – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

So viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wie nie zuvor gingen im vergangenen Jahr beim Fiskus ein. Der automatische Informationsaustausch von Bankdaten könnte für einen neuen Boom sorgen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 60 Staaten wollen sich inzwischen am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen. In den meisten Ländern fällt der Startschuss für den Informationsaustausch 2017. Auch die Bundesregierung hat hierfür bereits die Weichen gestellt. Einige Länder wollen sich ab 2018 beteiligen. Mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten dürfte die Zeit der Steueroasen endgültig vorbei sein. Auch die Schweiz, Österreich oder Liechtenstein wollen sich beteiligen. Der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung bedeutet, dass es immer schwieriger werden dürfte, unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen den Tätern empfindliche Strafen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Um einer Strafverfolgung zu entgehen, haben Steuersünder nach wie vor die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen. Das könnte zu einem erneuten Anstieg bei den Selbstanzeigen führen. Die Zeit für die Selbstanzeige wird jedoch langsam knapp. Denn die Gefahr der Entdeckung steigt. Eine Selbstanzeige kann aber nur wirken, wenn sie vor Tatentdeckung gestellt wird. Dennoch sollte bei einer Selbstanzeige immer das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit gelten. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Für den Laien sind diese komplexen Anforderungen kaum zu bewältigen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß und eine fehlerhafte Selbstanzeige schlägt fehl. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt. Bis zu einer Grenze von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen wird ein Strafzuschlag erhoben, der zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden muss. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, July 16, 2015

Erbschaft: Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten

Bei der Erbschaftssteuererklärung können Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Aber nur wenn die Schulden den Erblasser schon zum Zeitpunkt seines Todes belastet haben. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schulden des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer abzugsfähig. Dazu müssen die gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen des Erblassers aber schon vor seinem Tod bestanden haben, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Außerdem ist es nötig, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben. Der Erblasser die Verbindlichkeiten im Normalfall also selbst hätte begleichen müssen. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30. April 2015 entschieden (Az.: 3 K 900/13 Erb). Der 3. Senat des FG Münster hatte über die Klage eines Erben zu entscheiden, der einen Ölschaden als Nachlassverbindlichkeit geltend machen wollte. Er hatte von seinem Onkel neben anderen Erben ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus geerbt. Noch vor seinem Tod hatte der Onkel Heizöl bezogen, das auf Grund einer veränderten Qualität zu Schäden bei der Heizungsanlage führte. Ohne dass es zu einer Störmeldung kam, trat das Öl aus der Anlage aus und stand zentimeterhoch im Ölauffangraum. Der Schaden wurde erst nach dem Tod des Onkels bemerkt und behoben. Die Kosten dafür wollte der Kläger entsprechend seines Erbanteils in seiner Erbschaftssteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Damit kam er beim zuständigen Finanzamt nicht durch und scheiterte auch mit seiner Klage am FG Münster. Der Onkel habe mit dem Einkauf des falschen Öls den Schaden zwar ursächlich herbeigeführt, sei aber nicht zur Beseitigung des Schadens aufgefordert worden. Weder von Behördenseiten noch von den Mietern des Hauses. Insofern habe zu seinen Lebzeiten keine Verbindlichkeit bestanden. Auch könne nicht geklärt werden, ob der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlag. Dementsprechend könnten die Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, argumentierte das FG Münster. Bei der Erbschaftssteuer gibt es abgesehen von Nachlassverbindlichkeiten weitere Spielräume. Um diese optimal zu nutzen, können sich Erben an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/NWrmVc Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, July 15, 2015

HypoVereinsbank gesteht Steuerdelikte – Selbstanzeige ist Ausweg für Steuersünder

Die HypoVereinsbank (HVB) zeigt sich gegenüber dem Fiskus kooperationsbereit und gibt Steuerdelikte zu. Dabei geht es auch um die Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Steuersünder sollten handeln. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die HypoVereinsbank hat zwei schwere Steuerdelikte gegenüber dem Fiskus eingeräumt. Das berichten verschiedene Medien unter Berufung auf Informationen der Süddeutschen Zeitung. Demnach geht es dabei um sog. Cum-Ex-Geschäfte beim Handel mit Aktien und um Beihilfe zur Steuerhinterziehung über die frühere Filiale in Luxemburg. Es wird spekuliert, dass die Staatsanwaltschaft Köln das Strafmaß nicht voll ausschöpfen wird, um die Kooperationsbereitschaft der HVB zu „belohnen“. Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Schwarzgeldgeschäfte über Luxemburg wird auch schon gegen andere Geldinstitute ermittelt. Für Steuerhinterzieher, die auf diesem Weg unversteuertes Schwarzgeld vor dem Fiskus verborgen haben, steigt die Gefahr der Entdeckung weiter. Auch in anderen Staaten wie z.B. der Schweiz wollen die Banken vermehrt reinen Tisch machen. Für Steuersünder wird es höchste Zeit zu handeln. So lange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, besteht noch die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Wurde die Tat bereits entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor und dieser Weg ist verbaut. Trotz des steigenden Entdeckungsrisikos sollte eine Selbstanzeige aber nicht hektisch verfasst werden. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass dabei Fehler unterlaufen, ist groß. Nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann aber vor einer weiteren Strafverfolgung schützen. Daher sollte eine Selbstanzeige immer gründlich vorbereitet werden. Die Anforderungen an eine fehlerfreie Selbstanzeige sind hoch, u.a. muss sie die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Für den Laien ist das kaum zu bewältigen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn Fehler können nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Damit eine Selbstanzeige auch fehlerfrei ist und ihre Wirkung entfalten kann, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater beauftragt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, July 14, 2015

Druck auf Steuersünder steigt – Selbstanzeige führt zurück in die Steuerlegalität

Wer mit einer Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückkehren möchte, muss Fehler bei einer Selbstanzeige vermeiden. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und rechtzeitig erfolgen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wurde die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, ist es zu spät für eine Selbstanzeige. Denn die Selbstanzeige muss zwingend rechtzeitig erfolgen, d.h. bevor die Tat entdeckt wurde. Auch wenn die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt wird, ist sie kein Freifahrtschein. Die Selbstanzeige als Weg zurück in die Steuerehrlichkeit führt nur dann zum Ziel, wenn sie vollständig ist. Dazu muss sie u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Auch wenn der Druck auf Steuersünder reinen Tisch zu machen, durch verschiedene Maßnahmen weiter zunimmt, sollte eine Selbstanzeige auf keinen Fall ein „Schnellschuss“ sein. Denn das birgt sowohl die Gefahr, dass möglicherweise Steuerstraftaten angegeben werden, die bereits verjährt sind und natürlich steigt auch das Risiko, Fehler zu produzieren. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollte eine Selbstanzeige immer gründlich vorbereitet werden und auch alle nötigen Informationen enthalten, so dass das zuständige Finanzamt in die Lage versetzt wird ohne weitere Recherchen einen neuen Steuerbescheid zu erstellen. Dazu muss die Selbstanzeige auch vollständig sein. Nur Stück um Stück die Steuerverfehlungen zu offenbaren, hilft nicht weiter und führt letztlich zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Sie kann sich dann nur noch, ähnlich wie ein Geständnis, strafmildernd auswirken. Um Fehler zu vermeiden, sollte eine Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare formuliert werden. Denn jeder Fall liegt anders und entsprechend muss auch die Selbstanzeige immer die spezifischen Gegebenheiten berücksichtigen. Damit eine fehlerfreie Selbstanzeige gelingt, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Bis zu einem Betrag von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Wird diese Grenze überschritten, erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen gezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, July 13, 2015

Proven Oil Canada – Ausschüttungen werden offenbar zurückgefordert

Der gefallene Ölpreis bringt die Proven Oil Canada Fonds (POC) scheinbar weiter in Bedrängnis. Die Anleger werden nun offenbar aufgefordert, ihre Ausschüttungen für 2013 zurückzuzahlen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Investitionen in Öl- und Gasgebiete in Kanada – das hörte sich für viele Anleger der POC-Fonds nach einer sicheren Geldanlage an. Zumal die Laufzeiten überschaubar und die versprochenen Renditen durchaus lukrativ waren. Vorabauszahlungen von jährlich 12 Prozent wurden den Anlegern in Aussicht gestellt. Allerdings werden Vorabauszahlungen auf Gewinne ausgeschüttet. Die werden aber offenbar nicht erwirtschaftet. Doch schon 2013 trübten sich die Aussichten. Schlechte Anbindung an die Weltmärkte, Transportschwierigkeiten und große Preisdifferenzen zwischen kanadischem und US-amerikanischem Öl sorgten für Probleme. Schließlich wurde die Zusammenlegung der Fonds zu einer Master LP sowie die Aufnahme von Fremdkapital beschlossen. Für die Anleger ging es mit ihrer Kapitalanlage aber dennoch weiter bergab. Zunächst wurden die Ausschüttungen reduziert, dann eingestellt. Jetzt sollen die Anleger offenbar auch noch die erhaltenen Auszahlungen für 2013 wieder zurückzahlen. Die wirtschaftliche Lage bei den POC-Fonds scheint sich weiter zuzuspitzen. Anleger, die in dieser schwierigen Situation um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Ausstieg aus der Beteiligung oder mögliche Schadensersatzansprüche prüfen. Ansatzpunkt hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen auch ausführlich über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört auch die schwankende Nachfrage nach Öl und Gas auf den Weltmärkten, die stark von der globalen konjunkturellen Entwicklung abhängig ist. Da die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für sie am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche aus Prospektfehlern bestehen. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein genaues Bild von den Chancen und Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1l0UBov Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, July 12, 2015

BGH hebt Löschung einer Farbmarke auf

Ob rot, gelb oder blau – immer häufiger müssen Gerichte entscheiden, ob eine Farbe Markenschutz genießen kann. Der BGH hob mit Beschluss vom 9. Juli die Löschung einer Farbmarke auf (I ZB 65/13). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem Streit vor dem Bundesgerichtshofs ging es um die Löschung einer Farbmarke, die ein Kosmetikkonzern für seine Produkte verwendet. Dieser hatte den blauen Farbton seit 2007 markenrechtlich schützen lassen. Das Bundespatentgericht hatte die Löschung der Farbmarke angeordnet. Ein Mitbewerber hatte gefordert, dass der Farbton für alle Wettbewerber freigehalten werden müsse. Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hob die Entscheidung des Bundespatentgerichts jetzt wieder auf. Das Bundespatentgericht muss den Fall neu prüfen. Es muss feststellen, wie stark die Verbraucher diesen Farbton mit einem bestimmten Hersteller assoziieren. Der Mitbewerber hatte argumentiert, dass der Farbton nur „dekorativ“ als Verpackungshintergrund für den Schriftzug verwendet werde. Dieser sei ohnehin als Wortmarke geschützt und wurde in dem Rechtsstreit auch nicht n Frage gestellt. Im Allgemeinen seien abstrakte Farbmarken nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht eintragungsfähig. Eine Farbe werde tatsächlich in der Regel als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen, so der BGH. In dem konkreten Fall sei aber nicht auszuschließen, dass sich die betreffende Farbmarke durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden dürfe. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung sei auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50 Prozent des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt. 75 Prozent der Verbraucher müssten demnach in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Marken, auch Farbmarken, sind für Unternehmen ein wichtiger Faktor. Über Marken wird der Wiedererkennungswert geschaffen. Damit Wettbewerber nicht von dem Erfolg der Marke partizipieren, muss diese geschützt werden. Kommt es zu Markenrechtsverletzungen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Unternehmen können sich zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen sowie zur Eintragung einer Marke an im Markenrecht und Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/QlBwfm Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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