Monday, August 31, 2015

LG Köln: Ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf volle Bestandspflegeprovision

Auch ein ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision. Das entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 30.06.2015, Az.: 4 O 355/14 (noch nicht rechtskräftig).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln hat die Position von Handelsvertretern, z.B. Versicherungsvertretern, gestärkt. Sie haben auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.

Im vorliegen Fall endete der Handelsvertretervertrag zum 31. März 2014. Zuvor war der Kläger elf Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig. Diese hatte ihm nur einen Teil der Bestandspflegeprovision ausgezahlt. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm nach §§ 87, 87a HGB die ungekürzte Bestandspflegeprovision zustehe.

Vertraglich war geregelt, dass der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbetrags bzw. entsprechender Raten entsteht. Dem stehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht entgegen, dass der Vertrag vor Ablauf des Jahres beendet wurde. Dies führe nicht dazu, dass der Bestandspflegeprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre. Der Handelsvertreter erbringe seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die Prämie zahlen. Dafür erhalte er die Bestandspflegeprovision. Die weitere Pflege der Kundenkontakte könne nur noch einem weitergehenden Zweck, z.B. die Fortführung der Verträge in den kommenden Jahren verfolgen. Einfluss auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung habe sie nicht mehr. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters könne somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Vertrags und der Prämienzahlung betreffen. Ansonsten würde aus der Bestandspflegeprovision eine Treueprämie. Daher habe der klagende Vertreter Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.

Handelsvertretern stehen für die Geschäftsabschlüsse, die er für ein anderes Unternehmen tätigt, Provisionen zu. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Geschäftsabschluss, z.B. den Abschluss einer Versicherungspolice. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht liefern kann. Da das Unternehmen häufig über einen längeren Zeitraum von den getätigten Geschäftsabschlüssen profitiert, können auch Ausgleichansprüche für den Handelsvertreter entstehen.

Gerade um die Zahlung von Provisionen oder Ausgleichsansprüche kann es bei Beendigung des Handelsvertretervertrags rechtliche Streitigkeiten geben. Daher sollten nach Möglichkeit schon beim Vertragsabschluss im Handelsvertreterrecht versierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1EsjDrY

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Sunday, August 30, 2015

Automatischer Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

Mit dem automatischen Informationsaustausch wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Auch die Schweiz beteiligt sich. Steuerhinterzieher können noch zur Selbstanzeige greifen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ab dem Jahr 2017 beteiligen sich mehr als 50 Staaten am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten. Damit soll der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert werden. Ab 2018 beteiligt sich auch die Schweiz. Ein entsprechendes Abkommen haben die EU und die Schweiz bereits unterzeichnet. Demnach werden zwischen den EU-Staaten und der Schweiz Informationen zu den Bankdaten der Bürger des jeweils anderen Landes automatisch ausgetauscht.

An diesem Abkommen wird sich auch nichts ändern, wenn sich Initiativen zur Wahrung des Bankgeheimnisses in der Schweiz durchsetzen sollten. Wer als Ausländer unversteuerte Kapitaleinkünfte auf einem Bankkonto in der Schweiz hat, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung auffliegt. Die Schweiz hat als Steueroase ausgedient.

Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, drohen empfindliche Strafen von der Geldstrafe bis hin zur Haftstrafe ohne Bewährung. Um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen und einer Verurteilung zu entgehen, haben Betroffene nach wie vor die Möglichkeit eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, wenn sie zur Straffreiheit führen soll.

Diese hohen Anforderungen sind für den Laien kaum zu überschauen und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und könne sie so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro bewirkt die erfolgreiche Selbstanzeige komplette Straffreiheit. Bei höheren Hinterziehungssummen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Saturday, August 29, 2015

BAG: Mehrere befristete Arbeitsverträge in kurzer Zeit können bei Sachgrund zulässig sein

Liegt ein Sachgrund vor, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mehrfach hintereinander verlängert werden, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine zeitliche Befristung des Arbeitsvertrags ist möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung maximal zwei Jahre beträgt. Liegt aber ein Sachgrund vor, können befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander geschlossen werden. Dadurch entsteht für den Arbeitnehmer nicht der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 29. April 2015 bestätigt (Az.: 7 AZR 310/13).

Geklagt hatte ein Mann, der in einem Zeitraum von 15 Jahren von der Kommune zehn befristete Arbeitsverträge als stellvertretender Küchenleiter des städtischen Alten- und Pflegeheims erhielt. Er wurde jeweils als Vertretung für die stellvertretende Küchenleiterin eingestellt, die u.a. wegen der Geburt ihrer drei Kinder, schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder ausfiel. Die Arbeitsverträge des Klägers hatten jeweils Laufzeiten, die sich mit der prognostizierten Ausfallzeit der Frau deckten.

Wenige Wochen nach dem Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrag, klagte der Mann auf eine unbefristete Einstellung. Die Befristung sei unzulässig, da nicht mehr mit der Rückkehr der Frau zu rechnen gewesen sei und damit kein Sachgrund für die Befristung mehr vorläge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten seine Klage abgewiesen und auch die Revision am BAG blieb erfolglos.

Die Arbeitsverträge seien jeweils zeitlich befristet geschlossen worden, um die Frau zu vertreten. Der Arbeitgeber müsse Prognosen über die voraussichtliche Dauer der Vertretung treffen und habe auch mit der Rückkehr der Frau rechnen müssen. Insofern habe der Arbeitgeber in allen Fällen auf den Vertretungsbedarf reagiert. Ein dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und daher sei auch nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.

Trotz Arbeitsvertrag kann es im Arbeitsrecht immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten kommen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Kp8gSv

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Friday, August 28, 2015

Hansa Treuhand HT Flottenfonds II: MS Hansa Aalesund offenbar verkauft

Das Containerschiff MS Hansa Aalesund aus dem Hansa Treuhand HT Flottenfonds II wurde offenbar verkauft, meldet das „fondstelegramm“.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der von Hansa Treuhand als Dachfonds aufgelegte HT Flottenfonds II investierte in die fünf Einzelschiffe MS Discoverer, MS HS Challenger, MS Hansa Nordburg, MS Hansa Aalesund und MS HS Humboldt.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 geriet auch der HT Flottenfonds II in Schwierigkeiten und litt unter dem niedrigen Niveau der Charterraten. Das führte schließlich dazu, dass 2010 frisches Kapital nötig wurde, um ein Sanierungskonzept umzusetzen. 2013 geriet die Gesellschaft des Containerschiffs MS HS Humboldt in Liquiditätsschwierigkeiten, die durch die Rückforderung von Ausschüttungen behoben werden sollten. 2014 wurde für die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt.

Durch den Verkauf des MS Hansa Aalesund sind nun nur noch drei Schiffe für den Dachfonds unter Fahrt. Ob die Wirtschaftlichkeit damit aufrechterhalten werden kann, muss abgewartet werden. Kummer sind die Anleger gewohnt. So blieben die Ausschüttungen deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Die Anleger müssen die weitere Entwicklung nicht abwarten, sondern können auch versuchen, Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung ihrer Ansprüche und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen beworben. Die Realität sah allerdings oft ganz anders aus. Etliche Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit u.a. auch das Risiko des Totalverlusts. Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nicht dargestellt, kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nicht offen gelegt hat.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1hHxX63

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Thursday, August 27, 2015

Hansa Treuhand MS Hansa Kristiansand: Containerschiff offenbar verkauft

Das Containerschiff MS Hansa Kristiansand wurde nach Angaben des „fondstelegramms“ verkauft. Demnach reicht der Erlös um die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Schiffsfonds gerieten durch die weltweite Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Davon war auch das Containerschiff MS Kristiansand betroffen. Daher wurde bereits 2010 ein Betriebsfortführungskonzept mit freiwilliger Teilnahme beschlossen. Doch auch durch das zusätzliche Kapital konnten die Probleme nicht nachhaltig gelöst werden. Ein zweites Sanierungskonzept scheiterte 2014, so dass der Verkauf der MS Hansa Kristiansand beschlossen wurde. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde das Containerschiff jetzt verkauft. Mit dem Erlös kann demnach das Fremdkapital bedient werden.

Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem von Hansa Treuhand aufgelegten Schiffsfonds MS Hansa Kristiansand enttäuschend. Die Ausschüttungen konnten die Erwartungen nicht erfüllen. Anleger können aber noch Ansprüche auf Schadensersatz haben, sofern diese noch nicht verjährt sind. Es gilt eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren. Zur Überprüfung und Geltendmachung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Die Realität sah dann aber anders aus und viele Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über die Risiken hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen allerdings auch umfassend informiert werden müssen. Denn den Anlegern kann im schlimmsten Fall der Totalverlust ihrer Einlage drohen. Daher ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds in der Regel auch nicht zum Aufbau der Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen legen müssen, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1hHxX63

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Wednesday, August 26, 2015

Selbstanzeige ist bei Steuerhinterziehung der einzige Ausweg

Seit dem Ankauf der ersten Steuer-CD im Jahr 2006 ist die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sprunghaft gestiegen. Nach wie vor ist sie der einzige Weg zurück in die Steuerlegalität.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Ankauf einer Steuer-CD im Jahr 2006 wurde der Druck auf Steuersünder erstmalig deutlich erhöht. Der Kauf derartiger Datenträger ist nach wie vor umstritten. Inzwischen wurde aber auch durch zahlreiche andere Maßnahmen und Kooperationen der Staaten untereinander der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Selbst in ehemaligen Steueroasen wie der Schweiz oder Österreich ist das Bankgeheimnis schon fast Geschichte. Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten können kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben.

Mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich ab 2017 mehr als 50 Staaten beteiligen, wird die Luft für Steuerhinterzieher noch einmal deutlich dünner. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung auffliegt, ist groß. Noch besteht allerdings die Möglichkeit mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sobald die Steuerhinterziehung entdeckt ist, ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich. Betroffene sollten daher handeln.

Doch auch wenn das Entdeckungsrisiko steigt, sollte eine Selbstanzeige nicht als „Schnellschuss“ abgegeben werden. Denn sie kann nur dann wirken, wenn sie vollständig und fehlerfrei ist. Daher gilt das Motto „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“. Diese Gründlichkeit lässt sich in der Regel nicht erreichen, wenn der Laie auf eigene Faust oder mit Musterformularen versucht, eine vollständige Selbstanzeige zu verfassen. Die Fehlerquellen sind vielfältig und schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige betraut werden. Sie können die Einzelheiten und konkreten Umstände eines jeden Falls würdigen und die Selbstanaziege dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro bleibt die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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HCI Shipping Select XXII: Möglichkeiten der Anleger nach Verkauf der MS Hammonia Pacificum

Als Dachfonds investierte der HCI Shipping Select XXII in zwei Schiffe. Die Gesellschaft der MS Passat Breeze ist insolvent, die MS Hammonia Pacificum wurde unlängst verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem für die Schiffsgesellschaft der MS Passat Breeze bereits 2012 Insolvenzantrag gestellt wurde, wechselte das Containerschiff MS Hammonia Pacificum vor wenigen Wochen den Besitzer. Die Anleger gingen dabei allerdings leer aus.

HCI Capital hatte den Dachfonds HCI Shipping Select im Jahr 2007 aufgelegt. Über Ausschüttungen konnten sich die Anleger allerdings nur kurze Zeit freuen. Im Zuge der Finanzkrise 2008 geriet auch der Schiffsfonds in Turbulenzen, die Ausschüttungen blieben aus. Mit dem Verkauf der MS Hammonia Pacificum muss für die Anleger allerdings noch kein Schlussstrich unter ihre Beteiligung gezogen werden. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Nicht nur die Anleger des HCI Shipping Select mussten erfahren, dass dem nicht so ist. Vielmehr sind Schiffsfonds spekulative Kapitalanlagen, die einigen Risiken ausgesetzt sind. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in aller Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko. Am Ende kann die Beteiligung für sie mit dem Totalverlust der Einlage enden. Über diese und weitere Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend informiert werden müssen. Dies ist erfahrungsgemäß häufig nicht geschehen und die Risiken wurden nur verharmlosend oder gar nicht dargestellt.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs offen legen müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Risiken oder die Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NGZCh3

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Tuesday, August 25, 2015

Testierfähigkeit und Demenz

Die steigende Lebenserwartung bringt auch eine höhere Zahl von Demenzerkrankungen mit sich. Damit gewinnt auch die Frage der Testierunfähigkeit in Erbschaftsfällen an Brisanz.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Testierfähig ist eine volljährige Person wenn sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Willenserklärung erfassen kann. Das bedeutet, grundsätzlich können auch an Demenz erkrankte Menschen noch testierfähig sein. Sie müssen in der Lage sein, die Auswirkungen ihrer letztwilligen Verfügung besonders im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erkennen. Insbesondere müssen sie ihre Entscheidung eigenverantwortlich und unabhängig vom Willen Dritter treffen.

Für die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers ist nicht der Zeitpunkt seines Ablebens, sondern der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entscheidend. Verschiedene psychische und geistige Erkrankungen, u.a. auch Demenzerkrankungen können zur Testierunfähigkeit führen. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch eine durch die Krankheit bedingte Testierunfähigkeit entsteht. Häufig unterliegen die Krankheitsverläufe Schwankungen, bei denen es auch Momente gibt, in denen der erkrankte Mensch seine Urteilskraft und Testierfähigkeit wiedererlangen könnte. Gerade in diesen Grenzbereichen ist es häufig sehr schwierig festzustellen, ob noch Testierfähigkeit vorlag. Erbstreitigkeiten oder die Anfechtung des Testaments können in diesen Fällen vorprogrammiert sein.

Dem kann der Erblasser vorbeugen, in dem er neben einer notariellen Beurkundung auch noch Fachärzte hinzuzieht, die in einem Attest die Testierfähigkeit bestätigen. Auszuschließen ist eine Anfechtung des Testamentes dadurch nicht. Allerdings muss die Testierunfähigkeit nachgewiesen werden. Dies kann sich in der Praxis als schwierig erweisen, da die Rechtsprechung im Regelfall von der Testierfähigkeit ausgeht.

Testamente können neben der Testierunfähigkeit noch aus anderen Gründen angefochten werden. Denn damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, muss das Testament einigen Anforderungen genügen. Dazu gehören z.B. zwingend eine Überschrift, die eigenhändige Unterschrift sowie Ort und Datum. Darüber hinaus sollten die Verfügungen im Testament so eindeutig formuliert sein, dass es keinen Interpretationsspielraum gibt, der zum Streit unter den Erben führen kann.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können bei Fragen rund um das Testament beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Monday, August 24, 2015

S&K: Auch S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH offenbar insolvent

Der S&K-Skandal zieht weiter Kreise. Nach einem Handelsblatt-Bericht vom 21. August 2015 haben auch die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH Insolvenzantrag gestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im September soll der Strafprozess im S&K-Skandal beginnen. Auf der Anklagebank sitzen u.a. die S&K-Gründer sowie weitere Schlüsselfiguren. Die Anklage lautet auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Untreue bzw. die Beihilfe dazu. Die Schadenssumme wird auf rund 240 Millionen Euro taxiert. Jetzt könnten noch rund 50 Millionen Euro dazu kommen. Denn wie das Handelsblatt an 21. August 2015 berichtet, haben zwei weitere S&K-Gesellschaften Insolvenz angemeldet: die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH. Auch bei der S&K Real Estate Value GmbH sei eine Insolvenz nicht auszuschließen.

Geschäftsmodell der drei S&K-Gesellschaften war der Ankauf von Lebensversicherungen. Die Anleger sollten dabei satte Renditen erhalten, berichtet das Handelsblatt. Bereits vor einem guten Jahr hat die Finanzaufsicht BaFin sowohl der S&K Immobilienhandels GmbH als auch der S&K Real Estate Value GmbH und der S&K Sachwert AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Anleger müssen nach den Insolvenzanträgen den Totalverlust befürchten. Denn nach Angaben des Insolvenzverwalters sei die Insolvenzmasse sehr gering. Dennoch können und sollten die geschädigten Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Darüber hinaus sollten sie aber auch alle rechtlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausschöpfen. Dazu können sie sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Da sie ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben haben, haben sie sich auch persönlich haftbar gemacht. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht kommen. Sie hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Haben sie dies unterlassen, können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Lkk75Q

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Sunday, August 23, 2015

BWF-Stiftung: Gläubiger können Forderungen noch bis 26. Oktober anmelden

Im Insolvenzverfahren über den Trägerverein der BWF-Stiftung, dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V. können die Gläubiger ihre Forderungen noch bis zum 26. Oktober anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich hätten die Forderungen im Insolvenzverfahren über den BDT bis zum 5. Oktober angemeldet werden müssen. Diese Frist hat das Amtsgericht Charlottenburg nun bis zum 26. Oktober 2015 verlängert. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen wurde zudem auf den 22. Januar 2016 verschoben. Die Gläubigerversammlung findet am 4. September 2015 im Hörsaal HE 101 der Technischen Universität Berlin statt.

Das AG Charlottenburg hatte das Insolvenzverfahren über den BDT am 17. Juni eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15). Der BDT ist als Trägerverein auch für das Vermögen der BWF-Stiftung zuständig. Die Anleger der BWF-Stiftung sollten es daher nicht versäumen, ihre Forderungen schriftlich und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Zumal wahrscheinlich nur ein geringer Teil des sichergestellten Goldes echt ist. Anleger werden daher im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen müssen.

Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da die BWF-Stiftung laut der Finanzaufsicht BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung, so dass sich die Schadensersatzansprüche gegen sie richten können.

Darüber hinaus kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und die nötige Erlaubnis nicht vorlag. Dann hätten sie die Produkte der BWF-Stiftung nicht vermitteln dürfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Nnjnx6

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Saturday, August 22, 2015

Steuerhinterziehung: Banken im Visier der Fahnder – Ausweg Selbstanzeige

Auch die HSH Nordbank ist nach Medienberichten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Offenbar ist sie nicht die einzige Bank.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung, WDR und NDR geraten selbst Landesbanken wegen des Verdachts zur Beihilfe der Steuerhinterziehung ins Visier der Staatsanwaltschaft. Die frühere Luxemburger Filiale der HSH Nordbank soll demnach über mehrere Jahre vermögenden Kunden geholfen haben, ihr unversteuertes Vermögen bei Briefkastenfirmen in Panama vorm Fiskus zu verbergen. Die Landesbank soll sich mit der ermittelnden Kölner Staatsanwaltschaft bereits auf die Zahlung eines Bußgelds in Millionenhöhe geeinigt haben. Auch gegen andere Banken, darunter zwei Landesbanken, werde dem Bericht zu Folge noch ermittelt.

Nicht nur den Banken drohen hohe Bußgelder. Auch die betroffenen Bankkunden müssen sich auf Steuerverfahren einstellen. Immer mehr Banken wollen gegenüber den Behörden reinen Tisch machen und nicht mehr als Depot für Schwarzgeld dienen. Für Kunden, die unversteuertes Vermögen vor dem Fiskus verbergen wollen, steigt die Gefahr der Entdeckung. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, haben sie noch die Möglichkeit mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings steigt die Gefahr der Tatentdeckung stetig. Spätestens wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Bankdaten beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher immer dünner.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Daher darf eine Selbstanzeige auch nicht als „Schnellschuss“ auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Auf Grund der hohen Anforderungen an die Selbstanzeige sind Fehler dabei schon fast vorprogrammiert. Dann schlägt die Selbstanzeige fehl und es droht weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Damit es nicht so weit kommt, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige betraut werden. Sie können die spezifischen Besonderheiten eines jeden Falls erfassen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass am Ende die Straffreiheit steht.

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Friday, August 21, 2015

Anfechtung eines Berliner Testaments

Mit einem Widerruf kann ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufgehoben werden. Dazu muss der Widerruf dem Ehepartner aber wirksam zugehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder in der Regel als Schlusserben ein. Wird die Ehe geschieden, tritt im Regelfall die Unwirksamkeit des Testamentes ein. Allerdings können beide Parteien auch Verfügungen treffen, die für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung über die Scheidung hinaus sorgen.

So auch in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Ein Ehepaar hatte sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn zum Schlusserben eingesetzt. Zusätzlich vereinbarten sie, dass das Testament auch im Fall der Ehescheidung gelten solle. Zu der Scheidung kam es einige Jahre später. Der Mann heiratete noch einmal und errichtete mit seiner zweiten Frau ein notarielles Testament, im dem er u.a. den Widerruf des ersten Testaments erklärte. Dieser Widerruf ging der ersten Ehefrau allerdings nicht zu.

Als der Mann verstarb, kam es zum Erbstreit zwischen den beiden Frauen. Die zweite Ehefrau erklärte die Anfechtung des ersten Testaments, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen wurde. Das OLG Hamm gab ihr recht (Az.: 15 W 14/14). Das erste Testament sei zwar auf Grund des Nachtrags durch die Scheidung nicht unwirksam geworden und auch der Widerruf sei durch das neue Testament nicht wirksam erfolgt. Dennoch sei die Anfechtung erfolgreich. Denn als der Mann verstarb, sei die zweite Ehefrau pflichtteilsberechtigt gewesen. Dies sei in dem ersten Testament nicht berücksichtigt worden. Das OLG ging aber davon aus, dass der Erblasser seine zweite Frau nicht übergangen hätte. Die Anfechtung sei aber nur dann abzuweisen, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die letztwillige Verfügung auch bei Kenntnis der späteren Sachlage so getroffen worden wäre. Dafür gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte.

Um spätere Erbstreitigkeiten auszuschließen, müssen bei der Errichtung eines Testaments viele Unwägbarkeiten bedacht werden. Besonders bei einem Berliner Testament, da es nicht einseitig geändert werden kann. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können für ein „wasserdichtes“ Testament sorgen.

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Thursday, August 20, 2015

HCI Shipping Select 19: Nur noch ein Schiff verbleibt im Dachfonds

Der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution ist das letzte verbliebene Schiff des Dachfonds HCI Shipping Select 19. Das macht die wirtschaftliche Situation nicht einfacher.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Schiffsfonds HCI Shipping Select 19 im Jahr 2006 auf. Investitionsgegenstände des Dachfonds waren drei Schiffe. Der Tanker MT Hellespont Prosperity wurde bereits 2013 verkauft und über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Rover wurde Ende Juni 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Neumünster eröffnet (Az.: 93 IN 52/15). Somit verbleibt mit dem Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution nur noch ein Schiff, das für die Wirtschaftlichkeit des Fonds sorgen muss.

Ob das ausreicht, um für die Anleger Renditen einzufahren, ist ungewiss. Schon 2012 musste frisches Kapital investiert werden, um die Fondsgesellschaft zu sanieren. Nach der Insolvenz der MS Jork Rover könnten die Zeiten für den HCI Shipping Select 19 und damit für die Anleger wieder ungemütlicher werden. Besorgte Anleger, die vom Verlauf ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen galten lange Zeit als sichere und renditestarke Geldanlagen und wurden erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen auch häufig so beworben. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die Risiken von Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit auch Risiken. Am Ende kann für die Anleger der Totalverlust der Einlage stehen. Wurden diese Risiken in den Anlageberatungsgesprächen nicht erwähnt oder nur unzureichend dargestellt, rechtfertigt die fehlerhafte Anlageberatung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NGZCh3

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Wednesday, August 19, 2015

Neues EU-Erbrecht seit dem 17. August – Vorsicht beim Berliner Testament

Seit dem 17. August gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Das bedeutet, im Todesfall wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach einer dreijährigen Übergangszeit gilt jetzt die EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle seit dem 17. August 2015. Ziel ist eine Vereinfachung der Erbangelegenheiten. Denn bislang musste in grenzüberschreitenden Erbsachen teils widersprüchliches nationales Erbrecht angewendet werden. Damit soll nun Schluss sein. Es gilt der Grundsatz, dass das Erbrecht anzuwenden ist, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Das neue EU-Erbrecht bringt somit viele Vereinfachungen mit sich. Allerdings wird es in einigen Fällen auch komplizierter. Besonders beim Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und einen Schlusserben, meistens die Kinder, benennen. Ein solches Ehegattentestament ist nicht in jedem Staat (z.B. Spanien) bekannt und wird auch nicht anerkannt. Die Folge: Trotz Testament würde die gesetzliche Erbfolge gelten. Die wiederum kann sich von der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge unterscheiden. Gleiches kann auch für Erbquoten, Pflichtteil, etc. gelten.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, im Testament oder Erbvertrag zu verfügen, welches Erbrecht angewendet werden soll: Entweder das Erbrecht des Landes, in dem er überwiegend lebt oder des Landes, dessen Staatsbürger er ist. Um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung auch gemäß den eigenen Wünschen umgesetzt wird, kann es daher ratsam sein, das Testament oder den Erbvertrag noch einmal zu überprüfen und ggfs. zu ändern. Beim Berliner Testament muss die Änderung durch beide Ehepartner veranlasst werden, einseitige Änderungen sind nicht möglich. Ähnliche Regelungen können auch für die Wahl des Gerichtsstands getroffen werden. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Auch das kann zu Komplikationen führen.

Eine Vereinfachung bringt die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses mit sich. Dieses gilt EU-weit und der Erbe kann in jedem Staat der EU seine Rechte geltend machen.

Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag helfen im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Lkk4a0

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Tuesday, August 18, 2015

Pro Ventus GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH am 10. August 2015 eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Finanzaufsicht BaFin hatte der Pro Ventus GmbH mit Bescheid vom 3. Juli die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden ist auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger. Allerdings folgten nun der Insolvenzantrag und die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie zunächst nicht mit der Rückzahlung der Gelder rechnen können.

Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse in solchen Fällen allerdings nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollständig zu bedienen. Die Anleger müssen also mit finanziellen Verlusten rechnen.

Die Pro Ventus GmbH hatte den Anlegern den Erwerb von Silbermünzen angeboten. Gleichzeitig verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, die Münzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, der auch den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen kann, zurückzukaufen. Für dieses Einlagegengeschäft fehlte es laut BaFin an der notwendigen Erlaubnis. Nun verfügte das Unternehmen offenbar nicht über die liquiden Mittel, um das Geld an die Anleger zurückzuzahlen. Ähnliches erlebten bereits die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH (Queensgold). Auch hier sind inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet und die Anleger bangen um ihr Geld.

Um nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben, können sich die Anleger der Pro Ventus GmbH an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im Insolvenzverfahren unterstützen und auch prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese können sich z.B. gegen die Unternehmensverantwortlichen richten, die ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben und sich damit persönlich haftbar gemacht haben. Schadensersatzansprüche können ggfs. auch gegen die Vermittler geltend gemacht werden, sofern diese ihre Beratungspflichten verletzt und beispielsweise nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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TelDaFax: Insolvenzverwalter klagt erfolgreich auf Rückzahlung

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab mit Urteil vom 23. Juli 2015 der Klage des Insolvenzverwalters der TelDaFax Energy GmbH statt. Ein Netzbetreiber muss rund 38.000 Euro zurückzahlen (Az. 1 U 94/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die TelDaFax Energy GmbH zählt zur TelDaFax-Gruppe. Diese hatte ihre Kunden mit günstigen Angeboten für Strom und Gas gelockt. Das Unternehmen geriet zunehmend in die Schlagzeilen, im Herbst 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter der TelDaFax Energy klagte vor dem OLG Oldenburg gegen einen Netzbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück auf Rückzahlung von rund 38.000 Euro. Diesen Betrag hatte der Netzbetreiber zwischen Dezember 2010 und April 2011 für die auftragsgemäße Belieferung von TelDaFax-Kunden mit Strom und Gas erhalten. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung der Summe, da dem Netzbetreiber die drohende Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax-Gruppe und damit die Benachteiligung der anderen Gläubiger zu diesem Zeitpunkt schon hätte bekannt sein müssen. Daher könne nach der Insolvenzordnung die Zahlung zurückverlangt werden.

In erster Instanz hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg, das OLG gab der Klage jedoch statt. Denn spätestens im Dezember 2010 habe der Netzbetreiber die drohende Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax Energy erkannt. Daher hätte ihm klar sein müssen, dass andere Gläubiger ihr Geld nicht mehr erhalten werden. Schon seit Oktober 2010 hätten die Medien über die schwere wirtschaftliche Krise der TelDaFax-Gruppe berichtet und auch der Netzbetreiber habe wiederholt Mahnungen verschickt und schließlich mit der fristlosen Kündigung bei weiteren Zahlungsverzögerungen gedroht. Auch zu Vorleistungen sei der Netzbetreiber nicht mehr bereit gewesen. Dadurch sei klar, dass dem Netzbetreiber die drohende Insolvenz der TelDaFax bewusst gewesen sein muss. Daher muss er die 38.000 Euro in die Insolvenzmasse zurückzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Insolvenz eines Unternehmens hinterlässt in der Regel zahlreiche Betroffene. Rechtliche Fragen müssen geklärt werden. Im Insolvenzrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Schuldner und Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WAWsl2

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Monday, August 17, 2015

Erkrankung schützt Arbeitnehmer nicht vor Kündigung

Solange die Erkrankung nicht Anlass der Kündigung ist, kann auch ein kranker Arbeitnehmer entlassen werden. Das entschied das LAG Rheinland Pfalz mit Urteil vom 20. Mai 2015 (Az.: 7 Sa 694/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch krankgeschriebene Arbeitnehmer entlassen werden können. Allerdings dürfe die Erkrankung nicht zum Anlass für die Kündigung genommen werden. Dabei dürfe der Anlass nicht mit dem Kündigungsgrund verwechselt werden, so das LAG. Die Krankheit sei dann als Anlass der Kündigung anzusehen, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Kraftfahrer am 26. Februar 2014 über den Zustand seines Busses beschwert und seine Arbeit daraufhin abgebrochen und das Fahrzeug samt Schlüssel und Papieren beim Pförtner abgestellt. Am selben Tag ließ er sich beim Arzt krankschreiben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis einen Tag später fristlos zum 26. Februar 2014. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ihm spätestens mit Poststempel vom 10. März zugegangen.

Der entlassene Kraftfahrer klagte nun auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. März und auf die entsprechende Lohnzahlung für den März. In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden habe, der Kläger aber dennoch Anspruch auf die Lohnzahlung für den Monat März, da der Arbeitgeber die Krankmeldung zum Anlass für die Kündigung genommen hatte.

Das LAG sah es jedoch anders. Denn der Anlass der Kündigung sei nicht die Krankheit gewesen, sondern die eigenmächtige Niederlegung der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Von der Krankschreibung am gleichen Tag habe der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise noch gar nichts gewusst. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Kündigung ist nur einer von vielen Streitpunkten im Arbeitsrecht. Bei Fragen der Vertragsgestaltung, Abmahnung, Aufhebung und anderen rechtlich relevanten Themen helfen im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Sunday, August 16, 2015

Steuerhinterziehung: Schwarzgeld auf Auslandskonten – Selbstanzeige

Offenbar haben nach wie vor viele Bundesbürger unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, kann noch eine Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Alleine im ersten Halbjahr 2015 sind rund 10.500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung gestellt worden. Das geht aus Zahlen der Finanzministerien der Länder hervor. Diese nach wie vor hohe Zahl an Selbstanzeigen kann als Beleg dafür gedeutet werden, dass nach wie vor viele Bundesbürger unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten vor dem Fiskus verborgen haben.

Allerdings brennt dieses Geld den Betroffenen zusehends unter den Nägeln. Denn der grenzüberschreitende Kampf gegen Steuerhinterziehung wird deutlich verschärft. Staaten wie die Schweiz oder Österreich wollen nicht länger als Steueroasen gelten und signalisieren Kooperationsbereitschaft. Hinzu kommt der automatische Informationsaustausch von Bankdaten, der 2017 beginnen wird und an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen werden. Spätestens dann ist es kaum noch möglich, Kapitaleinkünfte im Ausland vor den deutschen Behörden zu verbergen. Fliegt die Steuerhinterziehung auf, droht eine Verurteilung. Um dies zu umgehen, kann nach wie vor eine Selbstanzeige gestellt werden.

Die Selbstanzeige kann aber nur vor Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen, wenn sie vor der Entdeckung der Tat gestellt wird und zudem vollständig und fehlerfrei ist. Die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige sind von einem Laien allerdings kaum zu erfüllen. Denn jeder Fall liegt anders und die Fehlerquellen bei der Selbstanzeige sind vielfältig. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann fehlschlägt, ist groß.

Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Die erfolgreiche Selbstanzeige sorgt für Straffreiheit wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden samt Zinsen gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Saturday, August 15, 2015

Berliner Testament und das Supervermächtnis

Beim Ehegattentestament oder Berliner Testament werden u.U. die Steuerfreibeträge der erbberechtigten Kinder verschenkt. Abhilfe kann das sog. Supervermächtnis schaffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ziel des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments oder Berliner Testaments ist die Versorgung des Ehepartners nach dem Tod des anderen. Im Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und die gemeinsamen Kinder in der Regel als Schlusserben ein.

Als Folge wird der Ehepartner im ersten Erbfall zum Alleinerben. Mit dem Tod des zweiten Ehepartners fällt der Nachlass an die Kinder. Diese gängige und in vielen Fällen auch sinnvolle Nachlassregelung bietet auch Nachteile. Besonders wenn großes Vermögen vererbt wird. Denn dann werden die steuerlichen Freibeträge der Kinder nicht genutzt und der Nachlass unter Umständen zweimal versteuert.

Für Ehepartner gilt im Erbschaftsfall ein steuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro, für die Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro. Stirbt der Ehemann und hinterlässt der Frau als Alleinerbin ein Vermögen in Höhe von 600.000 Euro wird sie erbschaftssteuerpflichtig. Geht dieses Vermögen nach dem Tod der Frau an das gemeinsame Kind, wird erneut Erbschaftssteuer fällig, da die steuerlichen Freibeträge schon im ersten Erbfall nicht optimal ausgenutzt wurden.

Dies kann durch ein sog. Supervermächtnis verhindert werden. Dabei können die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament regeln, dass der überlebende Ehepartner und Erbe frei bestimmen kann, ob in welcher Höhe und wann die Kinder erben sollen. Dadurch kann Gestaltungsspielraum geschaffen werden ohne die Versorgung des überlebenden Ehegatten zu gefährden.

Darüber hinaus ist beim Berliner Testament auch die Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung zu beachten. Das Testament kann nicht von einem Ehepartner eigenmächtig verändert werden – auch nicht nach dem Tod des Ehepartners. Auch dies kann in der Praxis zu Problemen führen. Daher ist es ratsam, bei der Formulierung eines Testaments oder Erbvertrags im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte hinzuzuziehen, die die Konsequenzen der letztwilligen Verfügung überblicken und das Testament auch so formulieren, dass es später nicht zu Streitigkeiten unter den Erben kommt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1DJoq8j

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Friday, August 14, 2015

Proven Oil Canada (POC): Außerordentliche Gesellschafterversammlungen für sechs POC-Fonds

Vom 1. bis 3. September sind die außerordentlichen Gesellschafterversammlungen für sechs POC-Fonds geplant. Im Mittelpunkt steht die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Millionen-Loch klafft bei der Objektgesellschaft COGI, in die die Proven Oil Canada Fonds investieren. Um das Loch zu schließen, wurden die Anleger von sechs POC-Fonds mit Rundschreiben vom 30. Juli 2015 bereits zum zweiten Mal aufgefordert, ihre Ausschüttungen aus 2013 zurückzuzahlen. Gleichzeitig kündigte die Proven Oil Canada Energy Solutions GmbH außerordentliche Gesellschafterversammlungen für sechs POC-Fonds an.

Geplant sind folgende Termine:

  • 1. September: POC Eins GmbH & Co. KG und POC Zwei GmbH & Co. KG
  • 2. September: POC Growth GmbH & Co. KG und POC Growth 2 GmbH & Co. KG
  • 3. September: POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

Für die Anleger sind die Versammlungen wichtige Termine. Denn es soll konkrete Informationen zur Schieflage der COGI geben. Wesentlicher Punkt ist dabei auch, wie das Darlehen über rund 49 Millionen kanadische Dollar, das die finanzierende Bank fällig gestellt hat, abgelöst werden soll. Denn selbst wenn alle Anleger ihre Ausschüttungen zurückzahlen sollten, fehlen immer noch mehrere Millionen Euro, um die Darlehensschuld zu begleichen.

Das Management schließt in dem Schreiben eine Insolvenz der Fondsgesellschaften und damit „ein Scheitern der gesamten Investition“ nicht aus. Für die Anleger steht viel auf dem Spiel. Ihnen könnte der Totalverlust ihrer Einlage drohen. Ob jedoch durch die geplanten Maßnahmen eine nachhaltige Sanierung gelingen kann, ist ungewiss. Daher besteht auch die Gefahr, dass die Anleger zusätzliches Geld „verbrennen“ würden, wenn sie der COGI ein Darlehen gewähren würden. Auf Grund der schwierigen Situation sollten die Anleger die Gesellschafterversammlungen wahrnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann ihre Interessen wahren und weitere rechtliche Schritte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ErwtRW

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Thursday, August 13, 2015

Laurèl Anleihe: Gläubigerversammlung am 31. August

Im November wären die Zinsen für die Anleihe der Laurèl GmbH fällig. Der Modekonzern möchte die Zinszahlung jedoch aussetzen und lädt am 31. August zur Anleihegläubigerversammlung ein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Laurèl GmbH möchte die 2012 begebene Unternehmensanleihe (WKN ISIN A1RE5T / DE000A1RE5T8) anpassen. Über das Ausmaß dieser Anpassungen informiert der Modehersteller am 31. August bei einer Anleihegläubigerversammlung in Aschheim bei München.

Nach Angaben des Unternehmens sollen die Gläubiger dabei u.a. über eine Laufzeitverlängerung der Anleihe um drei Jahre, eine Aussetzung der Zinszahlung für die laufende Zinsperiode und eine Verringerung der Verzinsung für die kommenden drei Zinsperioden abstimmen. Hintergrund ist die negative Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2014/2015. So weise der vorläufige Jahresabschluss zwar ein leichtes Umsatzplus auf. Unterm Strich bliebe zum Stichtag 30. April 2015 allerdings ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von -0,8 Millionen Euro. Ursächlich dafür sei u.a. die nach wie vor nicht überstandene Russland-Krise.

Die Laurèl GmbH hatte im Jahr 2012 eine Unternehmensanleihe mit einem Volumen von 20 Millionen Euro begeben. Bei einer fünfjährigen Laufzeit beträgt der Zinskupon 7,125 Prozent p.a.. Die Zinszahlungen sind jeweils nachträglich im November fällig. Nach den Plänen des Unternehmens werden die Anleihezeichner in diesem Jahr allerdings keine Zinsen erhalten. Auch darüber hinaus sollen die Anleihezeichner offenbar ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen. Die Anleger stehen vor einer schwierigen Entscheidung. Ihnen drohen finanzielle Verluste. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Denn die Laurèl-Anleihe ist nicht die erste Unternehmensanleihe, die nicht mehr bedient werden kann. In den vergangenen Monaten kam es bei diversen Mittelstandsanleihen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und auch Insolvenzen verschiedener Unternehmen. Leidtragende sind die Anleger, die dann in der Regel hohe finanzielle Verluste erleiden. Um das zu verhindern, sollten frühzeitig alle rechtlichen Möglichkeiten wie z.B. der Ausstieg aus der Kapitalanlage oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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